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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.01.2015 S 2014 151

13. Januar 2015·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,947 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 151 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Racioppi, Bott als Aktuar ad hoc URTEIL vom 13. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. A._____ meldete am 4. Juni 2014 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 80 % ab selbigem Datum an. Zuvor war sie bei der Stiftung B._____ in O.1._____ tätig. Diese Stelle hatte sie am 30. Januar 2014 auf den 30. April 2014 gekündigt. Am 1. Mai 2014 verlegte sie ihren Wohnsitz von O.2._____ nach O.3._____ und trat in die C._____ der D._____ ein. 2. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) A._____ zur Stellungnahme auf, da sie vor Beginn der Arbeitslosigkeit nur gerade neun persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Hierzu hielt A._____ in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2014 fest, dass sie sich in ungekündigter Stellung bereits ab November 2013 blind bei verschiedenen Arbeitgebern beworben habe. Auch habe sie sich bei der D._____ nach Adressen möglicher Arbeitgeber erkundigt. Durch die Arbeits- und Wohnsituation sei sie während der Kündigungsfrist an ihre Grenzen gestossen, was sich auch körperlich gezeigt habe. So sei sie zum Schluss krank gewesen und zum Arzt gegangen. 3. Auf Aufforderung des KIGA vom 17. Juli 2014 reichte A._____ am 22. Juli 2014 ein Arztzeugnis von Dr. med. E._____ ein, welche A._____ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 22. April 2014 bis zum 30. April 2014 attestierte. 4. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 stellte das KIGA A._____ für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit nur gerade neun persönliche Arbeitsbemühungen habe vorweisen können und sie ihre fehlenden Arbeitsbemühungen mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 22. April 2014 bis zum 30. April 2014 nicht im Sinne des AVIG habe rechtfertigen können.

- 3 - Nach der dagegen erhobenen Einsprache vom 20. August 2014 forderte das KIGA A._____ mit Schreiben vom 2. September 2014 auf, sämtliche in der Einsprache erwähnten Bemühungen im Zeitraum vor Beginn der Arbeitslosigkeit zu rekonstruieren und entsprechend nachzuweisen. Am 16. September 2014 kam A._____ dieser Aufforderung nach. 5. Mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2014 wies das KIGA die von A._____ erhobene Einsprache ab. 6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 21. Oktober 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sich bereits vor ihrer Kündigung im B._____ intensiv um Arbeit bemüht. So habe sie Initiativbewerbungen abgeschickt, habe sich vorstellen können und habe Bekannte, welche bereits im Kanton Graubünden wohnen würden, um Hilfe bei der Arbeitssuche gebeten. Die Distanz zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Graubünden habe die Arbeitssuche erschwert. Es sei schwer nachvollziehbar, wie während drei Kündigungsmonaten, bei einem Wohnortswechsel von 200 km, bei fehlenden Ortskenntnissen, bei Krankheit und beim Zügeln noch Zeit gefunden werden könne, 30 Arbeitsbemühungen nachzuweisen. 7. In seiner Stellungnahme vom 21. November 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Auf den am 27. Juni 2014 beim RAV O.3._____ eingegangen Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ betreffend „Vorbemühungen 2014“ sowie „Juni 2014“ gebe die Beschwerdeführerin für den relevanten Zeitraum neun Arbeitsbemühungen an. Diese seien durch den zuständigen Personalberater gewertet, aber zu Recht als in quantita-

- 4 tiver Hinsicht ungenügend qualifiziert worden. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin in quantitativer Hinsicht während der gesamten Kündigungsfrist inklusive der anschliessenden Zeit bis zur Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld nicht genügend Arbeitsbemühungen vorgenommen. Ausserdem habe sie die Stellensuche während der ersten Hälfte der relevanten drei Monate vor der Anmeldung nicht nachgewiesen. Zu berücksichtigen sei einzig die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 22. April 2014 bis zum 30 April 2014. Während dieser Zeit sei sie aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zur Stellensuche befreit gewesen. Die weiteren von ihr geltend gemachten Kriterien würden keine Reduktion der erforderlichen Anzahl Arbeitsbemühungen begründen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 6. Oktober 2014. Gegen solche Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1

- 5 - ATSG). Da die Beschwerdeführerin in O.3._____ wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin des Einspracheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit für neun Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat eine Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Die Versicherte muss sich laut Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Wenn sich die Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. zum Ganzen NUSSBAU- MER, O. Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2429 f. Rz. 837 ff.). Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im So-

- 6 zialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass die Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Die Versicherte hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2013, S. 102). b) Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen betrifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; ferner KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 103, 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfah-

- 7 rung der Versicherten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen einer Versicherten in der Regel streng beurteilt werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.). 3. a) Vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle beim B._____ am 30. Januar 2014 auf den 30. April 2014 gekündigt, am 1. Mai 2014 ihren Wohnsitz von O.2._____ nach O.3._____ verlegt und am 4. Juni 2014 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 80 % ab selbigem Datum angemeldet hat. Ebenfalls unbestritten ist die ärztlich attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. April 2014 bis zum 30. April 2014 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 9) und die damit verbundene Befreiung der Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Stellensuche in diesem Zeitraum. b) Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die Versicherte, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die Versicherte hat sich dementsprechend während der Kündigungsfrist beziehungsweise grundsätzlich während der letzten drei Monate vor der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Versicherte den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während des relevan-

- 8 ten Zeitraums getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E.2.1.2 mit Hinweisen). Für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Versicherten zur persönlichen Arbeitssuche direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht. Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 139 V 524 E.4.2). Gemäss ab Oktober 2012 geltender Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), (AVIG-Praxis über die Arbeitslosenentschädigung des SECO vom Oktober 2012 [AVIG-Praxis ALE] B314), sind Versicherte grundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen. c) In den am 27. Juni 2014 beim RAV O.3._____ eingegangenen Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ betreffend „Vorbemühungen 2014“ und betreffend „Juni 2014“ (Bg-act. 6) führt die Beschwerdeführerin für den vorliegend interessierenden Beurteilungszeitraum, das heisst den Zeitraum während der Kündigungsfrist beziehungsweise insbesondere während der letzten drei Monate vor der Anmeldung, folglich vom 3. März 2014 bis zum 3. Juni 2014, insgesamt neun Arbeitsbemühungen auf (sieben im Mai 2014 und zwei am 3. Juni 2014). Dies wurde vom Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid zu Recht auch so festgestellt, indem er die auf dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ betreffend „Vorbemühungen 2014“ aufgeführten, weiteren Arbeitsbemühungen (November 2013, Dezember 2013, Januar 2014) sowie die auf dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ betreffend „Juni 2014“ aufgeführten, weiteren Ar-

- 9 beitsbemühungen vom 4., 5., 11. und 24. Juni 2014, welche offensichtlich ausserhalb des relevanten Zeitraums erfolgten, nicht berücksichtigt hat. d) Nach Erlass der Verfügung vom 30. Juli 2014, mit welcher die Beschwerdeführerin für neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, brachte diese in der Einsprache vor, sie habe auf dem Nachweisformular nicht alle tatsächlich getätigten Arbeitsbemühungen aufgeschrieben. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 16. September 2014 die gewünschten Nachweise der angeblich im massgeblichen Zeitraum von der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses bis zur Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld vorgenommenen zusätzlichen Arbeitsbemühungen ein. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob diese nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als persönliche Arbeitsbemühungen zu werten sind beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin diese zu Recht nicht als solche gewertet hat. Gemäss AVIG-Praxis ALE B315 haben Arbeitsbemühungen als qualitativ ungenügend zu gelten, wenn sich die Versicherte zwar um Arbeit bemüht, ihre Stellenbewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann. Auch ist der ausschliessliche Beizug einer Vermittlungsfirma keine genügende persönliche Arbeitsbemühung. Dasselbe gilt für die Anfrage um Vermittlung an Personen aus dem Geschäfts- und Freundeskreis (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Blindbewerbungen können durchaus sinnvoll sein. Sie dienen der Abklärung, ob eine Stelle frei ist. Indessen hat sich die Versicherte in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (KUP- FER BUCHER, a.a.O., S. 105 mit Hinweis).

- 10 - Den von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. September 2014 im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen (fast ausschliesslich E- Mail-Korrespondenz; vgl. Bg-act. 13) ist keine einzige Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle zu entnehmen. Wie im angefochtenen Entscheid bereits korrekt festgehalten wurde, bestätigen zwar verschiedene Personen, mit der Beschwerdeführerin über deren Stellensuche respektive über allfällige Stellen gesprochen zu haben. Allerdings zeigen die E-Mails auch, dass sich die Beschwerdeführerin bei diesen Personen lediglich erkundigt hat, ob diese ihr Adressen von möglichen Arbeitgebern geben könnten beziehungsweise ob bei ihnen eine Stelle für sie frei sei. Ausserdem konnten die meisten der angefragten Personen keine Angaben zum Zeitpunkt des Kontakts mit der Beschwerdeführerin bezüglich deren Stellensuche machen. Die geltend gemachten Arbeitsbemühungen stellen somit – wie im Einspracheentscheid richtig festgehalten – keine konkreten persönlichen Arbeitsbemühungen respektive ernsthaften Bewerbungen dar und nicht einmal Blindbewerbungen sind daraus ersichtlich. Überdies gilt es festzuhalten, dass selbst wenn darin konkrete persönliche Arbeitsbemühungen erblickt werden könnten, die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, wann diese genau beziehungsweise dass diese im massgeblichen Zeitraum erfolgt sind. e) Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin während der Kündigungsfrist sowie in der ersten Hälfte der letzten drei Monate vor der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (3. März 2014 bis 3. Juni 2014) überhaupt keine Arbeitsbemühungen nachweisen konnte und diese vorwiegend auf den Monat Mai 2014 beschränkte (vgl. vorne Erwägung 4b). Der Beschwerdegegner hat die insgesamt nachgewiesenen neun Arbeitsbemühungen im relevanten Beurteilungszeitraum somit zu Recht als quantitativ ungenügend qualifiziert. Dies wäre im Übrigen

- 11 selbst dann der Fall, wenn man die von der Beschwerdeführerin ausserhalb des relevanten Zeitraums nachgewiesenen drei Arbeitsbemühungen vom November 2013, Dezember 2013 und Januar 2013 mitberücksichtigen würde. 4. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Tatsache, dass der Kanton Aargau nicht gerade neben dem Kanton Graubünden, welcher für sie Neuland sei, liege, habe die Arbeitssuche erschwert. Nach konstanter Praxis werde davon ausgegangen, dass in der Regel monatlich zehn Arbeitsbemühungen nachzuweisen seien. Dieser Praxis könne sie zustimmen, wenn ein Stellenwechsel im bisherigen Kanton oder in einem Nachbarskanton in Betracht gezogen werde. Es sei jedoch schwer nachvollziehbar, wie in den drei Kündigungsmonaten bei einem Arbeitspensum von 80 %, einem Wohnortswechsel von 200 km, fehlenden Ortskenntnissen und potenziellen Arbeitgebern, Krankheit und beim Zügeln (Vorbereitungen, Nachmieter, Schriftenwechsel) noch Zeit gefunden werden könne, 30 Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Dieser Einwand ist unbegründet. Vorliegend ist einzig die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 22. April 2014 bis zum 30. April 2014 zu berücksichtigen. Während dieser Zeit war die Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Stellensuche aus gesundheitlichen Gründen befreit. Die weiteren von ihr vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine Reduktion der erforderlichen Anzahl Arbeitsbemühungen. Aufgrund des reduzierten Arbeitspensums von 80 % während der Kündigungsfrist wären ihr – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten – gar mehr als die bei einem Vollzeitpensum grundsätzlich verlangten fünf Vorbemühungen pro Monat zumutbar gewesen und der Wechsel des Wohnorts stellt insbesondere aufgrund der heutigen Informationsmöglichkeiten des Internets keinen Grund dar, die Stellensuche als er-

- 12 schwert zu betrachten (vgl. zum Umzug KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Auch ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während der Kündigungsfrist keine einzige Arbeitsbemühung nachgewiesen hat (vgl. vorne Erwägung 3e). b) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin vor Beginn der Arbeitslosigkeit persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat. Aus diesem Grunde hat der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt. 5. a) Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellungsdauer. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). b) Die vorliegend angefochtene Einstelldauer von neun Tagen bewegt sich offenkundig innerhalb des dargelegten Rahmens bei leichtem Verschulden und es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Insbesondere hat sich der Beschwerdegegner bei der Fest-

- 13 setzung der Einstelldauer auf die AVIG-Praxis ALE D72 abgestützt, welche bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist, ab einer solchen von drei Monaten, wie dies vorliegend der Fall ist, eine Einstelldauer von neun bis zwölf Tagen vorsieht und der Beschwerdegegner hat vorliegend somit die mildeste Sanktionsdauer von neun Tagen gewählt. c) Da somit auch die Dauer der Einstellung nicht zu beanstanden ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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