VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 15 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Vizepräsident Priuli, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 16. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch memos, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
- 2 - 1. A._____ kam 1994 in die Schweiz. Nachdem sie zunächst Hausfrau war und sich um ihre im Jahre 1988 geborene Tochter kümmerte, arbeitete sie von 2007 bis 2009 in einem 34 %-Pensum als Allrounderin im Gasthaus B._____, ehe das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst werden musste. Aufgrund ihres Aufenthaltsstatus sowie ihrer deutlich sichtbaren Adipositas gestaltete sich die Suche einer neuen Arbeitsstelle in der Folge als schwierig und blieb erfolglos. 2. Am 20. Juni 2012 meldete sich A._____ zwecks Leistungsabklärungen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) an. Ihre Hausärztin, Dr. med. C._____, hielt in ihrem Schreiben vom 25. August 2012 an die IV Stelle fest, dass A._____ seit dem 20. Mai 2012 in ihrer angestammten Tätigkeit als Hilfskraft zu 100 % arbeitsunfähig sei und dass eine adaptierte Tätigkeit im Rahmen von 50 % zumutbar sei. Demgegenüber ergaben die medizinischen Abklärungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 29. Oktober 2012, dass die bisherige Tätigkeit als Allrounderin im Gastgewerbe seit dem 20. Mai 2012 noch in einem Pensum von 50 % zumutbar sei. In einer leidensangepassten, d.h. leichten bis zeitweise mittelschweren körperlichen Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, könne gar eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin hätten die deutlich vorhandenen Zeichen einer Selbstlimitierung und einer Symptomausweitung wohl nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden. 3. Anlässlich einer Haushaltabklärung am 4. Januar 2014 wurde eine Einschränkung im Haushalt von 2.85 % festgestellt. Laut eigenen Aussagen würde A._____ ohne gesundheitliche Beschwerden zu 100 % arbeitstätig sein, was der Abklärungsdienst der IV-Stelle für nachvollziehbar hielt.
- 3 - 4. In ihrem Bericht vom 9. Juni 2013 hielt Dr. med. C._____ fest, dass A._____ seit den Operationen zur Gewichtsreduktion im Sommer 2011 sowie anfangs 2013 keineswegs beschwerdefrei sei. Immer wieder seien die Schmerzen derart stark, dass sie nicht mehr aus dem Haus gehe und somit auch in adaptierter Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei. Demnächst stehe zudem eine Myom-Operation an. 5. Gegen den negativen Vorbescheid der IV-Stelle vom 29. Mai 2013 erhob A._____ am 29. Juni resp. mit Begründung am 30. August 2013 Einwand. Darin bemängelt sie insbesondere die im RAD-Bericht vom 29. Oktober 2012 festgestellte Arbeitsfähigkeit, die Berechnung der Invalidität sowie die Nichtgewährung eines Leidensabzuges. 6. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels Invalidität ab. Unter Bezugnahme auf die Beurteilung des RAD-Berichts vom 29. Oktober 2012 hielt die IV-Stelle fest, dass A._____ – trotz erheblich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit in ihrem angestammten Beruf – in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sei angesichts der deutlichen Aggravation und der festgestellten Selbstlimitierung im vorliegenden Fall nicht zielführend. Bezüglich der bevorstehenden Operation eines Myoms führte die IV-Stelle aus, dass diese zwar zu einer Arbeitsunfähigkeit von einigen Wochen, nicht aber zu einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit führen könne. Ein Teilzeit- oder Leidensabzug rechtfertige sich im vorliegenden Fall nicht, da A._____ eine ganztägige Arbeitstätigkeit ohne Leistungsminderung zugemutet werden könne. Umstände wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, Nationalität oder regionale Lohnunterschieden vermöchten gemäss geltender Rechtsprechung keinen Anspruch auf einen individuellen Abzug zu begründen.
- 4 - 7. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 2. Februar 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es seien ihr die gesetzlichen Leistungen mit Wirkung ab Gesuch zu erbringen und eventualiter ergänzende medizinische Abklärungen zu treffen. Unter Bezugnahme auf ihre Einwandsbegründung vom 30. August 2013 führte sie aus, dass sie sowohl in ihrer angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei und bemängelte den Einkommensvergleich insofern, als dieser bei der Festsetzung des Valideneinkommens nicht den korrekten Wirtschaftszweig berücksichtige und zu Unrecht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Zudem sei ihr aufgrund diverser leidensbedingter Einschränkungen, der funktionellen Leistungsrestfähigkeit, des zu erwartenden unterdurchschnittlichen Invalideneinkommens sowie ihrer persönlichen Aufenthaltskategorie ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren. 8. Mit ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2014 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Der RAD-Bericht vom 29. Oktober 2012 erscheine schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und werde auch durch das Schreiben von Dr. med. C._____ vom 9. Juni 2013 an den Sozialdienst, welches keine relevanten neuen Vorbringen enthalte, nicht erschüttert. Zudem führte sie aus, dass selbst bei der verlangten Berücksichtigung des Totals aller Wirtschaftszweige und Gewährung des beantragten Leidensabzuges von 25 % kein rentenberechtigender Invaliditätsgrad vorliegen würde. 9. Mit ihrer Replik vom 7. April 2014 konkretisierte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren und verlangte die Zusprechung einer ganzen Rente, welche aufgrund der Begründungen in der Beschwerde neu zu berechnen
- 5 sei. Nebst Ausführung zu Gesundheitsschaden, Schadenminderungspflicht, Eingliederung sowie Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit hielt sie fest, dass der Leidensabzug von 25 % von der Beschwerdegegnerin nun offenbar anerkannt werde. 10. In ihrer Duplik vom 6. Mai 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen, betonte jedoch, dass ihre Beschwerdeantwort entgegen der Interpretation der Beschwerdeführerin keine Anerkennung eines Leidensabzuges beinhalte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 13. Dezember 2013. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als kantonales Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
- 6 rechts [ATSG; SR 830.1]). Da die Beschwerde dem Verwaltungsgericht überdies form- und fristgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.Vm. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2012 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Im Zentrum steht dabei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen resp. in einer adaptierten Tätigkeit, da diese im Rahmen des Einkommensvergleichs und damit letztlich zur Bestimmung des (allenfalls anspruchsbegründenden) Invaliditätsgrades relevant ist. 2. a) Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
- 7 - Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2 mit weiteren Hinweisen). b) Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (vgl. PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der prozentualen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsgrad) indes von vorneherein gar nicht möglich (BGE 125 V 256 E.4, 115 V 133 E.2). Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und anzugeben, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Ihr Auskünfte bilden eine wichtige Grundlage für die von der Verwaltung oder dem Gericht zu beantwortende Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person zugemutet werden können (vgl. SVR 2008 IV Nr. 40. S. 133 E.3.2). Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die bei den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Demnach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a).
- 8 - Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 13 53 vom 20. Mai 2014 E.2). c) Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidität der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nach der Methode des Einkommensvergleichs vorgenommen. Dieses Vorgehen wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten und ist auch insofern angezeigt, als die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 4. Januar 2014 selbst ausgeführt hat, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % als Allrounderin erwerbstätig wäre (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg.-act.] 25 S. 9). Bestritten wird seitens der Beschwerdeführerin indes die konkrete Festsetzung des Validen- resp. des Invalideneinkommens (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen 3 resp. 4). 3. a) In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin das jährliche Valideneinkommen der Beschwerdeführerin, d.h. das hypothetische Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundes (LSE) im Wirtschaftszweig Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie auf dem Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf Fr. 44‘568.-- festgelegt (vgl. angefochtene Ver-
- 9 fügung S. 2). Bezüglich des berücksichtigten Wirtschaftszweiges bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sie auch weiterhin im Gastgewerbe gearbeitet hätte. Als Allrounderin und Hilfsarbeiterin hätte ihr nämlich der ganze Sektor offen gestanden, und aus dem nur zweijährigen Arbeitseinsatz im Gastgewerbe könne nicht gefolgert werden, dass sie sich dort spezialisiert hätte. Da ihr Aufgabenprofil aus Hilfsarbeiten und Putzen bestanden habe, könne sie in jeder Branche eingesetzt werden; ihr Bewerbungsprofil beim RAV sei dementsprechend ebenfalls für alle Branche freigegeben. Aus diesen Gründen hätte für die Bestimmung ihres Valideneinkommens – gleich wie bei der Festsetzung ihres Invalideneinkommens – auf das Total aller Wirtschaftszweige auf dem Niveau 4 abgestellt und dieses damit auf Fr. 52‘728.-- festgesetzt werden sollen (vgl. Einwandsbegründung in Bg-act. 41 S. 5 sowie Beschwerde S. 7). b) Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen und hat das Invalideneinkommen dementsprechend auf Fr. 52‘728.-- festgesetzt (vgl. nachfolgend Erwägung 4i). Wenn man für die Bestimmung des Valideneinkommens nun ebenfalls auf das Total aller Wirtschaftszweige abstellen würde, würden beide hypothetischen Einkommen Fr. 52‘728.-- betragen und es würde kein rentenrelevanter Einkommensverlust vorliegen. Damit erübrigt es sich, auf diese Frage näher einzugehen. 4. a) Ebenfalls umstritten und im Folgenden zu prüfen ist das jährliche Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin, welches die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung – wiederum abgestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundes und gemäss dem Total aller Wirtschaftszweige auf dem Niveau 4 – auf Fr. 52‘728.-- festgesetzt hat. In diesem
- 10 - Zusammenhang bemängelt die Beschwerdeführerin die sich aus den medizinischen Abklärungen ergebende Arbeitsfähigkeit (vgl. nachfolgend Erwägungen 4b ff.) sowie den Umstand, dass ihr kein Leidensabzug gewährt worden sei (vgl. nachfolgend Erwägung 5). b) Für die Bestimmung des Invalideneinkommens, das heisst des trotz Gesundheitsschädigung in zumutbarer Weise noch realisierbaren Einkommens, ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die Versicherte konkret steht (vgl. BGE 126 V 75 E.3b/aa). Sofern – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächliches Erwerbseinkommen gegeben ist, so ist ein hypothetisches Invalideneinkommen festzulegen. Dieses hängt entscheidend davon ab, welche Arbeitsleistungen der Versicherten in welchem Umfang noch zugemutet werden können, mithin wie gross die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist. Diese Frage kann nur gestützt auf medizinische Experten beantwortet werden, welche zu beurteilen haben, inwiefern eine Versicherte in ihren wesentlichen körperlichen und geistigen Funktionen durch ihr Leiden eingeschränkt ist (vgl. BGE 132 V 93 E.4 sowie VGU S 13 53 vom 20. Mai 2014 E.4). c) In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stehen vorliegend die Arztberichte von Dr. med. C._____, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, datierend vom 12. Juni 2012, 25. August 2012 und 9. Juni 2013 sowie die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._____, Facharzt für Rheumatologie, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 29. Oktober 2012 im Zentrum. • Dr. med. C._____ führt in ihrem Schreiben vom 12. Juni 2012 (vgl. Bgact. 6) aus, dass sie die Beschwerdeführerin schon seit Mitte März 2008 als Hausärztin behandle. Unter anderem seien rezidivierende Rückenschmerzen ein immer wiederkehrendes Problem, weshalb die
- 11 - Beschwerdeführerin wiederholt habe krankgeschrieben werden und medikamentöse und physikalische Therapien habe befolgen müssen. Generell könne festgehalten werden, dass sie nicht lange in gebückter Stellung verharren könne. Stehen und Sitzen sei maximal eine Stunde möglich, wobei Positionswechsel möglich sein müssten. Sie sollte es vermeiden, Lasten über 5 kg zu heben und sollte nicht knien. Gehen könne sie langsam, ca. 30 Minuten ohne Pause, nicht jedoch auf unebenem Gelände. Die Stärken der Beschwerdeführerin würden im Putzen und Bügeln liegen. • In ihrem Arztbericht vom 25. August 2012 (vgl. Bg-act. 17) hält Dr. med. C._____ fest, dass die Beschwerdeführerin schon seit jeher ab und zu 1-10 Tage voll arbeitsunfähig und aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme seit dem 20. Mai 2012 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit nur 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Sie könne weder sitzend noch stehend mehr als eine Stunde verbringen. Zudem sollte sie nicht knien und keine Lasten von mehr als 5 kg heben. Aus diesen Gründen bräuchte sie eine flexible Arbeitsstelle mit der Möglichkeit zu Positionswechseln und Pausen. Aus medizinischer Sicht sei ihr die bisherige Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar, wobei insofern eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, als sie dann und wann schmerzbedingte Pausen einlegen müsse. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. der Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne indes nicht gerechnet werden, denn ihre Beschwerden hätten sich nach der Operation und dem Gewichtsverlust von 50 kg nicht gebessert. Als leidensangepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % eine nicht ganztätige, wechselbelastende Tätigkeit mit nur sporadischen Über-Kopf-Arbeiten und Rotationen im Sitzen/Stehen und mit körpernahem Heben/Tragen von maximal 5 kg zugemutet werden. • Der RAD-Arzt Dr. med. D._____ hat die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2012 persönlich untersucht. Da er die angegebenen Rückenbeschwerden nach Einholung medizinischer Unterlagen bei den behandelnden Ärzten für ungenügend abgeklärt befunden hatte, ordnete er eine rheumatologische RAD-Abklärung an. In seinem Bericht vom 29. Oktober 2012 (vgl. Bg-act. 21) hält er fest, dass die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren unter chronischen Lumbalgien, zeitweise Lumboischialgien, leide. Weder anlässlich der heutigen Untersuchung noch bei der neurologischen Abklärung vom Juli 2010 hätten sich aber Zeichen einer radiokulären Problematik finden lassen. Die klinische Untersuchung habe eine S-förmige Skoliose sowie eine lumbale Hyperlordose gezeigt. Die degenerativen Diskopathien wie die Fehlstatik der Wirbelsäule könnten zusammen mit der noch immer deutlich vorhandenen Adipositas zumindest einen Teil der beklagten Rückenschmerzen erklären.
- 12 - Anderseits hätten sich bei der Untersuchung doch deutliche Zeichen einer Symptomausweitung bei positiven Waddell-Zeichen (5 von 5) finden lassen. Sehr auffällig sei etwa die Tatsache gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung nicht in der Lage fühlte, sich auch nur wenige Zentimeter nach vorne oder hinten bzw. seitlich zu neigen, während dies in anderen Situationen (wie beispielsweise beim Aus- und Anziehen der Kleidung) doch im grösseren Ausmass möglich gewesen sei. Die Angabe einer Unmöglichkeit, wegen einer Zunahme der lumbalen Rückenschmerzen die Arme im Schultergelenk nach vorne oder seitlich über die Horizontale zu heben, sei nicht plausibel zu erklären. Die von früheren Röntgenbildern bzw. ärztlichen Berichten bekannte beidseitige Pangonarthrose leichten Grades sei bekannt, doch die Beschwerdeführerin habe anlässlich der heutigen Sitzung nicht mehr über Knieschmerzen geklagt. Da sich die Beschwerdeführerin ausserstande erklärte, auf die ca. 10 cm erhöhte Liege zu steigen, sei eine genauere Untersuchung der Kniegelenke nicht möglich gewesen. Die normale Beobachtung habe jedoch keine Hinweise für eine momentan vorhandene grössere Funktionsstörung gezeigt. Die Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, sich durch Aufstützen der Arme auf die etwas erhöhte Liege zu heben, dürfte im Wesentlichen durch die auch sonst gezeigte Selbstlimitierung zu erklären sein. Dies, zumal keine muskulären Defizite hätten verzeichnet werden können, welche sie daran gehindert hätten. Trotz des erhöhten Körpergewichts hätte es ihr deshalb möglich sein müssen, die relativ kleine Höhendifferenz zu bewältigen. Für ihre angestammte Tätigkeit als Allrounderin in der Küche mit dem vermutungsweise teilweisen Hantieren mit schweren Gewichten und rückenergonomisch ungünstigen statischen Haltungen könne aufgrund der objektivierbaren Rückenveränderungen bei gleichzeitig ausgeprägter Adipositas eine Teilarbeitsunfähigkeit angenommen werden. Dementsprechend attestiert Dr. med. D._____ der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 %. Als adaptiere Tätigkeit käme für die Beschwerdeführerin eine leichte bis zweitweise mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule in Frage, wobei Tätigkeiten im Knien oder Kauern nicht und das Hantieren mit mittelschweren Gewichten nur selten vorkommen sollten. In einer solchen Tätigkeit könne eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Von der Hausärztin werde der Beschwerdeführerin auch in einer bestmöglich adaptierten Tätigkeit nur eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit at-
- 13 testiert. Dies sei aufgrund der nur geringen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und der nur mässigen Fehlstatik bei sonst fehlenden objektivierbaren Befunden nicht plausibel nachvollziehbar. Es sei deshalb anzunehmen, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin die doch deutlich vorhandenen Zeichen einer Selbstlimitierung und einer Symptomausweitung nicht die entsprechende Berücksichtigung gefunden hätten. • In einem Schreiben vom 9. Juni 2013 an den Sozialdienst (vgl. Bg-act. 41 S. 6 f.) hält Dr. med. C._____ fest, dass die rezidivierenden Rückenschmerzen nach zwei Operationen (gastric sleeve resection am 30. Juni 2011 sowie distaler Magenbypass am 18. Januar 2013) trotz Gewichtsabnahme fortbestehen würden. Die Beschwerdeführerin benötige zwar nicht mehr so viele Spritzen, jedoch immer noch Schmerzmittel und Physiotherapie und es bestünden Arbeitsunfähigkeiten von 3-4 Tagen. Immer wieder sei es zu Schmerzausbrüchen gekommen, und im Nackenbereich würden starke Verspannungen vorliegen, welche zu häufigen und starken Kopfschmerzen führen würden. Derzeit leide die Beschwerdeführerin unter wiederkehrenden Bauchschmerzen. Diese seien jedoch nicht auf die Operationen, sondern auf ein grosses Myom, welches demnächst operiert werden sollte, zurückzuführen. Hinzu kämen wiederkehrende Fussschmerzen, welche sie am Gehen und Stehen hinderten. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin nach den Operationen zur Gewichtsreduktion keineswegs beschwerdefrei sei. Hauptbeschwerden seien Rücken, Nacken mit Kopfschmerzen und Füsse. Immer wieder seien die Schmerzen derart stark, dass sie nicht mehr aus dem Haus gehe und somit nicht – auch nicht in adaptierter Tätigkeit – arbeitsfähig sei. d) Im vorliegenden Fall stehen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit insbesondere wegen Rückenproblemen zur Diskussion. Die Beschwerdegegnerin stellt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._____ vom 29. Oktober 2012 ab. In diesem Bericht kommt der RAD-Arzt – wie soeben ausgeführt – zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % und in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag der RAD-Bericht von Dr. med. D._____ vom 29. Oktober 2012 den vorstehend in Erwägung 2b dargelegten Anforderungen an einen Arztbe-
- 14 richt zu genügen. So erfolgte er gestützt auf eine eingehende internistische und rheumatologische Untersuchung sowie unter Einbezug der vorbestehenden medizinischen Unterlagen. Zudem kann der ausführlich festgehaltenen Anamnese entnommen werden, dass von Seiten des RAD-Arztes auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt worden sind. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation leuchten überdies ein und die Schlussfolgerung von Dr. med. D._____, wonach aufgrund der objektivierbaren Rückenveränderungen bei gleichzeitig ausgeprägter Adipositas von einer Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf von maximal 50 % auszugehen sei, ist nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar erscheint, dass in einer adaptierten Tätigkeit, welche gemäss Dr. med. D._____ in einer leichten bis zeitweise mittelschweren körperlichen Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Knien oder Kauern besteht, eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden kann. In die Beurteilung des RAD- Arztes sind zu Recht nicht nur die medizinische Vorgeschichte und die eigenen objektiven Befunde, sondern auch diverse Inkonsistenzen anlässlich der Untersuchung (positive Waddell-Zeichen, Selbstlimitierung, übertriebene Schmerzäusserungen) eingeflossen. Folglich ist der RAD-Bericht von Dr. med. D._____ vom 29. Oktober 2012 als genügend umfassend, nachvollziehbar und schlüssig zu beurteilen (vgl. auch die entsprechende Einschätzung des fallführenden RAD-Arztes Dr. med. E._____ in Bg-act. 43 S. 11), weshalb ihm voller Beweiswert zuzusprechen ist (vgl. vorstehend Erwägung 2b sowie BGE 134 V 231 E.5.1 und 125 V 351 E.3a). e) In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit besteht zwischen dem RAD-Bericht und den Ausführungen der Hausärztin ein Widerspruch: Während Dr. med. D._____ zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, attestiert die Hausärztin seit Mai 2008 immer wieder 1-10 Tage dauernde vollständige
- 15 - Arbeitsunfähigkeiten und dazu seit dem 20. Mai 2012 eine durchgängige 50%ige Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Hausärztin in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2013 nicht zum RAD-Bericht äussert, geschweige denn diesen in Frage stellt. Demgegenüber nimmt Dr. med. D._____ im seinem RAD-Bericht vom 29. Oktober 2012 insofern Bezug auf die früheren Arztberichte der Hausärztin, als er die darin attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der nur geringen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und der mässigen Fehlstatik bei sonst fehlenden objektivierbaren Befunden als nicht plausibel nachvollziehbar betrachtet. Er geht deshalb davon aus, dass die deutlich vorhandenen Zeichen einer Selbstlimitierung und Symptomausweitung bei der Beurteilung der adaptierten Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin nicht die entsprechende Berücksichtigung gefunden haben (vgl. RAD-Bericht in Bg-act. 21 S. 9). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung diesbezüglich zu Recht ausführt, stellten die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin für die Hausärztin bei der Beurteilung ihres Gesundheitszustandes offenbar eine der wichtigsten Informationsquellen dar (vgl. Vernehmlassung vom 21. März 2014 S. 6). Dies geht insbesondere aus den Formulierungen der Hausärztin im Schreiben vom 9. Juni 2013 hervor, in welchem die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich mit den angegebenen Schmerzen begründet wird. Es erscheint einleuchtend, dass falsche, unvollständige oder übertriebene Darstellungen hinsichtlich der Schmerzwahrnehmung zu falschen Schlussfolgerungen in den medizinischen Berichten führen können. Angesichts der anlässlich der RAD-Untersuchung festgestellten Inkonsistenzen (vgl. dazu RAD-Bericht in Bg-act. 21 S. 8) sowie der nicht schwerwiegenden objektivierbaren Befunden kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Behandlungen und Untersuchungen bei ihrer Hausärztin entsprechende Symptomausweitungen und Selbstlimitierungen gezeigt
- 16 hat und die Hausärztin dadurch zu einer objektiv nicht nachvollziehbaren Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit veranlasst hat. Insofern lässt sich die entsprechende Diskrepanz zwischen dem RAD-Bericht und den Arztberichten der Hausärztin nachvollziehbar begründen, weshalb seitens der Beschwerdegegnerin nebst der Würdigung der bestehenden Akten keine weitergehend Abklärungen zu treffen waren. f) Wenn die Beschwerdeführerin den RAD-Bericht deshalb als nicht umfassend rügt, weil er keine Ausführungen zu der unterschiedlich definierten und diskrepanten funktionellen Leistungsfähigkeit enthalte, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Im Bericht wird nämlich festgehalten, dass als adaptierte Tätigkeit leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Wechselbelastung und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule zumutbar seien, wobei das Hantieren mit mittelschweren Gewichten nur selten und Tätigkeiten im Knien oder Kauern gar nicht vorkommen sollten (vgl. Bg-act. 21 S. 9). Weitere Abklärung wie insbesondere die verlangte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall angesichts der deutlichen Zeichen einer Symptomausweitung und der Selbstlimitierung zu Recht nicht vorgenommen. g) Die Beschwerdeführerin bemängelt zudem, dass die Adipositas im RAD- Bericht unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt werde und dass die Beinproblematik sowie die übrigen Folgekrankheiten und Schäden der übermässigen Adipositas bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtig worden seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im RAD-Bericht zwar nicht die Adipositas als solche, jedoch deren Folgeschäden (das lumbospondylogene Schmerzsyndrom und die leichtgradige, rechtsbetonte Pangonarthrose) unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtig worden sind.
- 17 - Dies ist insofern nicht zu beanstanden, als sich ja nicht die Adipositas per se auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Wie sich aus der Umschreibung der zumutbaren adaptierten Tätigkeit ergibt, hat die Beschwerdegegnerin die Beinproblematik, welche dazu führe, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als eine Stunde am Stück stehen, sitzen oder laufen könne (vgl. Replik vom 4. April 2014 S. 3), sehr wohl in ihre Erwägungen miteinbezogen. h) Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, dass zwischen dem RAD-Bericht am 29. Oktober 2012 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung eine weitere Magen-Operation stattgefunden habe. Trotz dieser Operation und dem Schreiben von Dr. med. C._____ vom 9. Juni 2013 (vgl. Bg-act. 41 S. 6 f.) habe die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen oder Rückfragen vorgenommen, wodurch der RAD- Bericht an Beweiskraft verliere. Soweit die Beschwerdeführerin damit suggerieren will, dass das jüngste Schreiben von Dr. med. C._____ dem RAD-Bericht widerspreche und diesen damit in beweisrechtlicher Hinsicht entkräfte, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, kann diesem Schreiben keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der zweiten Magen-Operation entnommen werden (vgl. Vernehmlassung vom 21. März 2014 S. 6). Vielmehr wird darin festgehalten, dass die rezidivierenden Rückenschmerzen trotz der Gewichtsabnahme fortbestehen würden und dass es im Rahmen der Operation zu keinen Komplikationen gekommen sei. Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den RAD-Arzt beschwerdefrei gewesen sei, wird im entsprechenden Bericht nicht behauptet. Zudem hat Dr. med. C._____ – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – in ihrem jüngsten Schreiben nicht die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten verneint, sondern vielmehr vollständige Arbeitsunfähigkeiten für einzelne Tage festgehalten. Diese
- 18 - Feststellung stellt insofern keine neue Aussage dar, als die Hausärztin bereits vor der RAD-Untersuchung festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin „immer wieder“ 1-10 Tage zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Arztbericht vom 25. August 2012 in Bg-act. 17 Ziff. 1.6). Da das Schreiben von Dr. med. C._____ vom 9. Juni 2013 folglich insgesamt nichts relevantes Neues enthält, vermag dieses den Beweiswert des RAD-Berichts nicht zu schmälern. Damit durfte ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin resp. dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit der RAD- Untersuchung nicht wesentlich verändert haben (so auch die Einschätzung des fallführenden RAD-Arztes Dr. med. E._____, vgl. Bg-act. 43 S. 11 f.). Entgegen ihrer Ankündigung in der Replik (vgl. Replik vom 4. April 2014 S. 5) reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht keine MRI-Bilder vom November 2013 ein, welche angeblich eine Bandscheiben-Verschlechterung nachweisen sollten. i) Damit ist festzuhalten, dass der RAD-Bericht vom 29. Oktober 2012, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hauptsächlich abstützt, in seinen Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erscheint, weshalb ihm voller Beweiswert zukommt. Die teilweise abweichenden Ausführungen der Hausärztin in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit werden durch die anlässlich der RAD-Untersuchung festgestellten Symptomausweitung und Selbstlimitierung stark relativiert. Aus diesen Gründen war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, weitergehende Abklärungen zu treffen. Folglich ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.
- 19 - 5. a) Schliesslich ist der von der Beschwerdeführerin verlangte Leidensabzug von 25 % zu prüfen. Sie macht geltend, dass sie durch die leidensbedingten Einschränkungen und ihren Aufenthaltsstatus auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen benachteiligt werde. Zudem könne bei einem 50 %- Pensum die funktionelle Leistungsrestfähigkeit nicht voll erbracht werden, und in Anbetracht ihres schon vor Eintritt des Gesundheitsschadens deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens, mit welchem sie sich nicht aus freien Stücken habe begnügen wollen, sei zudem anzunehmen, dass sie auch kein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielen werde (vgl. Beschwerde vom 31. Januar 2014 S. 7 mit Verweis auf Einwandsbegründung vom 30. August 2013, beschwerdeführerische Akten 3 S. 4 f.). b) Wenn das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten – wie vorliegend den LSE-Tabellenlöhnen – ermittelt wird, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls durch einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug zu kürzen, mit dem weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, die Auswirkung auf die Höhe des Lohnes haben, Rechnung getragen werden kann. Dieser sogenannte Leidensabzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ist bei der Bestimmung des Leidensabzugs massgebend, wobei der Abzug vom statistischen Lohn auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 134 V 322 E.5.2, BGE 126 V 75 E. 5b/bb f.).
- 20 c) Wie vorstehend in Erwägung 4i ausgeführt, ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen. Da der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine leichte bis zweitweise mittelschwere ganztägige Arbeitstätigkeit zugemutet werden kann, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihr keinen Leidensabzug gewährt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2013 vom 4. September 2013 E.4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Überdies ist festzuhalten, dass der Invaliditätsgrad auch bei Gewährung eines Leidensabzuges – und zusätzlicher Berücksichtigung des Totals aller Wirtschaftszweige bei der Bestimmung des Valideneinkommens (vgl. vorstehend Erwägung 3) – höchstens 25 % betragen würde. Folglich würde der Beschwerdeführerin selbst bei Gewährung eines Leidensabzuges von 25 % mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades keine IV-Rente zustehen. 6. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 20. Mai 2012 in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn für die Ermittlung ihres Valideneinkommens auf das Total aller Wirtschaftszweige auf dem Niveau 4 abgestellt oder wenn ihr auf das Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 25 % gewährt werden würde. Die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2013, mit welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint wird, ist im Ergebnis folglich nicht zu beanstanden. Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem
- 21 kantonalen Versicherungsgericht – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]