VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 144 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 29. September 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. Die 1956 geborene A._____ ist verheiratet und Mutter von drei Töchtern (Jahrgang 1980, 1988 und 1989). Nach eigenen Angaben liess sie sich in Belgrad (Serbien) von 1974 bis 1976 zur Sekretärin ausbilden. Im Jahr 1978 reiste A._____ in die Schweiz ein. Fortan arbeitete sie mit Unterbrüchen als Zimmermädchen und Raumpflegerin in der Gastronomie sowie in der Hotellerie. 2. Am 28. November 2011 meldete sich A._____ wegen anhaltender Rücken- sowie Hüftschmerzen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte die erwerbliche Situation von A._____ ab, liess sie am 23. Februar 2012 durch med. pract. B._____, Regionalärztlicher Dienst Ostschweiz (RAD), untersuchen und führte am 26. Juni 2012 eine Haushaltsabklärung durch. Auf der Grundlage dieser Beweisvorkehren gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juli 2012 Berufsberatung und die Möglichkeit zur Abklärung ihrer beruflichen Situation. Mit Verfügung vom 14. März 2014 schloss sie in der Folge im Einverständnis mit A._____ die beruflichen Massnahmen ab. Mit Vorbescheid vom 19. März 2014 stellte die IV-Stelle daraufhin in Aussicht, das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente abzuweisen. Die dagegen erhobenen Einwände erachtete die IV-Stelle nicht als stichhaltig, weshalb sie das Gesuch um Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 17. September 2014 ablehnte. 3. Gegen diese abschlägige Rentenverfügung reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Oktober 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein, mit dem Antrag, die Verfügung vom 17. September 2014 sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 eine halbe IV-Rente, eventualiter nach Ermessen des Gerichts, auszurichten. In der Beschwerdeschrift kritisierte die Beschwerdeführerin insbesondere die Anwendung der gemischten Methode zur
- 3 - Bemessung des Invaliditätsgrads sowie die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens. 4. Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie die gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Einwände als unbegründet zurückwies. In der Replik vom 2. Dezember 2014 setzte sich die Beschwerdeführerin unter Erneuerung ihrer Anträge mit der Argumentation der IV-Stelle auseinander. In der Duplik vom 9. Dezember 2014 hielt die IV-Stelle an ihren Anträgen fest. Hinsichtlich der mit der Replik eingereichten Arztberichte führte sie ergänzend aus, diese würden sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit äussern. Sie seien daher nicht geeignet, die Richtigkeit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den RAD in Frage zu stellen. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 17. September 2014. Solche Anordnungen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle
- 4 und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten. 2. a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in rentenbegründendem Umfang invalid ist und damit eine IV-Rente beanspruchen kann. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zu dem Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Diese allgemeine Methode des Einkommensvergleichs wird ergänzt durch die Untervarianten des Schätzungs- und Prozentvergleichs (BGE 141 V 15 E.3.2). Abweichend von diesen Methoden der Invaliditätsbemessung wird der rentenbegründende Invaliditätsgrad bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Danach ist entscheidend, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG) . Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für
- 5 diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so ist die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG zu bestimmen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Hierbei handelt es sich um die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E.3.2, BGE 134 V 9, 130 V 393 E. 3.3). b) Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, was – wie vorangehend ausgeführt – zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie im Gesundheitsfall mutmasslich erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E.3.3, 125 V 150 E.2c). Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie persönliche Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuwei-
- 6 sen (BGE 137 V 334 E.3.2, 130 V 393 E.3.3, 125 V 146 E.2c, 117 V 194 E.3b, je mit Hinweisen). 3. a) Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung den rentenbegründenden Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Methode mit der Gewichtung des Erwerbsbereichs von 60 % ermittelt. Dieses Vorgehen erachtet die Beschwerdeführerin als unzutreffend. Sie macht geltend, sie wäre im massgeblichen Zeitraum als Gesunde vollzeitlich erwerbstätig gewesen. Entsprechend habe sie im Evaluationsgespräch sowie in der Haushaltsabklärung angegeben, derzeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein volles Arbeitspensum auszuüben. Diesen Aussagen käme grosses Gewicht zu, zumal die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und nicht um die Bedeutung dieser Frage im Hinblick auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung gewusst habe. Die entsprechenden Angaben seien als "Aussagen der ersten Stunde" absolut glaubwürdig. Im Übrigen sei zu beachten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich im Stundenlohn und nur während neun Monaten pro Jahr angestellt sei. In der Zwischensaison müsse er stempeln und beziehe nur einen Bruchteil seines sonstigen Einkommens. Die Saisonstelle im Stundenlohn biete keine soziale Sicherheit, weshalb das Ehepaar auf ein regemässiges und möglichst hohes Zusatzeinkommen der Beschwerdeführerin angewiesen sei. Bei den hohen Lebenshaltungskosten in X._____ reichten die Einkünfte des Ehemannes kaum aus. So blieben nach Abzug der Miete, der Krankenkasse und Leasingraten nur noch Fr. 1'840.-- für Lebensmittel, Steuern, Versicherungen etc. Es sei unverständlich, wenn die IV-Stelle bei diesen engen finanziellen Verhältnissen nicht von einer finanziellen Notlage ausgehe. Zudem liesse sich eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten mit der derzeitigen Familiensituation der Beschwerdeführerin vereinbaren. Die Töchter seien ausgeflogen und der Zweipersonenhaushalt gebe nicht mehr
- 7 derart viel zu tun, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihres Ehemannes nebenbei nicht vollzeitlich erwerbstätig sein könnte. Die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit denn auch mehrfach versucht, ihr Erwerbspensum auszudehnen, was jedoch an den bereits 2004 aufgetretenen gesundheitlichen Problemen gescheitert sei. Aus den vorgenannten Gründen sei der rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. b) Dieser Argumentation hält die IV-Stelle entgegen, auch wenn die Beschwerdeführerin im Dezember 2011 und Juni 2012 noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, sei es durchaus möglich, dass ihr damals die Bedeutung der Frage nach dem Umfang ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall bewusst gewesen sei. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei sodann zu beachten, dass die Beschwerdeführerin wohl seit 2001 an gewissen Beschwerden am Bewegungsapparat leide. Aufgrund der Akten sei jedoch davon auszugehen, dass diese Beschwerden frühestens seit 2010, als die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der C._____ AG (gemäss Selbstangaben aus gesundheitlichen Gründen) aufgelöst habe, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflusst hätten. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sei zudem nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin von 2006 bis 2009 versucht habe, ihr Erwerbspensum zu erhöhen. Dies obgleich die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährig gewesen sei. Dass die Beschwerdeführerin ihr Erwerbspensum 2012, ohne dass sich die massgeblichen Verhältnisse verändert hätten, ausgebaut und fortan einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, sei unter diesen Umständen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Dies umso weniger, als das Ehepaar mit einer 60%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin (Fr. 27'402.--) und dem Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Fr. 38'700.--) ein Ein-
- 8 kommen von jährlich Fr. 66'102.-- respektive monatlich Fr. 5'508.50 erzielt hätte, was genüge, um die in einem Zweipersonenhaushalt anfallenden Kosten zu decken. Demnach habe die IV-Stelle im vorliegenden Fall den rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu Recht anhand der gemischten Methode mit der Gewichtung des Erwerbsbereichs von 60 % ermittelt. 4. a) Ausgangspunkt für die Bestimmung des versicherungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin bilden vorliegend die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitsfall. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich am 15. Dezember 2011 gegenüber der IV- Stelle an, wenn es ihr gesundheitlich gut gehen würde, wäre sie derzeit vollzeitlich erwerbstätig. Sie habe vor Jahren letztmals mit einem Pensum von 100 % gearbeitet, da sie sich in der Vergangenheit um ihre Kinder gekümmert habe. Zwischenzeitlich seien diese jedoch erwachsen, womit sie wieder die Möglichkeit habe, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Akten der IV-Stelle [IV-act.] 8 S. 4). Diese Angaben bestätigte die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2012 gegenüber der Abklärungsperson zunächst mündlich (IV-act. 22 S. 2) und alsdann auf der ihr vorgelegten Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit schriftlich (IV-act. 21). Sowohl im Einwand vom 19. Mai 2014 (IV-act. 41) als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hielt sie in der Folge an dieser Sachverhaltsdarstellung fest. Welche Bedeutung diesen Angaben zukommt, kann bei dieser Ausgangslage nicht aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den "Aussagen der ersten Stunde" beurteilt werden. Denn diese Beweismaxime gilt nur, wenn eine versicherte Person ihre Darstellung zu rechtserheblichen Tatsachen im Laufe des Verfahrens verändert. In diesem Fall kommt den zuerst gemachten Angaben ein grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.2a). Schildert eine versicherte Person die rechtserheblichen Tatsachen jedoch – wie
- 9 vorliegend die Beschwerdeführer bezüglich des als Gesunde ausgeübten Erwerbspensums – immer gleichermassen, so lässt die Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" keinerlei Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der versicherten Person zu. Darauf kann daher bei deren Beurteilung nicht zurückgegriffen werden. Dies schmälert jedoch die Bedeutung der fraglichen Angaben in keiner Weise. Hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit ist vorderhand zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bei mehreren Gelegenheiten gleichbleibend angegeben hat, sie hätte ihr Erwerbspensum im Gesundheitsfall nach dem Wegfall der Kinderbetreuung ausgebaut und wäre derzeit (jedenfalls seit 2011) vollzeitlich erwerbstätig (vgl. IV-act. 8 S. 4, IV-act. 21, IV-act. 22 S. 2). Diese Angaben sind konzis und nehmen auf massgebliche Elemente Bezug. Ausserdem bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sind. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem mutmasslichen Erwerbspensum im Gesundheitsfall weisen folglich mehrere Merkmale auf, welche wahrheitsgetreue Aussagen kennzeichnen. Sie erscheinen damit durchaus als glaubhaft, womit ihnen einiges Gewicht beizumessen ist. Für sich allein genügen sie freilich nicht, um eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuweisen. b) Ein entscheidendes Beurteilungselement ist diesbezüglich die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin. Dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz, abgesehen von den Geburtsjahren ihrer Töchter (Jahrgang 1980, 1988, 1989) sowie 2001, stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. IV-act. 5). Sie hat sich folglich nie über längere Zeit gänzlich aus dem Arbeitsmarkt zurückgezogen. Hinsichtlich des jeweils ausgeübten Erwerbspensums hat die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2012 gegenüber der RAD-Ärztin, med. pract. B._____, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zertifi-
- 10 zierte Gutachterin SIM, angegeben, nach ihrer Einreise in die Schweiz zunächst mit einem Pensum von 100 % gearbeitet zu haben. Nach der Geburt des dritten Kindes (Jahrgang 1989) sei sie nur mehr zu 25 % erwerbstätig gewesen. Vor acht Jahren (2004) habe sie begonnen, mit einem 50 % Pensum als Reinigungsfachfrau in zwei Anstellungen zu arbeiten. Die eine dieser beiden Arbeitsstellen habe sie vor zwei Jahren (2010) aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Derzeit sei sie nur mehr mit einem Pensum von 30 % als Reinigungsfachfrau in einem Pub angestellt (IV-act. 16 S. 2). Diese Angaben stimmen mit jenen überein, welche die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2012 gegenüber der Abklärungsperson gemacht hat (IV-act. 22 S. 2). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin konkret ausgeübten beruflichen Tätigkeiten wird im Abklärungsbericht zur Haushaltsabklärung vom 28. Juni 2012 ergänzend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit 2003 beim D._____ mit einem Pensum von 2.5 Stunden pro Tag und von 2004 bis 2010 überdies bei der C._____ stundenweise als Reinigungsfachfrau tätig war (IV-act. 22 S. 2). Diese beiden Tätigkeiten hätten gesamthaft ungefähr einem 60%igen Erwerbspensum entsprochen (IV-act. 22 S. 2 und IV-act. 16 S. 2). Damit steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 mit einem Teilzeitpensum von 30 % als Reinigungsfachfrau tätig ist, während sie von 2004 bis 2010 diese Tätigkeit mit einem Teilzeitpensum von 60 % ausübte. c) Die im 2010 erfolgte Reduktion ihres Erwerbspensums hat die Beschwerdeführerin sowohl gegenüber der RAD-Ärztin, med. pract. B._____, als auch gegenüber der Abklärungsperson mit gesundheitlichen Schwierigkeiten begründet. In dem von ihr verfassten Schreiben vom 29. Oktober 2010 (wohl: 29. März 2010) nennt sie als Grund für die Kündigung ihrer Anstellung bei der C._____ allerdings keine gesundheitlichen Beschwerden, sondern die stark verkürzten Arbeitsstunden (IV-act. 10 S. 14). Diese Aussage stimmt mit den echtzeitlichen medizinischen Unterlagen überein.
- 11 - Zwar hält der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E._____, Allgemeine Medizin FMH, im Arztbericht vom 8. Dezember 2011 fest, die Beschwerdeführerin klage seit Jahren über ständige Rückenschmerzen, welche beim Bücken und bei Anstrengung aufträten und die seit längerer Zeit zu einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau führten (IV-act. 7 S. 9). Diese Aussage ist bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit jedoch ausgesprochen vage. Aufschlussreicher ist diesbezüglich die Tatsache, dass Dr. med. E._____ im Arztbericht vom 8. Dezember 2011 kein Arztzeugnis erwähnt, in dem er der Beschwerdeführerin attestiert, für die von ihr bis April 2010 mit einem Pensum von total 60 % ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungsfachfrau ganz oder teilweise arbeitsunfähig zu sein. Ebenso wenig hat er dem Arztbericht vom 8. Dezember 2011 ein solches Attest beigelegt. In den Akten finden sich denn auch keine echtzeitlichen ärztlichen Dokumente, welche für den Zeitraum von 2004 bis 2010 eine Therapie belegen würden, die darauf ausgerichtet gewesen wäre, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wiederherzustellen. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum wegen gesundheitlicher Probleme keine Versicherungsleistungen bezogen (vgl. Lohnabrechnung der C._____ 2008, 2009, 2010 [IV-act. 10 S. 8 ff.]). Wenn die IV-Stelle vor diesem Hintergrund annimmt, die Beschwerdeführerin habe wohl bereits seit 2001 an Rücken- sowie Hüftbeschwerden gelitten, diese hätten jedoch bis April 2010 nicht ein Ausmass angenommen, welches die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsfachkraft beeinträchtigt hätte, so ist diese Schlussfolgerungen korrekt und nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, die Beschwerdeführerin selbst habe sich bereits zum damaligen Zeitpunkt aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme als arbeitsunfähig angesehen, ist festzuhalten, dass diese Behauptung in den Akten keine Stütze finden. Wäre der Leidensdruck der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt bereits so gross gewesen, so wäre zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den 2004
- 12 und 2008 vorgenommenen Abklärungen begnügt (vgl. IV-act. 7 S. 9 ff.), sondern auf eine fortgesetzte Therapie ihrer Beschwerden gedrängt hätte. Vor allem aber ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin in diesem Fall mit der Anmeldung bei der IV-Stelle bis zum 28. November 2011 hätte zuwarten sollen, obgleich sie bereits Jahre zuvor annahm, wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt zu sein. In den Akten deutet damit nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bis April 2010 aus gesundheitlichen Gründen darauf verzichtet hat, ihr Erwerbspensum auszudehnen. d) Zum damaligen Zeitpunkt waren die Töchter der Beschwerdeführerin (…), (…) und (…) Jahre alt und hatten eine Lehre absolviert. Dass die Beschwerdeführerin damals wegen der Kinderbetreuung nicht vollzeitlich als Reinigungsfachkraft gearbeitet hat, erscheint nicht als stichhaltig. Freilich kann die Betreuung von Kindern über die Volljährigkeit hinaus ausgesprochen zeitaufwendig sein und der Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat indes nicht geltend gemacht, ihre Töchter seien über das übliche Ausmass hinaus auf elterliche Unterstützung angewiesen gewesen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin ab 2005, als ihre jüngste Tochter die obligatorische Schule abgeschlossen und das 16. Altersjahr erreicht hatte, durch die Kinderbetreuung nicht mehr wesentlich beansprucht wurde und ein vollzeitliches berufliches Engagement durchaus erlaubt hätte. Diese veränderte Sachlage widerspiegelt sich ausserdem insofern in der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, als sie 2004, mithin als ihre jüngste Tochter 15 Jahre alt war, ihr Erwerbspensum von 25 % auf 60 % aufstockte. Dass sie in der Folge ihr Erwerbspensum nicht weiter ausbaute, lässt sich jedenfalls seit 2007 nicht mehr mit der Kinderbetreuung erklären und erscheint vor dem Hintergrund der finanziellen Situation des Ehepaars nicht als selbstverständlich. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang nämlich
- 13 durchaus zu Recht darauf hin, dass ihr Ehemann seit Jahren im Stundenlohn arbeite, nur während neun Monaten pro Jahr angestellt sei und in der Zwischensaison Arbeitslosentaggelder beziehe. Dass die Eheleute unter diesen Umständen – wie geltend gemacht – auf ein regelmässiges und möglichst hohes Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin angewiesen sind, ist nachvollziehbar. Dies galt jedoch umso mehr für den Zeitraum, als die Eheleute für den Unterhalt ihrer Töchter aufkommen mussten. Dabei dürften gerade während der Lehrausbildung ihrer Töchter erhebliche Kosten auf sie zugekommen sein. Nicht zuletzt diese Kosten dürften die Beschwerdeführerin 2004 veranlasst haben, ihr Erwerbspensum auf 60 % auszubauen. In der Folge hat die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit aber nicht mehr ausgedehnt. Zwar behauptet sie, versucht zu haben, eine Vollzeitstelle zu finden. Sie reicht für diese Parteibehauptung indes keine Beweise ein. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit 2004 keine Anstalten getroffen hat, ihr Erwerbspensum zu erhöhen und fortan vollzeitlich erwerbstätig zu sein. Wenn sich die Beschwerdeführerin aber, als sie und ihr Ehemann noch für den Unterhalt ihrer beiden jüngeren Töchter aufkommen mussten, gegen eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit entschieden hat, erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass finanzielle Überlegungen sie zu einem späteren Zeitpunkt veranlasst hätten, ihr Erwerbspensum aufzustocken. Denn nachdem ihre jüngste Tochter ihre Lehre abgeschlossen hatte, stand den Eheleuten erstmals seit der Geburt ihrer ältesten Tochter das gesamte von ihnen erzielte Einkommen zur Deckung ihres eigenen Lebensunterhalts zur Verfügung. Mit dem Wegfall der finanziellen Unterstützung ihrer Töchter hat die finanzielle Situation des Ehepaars 2009 folglich eine Verbesserung erfahren. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin spricht die finanzielle Situation der Eheleute vorliegend nicht für eine über 60%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin.
- 14 e) Aus den vorgenannten Gründen ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass die für die Bestimmung des Erwerbsumfangs der Beschwerdeführerin massgeblichen Umstände seit 2010 keine wesentliche Änderung erfahren haben. In Anknüpfung an die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin erscheint es deshalb vorliegend als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde 2012 – wie von 2004 bis 2010 – zu 60 % als Reinigungsfachkraft gearbeitet hätte. Zwar erscheinen ihre Aussagen, wonach sie im Gesundheitsfall vollzeitlich gearbeitet hätte, durchaus glaubhaft. Diese genügen jedoch für sich allein nicht, um diese Entwicklung wahrscheinlicher erscheinen zu lassen, als die Beibehaltung ihres vormaligen Erwerbspensums von 60 %, zumal sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin mit dem Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern verbessert hat. Wenngleich es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt, erscheint es vor diesem tatsächlichen Hintergrund als wahrscheinlicher, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum als Gesunde zu 60 % als Reinigungsfachkraft gearbeitet und sich daneben zu 40 % um den Zweipersonenhaushalt der Eheleute gekümmert hätte. Dass die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugeneinvernahmen ihres Ehemanns sowie vormaligen Vorgesetzten an diesem Beweisergebnis etwas zu ändern vermöchte, ist auszuschliessen. Auf die Abnahme dieser Beweise ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 134 I 134 E.5.3, 131 I 153 E.3). Die IV- Stelle hat den versicherungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung folglich korrekt festgelegt, als sie die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Aufgabenbereich tätig eingestuft hat. 5. a) Dies bedeutet, dass der rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Methode zu bestimmen ist (vgl. dazu E.2a hiervor). Die Beschwerdeführerin kritisiert das entsprechende Vorgehen der IV-Stelle insofern, als sie vorbringt, die IV-Stelle hätte das
- 15 - Valideneinkommen der Beschwerdeführerin aufgrund der LSE-Tabelle T7S ermitteln müssen, welche die Löhne für die Reinigungsbranche im Privaten wie auch im öffentlichen Sektor ausweise. Dabei sei vom Anforderungsniveau 3 auszugehen, da die Beschwerdeführerin über eine dreissigjährige Berufserfahrung verfüge und seit Jahren selbständig arbeite. Der bei der Firma C._____ AG und heute erzielte Stundenansatz von Fr. 25.-- (inkl. 13. Monatslohn) liege deutlich über dem massgeblichen Ansatz für Unterhaltsreinigerinnen der Stufe III gemäss Art. 4.1 des Generalarbeitsvertrags für die Reinigungsbranche. Bei einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit könnte die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des von ihr derzeit erzielten Verdiensts einen Jahreslohn von Fr. 56'939.60 erzielen. Bezüglich des Invalideneinkommens macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, die medizinische Abklärung durch den RAD hätte ergeben, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Die vom RAD prognostizierte Leistungssteigerung auf 70 % hätte sich nicht realisieren lassen. Die Beschwerdeführerin könne somit laut der massgeblichen ärztlichen Beurteilung nur mehr eine leichte wechselbelastete Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 5 kg ausüben. Laut der Praxis des Verwaltungsgerichts sei der Beschwerdeführerin ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren. Demzufolge sei der Beschwerdeführerin bei einem Erwerbspensum von 50 % ein Jahreslohn von Fr. 24'626.85 anzurechnen. Aus der Gegenüberstellung der massgeblichen Vergleichseinkommen resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'312.75, womit die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2012 eine halbe Invalidenrente beanspruchen könne. b) Ob sich diese Rügen als begründet erweisen, kann im vorliegenden Fall – wie die IV-Stelle zutreffend festhält – dahingestellt bleiben, da die Beschwerdeführerin so oder anders keine IV-Rente beanspruchen kann. Diesbezüglich ist unbestritten geblieben und aufgrund der Haushaltsabklärung vom 28. Juni 2012 ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in
- 16 der Haushaltsführung im Umfang von 4.05 % beeinträchtigt ist (IV-act. 22 S. 7). Daraus resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von 1.62 % (4.05 % x 0.4). Um die für den Anspruch auf eine Viertelsrente gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG massgebliche Schwelle von 40 % zu erreichen, müsste die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich folglich einen Invaliditätsgrad von 38.38 % aufweisen. Einen solch hohen Invaliditätsgrad erreicht die Beschwerdeführerin selbst dann nicht, wenn angenommen wird, sie schöpfe mit ihrer derzeitigen Erwerbstätigkeit im D._____ das ihr verbliebene Erwerbspotential aus und das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin wäre – wie gefordert – auf der Grundlage ihres aktuellen Verdiensts zu berechnen. Denn selbst in diesem Fall betrüge der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich nur 50 % (Fr. 1'530.-- [aktueller Monatslohn bei einer 30%igen Erwerbstätigkeit] : 3'060.-- [doppelter aktueller Monatslohn bei einer im Gesundheitsfall ausgeübten 60%igen Tätigkeit], vgl. Lohnkontrolle mit Firmentotal vom 23. November 2011 der D._____ X._____ GmbH [IV-act. 15 S. 8]). Demzufolge wäre von einem gewichteten Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 30 % auszugehen (50 % x 0.6). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin betrüge folglich 32 % (gerundet 31.62 % = 30 % + 1.62 %, BGE 131 V 121 E.3). Selbst wenn die Kritik der Beschwerdeführerin an der von der IV-Stelle vorgenommenen Bemessung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads im erwerblichen Bereich folglich begründet wäre und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in der geforderten Weise zu berechnen wäre, hätte die Beschwerdeführerin folglich keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem
- 17 - Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Sie werden vorliegend ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV-Stelle hat als zuständiger Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]