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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.06.2015 S 2014 124

24. Juni 2015·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·11,734 Wörter·~59 min·5

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG (Einstellung IV-Rente) | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 124 und 131 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 24. Juni 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Dominik Sennhauser, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Einstellung IV-Rente / Rückforderung)

- 2 - 1. A._____ absolvierte von 1984 bis 1987 eine Lehre als Strassenbauer. Diese Tätigkeit musste er wegen Rückenbeschwerden im September 1987 aufgeben. Daraufhin initiierte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) eine Umschulung, die jedoch bereits nach wenigen Wochen an der mangelnden Kooperation von A._____ scheiterte. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens schloss die IV-Stelle in der Folge die beruflichen Massnahmen ab und wies das Gesuch von A._____ um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 25. Oktober 1988 ab. Danach war A._____ als selbständiger Fugenmonteur tätig. 2. Am 7. Februar 1994 meldete sich A._____ abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte dessen erwerbliche sowie gesundheitliche Situation ab und sprach A._____ mit Verfügung vom 17. November 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. August 1994 eine ganze Invalidenrente zu. 1995 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein, welches mit der Mitteilung vom 7. September 1999 seinen Abschluss fand. Darin beschied sie A._____, sein Invaliditätsgrad habe zwischenzeitlich keine Änderung erfahren, womit die IV-Stelle die ihm zugesprochene ganze Rente weiterhin ausrichten werde. Zu demselben Ergebnis führten die 2003 sowie 2006 durchgeführten Revisionsverfahren, die mit den Mitteilungen vom 21. August 2003 sowie 5. Dezember 2006 abgeschlossen wurden. 3. Im Jahr 2011 überprüfte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad von A._____ abermals. Im Rahmen dieses Verfahrens klärte sie dessen erwerbliche und medizinische Verhältnisse eingehend ab und liess A._____ vom 16. August bis zum 17. September 2013 mittels einer Standkamera observieren. Aufgrund der durch diese Sachverhaltserhebungen gewonnenen Erkenntnisse hob die IV-Stelle die A._____ zugesprochene Rente mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2013 per sofort auf. Mit Vorbe-

- 3 scheid vom 13. März 2014 stellte sie alsdann die rückwirkende Aufhebung der zugesprochenen Rente per 31. Juli 2012 in Aussicht. Die von A._____ dagegen erhobenen Einwände wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juli 2014 zurück. Zudem stellte sie fest, dass A._____ seine Meldepflicht verletzt habe, weshalb die IV-Stelle die vom 1. August bis 31. Dezember 2013 ausgerichteten Versicherungsleistungen zurückfordern werde. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog die IV- Stelle die aufschiebende Wirkung. 4. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verpflichtete die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 15. August 2014 im Weiteren, die im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ohne Rechtsgrund bezogenen Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 55'552.-- zurückzuerstatten. 5. Gegen die Verfügung vom 25. Juli 2014 (rückwirkende Aufhebung der Rente) gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. September 2014 beschwerdeweise an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 14 124). In seiner Beschwerdeschrift beantragte er, die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 25. Juli 2014 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin eine ganze IV- Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen sei festzustellen, dass keine Verletzung der Meldepflicht vorliege. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt MLaw Dominik Sennhauser. Zur Begründung dieser Anträge führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Gutachten des Instituts für medizinische und ergonomische Abklärungen (IME) weise gravierende Widersprüche auf. Zum einen sei im

- 4 - Gutachten festgehalten, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers lasse sich aufgrund einer akuten Blockade nicht beurteilen. Zum anderen hätten die IME-Gutachter aber ausgeführt, eine höhere Leistungsfähigkeit als die gezeigte sei dem Beschwerdeführer möglich. Zudem attestiere das IME dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, bejahe jedoch eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 60 % in einer angepassten Tätigkeit. Dies obwohl es die Durchführung beruflicher Massnahmen nicht empfehle. Hinzu komme, dass der behandelnde Hausarzt den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit nur im Umfang von 20 % als arbeitsfähig ansehe. Geradezu befremdlich sei auch der Umstand, dass der begutachtende Rheumatologe, med. pract. B._____, allein aufgrund der Videobilder auf seine Beurteilung zurückgekommen sei und dem Beschwerdeführer eine Leistungsfähigkeit von 80 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit bescheinigt habe. Dadurch sei belegt, dass die dem IME-Gutachten zugrunde liegende Untersuchung weder ausführlich noch vollständig sei. Die IV-Stelle habe den massgeblichen Sachverhalt folglich unzureichend ermittelt, weshalb ein gerichtliches Obergutachten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen oder die Angelegenheit an die IV-Stelle zur Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts zurückzuweisen sei. Bezüglich der Videoüberwachung sei sodann festzuhalten, dass die dokumentierten Motorradfahrten, die deutlich weniger lang gedauert hätten als angenommen, durchaus mit den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden vereinbar seien. Das vom Beschwerdeführer gefahrene Motorrad sei zwar schwer, jedoch sehr weich gefedert. Ausserdem weise es einen sehr tiefen Schwerpunkt auf, sodass sich das Motorrad beim Losfahren ohne Mühe in die Fahrposition bewegen lasse. Im Weiteren bestätige der Hausarzt des Beschwerdeführers, dass die Rückenbelastung bei einer Motorradfahrt wesentlich geringer sei als bei einer Fahrradfahrt. Die dokumentierten Motorradfahrten liessen daher ebenso wenig wie die festgestellten Autofahrten auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensad-

- 5 aptierten Tätigkeit schliessen. Nicht ausgewiesen sei schliesslich die behauptete Meldepflichtverletzung. Fakt sei, dass es sich bei den von der IV-Stelle behaupteten unvollständigen bzw. falschen Angaben um subjektive Wahrnehmungen des Beschwerdeführers handle. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers stimme im Übrigen mit jener des Hausarztes überein. Unter diesen Umständen sei eine Meldepflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers nicht erstellt. 6. Gegen die Verfügung vom 15. August 2014 (Rückforderung) reichte der Beschwerdeführer am 16. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein mit dem Antrag, die fragliche Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, auf die Rückforderung der vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2013 erbrachten Versicherungsleistungen zu verzichten (Verfahren S 14 131). Eventualiter sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend die Einstellung der Invalidenrente zu sistieren. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt MLaw Dominik Sennhauser. Zur Begründung dieser Anträge brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, gegenüber der IV-Stelle keine Arbeitstätigkeit verschwiegen zu haben. Bei den von der IV-Stelle behaupteten unvollständigen bzw. unwahren Angaben handle es sich um subjektive Wahrnehmungen. Nur weil das IME zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, bedeute dies nicht, dass er seine gesundheitliche Verfassung gegenüber der IV-Stelle falsch dargestellt habe. Es bestünde zwischen dem Hausarzt des Beschwerdeführers und dem IME-Gutachter bezüglich des Krankheitsverlaufs sowie des Umfangs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Einigkeit. Selbst wenn sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein bisschen verbessert haben soll-

- 6 te, was bestritten werde, könne dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden. Da der Beschwerdeführer folglich die ihm obliegende Meldepflicht nicht verletzt habe, habe er der IV-Stelle die vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2013 bezogenen Versicherungsleistungen nicht zurückzuerstatten. 7. Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014 die Abweisung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerden S 14 124 und S 14 131. In formeller Hinsicht ersuchte sie das Verwaltungsgericht einerseits, der Beschwerde im Verfahren S 14 124 (rückwirkende Aufhebung der IV-Rente) die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen, andererseits die Beschwerden S 14 124 und S 14 131 in einem einzigen Verfahren zu behandeln. 8. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Oktober 2014 lehnte die zuständige Instruktionsrichterin das in der Beschwerdesache S 14 124 eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. In der Begründung dieser Verfügung wies sie überdies darauf hin, dass der im Beschwerdeverfahren S 14 131 gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos sei, nachdem der eingereichten Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die IV-Stelle in der angefochtenen Rückforderungsverfügung darauf verzichtet habe, einer allfälligen Beschwerde diese Wirkung abzuerkennen. Zudem habe die IV-Stelle angekündigt, einen Mahnstopp zu setzen. 9. Am 13. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Die IV-Stelle nahm dazu am 16. Oktober 2014 Stellung. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Februar 2015 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer sodann auf, weitere Unterlagen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation ein-

- 7 zureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2015 nach. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 ist die IV-Stelle auf ihre vormalige Rentenzusprache zurückgekommen und hat dem Beschwerdeführer rückwirkend per 31. Juli 2012 den Rentenanspruch aberkannt. Auf der Grundlage dieser Anordnung hat die IV-Stelle vom Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 15. August 2014 die vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ausgerichteten Versicherungsleistungen zurückgefordert. Der Beschwerdeführer hat gegen diese beiden Verfügungen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben (Verfahren S 14 121 und S 14 131). In diesen beiden Beschwerdeverfahren stehen sich dieselben Parteien gegenüber. Ausserdem liegt den fraglichen Verfahren grundsätzlich derselbe Sachverhalt zugrunde und besteht zwischen den zur Beurteilung stehenden Rechtsfragen ein enger sachlicher Zusammenhang. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens S 14 121 von entscheidender Bedeutung für das Beschwerdeverfahren S 14 131 ist, beruht doch die Verfügung der IV-Stelle vom 15. August 2014 auf der Feststellung, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2013 keine Versicherungsleistungen schuldet, was die Folge der mit Verfügung vom 25. Juli 2014 rückwirkend per 31. Juli 2012 angeordneten Rentenaufhebung ist. Wird die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juli 2014 gutgeheissen, so zieht dieser Verfahrens-

- 8 ausgang unweigerlich die Gutheissung der gegen die Verfügung vom 15. August 2014 erhobenen Beschwerde nach sich. Dieser Abhängigkeit der Beschwerdeverfahren S 14 124 und S 14 131 kann das Verwaltungsgericht Rechnung tragen, indem es das Beschwerdeverfahren S 14 131 bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens S 14 124 sistiert. Es hat aber auch die Möglichkeit, die fraglichen Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 6 lit. a VRG zu vereinigen und über die Beschwerden S 14 124 und S 14 131 in einem einzigen Urteil zu entscheiden (vgl. zum Ganzen: BGE 128 V 124 E.3; ANDREAS TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN / MOSI- MANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 5.67). Das letztgenannte Vorgehen bietet den Vorteil, beide Beschwerdeverfahren schnellstmöglich erledigen zu können, weshalb es gegenüber der Sistierung des Beschwerdeverfahrens S 14 131 vorzuziehen ist. Demzufolge ist dem Antrag der IV-Stelle, die Beschwerdeverfahren S 14 124 und S 14 131 zu vereinigen, stattzugegeben. Damit entfällt der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grund für die Sistierung des Beschwerdeverfahrens S 14 131, womit der entsprechende Antrag ohne weiteres abzuweisen ist. 2. Die Beschwerde S 14 124 richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juli 2014, während sich die Beschwerde S 14 131 auf die Verfügung der IV-Stelle vom 18. August 2014 bezieht. Diese Anordnungen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Demnach fällt die Beurteilung der Beschwerden S 14 124 und S 14 131 in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von den angefochtenen Verfügungen ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung.

- 9 - Folglich ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine Beschwerden frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist demzufolge einzutreten. 3. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die IV-Stelle in der Verfügung vom 25. Juli 2014 zu Recht auf ihre vormalige Rentenzusprache zurückgekommen ist und die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente rückwirkend per 31. Juli 2012 aufgehoben hat. a) Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen auf zeitidentischer Basis ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad zu bestimmen ist (allgemeine

- 10 - Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). b) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E.3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2, I 554/05 vom 3. Januar 2006 E.2.1, I 212/03 vom 28. August 2003 E.2.2.3). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 E.2). c) Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des

- 11 - Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 N. 13). 4. a) Mit Verfügung vom 17. November 1994 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. August 1994 eine ganze Rente zu. Ob sich der rentenbegründende Invaliditätsgrad seit der fraglichen Rentenzusprache verändert hat, prüfte die IV-Stelle erstmals im Rahmen des im Jahr 1995 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens, das mit der Mitteilung vom 7. September 1999 seinen Abschluss fand (Art. 51 ATSG i.V.m. Art. 74ter lit. f IVV). Darin beschied die IV-Stelle dem Beschwerdeführer, bei der Überprüfung seines Invaliditätsgrads keine Änderung festgestellt zu haben, die sich auf die zugesprochene Rente auswirke (Original Akten der IV [altIV-act.] 99). Diese Anordnung beruhte auf dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz vom 13. Mai 1998 (altIV-act. 87), dem Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Appisberg vom 8. Oktober 1998 (altIV-act. 93), dem psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. med. C._____, Facharzt (FMH) für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juli 1999 (altIV-act. 97) sowie dem rheumatologischen Konsilium von Dr. med. D._____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitati-

- 12 on, Spezielle Rheumaerkrankungen, vom 16. April 1998 (altIV-act. 85). Diese medizinischen Unterlagen ermöglichten eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen damaligem funktionellen Leistungsvermögen. Der Mitteilung vom 7. September 1999 liegt somit eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zugrunde. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die IV-Stelle bei der Rentenprüfung auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs zur Bestimmung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads verzichtete, gelangte sie doch aufgrund der medizinischen Akten zur Überzeugung, der Beschwerdeführer sei in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Die im Rahmen dieses Revisionsverfahrens getätigten Sachverhaltsabklärungen genügen folglich um die Mitteilung vom 7. September 1999 als Vergleichsbasis für die strittige Rentenrevision heranzuziehen. b) Im Oktober 2002 leitete die IV-Stelle abermals ein Revisionsverfahren ein, das sie mit Mitteilung vom 21. August 2003 abschloss (altIV-act. 116). Darin kam sie zum Schluss, keine Änderungen festgestellt zu haben, die sich auf die Rente auswirkten. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %). Diese Verfügung beruhte auf dem Arztbericht des seinerzeitigen Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. E._____, vom 2. Dezember 2012 (altIVact. 111) sowie jenem der Psychiater, med. pract. F._____ und Dr. med. G._____, Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR), vom 6. August 2003 (IV-act. 115). In den fraglichen medizinischen Berichten wird der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Rentenzusprache als unverändert geschildert, ohne dass jedoch eine eingehende Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden erfolgt und diese einer kritischen Würdigung unterzogen werden. Mit den Verfahrensbeteiligten ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die der Mitteilung vom 21. August 2003 zugrunde lie-

- 13 genden Sachverhaltsabklärungen nicht genügen, um diese als Vergleichsbasis für die strittige Rentenrevision anzusehen. Dasselbe gilt für die Mitteilung vom 5. Dezember 2006 (IV-act. 15), mit welcher die IV- Stelle das im Oktober 2006 eingeleitete Revisionsverfahren beendete und die sich einzig auf den Arztbericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. H._____, vom 9. November 2006 stützt (IV-act. 11). c) Ob die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers und, als Folge davon, dessen Arbeitsfähigkeit, wie in der Verfügung vom 25. Juli 2014 angenommen, eine wesentliche Verbesserung erfahren haben, beurteilt sich demnach durch den Vergleich des Sachverhalts, welcher der Mitteilung vom 7. September 1999 zugrunde lag, mit jenem Sachverhalt, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 25. Juli 2014 verwirklicht hat. Davon ausgehend ist anschliessend zunächst zu untersuchen, auf welchem Sachverhalt die Mitteilung vom 7. September 1999 beruht. In der Folge wird der rechtserhebliche Sachverhalt zu ermitteln sein, der sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens zugetragen hat. Schliesslich wird durch Gegenüberstellung dieser beiden Sachverhalte zu prüfen sein, ob die massgeblichen Verhältnisse hiermit eine Änderung erfahren haben, die einen Revisionsgrund begründet und die IV-Stelle zur angefochtenen Rentenaufhebung berechtigt hat. 5. In der Mitteilung vom 7. September 1999 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, keine Änderungen festgestellt zu haben, die sich auf seinen Rentenanspruch auswirkten. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %, altIVact. 99). Die dieser Beurteilung zugrunde liegende medizinische Situation wird im Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 13. Mai 1998 dahingehend zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer an einer schizotypen Störung (mit exzentrischem Verhalten, Anomalien des Denkens und der Stimmung, Affektkühle und Anhedonie, soziale Rückzugstendenz)

- 14 sowie einem chronisches lumbospondylogenes Syndrom ohne radikuläre Komponenten bei degenerativen Bandscheibenveränderungen L3 und L5 (radiologisch) leide, welche dessen Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtige. Deswegen sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer, aber auch als Spezialist für Bau-Abdichtung nicht mehr arbeitsfähig. Für eine leichte Tätigkeit, mehrheitlich stehend/gehend zu verrichten, mit Beschränkung der Hebe- und Tragbelastung auf 10 kg, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Limitierend wirkten sich diesbezüglich weniger die rheumatologischen, als die psychischen Beschwerden aus. Besonders wegen des jugendlichen Alters sei nochmals zu versuchen, den Beschwerdeführer beruflich einzugliedern. Die reduzierte Arbeitsunfähigkeit bestünde mutmasslich seit dem 5. Mai 1998, wobei seit 1988 vorübergehend, seit dem 20. August 1993 fortlaufend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers sei stationär (altIV-act. 87, vgl. im Weiteren: das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. C._____ vom 7. Juli 1999 [altIV-act. 97], das rheumatologische Konsil von Dr. med. D._____ vom 16. April 1998 [altIV-act. 85], der Bericht der BE- FAS Appisberg vom 8. Oktober 1998 [altIV-act. 93]). 6. a) Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seit dem der Mitteilung vom 7. September 1999 zugrunde liegenden Gesundheitszustand in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat, beauftragte die IV-Stelle das IME mit der bidisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers und liess diesen vom 16. August 2013 bis zum 17. September 2013 observieren. Die Rechtsmässigkeit dieser Observation hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (vgl. dazu BGE 137 I 327 m.w.H.). Am 2. Dezember 2013 hat die IV-Stelle den Beschwerdeführer überdies mit dem durch die Observation gewonnenen Videomaterial konfrontiert und ihm Gelegenheit geboten, sich zu den fraglichen Aufnahmen sowie den daraus gezogenen

- 15 - Schlussfolgerungen zu äussern (IV-act. 83). Dass die IV-Stelle den beigezogenen Gutachtern das Observationsmaterial, einschliesslich der zugehörigen Berichte, vorgelegt und sie zur Stellungnahme aufgefordert hat, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Dies stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede. b) Der Beschwerdeführer erachtet jedoch die durch diese Beweiserhebungen gewonnenen ärztlichen Stellungnahmen als nicht beweiskräftig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hängt der Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten davon ab, ob sie für die strittigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 160 E.1c). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte, wie jene des IME und der von diesem beigezogenen Ärzte, vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Nur wenn die Schlüssigkeit eines solchen Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft erscheint, sind ergänzende Beweisvorkehren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 135 V 465 E.4.4, 125 V 353 E.3b/bb; THOMAS FLÜCKIGER, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], a.a.O., N. 4.149).

- 16 c) Im Folgenden sind das IME-Gutachten vom 12. April 2013 (IV-act. 54) samt Bericht über die Evaluation der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit (EFL; IV-act. 55) sowie die Ergänzung zum IME-Gutachten vom 5. Februar 2014 (IV-act. 101) auf ihren Beweiswert zu untersuchen. aa) Das IME stützte seine Beurteilung vom 12. April 2013 auf die ihm von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten, zusätzlich angeforderten Berichte und Röntgenbefunde, die rheumatologische Befragung und Untersuchung durch med. pract. B._____, FMH für Rheumatologie, FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, zertifizierter Gutachter SIM, vom 21. Juni 2012, die rheumatologischen Nachuntersuchungen vom 9. August 2012 und 18. August 2012, die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers vom 16. und 17. August 2012, die psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. I._____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 29. August 2012, die telefonisch erhobene Zwischenanamnese vom 5. April 2013 und die interdisziplinäre Fallbesprechung zwischen den als Gutachter tätigen Fachärzten (IV-act. 54 S. 1). Auf der Grundlage dieser Unterlagen und erhobenen Befunde diagnostizierten die IME-Gutachter als Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (ICD-10: M 54.4, M 51.3, M 47.8) mit mehrsegmentalen Diskopathien und Spondylarthrosen ohne Hinweise auf Wurzelkompression oder segmentaler Instabilität, muskuläre Dysbalance mit myofascialer Schmerzkomponente mit einer begleitend auftretenden, ausgeprägten Verhaltensproblematik. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsbewältigungsverhalten mit erheblicher Symptomausweitung, idiopahtische Sprue mit aktuell anhaltender Krankheitsmanifestation (Differenzialdiagnose: atypischer Verlauf einer Zöliakie, ungenügend eingehaltene Zöliakie-Diät), ein rezidivierendes cervicovertebrales Schmerzsyndrom (muskuläre Dysbalance), anamnestisch rezidivierende Migräneanfälle, aktuell wenig ausgeprägt, chronischer Nikotinabusus und eine Lungenembolie unklarer Ätiologie 05/2004 fest (IV-act. 54 S. 35). Im Übrigen äusserten sie den Verdacht, dass der Beschwerdeführer an einer Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 10.2), leide (IV-act. 54 S. 35). In Bezug auf die rheumatologischen Befunde hielt med. pract. B._____ erläuternd fest, das Verhalten des Exploranden in der EFL sei sehr auffällig gewesen. Auf der Grundlage der durchgeführten Tests liesse sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge Selbstlimitierung nicht festlegen. Es sei davon auszugehen, dass der Explorand bei gutem Effort leistungsfähiger sei als durch die Testergebnisse ausgewiesen. Die Beurteilung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers müsse sich

- 17 deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen stützen. Aufgrund der ausgeprägten Inkonsistenzen in den medizinischen Untersuchungen, den Widersprüchen in den anamnestischen Angaben sowie den eigenen Untersuchungsbefunden sei das Ausmass der vom Exploranden angegebenen Beschwerden schwer abschätzbar und die daraus resultierenden Einschränkungen liessen sich nicht sicher nachvollzeihen. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer wie auch in jener als Fugenmonteur zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit bestehe indessen eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Bei Bedarf sollte dabei die Körperposition zwischen stehender, gehender und sitzender Arbeitsposition gewechselt werden (IV-act. 54 S. 50). Tätigkeiten, welche Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie Gewichtsbelastungen von über 10 kg bedingten, sollten vermieden werden. Dasselbe gelte für Tätigkeiten, die mit langen Gehstrecken und häufigem Treppensteigen verbunden seien. Zur Verringerung der Belastungen und zur Ermöglichung von Entlastungsphasen sollte das Arbeitspensum auf den Morgen und den Nachmittag verteilt werden (IV-act. 54 S. 50, 55). Demzufolge habe sich die rheumatologische Verfassung des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahr 1994 wesentlich verbessert. Damals hätten radiologisch Hinweise auf diverse Wurzelkompressionen bestanden, welche aktuell nicht mehr vorhanden seien. Zudem erschienen aufgrund der fachärztlich-rheumatologischen Beurteilung die damaligen Beschwerden als etwas ausgeprägter als die aktuell vorhandenen (IV-act. 54 S. 55). Im Übrigen sei es medizinisch unwahrscheinlich, dass massive Rückenbeschwerden in unverändertem Ausmass seit 1994 bestanden hätten. In der Regel würden Rückenbeschwerden schwankend verlaufen und sich häufig zurückbilden. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben mit Nachweis diverser körperlicher Tätigkeit (Ausbau Wohnung, Betrieb illegaler Hanfplantagen, Autohandel etc.) sei davon auszugehen, dass sich der rheumatologische Zustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Situation im Jahr 1994 verbessert habe. Dies stehe im Kontrast zur subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers und den beklagten Beeinträchtigungen. Die entsprechenden Angaben müssten jedoch aufgrund der ausgeprägten Widersprüche und Inkonsistenzen hinterfragt werden (IV-act. 54 S. 54). Bereits 1996 habe die Klinik Valens dem Beschwerdeführer im Übrigen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert. Im Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 13. Mai 1998 werde sogar von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen (vgl. altIV-act. 87). Seither habe sich die massgebliche medizinische Situation nicht wesentlich verändert, weshalb eine anhaltende Teilarbeitsfähigkeit in dieser Grössenordnung als plausibel erscheine. Eine sichere Beurteilung dieser Arbeitsfähigkeit sei jedoch aus rheumatologischer Sicht nicht möglich. Aus rheumatologischer Sicht sei jedenfalls seit August 2012 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten

- 18 - Tätigkeit ausgewiesen. Berufliche Massnahmen würden aus rheumatologischer Sicht aufgrund der subjektiv anhaltenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen (IV-act. 54 S. 52). Zur psychischen Verfassung führte Dr. med. I._____ sodann aus, im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Hinweise gefunden für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, einer Schizophrenie, einer schizotypen oder wahnhaften Störung (IV-act. 54 S. 51). Vor vielen Jahren sei wiederholt eine schizotype Störung diagnostiziert worden. Nun sei der Explorand aber seit Jahren psychopathologisch vollkommen unauffällig, was mehrmals in verschiedenen psychiatrischen Gutachten dokumentiert worden sei und sich auch anlässlich der aktuellen Untersuchung wieder gezeigt habe. Unter diesen Umständen könne an der Diagnose der schizotypen Störung nicht mehr festgehalten werden. In den beiden zuhanden des Strassenverkehrsamts Graubünden verfassten Gutachten der PDGR, Klinik Beverin, werde ein problematischer Alkoholkonsum beschrieben, diagnostiziert worden sei aber lediglich im ersten Gutachten (aus dem Jahr 2004) eine Cannabisabhängigkeit. Im zweiten Gutachten (aus dem Jahr 2008) werde keine Abhängigkeitserkrankung mehr festgestellt. Anlässlich der aktuellen Untersuchung seien die Urinproben auf die untersuchten Drogen negativ gewesen. Die CDT-Werte wiesen jedoch darauf hin, dass die Angaben des Exploranden zu seinem Alkoholkonsum unzutreffend seien. Dies allein liesse indessen eine sichere Diagnose nicht zu, weshalb keine Abhängigkeit, sondern der Verdacht auf Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, zu diagnostizieren sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Exploranden folglich nicht eingeschränkt. Damit habe sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahr 1998 wesentlich verbessert. Es liege keine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Zustands vor (IV-act. 54 S. 109). Vor allem von Dr. med. C._____ sei der Explorand zweimal ausführlich untersucht worden. Der bei diesen Gelegenheiten erhobene Psychostatus sei mit Auffälligkeiten dokumentiert. Im Vergleich dazu sei der Psychostatus des Beschwerdeführers in den zuhanden des Strassenverkehrsamts Graubünden in den Jahren 2004 und 2008 verfassten Gutachten sowie in der aktuellen Untersuchung unauffällig (IVact. 54 S. 109). Demzufolge habe sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit wesentlich verbessert. Wann genau diese Verbesserung eingetreten sei, könne nicht mehr genau bestimmt werden. Sie habe sich jedoch jedenfalls zwischen 1999 und 2004 verwirklicht. Der Beschwerdeführer sei folglich seit 2004 aus psychischer Sicht nicht mehr in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. bb) An seiner Einschätzung hielt med. pract. B._____ nach Kenntnisnahme des Observationsmaterials, einschliesslich des zugehörigen Observationsberichts und der Beurteilung der fraglichen Unterlagen durch den fall-

- 19 führenden RAD-Arzt, med. pract. K._____, sowie dem Befragungsprotokoll der IV-Stelle vom 2. Dezember 2014 grundsätzlich fest. Ergänzend führte med. pract. B._____ in der Stellungnahme vom 5. Februar 2014 aus, die beklagten Beschwerden sowie das Verhalten des Exploranden anlässlich der Untersuchung kontrastierten deutlich mit dem durch die Observation dokumentierten Schmerzverhalten (IV-act. 101 S. 2). In den Videoaufnahmen seien die in den klinisch-rheumatologischen und physiotherapeutischen Untersuchungen demonstrierten Einschränkungen nicht erkennbar (IV-act. 101 S. 2). Aus gutachterlicher Sicht seien in den Videound Ermittlungsakten keine konkreten körperlichen Einschränkungen erkennbar, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit einschränkten. Es handle sich allerdings um eine Überwachung des Eingangsbereichs des Hauses. Deshalb sei eine Einsicht in die effektiven Alltagsaktivitäten des Exploranden nur teilweise möglich. In den Videoaufnahmen sei der Explorand ausserdem nicht beim Tragen oder Manipulieren schwerer Gegenstände zu sehen. Einmal sei freilich dokumentiert, wie der Beschwerdeführer vier Reifen trage. Gemäss dem Ermittlungsbericht seien solche Reifen maximal 15 kg schwer. Wiederholt seien sodann Bückbewegungen festgehalten. Dabei seien keine wesentlichen Einschränkungen sichtbar. Häufig sei ein leichtes Schonhinken nachweisbar (IV-act. 101 S. 2). Ein ausgeprägtes Hinken sowie eine deutliche Oberkörperprotraktion seien einzig am Nachmittag des 9. September und am Morgen des 11. September 2013 erkennbar. Insgesamt sei festzuhalten, dass aus dem Observationsmaterial zu folgern sei, dass Phasen mit deutlich verminderter Schmerzsymptomatik existierten, während denen dem Beschwerdeführer körperliche Aktivitäten möglich seien. Die vom Explorand berichtete Anzahl und Dauer der Beeinträchtigung könne in der Observation nicht nachgewiesen werden. Aus rheumatologischer Sicht sei weiterhin davon auszugehen, dass dem Exploranden mittelschwere und sehr schwere körperliche Tätigkeiten, wie die angestammte, nicht zumutbar seien. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Eine solche Tätigkeit sollte die Möglichkeit zur wechselbelastenden Tätigkeit beinhalten, bei Bedarf sollten dabei die Körperpositionen zwischen stehender, gehender oder sitzender Arbeitsposition gewechselt werden. Tätigkeiten, welche eine längere Zwangshaltung der Wirbelsäule bedingten, sollten vermieden werden, Gewichtsbelastungen von über 12.5 kg bis höchstens 15 kg sollten nur selten am Tag erforderlich sein, Gewichte über 15 kg seien zu vermeiden. Eine solche Tätigkeit sollte ganztags mit vermehrten Pausen im Rahmen von 20 % über den Tag verteilt, realisiert werden können. Aufgrund der Videodokumentation sei aus rheumatologischer Sicht folglich von einer grösseren zeitlichen Zumutbarkeit und von einer leicht grösseren gewichtsmässigen Zumutbarkeit der Belastungen in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. In diesem Umfang sei der Beschwerdeführer seit August 2012 arbeitsfähig (IV-act. 101 S. 4).

- 20 d) Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der im Rahmen der Observation gemachten Beobachtungen erstellt. Zudem beruhen sie auf eingehenden persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, einschliesslich einer EFL. Schliesslich leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Dies gilt insbesondere für die Stellungnahme vom 5. Februar 2014 (IV-act. 101). Darin begründet med. pract. B._____ sorgfältig und überzeugend, weshalb er die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des Observationsmaterials bei gleichgebliebener somatischer Befundlage sowohl hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit als auch der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als etwas höher einstuft als ursprünglich angenommen. Die fragliche Beurteilung setzt sich mit allen relevanten Aspekten auseinander, ist objektiv begründet, in sich schlüssig und nachvollziehbar. In den Akten finden sich damit keine konkreten Indizien, welche Zweifel an deren Zuverlässigkeit wecken. Dasselbe gilt für das bidisziplinäre Gutachten vom 12. April 2013, soweit die IME-Gutachter daran nach Kenntnisnahme des Observationsmaterials festhalten. Den fraglichen ärztlichen Stellungnahmen der von der IV-Stelle beigezogenen versicherungsexternen Gutachter ist folglich voller Beweiswert zuzuerkennen. e) Was der Beschwerdeführer gegen diese Betrachtungsweise anführt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit er behauptet, die von den Gutachtern durchgeführten Untersuchungen müssten mangelhaft gewesen sein, ansonsten sich med. pract. B._____ in der Stellungnahme vom 5. Februar 2014 nicht gezwungen gesehen hätte, auf seine Beurteilung vom 12. April 2013 zurückzukommen und den Beschwerdeführer entgegen seiner ursprünglichen Einschätzung in einer leidensadaptierten Tätig-

- 21 keit aus rheumatologischer Sicht als zu 80 % arbeitsfähig einzustufen, kann ihm nicht gefolgt werden. Der begutachtende Rheumatologe hat den Beschwerdeführer am 21. Juni 2012, am 9. August 2012 sowie am 18. August 2012 untersucht und dessen Leistungsvermögen im Rahmen einer EFL evaluieren lassen. Hiermit hat er die ihm als Gutachter zur Verfügung stehenden Mittel zur Evaluation des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers ausgeschöpft. Die auf dieser Grundlage vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruht jedoch immer auch in erheblichem Masse auf den Angaben des Exploranden. Macht dieser, wie vorliegend der Beschwerdeführer, falsche Angaben, so besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Gutachter Art und Umfang der vorhandenen Beeinträchtigungen falsch einschätzt und sich deshalb nach Vorlage von Observationsmaterial gezwungen sehen kann, auf seine ursprüngliche Einschätzung zurückzukommen. Dies ist jedoch nicht bedingt durch eine fehlerhafte Untersuchung, sondern auf die mangelhafte Kooperation des Exploranden zurückzuführen. Das Gericht sieht sich daher nicht veranlasst, an der Seriosität und Korrektheit der durchgeführten Untersuchungen zu zweifeln, nur weil med. pract. B._____ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Kenntnisnahme des Observationsmaterials erhöht hat. Die dagegen erhobene Kritik erweist sich somit als unbegründet. aa) Ebenfalls ins Leere stösst der Einwand des Beschwerdeführers, das IME- Gutachten vom 12. April 2013 sei insofern widersprüchlich, als im Gutachten zunächst ausgeführt werde, die physische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liesse sich aufgrund einer akuten Blockade nicht beurteilen, zugleich aber zum Schluss gelange, der Beschwerdeführer schöpfe sein Leistungspotential nicht aus. Zwar trifft es zu, dass med. pract. B._____ zunächst ausführte, der Beschwerdeführer gebe an, an einer Rückenblockade zu leiden, weshalb er die gewünschten Bewegungsabläufe frühzeitig abbrechen müsse. Er hielt aber im Weiteren fest, der Be-

- 22 schwerdeführer habe während den EFL-Untersuchungen vom 16. und 17. August 2012 ein sehr auffälliges Schmerzverhalten gezeigt. Der Umfang der beklagten Schmerzen, die beobachtete Inkonsistenz und die fehlende Leistungsbereitschaft hätten gesamthaft auf eine erhebliche Symptomausweitung schliessen lassen. Deshalb sei eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Testresultate der EFL nicht möglich (IV-act. 54 S. 43). Damit erläutert med. pract. B._____ überzeugend, weshalb die Testresultate der ELF als Grundlage für die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht taugen und er sich gezwungen sieht, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der erhobenen somatischen Befunde unter Berücksichtigung der gesamten Akten, einschliesslich der während den Untersuchungen und der ELF gemachten Beobachtungen, primär medizinisch-theoretisch festzulegen. Weder dieses Vorgehen noch die diesbezüglichen Ausführungen von med. pract. B._____ sind zu beanstanden. bb) Dies umso weniger als sich diese Einschätzung mit jener der früheren Gutachter deckt. So wurde bereits im Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 13. Mai 1998 (altIV-act. 87) sowie im rheumatologischen Bericht vom 16. April 1998 (altIV-act. 85) festgehalten, es bestünde eine Diskrepanz zwischen den geäusserten Beschwerden und den feststellbaren Befunden. Es müsse zumindest von einer Verdeutlichungstendenz des vorhandenen lumbospondylogenen Syndroms ausgegangen werden. Die Handbeschwielung des Beschwerdeführers lasse ausserdem an der behaupteten manuellen Untätigkeit zweifeln (altIV-act. 87 S. 18). Werde nicht der subjektive Leidenszustand als alleiniges Kriterium für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers herangezogen und die somatische Begründbarkeit der geltend gemachten Beeinträchtigungen mitberücksichtigt, sei der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (altIV-act. 85 S 5, altIV-act. 87 S. 17). Bereits die seinerzeitigen Gutachter stellten folglich deutliche Hinweise für

- 23 eine Schmerzverarbeitungsproblematik fest, weshalb sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht allein aufgrund der beklagten Beschwerden und demonstrierten Leistungsfähigkeit, sondern primär medizinisch-theoretisch bestimmten. cc) Die im IME-Gutachten vom 12. April 2013 sowie der Stellungnahme vom 5. Februar 2014 festgelegte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers divergiert freilich deutlich von der Einschätzung des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. H._____, FMH Allgemeine Medizin (vgl. Beilage des Beschwerdeführers [Bf-act.] 7). Zwar nimmt auch dieser an, die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers seien, seit er den Beschwerdeführer behandle (2004), im Wesentlichen unverändert geblieben, wobei die Häufigkeit der Exazerbationen in den vergangenen Jahren zugenommen habe (vgl. dazu auch: Arztberichte vom 9. November 2006 [IV-act. 11] und 23. Januar 2012 [IV-act. 22]). Dr. med. H._____ erachtet den Beschwerdeführer indessen wegen der Rückenbeschwerden nur mehr im Umfang von 10-20 % als arbeitsfähig (Bf-act. 7). Bei der Würdigung dieser Einschätzung ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer Dr. med. H._____ im Falle einer Exazerbation seiner Rückenbeschwerden nicht aufsucht, sondern die akut aufgetretenen Schmerzen mittels der ihm für diesen Zweck verschriebenen Medikamente selber behandelt. Dr. med. H._____ kann die Häufigkeit und den Umfang der Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers folglich nur aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers beurteilen und diese über die bezogenen Medikamente nachvollziehen. Seine Angaben beruhen damit in erster Linie auf den subjektiven (Schmerz)Angaben des Beschwerdeführers, denen nach der Einschätzung der Gutachter mit Zurückhaltung zu begegnen ist, da sie sich nur teilweise durch korrelierende somatische Befunde erklären lassen und der Beschwerdeführer erhebliche Verdeutlichungstendenzen aufweist. Im Übrigen stand Dr. med. H._____ zwar das Observationsmaterial zur Verfügung. Er hat dieses jedoch nur rudimentär gesi-

- 24 chert, weshalb er das darin abgebildete Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nur am Rande in seine Beurteilung mit einbezogen hat. Soweit Dr. med. H._____ in diesem Zusammenhang im Übrigen festhält, die erhobenen rheumatologischen Befunde würden das Motorradfahren nicht ausschliessen, ist darauf hinzuweisen, dass der IME-Gutachter in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2014 nichts anderes behauptet. Er erachtet den darin dokumentierten, abgesehen von einem leichten Schonhinken links, normalen Bewegungsablauf indes als mit den angenommenen Beeinträchtigungen nicht vereinbar, weshalb er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit nach oben korrigiert. Diese Einschätzung wird von med. pract. B._____ objektiv und überzeugend begründet und vom fallführenden RAD-Arzt, med. pract. K._____, in seiner Beurteilung vom 12. Februar 2014 als sehr zurückhaltend eingestuft (IV-act. 123 13). Dabei schliesst der Gutachter keineswegs aus, dass der Beschwerdeführer nach körperlich anstrengenden Tätigkeiten unter starken Schmerzen leidet. Dem Auftrag entsprechend beurteilt er dessen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aber nur in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit, die den Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers angepasst ist und lässt den Fall einer körperlichen Überforderung durch eine körperlich anstrengende Tätigkeit ausser Betracht. Es besteht kein Anlass, die entsprechende Einschätzung aufgrund der anderslautenden Stellungnahme von Dr. med. H._____ in Zweifel zu ziehen. dd) Soweit sich Dr. med. H._____ ausserdem zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers und der hierdurch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit äussert, ist vorab darauf hinzuweisen, dass Dr. med. H._____ im Arztbericht vom 18. Januar 2012 selber festgehalten hat, der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren bei den Konsultationen psychisch unauffällig gewesen (IV-act. 124 S. 10) und diese Einschätzung im Schreiben vom 12. August 2014 bestätigt hat. Er gibt jedoch zu beden-

- 25 ken, dass Dr. med. C._____ den Beschwerdeführer am 5. Mai 1998 aus psychischer Sicht als zu 50 % arbeitsfähig eingestuft habe. Er habe jedoch angemerkt, ein geeigneter Arbeitsplatz liesse sich allenfalls nur in geschütztem Rahmen finden. Am 7. Juli 1999 sei er nach einer abermaligen Untersuchung des Beschwerdeführers alsdann zur Überzeugung gelangt, dem Exploranden sei aufgrund seiner psychischen Verfassung eine stationäre Behandlung in einer BEFAS nicht zumutbar. Deshalb solle die IV-Stelle nicht an der Durchführung einer beruflichen Abklärung festhalten und die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente weiterhin ausrichten. In den vergangenen Jahren sei es dem Beschwerdeführer aus psychischer Sicht recht gut gegangen. Dies jedoch nur, weil äussere Stressfaktoren, wie von Dr. med. C._____ empfohlen, von ihm fern gehalten worden seien. Bei der Konfrontation mit dem drohenden Entzug der IV- Rente habe der Beschwerdeführer mit einem Suizidversuch reagiert. Folglich könne nicht von einer stabilen psychischen Verfassung des Beschwerdeführers ausgegangen werden (Bf-act. 7). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Die schizotype Störung, die beim Beschwerdeführer in den Jahren 1994 und 1998 diagnostiziert und 2003 bestätigt wurde, wird in der Internationalen Klassifikation der psychischen Krankheit (ICD-10) dem schizophrenen Spektrum zugeordnet. Diese Störung zeigt einen chronischen Verlauf mit unterschiedlicher Intensität. Gelegentlich entwickelt sich eine eindeutige Schizophrenie. Die schizotype Störung äussert sich in exzentrischem Verhalten sowie Anomalien des Denkens und der Stimmung, die schizophren wirken, obwohl nie eindeutige und charakteristische schizophrene Symptome aufgetreten sind (http://www.icd-code.de/ > schizotype Störung, besucht am 9. Juni 2015). Solche Krankheitssymptome manifestieren sich im Alltag und führen zu Handlungen, die selbst der medizinische Laie als höchst eigentümlich empfindet. Wenn Dr. med. H._____ den Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren als psychisch unauffällig empfunden hat, findet sich darin die Einschätzung des begutachtenden Psychiaters, Dr. med. http://www.icd-code.de/

- 26 - I._____, bestätigt, wonach der Beschwerdeführer seit 2004 nicht mehr an einer schizotypen Störung leidet. Im Übrigen hat Dr. med. H._____ dem Beschwerdeführer ein uneingeschränktes Konzentrationsvermögen, ein gutes Auffassungsvermögen und eine gute Anpassungsfähigkeit bescheinigt und es mit dieser Begründung befürwortet, dass der Beschwerdeführer seinen Führerausweis wiedererlangt. Sodann wird die psychische Verfassung des Beschwerdeführers in den verkehrspsychologischen Gutachten aus den Jahren 2004 und 2008 nach Auffassung des begutachtenden Psychiaters, Dr. med. I._____, als unauffällig beschrieben (vgl. psychiatrischen Teilgutachten vom 29. August 2012 [IV-act. 54 S. 92 f.]). Schliesslich vermochte dieser bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers keine Befunde zu erheben, welche auf eine schizotype Störung hinweisen würden. Deshalb ist er in Übereinstimmung mit den verkehrspsychologischen Gutachtern zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an einer schizotypen Störung leidet und auch an keiner anderen psychischen Krankheit. Mit diesem Ergebnis stimmt überein, dass sich der Beschwerdeführer seit 1998 bis zur verfügten vorläufigen Rentenaufhebung nie mehr einer psychiatrischen Behandlung unterzogen und sich gegenüber Dr. med. I._____ als psychisch gesund bezeichnet hat. Die gegenteilige Auffassung von Dr. med. H._____ vermag dieses Ergebnis nicht zu erschüttern. ee) Sowohl in dieser Beziehung als auch hinsichtlich dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rheumatologischer Sicht ist schliesslich zu beachten, dass Dr. med. H._____ im Unterschied zu den von der IV-Stelle beigezogenen IME-Gutachtern kein Facharzt ist und sich dessen Therapieauftrag grundlegend von der Aufgabe eines Gutachters unterscheidet, der gehalten ist, die Angaben des Exploranden einer kritischen Würdigung zu unterziehen und auf allfällige Diskrepanzen zwischen dem in der Untersuchungssituation gezeigten Verhalten sowie dem geschilderten Alltagsverhalten hinzuweisen. Bei der Würdigung von Be-

- 27 richten behandelnder Hausärzte ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Weiteren der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5). Vor diesem Hintergrund sieht sich das Verwaltungsgericht, nachdem Dr. med. H._____, wie vorangehend dargelegt, weder im Schreiben vom 12. August 2014 noch in den hiermit übereinstimmenden Arztberichten vom 9. November 2006 (IV-act. 11) und 23. Januar 2012 (IV-act. 22) wichtige – und nicht rein subjektive – Aspekte benannt hat, die in der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, nicht veranlasst, an der Schlüssigkeit und Richtigkeit des IME-Gutachten vom 12. April 2013 sowie der Stellungnahme vom 5. Februar 2014 zu zweifeln. f) In Würdigung der Akten gelangt das Verwaltungsgericht aus den vorgenannten Gründen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit 2004 mit der Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht in einer körperlich leichten, mehrheitlich stehend bis gehend zu verrichtenden Arbeit mit Beschränkung der Hebe- und Tragbelastung auf 10 kg zu 70 % arbeitsfähig ist (vgl. Gutachten der MEDAS Zentralschweiz von Dr. med L._____ und Dr. med. M._____ [altIV-85 S. 17], rheumatologisches Konsilium von Dr. med. D._____ vom 16. April 1998 [IV-act. 85 S.4 f.]). Freilich erachtet der begutachtende Rheumatologe, med. pract. B._____, diese Schlussfolgerung wegen der hiermit verbundenen rückwirkenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur als plausibel, nicht jedoch als überwiegend wahrscheinlich. Diese Beurteilung lässt indes ausser Acht, dass selbst Dr. med. H._____, der den Beschwerdeführer seit 2004 behandelt, dessen Rückenbeschwerden, abgesehen von der konstatierten Zunahme der Exazerbationen, als gleichgeblieben einstuft (vgl. Bf-act. 7). Unter diesen Umständen erscheint es nicht zuletzt mit Blick auf die ab dem 1. August 2012 bestehende 80%ige Arbeitsfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerde-

- 28 führer aus rheumatologischer Sicht seit 1998 in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. Seit August 2012 ist der Beschwerdeführer sodann in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ganztags mit vermehrten Pausen im Rahmen von 20 %, verteilt über den ganzen Tag, arbeitsfähig. g) Dass die Einholung eines Obergutachtens an diesem Ergebnis, das auf einer eingehenden bidisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers durch versicherungsexterne Gutachter, einschliesslich einer EFL, sowie einer einmonatigen Standobservation beruht, etwas zu ändern vermag, kann ausgeschlossen werden. Der Antrag des Beschwerdeführers, ein Obergutachten einzuholen, ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. dazu statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_126/2013 vom 19. Juni 2013 E.4, 9C_309/2007 vom 5. September 2007 E.2.2.1; FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, a.a.O., N. 4.175). Dasselbe gilt für dessen Antrag, seine behandelnde Psychologin, Dr. phil. N._____, als Zeugin einzuvernehmen. Soweit sich diese überhaupt zur gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens am 25. Juli 2014 äussern kann, ist zu beachten, dass die Festlegung der Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich den Ärzten vorbehalten ist. Angaben nicht-medizinischer Personen, wie Psychologen, müssen deshalb – gleich wie das Ergebnis einer zulässigen Observation – durch eine Arztperson beurteilt werden, bevor sie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2014 vom 6. Januar 2015 E.9.2). Anstelle der begehrten Einvernahme der behandelnden Psychologin des Beschwerdeführers als Zeugin wäre daher zu erwägen, einen Bericht des Arztes einzuholen, welcher den Beschwerdeführer nach seinem von Dr. med. H._____ im Schreiben vom 12. April 2014 erwähnten Suizidversuch behandelt hat (Bf-act. 7

- 29 - S. 4). Darauf kann im vorliegenden Fall jedoch verzichtet werden, da in den Akten nichts auf eine voraussichtlich dauerhafte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers hindeutet und eine allfällige anderslautende Beurteilung eines behandelnden Arztes nicht geeignet ist, diese Überzeugung zu erschüttern. Sowohl auf die begehrte Einvernahme von Dr. phil. N._____ als auch auf jene eines allfälligen vorbehandelnden Psychiaters ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Hinsichtlich der im Weiteren beantragten Zulassung des Beschwerdeführers zur Beweisaussage, um die Aktivitäten des Beschwerdeführers während des Observationszeitraums ausserhalb des durch die Standkamera einsehbaren Bereichs zu eruieren, ist vorderhand klarzustellen, dass der IME- Gutachter ausschliesslich die durch die Standobservation dokumentierten Handlungen des Beschwerdeführers, einschliesslich der hierdurch sichtbar werdenden Bewegungsabläufe, in die Beurteilung mit einbezogen hat. Wie lange der Beschwerdeführer im Observationszeitraum mit dem Auto bzw. dem Motorrad gefahren sein könnte, wusste der IME-Gutachter nicht und wurde von ihm bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, seinen Tagesablauf in den zur Diskussion stehenden Tagen, insbesondere die Fahrzeit mit den jeweiligen Pausen, in der Beschwerdeschrift eingehend zu schildern. Unter diesen Umständen sind von einer Beweisaussage des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der entsprechende Beweisantrag ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 7. a) Demzufolge ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit 2004 in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 70 %, seit August 2012 ganztags mit vermehrten Pausen im Rahmen von 20 %, verteilt über den ganzen Tag, zu 80 % arbeitsfähig ist. Demzufolge hat sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers und, darauf fussend, dessen Arbeitsfähigkeit seit der Mitteilung vom 7. September

- 30 - 1999 (vgl. E.5 hiervor) wesentlich verbessert. Folglich hat die IV-Stelle das Vorliegen eines Revisionsgrundes in der Verfügung vom 25. Juli 2014 zu Recht bejaht und den Rentenanspruch des im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätigen Beschwerdeführers aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) ohne Bindung an vormaligen Entscheide neu festgelegt (vgl. statt vieler: BGE 140 V 521 E.5). b) Dabei hat die IV-Stelle das vom Beschwerdeführer im Gesundheitsfall als gelernter Bauarbeiter erzielbare Valideneinkommen ausgehend von den LSE-Tabellenlöhnen 2010, Anforderungsniveau 3, Baugewerbe, männlich, unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung ermittelt und mit Fr. 74'414.65 beziffert. Dieses Vorgehen ist zu Recht unbeanstandet geblieben und gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass (vgl. statt vieler: BGE 135 V 297 E.5.1). Strittig ist dagegen, welches Invalideneinkommen der Beschwerdeführer seit 2004 unter Ausschöpfung seiner Restarbeitsfähigkeit hätte erzielen können. c) Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen. Hat dieser, wie vorliegend, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so ist das massgebliche Invalideneinkommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder aufgrund der DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) oder der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 3.b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztgenannten Fall ist praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, weil die LSE-Tabellenlöhne aus

- 31 statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen (BGE 124 V 321 E.3b/bb). Alsdann kann bisweilen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden, der im Regelfall mehr als 10 % und maximal 25 % beträgt (BGE 134 V 322 E.5 und 6, BGE 126 V 75 E.5b/aa; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N. 104). d) Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers auf der Grundlage der LSE 2010, Anforderungsniveau 4, leichte und repetitive Tätigkeit, bestimmt. Danach beträgt der standardisierte, monatliche Bruttoverdienst von Männern (TA 1) in einer leichten und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau 4) Fr. 4'901.--. Daraus ergibt sich auf der Basis der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.6 Stunden unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung bei einer 80%igen Leistungsfähigkeit ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 50'812.40 (vgl. IV-act. 125). Dieses Invalideneinkommen hätte der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seiner Restarbeitsfähigkeit seit August 2012 erzielen können. e) Der Beschwerdeführer hält dieser Auffassung entgegen, nicht in der Lage zu sein, die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten, da er in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer arbeitsunfähig sei und über keine anderen Qualifikationen verfüge, die er beruflich nutzbar machen könnte. Ausserdem sei ihm mit Wirkung ab dem 1. August 1994 und damit vor knapp 20 Jahren eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden, weshalb er seither keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe. Unter diesen Umständen sei auszuschliessen, dass er ohne entsprechende Eingliederungsmassnahmen im Stande sei, eine Erwerbstätigkeit zu finden und eine allfällige Restarbeitsfähigkeit zu verwer-

- 32 ten. Die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingtem langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft schwierig. Diesem Umstand Rechnung tragend muss sich die IV-Stelle, sofern die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat, vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Das bedeutet nicht, dass sich der Versicherte auf eine Besitzstandesgarantie berufen kann, sondern lediglich seine Rente erst nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen einzustellen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E.4.3, 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E.3.1, 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E.3.3-3.5; 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E.3.2.1). Für die Ermittlung der hierfür massgeblichen Eckwerte ist auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung respektive auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015 E.4.2.1). Gerade bei jüngeren Versicherten, die keine Anstalten getroffen haben, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, ist indes nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei einem über 15 Jahre dauerndem Rentenbezug ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu verneinen, wenn die subjektive Bereitschaft, sich in den Arbeitsprozess zu integrieren, nicht gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_490/2014 vom 23. Januar 2015 E.5, 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2). f) Der Beschwerdeführer bezog im Zeitpunkt der rückwirkenden Rentenaufhebung mit Verfügung vom 25. Juli 2013 seit knapp 19 Jahren eine Invalidenrente. Allerdings war er bei Erlass der Verfügung vom 25. Juli 2014

- 33 erst 45 Jahre alt und wäre seit dem Wegfall seiner psychischen Krankheit im Jahr 2004 im Stande gewesen, eine leidensadaptierte Tätigkeit mit einem Pensum von 70 % auszuüben (vgl. E.6f hiervor). Der Beschwerdeführer hat jedoch nie versucht, diese Restarbeitsfähigkeit zu verwerten und konnte auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht dazu bewegt werden, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch nur in Betracht zu ziehen. Denn bei ihm hat sich die Überzeugung verfestigt, vollkommen arbeitsunfähig zu sein und selbst körperlich leichte Arbeiten nur sporadisch ausüben zu können. Aufgrund dieser ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung erachten die IME-Gutachter Eingliederungsmassnahmen als nicht durchführbar, weshalb sie der IV- Stelle empfehlen, davon abzusehen (IV-act. 54 S. 52). Diese Einschätzung der IME-Gutachter erscheint umso gewichtiger, als sich der Beschwerdeführer bereits 1988 ohne hinreichenden Grund der Umschulung zum Tiefbauzeichner widersetzte und die von der IV-Stelle organisierte Lehrstelle nach wenigen Wochen aus fadenscheinigen Gründen aufgab (altIV-act. 25, 26). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle im vorliegenden Fall auf berufliche Abklärungen sowie Eingliederungsmassnahmen verzichtet hat und direkt von einer rentenherabsetzenden arbeitsmarktrechtlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. g) Infolgedessen gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seit August 2012 ein Invalideneinkommen von Fr. 50'812.40 hätte erzielen können. Wird dieser Verdienst dem Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 74'414.65 gegenübergestellt, so resultiert daraus eine Einkommenseinbusse Fr. 23'902.20, was einem Invaliditätsgrad von 32.00 % (31.70 %; vgl. 130 V 121 E.3) entspricht. Demzufolge ist der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2012 in der Lage, ein rentenausschliessendes

- 34 - Einkommen zu generieren. Ihm steht folglich keine Rente mehr zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). 8. a) Zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente bei dieser Sachlage zu Recht rückwirkend per 31. Juli 2012 aufgehoben hat. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV darf die IV-Stelle eine Rente rückwirkend (ex tunc) vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufheben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er einer ihm obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitsschadens, der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit sowie des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. ausserdem Art. 31 Abs.1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Verhalten erforderlich, wobei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E.2a, 112 V 97 E.2a, 110 V 180 E.3d). Erforderlich ist im Weiteren, dass zwischen der schuldhaften Meldepflichtverletzung als zu sanktionierendem Verhalten und dem unrechtmässigen Leistungsbezug (eingetretenem Schaden) ein Kausalzusammenhang besteht. Daran fehlt es, wenn anzunehmen ist, die geforderte Meldung hätte an der Ausrichtung der Leistung nichts geändert (BGE 118 V 214 E.4, SVR 1995 IV Nr. 58; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 25 N. 15). b) Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen für die Revision der Invalidenrente / Hilflosenentschädigung vom 9. Oktober 2006 an, seine gesundheitliche Verfassung sei gleichgeblieben und hielt fest, beim An- /Ausklei-

- 35 den, beim Aufstehen /Absitzen /Abliegen (teilweise) sowie bei der Fortbewegung (teilweise) auf Hilfe angewiesen zu sein (IV-act. 7 S. 2). Am 19. Dezember 2011 erklärte er im Fragebogen für die Revision der Invalidenrente / Hilflosenentschädigung, die Belastbarkeit seines Körpers nehme ständig ab. Blockaden in der Wirbelsäule würden ihm teilweise selbst aufrechtes Stehen verunmöglichen und träten in immer kürzeren Intervallen auf (IV-act. 20 S. 1). Wegen dieser Beschwerden sei er auf Hilfe beim An- /Auskleiden, Aufstehen /Absitzen /Abliegen sowie bei der Fortbewegung angewiesen (IV-act. S. 2 f.). In diesem Sinne äusserte er sich ebenfalls anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 2. Dezember 2013. Danach verschlimmere sich seine gesundheitliche Verfassung seit 25 Jahren immer mehr und es käme immer häufiger zu Blockaden (IV-act. 82 S. 1). Die Blockaden träten zwei bis fünf Mal pro Monat auf und dauerten bis zu sechs Tage. Während diesen Phasen sei er auf die Mithilfe seiner Ehefrau angewiesen, um sich anzuziehen (IV-act. 82 S. 2). Er könne dann praktisch nur liegen und kaum mehr als 20 Minuten gehen, wobei er sich zu Hause mit Krücken fortbewegen müsse (IV-act. 82 S. 3). Er habe lange Zeit versucht, noch Fahrrad zu fahren, habe dies jedoch wegen der Rückenbeschwerden aufgeben müssen. Jetzt könne er nur mehr Spazierengehen (IV-act. 82 S. 4). Vom Boden bis zur Taille könne er keine Lasten mehr heben. Von der Taille bis zur Kopfhöhe nur ganz leichte Gegenstände, wie etwa eine Tasse (IV-act. 82 S. 4). Diese Angaben stehen nach fachärztlicher Einschätzung im Widerspruch zu den während der Standobservation gemachten Beobachtungen, worin der Beschwerdeführer, abgesehen von einem geringfügigen Schonhinken, einen normalen Bewegungsablauf zeigt, in der Lage ist, die Pneus mit einem Gewicht von ca. 15 kg aus dem Fahrzeug zu laden, sie vor dem Hauseingang abzustellen und sie über den Platz zu tragen (17.08.), ohne Anzeichen körperlicher Einschränkungen auf ein schweres Motorrad (vollgetankt ca. 600 kg) zu sitzen (18.08., 23.08. und 31.08.) und damit loszufahren (vgl. dazu Ermittlungsbericht und Videoaufnahmen im separaten Dossier). Daraus

- 36 ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen gegenüber der IV-Stelle übertrieben dargestellt hat. Hätte er der IV-Stelle seinen Tagesablauf korrekt geschildert, so hätte die IV-Stelle aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden verbesserten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sogleich Rechnung tragen und die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente an die veränderte Sachlage anpassen können. Die IV-Stelle war demnach berechtigt, die zugesprochene Rente rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausgewiesenen, voraussichtlich anhaltenden vollständigen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers aufzuheben. c) Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass sein Hausarzt, Dr. med. H._____, seine gesundheitliche Verfassung und, davon ausgehend, seine Arbeitsfähigkeit seit 2004 im Wesentlichen als unverändert geblieben ansieht. Die entsprechende Einschätzung beruht indessen primär auf den subjektiven (Schmerz-)Angaben des Beschwerdeführers und lässt sich nur teilweise auf die erhobenen somatischen Befunde zurückführen. Diese Beurteilung widerspiegelt, wie vorangehend dargelegt (E.6e/cc-ee hiervor), die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers indes nicht. Der Beschwerdeführer war denn auch nicht gehalten, die IV-Stelle über die entsprechende Einschätzung zu informieren. Hingegen hätte er die IV-Stelle über seine im Alltag wiedergewonnenen Fähigkeiten informieren müssen. Konkret wäre er gehalten gewesen, der IV-Stelle mitzuteilen, dass er gelegentlich in der Lage sei, Lasten bis zu 15 kg zu tragen, mit einem 600 kg schweren Motorrad umzugehen und sich, abgesehen von einem leichten Schonhinken, weitgehend normal fortzubewegen. Diese Schilderungen hätten die IV- Stelle veranlasst, ein Revisionsverfahren einzuleiten, da solche Fähigkeiten einer deutlich über der angenommenen funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liegende Arbeitsfähigkeit entsprechen. Folglich hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht gegenüber der IV-Stelle

- 37 verletzt, weshalb diese berechtigt war, die ihm zugesprochene Rente rückwirkend per 31. Juli 2012 aufzuheben. 9. Mit Verfügung vom 15. August 2014 hat die IV-Stelle den Beschwerdeführer im Weiteren verpflichtet, die zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 55'552.-- zurückzuerstatten. Die Höhe der fraglichen Rückforderung entspricht den Rentenleistungen, welche die IV- Stelle dem Beschwerdeführer vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ausgerichtet hat (vgl. Bf-act. 2 im Verfahren S 14 131). Diese Versicherungsleistungen hat der Beschwerdeführer ohne Rechtsgrund erhalten, da ihm seit dem 1. August 2012 keine Leistungen der Invalidenversicherung mehr zustehen. Die IV-Stelle ist demnach berechtigt, die fraglichen Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 55'552.-- vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 2 und 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) zurückzufordern. Die gegen diese Anordnung erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet. Hinzuweisen bleibt, dass der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle den Erlass dieser Rückforderung beantragen kann (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 sowie 5 ATSV). Sollte der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wird die IV-Stelle über dieses Erlassgesuch in Verfügungsform zu entscheiden haben (KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 37). 10. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seit der Mitteilung vom 7. September 1999 und als Folge davon dessen Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessert hat, womit die IV-Stelle das Vorliegen eines Revisionsgrundes in der Verfügung vom 25. Juli 2014 zu Recht bejaht und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund der veränderten Sachlage ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu festgelegt hat. Diese Prüfung führt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Au-

- 38 gust 2012 in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Da der Beschwerdeführer ausserdem seine Aufklärungs- und Meldepflicht verletzt hat, war die IV-Stelle berechtigt, die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente rückwirkend per 31. Juli 2012 aufzuheben und die im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ohne Rechtsgrundlage erbrachten Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 55'552.-- zurückzufordern. Die entsprechenden Anordnungen erweisen sich somit als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden führt. 11. Weil es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Sie werden vorliegend ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV- Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 12. Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtanwalt MLaw Dominik Sennhauser zu prüfen. a) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte

- 39 zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E.7.1). Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; KIE- SER, a.a.O., Art. 61 N. 102). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 129 I 129 E.2.3.1; ANDREAS TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, a.a.O., N. 5.202). b) Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 25. Juli 2014 die dem Beschwerdeführer einstmals zugesprochene ganze Rente rückwirkend per 31. Juli 2012 aufgehoben und den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. August 2015 verpflichtet, der IV-Stelle Fr. 55'552.-- zurückzuzahlen. Der mit diesen Anordnungen verbundene Eingriff in die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers ist als erheblich zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer seit 1994 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Unter diesen Umständen erscheinen die Beschwerden S 14 124 und S 14 131 nicht als offensichtlich mutwillig. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass

- 40 die hiermit verbundenen Gewinnchancen von vornherein als beträchtlich geringer einzustufen sind als die entsprechende Verlustgefahr. Schliesslich erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen und der fehlenden Rechtskenntnisse des Beschwerdeführers durchaus als geboten. Fraglich ist hingegen, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. aa) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt die Grenze der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Grundbedarfs, weshalb bei der Bestimmung des prozessualen Notbedarfs nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf (SVR 2007 AHV Nr. 7 E.4.1.2.1). Vielmehr ist die prozessuale Bedürftigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und der gesamten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu beurteilen. Dazu gehören zum einen die finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers in Form des erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzbedarfs, zum anderen dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. In diese Beurteilung ist bei verheirateten Gesuchstellern das Einkommen und Vermögen des Ehepartners mit einzubeziehen (BGE 115 Ia 193 E.3a, 108 Ia 9 E.3). Ergibt sich aus dieser Gegenüberstellung zwischen dem massgeblichen Grundbedarf und den zur Verfügung stehenden Finanzmittel ein Überschuss, so ist dieser mit den zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte es der monatliche Überschuss dem Gesuchsteller ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_253/2009 vom 11. Januar 2010 E.3, 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.4).

- 41 bb) Der Beschwerdeführer hat mit seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die definitive Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuer für das Jahr 2012 eingereicht. Danach verfügt das Ehepaar nicht über ein steuerbares Vermögen. Es weist jedoch in der zugehörigen Steuererklärung ein gemeinsames Vermögen von Fr. 25'445.-- aus. Diesem steht indessen die angefochtene Rückforderung der IV-Stelle in der Höhe von Fr. 55'552.-- gegenüber. Ausserdem hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, das Vermögen von Fr. 25'445.-- zwischenzeitlich für den Lebensunterhalt aufgebracht zu haben. Ob die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Beweis dieser Behauptung eingereichte provisorische Steuerberechnung genügt, um diesen Sachverhalt als erwiesen anzusehen, muss bezweifelt werden. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer angesichts der diesem Vermögen gegenüberstehenden Rückforderung der IV-Stelle so oder anders als überschuldet einzustufen ist. In Bezug auf die Einkommenssituation der Familie ist sodann zu beachten, dass die Versicherung P._____ ihre Rentenleistungen an den Beschwerdeführer im Nachgang an die von der IV-Stelle verfügte Rentenaufhebung eingestellt hat. Demzufolge stehen der Familie zur Bestreitung ihres Existenzbedarfs nur mehr das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers und der bescheidene Lehrlingslohn der gemeinsamen Tochter zur Verfügung. Wie hoch der fragliche Lehrlingslohn ist, steht nicht fest. Bekannt ist hingegen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers laut der vom Anwalt des Beschwerdeführers eingereichten provisorischen Steuerberechnung ein Jahreseinkommen, einschliesslich Ausbildungszulagen, von Fr. 32'200.--, mithin Fr. 2'683.30 (Fr. 32'000.-- : 12) pro Monat, erzielt. Die entsprechenden Einkünfte zuzüglich des Lehrlingslohns der gemeinsamen Tochter dürften kaum zur Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Familie ausreichen. Folglich ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen, womit seinem Gesuch um

- 42 - Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt MLaw Dominik Sennhauser stattzugeben ist. c) Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- sind demnach antragsgemäss von der Gerichtskasse zu übernehmen. d) Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters richtet sich, anders als im vorinstanzlichen Einspracheverfahren, nach dem kantonalen Recht (KIESER, a.a.O. Art. 61 N. 106). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich der notwendigen Barauslagen und Mehrwertsteuer auszurichten. Für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars hat das Gericht die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand zu berücksichtigen. Als Grundsatz gilt, dass die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll (Art. 61 lit. g ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2011 vom 20. Mai 2011 E.3.4.1). e) Die eingereichte Honorarnote umfasst die Bemühungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Zeit vom 2. April bis zum 10. Oktober 2014. Dies obgleich die IV-Stelle die im Beschwerdeverfahren S 14 124 angefochtene Verfügung erst am 25. Juli 2014 erlassen hat und diese dem Beschwerdeführer von dessen Rechtsvertreter am 28. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher nur der ab dem 30. Juli 2014 geltend gemachte Arbeitsaufwand zu entschädigen, zumal die IV-Stelle die im Weiteren angefochtene Verfügung erst am 15. August 2014 (S 14 131) erlassen hat. In einem solchen

- 43 - Fall wird die geforderte Entschädigung im Regelfall berichtigt, indem das für den nicht massgeblichen Zeitraum geforderte Honorar sowie die entsprechenden Barauslagen in Abzug gebracht werden. Ein solches Vorgehen wäre im vorliegenden Fall indes mit einem unangemessenen Arbeitsaufwand verbunden. Denn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fordert eine Entschädigung von Fr. 7'904.20, bestehend aus einem Honorar von Fr. 6'755.--, Barauslagen von Fr. 577.80 (davon Fr. 387.80 mehrwertsteuerpflichtig) und einer Mehrwertsteuer von Fr. 571.40. In der Übersichtstabelle zur detaillierten Honorarnote werden in Übereinstimmung mit diesen Angaben ein Honorar von Fr. 6'755.35 (Fr. 6'170.35 + Fr. 600.-- [Honorar Praktikantin]) sowie gleichlautende Barauslagen ausgewiesen. Das Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wird indes mit einem Stundenansatz von Fr. 207.35 (Fr. 6'155.-- : 29.70 Stunden) berechnet, während der detaillierten Honorarnote und der geforderten Entschädigung ein Stundenansatz von Fr. 250.-- zugrunde liegt. Angesichts dieser divergierenden Stundenansätze können die in der Honorarübersicht ausgewiesenen 29.70 Arbeitsstunden nicht dem effektiven Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers entsprechen. Im Übrigen enthält die detaillierte Honorarnote etliche Aufwandpositionen, die in der geltend gemachten Höhe nicht sachgerecht sind. Da das kantonale Gericht von Bundesrechts wegen nicht an die geltend gemachten Honoraransprüche gebunden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2011 vom 20. Mai 2011 E.3.4.3), erscheint es unter diesen Umständen als angezeigt, die ausseramtliche Entschädigung, losgelöst von den in sich widersprüchlichen Angaben in der Honorarnote, ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.--ermessensweise pauschal auf Fr. 5'000.--, inkl. Barauslagen und MWST, festzulegen. In diesem Umfang ist Rechtsanwalt MLaw Dominik Sennhauser für seine Bemühungen in den Beschwerdeverfahren S 14 124 und S 14 131 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 44 f) Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach das Erlassene (Gerichtskosten) und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern und er dazu finanziell in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerdeverfahren S 14 124 und S 14 131 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden S 14 124 und S 14 131 werden abgewiesen. 3. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die A._____ auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 700.-- von der Gerichtskasse übernommen. b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Dominik Sennhauser ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 5'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt. c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. März 2016 abgewiesen (9C_582/2015).

S 2014 124 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.06.2015 S 2014 124 — Swissrulings