VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 118 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 16. Juni 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____ war vollzeitlich als Geschäftsführer der B._____ GmbH tätig, als er sich am 23. Dezember 2010 beim Ausladen von Bodenplatten am rechten Ellenbogen verletzte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte, für die Folgen dieses Berufsunfalls leistungspflichtig zu sein und erbrachte bis zum 11. Juni 2012 Unfallversicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 entschied sie, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 23. Dezember 2010 eingestellt hätte (Status quo sine), sei spätestens am 11. Juni 2012 eingetreten, weshalb sie nicht mehr leistungspflichtig sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 31. Juli 2012 ab. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer am 3. September 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden an. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil S 12 93 vom 4. Februar 2014 teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung an die SUVA zurück. 2. Am 8. Juni 2012 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 gewährte die IV-Stelle A._____ zunächst Berufsberatung und die Übernahme der Kosten für weitere Abklärungen der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Am 16. Juli 2014 teilte die IV-Stelle A._____ in der Folge mit, die Kosten für dessen Umschulung bei der Höheren Wirtschaftsschule Graubünden in Form eines Handelsdiploms VSH extern, ohne Mittagessen, ab dem 18. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 zu übernehmen. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 erklärte sie sich ausserdem bereit, ein Einzeltraining "Schriftliche Kommunikation" bei der Höheren Wirtschaftsschule Graubünden ab dem 18. August 2014 bis zum 15. Dezember 2014 zu finanzieren. Vor dem Hintergrund dieser beruflichen Eingliederungsmass-
- 3 nahmen sprach die IV-Stelle A._____ sodann mit Verfügung vom 6. August 2014 ausgehend von einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 247.-- ein Wartezeittaggeld von Fr. 197.60 (Grundentschädigung) für den Zeitraum vom 17. Juni 2014 bis zum 17. August 2014 und mit gleichentags ergangener Verfügung ein IV-Taggeld von Fr. 121.80 für den Zeitraum vom 18. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 zu. 3. Gegen diese beiden Taggeldverfügungen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er, die Verfügungen der IV-Stelle vom 6. August 2014 betreffend die IV-Taggelder aufzuheben und anzuordnen, die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Taggelder auf der Grundlage eines Jahresverdienstes von Fr. 132'423.-- und damit eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 346.25 festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, die IV-Stelle habe die strittigen Taggelder aufgrund der dem Beschwerdeführer im Unfallversicherungsverfahren zugesprochenen Taggelder von Fr. 197.60 festgelegt. Dieses Vorgehen vermöge nicht zu befriedigen. Massgebend könne nicht sein, welchen Lohn sich der Beschwerdeführer 2010 und 2011 nach Überführung der Einzelfirma in die GmbH tatsächlich ausbezahlt habe. Vielmehr müsse wegen der erheblichen Einkommensschwankungen auf die Einkommenssituation des Beschwerdeführers in den Jahren 2007 bis 2009 abgestellt werden. Davon ausgehend sei dem Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen von Fr. 132'423.-- anzurechnen. Demzufolge stehe dem Beschwerdeführer das maximal geschuldete Taggeld im Betrag von Fr. 277.-- zu. Selbst wenn sich das Gericht dieser Auffassung nicht anschliessen könne, sei bei der Taggeldberechnung zumindest auf das im Jahr 2009 erzielte Einkommen abzustellen, womit von einem Verdienst von Fr. 111'680.-- auszugehen sei. Ansonsten sei dem
- 4 - Case Report folgend von einem durchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2007 bis 2010 von Fr. 117'863.-- auszugehen. Auch in diesem Fall erweise sich das dem Beschwerdeführer zugesprochene Taggeld als falsch. Die angefochtenen Verfügungen seien demnach in Gutheissung der Beschwerde antragsgemäss aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuberechnung des geschuldeten Taggelds an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Eingabe vom 2. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer lasse ausser Acht, dass die vom Beschwerdeführer geführte Unternehmung bereits 2010, als das Geschäftsergebnis noch nicht durch den Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers beeinträchtigt gewesen sei, einen Reinverlust von Fr. 44'976.41 erzielt habe. Dies obgleich dem Beschwerdeführer "lediglich" ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 72'000.-- ausbezahlt worden sei. Führe man sich sodann den gesamten Geschäftserfolg der Unternehmung des Beschwerdeführers (vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2009 als Einzelfirma und ab dem 1. Januar 2010 als GmbH) vor Augen, so lasse sich unschwer erkennen, dass die Bruttogewinne respektive die Betriebsgewinne I zwar bis Ende 2008 rasant gewachsen, aber gleichermassen schnell wieder geschrumpft seien. Diese schlechte wirtschaftliche Entwicklung der Unternehmung des Beschwerdeführers sei bis Ende 2010 ausschliesslich auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen gewesen. Weder die Änderung der Rechtsform der Unternehmung des Beschwerdeführers noch das Unfallereignis vom 23. Dezember 2010 habe darauf einen Einfluss gehabt. Die IV-Stelle sei bei der Taggeldberechnung folglich zu Recht von einem AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 90'000.-- ausgegangen. Wenn der Beschwerdeführer dem entgegenhalte, die IV-Stelle habe ihn bei der Beurteilung der beruflichen Massnahmen als Selbständigerwerbenden eingestuft und ihm ein Valideneinkommen von Fr. 117'863.-- angerechnet, so sei festzuhalten,
- 5 dass es sich hierbei um eine provisorische Beurteilung ohne Rechtsverbindlichkeit handle. Entsprechend werde im Hilfsblatt "Berechnung des Minderverdiensts zwecks Triage EM" ausdrücklich festgehalten, dass diese Berechnung nicht für einen allfälligen Einkommensvergleich, sondern nur für die Ermittlung des Minderverdiensts zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen gelte. Der Beschwerdeführer könne daraus daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5. In der Stellungnahme vom 31. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und setzte sich mit der Argumentation der IV- Stelle auseinander. In formeller Hinsicht beantragte er ausserdem, C._____ als Zeugin einzuvernehmen und/oder eine betriebswirtschaftliche Analyse zum massgebenden Einkommen des Beschwerdeführers einzuholen. Die IV-Stelle verzichtete am 11. November 2014 auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 6. August 2014. Solche Anordnungen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Be-
- 6 schwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von den angefochtenen Verfügungen überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten. 2. a) Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung und, sofern keine gesetzlichen Kinder- respektive Ausbildungszulagen geschuldet sind (vgl. Art. 22quinquies der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), einem Kindergeld. Letzteres können Versicherte mit Kindern für jedes Kind beanspruchen, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat (Art. 22 Abs. 3 IVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 22 Abs. 3 IVG). b) Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Töchter (Akten der Invalidenversicherung [IV-act.] 2 S. 2). Für diese hat die Ehefrau des Beschwerdeführers indessen im interessierenden Zeitraum vom 17. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Ausbildungs- respektive Kinderzulagen bezogen. Demzufolge kann der Beschwerdeführer für seine Kinder kein Kindergeld beanspruchen. Ihm steht somit ausschliesslich die Grundentschädigung
- 7 zu. Diese beträgt beim vorliegend in Frage stehenden grossen Taggeld gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Einkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrags des Taggelds gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG von derzeit Fr. 277.-- (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202], Fr. 126'000.-- x 0.80 : 365). Grundlage für die Ermittlung des zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Einkommens bildet das Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG; SR 831.10) erhoben werden (sog. massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 AHVG). Je nachdem, ob der Versicherte ein regelmässiges oder unregelmässiges Einkommen erzielt, selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist, berechnet sich das Taggeld unterschiedlich (vgl. Art. 21-21sexies IVV). Zur Berechnung des Taggelds von Versicherten mit regelmässigem Einkommen in Form des Monatslohns legt Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV fest, dass eine Aufrechnung auf den Jahreslohn zu erfolgen hat und dieser durch 365 geteilt und so in ein Tageseinkommen umgerechnet wird. Während der Eingliederung ist alle zwei Jahre von Amtes wegen zu prüfen, ob sich das für die Taggeldbemessung massgebende Einkommen geändert hat (Art. 21sexies IVV). Hat der Versicherte vor dem Eintritt des Versicherungsfalls kein regelmässiges Einkommen erzielt, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter Abs. 1 IVV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Einkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Monate beträgt (Art. 21ter Abs. 2 IVV). In jedem Fall entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung, wenn bis zur Eingliederung ein Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) bestand (vgl. zum Ganzen: ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH,
- 8 in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 23 N. 3 ff.; EVA SLAVIK, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 20.83 ff.) c) Der Beschwerdeführer hat in der IV-Anmeldung vom 8. Juni 2012 weder Angaben zu seinen aktuellen noch vormaligen Einkommensverhältnissen gemacht (vgl. IV-act. 2). Die IV-Stelle gelangte daraufhin mit dem Fragebogen für "Arbeitgebende: berufliche Integration / Rente" an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B._____ GmbH. Diese teilte der IV- Stelle am 12. Juli 2012 in Bezug auf den Lohn des Beschwerdeführers mit, der Beschwerdeführer habe als Bodenleger seit 2006 monatlich einen AHV-beitragpflichtigen Lohn von Fr. 6'000.-- erzielt und würde ohne den erlittenen Gesundheitsschaden derzeit gleich viel verdienen (IV-act. 21 S. 2 f.). Die Richtigkeit dieser Angaben bestätigte der Beschwerdeführer im August 2012 auf entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich (IV-act. 30 S. 3). Mit diesen Angaben stimmt überein, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 23. Dezember 2010 auf der Grundlage eines jährlichen Bruttoeinkommens von Fr. 72'000.-- berufsvorsorgerechtlich versichert war. Im Widerspruch zu diesen Angaben bezifferte der Beschwerdeführer seinen AHV-pflichtigen Bruttolohn gegenüber der SUVA in der elektronisch ausgefüllten Schadenmeldung vom 4. Januar 2011 mit Fr. 90'000.-- (IV-act. 4 S. 2). Der AHV-pflichtige Jahreslohn des Beschwerdeführers betrug folglich vor dem Unfall vom 23. Dezember 2010 mindestens Fr. 72'000.-- (12 x Fr. 6'000.--), höchstens Fr. 90'000.--. d) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, für die strittige Taggeldberechnung sei nicht dieser Lohn massgebend, der dem Beschwerdeführer von der B._____ GmbH 2010 ausbezahlt worden sei, sondern jenes Einkommen, das dem Beschwerdeführer als Inhaber der von ihm gegründe-
- 9 ten Unternehmung zugeflossen sei (vgl. Sachverhalt Ziff. 3), kann ihm nicht gefolgt werden. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass sich sein Erwerbsstatus mit der Gründung der B._____ GmbH am 20. April 2010 grundlegend geändert hat (vgl. den Handelsregisterauszug vom 15. September 2014 [Beilage des Beschwerdeführers 3]). Seither gehören die Geschäftsmittel der vom Beschwerdeführer gegründeten Unternehmung nicht mehr dem Beschwerdeführer, sondern der mit eigener juristischer Persönlichkeit ausgestatteten B._____ GmbH. Diese trägt das Unternehmensrisiko, nimmt die erforderlichen Investitionen vor und stellt die Mitarbeiter ein. Der von ihr nach Abzug aller Aufwendungen erzielte und dem Beschwerdeführer als alleinigem Gesellschafter ausgerichtete Unternehmensgewinn gilt nicht als AHV-pflichtiges Einkommen, sondern stellt Vermögensertrag dar, für den keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind (vgl. UELI KIESER, in: MU- RER/STAUFER [Hrsg.], Alters- und Hinerlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 5 N. 12; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, § 24 N. 4). Sozialversicherungsbeiträge schuldet der Beschwerdeführer seit dem 20. April 2010 nur mehr auf dem Einkommen, das ihm die B._____ GmbH für seine in wirtschaftlicher Abhängigkeit unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation erbrachte Tätigkeit als Mitarbeiter und Geschäftsführer ausrichtet. Das entsprechende Bruttoeinkommen hat der Beschwerdeführer mehrfach mit Fr. 72'000.--, einmal mit Fr. 90'000.-- beziffert, wobei er für einen Jahresverdienst von Fr. 72'000.-- berufsvorsorgerechtlich versichert war (vgl. E.2c hiervor). Nur mehr dieses Einkommen, das aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit stammt, ist seit der im April 2010 erfolgten Überführung der vom Beschwerdeführer im 2006 gegründeten Einzelfirma in die B._____ GmbH in der Invalidenversicherung versichert und als Grundlage für die Bemessung der strittigen Taggelder anzusehen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dem Be-
- 10 schwerdeführer infolge der Reorganisation seiner Unternehmung zwar zuzugestehen, nur mehr auf dem als Arbeitnehmer der B._____ GmbH erhaltenen Lohn Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, die ihm geschuldeten Versicherungsleistungen jedoch weiterhin unter Einbezug des Unternehmensgewinns zu ermitteln, für den der Beschwerdeführer keine Sozialversicherungsbeiträge erbringt. Mit diesem Vorgehen würde der Beschwerdeführer beitragsrechtlich als Unselbständigerwerbender, leistungsmässig jedoch als Selbständigerwerbender behandelt. Solches ist offensichtlich ausgeschlossen und die entsprechende Forderung des Beschwerdeführers als Verstoss gegen Treu und Glauben zurückzuweisen. Dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer bei der Prüfung der beruflichen Massnahmen offenbar gleichwohl den Status als Selbständigerwerbender zuerkannt hat, ändert daran nichts. Dies umso weniger, als sie sich ausdrücklich vorbehalten hat, auf diese Einschätzung zurückzukommen und den Beschwerdeführer nach vertiefter Prüfung möglicherweise als unselbständig erwerbend einzustufen. Welchen Geschäftsgewinn die vom Beschwerdeführer 2006 gegründete Unternehmung bis zum Unfall vom 23. Dezember 2010 erzielt hat, ist für die Berechnung der strittigen Taggelder demzufolge ohne Bedeutung. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge (Einvernahme von C._____ als Zeugin und Einholung einer betriebswirtschaftlichen Analyse zum Einkommen des Beschwerdeführers) beziehen sich folglich auf nicht rechtserhebliche Tatsachen, weshalb sie ohne weiteres abzuweisen sind. e) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die IV-Stelle die strittigen Taggelder zu Recht auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter und Geschäftsführer der B._____ GmbH erzielten Einkommens berechnet hat. Dabei kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer mit dieser unselbständigen Erwerbstätigkeit vor dem Unfall vom 23. Dezember 2010 im Monat Fr. 6'000.-bzw. Fr. 7'500.-- verdient hat. Denn die SUVA hat das Taggeld ausge-
- 11 hend von einem Jahreseinkommen von Fr. 90'000.-- auf Fr. 197.30 festgelegt (80 % x Fr. 90'000.-- : 365). Bei dieser Ausgangslage hat die IV- Stelle dem Beschwerdeführer im Sinne der Besitzstandsgarantie zumindest ein Taggeld in dieser Grössenordnung zuzugestehen. Dass die IV- Stelle dieses Taggeld für den Zeitraum vom 18. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 infolge der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 24 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 21septies IVV auf Fr. 121.80 gekürzt hat, ist zu Recht unbestritten geblieben und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, was zu deren Abweisung und zur Bestätigung der angefochtenen Verfügungen führt. 3. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Sie werden vorliegend ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV- Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
- 12 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen