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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.01.2015 S 2014 115

20. Januar 2015·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,152 Wörter·~31 min·6

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 115 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Simmen als Aktuar URTEIL vom 20. Januar 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ war seit dem 1. November 1991 als Werkarbeiter für die Gemeinde Y._____ beziehungsweise später für die Gemeindebetriebe X._____/Y._____ angestellt. Per November 2013 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst, wobei A._____ weiterhin stundenweise für sehr leichte Tätigkeiten beschäftigt wurde. Daneben bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. 2. Am 11. Februar 1996 erlitt A._____ infolge eines Treppensturzes eine Contusio cerebri mit mehreren kleinen kernspintomographisch nachgewiesenen Blutungen sowie eine Contusio bulbi mit Hyposphagma links, eine laterale Orbitarandfraktur links und eine kleine Rissquetschwunde am linken Augenoberlid. In der Rehabilitationsklinik B._____ wurde unter anderem eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung mit Verdacht auf posttraumatische Wesensveränderung diagnostiziert. 3. Gemäss Unfallmeldung vom 11. November 2011 an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erlitt A._____ im Frühling und Sommer 2011 mehrere Zeckenstiche. Nach verschiedenen medizinischen Abklärungen gelangte die SUVA am 24. November 2012 zum Schluss, dass zwischen der nach wie vor bestehenden Arbeitsunfähigkeit und den gemeldeten Zeckenstichen kein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang vorhanden sei, und lehnte weitere Leistungen ab. 4. Am 21. Mai 2012 meldete sich A._____ wegen Fibromyalgie sowie einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. November 2011 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Nach Einholung verschiedener medizinischer Berichte forderte die IV-Stelle A._____ am 8. Februar 2013 auf, sich einer ärztlich kontrol-

- 3 lierten Abstinenz von vier Monaten zu unterziehen und diverse Kontrollen betreffend den Konsum von Suchtmitteln durchführen zu lassen. 5. Daraufhin wurde A._____ im Auftrag der Krankentaggeldversicherung am 8. April 2013 von Dr. med. C._____ psychiatrisch begutachtet. Dieser kam im entsprechenden Gutachten vom 22. April 2013 zum Schluss, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit von A._____ nicht eingeschränkt. 6. Am 11. Juni 2013 wurde A._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz rheumatologisch und psychiatrisch exploriert. Dabei stellten auch die RAD-Ärzte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attestierten A._____ sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 7. Am 17. Juni 2013 wurde dem RAD Ostschweiz von den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) noch die Ergebnisse der vorhandenen testpsychologischen Untersuchungen vom 12. Juni 2012 sowie vom 22. und 24. Januar 2013 zugestellt. 8. Mit Vorbescheiden vom 22. und 23. Juli 2013 stellte die IV-Stelle A._____ in Aussicht, dass sie sein Leistungsbegehren sowohl hinsichtlich beruflicher Massnahmen als auch hinsichtlich Rentenleistungen abweisen werde. 9. Gegen diese Vorbescheide erhob A._____ am 10. September 2013 Einwand und beantragte, es sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ab dem 1. November 2012 eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei

- 4 ein unabhängiges Gutachten zur Feststellung der Diagnosen und Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit einzuholen. 10. Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 lehnte die IV-Stelle den Anspruch von A._____ auf berufliche Massnahmen ab. 11. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren von A._____ auch hinsichtlich Rentenleistungen ab. Es sei vorliegend insbesondere auf die Konsensbeurteilung der bidisziplinären RAD- Abklärung vom 11. Juni 2013 abzustellen. Darin seien die RAD-Ärzte zum Schluss gelangt, dass A._____ an keinen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide. In Berücksichtigung seiner Beschwerden sei er weder aus psychiatrischer noch aus rheumatologischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Das medizinische Element, mithin der Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sei nicht erfüllt. Damit liege keine Invalidität im Sinne des IVG vor, weshalb keine Leistungen zuzusprechen seien. 12. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. September 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente ab dem 1. November 2012 bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %. Eventuell sei ein medizinisches Gutachten zur Feststellung der Diagnosen und Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit unter Einschluss einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit einzuholen. Es liege kein überzeugendes Beweisergebnis vor, weshalb sich die IV-Stelle nicht mit einer bidisziplinären RAD-Begutachtung hätte begnügen dürfen, sondern ein externes Gutachten in Auftrag hätte geben müssen. Mit Ausnahme der RAD-Ärzte und Dr. med. C._____ seien sämtliche Ärzte, welche sich mit dem Beschwer-

- 5 deführer beschäftigt hätten, einhellig davon ausgegangen, dass dieser an einer Krankheit leide und damit eine Beeinträchtigung der Gesundheit vorliege, die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordere oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Es dürfe nicht von einem die Arbeitsunfähigkeit verursachenden Suchtmittelabusus ausgegangen werden. Nicht ausgeschlossen sei aber, dass ein früherer Drogenkonsum zu einer psychischen Krankheit geführt haben könnte. Der RAD habe diesbezügliche Diagnosen gestellt, die Arbeitsfähigkeit aber nicht abgeklärt. Insbesondere sei der Beschwerdeführer nie einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit unterzogen worden. Auf das RAD-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da dieses oberflächlich, unvollständig und bezüglich der Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar sei. Die Widersprüche zwischen dem RAD-Bericht und den übrigen Arztberichten seien eklatant und verlangten nach einem unabhängigen Gutachten. Der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Angesichts des aktuell erzielten Invalideneinkommens für eine Beschäftigung während etwa zwei Stunden pro Tag habe er Anspruch auf eine ganze Rente. 13. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2014 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2014, sodass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin. 2. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass vorliegend auf die vom Beschwerdeführer beantragte Edition der Akten der SUVA betreffend Zeckenstiche verzichtet werden kann. Einerseits sind die SUVA-Akten bereits Bestandteil des IV-Dossiers (vgl. IV-act. 21 - 24). Anderseits unterscheidet die Invalidenversicherung aufgrund ihrer Konzeption als finale Versicherung, welche das Risiko der Invalidität unabhängig vom Vorliegen eines bestimmten versicherten Ereignisses wie Krankheit oder Unfall deckt, im Gegensatz zur kausal ausgerichteten Unfallversicherung nicht zwischen unfallkausalen und krankheitsbedingten Leiden. Vor diesem Hintergrund kann auf die vom Beschwerdeführer beantragte Edition erwähnter SUVA-Akten verzichtet werden.

- 7 - 3. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten wie dem Beschwerdeführer gilt als Invalidität, die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Vier-

- 8 telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). c) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas-

- 9 send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). 4. a) Vorliegend ist insbesondere die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu klären. Die Beschwerdegegnerin stützt sich diesbezüglich primär auf den Bericht der RAD-Konsensbeurteilung vom 25. Juni 2013 (IV-act. 63 S. 1 f.) beziehungsweise auf die entsprechenden Berichte der psychiatrischen und rheumatologischen RAD-Abklärungen vom 21. Juni 2013 (vgl. IV-act. 63 S. 3 ff.), worin die RAD-Ärzte Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und med. pract. E._____, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Sozialmedizin (D), zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, zum Schluss gekommen sind, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen und dem Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten. Demgegenüber stützt sich der Beschwerdeführer insbesondere auf den Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. F._____, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 12. Juni 2012 (IV-act. 25 S. 1 ff.) und dessen Verlaufsbericht vom 27. November 2012 (IV-act. 38 S. 1 ff.) sowie den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G._____, von den PDGR vom 24. September 2012 (IV-act. 36), welche dem Beschwerdeführer übereinstimmend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten.

- 10 b) Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Bericht der RAD- Konsensbeurteilung vom 25. Juni 2013 beziehungsweise die entsprechenden Berichte der psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen von Dr. med. D._____ und med. pract. E._____ vom 21. Juni 2013 (nachfolgend RAD-Gutachten) den praxisgemäss geforderten Kriterien zu genügen vermögen. Während sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2014 auf den Standpunkt stellt, es sei uneingeschränkt auf das umfassende und sorgfältig verfasste RAD- Gutachten vom 25. Juni 2013 abzustellen, argumentiert der Beschwerdeführer, es könne nicht auf das RAD-Gutachten abgestellt werden, da dieses oberflächlich, unvollständig und bezüglich der Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar sei. c) Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). d) Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des

- 11 - Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.2 mit weiteren Hinweisen). Auf Stellungnahmen des RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E.2). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen (BGE 125 V 351 E.3a). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie im Be-

- 12 schwerdefall gerichtlich überprüfbar (Urteil des Bundesgerichtes 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.1). Hierbei hat das Sozialversicherungsgericht einen strengen Massstab anzulegen. Zu berücksichtigen gilt, dass der RAD zur Verwaltung gehört, es sich bei ihm mithin um einen versicherungsinternen Dienst handelt (BGE 135 V 254 E.3.4.2 [in fine]; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.1). Das Bundesgericht hat in BGE 135 V 465 festgehalten, dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zwar stets Beweiswert zuzuerkennen ist, dass ihnen jedoch praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). e) Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt gemäss BGE 135 V 465 das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). Aus diesen

- 13 - Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus- und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3a/cc mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E.4.5). Die von der versicherten Person aufgelegten Berichte sind jedoch daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken. 5. a) In Würdigung des bidisziplinären RAD-Gutachtens vom 25. Juni 2013, einschliesslich der Berichte der rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen vom 21. Juni 2013, sowie der weiteren bei den Akten liegenden Abklärungs- und Arztberichte ist das streitberufene Gericht zur Auffassung gelangt, dass vorliegend keine stichhaltigen Gründe − wobei bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des versicherungsinternen RAD-Gutachtens ausreichen würden, um ergänzende Abklärungen vorzunehmen − ersichtlich sind, um nicht auf das bidisziplinäre RAD-Gutachten vom 25. Juni 2013 abstellen zu können. b) Die Konsensbeurteilung im Ergebnis der bidisziplinären RAD-Abklärung vom 11. Juni 2013 stützt sich primär auf die rheumatologische Untersuchung vom 11. Juni 2013 durch med. pract. E._____ sowie die psychiatrische Untersuchung ebenfalls vom 11. Juni 2013 durch Dr. med. D._____, welche zu folgenden Diagnosen führte (vgl. IV-act. 63 S. 1):

- 14 - "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (ICD 10-Code) keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Rezidivierende Dorsalgien linksseitig paravertebral Th8 sowie Cervicalgien bei Fehlstatik und muskulärer Dysbalance, geringe degenerative Veränderungen der BWS, keine sensomotorischen Defizite wechselnde Gelenkbeschwerden ohne eindeutiges klinisches Korrelat Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (F10.2) Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (F12.2)" Das RAD-Gutachten ist ausführlich und beruht auf umfassenden Untersuchungen (insbesondere einer knapp zweistündigen rheumatologischen und einer dreieinhalbstündigen psychiatrischen Abklärung). Sodann kann der festgehaltenen Anamnese (vgl. IV-act. 63 S. 3 f. und 9 ff.) entnommen werden, dass von Seiten der RAD-Ärzte auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Die im RAD-Gutachten wiedergegebenen Ergebnisse aus dem Aktenstudium (vgl. IV-act. 63 S. 5 und S. 12 f.) zeigen zudem, dass die Beurteilung in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist. Überdies leuchten die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen von Dr. med. D._____ und med. pract. E._____, wonach der Beschwerdeführer an keinen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide und in Berücksichtigung seiner Beschwerden weder aus psychiatrischer noch aus rheumatologischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und damit sowohl in der angestammten als auch in adaptierter Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei, ist nachvollziehbar und überzeugend begründet. Zudem bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für Falschannahmen oder Unregelmässigkeiten bei der Beschaffung und/oder Auswertung der medizinischen Fakten. Folglich ist das RAD-Gutachten vom 25. Juni 2013 als genügend umfassend, nachvollziehbar und schlüssig zu beurteilen, weshalb ihm voller Beweiswert zuzusprechen ist (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Wie nachfolgend dargestellt (vgl. E.6 - 9) erweisen sich die vom Be-

- 15 schwerdeführer gegen das RAD-Gutachten vom 25. Juni 2013 vorgebrachten Einwendungen weder als stichhaltig, noch vermögen sie die eindeutigen und nachvollziehbaren Ergebnisse der Gutachter Dr. med. D._____ und med. pract. E._____ in Zweifel zu ziehen. 6. a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass aus dem Arztbericht von Dr. med. H._____, leitender Arzt Infektiologie, vom 14. September 2012 (vgl. IV-act. 38 S. 18 ff.) hervorgehe, dass er an einer Hepatitis C leide, welche gemäss Dr. med. H._____ sehr wahrscheinlich eine sekundäre Fibromyalgie ausgelöst habe. Aus dem Bericht über die rheumatologische RAD-Abklärung gehe aber nicht hervor, dass die Rheumatologin den Beschwerdeführer tatsächlich in Bezug auf die Fibromyalgie abgeklärt und die Trigger-Points alle untersucht habe. Der Bericht sei unvollständig und die Weigerung, diesen Punkt durch ein versicherungsexternes Gutachten abklären zu lassen, stelle eine Verletzung von Art. 43 ATSG sowie des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. b) Dazu gilt es zunächst festzuhalten, dass Dr. med. H._____ im erwähnten Arztbericht vom 14. September 2012 lediglich ausgeführt hat, dass sich mit der Diagnose Fibromyalgie die klinische Symptomatik weitgehend erklären lasse. Ob diese sekundär im Rahmen der bekannten chronischen Hepatitis C zu sehen sei, könnte nur durch eine antivirale Behandlung und eine Besserung der Symptomatik bei erfolgreichem Therapieansprechen bewiesen werden, wobei man bis anhin aufgrund des breiten Nebenwirkungsspektrums von einer Therapie abgesehen habe. Dr. med. H._____ hat somit entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen keineswegs festgehalten, dass die Hepatitis C "sehr wahrscheinlich" eine sekundäre Fibromyalgie ausgelöst habe. Vielmehr erwähnte er bloss eine solche Möglichkeit. Des Weiteren ist in der zusammenfassenden Beurteilung des rheumatologischen RAD-Teilgutachtens vom 21. Juni 2013 −

- 16 nachdem der vom Beschwerdeführer erwähnte Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 14. September 2012 bereits in der Aktenzusammenstellung des rheumatologischen Teilgutachtens aufgelistet ist (vgl. IV-act. 63 S. 5) − explizit festgehalten, dass seit dem Jahr 2006 eine Hepatitis C bestehe, wobei nach umfangreichen Abklärungen am ehesten eine sekundär bedingte Fibromyalgie als Ursache der Beschwerden angenommen werde. Die klinische, rheumatologische RAD-Untersuchung erfolge zur Objektivierung gegebenenfalls vorhandener Funktionsdefizite und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 63 S. 7). Folglich hat aber die rheumatologische RAD-Gutachterin med. pract. E._____ den Beschwerdeführer gerade auch dahingehend untersucht, ob sich die vermutete sekundäre Fibromyalgie negativ auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirkt. Dies konnte sie indes aufgrund der erhobenen Befunde verneinen, sass doch der Beschwerdeführer während des Zeitraums der Anamneseerhebung von 80 Minuten unauffällig ohne jegliche nonverbale Schmerzäusserung und auch die im Untersuchungsgang notwendigen Positionswechsel wurden zügig und ohne sichtbare Einschränkungen vollzogen. Zudem zeigte der Beschwerdeführer auch bei der Prüfung der HWS sowie der Extremitäten keinen Funktionsschmerz, und auch die okzipitalen Triggerpunkte waren frei (vgl. IV-act. 63 S. 6). Diese Feststellungen stimmen sodann auch mit den Ausführungen des RAD-Gutachters Dr. med. D._____ überein, welcher im psychiatrischen Teilgutachten festhält, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gesamten, langen Untersuchung keinerlei Schmerzäusserungen verbal oder durch Schmerzmimik oder -gestik gemacht habe. Auch im völlig unauffälligen Bewegungsmuster zeigten sich keine Hinweise auf eine schmerzbedingte Einschränkung. Der Versicherte sei ins Labor und zurück begleitet worden und habe dabei ein völlig unauffälliges Gangbild und eine unauffällige Gehgeschwindigkeit gezeigt. Auch aus dem Tagesablauf liessen sich keine schmerzbedingten Einschränkungen erkennen (vgl. IV-act. 63 S. 16). Demzufolge konnte die

- 17 von Dr. med. H._____ vermutete Fibromyalgie, welche sich anhand der 18 festgelegten Druckpunkten (wovon deren elf zur Diagnose schmerzhaft sein müssen) relativ leicht diagnostizieren liesse (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl., Berlin/Boston 2014, S. 681 f.), von der RAD-Gutachterin med. pract. E._____ nachvollziehbar und schlüssig ausgeschlossen werden. Damit erweist sich das rheumatologische RAD- Teilgutachten von med. pract. E._____ vom 21. Juni 2013 aber entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen weder als unvollständig, noch stellt die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die von Dr. med. H._____ vermutete Fibromyalgie zusätzlich durch ein versicherungsexternes Gutachten abklären zu lassen, eine Verletzung von Art. 43 ATSG beziehungsweise des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar, hat doch die rheumatologische Teilgutachterin den Beschwerdeführer in Bezug auf die vermutete Fibromyalgie untersucht und diese Diagnose nachvollziehbar und schlüssig ausgeschlossen. 7. a) Im Rahmen der Kritik am RAD-Gutachten vom 25. Juni 2013 rügt der Beschwerdeführer ferner, die RAD-Ärzte seien nicht auf den Bericht der PDGR vom 17. Juni 2013 eingegangen, in welchem eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert und überdies massive Einschränkungen bezüglich Konzentration und Leistung, Arbeitsgeschwindigkeit und Arbeitsgedächtnis (unter dem Normbereich) sowie ein auffälliges Verhalten während der Untersuchung festgestellt worden seien. Diese Feststellungen deckten sich zudem mit dem Bericht der PDGR vom 24. September 2012, wo der Beschwerdeführer als umständlich, eingeengt, ideenflüchtig und logorrhoisch bezeichnet worden sei und ebenfalls Unkonzentriertheit, häufige Wahrnehmungs- und Realitätsverkennung sowie verminderte Belastbarkeit festgestellt worden seien.

- 18 b) Diese beschwerdeführerischen Ausführungen gilt es zunächst dahingehend zu korrigieren, als der RAD-Gutachter Dr. med. D._____ im psychiatrischen Teilgutachten vom 21. Juni 2013 durchaus auf den Bericht über die psychologischen Testungen der PDGR vom 17. Juni eingegangen ist. Einerseits sind die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers durch die PDGR vom 12. Juni 2012 sowie vom 22. und 24. Januar 2013 bereits in der Aktenzusammenstellung aufgeführt (vgl. IV-act. 63 S. 13). Anderseits setzt sich der RAD-Gutachter Dr. med. D._____ in seiner zusammenfassenden Beurteilung entgegen den beschwerdeführerischen Äusserungen auch eingehend mit den bei den PDGR durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen auseinander, indem er was folgt ausführt (vgl. IV-act. 63 S. 17): "Die nach der Untersuchung auf Hinweis des Vers. eingeholten Ergebnisse der im letzten Jahr bei den PDGR durchgeführten testpsychologischen Befunde stimmen mehrheitlich gut mit meiner aktuellen Beurteilung überein. Für eine Persönlichkeitsstörung fanden sich keine Hinweise. Der FAIR-Test ist dem d2-R sehr ähnlich: es sind statt d's mit zwei Strichen Kreise mit 2 und Quadrate 3 Punkten zu markieren, nicht aber Kreise mit 3 und Quadrate mit 2 Punkten. Wie im d2-R schnitt der Vers. unterdurchschnittlich ab. Die Ergebnisse der Testbatterie zur forensischen Neuropsychologie stimmen mit den Ergebnissen des AKGT, des Candit- Testsystems und meiner klinischen Beobachtung überein: es gibt keine Hinweise, dass der Vers. die Tests bewusst verfälscht, aber es gibt Hinweise, dass er nicht unbedingt das bestmögliche Ergebnis erzielen wollte. Etwas quer in der Landschaft steht allerdings das Ergebnis im Hamiltondepressionsscore vom 22.01.13, das auf eine mittelgradig depressive Episode hindeutet. Dr. C._____ erhob am 08.04.13 einen Score von 3 Punkten (in der 17-Item-Skala), ich aktuell von 4 (in der 21-Item- Skala). Beides sind unauffällige Ergebnisse. Dr. I._____ beschreibt den Vers. als schwingungsfähig und es sei ein affektiver Rapport gut herstellbar gewesen. 2 Tage nach der Untersuchung bei Dr. I._____ beschreibt Dr. K._____ den Vers. als nicht niedergeschlagen und schwingungsfähig, aber jammerig. Am Vorliegen einer relevanten Depression zum damaligen Zeitpunkt bestehen deshalb trotz des Testergebnisses im Hamilton-Depressionsscore erhebliche Zweifel. Das Testergebnis vermag ich nicht zu erklären." Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die beschwerdeführerischen Rüge, wonach die RAD-Ärzte nicht auf den Bericht der PDGR vom 17. Juni 2013 eingegangen seien, als aktenwidrig.

- 19 c) Ebenfalls als unbegründet erweisen sich überdies die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung ein standardisiertes neuropsychologisches Testverfahren zum Einsatz hätte kommen müssen, welches darauf ausgerichtet sei, einerseits eine Diagnose zu stellen und anderseits die hier interessierende Frage der Arbeitsfähigkeit zu beantworten. Denn einerseits standen den RAD- Gutachtern bereits die Befunde der bei den PDGR durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen vom 12. Juni 2012 von lic. phil. L._____ sowie vom 22. und 24. Januar 2013 von Dr. phil. I._____ und Dr. phil. K._____ zur Verfügung. Anderseits führte Dr. med. D._____ mit dem Hamilton-Depressionsskala-Test, dem Amsterdam-Kurzzeit- Gedächtnis-Test sowie dem d2-R-Test weitere testpsychologische Untersuchungen durch, welche mit den Ergebnissen der bei den PDGR durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen mehrheitlich übereinstimmten. Überdies kam Dr. med. D._____ mit der Durchführung der neuropsychologischen Untersuchung (aus dem Testsystem Candit) auch der Empfehlung von lic. phil. L._____ von den PDGR nach, welcher in seinem Bericht der testpsychologischen Untersuchung vom 12. Juni 2012 explizit ausführte, dass sein Bericht noch unvollständig sei, weil die neuropsychologischen Untersuchungen noch fehlten (vgl. IV-act. 61 S. 3). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen somit auch die durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen als ausreichend. 8. a) Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass sich das psychiatrische RAD-Teilgutachten auch hinsichtlich der schizotypen Störung als lückenhaft erweise. Des Weiteren hätten anlässlich der psychiatrischen Begutachtung auch die Persönlichkeitsveränderungen oder -störungen des Beschwerdeführers vertiefter abgeklärt werden müssen, zumal auch Dr. med. D._____ psychische Störungen und Verhaltensstörungen festgestellt habe. Allerdings gehe der RAD-Arzt davon aus, dass solche Auf-

- 20 fälligkeiten bereits im Jahr 1996 im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik B._____ festgehalten worden seien und der Beschwerdeführer trotzdem habe arbeiten können, weshalb es heute nicht anders sein könne. Diese Argumentation sei unzulässig. Schliesslich sei der psychiatrische Bericht des RAD auch bezüglich der Schlussfolgerung "Arbeitsfähigkeit 100 %" trotz festgestellten Verhaltensauffälligkeiten nicht nachvollziehbar, unabhängig davon, ob es sich um eine Psychose oder schizotype- oder eine andere Störung handle. b) Hinsichtlich der soeben dargestellten beschwerdeführerischen Kritik am psychiatrischen RAD-Teilgutachten von Dr. med. D._____ vom 21. Juni 2013 ist zunächst festzuhalten, dass dieses im Wesentlichen zu den gleichen Schlussfolgerungen wie das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte externe fachärztlich-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. April 2013 (IV-act. 54) gelangt ist. Auch Dr. med. C._____ stellte im erwähnten Gutachten keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Vielmehr hielt Dr. med. C._____ diesbezüglich fest, dass sich im Rahmen seiner Untersuchung keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung gefunden hätten. Die von den PDGR diagnostizierte schizotype Störung könne er nicht nachvollziehen. Zuletzt sei indes von Seiten der PDGR auch festgehalten worden, dass man keine Diagnose mehr stellen könne. Zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten sich weder Hinweise auf das Vorliegen einer depressiven Störung noch auf eine neurotische, Belastungsoder somatoforme Störung noch auf eine Persönlichkeitsstörung gezeigt. Wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2014 zu Recht festgehalten hat, stützt sich diese somit de facto nicht nur auf das bidisziplinäre RAD-Gutachten vom 25. Juni 2013,

- 21 sondern auch auf das umfassende psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 22. April 2013. Sowohl der RAD-Gutachter Dr. med. D._____ als auch Dr. med. C._____ zeigen dabei nachvollziehbar und schlüssig auf, weshalb vorliegend keine schizotypische Persönlichkeitsstörung vorliegt. Insbesondere Dr. med. D._____ begründet dies einleuchtend anhand der praxisgemäss zu prüfenden Diagnosekriterien, indem er was folgt ausführt (vgl. IV-act. 63 S. 16): "Mit Sicherheit liegt anhand der Beschwerdeschilderungen, des Psychostatus und der testpsychologischen Befunde (Hamilton-Depressions-Skala) aktuell kein depressives Zustandsbild vor. Die Diagnose der mittelgradig depressiven Episode wird erstmals im Bericht über das Erstgespräch vom 23.04.2012 der Psychiatrischen Dienste Graubünden gestellt. Sie wird wenig begründet, geschildert wurden damals ein trauriger Gesichtsausdruck und eine eingeschränkte Psychomotorik sowie Suizidgedanken. Im Arztbericht vom 01.10.2012 (recte: 24. September 2012) wurde die Diagnose dann auf schizotype Störung geändert und die mittelgrad[d]ig depressive Episode zu einer Verdachtsdiagnose heruntergewertet. Die Diagnose der schizotypen Störung wird nicht begründet. Auch nahm der Versicherte offenbar nur sehr sporadisch Termine wahr, was gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht. Wie Dr. C._____ in seinem Gutachten ausführt, ist die Diagnose der schizotypen Störung nicht zum allgemeinen Gebrauch empfohlen. Die Diagnose erscheint mir allerdings nicht so unnachvollziehbar wie Dr. C._____. So ist die Sprache des Vers. vage und umständlich weitschweifig, was bei schizotyper Störung ein Diagnosekriterium ist. Allerdings fehlen alle übrigen von den klinischdiagnostischen Leitlinien der internationalen Klassifikation psychischer Störungen genannten acht Kriterien zur Diagnose der schizotypen Störung, wie ein inadäquater Affekt, seltsames Verhalten und Erscheinung, wenig soziale Bezüge, seltsame Glaubensinhalte, paranoide Ideen oder quasi psychotische Episoden. Aktuell sind die Auffälligkeiten im formalen Denken mit der vagen, weitschweifigen Sprache des Versicherten und die reduzierte Leistung im Bereiche der konzentrierten Aufmerksamkeit die einzige Auffälligkeit, die sich feststellen lassen. Daraus alleine lässt sich keine psychiatrische Diagnose ableiten. Das langsame Arbeitstempo im d2-R kann möglicherweise motivationale Gründe haben. Auch wenn anhand der übrigen Testergebnisse nicht davon auszugehen ist, dass der Versicherte bewusst den Test verfälschen wollte, so hatte er doch keinen Anlass, seine bestmögliche Leistung zu erbringen und imponierte bei der Testbeurteilung auch eher locker-lässig." Dr. med. D._____ begründet nachvollziehbar und schlüssig, dass beim Beschwerdeführer zwar eines der bei einer schizotypen Persönlichkeitsstörung zu prüfenden Diagnosekriterien gegeben ist (vage, umständliche, weitschweifige Sprache), die sieben anderen zu prüfenden Kriterien indes fehlen (vgl. zu den Diagnosekriterien Pschyrembel, a.a.O., S. 1643). Demgegenüber wurde die Diagnose einer schizotypen Störung von den

- 22 behandelnden Ärzten der PDGR im Arztbericht vom 24. September 2012 (IV-act. 36) weder anhand der dargestellten Diagnosekriterien noch anderweitig begründet. Als Differenzialdiagnose führen die Ärzte der PDGR sodann noch eine drogeninduzierte Psychose auf. Auch damit setzt sich Dr. med. D._____ in seinem psychiatrischen RAD-Teilgutachten nachvollziehbar und schlüssig auseinander und hält fest, dass zwar durchaus Anzeichen für eine Alkohol- und Cannabis-Abhängigkeit vorlägen; durch diese Abhängigkeitserkrankung ergebe sich indes noch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Auch diese Schlussfolgerung erscheint nachvollziehbar, zumal dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde vom 11. September 2014 S. 13 Rz. 19 in initio). Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass sich Dr. med. D._____ eingehend und nachvollziehbar mit den anderslautenden Diagnosen und Berichten der PDGR vom 23. April und 24. September 2012 auseinander setzt und dabei schlüssig und einleuchtend aufzeigt, dass vorliegend weder anhand der erhobenen Befunde, noch der erhobenen Anamnese noch der testpsychologischen Befunde (einschliesslich der testpsychologischen Untersuchungen der PDGR) Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung vorlägen. Wohl stellt auch Dr. med. D._____ Auffälligkeiten im formalen Denken mit der vagen, weitschweifigen Sprache des Beschwerdeführers und der reduzierten Leistung im Bereiche der konzentrierten Aufmerksamkeit fest. Mit Dr. med. D._____ und Dr. med. C._____ ist indes davon auszugehen, dass sich daraus noch keine psychiatrische Diagnose ableiten lässt. Ob derlei Auffälligkeiten bereits im Jahr 1996 bestanden, ist vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung. Dr. med. D._____ führt indes zu Recht aus, dass die Tatsache, dass bereits im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik B._____ vom 28. Juni 1996 (Bfact. 2) Auffälligkeiten im formalen Denken sowie reduzierte Aufmerksamkeitsleistungen festgestellt worden seien und der Beschwerdeführer da-

- 23 nach trotzdem uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei, durchaus als Indiz gewertet werden könne, dass der Beschwerdeführer auch heute − trotz der festgestellten Verhaltensauffälligkeiten − arbeitsfähig sei. 9. a) Weiter rügt der Beschwerdeführer, die RAD-Konsensbeurteilung sei insofern widersprüchlich, als die RAD-Gutachter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer adaptierten Tätigkeit bestätigt hätten. Bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, erübrige sich die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Offenbar seien sich die Gutachter diesbezüglich nicht so sicher gewesen, hätten es dann aber unterlassen, die adaptierte Tätigkeit genauer zu bezeichnen. b) Dazu ist zu sagen, dass die beschwerdeführerische Aussage, wonach sich die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit grundsätzlich erübrige, wenn bereits in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, grundsätzlich korrekt ist. Den Schluss den der Beschwerdeführer daraus zieht, nämlich dass sich die Gutachter bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht sicher gewesen seien, ist indes falsch. So attestiert med. pract. E._____ dem Beschwerdeführer im rheumatologischen RAD-Teilgutachten vom 21. Juni 2013 einen 100%ige Arbeitsfähigkeit "sowohl in der angestammten als auch in jeder gleichartig belastenden Tätigkeit" (vgl. IV-act. 63 S. 8), während Dr. med. D._____ im psychiatrischen RAD-Teilgutachten vom 21. Juni 2013 den Beschwerdeführer "aus psychiatrischer Sicht spätestens ab dem Zeitpunkt des Gutachtens C._____ (Exploration vom 08.04.2013) 100 % arbeitsfähig" erachtet (vgl. IV-act. 63 S. 17). Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte, wonach sich die RAD-Gutachter hinsichtlich der adaptierten Tätigkeit nicht sicher gewesen sein sollten, zumal sie sich in ihren jeweiligen rheumatologischen beziehungsweise psychia-

- 24 trischen Teilgutachten gar nicht explizit zu dieser geäussert haben, sondern den Beschwerdeführer bereits in seiner angestammten Tätigkeit als 100 % arbeitsfähig erachtet haben. Einzig in der konsiliarischen Beurteilung vom 25. Juni 2013 ist festgehalten, dass sowohl in der angestammten als auch in der adaptierter Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, auch wenn grundsätzlich − wie gesehen − eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zwingend und stets auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zur Folge hat. 10. a) Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer aufgrund der Widersprüche zwischen dem bidisziplinären RAD-Gutachten und den übrigen Arztberichten die Einholung eines unabhängigen Gutachtens, bevor ein Gerichtsentscheid gefällt werde. b) Nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten, wenn ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und wenn anzunehmen ist, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b, 122 II 464 E.4a). Vorliegend ist der Sachverhalt genügend abgeklärt und die medizinischen Berichte − insbesondere das bidisziplinäre RAD- Gutachten von Dr. med. D._____ und med. pract. E._____ vom 25. Juni 2013 sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 22. April 2013 − lassen eine ausreichende Aussage über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Folglich erübrigt sich in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage der Ursachen und der Diagnose der körperlicheren Beschwerden und von deren Auswirkung auf die Arbeitsfähig-

- 25 keit des Beschwerdeführers, zumal davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 11. a) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen Anspruch auf Rentenleistungen gestützt auf das bidisziplinäre RAD-Gutachten vom 25. Juni 2013 zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2014 erweist sich somit als rechtens, was zur umfassenden Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren − in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 73 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

- 26 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2014 115 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.01.2015 S 2014 115 — Swissrulings