VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 94 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Brülisauer URTEIL vom 13. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend IV-Stelle AG) A._____ bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu. Grundlage hierfür war das vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 30. November 2005 verlangte Gutachten der RehaClinic X._____ vom 3. November 2006, wonach A._____ an 1. einem chronischen Schmerzsyndrom am linken Rückfuss lateral, 2. einem chronisch-rezidivierenden Lumbovertebral- Syndrom, 3. rezidivierenden Knieschmerzen links, 4. Status nach therapeutischer Arthroskopie rechtes Handgelenk mit Diskusteilresektion am 28. September 2006 wegen Schmerzsyndrom rechtes Handgelenk ulnar, 5. Tendenz zur Hyperlaxizität und 6. Status nach Operation Karpaltunnelsyndrom rechte Hand 1994 leide. Sie sei in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig, wobei die Diagnosen 4. bis 6. keinen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit hätten. 2. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle GR) – A._____ hatte in der Zwischenzeit ihren Wohnsitz in den Kanton Graubünden verlegt – bestätigte anlässlich einer Rentenrevision die Invalidenrente mit Verfügung vom 23. August 2011. Bei der Prüfung des Invaliditätsgrads habe die IV-Stelle GR keine Änderungen festgestellt, die sich auf die Rente auswirken würden. Die nächste Revision sei per 31. August 2016 geplant. 3. Am 11. Dezember 2012 ersuchte A._____ die IV-Stelle GR um Früherfassung respektive Rentenrevision. Betreffend Arbeitsunfähigkeit gab sie an, dass sie seit dem 1. August 2012 infolge gesundheitlicher Probleme am rechten Arm als Verkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig sei. 4. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 forderte die IV-Stelle GR A._____ unter Fristansetzung bis zum 18. Februar 2013 und Androhung der Säumnisfolgen auf, die Veränderung ihres Invaliditätsgrads glaubhaft zu
- 3 machen. Aus einem Arztzeugnis müsse hervorgehen, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe, mit eingehender Begründung inwiefern, seit wann und mit welchen genauen Auswirkungen. 5. Dr. med. B._____ teilte der IV-Stelle GR am 28. Dezember 2012 mit, dass A._____ eine Teilrente aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms am Fuss erhalte. Aktuell sei sie wegen eines chronischen Impingements am rechten Ulnaköpfchen rechts für die Arbeit als Verkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Hauptregie in der Behandlung liege in den Händen von Dr. med. C._____. Dem Schreiben legte er ein Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 22. Dezember 2012 sowie einer von Dr. med. D._____ vom 28. August 2012 bei. 6. Mit Vorbescheid vom 18. April 2013 eröffnete die IV-Stelle GR A._____, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Dagegen erhob A._____ am 2. Mai 2013 Einwand, dass ein möglicher operativer Eingriff am rechten Arm bevorstehe. Sie sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden. 7. Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 trat die IV-Stelle GR auf das Leistungsbegehren von A._____ nicht ein, zumal Letztere in ihrem Gesuch nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Der erhobene Einwand eines möglichen operativen Eingriffs habe keine Änderung der aktuellen Beurteilung zur Folge. 8. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 28. August 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Verpflichtung der IV-Stelle GR auf ihr Gesuch
- 4 vom 11. Dezember 2012 einzutreten. Der Anspruch auf IV-Leistungen sei materiell zu beurteilen und darüber zu verfügen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass offen gelassen werden könne, ob die Verfügung vom 7. Februar 2007 oder jene vom 23. August 2011 für den zeitlichen Ausgangspunkt massgebend sei. Die erhebliche Änderung sei ohnehin erst nach dem 23. August 2011 eingetreten. Weder in der ursprünglichen Rentenverfügung noch anlässlich der erstmaligen Revision hätten die Beschwerden am rechten Handgelenk und Arm eine Rolle gespielt. Die Beschwerden seien zwar im Gutachten der RehaClinic X._____ vom 3. November 2006 erwähnt, ohne jedoch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu haben. Selbst der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) hätte der Arm- und Handgelenkproblematik keinerlei invaliditätsrelevante Bedeutung zugemessen. Neu stünden die Arm- und Handgelenkbeschwerden im Vordergrund und hätten Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit, was mit den verschiedenen der IV-Stelle GR eingereichten Arztberichten glaubhaft gemacht worden sei. Die IV-Stelle GR habe deshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten. 9. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle GR die Abweisung der Beschwerde und entgegnete im Wesentlichen, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen 7–9 nicht berücksichtigt werden dürften. Seit der letzten Rentenprüfung vom 23. August 2011 müsse eine rentenrelevante Erhöhung des IV-Grades aufgrund veränderter Verhältnisse glaubhaft gemacht werden, wobei es neuer Elemente tatsächlicher Natur bedürfe. Die ihr eingereichten Berichte würden grösstenteils weiterhin den bereits bekannten, im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 23. August 2011 gegebenen Sachverhalt werten und daraus lediglich allenfalls andere Schlussfolgerungen ziehen. Neue Elemente tatsächlicher Natur – insbesondere andere, grundsätzlich neue Diagnosen – jedenfalls seien den im Revisionsverfahren eingereichten Arztberichten nicht zu entnehmen. Vielmehr lasse sich daraus ent-
- 5 nehmen, dass die seit 2005 bestehenden Schmerzen im ulnaren Handgelenksbereich und im Ellbogen rechts fortdauern würden. Entsprechend sei der RAD zum Schluss gelangt, dass keine objektiven Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung beständen. Aktenkundig stünde nicht eine Epicondylitis lateralis im Vordergrund, sondern die seit Jahren bestehenden Handgelenksschmerzen rechts. 10. Am 7. Oktober 2013 führte die Beschwerdeführerin replicando aus, dass Dr. med. D._____ mit Schreiben vom 28. August 2012 festgehalten habe, dass nach langer Zeit eine Chronifizierung des Schmerzbildes stattgefunden habe. Dennoch vermute er ein zusätzliches dorsales Handgelenksganglion rechts. Entsprechend werde im Bericht von Dr. med. C._____ vom 22. Dezember 2012 unter anderem die Diagnose einer rezidivierenden Epicondylitis radiales rechts gestellt. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe insbesondere wegen der auftretenden Schmerzen im Epicondylitis radialis des rechten Ellbogens. Die Patientin trage deshalb andauernd eine Schiene. Dr. med. C._____ habe der Beschwerdeführerin aufgrund dessen nahegelegt, sich bei der IV-Stelle GR um eine Rentenerhöhung zu melden. Bereits aufgrund dieser innert Frist eingereichten Arztberichte habe der IV-Stelle GR aufgehen müssen, dass zu den ursprünglichen Beschwerden nunmehr die Epicondylitis radialis rechts im Vordergrund stehe. Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich, im Rentenzeitpunkt an keinen Beschwerden im Ellbogen gelitten. Die IV-Stelle GR hätte nachfragen müssen, wenn sie damals der Auffassung gewesen sei, diese Unterlagen würden für ein Eintreten nicht ausreichen. 11. Die IV-Stelle GR verzichtete am 17. Oktober 2013 auf eine Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichteintretensverfügung der IV-Stelle GR vom 10. Juli 2013. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des Einspracheentscheids zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, da sie durch den Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Im Weiteren wurde die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle GR auf das Leistungsbegehren respektive Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. 2. a) Nach Art. 17 ATSG und Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch der Versicherten zu beeinflussen. Revisionsbegründend sind dabei zunächst wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustandes. Aber auch bei gleich bleibendem Gesundheitszustand fällt eine Rentenrevision in Betracht, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ob eine solche Änderung
- 7 eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der angefochtenen Verfügung (BGE 134 V 131 E.3; BGE 133 V 108 E.5; BGE 130 V 343 E.3.5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 526/02 vom 27. August 2003 E.2). b) Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darauf nur dann einzutreten, wenn gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV von der Versicherten glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Erheblich im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine IV-Rente oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen. Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und der Richter für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 484/00 vom 21. März 2001, E.1b/bb). c) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 45 E.2a; BGE 121 V 204 E.6b) zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+294%2F98&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-V-45%3Ade&number_of_ranks=0#page47
- 8 - Verwaltung überzeugt werden muss, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 2 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – der Richter immerhin überzeugt werden, dass es so, wie behauptet, wahrscheinlich gegangen ist, nicht aber auch, dass es wirklich so gegangen sein muss, weil jede Möglichkeit des Gegenteils vernünftigerweise auszuschliessen ist (Urteil des Bundesgerichts I 294/98 vom 3. Januar 2000 E.1 mit weiteren Hinweisen). 3. Massgebend ist demnach für die Beurteilung der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegend der Zeitraum zwischen der letzten rechtskräftigen Rentenverfügung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. Ob nun die Verfügung vom 23. August 2011 (neu-act. 10) oder die Verfügung vom 7. Februar 2007 (alt-act. 75/8) den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Erfordernissen der materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs genügt (BGE 133 V 108 E.5), kann – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt – im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn wie nachfolgend aufzuzeigen ist, bildeten die für die wesentliche Verschlechterung der Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausschlaggebenden Diagnosen ohnehin weder Grundlage für die Verfügung vom 7. Februar 2007 noch für jene vom 23. August 2011.
- 9 - 4. Die IV-Stelle GR rügt, dass die erst im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beilagen 7–9 nicht berücksichtigt werden dürften. Wie bereits ausgeführt, hat die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bzw. das Verwaltungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 125 V 193 E.2; BGE 122 V 157 E.1a mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Gesuch um Rentenerhöhung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Die Fristansetzung ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht wie vorliegend eine Nichteintretensverfügung, die den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, hat das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 64 E.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E.2.1.2). Dies hat zur Konsequenz, dass Arztberichte bzw. Beweismittel, die sich auf die Zeit nach der Fällung des angefochtenen Entscheids beziehen, grundsätzlich nichts mehr an der vorgenommenen Beurteilung ändern können (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 04 139 vom 9. November 2004 E.6a). Die IV-Stelle GR bringt demnach zu Recht vor, dass die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten vorliegend grundsätzlich unbeachtlich sind, da sie nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingereicht worden sind. Im Übrigen würde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – aufgrund der folgenden Gutachten und ärztlichen Berichte selbst unter Berücksichtigung der genannten Akten der Verfahrensausgang ohnehin nicht verändert:
- 10 - • Im Gutachten der RehaClinic X._____ vom 3. November 2006 stellten Dr. med. E._____, leitender Arzt, und Dr. med. F._____, Oberärztin, folgende Diagnosen: 1. ein chronisches Schmerzsyndrom am linken Rückfuss lateral, 2. ein chronisch-rezidivierendes Lumbovertebral- Syndrom, 3. rezidivierende Knieschmerzen links, 4. Status nach therapeutischer Arthroskopie rechtes Handgelenk mit Diskusteilresektion am 28. September 2006 wegen Schmerzsyndrom rechtes Handgelenk ulnar, 5. Tendenz zur Hyperlaxizität und 6. Status nach Operation Karpaltunnelsyndrom rechte Hand 1994. Die Diagnosen 4. bis 6. hätten indes keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, zumal Dr. med. G._____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Handchirurgie, betreffend rechtes Handgelenk eine gute Prognose stelle und von einer vollständigen Erholung der Beschwerden ausgehe (neu-act. 6/51 ff.). • Mit Bericht vom 25. Dezember 2010 hielt Dr. med. B._____, Facharzt FMH, Allgemeinmedizin, fest, dass die rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Arbeit in ähnlicher Stellung wie bei der Ettiketendruckerei wäre problemlos möglich, wobei sie vermindert belastungsfähig sei. Grundsätzlich bestehe eine gute Prognose (neu-act. 6/1). • Gemäss Bericht von Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Handchirurgie, vom 28. August 2012 leide die Beschwerdeführerin an einem "Schulter-Armsyndrom rechts mit deutlicher Reizung des Plexus brachialis rechts; dringender Verdacht eines dorsalen HG- Ganglions über dem SL Bereich rechts […]". Trotz Chronifizierung des Schmerzbildes vermute er ein zusätzliches dorsales Handgelenksganglion rechts (neu-act. 20/2). • Dr. med. C._____, Fachärztin FMH für Chirurgie/Handchirurgie, diagnostizierte am 22. Dezember 2012 ein chronisches Impingement am rechten Ulnaköpfchen und Ulnaverkürzungsosteotomie sowie eine rezidivierende Epikondylitis radialis rechts. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe aufgrund der Schmerzen im ulnaren Handgelenk bei Belastung und beim Bewegen, sowie auftretende Schmerzen im Epikondylus radialis des rechten Ellbogens. Die Beschwerdeführerin trage andauernd eine Schiene. In einer leichten Tätigkeit könne die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden. Eine Verbesserung sei jedoch nicht zu erwarten (neu-act. 20/4). • Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 führte Dr. med. B._____ aus, dass die Beschwerdeführerin wegen eines chronischen Impingements am rechten Ulnaköpfchen rechts für die Arbeit als Verkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei (neu-act. 20/1).
- 11 - 5. a) Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass in Antwort auf das Schreiben der IV-Stelle GR vom 18. Dezember 2012 (neu-act. 19), in welchem die IV-Stelle GR die Beschwerdeführerin aufforderte, die Veränderung ihres Invaliditätsgrads glaubhaft zu machen, am 28. Dezember 2012 (neu-act. 20/1) ein Arztbericht von Dr. med. B._____ eingereicht worden sei. Dieser habe ausgeführt, dass die Hauptregie in der Behandlung der rechtseitigen Hand-/Armbeschwerden in den Händen von Dr. med. C._____ liege. Auch habe Dr. med. B._____ dem Schreiben zwei Arztberichte der Handchirurgin Dr. med. C._____ (neu-act. 20/4) und des Handchirurgen Dr. med. D._____ (neu-act. 20/2) beigelegt. Dr. med. D._____ beschrieb darin, dass er trotz Chronifizierung des Schmerzbildes ein zusätzliches dorsales Handgelenksganglion rechts mit dem typischen Schmerz über dem scapholunären Bereich vermute. Dr. med. C._____ führte aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schmerzen im ulnaren Handgelenk bei Belastung und beim Bewegen sowie auftretende Schmerzen im Epikondylus radialis des rechten Ellbogens bestehe. Eine Verbesserung könne nicht erwartet werden. Sie habe der Beschwerdeführerin deshalb empfohlen, sich bei der IV-Stelle GR um eine Rentenerhöhung zu melden. Die Beschwerdeführerin führte demnach zusammenfassend aus, dass neu die Arm- und Handgelenksbeschwerden im Vordergrund stünden. Diese Beschwerden hätten Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit, was mit den verschiedenen der IV-Stelle GR eingereichten Arztberichten glaubhaft gemacht worden sei. b) Im Vorbescheid vom 18. April 2013 (neu-act. 26) nimmt die IV-Stelle GR weder auf das Schreiben von Dr. med. B._____ noch auf die diesem beiliegenden Arztberichte von Dr. med. C._____ (neu-act. 20/4) und Dr. med. D._____ (neu-act. 20/2) Bezug. Der RAD (neu-act. 38/5) nimmt zum Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 28. Dezember 2012 und demjenigen von Dr. med. C._____ vom 22. Dezember 2012 Stellung, wobei er einzig auf die chronischen Schmerzen im Handgelenk eingeht und aus-
- 12 führt, dass die jetzt beklagten Beschwerden bereits im Gutachten der RehaClinic X._____ vom 3. November 2006 (neu-act. 6/33) geschildert worden seien. c) Dementsprechend entgegnet die IV-Stelle GR, die ihr eingereichten Berichte würden grösstenteils weiterhin den bereits bekannten, im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 23. August 2011 gegebenen Sachverhalt werten und daraus lediglich allenfalls andere Schlussfolgerungen ziehen. Neue Elemente tatsächlicher Natur – insbesondere andere, grundsätzlich neue Diagnosen – jedenfalls seien den im Revisionsverfahren eingereichten Arztberichten nicht zu entnehmen. Vielmehr lasse sich daraus entnehmen, dass die seit 2005 bestehenden Schmerzen im ulnaren Handgelenksbereich und im Ellbogen rechts fortdauern würden. Entsprechend sei der RAD zum Schluss gelangt, dass keine objektiven Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung bestünden. Aktenkundig stehe nicht eine Epicondylitis lateralis im Vordergrund, sondern die seit Jahren bestehenden Handgelenksschmerzen rechts. d) Wie der RAD (neu-act. 38/10) zu Recht ausführt, ist mit dem Einwand einer möglicherweise bevorstehenden Operation allein noch keine wesentliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden. Die am 28. Dezember 2012 eingereichten Arztberichte von Dr. med. C._____ (neu-act. 20/4) und Dr. med. D._____ (neu-act. 20/2) weisen jedoch auf ein nicht gleich geartetes Beschwerdebild im Vergleich zum Gutachten der RehaClinic X._____ vom 3. November 2006 (neu-act. 6/33) hin, wobei (neu) einerseits die Epikondylitis radialis und das Schulter-Arm-Syndrom beschrieben sowie ein dringender Verdacht eines dorsalen Handgelenksganglions über dem scapholunären Bereich rechts diagnostiziert werden. Diese Diagnosen finden sich nicht im Gutachten der RehaClinic vom 3. November 2006. Überdies sind Handbeschwerden rechts zwar im Gutachten beschrieben worden, diese hatten aber damals offensichtlich keine
- 13 - Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Fussproblematik stand klar im Vordergrund; die 60%ige Arbeitsfähigkeit wurde aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms linker Rückfuss lateral, des chronisch-rezidivierenden Lumbovertebral-Syndroms und der rezidivierenden Knieschmerzen links attestiert. Die Diagnosen Status nach therapeutischer Arthroskopie rechtes Handgelenk mit Diskusteilresektion vom 28. September 2006 wegen Schmerzsyndrom rechtes Handgelenk ulnar, Tendenz zur Hyperlaxizität und Status nach Operation Karpaltunnelsyndrom rechte Hand 1994 waren ohne Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (neu-act. 6/51 und 54). Zudem attestiert Dr. med. C._____ (neu-act. 20/4) allein aufgrund der Schmerzen im ulnaren Handgelenk und der Schmerzen im Epikondylus radialis des rechten Ellenbogens eine Arbeitsunfähigkeit. Auch Dr. med. B._____ (neu-act. 20/1) war nicht immer der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Noch bei der letzten Rentenrevision im Jahr 2011 wurde auch gestützt seine Angaben eine glaubhaft gemachte Verschlechterung nicht angenommen, da Dr. med. B._____ bei einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (neu-act. 6/1; neu-act. 9/5). Unter diesen Umständen liegt nicht bloss eine andere Schlussfolgerung desselben Sachverhalts vor, sondern vielmehr eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Rentenverfügung. Daran vermag auch der Einwand der IV-Stelle GR nichts zu ändern, dass sowohl Dr. med. D._____ (neu-act. 20/2) wie auch Dr. med. C._____ (neu-act. 20/4) von einer Mobilisation respektive Kräftigung ausgingen beziehungsweise dass in einer leichten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wohl gesteigert werden könne. Zwar muss dies für eine adaptierte Tätigkeit umso mehr gelten, jedoch ist ergänzend festzuhalten, dass Dr. med. C._____ dennoch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Unbeachtet dessen, dass sich Dr. med. D._____ nicht über die Arbeitsfähigkeit – insbesondere in einer adaptierten Tätigkeit – äussert, liegt nicht bloss eine
- 14 andere Bewertung des gleichen medizinischen Sachverhalts vor, welcher es rechtfertigen würde, auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Mit den am 28. Dezember 2012 eingereichten Arztberichten von Dr. med. C._____ und von Dr. med. D._____ durch Dr. med. B._____ hat die Beschwerdeführerin in genügender Weise eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenprüfung glaubhaft gemacht, zumal für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand das Bestehen wenigstens gewisse Anhaltspunkte genügen (Urteil des Bundesgerichts I 294/98 vom 3. Januar 2000 E.1 mit weiteren Hinweisen). Die IV-Stelle GR hätte demnach auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin eintreten müssen. 6. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass seit der letzten materiellen Beurteilung eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Es ist mit den eingereichten Arztberichten in genügender Weise glaubhaft gemacht worden, dass nunmehr eine Epikondylitis radialis und ein Schulter-Arm- Syndrom sowie ein dringender Verdacht eines dorsalen Handgelenksganglion über dem scapholunären Bereich rechts zu den (bisherigen rentenbegründenden) Fussbeschwerden hinzugetreten sind. Diese neuen Diagnosen beeinflussen gemäss den behandelnden Ärzten ihre Arbeitsfähigkeit. Dem Einwand, es liege nach wie vor derselbe medizinische Sachverhalt vor, welcher lediglich anders bewertet werde, kann daher nicht gefolgt werden. 7. a) Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als nicht rechtmässig und ist aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Sache ist zur materiellen Behandlung an die IV-Stelle GR zurückzuweisen.
- 15 b) Das Beschwerdeverfahren ist – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.-der unterliegenden IV-Stelle GR aufzuerlegen. c) Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin demnach Anspruch auf Ersatz der entstandenen Anwaltskosten, welche sich gemäss eingereichter und genehmigter Honorarnote vom 22. Oktober 2013 auf Fr. 2'653.70 (inkl. MWST) belaufen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2013 aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- 16 - 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) hat A._____ aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 2'653.70 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]