Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 81 ses Versicherungsgericht Verwaltungsrichter Stecher als Einzelrichter und Blumenthal als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 23. September 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. Am 22. Juli 2013 reichte A._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein Schreiben ein, wonach er Klage gegen verschiedene Versicherungen erhebe. Dem Schreiben wurde eine Verfügung der IV- Stelle vom 1. Juli 2013 betreffend Abweisung des Leistungsbegehrens bezüglich einer Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale beigelegt, welche eine ordentliche Rechtsmittelbelehrung enthält, die ausführt, dass gegen die Verfügung innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden […], schriftlich Beschwerde erhoben werden könne. Die Beschwerde müsse einen Antrag sowie eine kurze Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Die unterzeichnete Beschwerde sei im Doppel zusammen mit allfälligem Beweismittel, mit der angefochtenen Verfügung und mit dem Briefumschlag, in welchem sie zugestellt wurde, einzureichen. Überdies wurde der „Klage“ die Empfangsbestätigung der IV-Stelle vom 11. Juni 2013 bezüglich der Anmeldung für den Bezug von Leistungen sowie diverse Rechnungen resp. Kaufbelege beigelegt. 2. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Insbesondere fehle ein entsprechender Antrag, wie die angefochtene Verfügung durch das Gericht abzuändern sei. Zudem fehle auch eine entsprechende Begründung sowie eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, weshalb ihm das Gericht eine Frist bis zum 2. September 2013 gewähre, um die Eingabe zu verbessern, d.h. diese mit einem Rechtsbegehren, einer Begründung und einer kurzen Sachverhaltsdarstellung zu ergänzen; dies mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Das Schreiben ging dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 26. Juli 2013 zu.
- 3 - 3. In seinem folgenden Schreiben vom 26. August 2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine „Klage“ die Ablehnung der Hilfsmittel verschiedener Versicherungen betreffen würde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Vorliegend geht aus der beschwerdeführerischen Eingabe hervor, dass sich diese mitunter gegen die Beschwerdegegnerin richtet. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die vom Beschwerdeführer eingereichte Verfügung vom 1. Juli 2013 betreffend Abweisung des Leistungsbegehrens bezüglich einer Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale. b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist. Entsprechend gilt es nachstehend zu beurteilen, ob die eingereichte Beschwerde in formeller Hinsicht den gesetzlichen Voraussetzungen und den Grundsätzen der Rechtsprechung entspricht resp., ob das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist, was ferner darüber entscheidet, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. a) Neben der Einhaltung der Beschwerdefrist als Eintretensvoraussetzung muss eine Beschwerde gemäss Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über
- 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes und eine kurze Begründung enthalten. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde sind somit nicht sehr hoch und ausserdem im Gesetz klar formuliert. So beinhaltet auch Art. 38 Abs. 1 VRG die oben genannten Voraussetzungen und bestimmt in Abs. 2 desselben Artikels zudem, dass die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen ist. b) Zum einen muss aus dem Rechtsbegehren der Wille der Beschwerde führenden Partei hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Zum anderen soll die auf wenige Sätze beschränkbare Sachverhaltsdarstellung der Gerichtsinstanz ermöglichen, Klarheit darüber zu erlangen, worum es beim Rechtsstreit geht (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 45 f. zu Art. 61). Schliesslich muss aus der Begründung einer Beschwerde erkennbar sein, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind. Es muss aus ihr hervorgehen, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein (BGE 123 V 335; 118 Ib 134). c) Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne (Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG; Art. 38 Abs. 3 VRG).
- 5 - 3. a) Vorliegend genügt die Beschwerdeschrift den oben genannten Anforderungen mitnichten. So fehlt der Eingabe namentlich zunächst ein Rechtsbegehren, aus welchem hervorgehen würde, inwiefern die angefochtene Verfügung abgeändert werden soll. Ebenso enthält die Eingabe keinen Sachverhalt, welcher es dem Gericht ermöglicht würde, Klarheit über den Rechtsstreit zu erhalten. Ferner enthält die Eingabe auch keine sachbezogene Begründung, indem sie jeden Bezug zur angefochtenen Verfügung vermissen lässt; dies obwohl der Beschwerdeführer durch die ordentliche Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung über die gesetzlichen Anforderungen einer schriftlichen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons bestens ins Bild gesetzt wurde. b) Aufgrund der offensichtlich mangelhaften Eingabe, wurde dem Beschwerdeführer sodann unter ordnungsgemässer Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, eine Frist bis zum 2. September 2013 eingeräumt um die Eingabe zu verbessern. Innert gesetzter Frist ging dem Gericht anstelle einer verbesserten, d.h. den gesetzlichen Anforderungen angepassten Eingabe, lediglich ein weiteres Schreiben, wonach die „Klage“ die Ablehnung der Hilfsmittel verschiedener Versicherungen betreffen würde, zu. Erneut ist es dem Gericht somit aufgrund des fehlenden Rechtsbegehren und der Unklarheit bezüglich dessen, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich beruft, nicht möglich sich Klarheit über den Rechtsstreit zu verschaffen. c) Demnach ist zusammenfassend festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerdeeingabe in formeller Hinsicht, trotz entsprechender Aufforderung und Ansetzung einer Nachfrist den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 38 VRG nicht zu
- 6 genügen vermag, weshalb auch offen bleiben kann, ob die Beschwerdeeingabe fristgerecht erfolgte. In diesem Sinne kann auf die Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, androhungsgemäss nicht eingetreten werden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Das vorliegende Verfahren verursachte infolge Nichteintretens einen unterdurchschnittlichen Aufwand. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- erscheint daher als angemessen und wird dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten von Fr. 300.-- gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]