VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 74 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 11. März 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. Mit Verfügung vom 6. Oktober 1992 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle), A._____, geb. am 21. Februar 1962, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Januar 1992 zu. In der Folge verschlechterte sich dessen gesundheitliche Verfassung, weshalb die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 13. September 2002 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 75 % eine ganze Rente zuerkannte. Mit Schreiben vom 3. November 2006 teilte die IV-Stelle mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderungen festgestellt zu haben, die sich auf die Rente auswirken würden. Die nächste Rentenrevision sei per 31. November 2011 vorgesehen. 2. Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 setzte A._____ die IV-Stelle von der Geburt seiner Tochter in Kenntnis und teilte ihr im Übrigen mit, seine Anstellung bei der B._____ per 31. Mai 2011 gekündigt zu haben und seit dem 1. Juni 2011 keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 sprach die IV-Stelle ihm daraufhin ab dem 1. Juni 2011 eine Kinderrente im Betrag von Fr. 742.-- zu. 3. Ausserdem leitete sie vorzeitig ein Revisionsverfahren ein, da sich aufgrund der veränderten familiären Situation der für die Rentenzusprache massgebliche Invaliditätsgrad geändert haben könnte. Um den entsprechenden Sachverhalt abzuklären, führte die IV-Stelle am 3. November 2011 eine Haushaltsabklärung durch. Auf der Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse und des eingeholten Arztberichtes kam sie im Vorbescheid vom 5. April 2013 in der Folge zum Schluss, A._____ wäre im Gesundheitsfall nur mehr zu 80 % erwerbstätig und würde sich ansonsten der Betreuung seiner Tochter sowie der Haushaltsführung widmen. In Anwendung der gemischten Methode sowie unter Berücksichtigung einer Leistungseinbusse von 54.4 % im erwerblichen Bereich und
- 3 einer solchen von 4.1 % im Haushalt resultiere ein Invaliditätsgrad von 58.5 %. Dementsprechend sei die bisherige ganze IV-Rente auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen. Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 korrigierte die IV-Stelle diese Einschätzung dahingehend, als sie nunmehr davon ausging, A._____ wäre im Gesundheitsfall zu 90 % erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig, woraus sich – in Anwendung der gemischten Methode und unter Berücksichtigung einer Leistungseinbusse von 64.4 % im erwerblichen und von 2.0 % im Haushalt – ein gewichteter Invaliditätsgrad von 66.4 % ergebe. Demzufolge sei die vormals zugesprochene ganze Rente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen. 4. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Juni 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, die Verfügung der Invalidenversicherung vom 30. Mai 2013 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze Invalidenrente (zuzüglich Kinderrente) zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung vom 30. Mai 2013 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung dieser Anträge führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er würde im Gesundheitsfall auch nach der Geburt zu 100 % als Werklehrer arbeiten. Soweit er anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben habe, im Gesundheitsfall zwischen 80 bis 100 % erwerbstätig zu sein, sei zu berücksichtigen, dass es für ihn schwierig (gewesen) sei, eine solche Prognose zu stellen, zumal er immer schon mit gesundheitlichen Einschränkungen zu leben gehabt habe. Die Tatsache, dass er seine erwerbliche Tätigkeit bei der B._____ aufgegeben habe, könne nicht als Indiz dafür angesehen werden, dass er bei voller Gesundheit seine Erwerbstätigkeit nach der Geburt seiner Tochter reduziert hätte. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle stehe keineswegs mit überwiegender Wahr-
- 4 scheinlichkeit fest, dass er ohne den Gesundheitsschaden nicht weiterhin zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Der Statuswechsel sei demnach nicht nachgewiesen, weshalb die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Revision der ganzen IV-Rente zu einer Dreiviertelsrente nicht statthaft sei. Sollte das Verwaltungsgericht diesen Überlegungen nicht folgen, so sei zu beachten, dass die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in der Führung des Haushalts und der Kinderbetreuung in der Haushaltsabklärung zu gering veranschlagt worden sei. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Abklärungsexpertin jeweils eine Reduktion der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im Haushalt vorgenommen habe mit der Begründung, dass bei einer 80%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ein Teil der massgeblichen Arbeiten auf dessen Ehefrau verlagert worden wären. Wenn die IV-Stelle beim Betätigungsvergleich davon ausgehe, dass der Erwerb mit 90 % zu gewichten sei und die Tätigkeit im Haushalt mit 10 %, dann seien diese 10 % bei der Einschränkung als 100 % anzusehen, weshalb eine weitergehende Reduktion durch die Mithilfe der Ehefrau nicht zulässig sei. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die meisten Aufgaben im Haushalt nur mit grösseren Pausen vornehmen könne und bei diesem "Arbeitstempo" am Abend vollkommen erschöpft sei. Im Übrigen sei die Kinderbetreuung falsch gewichtet worden. Der Beschwerdeführer habe in der Haushaltsabklärung mehrmals deutlich darauf hingewiesen, vorrangig mit der Betreuung seiner Tochter beschäftigt zu sein, was in der Abklärung keine ausreichende Berücksichtigung gefunden habe. Schliesslich komme der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der Haushaltsabklärung zwar kein genereller Vorrang zu, jedoch bilde diese eine notwendige Grundlage für die Haushaltsabklärung. Der von der IV-Stelle angefragte Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C._____, gehe in seinem Bericht vom 25. Juli 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % aus. Die-
- 5 se Einschätzung könne angesichts der darin beschriebenen Tätigkeiten ohne weiteres auf die vom Beschwerdeführer zu erbringende Haushaltstätigkeit übertragen werden, weshalb auch hier eine Einschränkung von 70 % anzunehmen sei. Die Haushaltsabklärung berücksichtige diese medizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unzureichend, was nachzuholen sei. 5. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie hauptsächlich vor, aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe klar hervor, dass es für ihn vollkommen offen sei, ob er als Gesunder sein Arbeitspensum nach der Geburt seiner Tochter auf ein 80 % Pensum reduziert hätte oder weiterhin vollzeitlich erwerbstätig geblieben wäre. Könne nun aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das eine oder andere Pensum geschlossen werden und werde berücksichtigt, dass das schweizerische Sozialversicherungsrecht keinen Grundsatz kenne, wonach die Versicherungsorgane im Zweifel zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätten, so sei es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung auf den Mittelwert der Angaben des Beschwerdeführers abstelle und von einem Erwerbspensum von 90 % ausgehe. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren die Ergebnisse der Haushaltsabklärung beanstanden würde, insbesondere die geforderte Beteiligung seiner Ehefrau, sei darauf hinzuweisen, dass Versicherte der Schadensminderungspflicht unterliegen würden. Diesem Grundsatz zufolge hätten die Versicherten die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf ihre Arbeitsfähigkeit einerseits durch geeignete organisatorische Massnahmen, andererseits durch die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern, wobei diese Mithilfe weitergehe als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Vorliegend habe die Abklärungsexpertin zur besseren Verständlichkeit jeweils festgestellt, wie
- 6 hoch die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung des Beschwerdeführers wäre, wenn er zu 100 % Hausmann wäre und um wie viel sich diese reduzieren würde, weil er als Gesunder zu 80 % (nunmehr korrigiert auf 90 %) erwerbstätig wäre und nur im Umfang von 10 % im Haushalt arbeiten würde. Es sei aus versicherungsrechtlicher Sicht völlig einleuchtend, dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers in diesem Fall viel weniger stark auswirken würden, als wenn er als Gesunder den gesamten Haushalt führen und daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Diesem Umstand habe die Abklärungsexpertin mit den beanstandeten Abzügen korrekterweise Rechnung getragen. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren fordere, bei der Einschränkung im Haushalt auf die ärztliche Schätzungen der Arbeitsfähigkeit abzustellen, sei festzuhalten, dass die von der IV-Stelle nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) eingeholte Haushaltsabklärung eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt darstellen würde. Die darin enthaltenen Einschätzungen erwiesen sich im vorliegenden Fall überdies als vollständig und schlüssig, weshalb die dagegen erhobenen Einwände als unbegründet zurückzuweisen seien. 6. In der Replik vom 2. Oktober 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz übersehe bei der Bestimmung des versicherungsrechtlichen Status des Beschwerdeführers, dass er zum Zeitpunkt der invalidisierenden Beeinträchtigung (1991) bereits seit Jahren eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Diese Validenkarriere lasse darauf schliessen, dass er im Gesundheitsfall nach der Geburt seiner Tochter weiterhin vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Dies müsse umso mehr gelten, als er und seine Ehefrau ihre Tochter zu einem grossen Teil fremdbetreuen liessen. Daraus könne gefolgert werden, dass sie die Kinderbetreuung
- 7 auch im Gesundheitsfall in hohem Masse Dritten überlassen hätten. Der heutige Umfang der Kinderbetreuung spreche demnach gegen eine Reduktion seines im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbspensums. Im Weiteren sei es nicht gerechtfertigt, Aussagen anlässlich einer Haushaltsabklärung in der vorliegenden Weise zu gewichten. Das Rentensystem sei angesichts seiner Komplexität für den Laien nicht einfach zu durchschauen. Der Beschwerdeführer habe nicht wissen können, dass seine Angaben zum Umfang des im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbspensums eine derart grosse Tragweite hätten. Im Übrigen gelte im Sozialversicherungsrecht – wie das Bundesgericht in BGE 138 V 74 E.7 entschieden habe – die Unschuldsvermutung, die sich insbesondere auf die Beweiswürdigung auswirke. Danach hätte die IV-Stelle nur dann von dem für den Beschwerdeführer ungünstigeren Sachverhalt ausgehen dürfen, wenn sie keine erheblichen Zweifel an dieser Sachverhaltsentwicklung gehabt hätte. Die IV-Stelle habe jedoch in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2013 selber zugestanden, nicht sicher sagen zu können, ob der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall sein Erwerbspensum auf 80 % reduziert hätte. Ebenso gut denkbar sei, dass er als Gesunder nach der Geburt seiner Tochter weiterhin vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Die von der IV-Stelle bei dieser Sachlage getroffene Annahme eines vom Beschwerdeführer nach der Geburt seiner Tochter ausgeübten Erwerbspensums von 90 % verletze den Grundsatz "in dubio pro reo", der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls für das Sozialversicherungsrecht gelte. 7. Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 auf eine Replik.
- 8 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 30. Mai 2013, in der die IV-Stelle die ganze IV-Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Dreiviertelsrente reduziert hat. Solche Anordnungen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt somit in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Als Verfügungsadressat und Bezugsberechtigter ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Rentenverfügung ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit er zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Überdies hat er seine Beschwerde am 25. Juni 2013 frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG), womit auf diese einzutreten ist. 2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IV-Stelle die dem Beschwerdeführer vormals zugesprochene ganze Invalidenrente in der Verfügung vom
- 9 - 30. Mai 2013 zu Recht mit Wirkung ab dem 1. August 2013 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. a) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass zur Revision einer Invalidenrente gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2, I 554/05 vom 3. Januar 2006 E.2.1, I 212/03 vom 28. August 2003 E.2.2.3). b) Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich näm-
- 10 lich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Wege der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt grundsätzlich derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2; SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7; ULRICH MEYER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 379). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts aufgrund der Gegenüberstellung dieser Verfügung mit der angefochtenen Revisionsverfügung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 20013 E.3.1.3, 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E.6.1, publiziert in: SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94). Ansonsten ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). c) Mit Mitteilung vom 3. November 2006 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, bei der Überprüfung seines Invaliditätsgrads keine Änderungen festgestellt zu haben, die sich auf dessen Rentenanspruch auswirken würden, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (IV-act. 16 S. 1). Dieser Entscheid stützt sich einerseits auf das Formularattest des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers, Dr. med.
- 11 - C._____, datierend vom 19. September 2006 (IV-act. 12 und 13), andererseits auf die Angaben des damaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers, der B._____ (IV-act. 15). Darin werden die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers und die daraus resultierenden erwerblichen Einschränkungen im Vergleich zur letzten Stellungnahme als gleichbleibend umschrieben. Weder in diesen Stellungnahmen noch in der im Nachgang erlassenen Mitteilung der IV-Stelle vom 3. November 2006 findet indes eine eingehende Auseinandersetzung mit den für die Rentenrevision massgeblichen Kriterien statt, weshalb die Mitteilung der IV-Stelle vom 3. November 2006 als Vergleichsbasis für die Rentenrevision ausser Betracht fällt. Heranzuziehen ist hierfür stattdessen die vorgängig erlassene Verfügung vom 13. September 2002 (vgl. IV-alt-act. 76b und 77), in welcher die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zugesprochen hat. Ob seither unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten eine rechtserhebliche Änderung eingetreten ist, gilt es anschliessend zu untersuchen, indem der dieser Verfügung zugrunde liegende Sachverhalt mit jenem verglichen wird, der sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens am 30. Mai 2013 verwirklicht hat. 3. In der Verfügung vom 13. September 2002 ging die IV-Stelle davon aus, der Beschwerdeführer würde im Gesundheitsfall eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit als Maschinenzeichner ausüben, mit der er ein Valideneinkommen von Fr. 74'100.-- erzielen würde. Als Invalideneinkommen rechnete die IV-Stelle dem Beschwerdeführer seinen damaligen als Aktivierungstherapeut mit einem Pensum von 30 % erzielten Bruttolohn von Fr. 17'987.-- an (vgl. alt.IV–act. 76b und 72). Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Einkommen resultierte eine Einkommenseinbusse von Fr. 56'113.--, welche nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu einem Invaliditätsgrad von 75.73 % führte und den Be-
- 12 schwerdeführer zum Bezug einer ganzen Invalidenrente berechtigte (vgl. alt.IV-act. 76b, 72 und 73a). 4. Die Verfahrensbeteiligten sind sich darin einig, dass sich seither weder die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers noch die daraus resultierenden erwerblichen Auswirkungen nennenswert verändert haben. Strittig ist hingegen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer nach der Geburt seiner Tochter als Gesunder erwerbstätig gewesen wäre. a) Ob eine Person, wenn sie keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte, voll- oder teilzeitlich erwerbstätig oder im bisherigen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig gewesen wäre, was je nach dem zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich bzw. gemischte Methode) führt, hängt davon ab, was diese als Gesunde bei im Übrigen unveränderten Umständen getan hätte. Entscheidend ist somit nicht, welches Erwerbspensum der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern ob und in welchem Umfang sie als Gesunde erwerbstätig und im bisherigen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig gewesen wäre. Diese Frage ist aufgrund der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse der versicherten Person zu beantworten. Bei verheirateten Versicherten ist überdies die Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. BGE 137 V 334 E.3.2, 133 V 504 E.3.3, 131 V 51 E.5.1.2 und E.5.1.2, 125 V 150 E.2c; Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E.3.1, 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1,
- 13 - 9C_932/2011 vom 29. Mai 2012 E.3.1.1; MEYER, a.a.O., S. 376; vgl. zum Ganzen: URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung [Rentenrevision], in: GAUCH [Hrsg.], Arbeiten aus dem juristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz, Diss., Freiburg 2003, N. 663 ff.). b) Mit Schreiben vom 17. August 2011 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet zu haben, und ersuchte ihn, ihr die Gründe anzugeben, welche zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hätten (IV-act. 39). In der Folge informierte der Beschwerdeführer die IV-Stelle mit Schreiben vom 23. August 2011, gekündigt zu haben, um seine Ehefrau nach der Geburt seiner Tochter unterstützen zu können. Später wolle er im Rahmen seiner Möglichkeiten einen gewissen Teil der Kinderbetreuung übernehmen (IV-act. 40). Befragt nach dem Umfang seiner Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall gab der Beschwerdeführer anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3. November 2011 sodann an, es falle ihm schwer, den Grad seiner Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu bestimmen, da er nicht wisse, welchen beruflichen und familiären Weg er bei völliger Gesundheit eingeschlagen hätte. Denkbar sei, dass er in diesem Fall stets zu 100 % gearbeitet, Karriere gemacht und dieses berufliche Engagement nach der Geburt seiner Tochter fortgeführt hätte, während seine Ehefrau zu Hause geblieben wäre. Ebenso gut könne er sich jedoch vorstellen, dass sich seine Ehefrau und er für ein Jobsharing entschieden hätten (IV-act. 45). Auf dem Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall" präzisierte der Beschwerdeführer diese Angaben am 4. November 2011 dahingehend, als er festhielt, er wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach der Geburt seiner Tochter mutmasslich im Umfang von 80-100 % erwerbstätig gewesen. Erläuternd führte er aus, wie er bereits anlässlich der Haushaltsabklärung ausgeführt habe, falle es ihm ausgesprochen schwer zu sagen, in
- 14 welchem Umfang er als gesunder Mann erwerbstätig gewesen wäre, weil er sein Leben lang schon krank sei und alle seine Entscheidungen vor diesem Hintergrund getroffen habe. Er könne sich vorstellen, dass er als gesunder Mann bereit gewesen wäre, sein Arbeitspensum in gewissem Umfang zu reduzieren, um die Betreuung seines Kindes zu übernehmen. Es wäre jedoch ebenso gut denkbar, dass er bis zur Geburt seines Kindes als Gesunder Karriere gemacht hätte und in einer leitenden Position einen gut bezahlten Beruf ausüben würde. In diesem Fall wäre er wohl kaum gewillt gewesen, sein Erwerbspensum wegen der Kinderbetreuung zu reduzieren (IV-act. 43). Im Einwand vom 21. April 2013 bestätigte der Beschwerdeführer diese Angaben grundsätzlich, hielt jedoch fest, er empfinde es nicht als angemessen, wenn die IV-Stelle auf dieser Grundlage von einem 80%igen Erwerbspensum ausgehe und die von ihm als gleichwertige Alternative angegebene vollzeitliche Erwerbstätigkeit in ihren Überlegungen ausblende. Ein solches berufliches Engagement oder eine 90%ige Erwerbstätigkeit seien gleichermassen plausibel wie das von der IV-Stelle angenommene Pensum (act.-IV 51). In seiner Beschwerdeschrift vom 25. Juni 2013 und in der Replik vom 2. Oktober 2013 lässt der Beschwerdeführer schliesslich ausführen, bis zum Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens vollzeitlich erwerbstätig gewesen zu sein. Diese Validenkarriere lasse darauf schliessen, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach der Geburt seiner Tochter weiterhin vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre, zumal er und seine Ehefrau ihre gemeinsame Tochter zu einem grossen Teil fremdbetreuen liessen (vgl. dazu ausführlich: Sachverhalt Ziff. 4 und Ziff. 6 hiervor). c) Diese Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen, dass er die an ihn gerichtete Frage nach seinem Erwerbspensum im Gesundheitsfall korrekt verstanden und sich bemüht hat, den Umfang seines Erwerbspensums, das er als Gesunder nach der Geburt seiner Tochter mutmasslich aus-
- 15 geübt hätte, zu bestimmen und schliesslich mit 80-100 % angegeben hat. Dass der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens auf diese Angaben zurückgekommen ist, vermag den Beweiswert seiner ursprünglichen Angaben nicht zu schmälern. Stehen nämlich zwei Aussagen einer Person im Widerspruch zueinander, so erweist sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diejenige als glaubhafter, welche die Person zuerst, d.h. in Unkenntnis der versicherungsrechtlichen Konsequenzen, abgegeben hat. In der Regel ist eine solche "Aussage der ersten Stunde" zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 47 E.2a, 115 V 143 E.8c; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1597, je m.w.H.). Für die Beurteilung des vom Beschwerdeführers ausgeübten Erwerbspensums ist damit auf dessen Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3. November 2011, die dieser tags darauf gegenüber der IV-Stelle schriftlich präzisierte und im Einwand vom 21. April 2013 grundsätzlich bestätigte, abzustellen. Danach wäre der Beschwerdeführer, wenn er als gesunder Mann Karriere gemacht hätte, nach der Geburt mutmasslich weiterhin vollzeitlich erwerbstätig gewesen. Andernfalls hätte er sein Erwerbspensum auf 80 % reduziert. Da weder die eine noch die andere Entwicklung unter den gegebenen Umständen wahrscheinlicher erscheint, ist mit der IV-Stelle vom Mittelwert der fraglichen Angaben und damit von einer 90%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen. d) Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, es sei nicht gerechtfertigt, bei der Bemessung des von ihm im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit auf seine Angaben abzustellen, da er nie ganz gesund gewesen sei und sich deshalb nur schwer vorstellen könne, wie seine Erwerbsbiographie als gesunder Mann verlaufen wäre, ist anzumerken, dass der Be-
- 16 schwerdeführer vom 18. April 1978 bis zum 17. April 1982 eine Lehre als Maschinenzeichner absolviert hat und bis 1985 vollzeitlich auf diesem Beruf tätig war. Anschliessend arbeitete er zunächst vollzeitlich in der Pflege und Betreuung kranker Kinder bei der D._____ und bis September 1989 als Sportverkäufer bei der E._____. Diese während elf Jahren als vollzeitlich Erwerbstätiger gesammelten Erfahrungen erlauben es dem Beschwerdeführer durchaus, abzuschätzen, was es bedeutet, ein vollzeitliches Erwerbspensum zugunsten der Kinderbetreuung zu reduzieren. Es besteht daher kein Anlass, die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbspensums ausser Betracht zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, die Würdigung der fraglichen Angaben durch die IV-Stelle verletze den im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz "in dubio pro reo", ist festzustellen, dass diese strafrechtliche Beweiswürdigungsregel nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausschliesslich im Administrativsanktionsverfahren zu beachten und damit im vorliegenden Rentenrevisionsverfahren keine Geltung beansprucht (BGE 138 V 74 E.7). In Bezug auf den versicherungsrechtlichen Status hat das Bundesgericht denn auch mehrfach entschieden, dass diesbezüglich der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. statt vieler: BGE 125 V 150 E.2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E.3.1, 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2011 vom 29. Mai 2012 E.3.1.1; MEYER, a.a.O., S. 376; MÜLLER, a.a.O., N. 1591 und N. 1555). Ohnehin entzieht sich der Nachweis der Validenkarriere von der Natur der Sache her einem strikten Beweis, weil in diesem Fall die hypothetische Erwerbsbiographie des Versicherten im Gesundheitsfall nachzuzeichnen ist, wofür auf dessen Angaben und durch Erfahrungswerte erhärtete Hypothesen abgestellt werden muss. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich angegeben, er wäre nach der Geburt seiner Tochter wohl weiterhin
- 17 vollzeitlich erwerbstätig gewesen, wenn er Karriere gemacht hätte und in leitender Funktion tätig gewesen wäre. Andernfalls jedoch hätte er sein Erwerbspensum wohl auf 80 % reduziert, um sich (vermehrt) der Kinderbetreuung widmen zu können. Diese Angaben stimmen mit der tatsächlichen Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers insofern überein, als er nach der Geburt seiner Tochter die Tätigkeit bei der B._____ aufgegeben hat, um die Möglichkeit zu haben, die Kinderbetreuung zu übernehmen, wenn seine Ehefrau nach dem Mutterschaftsurlaub ins Berufsleben zurückkehrt (IV-act. 45 S. 1 f). Bei dieser Entscheidung mag durchaus der geringe Verdienst des Beschwerdeführers, der wohl nahezu vollständig für die in diesem Zeitraum angefallenen Kosten für die Fremdbetreuung aufgebracht worden wäre, eine Rolle gespielt haben. Nichts desto trotz kann die Aufgabe der Erwerbstätigkeit bei der B._____ als Indiz dafür angesehen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall seine Erwerbstätigkeit ebenfalls zugunsten der Kinderbetreuung reduziert hätte. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens stets vollzeitlich erwerbstätig gewesen ist, war er zu diesem Zeitpunkt doch weder verheiratet noch Vater einer betreuungsbedürftigen Tochter, weshalb an der ansonsten geltenden Vermutung, wonach der Beschwerdeführer in diesem Umfang bis zum gesetzlichen Rentenalter erwerbstätig gewesen wäre, nicht ohne weiteres festgehalten werden kann. Schliesslich lässt auch die gegenwärtige Betreuungssituation nicht auf eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall schliessen, dürfte diese doch massgeblich durch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers bedingt sein, die eine Tätigkeit desselben in seinem angestammten Beruf ebenso verunmöglicht, wie die vollständige Übernahme der Kinderbetreuung und Haushaltsführung. Die deshalb vom Ehepaar gewählte Aufgabenteilung mit einer anfänglich 80 %, nunmehr 70 % Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers und einer ausserhäuslichen Be-
- 18 treuung der gemeinsamen Tochter im Umfang von mindestens anderthalb Tagen, dürfte daher kaum Rückschlüsse auf die vom Ehepaar im Gesundheitsfall gewählte Rollenverteilung zulassen. Selbst wenn jedoch das gegenwärtige Betreuungsmodell als Massstab für den Gesundheitsfall übernommen würde, müsste die gemeinsame Tochter selbst bei Annahme einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers von 90 % während drei Tagen fremdbetreut werden, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers, wie heute, zu 70 % erwerbstätig wäre. Auch die gegenwärtige Betreuungssituation spricht somit keineswegs gegen eine Reduktion des Erwerbspensums des Beschwerdeführers im angenommenen Umfang. Mit der IV-Stelle ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit der Geburt seiner Tochter im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 90 % erwerbstätig wäre und sich im Übrigen der Kinderbetreuung sowie dem Haushalt widmen würde. e) Bei dieser Sachlage ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers seit der Geburt seiner Tochter nach der gemischten Methode zu bestimmen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Damit hat sich die für die Bemessung des Invaliditätsgrads massgebliche Methode seit dem 13. September 2002 verändert, womit unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten eine rechtserhebliche Änderung eingetreten ist. Demzufolge hat die IV-Stelle die Mitteilung vom 3. November 2006 zu Recht in Revision gezogen und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente überprüft. 4. Bei diesem Ergebnis ist nachfolgend zu prüfen, ob die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung korrekt berechnet hat. a) Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers, der als Gesunder teils erwerbstätig, teils im bisherigen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 8 Abs. 3
- 19 - ATSG tätig gewesen wäre, ist nach Art. 28a Abs. 3 IVG zu bestimmen. Danach wird der Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich gemäss Art. 16 ATSG, d.h. nach der für Erwerbstätige üblichen Methode des Einkommensvergleichs, ermittelt. Für den Nichterwerbsbereich wird der Invaliditätsgrad nach Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28a Abs. 2 IVG, also nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs, festgelegt. Der für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgebliche Invaliditätsgrad ergibt sich alsdann aus einer Addition der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (sogenannte gemischte Methode, Art. 28a Abs. 3 IVG; vgl. BGE 137 V 334 E.3.1.3, 131 V 51 E.5.1.2, 125 V 146 E.2b; GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, S. 190). Nach der Gerichtspraxis entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dabei dem zeitlichen Umfang der vom Versicherten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen Arbeitszeit. Beträgt der auf diese Weise ermittelte Invaliditätsgrad mindestens 40 %, so hat der Versicherte Anspruch auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine drei Viertel Rente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Um den rentenbegründenden Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu ermitteln, gilt es nach dem vorangehend Ausgeführten folglich zunächst die gewichtete Leistungseinbusse des Beschwerdeführers im erwerblichen Bereich und im bisherigen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG zu bestimmen. Im Anschluss daran ist die Gesamtinvalidität zu berechnen und auf dieser Grundlage über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
- 20 c) In Bezug auf den erwerblichen Bereich geht die IV-Stelle von einem der Nominalentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr. 75'294.05 aus, das der Beschwerdeführer mit einem Erwerbspensum von 90 % als Maschinenzeichner erzielt hätte (IV-act. 53 S. 2). Dieses Valideneinkommen ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. Das diesem gegenüberzustellende Invalideneinkommen hat die IV-Stelle ausgehend von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung des Bundes (LSE) 2010, Durchschnitt aller Einkommen, männlich, Anforderungsniveau 3, unter Gewährung eines Leidensabzugs von 5 % mit Fr. 21'445.25 beziffert (IV-act. 53 S. 2). aa) Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation des Versicherten auszugehen, wenn dieser nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, mit der er seine Restarbeitsfähigkeit ausschöpft und ein angemessenes Einkommen erzielt (vgl. zu den besonderen Voraussetzungen: BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 3.b/aa, BGE 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Liegt kein solches Erwerbseinkommen vor, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist das Invalideneinkommen entweder aufgrund der Dokumentierten Arbeitsplatz (DAP)-Zahlen oder der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.3b/bb). Im letztgenannten Fall ist allerdings der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Versicherte, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt werden und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Löhnen rechnen müssen (BGE 134 V 322 E.5
- 21 und 6, BGE 126 V 75 E.5b/aa; SVR 2003 IV 1 S. 1; AHI 2002 S. 62). Ist aufgrund der persönlichen und beruflichen Merkmale der versicherten Person, wie etwa deren Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, anzunehmen ist, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann, sind die LSE- Tabellenlöhne um maximal 25 % zu reduzieren (BGE 135 V 297 E.5.2; BGE 126 V 75 E.5b/aa). Der fragliche Abzug sollte – weil insoweit nicht mehr materialisierbar und (gerichtlich) überprüfbar – grundsätzlich nicht unter 10 % liegen (Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 52 vom 30. April 2012 E.5a; MEYER, a.a.O., S. 314). Im Übrigen sind keine getrennten Abzüge je für die massgeblichen Kriterien vorzunehmen, sondern der Abzug ist gesamthaft unter Würdigung der aller massgeblichen Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (BGE 126 V 75 E.5b/cc, vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 52 vom 12. Dezember 2013 E.4d, S 12 5 vom 15. Mai 2012 E.3a/bb; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Der Einkommensvergleich – Rückblick und Ausblick, in: KIESER [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen, Ecksteine, Kriterien und Elemente, Überlegungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrads, Schriftenreihe des Instituts für Rechtswissenschaft und Praxis, IRP-HSG, St. Gallen 2013, S. 40 f.). Bei der Überprüfung des Leidensabzugs ist die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichts nicht auf Rechtsverletzungen beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Dabei darf das kantonale Versicherungsgericht sein Ermessen indes nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Vielmehr muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 = Praxis 2011 Nr. 91 E.5.2,
- 22 - BGE 126 V 51 E.6; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 52 vom 30. April 2012 E.5a). bb) Der Beschwerdeführer hat seine Arbeitsstelle bei der B._____ per 31. Mai 2011 gekündigt und geht seit dem 1. Juni 2011 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Sein Invalideneinkommen kann daher nicht aufgrund seiner konkret-erwerblichen Situation festgelegt werden, weshalb die IV-Stelle zu dessen Bemessung zu Recht die LSE-Tabellenlöhne für das Jahr 2010 herangezogen hat. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn sie diesbezüglich auf den Tabellenlohn 2010, männlich, Anforderungsniveau 3, abgestellt und den vom Beschwerdeführer mit einer solchen beruflichen Tätigkeit bei einem Pensum von 30 % erzielbaren Verdienst mit Fr. 23'762.-- beziffert hat. Jedoch vermag das Vorgehen der IV-Stelle insoweit nicht zu überzeugen, als sie dem Beschwerdeführer lediglich einen Leidensabzug von 5 % zugestanden hat. Diesbezüglich ist einerseits zu berücksichtigen, dass bei nur mehr leichten Tätigkeiten – wie die dem Beschwerdeführer zumutbaren – praxisgemäss ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren ist. Andererseits ist vorliegend der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass teilzeitlich erwerbstätige Männer überproportional tiefer entlöhnt werden im Vergleich zu Männern, welche ein Vollzeitpensum ausüben (vgl. LSE 06 Tabelle T2* Anhang 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb Männern, die gesundheitsbedingt nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, regelmässig ein Abzug von rund 10 % zuzugestehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_344/2012 vom 16. August 2012 E.3.2, 9C_643/2010 vom 27. Dezember 2010 E.3.2, 8C_664/2007 vom 14. April 2008). Beim Beschwerdeführer dürfte dieser Abzug sogar noch höher ausfallen, erzielten doch Männer im Jahr 2006 in Tätigkeiten, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 3), bei einem Arbeitspensum zwischen 25 % bis 49 % aufgerechnet auf eine vollzeitliche Tätigkeit durchschnittlich ein
- 23 um 11.95 % (100% - 88.05 % [5'000 : 5'678 x 100] tieferes Einkommen als Vollzeitbeschäftigte (vgl. LSE 2006 Tabelle T2* Anhang 3). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer einen Leidensabzug von mindestens 20 % zu gewähren, womit von einem Invalideneinkommen von Fr. 18'059.10 auszugehen ist. Ob dem Beschwerdeführer ein höherer Leidensabzug zuzugestehen wäre, kann offengelassen werden, da er bereits unter diesen Umständen eine ganze Invalidenrente beanspruchen kann. cc) Wird das Invalideneinkommen von Fr. 18'059.10 vom massgeblichen Valideneinkommen Fr. 75'294.05 abgezogen, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 57'234.95 (Fr. 75'294.05 – Fr. 18'059.10), d.h. von 76.01 %, was bei einer Gewichtung von 90 % zu einem Teilinvaliditätsgrad von 68.40 % im erwerblichen Bereich führt. d) Im bisherigen Aufgabenbereich geht die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung von einer Einschränkung von 20 % aus, woraus bei einer Gewichtung von 10 % ein Invaliditätsgrad von 2 % resultiert. Selbst wenn auf die entsprechenden Angaben abgestellt wird, weist der Beschwerdeführer nach der gemischten Methode demnach einen Invaliditätsgrad von 70.40 % auf. Damit hat er Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Bei diesem Ergebnis kann daher dahingestellt bleiben, ob die IV-Stelle die gesundheitsbedingte Leistungseinbusse des Beschwerdeführers im bisherigen Aufgabenbereich korrekt berechnet hat. 5. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 30. Mai 2013 zu Recht von einer Änderung des versicherungsrechtlichen Status des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung ausgegangen ist. Infolgedessen war sie berechtigt, die Verfügung vom 4. August 2006 in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG in Revision zu ziehen und den Anspruch des Beschwerde-
- 24 führers auf eine Invalidenrente nach Massgabe des sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahren verwirklichten Sachverhalts zu prüfen. Die neue Bemessung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers aufgrund der gemischten Methode führt jedoch zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 70.40 % aufweist, womit er weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenrente hat. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 6. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren im Invalidenversicherung bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die nach Massgabe dieser Kriterien auf Fr. 700.-- festzulegenden Verfahrenskosten sind entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens der IV-Stelle als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Diese hat dem Beschwerdeführer ausserdem die durch den Rechtsstreit verursachten Parteikosten zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Darunter fallen insbesondere die Kosten für die anwaltliche Vertretung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 113). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 260.-- einen Kostenaufwand von Fr. 4'511.05 (Honorar: Fr. 4'095.--, Barauslagen: Fr. 81.80 und MWST: Fr. 334.15) geltend. Die IV-Stelle erachtet diesen Aufwand als übersetzt, da sich vorliegend mit der anzuwendenden Methode und der Einschränkung im Haushalt nur relativ einfache Rechtsfragen stellen würden, weshalb ein Zeitraufwand von 15.75 als übermässig erscheine. Dem
- 25 ist entgegenzuhalten, dass sich der vorliegende Fall zwar nicht als besonderes aufwändig erweist, der getätigte Aufwand jedoch, wenngleich er sich auch im oberen Bereich des für solche Fälle zulässigen bewegen dürfte, durchaus angemessen ist. Die IV-Stelle ist demzufolge gehalten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'511.05 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Mai 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass A._____ weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens im Betrag von Fr. 700.-- hat die Sozialversicherungsanstalt Graubünden, IV-Stelle, zu tragen und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Sozialversicherungsanstalt Graubünden, IV-Stelle, hat A._____ eine aussergerichtliche Parteientschädigung von Fr. 4'511.05 (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]