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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.08.2013 S 2013 71

6. August 2013·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,020 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 71 Versicherungsgericht Verwaltungsrichter Stecher als Einzelrichter und Blumenthal als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 6. August 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. Am 19. Juni 2013 reichte A._____ dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein Schreiben ein, wonach sie Beschwerde erhebe „für die Untersuchung in der Klinik B._____ im Fall von Frau A._____“. Es liege eine Diskriminierung „wegen sozialer- und der Arbeits-ungleichheit seitens des ärztlichen Teams aus der B._____-Klinik, Sozialversicherungsanstalt Graubünden und gesetzlicher Beschränkungen“ vor. Sie sei aufgrund ihres „mit vielen Krankheiten belasteten Körpers“ nicht 100% arbeitsfähig und habe deshalb Anspruch auf eine Invalidenrente. Dem Schreiben wurden ein Arztbericht, ein Auszug aus einem psychiatrischen Teilgutachten und eine Leistungsübersicht der Krankenversicherung beigelegt. 2. Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 gewährte der Instruktionsrichter A._____ eine Frist von 10 Tagen um der Eingabe vom 19. Juni 2013 einen beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheid beizulegen sowie diese mit einem Rechtsbegehren, einer Begründung und einer kurzen Sachverhaltsdarstellung zu ergänzen; dies mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. 3. Mit Schreiben vom 30. Juni 2013 beantragte die Beschwerdeführerin eine weitere Frist und führte als Grund an, dass sie mehr Zeit für die Beschwerdebegründung benötige, da sie auch noch nicht alles Beweismaterial zusammen habe, was mit Schreiben vom 2. Juli 2013 durch den Instruktionsrichter mit erneuter Aufforderung, die Eingabe an die gesetzlichen Anforderungen anzupassen, abgewiesen wurde. Auf die weiteren Vorbringen der Partei wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Vorliegend geht aus der beschwerdeführerischen Eingabe zwar hervor, dass sich diese mitunter gegen die Beschwerdegegnerin richtet, jedoch liegt der Eingabe kein anfechtbarer Entscheid der IV- oder einer anderen Stelle bei. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Graubünden (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht sodann in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist. Entsprechend gilt es nachstehend zu beurteilen, ob die eingereichte Beschwerde in formeller Hinsicht den gesetzlichen Voraussetzungen und den Grundsätzen der Rechtsprechung entspricht resp., ob das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist, was ferner darüber entscheidet, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. a) Gemäss Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes und eine kurze Begründung enthalten. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde sind somit nicht sehr hoch und ausserdem im Gesetz klar formuliert. So beinhaltet auch Art. 38 Abs. 1 VRG die oben genannten Voraussetzungen und bestimmt in Abs. 2 des selben Artikels zudem, dass die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen ist.

- 4 b) Zum einen muss aus dem Rechtsbegehren der Wille der Beschwerde führenden Partei hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Zum anderen soll die auf wenige Sätze beschränkbare Sachverhaltsdarstellung der Gerichtsinstanz ermöglichen, Klarheit darüber zu erlangen, worum es beim Rechtsstreit geht (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 45 f. zu Art. 61). Schliesslich muss aus der Begründung einer Beschwerde erkennbar sein, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind. Es muss aus ihr hervorgehen, was die Beschwerdeführerin verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Nach der Praxis genügt es, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein (BGE 123 V 335; 118 Ib 134). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne (Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG; Art. 38 Abs. 3 VRG). 3. a) Vorliegend genügt die Beschwerdeschrift den oben genannten Anforderungen mitnichten. So fehlt der Eingabe namentlich zunächst ein anfechtbarer Entscheid und somit ein taugliches Anfechtungsobjekt. Auch kann der Eingabe kein Rechtsbegehren, aus welchem hervorgehen würde, inwiefern ein allfälliger Entscheid abgeändert werden soll, entnommen werden. Ebenso lässt sich das Geschriebene bezüglich Sachverhalt und Begründung selbst im Zusammenhang mit den Beilagen nur schwer bis gar nicht nachvollziehen. b) Aufgrund der offensichtlich mangelhaften Eingabe, wurde der Beschwerdeführerin unter ordnungsgemässer Androhung, dass sonst auf

- 5 die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, sodann auch eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, um die Eingabe zu verbessern bzw. sie den gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Innert gesetzter Frist ging dem Gericht aber keine verbesserte Eingabe zu; dies trotz wiederholter Aufforderung der Eingabe einen anfechtbaren Entscheid, ein Rechtsbegehren, kurze Sachverhaltsdarstellung sowie eine Begründung nachzureichen. Dem Gericht ging lediglich ein Fristverlängerungsgesuch zu, welches denn auch durch den Instruktionsrichter zu Recht abgelehnt wurde. Praxisgemäss reicht nämlich eine Nachfrist von 10 Tagen durchaus aus, um eine mangelhafte Eingabe den wenigen gesetzlichen Anforderungen anzupassen. So wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, zumindest den anfechtbaren Entscheid, ein entsprechendes Rechtsbegehren und eine kurze Sachverhaltsdarstellung und Begründung nachzureichen. Allfällige Beweismaterialien wären in der Folge editionsweise einzuholen gewesen. Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich nach Erhalt eines anfechtbaren Entscheides mittels Beschwerde erneut an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zu richten. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerdeeingabe in formeller Hinsicht, trotz wiederholter Aufforderung und Ansetzung einer Nachfrist den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 38 VRG nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Das vorliegende Verfahren verursachte infolge Nichteintretens einen unterdurchschnittlichen Aufwand. Eine

- 6 - Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- erscheint daher als angemessen und wird der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten von Fr. 300.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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