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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.11.2014 S 2013 150

11. November 2014·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,828 Wörter·~34 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 150 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 11. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ meldete sich am 20. August 2004 infolge schwerer, wiederholter Depression bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV- Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 sprach ihm die IV-Stelle aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung und eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. August 2004 zu. 2. Per 1. März 2008 wurde zur Prüfung des Anspruchs auf Rentenleistungen eine Revision von Amtes wegen eingeleitet. Bei der Prüfung des Invaliditätsgrades wurden jedoch keine sich auf die Rente auswirkenden Änderungen festgestellt. Am 4. Juli 2008 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass er aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % nach wie vor Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. 3. Per 8. Dezember 2011 führte die IV-Stelle zur Prüfung des Rentenanspruchs oder einer allfälligen Wiedereingliederung ins Arbeitsleben erneut eine Rentenrevision durch. Nach Einholung eines psychiatrischneuropsychologischen Gutachtens bei Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 26. Februar 2013 in Aussicht, dass sie die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufheben werde. Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ am 15. März beziehungsweise am 24. Mai 2013 Einwand mit dem sinngemässen Antrag auf Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Mit Verfügung vom 8. November 2013 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Begründend führte die IV-Stelle aus, das Ausmass der aktuell noch vorliegenden gesundheit-

- 3 lichen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe in der Begutachtung durch Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ nicht geklärt werden können, weil A._____ nicht bereit gewesen sei, seine Leistungsgrenze auch nur annähernd auszuschöpfen und gänzlich unplausibel schlechte Leistungen erbracht habe. Durch sein Verhalten habe A._____ eine rechtsgenügliche Abklärung verhindert und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Aus medizinischer Sicht liessen sich die erzielten Ergebnisse durch die Grunderkrankung nicht erklären. Es sei von Aggravation beziehungsweise Simulation auszugehen. In der nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung von Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ bestehe entgegen dem Vorbringen von A._____ kein innerer Widerspruch. Das kurze pauschale Schreiben der Klinik D._____ vom 26. April 2013 vermöge das Gutachten von Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ nicht zu erschüttern. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. Dezember 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer vollen (recte: ganzen) unbefristeten Invalidenrente. Der beschwerdeführerische Antrag auf Wiederherstellung der von der IV-Stelle entzogenen aufschiebenden Wirkung wurde vom Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 7. Februar 2014 abgelehnt. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen was folgt aus: • Er habe sich anlässlich der Begutachtung im Rahmen seiner Ressourcen bemüht, den Gutachtern gerecht zu werden. Das ihm vorgeworfene Unvermögen sei Ausfluss seiner Erkrankung und könne nicht als Verweigerungshaltung betrachtet werden. • Das Gutachten von Dr. phil. C._____ stütze sich auf Vermutungen ab und könne keine gesicherten Erkenntnisse vorweisen. Dr. phil. C._____ habe selber festgehalten, dass eine zuverlässige Interpretation der Re-

- 4 sultate nicht möglich sei und sich das Ausmass der tatsächlich vorliegenden Einschränkungen nicht sicher feststellen lasse. Auch habe er im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit keine zuverlässige Aussage machen können. Würde es sich um eine Simulation handeln, müsste der Gutachter eine verlässliche Aussage zur Arbeitsfähigkeit machen können, was er unterlassen habe. Sodann habe das schlechte Abschneiden des Beschwerdeführers bei den verschiedenen Tests von der Klinik D._____ plausibel erklärt werden können. Die IV-Stelle habe es überdies unterlassen, bei der Klinik D._____ die erforderlichen Abklärungen einzuholen. • Dr. med. B._____ bestreite die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht. Jedoch könne auch er keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen. • In den Gutachten sei weder eine Verletzung der Mitwirkungspflicht noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen. • Mangels schriftlicher Mahnung und Information bezüglich der Rechtsfolgen unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit sei die Verfügung schon aus formellen Gründen aufzuheben. • Aus den Akten und Gutachten gehe nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe, weshalb kein Revisionsgrund vorliege, zumal gutachterlich auch keine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades festgestellt worden sei. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine vollständige Abklärung des Sachverhalts verschuldeterweise verhindert, weshalb die Leistungsverweigerung widerrechtlich sei. 5. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. • In Anbetracht der nachvollziehbaren und mit Literaturangaben belegten Beurteilung von Dr. phil. C._____ würden die Ausführungen von Dr. med. E._____ von der Klinik F._____ als pauschale und unfundierte Kritik erscheinen. Dr. med. E._____ nehme keine Stellung zu den Gutachten von Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ und zeige nicht auf, inwiefern vorliegend entgegen den im Gutachten von Dr. phil. C._____ angeführten Studien trotzdem von einer Auswirkung der psychotischen Symptomatik auszugehen sei. Dr. med. E._____ gehe gestützt auf simulierte Beschwerden von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus,

- 5 was in Anbetracht der Gutachten sowie der sonstigen Aktenlage völlig unplausibel und willkürlich erscheine. • Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe durch Simulation eine vollständige Abklärung des Sachverhalts verhindert, sodass die Leistung zu Recht ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren verweigert worden sei. 6. Am 27. Februar 2014 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. • Die Erkenntnisse von Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ basierten auf einer einzigen Untersuchung, während Dr. med. E._____ den Beschwerdeführer seit Jahren behandle. • Sodann seien Zweifel an der wissenschaftlichen Fundiertheit der Testverfahren angebracht, da diese nicht an akut psychotisch Erkrankten validiert worden seien, weshalb sie auf den vorliegenden Fall gar nicht anzuwenden seien. • Aufgrund der Voreingenommenheit der Gutachter sei die Einholung eines Obergutachtens angezeigt. 7. Am 25. März 2014 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. • An der wissenschaftlichen Fundiertheit der vorgenommenen Testverfahren in der neuropsychologischen Beurteilung vom 25. Juni 2012 sei nicht zu zweifeln, wie dem Schreiben von Dr. phil. C._____ vom 12. März 2014 zu entnehmen sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2013, sodass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers im Rahmen des per 8. Dezember 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens zu Recht ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf Ende des nach Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats eingestellt hat. 2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten, wie dem Beschwerdeführer, gilt als Invalidität, die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann

- 7 - (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).

- 8 b) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben, eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1; vgl. auch MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss., Freiburg 2003, S. 133 Rz. 486). Dagegen bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E.2). c) Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei

- 9 - Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E.2.1; Urteile des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 17 Rz. 9). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand und das abermalige Leistungsbegehren ist abzuweisen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz. 13). d) Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seither verbessert hat, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er

- 10 aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). e) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtli-

- 11 nien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). f) Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Demgemäss hat der Versicherungsträger beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es − unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der versicherten Person (Art. 43 Abs. 3 ATSG) − Sache des Sozialversicherungsgerichtes (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E.3b).

- 12 - 3. a) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erstmals und zugleich letztmals im Verfahren geprüft, welches mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 (IV-act. 37) seinen Abschluss fand. Die in der Folge formlos ergangene Bestätigung des Rentenanspruchs vom 4. Juli 2008 (IV-act. 53) ist revisionsrechtlich nicht relevant, da sie nicht gestützt auf eine umfassende materielle Prüfung erfolgte. Zeitliche Vergleichsbasis für eine allfällige gesundheitliche Verbesserung beziehungsweise für eine allfällige Änderung des Invaliditätsgrades bildet deshalb die Rentenverfügung vom 4. Oktober 2006, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab dem 1. August 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat. Die dieser Invaliditätsbemessung zugrunde liegende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich primär auf den Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR), Klinik D._____, vom 3. Dezember 2003 (IV-act. 14 S. 6 f.) und den Arztbericht der Klinik D._____ vom 6. Januar 2005 (IV-act. 21). Diesen zufolge litt der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Erläuternd wurde in den erwähnten Berichten ausgeführt, dass die Auffassung, die Konzentration und das Gedächtnis mittelgradig beeinträchtigt seien und die Stimmungslage stark gedrückt sei. Affektiv sei der Beschwerdeführer kaum schwingungsfähig. Denken, Antrieb und Psychomotorik seien sehr stark verlangsamt. Aufgrund der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit optischen und akustischen Halluzinationen, massiver Antriebsschwäche, psychomotorischer Hemmung, Konzentrationsschwäche und ständiger Ängste sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, irgendwelchen Tätigkeiten nachzugehen. Folglich seien ihm weder die bisherige Tätigkeit noch andere Tätigkeiten zumutbar.

- 13 b) Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2013 stützt sich primär auf den Bericht der neuropsychologische Beurteilung von Dr. phil. C._____, Diplompsychologe, Klin. Neuropsychologe (GNP), vom 25. Juni 2012 (IV-act. 118), das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juli 2012 (IVact. 119) sowie die Beurteilung von Dr. med. G._____ des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz vom 15. Januar 2013 (IV-act. 155). • Neuropsychologische Beurteilung durch Dr. phil. C._____ vom 25. Juni 2012 (IV-act. 118) Im Bericht der neuropsychologischen Beurteilung führt Dr. phil. C._____ aus, dass sich in den Untersuchungen Auffälligkeiten ergeben hätten, die auf suboptimales Leistungsverhalten hinweisen würden. Es sei daher zu vermuten, dass die erbrachten Leistungen nicht mit dem eigentlichen Leistungspotential übereinstimmten. Da der Beschwerdeführer auf Befragung hin angegeben habe, während der Untersuchung unter optischen und akustischen Halluzinationen gelitten zu haben, habe er geprüft, ob die Auffälligkeiten und schweren Beeinträchtigungen in Zusammenhang mit der angegebenem akuten psychotischen Symptomatik stünden, was aber verneint werden könne. Auch unter Berücksichtigung der angegebenen Halluzinationen sei daher eine Aggravationstendenz anzunehmen. Unter Berücksichtigung der diskutierten Befunde erachte er die Kriterien für das Vorliegen einer wahrscheinlichen Simulation entsprechend den Kriterien von Slick et al. (1999) als erfüllt. Zu den Testleistungen insgesamt könne gesagt werden, dass in der neuropsychologischen Untersuchung stark unterdurchschnittliche Leistungen bei den meisten durchgeführten Aufgaben zu beobachten seien. Aufgrund der Konfundierung von Begabung und Anstrengung bei Leistungstests und des möglicherweise suboptimalen Leistungsverhaltens sei eine zuverlässige Interpretation der erbrachten Resultate nicht möglich. Das Ausmass von tatsächlich vorliegenden Einschränkungen lasse sich daher nicht sicher festlegen. Es könne gesagt werden, dass im Bereich des figuralen Gedächtnisses durchschnittliche Leistungen vorlägen und einfache Rechenaufgaben meist korrekt gelöst würden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu Auffälligkeiten in der Schulzeit könnten vorbestehende kognitive Auffälligkeiten vermutet werden. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit könne anhand der vorliegenden Befunde keine zuverlässige Aussage gemacht werden.

- 14 - • Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B._____ vom 4. Juli 2012 (IVact. 119) Die von den Ärzten der PDGR immer wieder gestellte Diagnose paranoide Schizophrenie sei aufgrund der beschriebenen Symptomatik plausibel. Zum Untersuchungszeitpunkt am 30. Mai 2012 hätten gewisse depressive Symptome bestanden, wobei diese nicht so stark ausgeprägt gewesen seien, dass die Diagnose einer eigentlichen depressiven Episode (leicht, mittelgradig oder schwer) hätte gestellt werden können. Zwar werde vom Hausarzt immer wieder eine Depression diagnostiziert, er habe hier wohl aber einfach die Diagnose übernommen, die im ersten Austrittsbericht der Klinik D._____ gestellt worden sei. Möglich sei auch, dass der Beschwerdeführer nur den psychiatrischen Behandlern gegenüber ausgeprägte psychotische Symptome präsentiere und dass dies sonst im Alltag weniger der Fall sei. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit und zu den Fragen nach der Eingliederung könne nicht Stellung genommen werden, weil der Beschwerdeführer neuropsychologische Einschränkungen simuliere und sich darum das Ausmass von tatsächlich vorliegenden Einschränkungen nicht sicher festlegen lasse. Allerdings bestünden doch erhebliche Zweifel an der von der Klink D._____ immer wieder attestierten 100%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Wenn man nicht einfach von der Diagnose auf eine völlig aufgehobene Arbeitsfähigkeit schliesse, blieben doch erhebliche Unklarheiten. Der Oberarzt der PDGR, Dr. med. E._____, habe anlässlich der telefonischen Besprechung vom 2. Juli 2012 denn auch selber gesagt, dass das Ganze vielleicht etwas plakativ sei. Eindeutig sei die neuropsychologische Abklärung inklusive Symptomvalidierung durch Dr. phil. C._____ vom 25. Juni 2012 ausgefallen. Hoch auffällig sei das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Tests zur Systemvalidierung gewesen. Auch die Resultate in den neuropsychologischen Tests seien teilweise hoch auffällig gewesen, insbesondere habe sich auch eine deutliche Inkonsistenz der Leistung gezeigt. Dr. phil. C._____ habe auch deutlich gemacht, dass diese Inkonsistenzen durch eine Schizophrenie nicht erklärt werden könnten. Neuropsychologische Einschränkungen bei Schizophrenie seien zwar häufig. Auch in diesem Fall wären jedoch konsistente Resultate zu erwarten. Insbesondere seien die Resultate im Rahmen der Testbatterie zur forensischen Neuropsychologie auch nicht durch eine Schizophrenie erklärbar. Dr. phil. C._____ gehe darum zu Recht davon aus, dass die neuropsychologischen Einschränkungen simuliert worden seien. Damit sei natürlich noch nicht gesagt, dass keine Einschränkungen bestünden oder dass der Beschwerdeführer gesund sei. Allerdings lasse sich aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers, welches wie gesagt auch durch die Schizophrenie nicht erklärbar sei, nicht konkret zu Einschränkungen Stellung nehmen.

- 15 - • Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G._____ vom 15. Januar 2013 (IV-act. 155) Es bestünden klare Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert haben könnte. Allerdings habe das Ausmass der neuropsychologischen Beeinträchtigungen in der psychiatrisch-neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ aufgrund der simulierten neuropsychologischen Symptome nicht geklärt werden können. Durch die Simulation vereitle der Beschwerdeführer eine rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts. Er habe damit im Revisionsverfahren Beweislosigkeit herbeigeführt. Es erweise sich als unmöglich, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich habe, der Wirklichkeit zu entsprechen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe der Beschwerdeführer zu tragen. c) Der vorangehend auszugsweise wiedergegebene medizinische Bericht der neuropsychologischen Untersuchung von Dr. phil. C._____ vom 25. Juni 2012 sowie insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 4. Juli 2012 werden den ausgeführten (vgl. vorstehend E.2e), von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen gerecht. Sie sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers, berücksichtigen die geklagten beschwerdeführerischen Leiden, wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation ein, weshalb ihnen voller Beweiswert zukommt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht gesagt werden, dass je eine Untersuchung durch Dr. phil. C._____ und Dr. med. B._____ nicht ausreichend ist, zumal sowohl der Bericht der neuropsychologischen Untersuchung von Dr. phil. C._____ vom 25. Juni 2012 als auch das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 4. Juli 2012 umfassend und schlüssig sind. Überdies hat Dr. phil. C._____ den Beschwerdeführer aktenkundig am 19. Juni 2012 während rund drei Stunden untersucht,

- 16 während die Exploration vom 30. Mai 2012 durch Dr. med. B._____ knapp zwei Stunden gedauert hat (vgl. IV-act. 118 S. 1, IV-act. 119 S. 3). Sodann liegen entgegen den pauschalen und unsubstantiierten beschwerdeführerischen Kritik auch keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach die Gutachter Dr. phil. C._____ und Dr. med. B._____ voreingenommen sein sollten. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht darzulegen, worauf diese Voreingenommenheit denn beruhen sollte. Folglich erweist sich aber auch der aufgrund der angeblichen Voreingenommenheit der Gutachter gestellte beschwerdeführerische Antrag auf Einholung eines Obergutachtens als unbegründet. Aufgrund des nachvollziehbaren Berichts der neuropsychologischen Beurteilung von Dr. phil. C._____ vom 25. Juni 2012 sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 12. März 2014 und dem umfassenden und schlüssigen psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 4. Juli 2012 bestand von Seiten der Beschwerdegegnerin − entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht − des Weiteren auch kein Anlass, weitere Abklärungen zu tätigen beziehungsweise weitere Arztberichte, so insbesondere bei Dr. med. E._____, Oberarzt der PD- GR, einzuholen. d) Indes konnte weder Dr. phil. C._____ anlässlich der neuropsychologischen Beurteilung vom 19. Juni 2012 noch Dr. med. B._____ anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 30. Mai 2012 das Ausmass der aktuell noch vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit klären, weil der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit war, seine Leistungsgrenze auch nur annähernd auszuschöpfen und gänzlich unplausibel schlechte Leistungen erbrachte. Weil sich die erzielten Ergebnisse, wie sowohl Dr. phil. C._____ und auch Dr. med. B._____ explizit ausführen (vgl. IV-act. 118 S. 8, IV-act. 119 S. 37), durch die paranoide Schizophrenie nicht erklären lassen, ist mit den Gutachtern sowie dem RAD-Arzt Dr. med. G._____ davon auszuge-

- 17 hen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der neuropsychologischen Testung vom 19. Juni 2012 die neuropsychologischen Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit simuliert hat. Diese Schlussfolgerung, wonach die schlechten neuropsychologischen Testergebnisse infolge Aggravation beziehungsweise Simulation zustande gekommen sind, erweist sich auch vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage als gerechtfertigt. So ist der Beschwerdeführer offenbar im Stande, mehrmals pro Jahr alleine in den Kosovo zu reisen (vgl. IV-act. 158 S. 13). Des Weiteren besuchte er vom 18. März 2011 bis 3. Januar 2013 insgesamt 228-mal die Sportanlage X._____ (Saune, Hallenbad, Fitness/Kraftraum), wobei er dafür mindestens seit dem Jahr 2008 einen Generalpass für jeweils ein Jahr besitzt (vgl. IV-act. 108, 150 und 151). Sodann erwarb der Beschwerdeführer aktenkundig am 15. Juli 2011 den Führerausweis für die Kategorien A1, B, D1, BE und D1E (vgl. IV-act. 86 S. 2). Und schliesslich konnte der Beschwerdeführer vom Jahr 2010 auf das Jahr 2011 die zur Behandlung der paranoiden Schizophrenie und der Depressionen eingenommenen Medikamente um rund die Hälfte (Seroquel) beziehungsweise gar um 80 % (Efexor) reduzieren (vgl. IV-act. 111). Würde der Beschwerdeführer tatsächlich an derart schweren Einschränkungen und Auffälligkeiten leiden, wie er sie anlässlich der neuropsychologischen Testung vom 19. Juni 2012 durch Dr. phil. C._____ zeigte, wäre es ihm jedenfalls kaum möglich, alleine in den Kosovo zu reisen und regelmässig − mithin jeden dritten Tag − zwecks Benutzung von Sauna, Hallenbad und Fitness-/Kraftraum alleine die Sportanlage X._____ aufzusuchen. Überdies lassen diese Aktivitäten auch erhebliche Zweifel an der noch im Jahr 2005 von der PDGR, Klinik D._____, beschriebenen massiven Antriebsminderung des Beschwerdeführers aufkommen (vgl. IV-act. 21 S. 3). Sodann sind die neuropsychologischen Testergebnisse − wie Dr. phil. C._____ und Dr. med. B._____ explizit ausführten − keinesfalls mit dem sicheren Führen eines Fahrzeugs vereinbar. Vielmehr müsste bei ent-

- 18 sprechend schweren Einschränkungen vermutet werden, dass bereits die selbständige Teilnahme am Verkehr als Fussgänger mit erheblichen Risiken einhergehe (vgl. IV-act. 118 S. 8, IV-act. 119 S. 37 f.). Folglich lässt sich aber auch der Erwerb des Führerausweises für die Kategorien A1, B, D1, BE und D1E vom 15. Juli 2011 nicht mit den erzielten neuropsychologischen Testergebnissen vereinen. Vor dem Hintergrund des soeben Gesagten legt auch die übrige Aktenlage den Schluss auf suboptimales Verhalten anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 19. Juni 2012 und damit auf eine Aggravation beziehungsweise Simulation nahe. e) Dem hält der Beschwerdeführer unter Einreichung zweier Arztberichte des behandelnden Psychiaters, Dr. med. E._____, vom 22. November beziehungsweise vom 10. Dezember 2013 entgegen, dass das schlechte Abschneiden bei den verschiedenen neuropsychologischen Tests, welches von Dr. phil. C._____ als Simulation gedeutet werde, plausibel erklärt werden könne. So habe Dr. med. E._____ im Schreiben vom 22. November 2013 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beim Testverfahren unter grossem Druck gestanden habe, seine Invalidenrente zu verlieren, was wahrscheinlich zu einer Verstärkung seiner paranoiden Symptome und/oder seiner Negativsymptomatik, vermehrter Angst und Überforderung geführt habe, was wiederum zu unterschiedlichen neuropsychologischen Resultaten geführt habe. Beim Beschwerdeführer komme es häufig zu Reizüberflutungen bei denen er mit Nervosität, Konzentrationsstörung und Angst reagiere. In solchen Phasen verstärkten sich das Stimmenhören sowie die Halluzinationen und es würden Verfolgungsideen sowie intermittierend Suizidgedanken auftreten. Eine Besserung könne nur durch sofortiges Verlassen der reizüberflutenden Situation und durch Rückzug geschaffen werden.

- 19 - Diesen Ausführungen von Dr. med. E._____ ist indes zu entgegnen, dass Dr. phil. C._____ bei jedem der sechs eingesetzten Beschwerdevalidierungstests zum Schluss gekommen ist, dass die ungenügende Leistung des Beschwerdeführers weder von der geltend gemachten paranoiden Schizophrenie noch von der anlässlich der Untersuchung angegebenen akuten psychotischen Symptomatik derart beeinflusst worden sein könne. Vielmehr seien entsprechend schwere Beeinträchtigungen und Auffälligkeiten, wie sie beim Beschwerdeführer bestünden, auch im Zusammenhang mit dem aktuellen Vorhandensein von Halluzinationen üblicherweise nicht zu erwarten. Auch unter Berücksichtigung der angegebenen Halluzinationen sei daher eine Aggravationstendenz anzunehmen und in Berücksichtigung der Beschwerdevalidierungstestes seien die Kriterien für das Vorliegen einer wahrscheinlichen Simulation nach Slick et al. (1999) als erfüllt zu erachten (vgl. IV-act. 118 S. 8). Dies Auffassung wird im Übrigen auch von Dr. med. B._____ geteilt, welcher im psychiatrischen Gutachten vom 4. Juli 2012 festhält, dass die Resultate im Rahmen der Testbatterie zur forensischen Neuropsychologie nicht durch eine Schizophrenie erklärbar seien (vgl. IV-act. 119 S. 37). Wenn der behandelnde Psychiater Dr. med. E._____ somit vorbringt, der Beschwerdeführer sei in den Testverfahren unter grossem Druck gestanden, was zu einer Verstärkung seiner paranoiden Symptome und/oder seiner Negativsymptomatik, vermehrter Angst und Überforderung geführt habe, was wiederum zu unterschiedlichen neuropsychologischen Resultaten geführt habe, erscheint dies in Anbetracht der nachvollziehbaren und schlüssigen sowie mit Literaturangaben zu mehreren Studien belegten Beurteilung von Dr. phil. C._____ − wie bereits die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte − als pauschale und unfundierte Kritik. Dies zumal Dr. med. E._____ weder zur neuropsychologischen Beurteilung durch Dr. phil. C._____ noch zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ explizit Stellung nimmt. Vielmehr hält Dr. med. E._____ offensichtlich gerade gestützt auf die si-

- 20 mulierten Beschwerden weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für gegeben, was in Anbetracht des nachvollziehbaren Berichts über die neuropsychologische Beurteilung von Dr. phil. C._____ vom 25. Juni 2012 und des umfassenden und schlüssigen psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 4. Juli 2012 sowie auch der sonstigen Aktenlage als nicht nachvollziehbar erscheint. Jedenfalls vermögen die kurzen Arztberichte von Dr. med. E._____ die erwähnten ausführlichen und schlüssigen Gutachten nicht im Geringsten zu erschüttern. Vielmehr machen die Ausführungen von Dr. med. E._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor allem die Unterschiede von behandelndem und begutachtendem Arzt deutlich: Während ein behandelnder Arzt grundsätzlich davon ausgeht, dass die Beschwerdeschilderungen seines Patienten zutreffen, ist ein Gutachter zur kritischen Würdigung dieser Beschwerdeschilderungen verpflichtet, insbesondere auch dann, wenn − wie vorliegend − deutliche Anhaltspunkte für Inkonsistenzen bestehen. f) Schliesslich äussert der Beschwerdeführer unter Verweis auf ein Schreiben von Dr. med. G._____, und Dr. med. E._____ vom 5. Februar 2014 Zweifel an der wissenschaftlichen Fundiertheit der angewandten neuropsychologischen Testverfahren, da diese nicht an akut psychotisch Erkrankten validiert worden und somit in diesem Fall nicht anzuwenden seien. Wie Dr. phil. C._____ in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 12. März 2014 gestützt auf zahlreiche Literatur indes überzeugend und nachvollziehbar darlegt, bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche Zweifel an der wissenschaftlichen Fundiertheit der anlässlich der neuropsychologischen Beurteilung vom 19. Juni 2012 vorgenommenen Testverfahren begründen könnten. Insbesondere zeigt Dr. phil. C._____ überzeugend auf, weshalb die Beschwerdevalidierungstests auch bei psychotischen

- 21 - Patienten anwendbar seien, obwohl diese an Patientenpopulationen und in der Regel instruierten Simulanten, nicht aber an psychotischen Patienten normiert worden seien. So sei die Anwendbarkeit von gängigen Beschwerdevalidierungsverfahren bei psychotischen und psychiatrischen Patienten in einer Studie von Schroeder und Marshall (2011) untersucht und für gegeben befunden worden. Die Studie zeige, dass die Leistung in Beschwerdevalidierungstests durch psychiatrische Störungen teilweise nicht negativ beeinflusst werde (vgl. die entsprechende Antwort auf die Frage 3.). Des Weiteren weist Dr. phil. C._____ im erwähnten Schreiben nochmals darauf hin, dass die Leistung des Beschwerdeführers in der Untersuchung teilweise im Zufallsbereich und sogar unter dem Erwartungswert gelegen habe. Selbst bei Personen mit schwerster Störung seien entsprechende Auffälligkeiten nicht zu erwarten. Die Interpretation von Testergebnissen bedürfe grundsätzlich zwar eines klinischen Urteils im Einzelfall, da auch statistisch sehr seltene Ereignisse auftreten könnten und daher Wahrscheinlichkeiten abgewogen werden müssten. Lediglich anhand eines auffälligen Resultats in einem Beschwerdevalidierungstest könne daher nicht auf suboptimales Leistungsverhalten geschlossen werden. Aus diesem Grund seien differenzierte Kriterien entwickelt worden (beispielsweise Slick et al., 1999). Vorliegend ergäbe sich indes auch ohne Ergebnisse der Beschwerdevalidierungstestes ein dringender Verdacht auf Aggravation beziehungsweise Simulation in der Untersuchung, seien doch die Kriterien nach Slick et al. (1999) für eine wahrscheinliche Simulation ebenfalls erfüllt. Folglich erweisen sich aber auch die vom Beschwerdeführer geäusserten Zweifel an der wissenschaftlichen Fundiertheit der angewandten neuropsychologischen Testverfahren als unbegründet. 4. a) In Anbetracht des mehrfach erwähnten Berichts der neuropsychologischen Beurteilung von Dr. phil. C._____ vom 25. Juni 2012, des psychia-

- 22 trischen Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 4. Juli 2012 sowie der erwähnten sonstigen Aktenlage (Reisen in den Kosovo, regelmässige Sauna/Hallenbad/Fitnessbesuche, Reduktion der Medikamente, Erwerb des Führerausweises) und auch des Verhaltens und der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch die Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2013 (vgl. das entsprechende Befragungsprotokoll vom 13. Februar 2013 [IV-act. 159]) bestehen vorliegend doch unübersehbare Hinweise, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 4. Oktober 2006 möglicherweise verbessert haben könnte. Ausschlaggebend für die Einschränkung in der beruflichen Tätigkeit sind nach wie vor die beklagten neuropsychologischen Beeinträchtigungen, mithin die Störung von Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis. Deren Ausmass konnte aufgrund der simulierten neuropsychologischen Einschränkungen indes − wie gesehen − weder in der neuropsychologischen Beurteilung von Dr. phil. C._____ noch in der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. B._____ geklärt werden. Mit Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ sowie dem RAD-Arzt Dr. med. G._____ sind die erzielten Ergebnisse daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Aggravation beziehungsweise als Simulation einzuordnen, zumal sich diese − wie von Dr. phil. C._____ und von Dr. med. B._____ beschreiben − durch die Grunderkrankung nicht erklären lassen (vgl. IV-act. 118 S. 8, IV-act. 119 S. 37). Durch die Aggravation beziehungsweise Simulation hat der Beschwerdeführer eine rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts vereitelt und dadurch Beweislosigkeit im Revisionsverfahren herbeigeführt, konnte doch aufgrund der simulierten neuropsychologischen Einschränkungen weder Dr. phil. C._____ noch Dr. med. B._____ zuverlässige Aussagen im Hinblick auf die beschwerdeführerische Arbeitsfähigkeit machen (vgl. IV-act. 118 S. 9, IV-act. 119 S. 35).

- 23 b) Wie vorstehend bereits dargestellt (vgl. E.2f) entfällt im Sozialversicherungsrecht aufgrund der Massgeblichkeit des Untersuchungsgrundsatzes eine Beweisführungslast. Vielmehr ist es Sache des Versicherungsträgers, für das Zusammentragen des Beweismaterials besorgt zu sein. Immerhin tragen die Parteien eine dahingehende Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten derjenigen Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Da die Beweislast für eine Tatsache nach der Grundregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bei derjenigen Seite liegt, welche daraus Rechte ableiten will, trägt die versicherte Person grundsätzlich die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf anspruchsbegründende Tatsachen, der Versicherungsträger für anspruchsaufhebende Tatsachen, wie etwa den Eintritt einer erheblichen Veränderung bei einer Rentenreduktion im Rahmen von Art. 17 ATSG. Indessen kann der Fall eintreten, dass die Beweislast umgekehrt wird. Dies verhält sich so, wenn eine Partei es zu verantworten hat, dass die andere Partei einen Beweis nicht (mehr) zu erbringen vermag oder wenn die versicherte Person im Rentenrevisionsverfahren ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise verletzt (BGE 124 V 372 E.3; Urteil des Bundesgerichtes 8C_717/2010 vom 11. Februar 2011 E.7.4.2; vgl. FLÜCKIGER, in STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Sozialversicherungen, Opferhilfe, Sozialhilfe, Beraten und Prozessieren, Basel 2014, Rz. 4.166 f.; KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 39 f.; ZÜND, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Diss., Zürich 1998, § 23 Rz. 7 in fine; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 279). c) Vorliegend verunmöglichte der Beschwerdeführer aufgrund der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit simulierten neuropsychologischen Einschränkungen anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom

- 24 - 19. Juni 2012 durch Dr. phil. C._____ die rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhalts. Dadurch wurde es der Beschwerdegegnerin einerseits verunmöglicht, den Nachweis zu erbringen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit wesentlich verändert hat. Anderseits ist der Beschwerdeführer dadurch aber auch seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht nachgekommen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen führt dies zu einer Umkehr der Beweislast. Demnach hat nicht mehr die Beschwerdegegnerin eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer nachzuweisen, dass sich sein Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (vgl. BGE 139 V 585; Urteile des Bundesgerichtes 8C_110/2012 vom 16. November 2012 E.2, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E.3.2; SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94). Diesen Beweis konnte der Beschwerdeführer vorliegend nicht erbringen. Wohl führt Dr. med. E._____ in seinen Arztberichten vom 22. November und 10. Dezember 2013 aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der seit Jahren bestehenden Symptomatik auch weiterhin nicht in der Lage sei, eine Tätigkeit auszuüben, sodass weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die von Dr. med. E._____ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit erscheint indes in Anbetracht des nachvollziehbaren Berichts der neuropsychologischen Beurteilung von Dr. phil. C._____ vom 25. Juni 2012 sowie des umfassenden und schlüssigen psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 4. Juli 2012 als nicht nachvollziehbar, zumal Dr. med. E._____ einerseits gerade gestützt auf die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit simulierten neuropsychologischen Einschränkungen weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als gegeben erachtet und er anderseits weder zum Bericht der neuropsychologischen Beurteilung von

- 25 - Dr. phil. C._____ vom 25. Juni 2012 noch zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 4. Juli 2012 eingehend Stellung nimmt. Der beschwerdeführerische Rentenanspruch ist daher zufolge Beweislosigkeit im Revisionsverfahren sowie einer Umkehr der Beweislast zu verneinen. Denn dem Beschwerdeführer ist der Nachweis, dass sich sein Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentlichen Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben − wie gesehen − nicht gelungen. 5. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG die Rente zu Recht ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren aufgehoben hat. a) Ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren kann gemäss Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG eine Kürzung oder Verweigerung erfolgen, wenn die versicherte Person Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat. Beim entsprechenden Entscheid sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Die verschärfte Sanktionierung (deren Tatbestand sich terminologisch weitgehend mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV deckt) bedeutet nicht, dass nunmehr jede mangelnde Kooperation im Abklärungsverfahren eine Leistungsverweigerung ohne vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren rechtfertigen würde. Der als Ausnahmebestimmung konzipierte Art. 7b Abs. 2 IVG (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_816/2008 vom 12. März 2009 E.3.3) lässt eine Rentenverweigerung nur bei qualifizierter Pflichtverletzung zu, was beispielsweise bei einer strafrechtlich relevanten Betrugshandlung zutrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_325/2010 vom 27. September 2010) oder - zumindest - eine bewusste Verfälschung der medizinischen Untersuchungsergebnisse voraus-

- 26 setzt, etwa durch Vortäuschen eines beeinträchtigten Gesundheitszustands mit dem Ziel, Versicherungsleistungen zu erschleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_920/2009 vom 22. Juli 2010 E.6.2). In allen anderen Fällen, selbst bei unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht, d.h. wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist, muss zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden (so auch MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1228; Urteil des Bundesgerichtes 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E.5.2). b) Nach den vorstehenden Ausführungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer die Versicherungsleistungen durch Simulation beziehungsweise bewusstes Vortäuschen eines beeinträchtigenden Gesundheitszustands erschleichen wollte. Bereits in der neuropsychologischen Exploration vom 19. Juni 2012 konstatiert Dr. phil. C._____ Auffälligkeiten, die auf ein suboptimales Leistungsverhalten hinweisen würden. Es sei deshalb zu vermuten, dass die erbrachten Leistungen nicht mit dem eigentlichen Leistungspotential übereinstimmten. Diese Hinweise für das Vorliegen von Aggravation beziehungsweise Simulation wurden sodann bestätigt durch die Tatsache, dass auch die Kriterien für das Vorliegen einer wahrscheinlichen Simulation nach Slick et al. (1999) erfüllt waren (vgl. IV-act. 118 S. 7f.). Schliesslich hält auch Dr. med. B._____ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 4. Juli 2012 fest, dass der Beschwerdeführer simuliere, weshalb sich das Ausmass der tatsächlich vorliegenden Einschränkungen nicht sicher festlegen lasse (vgl. IV-act. 119 S. 35). Vor diesem Hintergrund sowie auch der übrigen Aktenlage (Reisen in den Kosovo, regelmässige Sauna/Hallenbad/Fitnessbesuche, Reduktion der Medikamente, Erwerb des Führerausweises; vgl. vorstehend E.3b) können keine Zweifel bestehen, dass der Be-

- 27 schwerdeführer die Versicherungsleistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Simulation beziehungsweise bewusstes Vortäuschen von neuropsychologischen Einschränkungen erschleichen wollte. Demnach ist die gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG erfolgte Renteneinstellung ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 6. a) Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 8. November 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers im Rahmen des per 8. Dezember 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats eingestellt hat, als rechtens, was zur umfassenden Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren − in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 73 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

- 28 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. August 2015 abgewiesen (8C_209/2015).

S 2013 150 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.11.2014 S 2013 150 — Swissrulings