VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 124 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Brülisauer URTEIL vom 1. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
- 2 - 1. Mit Meldung vom 28. März 2011 ersuchte A._____ (Jg. 1962) die IV- Stelle des Kantons Graubünden um Früherfassung. Betreffend ihre gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie an, dass sie seit dem 21. Januar 2011 infolge Depression/Burnout zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Anmeldung für die berufliche Integration/Rente erfolgte am 19. April 2011. 2. Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2012 eröffnete die IV-Stelle A._____, dass ihr für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zustehe. Ab dem 1. August 2012 sei kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen. 3. Dagegen erhob A._____ am 10. Juli 2012 Einwand. Ihre Hausärztin Dr. med. B._____ führte dazu gleichentags ergänzend aus, der vorzeitig und ohne Erreichen des Zieles abgebrochene Arbeitswiedereingliederungsversuch habe gezeigt, dass eine Belastungssteigerung über 60 % nicht möglich sei. Es müsse von einer chronischen Belastungsbeschränkung ausgegangen werden. Die Rechtsvertretung von A._____ bekräftigte mit Schreiben vom 12. November 2012, dass sie bezüglich Arbeitsfähigkeit ab dem 18. Juni 2012 nach wie vor nicht einverstanden sei. Sie sei ab diesem Datum zu 40 % arbeitsunfähig. 4. Die IV-Stelle hielt mit Vorbescheid vom 6. Februar 2013, welcher den Vorbescheid vom 28. Juni 2012 ersetzte, an ihrer Beurteilung fest. Nach Erlass ihres Vorbescheides vom 28. Juni 2012 und nach Eingang des Einwandes von A._____ habe sie neue Abklärungen in Form einer medizinischen Begutachtung durch med. pract. C._____ getroffen. Dieses spezialärztliche Gutachten vom 24. Januar 2013 bestätige die angerechnete Arbeitsfähigkeit.
- 3 - 5. Gegen den Vorbescheid vom 6. Februar 2013 erhob A._____ am 20. Februar 2013 Einwand. In ihrer nachgereichten Begründung vom 25. März 2013 verwies sie auf verschiedene Arztberichte unter anderem von Dr. med. B._____ und von Dr. med. D._____, wonach sie nur zu 60 % arbeitsfähig sei. Die IV-Stelle habe voreilig eine 80%ige Arbeitsfähigkeit angenommen. Demgegenüber sei die mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 22. April 2012 und vom 13. Juli bis 31. Dezember 2011, die mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. März bis 12. Juli 2011 sowie die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis 16. Januar 2011 und vom 21. Januar bis 28. Februar 2011 unbestritten. Das Gutachten von med. pract. C._____ enthalte Widersprüche und unbegründete Schlussfolgerungen, weshalb die IV-Stelle sich nicht darauf abstützen dürfe. Es müsse eine neue Begutachtung in Auftrag gegeben werden. 6. Mit Verfügung vom 4. September 2013 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 6. Februar 2013, wonach A._____ ab dem 1. Januar bis 31. Juli 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zustehe und ab dem 1. August 2012 kein Rentenanspruch ausgewiesen sei. A._____ sei ab dem 21. Januar 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Zum Zeitpunkt des Wartezeitablaufs habe eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Assistentin und auch in jeglicher anderen, adaptierten Tätigkeiten bestanden. Ihr Gesundheitszustand habe sich kontinuierlich gebessert und ab dem 23. April 2012 habe nur mehr eine 20%ige Einschränkung bestanden. Ab dem 1. Juni 2012 sei schliesslich von keinem Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr auszugehen. Die von A._____ ausgeübte Kritik am Gutachten von med. pract. C._____ sei unbegründet. Das psychiatrische Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar, wogegen die von A._____ angegebenen ärztlichen Berichte auch die IV-rechtlich nicht zu berücksichtigenden psy-
- 4 chologischen Belastungsfaktoren heranziehen würden. Diese Berichte seien daher nicht überzeugend und könnten auch keine Zweifel am psychischen Gutachten hervorrufen. 7. Am 4. Oktober 2013 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Überprüfung ihres Rentenanspruchs, insbesondere ab dem 1. August 2012. Ebenso stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Fehlen des Rentenanspruchs ab August 2012 nicht nachvollziehbar sei und im Widerspruch zu den Arztzeugnissen von Dr. med. B._____ und von Dr. med. D._____ stehe. Sie habe auf Veranlassung der IV-Stelle und des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden am 23. April 2012 einen Arbeitsversuch gestartet, diesen dann aber aus gesundheitlichen Gründen am 18. Juni 2012 abbrechen müssen. Das Gutachten von med. pract. C._____ dürfe zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit aus verschiedenen Gründen nicht herangezogen werden. Es sei ein neues Gutachten von einem unabhängigen, neutralen Facharzt einzuholen. Ihre Erkrankung habe Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit. Zurzeit vermöge sie nur ein Teilzeitarbeitspensum zu bewältigen. Entsprechend arbeite sie zu 40 % bei der E._____ AG und zu 20 % bei der F._____. 8. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtene Verfügung vom 4. September 2013, an welcher sie vollumfänglich festhalte.
- 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Beschwerdeobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2013. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressantin zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, da sie durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Im Weiteren wurde die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. Vorliegend ist vordergründig die Frage streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Juli 2012 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Mithin gilt es zu klären, ob betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Gutachten vom 24. Januar 2013 abgestellt werden darf. 2. Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente wenn er
- 6 zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn er zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn er zu mindestens 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 3. a) Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist die Frage der Arbeitsfähigkeit zentral. Diese Frage kann nur gestützt auf medizinische Experten beantwortet werden, welche zu beurteilen haben, inwiefern ein Versicherter in seinen wesentlichen körperlichen und geistigen Funktionen durch sein Leiden eingeschränkt ist, und welche Arbeitsleistungen ihm in welchem Umfang noch zugemutet werden können, beziehungsweise wie gross die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist (BGE 132 V 93 E.4). b) Während dem die Beschwerdegegnerin insbesondere unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens vom 24. Januar 2013, erstellt von med. pract. C._____, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH und zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, der Meinung ist, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2013 von keinem Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie nach wie vor zu 40 % arbeitsunfähig sei. Das erwähnte Gutachten könne nicht berücksichtigt werden, zumal es Widersprüche enthalte und unbegründete Schlussfolgerungen aufweise. So habe die Fachärztin aufgrund eines
- 7 einzigen Termins und ohne Berücksichtigung der ärztlichen Berichte von Dr. med. B._____ und von Dr. med. D._____ das Gutachten erstellt. Bei einem Arbeitspensum von 60 % habe sie ihren Leidensgrad erreicht. Im Weiteren seien die Ausführungen zu ihrem Sozialleben willkürlich. Sie habe die Therapie schliesslich nicht abgebrochen. Diese sei beendet gewesen und die Therapeutin habe keinen weiteren Bedarf gesehen. c) Nachfolgend gilt es dementsprechend zu prüfen, ob das Gutachten von med. pract. C._____ zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin herangezogen werden darf. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. statt vieler BGE 122 V 157 E.1c, mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Werden im Verwaltungsverfahren Expertisen durch externe Spezialärzte aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese Ärzte bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, so darf der Richter nach der Rechtsprechung in seiner Beweiswürdigung solchen Gutachten volle Beweiskraft zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 134 V 231 E.5.1; 125 V 351 E.3; 122 V
- 8 - 157 E.1c, je mit Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/cc; 124 I 170 E.4, mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 8 E.3b/cc). Parteigutachten haben nicht den gleichen Rang wie eine von der IV-Stelle im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholte Expertise (vgl. BGE 125 V 351 E.3c). d) Das Gutachten von med. pract. C._____ (Bg. act. 77/1 ff.) wird den ausgeführten, von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen in jeder Hinsicht gerecht. Die Fachärztin hat sich im Gutachten mit der Vorgeschichte, den Vorakten und den subjektiven Angabe der Beschwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt. Auch bildet Grundlage für die Erarbeitung des Gutachtens die eingehende psychiatrische Untersuchung vom 10. Januar 2013 durch med. pract. C._____ selbst. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann vorliegend nicht gesagt werden, dass eine einzige Untersuchung durch die Gutachterin nicht genügend ist, zumal – wie nachfolgend näher aufzuzeigen ist – das Gutachten vollständig und schlüssig ist. Überdies hat die Gutachterin med. pract. C._____ die Beschwerdeführerin aktenkundig während drei Stunden begutachtet (Bg. act. 77/15). Das Gutachten zeigt in überzeugender Art und Weise auf, dass aus psychiatrischer Sicht bei der Beschwerdeführerin aktuell – wahrscheinlich seit Juni 2012 bzw. spätestens seit der gutachterlichen Untersuchung im Januar 2013 – keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Es bestünden bei ihr allenfalls leichte qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Form einer leichtgradig verminderten emotionalen Belastbarkeit mit einer etwas eingeschränkten Konflikt- und Abgrenzungsfähigkeit aufgrund der persönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
- 9 - Beurteilung von Dr. med. D._____ (Bg. act. 56/2 ff.; 59/5 ff.), Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vermag das Gutachten hingegen nicht zu erschüttern. Seine Einschätzung basiert auf der Untersuchung vom 27. Juni 2012 und des selbst erarbeiteten Fragebogens zur Klassifikation depressiver Episoden, worin er zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin an schweren depressiven Episoden ohne psychotische Symptome leide. Aufgrund dieser psychiatrischen Gründe bestehe seiner Meinung nach eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zur Festlegung des Ausmasses der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. med. D._____ indes nicht konkret, sondern empfahl eine Begutachtung. Die Gutachterin setzte sich – entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin – mit der Beurteilung von Dr. med. D._____ auseinander (Bg. act. 77/19 und 25) und führt aus, dass die von ihm gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode anhand seines Fragebogens nicht nachzuvollziehen sei. Es werde dabei nicht – wie in der ICD-10- Klassifikation gefordert – die Art und Schwere der einzelnen Symptome berücksichtigt. Danach beruhe die Differenzierung zwischen einer leichten, mittelgradigen und schweren depressiven Episode auf einer komplexen klinischen Beurteilung, die neben der Anzahl auch die Art und Schwere der vorliegenden Symptome berücksichtige. Schliesslich hätten gemäss med. pract. C._____ im Januar 2013 bei der Beschwerdeführerin keine wesentlichen depressiven Symptome festgestellt werden können. Dem entspricht auch das nach eigenen Angaben effektiv geleistete Arbeitspensum von insgesamt 60 %. Bei einer schweren Depression wäre dies nicht möglich. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten seit der Jugend bzw. seit dem frühen Erwachsenenleben an einer Persönlichkeitsstörung leide und es ihr über viele Jahre bzw. Jahrzehnte trotzdem möglich war, einer Erwerbstätigkeit in Vollzeit nachzugehen (vgl. Bg. act. 77/20). Auch die Beurteilung der Hausärztin der Beschwerdeführerin Dr. med. B._____ (Bg. act. 87/8 f.), FMH Allge-
- 10 meine Innere Medizin, wonach die Beschwerdeführerin einen Arbeitswiedereingliederungsversuch abbrechen habe müssen, da sie ein Pensum von mehr als 60 % nicht toleriere und infolge ihrer deutlichen sozialen Rückzugstendenz unter anderem das Arbeiten in der angestammten Tätigkeit (G._____ AG) nicht zumutbar sei, begründet keine Zweifel am Gutachten. Denn wie die Fachärztin med. pract. C._____ im Gutachten (Bg. act. 77/21) überzeugend ausführt, sei das Scheitern des im Februar 2012 begonnenen Arbeitsversuchs der Beschwerdeführerin im Frühsommer 2012 aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht nur zum Teil auf die bei ihr – retrospektiv – vorliegenden depressiven Symptome zurückzuführen. Teils gründe das Scheitern auf psychosozialen Belastungsfaktoren. Entgegen der sinngemässen Rüge der Beschwerdeführerin greift das Gutachten (Bg. act. 77/25) die genannten psychosozialen Faktoren ebenso auf. Weiter weist med. pract. C._____ darauf hin, dass der psychiatrische Gutachter nach IV-rechtlichen Kriterien gehalten sei, nach objektiven Befunden und Kriterien zu beurteilen. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien IV-fremde Kriterien und dürften daher nicht für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden. Wie die Gutachterin im Weiteren zu Recht ausführt (Bg. act. 77/24 f.), vermögen die früheren psychiatrischen Berichte von Dr. med. H._____ (Bg. act. 15/5 ff.; 22/3 ff.), Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht vollumfänglich zu überzeugen. Schliesslich sind auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend willkürlicher Ausführung zum Sozialleben der Beschwerdeführerin und bezüglich Therapiebeendigung unbehelflich. Nach dem Gesagten ist das Gutachten – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – umfassend, schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die im Gutachten von med. pract. C._____ gestellten Diagnosen und der damit einhergehenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Bg. act. 77/22) abgestellt. Die Beschwerdeführerin ist aus gutachterlicher Sicht wahrscheinlich seit Juni
- 11 - 2012, spätestens jedoch seit der Untersuchung vom 10. Januar 2013 durch med. pract. C._____ in der bisherigen (angestammten) wie auch in anderen (adaptieren) Tätigkeiten zu 0 % arbeitsunfähig. Dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. August 2012 den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 4. Damit geht einher, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin um Begutachtung durch einen unabhängigen Spezialisten nicht stattzugeben ist. Beweise sind im Rahmen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag (BGE 122 V 157 E.1d; BGE 104 V 209 E.a, mit Hinweisen). In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) erblickt werden (BGE 119 V 335 E.3c in fine, mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der Versicherte von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens hat, wenn Leistungsansprüche streitig sind (BGE 122 V 157 E.1d). Vorliegend ist die Beurteilung der Beschwerdegegnerin durch Dr. med. J._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, des Regional Ärztlichen Dienstes (RAD) respektive jene der Gutachterin med. pract. C._____ gestützt auf die vorhandenen Akten und Untersuchungen rechtsgenüglich, denn sie ist nachvollziehbar und schlüssig (vgl. Erwä-
- 12 gung 3d). Von einer weiteren Untersuchung sind keine neuen Befunde zu erwarten, weshalb kein Anlass zu einer weiteren Begutachtung besteht. 5. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde, es sei ihr Rentenanspruch an sich zu überprüfen. Was die verfügte Viertelsrente für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2012 anbelangt, sind keine offensichtlichen Ungereimtheiten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin führt denn in ihrer Begründung auch nicht aus, inwiefern der ermittelte Invaliditätsgrad von 40 % (Einkommensvergleich: Fr. 68'111.90 [ohne Behinderung] – Fr. 40'867.15 [mit Behinderung] = Fr. 27'244.75 [Erwerbseinbusse]) fehlerhaft sein soll. Vielmehr stützt sie sich in ihrer Argumentation betreffend Rentenanspruch über den 31. Juli 2012 hinaus auf den für diesen Zeitraum ermittelten Invaliditätsgrad. Die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich ebenso nicht zu beanstanden. 6. a) Die Beschwerdeführerin stellte für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 76 VRG sowie Art. 61 lit. f ATSG). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E.2a; 120 Ia 179 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 5D_123/2012 vom 17. Oktober 2012 E.3.1, je mit Hinweisen). b) Im konkreten Fall ist die Frage zu klären, ob die zitierten Vorgaben für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, insbesondere ob
- 13 die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin anhand ihrer Vermögenssituation gegeben ist. Aktenkundig verfügte die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2012 über flüssige Mittel in der Höhe von Fr. 23'164.--. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einem Gesuchsteller, der über ein Vermögen verfügt, zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag, den sog. „Notgroschen“, nicht übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009). Die flüssigen Mittel der Beschwerdeführerin von mehr als Fr. 23'000.-- übersteigen diesen Notgroschen offensichtlich. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie der I._____ noch Fr. 13'348.-- infolge zu viel ausbezahlter Taggelder im Jahr 2012 schulde. Die behauptete Schuld ist jedoch – unter Vorbehalt der Angaben der Beschwerdeführerin in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2012, wobei die definitive Veranlagungsverfügung 2012 nicht vorliegt – nicht belegt. Zudem ist fraglich, ob, wann und wie (Ratenzahlung) diese zu tilgen wäre. Die Frage kann letztendlich offen bleiben, zumal selbst unter Abzug der geltend gemachten Schuld über Fr. 13'348.-- der Beschwerdeführerin noch rund Fr. 10'000.-- (23'164 ./. 13'348) flüssige Mittel als Notgroschen zur Verfügung stehen würden, weshalb in Anbetracht der geringen Kosten von Fr. 500.-- (vgl. Erwägung 7b), ihres Alters (Jg. 1962) und ihrer Gesundheit ihr so oder anders die Auferlegung der Kosten von Fr. 500.-- zugemutet werden darf. Vor diesem Hintergrund ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin somit abzulehnen. 7. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das umstrittene Gutachten vom 24. Januar 2013 in jeder Hinsicht überzeugt und von der Beschwerdegegnerin zu Recht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und des damit einhergehenden Rentenanspruches herangezogen wurde. Die angefochtene Verfügung vom 4. September 2013 erweist sich
- 14 als rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. Im Weiteren sind die Anträge um eine weitere Begutachtung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbegründet. b) Das Beschwerdeverfahren ist – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten von Fr. 500.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]