VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 113 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Caluori URTEIL vom 8. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Stefania Vecellio, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
- 2 - 1. A._____ war als ungelernter Arbeiter auf dem Bau tätig, bevor er am 11. Oktober 2001 beim Erstellen einer Stirnabschalung aus einer Höhe von ca. 6.5 m auf ein darunterliegendes Podest stürzte. Er zog sich dabei eine komplette, instabile LWK1-Berstungsfraktur ohne neurologische Ausfälle, eine mehrfragmentäre intraartikuläre distale Unterschenkelfraktur rechts und eine mehrfragmentäre extraartikuläre Calcaneusfraktur rechts zu. In der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter besteht seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In Ergänzung zu Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) verfügte die IV-Stelle des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 22. Februar 2008 rückwirkend bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze IV-Rente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Mai 2004. Ab dem 1. Juni 2004 nahm die IV-Stelle analog der Beurteilung der SUVA bei einer Restarbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit von 75 % einen Invaliditätsgrad von 37.78 % an, womit ein Anspruch auf eine IV-Rente entfiel. Auf Gesuch vom 15. Mai 2009 hin wurde der Rentenanspruch nach IVG nach nochmaliger Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen mit Verfügung vom 23. April 2010 von der IV-Stelle erneut verneint. Es sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen, weshalb weiterhin von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit auszugehen sei. 2. Am 11. Januar 2012 reichte A._____ aufgrund von neu aufgetretenen Augenbeschwerden unter Beilage eines SUVA-Berichts, wonach es sich um ein unfallfremdes Augenleiden handle, bei der IV-Stelle eine Neuanmeldung ein. Die daraufhin erfolgten Abklärungen der IV-Stelle ergaben, dass A._____ an einem Keratokonus (Auswölbung und Vorwölbung der Hornhaut des Auges) beidseitig mit progressiver Visusverminderung leidet. Deswegen wurde am 28. März 2012 ein operativer Eingriff (Hornhauttransplantation) am rechten Auge durchgeführt. In der Folge wurde
- 3 - A._____ für die Zeit vom 27. März 2012 bis zum 26. Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestiert. 3. Mit Vorbescheid vom 9. November 2012 teilte die IV-Stelle mit, dass sie das Leistungsbegehren voraussichtlich abweisen werde. Ein dagegen erhobener Einwand von A._____ blieb erfolglos. Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 lehnte die IV-Stelle den Rentenanspruch ab. Er sei zwar aufgrund der Augenoperation vom 27. März bis zum 26. Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 26. Juni 2012 bestehe jedoch wieder der Vorzustand mit einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Ein Rentenanspruch entstehe frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, womit der frühest mögliche Zeitpunkt für eine Rentenzusprache der 1. Juli 2012 gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt habe aber wieder eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bei einem bereits früher errechneten Invaliditätsgrad von 37.78 % bestanden. Die am 11. Januar 2012 eingereichte Anmeldung sei damit verspätet und der Leistungsanspruch zu verneinen. 4. Dagegen reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. September 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle die Aufhebung der Verfügung vom 23. Juli 2013, eine neue Bestimmung des Invaliditätsgrads und eine Zusprache einer IV- Rente in entsprechender Höhe. Eventualiter sei eine umfassende medizinische Begutachtung einzuholen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe. Zum einen sei mit den Augenbeschwerden eine neue Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Dr. med. B._____ habe aufgrund dieser Augenbeschwerden eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert unter Hinweis, dass wahrscheinlich eine weitere
- 4 - Operation (am linken Auge) geplant sei. Die Arbeitsfähigkeit könne erst nach Entfernung der Fäden am operierten Auge neu beurteilt werden. Zum andern sei gemäss dem Bericht von Dr. med. C._____ eine Verschlechterung der früheren Beschwerden eingetreten. Der RAD habe eine 75%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 26. Juni 2012 angenommen, eine ärztliche Beurteilung, welche dies bescheinige, fehle indessen. Die Klinik D._____ habe am 26. April 2005 festgehalten, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Die Beurteilung der IV-Stelle, wonach A._____ zu 75 % arbeitsfähig sei, sei damit völlig absurd und unbegründet. Der RAD- Arzt sei weder ein Spezialist auf dem betreffenden Fachgebiet, noch habe er alle Beschwerden berücksichtigt, noch würde seine Beurteilung auf einer allseitigen Untersuchung beruhen. A._____ sei zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb der Invaliditätsgrad – unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % – neu festzulegen sei. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2013 verlangte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Verweisung auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Dr. med. C._____ halte fest, dass sich der objektive Befund betreffend die Unfallfolgen verglichen mit früher nicht wesentlich geändert habe. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer in seinem Einwand auch nur geltend gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund der Augenbeschwerden wesentlich verschlechtert hätte. Der – unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % – ursprünglich errechnete Invaliditätsgrad infolge des Unfallereignisses im Jahr 2001 sei sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Bundesgericht geschützt worden. Da die vom Beschwerdeführer aufgeführten Punkte für den Leidensabzug bereits damals berücksichtigt worden seien, sei klar, dass der Leidensabzug von 15 % weiterhin angemessen sei.
- 5 - 6. In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Beschwerdegegnerin seine Angaben und die von Dr. med. C._____, wonach sich die bestehenden Beschwerden verschlechtert hätten, nicht berücksichtigt habe, obwohl sie neue Abklärungen treffen oder eine neue, umfassende medizinische Begutachtung einholen hätte müssen. Zudem hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht zu der neuen Diagnose hinsichtlich der Augenbeschwerden geäussert und die Berichte von Dr. med. B._____, wonach er zu 100 % arbeitsunfähig sei, nicht beachtet. Die Beschwerdegegnerin habe einzig auf die Beurteilung des RAD abgestellt, obwohl keine ärztliche Abklärung eine 75%ige Arbeitsfähigkeit ergeben hätte. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei frühestens ab der Fadenentfernung am operierten Auge möglich. Bis dahin sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Erhöhung des Leidensabzugs auf 25 % sei gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer seit 2001 keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. 7. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, verlangte aber eine Kürzung der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereichten Honorarnote entsprechend dem Aufwand für die Klärung der vorliegend relativ einfachen Rechtsfrage. 8. Mit Schreiben vom 13. November 2013 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Stellung zum Begehren der Beschwerdegegnerin, ihre Honorarnote sei entsprechend zu kürzen. Im geltend gemachten Aufwand sei unter anderem auch das Studium der 765 Aktenseiten enthalten. Der Aufwand sei gerechtfertigt.
- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 23. Juli 2013. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die 30-tägige Beschwerdefrist ist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nach Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG und von Art. 7 Abs. 2 VRG, wonach die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag ist, mit Eingabe vom 16. September 2013 gewahrt. Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten. b) Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem – gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in adaptierter Tätigkeit und einem Leidensabzug von 15 % – errechneten Invaliditätsgrad von 37.78 % ausgegangen ist und ihre Leistungspflicht damit zu Recht verneint hat. 2. a) Nach Art. 28 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein-
- 7 tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bildet dabei die Grundlage für die Bemessung der Erwerbsfähigkeit und des wiederum daraus allfällig resultierenden Invaliditätsgrades. b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Nach Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen den IV-Stellen dabei die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Diese setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Dabei sind sie in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Bei Bedarf können sie auch selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Ihre Untersuchungsergebnisse halten sie schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die IV-Stelle kann damit bei der Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene medizinische Fachpersonen zurückgreifen. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeit zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Der RAD bezeichnet die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch
- 8 begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Feststellung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.2 m.w.H.). c) Die Stellungnahmen des RAD müssen aber ebenfalls den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten sowie in ihren Schlussfolgerungen begründet sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person vom RAD-Arzt untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.1 m.w.H.). d) Soweit sich die versicherte Person auf abweichende Beurteilungen von behandelnden Ärzten oder anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen, beruft, ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die Behandlung konzentrieren und deren Berichte damit nicht den gleichen Zweck verfolgen, wie die RAD- Beurteilungen (vgl. hierzu E.2b). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und andere behandelnde Ärzte mit-
- 9 unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3a/cc m.w.H., 135 V 254, nicht publ. E.4.4.1), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E.4.5). Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht jedoch nicht von seiner Pflicht einer korrekten Beweiswürdigung. Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen wecken (BGE 137 V 210 E.4.4.1). 3. a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass sich sein Gesundheitszustand hinsichtlich der Unfallfolgen von 2001 deutlich verschlechtert habe, weshalb eine neue medizinische Begutachtung einzuholen gewesen wäre. Dabei stützt er sich auf den Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 21. November 2012, welcher von diesem nach Mitteilung des negativen IV-Vorbescheids vom 9. November 2012 mit der Betreffzeile „Abklärung/Rekurs“ direkt der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde. Dr. med. C._____ führte in diesem Bericht unter dem Titel „Angaben des Patienten“ aus: „Er habe immer Rückenschmerzen, neu mit Ausstrahlung ins linke Bein bis zum Unterschenkel lateral. Es sei ein brennender Schmerz, dem er kaum widerstehen könne. Der Schmerz sei unabhängig von der Tätigkeit, auch im Sitzen und nachts. Im Wasser, wenn er schwimme, habe er weniger Schmerzen. Kein Kribbeln, keine Sensibilitätsstörung. Das Bein sei jetzt schwächer geworden.“ Zu den Beschwerden am rechten Unterschenkel heisst es unter den Angaben des Patienten weiter: „Auch hier habe er immer Schmerzen beim Laufen nach ca. 300 m. Der Patient trägt einen Längendifferenzausgleich in seinen Schuhen.“ Zu den Röntgenbefunden führte Dr. med. C._____ aus, dass sich am Rücken verglichen mit der Voraufnahme aus dem Jahr 2011 keine re-
- 10 levante Veränderung ergeben habe, und auch betreffend den Unterschenkel rechts verglichen mit der Voraufnahme, auch keine Veränderung festzustellen sei. In seiner ärztlichen Beurteilung heisst es schliesslich: „Die objektiven Befunde haben sich verglichen mit früher, was die Unfallfolgen betrifft, nicht wesentlich geändert. Subjektiv gibt der Patient deutlich mehr Schmerzen an, in Ruhe wie auch unter Belastung. Mit Physiotherapie ist keine wesentliche Besserung zu erzielen. Wir hoffen mit MTT [medizinische Trainingstherapie] mindestens den jetzigen Zustand erhalten zu können und den Patienten weiter zur körperlichen Aktivität zu motivieren.“ (vgl. IV-act. 166). b) Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, kann dem Bericht von Dr. med. C._____ nicht entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unfallfolgen (also nicht die Augen betreffend) wesentlich verschlechtert hat. Dr. med. C._____ attestiert dem Beschwerdeführer nämlich keine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands. So hält dieser fest, dass sich die objektiven Befunde verglichen mit früher, was die Unfallfolgen betreffe, nicht wesentlich verändert hätten. Gleiches führte Dr. med. C._____ in seinem Schreiben an die SUVA vom 17. Mai 2011 aus, wonach sich an den unfallbedingten Beschwerden nichts geändert habe (vgl. IV-act. 147, S. 80). Und auch die SUVA hielt in ihrem Bericht über den Entscheid einer Nichteignungsverfügung vom 25. November 2011 fest, dass sich in Bezug auf das Unfallgeschehen von 2001 offenbar keine Veränderung zeige (IVact. 147, S. 92 ff.). Selbst der Beschwerdeführer brachte in seinem Einwand vom 10. Dezember 2012 gegen den negativen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin noch nicht vor, dass sich die vom Unfallereignis vom 11. Oktober 2001 herrührenden Beschwerden verstärkt hätten. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine weiteren Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des unfallbedingten (also nicht die Augen betreffenden)
- 11 - Gesundheitszustands. Nachdem die Beschwerdegegnerin die unfallbedingten gesundheitlichen Beschwerden bereits anlässlich des Revisionsgesuchs im Jahr 2009 überprüft hatte, war sie vorliegend aufgrund der unveränderten medizinischen Aktenlage nicht zu einer erneuten ärztlichen Überprüfung dieser Unfallfolgen verpflichtet. In der angefochtenen Verfügung durfte sie deshalb ohne weiteres davon ausgehen, dass sich der Gesundheitszustand hinsichtlich der Unfallfolgen nicht verändert hatte, weshalb sie bezüglich dieser Beschwerden weiterhin von der bereits rechtskräftig festgestellten 75%igen Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgehen konnte. 4. a) Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, dass die neu gestellte Diagnose eines Keratokonus beidseitig zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt habe und die Arbeitsfähigkeit auch nach der Operation noch deutlich beeinflusse. Die Beschwerdegegnerin habe einzig auf die RAD-Beurteilung abgestellt, wonach der Beschwerdeführer seit dem 26. Juni 2012 zu 75 % arbeitsfähig sei, obwohl keine ärztliche Beurteilung eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bescheinige. Die Berichte des Spezialisten seien nicht beachtet worden. Der behandelnde Augenarzt Dr. med. B._____ habe am 14. September 2012 ausgeführt, dass eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erst nach der Fadenentfernung, die ca. 9-10 Monate nach der Operation erfolgen könne, möglich sei. Und am 7. Dezember 2012 habe er ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit nur gezielt an einer vorgesehenen Arbeit abgeschätzt werde könne. Nach Auffassung der operierenden Ärzte sei sodann erst nach einer zusätzlichen adäquaten Korrektur am operierten Auge mit einer Kontaktlinse zu erwarten, dass ein guter Visus erreicht werden könne. Eine solche Kontaktlinsenversorgung sei aber erst nach der Fadenentfernung, etwa 14-18 Monate nach der Operation, möglich. Sämtliche Arztberichte würden damit feststellen, dass frühestens ab dem Zeitpunkt der Fadenentfernung eine
- 12 - Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen könne und erst ab diesem Zeitpunkt die Aufnahme einer Tätigkeit zumutbar sei. Bis dahin sei der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Dr. med. B._____ vom 6. September 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Ärzte der Klinik D._____ hätten zudem im Jahr 2005 festgestellt, dass allein aufgrund der vom Unfallereignis von 2001 herrührenden gesundheitlichen Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestünde. Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach trotz der hinzugetretenen Augenbeschwerden seit dem 26. Juni 2012 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, sei damit völlig absurd und unbegründet. Der RAD-Arzt sei kein Spezialist, seine Beurteilung berücksichtige nicht sämtliche Beschwerden und beruhe auch nicht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen. Im Übrigen sei die Schlussfolgerung des RAD überhaupt nicht begründet, weshalb ihr nicht gefolgt werden könne. Es sei eine weitere Augenoperation geplant, bis auf weiteres bestehe deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass aufgrund der Augenbeschwerden zwar vom 27. März 2012 bis zum 26. Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, seit da an aber wieder der Vorzustand mit einer Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten von 75 % bestehe. Da der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen könne, sei die Anmeldung vom 11. Januar 2012 verspätet, der frühest mögliche Zeitpunkt für eine Rentenzusprache wäre der 1. Juli 2012 gewesen. b) Zur Überprüfung der Rechtsmässigkeit der angefochtenen Verfügung sind nachfolgend zunächst sämtliche relevanten ärztlichen Beurteilungen betreffend die Augenbeschwerden wiederzugeben und in der Folge zu würdigen:
- 13 - • Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 teilte Dr. med. C._____ der SUVA mit, dass der Augenarzt Dr. med. B._____ die Diagnose eines Keratokonus mit spitzen Trübungen beidseitig gestellt habe. Es sei deshalb die Frage zu klären, ob mit diesem Visus eine Arbeitstätigkeit auf dem Bau noch zugemutet werden könne oder ob nicht eine zusätzliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgetreten sei (IV-act. 147, S. 79). Am 19. Mai 2011 ergänzte er, dass mit der reduzierten Sehfähigkeit die Möglichkeit einer adaptierten Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei, zumal der Patient mit dem festgestellten Visus nicht Auto fahren dürfe (IV-act. 147, S. 80 f.). • Nach eingehender Abklärung stellte die SUVA in ihrem Bericht vom 25. November 2011 fest, dass die Augenproblematik mit der ausgeprägten Visusminderung gegenüber den Unfallfolgen in den Vordergrund trete, eine Nichteignungsverfügung aber als nicht sinnvoll angesehen werde, weil der Versicherte seit 2005 nicht mehr arbeitstätig gewesen sei. Dem Versicherten wurde empfohlen der IV einen Antrag zu stellen (IV-act. 147, S. 92). • Dr. med. B._____, behandelnder Augenarzt, führte im Fragebogen vom 10. Februar 2012 zuhanden der IV-Stelle aus, dass der Beschwerdeführer an einem Keratokonus beidseitig mit progressiver Visusverminderung leide, eine Hornhauttransplantation indiziert sei und seit dem 2. Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zur bisherigen Tätigkeit führte er aus: „Monteur für Telefon und Fernseher und auch Maurer. Diese Arbeit kann der Patient nicht mehr ausführen.“ Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar, nach der Hornhauttransplantation könne aber mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden. Weiter führte er auf die Frage, wie die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilt werde, aus, dass der Patient mit der aktuellen Sehschärfe nicht arbeiten könne. Die Arbeitsfähigkeit könne nach der Hornhauttransplantation neu beurteilt werden (IV-act. 156). • Am 17. Februar 2012 bestätigte Dr. med. E._____ des Kantonsspitals in X._____ gegenüber dem überweisenden Arzt Dr. med. B._____ den Befund eines Keratokonus beidseits. Aufgrund des aktuell sehr schlechten Visus bei ansonsten unauffälligem Befund werde von einem guten Visuspotential beider Augen ausgegangen. Aufgrund der rechts nur oberflächlich vorhandenen Narben sei eine DALK-Operation besprochen worden. Am linken Auge komme aufgrund der tief stromalen Narben nur
- 14 ein Volltransplantat zur Visusverbesserung in Frage. Vorerst werde aber das rechte Auge operiert (IV-act. 158, S. 1 f.). • Dem Bericht vom 2. April 2012 von Dr. med. E._____ kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2012 erfolgreich und komplikationslos am rechten Auge operiert wurde (IV-act. 158, S. 3 f.). • Mit Bericht vom 2. Juli 2012 informierte Dr. med. E._____ den überweisenden Augenarzt Dr. med. B._____ über die am 26. Juni 2012 durchgeführte Kontrolluntersuchung. Drei Monate nach der Operation äussere sich der Patient zufrieden über die Visusverbesserung. Morphologisch würden sich perfekte Transplantatverhältnisse zeigen, einzig störend sei der Metallstaub im Interface, dessen Ursache jedoch unklar sei (IV-act. 158, S. 5). • Im Arztbericht vom 13. August 2013 zuhanden der IV-Stelle führte Dr. med. E._____ aus, dass der Patient präoperativ über eine zunehmende Visusverschlechterung berichtet habe. Bei seiner letzten Kontrolle am 26. Juni 2012 habe er sich zufrieden über die operativ erreichte Visusverbesserung am rechten Auge geäussert. Als ärztlicher Befund hielt er fest: „Rechts: Am Phoropter korrigierter Fernvisus (ohne Kontaktlinsen) am 26. Juni 2012: 05 (präoperativ 0.125). Links: Mit Kontaktlinsen korrigierter Fernvisus am 17.2.2012: 0.16. Es bestehen stromale Hornhautnarben.“ Zur Prognose hielt er fest: „Mit einer adäquaten Korrektur durch eine Kontaktlinse ist am rechten Auge mit einer nochmaligen Visussteigerung zu rechnen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, am linken Auge eine Hornhaut-Volltransplantation durchzuführen, um auch dort eine Verbesserung des Visus zu erreichen.“ Es werde für die zukünftige Therapie rechts eine Kontaktlinsenkorrektur empfohlen und links eine Hornhaut- Volltransplantation falls der Visus nicht mehr ausreichend sei. Zur Arbeitsunfähigkeit führte er aus, dass dem Patienten gemäss telefonischer Rücksprache mit der IV- Stelle durch Dr. med. B._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maurer ab dem 2. Januar 2011 attestiert worden sei. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass eine körperliche Einschränkung (Gewichtheben etc.) nicht bestehe. Allerdings bestehe eine mögliche Einschränkung für gefährliche Tätigkeiten und Arbeiten auf Gerüsten aufgrund der fehlenden Stereopsis. Ob die Stereopsis für die Tätigkeit als Maurer auf Baustellen ausreiche, müsse in einer Begehung getestet werden. Mit einer adäquaten Korrektur am rechten Auge mit Kontaktlinsen sei zu erwarten, dass der Patient einen guten Visus erreichen werde. Allenfalls müsse auch das linke Auge mit
- 15 einer Keratoplastik versorgt werden. Das langfristige Behandlungsziel sei die 100%ige berufliche Reintegration. Ab wann die visuelle Leistung (insbesondere Stereopsis) für den Maurerberuf ausreichen werde, könne noch nicht beurteilt werden. Zur Frage, welche Arbeiten der versicherten Person unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkung noch zumutbar seien, heisst es im Bericht: „Solange noch keine adäquate Korrektur am rechten Auge besteht, sollte der Patient nicht auf Leitern oder Gerüste steigen. Eine Kontaktlinsenkorrektur ist erst nach der Fadenentfernung, das heisst ca. 14 bis 18 Monate nach der Keratoplastik möglich. Mit einer adäquaten Korrektur sind dann aber alle die von Ihnen aufgelisteten Tätigkeiten wieder zumutbar und auch die Fahrtauglichkeit (mind. 0.6 des einen Auges bei einem Mindestvisus von 0.1 des anderen Auges) sollte dann wieder gegeben sein.“ (IV-act. 158, S. 6 f.). • Am 14. September 2012 führte Dr. med. B._____ zuhanden der IV-Stelle auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit aus: „Der Patient arbeitet seit mehreren Jahren nicht mehr auch aufgrund der Allgemeinsituation. Seit der Hornhauttransplantation des rechten Auges, d.h. 28.03.2012, könnte der Patient auch aus augenärztlicher Sicht nicht arbeiten, da es Staub hat bei der Arbeit.“ Weiter führte er aus, dass der Patient nach der Hornhauttransplantation keine gefährliche Arbeit ausführen dürfe und auch nicht in einem Ambiente arbeiten dürfe, das Staub habe. Nach der Hornhauttransplantation könnten die Fäden erst nach ca. 9–10 Monaten entfernt werden und dann eine künstliche Linse angepasst werden. Erst danach könne man die Arbeitsfähigkeit neu beurteilen (IV-act. 159). • In seiner Abschlussbeurteilung vom 21. September 202 hielt der RAD, Dr. med. F._____, fest, dass das Augenleiden als unfallfremde Krankheit vorübergehend eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Nach wie vor bestünden auch jetzt nach der Operation seitens des Augenleidens qualitative Einschränkungen, die sich z.T. mit denjenigen aus Unfallgründen überschneiden würden: zu meiden seien Tätigkeiten mit Absturzgefahr (Gruben, Gerüste, Leitern etc.), mit starker Staub- oder Dampf-/Gasemission sowie solche mit akzentuierten Anforderungen an die Sehschärfe und vor allem solche mit Anspruch an die Stereopsis. Indes sei die versicherte Person weiterhin in angepasster Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig. Nach der vorübergehenden Verschlechterung mit voller Arbeitsunfähigkeit bestehe ab der Operation bis drei Monate postoperativ spätestens ab dem 26. Juni 2012 wieder die
- 16 vorher geltende Arbeitsfähigkeit, bei nicht wesentlich verändertem Gesundheitsschaden (IV-act. 174, S. 12). • Dr. med. C._____ führte am 21. November 2012 in seinem Schreiben mit der Betreffzeile „Abklärung/Rekurs“ zuhanden der IV-Stelle betreffend die Augenbeschwerden aus, dass die Augenkrankheit mit einem Visus, der das Autofahren nicht erlaube, als neuer Befund hinzugetreten sei. Damit sei die Einschränkung bei der Suche einer Arbeit mit leichter Belastung, die nicht auf dem Bau sei, zusätzlich sehr eingeschränkt. Bezüglich des Schweregrads der Augenkrankheit verwies er auf die Augenarztberichte (IV-act. 166). • Am 7. Dezember 2012 schrieb Dr. med. B._____ der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass die Arbeitsfähigkeit des Patienten nur gezielt an einer vorgesehenen Arbeit abgeschätzt werden könne. Sicherlich müsse die Luft optimal sein, damit der Patient nicht mit Staub in Kontakt komme. Da die Sehschärfe reduziert sei, müsse man entscheiden, ob der Patient die ausgewählte Arbeit überhaupt machen könne oder mit welcher Leistung er sie auszuführen habe. Erst dann könne die Arbeitsfähigkeit abgeschätzt werden (IV-act. 169, S. 24). • Am 17. Juli 2013 hielt der RAD-Arzt Dr. med. F._____ fest, dass der versicherten Person mit dem am 26. Juni 2012 vorliegenden Visus wieder alle grob- und feinmotorigen Tätigkeiten möglich gewesen seien, die kein ausgesprochenes räumliches und keinen hohen Anspruch an das sehr scharfe Sehen erforderten. Zudem sei in einer postoperativen Phase eine Exposition mit starker Staub- oder Dampf- /Gasimission zu vermeiden. Dagegen seien alle übrigen leichten wechselbelastenden Tätigkeiten im Sinne der unfallbedingten adaptierten Tätigkeit möglich. Zwar sei die Fahrtauglichkeit noch nicht gegeben, es dürfe aber davon ausgegangen werden, dass diese spätestens mit der Kontaktlinsenkorrektur am rechten Auge wieder bestehe. Dass die Arbeitsfähigkeit erst nach erfolgter Kontaktlinsenkorrektur abschliessend beurteilt werden könne, schliesse eine Arbeitsfähigkeit in gewissem qualitativem Umfang zum Zeitpunkt des 26. Juni 2012 überhaupt nicht aus, sondern verweise auf eine zusätzliche Verbesserungsmöglichkeit punkto Visus. Der erhobene Visuswert ermögliche eine adaptierte Tätigkeit (IV-act. 174, S. 20 f.). • Mit E-Mail vom 26. August 2013 berichtete Dr. med. B._____ der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass die Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf eine neue Tätigkeit festgestellt werden müsse, die IV-Stelle müsse diesbezüglich Vorschläge machen
- 17 - (Bf.-act. 8). Mit E-Mail vom 6. September 2013 führte er aus, dass auch nach der Fadenentfernung noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe, eine Operation des linken Auges vorgesehen sei und die Situation nach erfolgter Operation noch komplexer zu beurteilen sei (Bf.-act. 9). c) Zunächst ist festzustellen, dass die Diagnose eines Keratokonus beidseitig unbestritten ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auch nach der Operation des rechten Auges weiterhin an gewissen Einschränkungen leidet. Sowohl die operierenden Ärzte (IV-act. 158, S. 6 f.) als auch Dr. med. B._____ (IV-act. 159) gehen davon aus, dass ohne zusätzliche Korrektur durch eine künstliche Kontaktlinse eine Einschränkung für gefährliche Tätigkeiten bestehe, weshalb der Beschwerdeführer nach wie vor nicht auf Leitern oder Gerüste steigen dürfe. Zudem sei bis dahin auch die Fahrtauglichkeit nicht gegeben. Eine solche Korrektur sei aber erst nach der Fadenentfernung ca. 14–18 Monate (vgl. IV-act. 158, S. 6 f.) resp. 9–10 Monate (vgl. IV-act. 159) nach der Operation möglich. Die operierenden Ärzte gehen davon aus, dass mit einer adäquaten Korrektur durch eine Kontaktlinse ein guter Visus erreicht werden könne, bei dem auch die Fahrtauglichkeit wieder gegeben sei. Ob die bestehende Stereopsis für die Tätigkeit als Maurer auf Baustellen ausreiche, müsse nach Ansicht der operierenden Ärzte in einer Begehung getestet werden. Dr. med. B._____ ist der Auffassung, dass die Arbeitsfähigkeit erst nach Anpassung einer künstlichen Linse beurteilt werden könne und bis dahin eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Weiter führte Dr. med. B._____ aus, dass der Beschwerdeführer auch deshalb arbeitsunfähig sei, weil es bei der Arbeit Staub habe (IV-act. 159) und bezieht damit seine Aussage ganz offensichtlich auf die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter. Gleiches gilt für seine Aussagen im Schreiben vom 7. Dezember 2012 an den Beschwerdeführer, wonach die Luft am Arbeitsplatz sicherlich optimal sein müsse, damit der Patient nicht mit Staub in Kontakt komme. Nach diesen ärztlichen Beurteilungen ist nicht auszuschliessen, dass der Be-
- 18 schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zumindest bis zur adäquaten Korrektur durch eine künstliche Linse weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ist. Dem widerspricht auch der RAD in seiner Beurteilung nicht. Seit dem Unfallereignis im Jahr 2001 ist der Beschwerdeführer aber in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter ohnehin zu 100 % arbeitsunfähig. d) Aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsbeschwerden wird dem Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % für leichte körperliche Tätigkeiten, wechselbelastend zwischen Sitzen und Gehen sowie zeitweisem Stehen, frei wählbar, ohne Tätigkeit im Hocken oder Knien, ohne Ersteigen von und Arbeit auf Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, zugemutet. Fraglich ist, ob die Augenbeschwerden den bestehenden Grad der Arbeitsfähigkeit von 75 % in adaptierter Tätigkeit weiter senken. Die Beschwerdegegnerin hat dies gestützt auf die Beurteilung der operierenden Ärzte und des RAD-Arztes verneint und dies zu Recht. Mit der Operation konnte eine zufriedenstellende Visusverbesserung erreicht werden. Die operierenden Ärzte gingen – abgesehen von den Einschränkungen für gefährliche Tätigkeiten, die aber bereits aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsbeschwerden nicht mehr ausgeübt werden können – nicht von weiteren Einschränkungen infolge der Augenbeschwerden aus. Mit der Formulierung im Bericht vom 13. August 2012, wonach der Beschwerdeführer noch keine Leitern oder Gerüste besteigen solle, solange noch keine Kontaktlinsenkorrektur erfolgt sei, unterstreichen sie gerade, dass andererseits die übrigen Bewegungsabläufe und Tätigkeiten durchaus möglich und zumutbar sind. Zudem stellte der RAD fest, dass dem Beschwerdeführer mit dem am 26. Juni 2012 vorliegenden Visus wieder alle grob- und feinmotorischen Tätigkeiten möglich waren, die kein aus-
- 19 gesprochenes räumliches und keinen hohen Anspruch an das sehr scharfe Sehen erfordern. Zwar war der Beschwerdeführer am 26. Juni 2012 noch nicht fahrtauglich, übrige Tätigkeiten im Sinne der oben aufgeführten Tätigkeiten wären aber dennoch ohne weiteres zumutbar gewesen. Zudem ist es unbestritten, dass der Visus mit einer künstlichen Linse rechts und einer Operation des linken Auges weiter verbessert werden kann. Eine Operation des linken Auges soll denn auch bereits indiziert sein. Zwar gab Dr. med. B._____ im Fragebogen vom 10. Februar 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin an, dass seit dem 2. Januar 2011 aufgrund der Augenbeschwerden eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Diese Beurteilung erfolgte indes vor der Operation. Nach der Operation führte er aus, dass der Patient (ergänzend zu den unfallbedingten Beschwerden) auch aus augenärztlicher Sicht nicht arbeiten könne, da es Staub habe. Diese Aussage bezieht sich indes ganz offensichtlich auf die angestammte Tätigkeit. Auch auf die explizite Frage nach der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit gab Dr. med. B._____ an, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, weil es Staub habe. Damit beantwortete er die eigentlich gestellte Frage nicht. Zudem gibt er in seinen Berichten weder Auskunft über den vorliegenden Visus und seine Folgen, noch begründet er, für welche (adaptierte) Tätigkeit in welchem Umfang eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Vielmehr führt er lediglich aus, dass die Arbeitsfähigkeit erst nach der Entfernung der Fäden beurteilt werden könne. Auch dabei wird jedoch nicht klar, ob er sich auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter oder in adaptierter Tätigkeit bezieht. Auf jeden Fall ist festzustellen, dass Dr. med. B._____ nicht ausdrücklich festhält, dass eine adaptierte Tätigkeit, wie sie seit dem Unfallereignis im Jahr 2001 noch zugemutet wird, seit dem 26. Juni 2012 ausgeschlossen sei, sofern die Tätigkeit – zumindest bis zur Fadenentfernung – in staubfreiem Umfeld ausgeübt wird. Gefährliche Tätigkeiten, die ein Besteigen von Gerüsten
- 20 oder Leitern umfassen, sind nämlich bereits aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsbeschwerden ausgeschlossen. Auch in den vom Beschwerdeführer eingelegten E-Mails von Dr. med. B._____ vom 26. August 2013 und vom 6. September 2013, wonach immer noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, begründet Dr. med. B._____ seine Beurteilung weder, noch wird klar, bezüglich welcher Tätigkeit diese Beurteilung erfolgte. Vielmehr führte er in seiner E-Mail vom 26. August 2013 aus, dass die Arbeitsfähigkeit erst in Bezug auf eine neue Tätigkeit festzustellen sei, weshalb es wichtig sei, dass die IV-Stelle Vorschläge bezüglich einer Umschulung mache. Erst dann könne die Arbeitsunfähigkeit genau festgelegt werden. Am 6. September 2013 ergänzt er, dass auch nach der Fadenentfernung am rechten Auge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, und eine Hornhauttransplantation am linken Auge vorgesehen sei. Je nach Ergebnis dieser Operation sei die Situation noch komplexer zu beurteilen. Es ist indes nicht nachvollziehbar, weshalb eine fachärztliche Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit aufgrund eines eingeschränkten Visus erst möglich sein sollte, nachdem die IV-Stelle Vorschläge bezüglich einer Umschulung gemacht hat. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Berichte von Dr. med. B._____ die gestellten Fragen vage beantworten, im Hinblick auf die zu beurteilende Tätigkeit ungenau bzw. unpräzis sind, nicht begründet und in ihren Folgerungen nicht nachvollziehbar sind. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass der RAD-Arzt und die Beschwerdegegnerin auf die schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Beurteilung der operierenden Ärzte abgestellt und daraus geschlossen haben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Augenbeschwerden zwar gewisse qualitative Einschränkungen – betreffend Tätigkeiten mit Absturzgefahr, mit starker Staub-, Dampf- oder Gasimission sowie mit akzentuierten Anforderungen an die Sehschärfe, vor allem solche mit Anspruch an die Stereopsis – er-
- 21 leidet, in adaptierter Tätigkeit aber seit dem 26. Juni 2012 voll arbeitsfähig sei. Es wurde damit zu Recht festgestellt, dass nach der postoperativen Regenerationszeit von drei Monaten ab dem 26. Juni 2012 wieder der Vorzustand mit einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit bedingt durch die Unfallfolgen von 75 % in adaptierter Tätigkeit gegeben sei. Mangels wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands gab es also keinen Anlass, auf den rechtskräftig festgelegten Grad der Arbeitsfähigkeit von 75 % zurückzukommen. Mit dem Argument, kein Arzt stelle eine 75 % Arbeitsfähigkeit fest, vermag der Beschwerdeführer damit nicht durchzudringen. e) Im Übrigen ist ausdrücklich festzustellen, dass die RAD-Beurteilung weder widersprüchlich noch unvollständig ist, sondern eine in Kenntnis der Vorakten erstellte nachvollziehbare Beurteilung umfasst. Der RAD ist nicht verpflichtet, eigene Untersuchungen durchzuführen, sondern kann dies je nach Bedarf nach eigenem Ermessen tun oder unterlassen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der RAD-Arzt die Arbeitsfähigkeit einzig gestützt auf die medizinischen Akten beurteilt hat. Indem die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Beurteilung und die medizinischen Akten der behandelnden Ärzte, namentlich den Bericht der operierenden Ärzte abgestellt hat, ist sie ihrer Abklärungspflicht in genügender Weise nachgekommen. 5. a) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug von 25 % anstatt der 15 % zu gewähren. Ein solcher Abzug sei aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse, des sekundären Analphabetismus, der fehlenden Berufsausbildung, der starken Schmerzsymptomatik, der Nationalität und der Tatsache, dass er seit dem Unfall im Jahre 2001 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen konnte, gerechtfertigt.
- 22 b) Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten – wie vorliegend den LSE-Tabellenlöhnen – ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls durch einen sogenannten Leidensabzug zu kürzen, mit dem weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen der versicherten Person, die Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität, Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad) Rechnung getragen werden kann. Dieser Leidensabzug soll nicht automatisch, sondern nur bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen eines oder mehrerer Merkmale gewährt werden. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ist bei der Bestimmung des Leidensabzugs massgebend, wobei der Abzug vom statistischen Lohn auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5). c) Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise ausführt, wurde der – unter Berücksichtigung einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und einem Leidensabzug von 15 % – errechnete Invaliditätsgrad von 37 % vom Verwaltungsgericht und vom Bundesgericht bestätigt. Der Beschwerdeführer bringt keine wesentlichen Veränderungen vor, welche eine Erhöhung des Leidensabzugs bei unverändertem Gesundheitszustand verlangen würde. Der hinzugetretene Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis im Jahr 2001 keiner Beschäftigung mehr nachgegangen ist, vermag eine Erhöhung des Leidensabzugs von 15 % auf 25 % nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruch. Die IV-Anmeldung erfolgte vorliegend am 11. Januar 2012, womit
- 23 der frühest mögliche Zeitpunkt für eine Rentenzusprache der 1. Juli 2012 gewesen wäre. Wie die Beschwerdegegnerin aber richtig festgestellt hatte, bestand seit dem 26. Juni 2012 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in adaptierter Tätigkeit. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % ist die Beschwerdegegnerin damit zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 37.78 % seit dem 26. Juni 2012 ausgegangen und hat damit ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht abweichend von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]