S 12 96 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 5. März 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. …, geboren 1998, nachfolgend Beschwerdeführerin, ist körperlich und geistig schwerstbehindert. Nach der Scheidung der Eltern, erhielt die Mutter das Sorgerecht. Mit Schreiben vom 10. April 2012 meldete diese der IV-Stelle des Kantons Graubünden, nachfolgend Beschwerdegegnerin, den scheidungsbedingten Umzug der Beschwerdeführerin in eine neue Wohnung und zeigte gleichzeitig den invaliditätsbedingten Wohnungsumbau an. 2. Die Beschwerdegegnerin erteilte dem SAHB Hilfsmittel-Zentrum mit Schreiben vom 26. April 2012 den Auftrag, den invaliditätsbedingten Wohnungsumbau für die Beschwerdeführerin abzuklären. Das SAHB Hilfsmittel-Zentrum empfahl in ihrer Beurteilung vom 25. Mai 2012 neben verschiedenen Anpassungen die Installation eines mobilen Patientenhebers um vom Schlafzimmer in die Nasszelle zu gelangen. Der von der Mutter der Beschwerdeführerin gewünschte Deckenlift würde aufgrund der Anordnung der beiden Räume sehr konstenaufwändig sein, da die Türstütze zur Installation ausgebrochen werden müsste, was die Statik des Gebäudes betreffen würde. In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juni 2012 unter anderem Kostengutsprache für einen Deckenlift im Badezimmer in Höhe von Fr. 11‘645.30 sowie eines mobilen Patientenhebers in Höhe von Fr. 3‘760.00.
3. Dr. med. …, Leitender Arzt der Kinder- und Jugendmedizin am Kantonsspital nahm mit Schreiben vom 22. Juni 2012 Stellung zur Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2012. Aus ärztlicher Sicht werde ein Deckenlift für den Transport der Beschwerdeführerin aus ihrem Schlafzimmer ins Bad, auf die Toilette und in die Badewanne als notwendig angesehen. Die Platzierung vom Bett in den Rollstuhl, die Fahrt mit dem Rollstuhl ins Bad und die erneute Umlagerung im Bad sei aufgrund des Gewichts und des Alters der Beschwerdeführerin schwierig. Es stelle für die Mutter und die Beschwerdeführerin eine nicht unerhebliche Belastung dar, die durch einen Deckenlift enorm erleichtert werden könnte. Aufgrund der speziellen Sitzanfertigung des Rollstuhls werde der Einsatz von Tüchern nach dem Bad erschwert. Die Beschwerdeführerin sei jedoch auf ein rasches Abtrocknen angewiesen. Der Transfer aus der Badewanne wäre ebenfalls erleichtert. Die nicht vorhersehbaren Epilepsieanfälle würden ein rasches Handeln erfordern. Würden sie auftreten, solange die Beschwerdeführerin im Rollstuhl sitze, sei dies unproblematisch. Würden sie jedoch in der Badewanne oder auf der Toilette auftreten, stelle es eine Notfallsituation dar. Das dann notwendige rasche Handeln wäre durch den Einsatz eines Deckenlifts sehr erleichtert. Der Deckenlift würde in diesem Fall keinen Luxus darstellen, sondern für die Bewältigung des Alltags notwendig sein. 4. Die Mutter der Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 3. Juli 2012 Einwände gegen die Kostengutsprache vom 7. Juni 2012. Sie beantragte die Kosten für einen Deckenlift vom Schlafzimmer bis ins Badezimmer sowie die sich daraus ergebenden Anpassungen gutzusprechen. 5. Mit erneuter Stellungnahme vom 17. Juli 2012 bestätigte das SAHB Hilfsmittel- Zentrum ihren Bericht vom 25. Mai 2012. Für die Abklärung sei es nicht immer notwendig, die Versicherte zu kennen. Alle wichtigen Eckdaten seien bekannt gewesen. Ein Besuch hätte nichts am Bericht geändert. Die Mutter der Beschwerdeführerin hätte sämtliche Abläufe in der Pflege ihrer Tochter erläutert. Der SAHB seien behinderte Personen und deren Hilfsmittel aus der
täglichen Arbeit gängig, weshalb sie einschätzen könnten, wie sich die Situation punkto Hilfsmittel und Krankheitsbild verhalte. Zum Zeitpunkt der Abklärung sei bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin an Epilepsie und deren Folgen leide. Es gelte der vom Gesetzgeber geforderte Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit. Die Gleichberechtigung der Versicherten sei wichtig. Aufgrund der Scheidung der Eltern ergebe sich die spezielle Situation der Doppelversorgung, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Infrastruktur beim Vater ebenfalls vorhanden sei. Die Frage der Zumutbarkeit könne nicht beantwortet werden, sie könnten lediglich ihre Meinung darlegen und die daraus resultierende Empfehlung abgeben. Aufgrund der Schadenminderungspflicht sei ihrer Meinung nach ein Erhöhen der Temperatur im Badezimmer und das Bereithalten von Tüchern zumutbar. Im Bericht vom 25. Mai 2012 seien zwei Lösungsvarianten aufgezeigt worden. Der Zeitunterschied sei nicht gross, d.h. bei der direkten Variante ergäbe sich eine Zeitersparnis von ca. 1-2 Minuten pro Transfer. Die Epilepsieanfälle könnten jederzeit auftreten, weshalb die Betreuungspersonen wissen müssten, wie in solchen Situationen zu handeln sei. Es stelle sich ausserdem die Frage, ob es aus ärztlicher Sicht sinnvoll sei, die Beschwerdeführerin nach einem Epilepsieanfall den Strapazen des Transportes auszusetzen. Normalerweise lasse man solche Patienten liegen um eine Verletzungsgefahr auszuschliessen. Die Handhabung der Hebetücher sei bei beiden Varianten identisch. Die Beschwerdeführerin müsse so oder so, in den angepassten Rollstuhl gehoben werden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin geforderte Variante Kosten in Höhe von Fr. 29‘000.-verursacht hätte. Demgegenüber stünden Kosten von Fr. 15‘405.30, welche im Sinne einer einfach und zweckmässigen und im Einzelfall nicht bestmöglichen Variante empfohlen werde. 6. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 31. Juli 2012 an der Kostengutsprache fest und verfügte die Kostenübernahme von Fr. 11‘045.30 an einen Deckenlift im Badezimmer sowie die Kosten von ca. Fr. 600.-- an die Elektroinstallation des Deckenlifts. Sofern sich die Mutter der
Beschwerdeführerin für die teurere Variante (Deckenliftanlage Schlafzimmer/Bad) entscheide, könne die Beschwerdegegnerin in Austauschbefugnis einen Betrag von Fr. 15‘405.30 übernehmen. Des Weiteren würden die Kosten von ca. Fr. 3‘760.-- für die leihweise Abgabe eines mobilen Patientenhebers übernommen. Aufgrund der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar, die Raumtemperatur im Badezimmer zu erhöhen und Tücher bereitzuhalten, um dem Abkühlungsprozess entgegenzuwirken. Zudem sei der Zeitunterschied der beiden Transfervarianten nicht gross und durchaus auch zumutbar. Bei beiden Varianten sei eine Handhabung mit den Hebetüchern für den Transport in den Rollstuhl unabdingbar. Für die weitere Begründung wurde auf die Stellungnahme des SAHB verwiesen. 7. Am 11. September 2012 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gegen die Verfügung vom 31. Juli 2012 mit dem Begehren, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für den Einbau eines Deckenlifts vom Schlafzimmer bis ins Bad im Betrag von rund Fr. 29‘000.-- zu übernehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer und administrativer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zwischenzeitlich scheine es, als werde sich die Haftpflichtversicherung der Beschwerdeführerin an den Kosten beteiligen. Unter diesen Umständen sei das Verfahren bis zum 31. Oktober 2012 zu sistieren, da es bei einer Einigung hinfällig würde. 8. Aus der am 26. September 2012 nachgereichten Begründung der Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf Hilfsmittel gemäss IVG angewiesen sei, wozu auch ein Deckenlift vom Schlaf- ins Badezimmer gehöre. In der bisherigen Wohnsituation habe sie über einen solchen verfügen können. Der Deckenlift innerhalb des Badezimmers sei weitgehend nutzlos, da die Beschwerdeführerin jedes Mal auf den Rollstuhl umgebettet werden müsse, was mit einer enormen Kraftanstrengung verbunden sei. Erschwerend komme der Umstand hinzu, dass die Beschwerdeführerin an Epilepsie leide. Wenn sie
einen unvorhersehbaren Anfall auf der Toilette oder im Bad erleide, entstehe eine Notsituation, in der der Deckenlift gemäss medizinischer Bescheinigung vom 22. Juni 2012 ein wesentliches Instrument darstelle. Der Entscheid sei ergangen, ohne dass von der Person der Beschwerdeführerin und ihrem Rollstuhl ein Bild gemacht worden sei. Ohne ein solches, sei es nicht möglich, sich die Umstände des Transports vorzustellen. Im Bericht des Reha- Technikers werde auf den Grundsatz der Gleichbehandlung hingewiesen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, wie es sich damit verhalte, dass in der ehemaligen Liegenschaft der Deckenlift noch als gesetzliche Pflichtleistung und als wirtschaftlich und zweckmässig qualifiziert worden sei. 9. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2012 das Verfahren nicht zu sistieren. Des Weiteren sei die Beschwerde abzuweisen. Die Frage der Kostenübernahme sei unabhängig von einer allfälligen Kostenbeteiligung des Haftpflichtversicherers zu beantworten, so dass im konkreten Fall kein Grund vorliege, eine Verfahrenssistierung anzuordnen. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für den Transfer vom Schlaf- ins Badezimmer und umgekehrt auf Hilfsmittel angewiesen sei. Der Deckenlift im Badezimmer sei jedoch nicht nutzlos. Er ermögliche in Kombination mit dem mobilen Patientenheber und dem Rollstuhl den Transfer vom Schlaf- ins Badezimmer und umgekehrt. Die dafür erforderlichen Umbettungen seien in Berücksichtigung des mobilen Patientenhebers zumutbar. Falls bei der Beschwerdeführerin in der Badewanne oder auf der Toilette ein Epilepsieanfall auftreten sollte, spiele es aus medizinischer Sicht keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin während des Anfalls im Schlafzimmer auf dem Bett oder im Badezimmer auf dem Boden liege. Etwas anderes gehe aus dem Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 22. Juni 2012 nicht hervor. Zudem sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin während eines Anfalls tatsächlich mit dem Deckenlift vom Badezimmer ins Schlafzimmer transferiert werden würde. Mit einem solchen Transport würde die Beschwerdeführerin unnötigen und unerwünschten Strapazen sowie Verletzungsrisiken ausgesetzt. Die Tatsache, dass die Abklärungsperson des SAHB die Verhältnisse nicht vor
Ort abgeklärt habe, würde den Beweiswert der einleuchtenden Beurteilungen der SAHB vom 25. Mai und 17. Juli 2012 nicht schmälern. Aus der Tatsache, dass die IV-Stelle am früheren Wohnort am 18. Oktober 2006 die Kosten für den Einbau eines Deckenlifts vom Bade- ins Schlafzimmer übernommen habe, lasse sich im konkreten Fall von vornherein nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Einerseits hätten sich die Kosten für den damaligen Deckenlift lediglich auf Fr. 12‘929.30 belaufen, andererseits sei im Schlafzimmer der früheren Wohnung der Einsatz eines mobilen Patientenhebers im Unterschied zu heute nicht möglich gewesen. Ein Vergleich sei daher nicht möglich. 10. Nachdem dem Sistierungsantrag gemäss Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. Oktober 2012 nicht stattgegeben wurde, reichte die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2012 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin (Replik) ein. Sie führte aus, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass zur Beurteilung des Gesuchs unabdingbar sei, eine individuelle Tatbestandsaufnahme durchzuführen. Zur Einschätzung der vorliegenden Situation genüge es nicht, dass behinderte Personen gemäss Bericht vom 17. Juli 2012 „gängig sind“. Die Beschwerdeführerin habe nicht die geringste Kopfkontrolle und ebenso wenig Rumpfkontrolle. Solche Fakten seien wichtig für die Beurteilung der Zumutbarkeit. Es gehöre zur Sachverhaltsabklärung, sich mit den Möglichkeiten der versicherten Person auseinanderzusetzen. Dies habe die Beschwerdegegnerin unterlassen. Ausserdem handle es sich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage. Es sei erstaunlich, dass im Bericht vom 25. Mai 2012 ausgeführt werde, dass unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht die Alternative zumutbar sei. Dasselbe gelte für den Umstand, dass in Ziff. 5 des Berichts vom 17. Juli 2012 als zumutbar erachtet werde, die Raumtemperatur im Badezimmer zu erhöhen. Die Beschwerdegegnerin verkenne ebenfalls, dass die engen örtlichen Gegebenheiten ein Liegenlassen am Boden nicht zulassen würden. Die beiden Badezimmer in der früheren Liegenschaft und in der jetzigen Situation seien mit
einem sehr geringfügigen Unterschied gleich gross. Von der Beschwerdegegnerin werde auch übersehen, dass die Beschwerdeführerin bei der verfügten Variante von der Badewanne in ihrem durchnässten Hebetuch ungetrocknet direkt auf den Rollstuhl gehoben werden müsste. 11. Mit Duplik vom 29. Oktober 2012 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei nicht auszuschliessen, dass die Abklärungsperson des SAHB ihre eigene Einschätzung zur Frage der Zumutbarkeit abgeben dürfe. Die Abklärungsperson halte sowohl in der fachtechnischen Beurteilung vom 25. Mai 2012 als auch in der Stellungnahme vom 17. Juli 2012 ausdrücklich fest, dass die Frage der Zumutbarkeit schlussendlich von der IV-Stelle beantwortet werden müsse. Schliesslich übersehe die Beschwerdeführerin, dass der Einsatz eines mobilen Patientenhebers im Jahr 2006 im Unterschied zu heute nicht möglich gewesen sei, weil das Schlafzimmer der Beschwerdeführerin (nicht das Badezimmer) zu klein gewesen sei. Ausserdem werde das Hebetuch des Deckenlifts im Badezimmer in gleichem Masse durchnässt wie das Hebetuch des beantragten Deckenlifts vom Badezimmer ins Schlafzimmer. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Anspruch auf Hilfsmittel hat respektive die Voraussetzungen einer Kostengutsprache erfüllt sind. Streitig und zu prüfen ist indessen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Kostenübernahme von Fr. 29‘000.-- für einen Deckenlift vom Schlafzimmer bis ins Badezimmer hat.
2. Gemäss Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) besteht Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die Versicherte selbst zu tragen. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht ein mobiler Patientenheber in Kombination mit einem Deckenlift im Badezimmer sei zumutbar und angemessen (Verfügung vom 31. Juli 2012). Sie stützt sich dabei auf die fachtechnische Beurteilung durch das SAHB Hilfsmittel-Zentrum vom 25. Mai 2012, wonach eine Installation eines Deckenliftes aufgrund der Anordnung der Nasszelle und des Schlafzimmers sehr kostenaufwändig sei. Zur Installation des Deckenlifts zwischen Bade- und Schlafzimmer müsste die Türstütze ausgebrochen werden, was die Statik des Gebäudes betreffen würde. Alternativ könnten mittels mobilem Patientenheber im Schlafzimmer die Transfers vom Rollstuhl ins Bett und umgekehrt ausgeführt werden. Innerhalb der Nasszelle würde sich platzbedingt nur eine Deckenliftanlage eignen, dies in Form einer Schiebebühne. Gemäss Beurteilung sei diese Variante einiges günstiger, bringe aber den Nachteil mit sich, dass die Beschwerdeführerin bei jedem Transfer vom Zimmer in die Nasszelle, in den Rollstuhl gehoben werden müsse. 3. Die Argumentation der Beschwerdeführerin für einen Deckenlift zwischen Schlaf- und Badezimmer stützt sich demgegenüber auf die Stellungnahme von Dr. med. … vom 22. Juni 2012. Dieser hält unter anderem fest, dass aus ärztlicher Sicht ein Deckenlift für den Transport der Beschwerdeführerin aus ihrem Schlafzimmer ins Bad, auf die Toilette und in die Badewanne als notwendig angesehen werde. Ohne Deckenlift müsste sie vom Bett in den Rollstuhl platziert werden, mit dem Rollstuhl ins Bad gefahren und dort wieder umgelagert werden. Dies sei auf Grund des Gewichts und des Alters der Beschwerdeführerin schwierig und stelle sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für deren Mutter eine enorme Belastung dar. Der Transfer aus der Badewanne wäre mit dem Deckenlift ebenfalls erleichtert. Würden nicht vorhersehbare epileptische Anfälle auftreten während die Beschwerdeführerin im Rollstuhl sitze, sei dies unproblematisch, in der Badewanne oder auf der
Toilette würde dies demgegenüber eine Notfallsituation darstellen. Ein Deckenlift würde das dabei notwendige rasche Handeln erheblich erleichtern. Dr. med. … berücksichtigt aber anscheinend nicht, dass gerade im Badezimmer ein Deckenlift vorgesehen ist, so dass das von ihm geforderte rasche Handeln durchaus möglich ist. Durch Bereithalten von Decken und Tüchern kann eine Verletzung wie auch eine befürchtete Unterkühlung vermieden werden. Ausserdem würde ein durchgängiger Deckenlift bis ins Schlafzimmer an der Unterkühlungsgefahr nichts ändern, da auch das Hebetuch des Deckenlifts feucht sein würde. Schliesslich erscheint es nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin während eines Epilepsieanfalls noch ins Schlafzimmer und ins Bett transportiert werden würde. Ebenfalls keine Berücksichtigung findet in der Beurteilung von Dr. med. … der von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Patientenheber. Dieser erleichtert die Umlagerung der Beschwerdeführerin, so dass nicht mehr von einer enormen Belastung der Mutter und der Beschwerdeführerin bei der Umlagerung gesprochen werden kann. Zweifellos wäre die von der Beschwerdeführerin respektive ihrer Mutter gewünschte Variante mit einem Deckenlift zwischen Schlaf- und Badezimmer bequemer, die Argumente gegen die vorgeschlagene günstigere Variante vermögen jedoch nicht davon zu überzeugen, dass es an deren Zumutbarkeit fehlt. Die Stellungnahme von Dr. med. … vom 22. Juni 2012, worauf die Argumente der Beschwerdeführerin beruhen, erscheint unvollständig und damit nicht geeignet, die Zumutbarkeit in Frage zu stellen. Aufgrund seiner Ausführungen fragt sich denn auch, ob er überhaupt über alle Informationen verfügte. So erachtet er wie erwähnt den Kraftaufwand für die Umlagerungen vom Bett in den Rollstuhl für die Mutter als grosse Belastung, erwähnt aber den ebenfalls gesprochenen mobilen Patientenheber dabei nicht. Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, dass in der früheren Wohnung ein durchgängiger Deckenlift zugesprochen worden war, nichts ableiten. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass in der damaligen Wohnsituation der Einsatz eines mobilen Patientenhebers aufgrund der zu engen Platzverhältnisse im Schlafzimmer der Beschwerdeführerin im Gegensatz zur heutigen Wohnsituation nicht möglich gewesen war.
4. Die Beurteilung des SAHB Hilfsmittel-Zentrums vom 25. Mai 2012 ist nachvollziehbar und schlüssig. Es werden sowohl die Vor- als auch Nachteile der verschiedenen Varianten dargestellt. Ausserdem handelt es sich beim SAHB Hilfsmittel-Zentrum um eine gesamtschweizerische unabhängige Fachstelle für hindernisfreies und selbständiges Leben in den Bereichen Mobilität und Wohnen, welche über erfahrene Experten verfügt. Die vorgeschlagene günstigere Variante ist unter Berücksichtigung sämtlicher Argumente zumutbar und praktikabel. Die vorgeschlagene Variante ist die einfachere, zweckmässigere sowie wirtschaftlichere. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die Kostenübernahme für den durchgängigen Deckenlift abgelehnt und stattdessen die günstigere Variante mit einem Deckenlift im Badezimmer zusammen mit einem mobilen Patientenheber zugesprochen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 400.-- zu überbinden. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten von Fr. 400.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.