S 12 89 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 8. Januar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (Nichteintretensentscheid) 1. … (nachfolgend: Beschwerdeführer), welcher bei der … Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unfallversichert ist, erlitt am 7. April 2010 einen Unfall mit seinem Motorroller. Am 13. April 2010 wurden bei ihm eine Halswirbelsäulenkontusion und eine Handgelenkskontusion rechts diagnostiziert. 2. Am 30 April 2012 verfügte die Beschwerdegegnerin, ihre Leistungen würden bis und mit 6. Juli 2010 übernommen. Alle weiteren Leistungen gingen zulasten der Krankenversicherung. Auf eine Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen betreffend die Behandlungen der Handgelenke werde verzichtet. Die Verfügung werde rechtskräftig, wenn nicht innert 30 Tagen von ihrer Zustellung an gerechnet Einsprache erhoben werde. Die gesetzliche Frist könne nicht erstreckt werden. 3. Am 17. Mai 2012 schrieb unter dem Titel „Bericht zu Handen des Vertrauensarztes; …“ der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. …, dem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. …, Folgendes: „Lieber …, bezüglich des Entscheids, die Handbeschwerden des Patienten abzulehnen, muss ich nochmals schreiben. Ich bin damit nicht einverstanden.
Herr … ist damals beim Unfall gestürzt. Er hat eine Amnesie über den Sturz. Das wird man ihm nicht vorwerfen können. Immerhin hat Herr Dr. … eine Schiene verordnet im Spital, also muss eine Verletzung vorgelegen haben. Es ist ja unmöglich, so eine Verletzung radiologisch zu diagnostizieren, ausser vielleicht durch ein MRI, was damals nicht gemacht wurde. Es stand auch die WS Verletzung und die Commotio im Vordergrund. Die HWS Verletzung wurde auch nicht im ganzen Ausmass damals diagnostiziert, musste doch später eine genaue Abklärung und eine Operation gemacht werden. Der Patient hat deshalb auch nicht arbeiten können und die Handbeschwerden, die er immer etwas gehabt hat, sind nicht so zu Tage getreten. Dies hat sich aber deutlich verschlimmert, als er wieder handwerklich tätig geworden ist. Er hat vor dem Unfall nie Beschwerden gehabt. Die Hände haben ihm nach dem Unfall weh getan. Die andere Diagnose stand im Vordergrund. Der Patient ist kein Drückeberger, sonst hätte er nicht mehr als Zimmermann gearbeitet, nach der HWS Operation. Leider tun jetzt die Hände weh und er ist deswegen arbeitsunfähig. Das ist eine Unfallfolge. Er ist bei der IV zur Umschulung angemeldet. Ich glaube nicht, dass sich die Versicherung hier entziehen kann. Diagnose(n) + Problem(e) … Persönliche Anamnese … Mit freundlichen Grüssen Dr. med. …“ 4. Am 21. Mai 2012 teilte die Beschwerdegegnerin Dr. … mit, man habe sein Schreiben zur Kenntnis genommen. Ihm als behandelnden Arzt des Versicherten komme gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) keine Parteistellung zu, weswegen auf das Schreiben nicht eingegangen werden könne. 5. Am 18. Juni 2012 ging bei der Beschwerdegegnerin dasselbe Schreiben von Dr. … erneut ein. Es trug zusätzlich die Unterschrift des Beschwerdeführers sowie den handschriftlichen Vermerk „PS: Da der Patient den Arbeitgeber gewechselt hat und dies ein Rückfall…“ (auf der bei den Akten liegenden Kopie nur soweit lesbar).
6. Am 3. Juli 2012 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Versicherten nicht ein. Die Verfügung sei vom Versicherten am 2. Mai 2012 bei der Post abgeholt worden. Die 30-tägige Einsprachefrist habe somit am 3. Mai 2012 zu laufen begonnen und am 1. Juni 2012 geendet. Das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Schreiben von Dr. … sei erst nach Ablauf dieser Frist versandt worden. Er mache nicht geltend, dass ein Grund für die Wiederherstellung der Frist gegeben wäre. Ein solcher liege auch nicht vor. Die Rechtsmittelbelehrung sei im Übrigen korrekt erteilt worden. Das Schreiben von des Arztes, welches das Fristerfordernis an sich erfüllt hätte, sei nicht als Einsprache anzuerkennen. Der behandelnde Arzt sei, wie ihm mitgeteilt wurde, nicht zur Einsprache berechtigt. Er habe auch nicht den Versicherten vertreten; weder aus dem Schreiben selbst noch aus den übrigen Umständen hätten sich Vertretungsmacht und -wille ergeben. Im Übrigen lägen keine Revisions- bzw. Wiedererwägungsgründe vor. 7. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. August 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom 3. Juli 2012. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Einsprache vom 17. Mai 2012 zu behandeln. Im Einspracheverfahren bestehe kein Anwaltszwang, weswegen Dr. … zur Vertretung des Beschwerdeführers legitimiert gewesen sei. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2012 sei Dr… nicht zugestellt worden. Das Original sei an den Beschwerdeführer und eine Kopie an die Krankenkasse gegangen. Der Umstand, dass Dr. … den Inhalt der Verfügung gekannt habe, beweise, dass der Beschwerdeführer ihn aufgesucht und gebeten habe, ihm gegen die Leistungseinstellung zur Seite zu stehen. Dr. … habe kein eigenes Interesse, sich gegen die Leistungseinstellung zu wehren. Er habe hier offensichtlich im Auftrag und im Interesse des Beschwerdeführers gehandelt. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer das Schreiben von Dr. … vom 17. Mai 2012 unterzeichnet und der Beschwerdegegnerin zugestellt habe.
Für die Annahme einer Einsprache reiche es aus, wenn der Wille feststehe, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren. Das Schreiben von Dr. … vom 17. Mai 2012 genüge diesen Anforderungen. Eine Vollmacht sei im Einspracheverfahren nicht zwingend vorzulegen. Das Vertretungsverhältnis könne, wie hier, konkludent begründet werden. Im Sozialversicherungsrecht sei es zudem nicht aussergewöhnlich, wenn ein Hausarzt im Auftrag seiner Patienten Schreiben an die Versicherung verfasse und seine medizinische Beurteilung mit einfliessen lasse. Im Weiteren gebe es keine Formvorschriften für eine Einsprache. Werde sie schriftlich erhoben, sei sie zu unterzeichnen. Fehle es beispielsweise an der Unterschrift, sei eine angemessene Nachfristung zur Beibringung derselben anzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hätte deswegen vorliegend Dr. … und dem Beschwerdeführer zwingend eine Nachfrist zur Einreichung einer Vollmacht oder einer unterzeichneten Einsprache ansetzen müssen. Das Schreiben vom 21. Mai 2012 sei nur Dr. … zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe das Schreiben nicht zur Kenntnis erhalten und somit nicht gewusst, dass seine Einsprache aus formellen Gründen nicht akzeptiert werde. Der Beschwerdeführer habe das Schreiben von Dr. … vom 17. Mai 2012 unterzeichnet und innert angemessener Frist der Beschwerdegegnerin zugestellt. Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. b Satz 2 altAHVG müsse eine Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern allgemein immer dann erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Das erstinstanzliche Gericht sei, ausser in Fällen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs, stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen. Diese Auslegung gelte auch für das Einspracheverfahren. Im Einspracheverfahren dürften nicht strengere Anforderungen an die Verbesserung einer mangelhaften Einsprache innert anzusetzender Nachfrist gestellt werden als im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Bei mangelhafter Einsprache sei gemäss Art. 10 Abs. 5
ATSV immer eine Nachfrist anzusetzen. Die Beschwerdegegnerin habe vorliegend erkennen können und müssen, dass Dr. … die Einsprache im Auftrag des Beschwerdeführers eingereicht habe. Sie hätte deshalb ihn und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur formellen Ergänzung der Einsprache gewähren müssen. Dies gelte umso mehr, als es sich um rechtsunkundige Personen handle. Indem die Beschwerdegegnerin keine Nachfrist angesetzt habe und auf die Einsprache nicht eingetreten sei, habe sie überspitzt formalistisch und in Verletzung der Aufklärungspflicht gemäss Art. 27 ATSG gehandelt. Im Übrigen beantragte der Beschwerdeführer, Dr… sei als Zeuge zu befragen. 8. In der Vernehmlassung vom 6. September 2012 beantragte die Versicherung die Abweisung der Beschwerde. Die Einsprache des Beschwerdeführers sei erst nach Ablauf der Einsprachefrist aufgegeben worden und am 18. Juni 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen. Demnach sei sie nicht fristgerecht erhoben worden. Es gebe keine gesetzliche Vermutung, wonach ein Vertretungsverhältnis anzunehmen wäre, weil sich eine Person in einer Sache an den Sozialversicherer wende. Das Vertretungsverhältnis gegenüber dem Sozialversicherer könne nur Wirkung entfalten, wenn es ihm auch tatsächlich zur Kenntnis gebracht werde. Nichts anderes gelte bei Ärzten. Denn die Vertretung im Sozialversicherungsrecht sei nicht ihre Aufgabe, sodass auch ein Arzt, wolle er als Vertreter für den Patienten tätig werden, sich als solcher zu erkennen geben müsse. Eine Stellvertretung ohne Kundgabe des Vertretungsverhältnisses sei damit verfahrensrechtlich – nicht nur, aber auch bei Ärzten – nicht möglich. Es sei im öffentlichen Recht nicht geregelt, unter welchen Umständen ein Vertretungsverhältnis als bekannt gelten könne. Die Lücke sei durch analoge Anwendung des Privatrechts zu schliessen. Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 OR besage, eine Vertretung entfalte im Aussenverhältnis dann Wirkung, wenn erstens sich der Vertreter gegen aussen als solcher ausdrücklich zu erkennen gebe, zweitens, wenn der aussenstehende Dritte aus den Umständen habe
schliessen müssen, dass der Vertreter für einen anderen handle und drittens, wenn es dem Dritten gleichgültig sei, wer handle. Die dritte Alternative tauge nicht für eine Anwendung im ATSG. Die Einsprachelegitimation ergebe sich abschliessend aus analoger Anwendung von Art. 59 ATSG und sei von Amtes wegen zu prüfen. Dr. … habe nicht als Stellvertreter für den Beschwerdeführer gehandelt. Auch wenn es anders wäre, sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 17. Mai 2012 als vom Hausarzt in eigenem Namen verfasste Einsprache interpretiert und das Vertretungsverhältnis nicht erkannt habe. Sie habe den Arzt darauf aufmerksam gemacht, dass er selber nicht zur Einsprache legitimiert sei und damit zum Ausdruck gebracht, sie habe das Vertretungsverhältnis nicht erkannt. Der Arzt hätte nach dieser Mitteilung zehn Tage Zeit gehabt um innert Frist seine Vertretungsbefugnis geltend zu machen oder mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten. Das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Exemplar des Schreibens von Dr. … sei nicht nur kurz nach Ablauf der Frist, sondern 17 Tage zu spät bei der Versicherung eingetroffen. Wenn sich der Beschwerdeführer nun auf Art. 32 Abs. 2 OR berufe, handle er rechtsmissbräuchlich. Es sei ohnehin fraglich, ob zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arzt überhaupt ein internes Vertretungsverhältnis bestanden habe. Wenn schon, liessen die Ausführungen des Beschwerdeführers auf einen einfachen Auftrag schliessen, der das Verfassen einer medizinischen Beurteilung zu Gunsten des Beschwerdeführers zum Gegenstand gehabt habe. Der Wille des Beschwerdeführers, die Verfügung auch wirklich anzufechten, ergebe sich daraus nicht. Eine versicherte Person hätte immer noch den Entschluss fassen können, auf eine Einsprache zu verzichten. Es sei unbekannt, ob Dr. … die Verfügung gekannt habe, möglich wäre auch, dass er nur den vertrauensärztlichen Bericht gekannt habe, welcher dem Beschwerdeführer mit der Verfügung zugesandt worden sei. Da Dr. … dem Vertrauensarzt Dr. … geschrieben habe, spreche dies für die zweite Annahme. Dass Dr. … im Besitz der Unterlagen gewesen sei, beweise nicht, dass ein Vertretungsverhältnis bestanden habe. Es seien einige Motive denkbar, die Dr.
… veranlasst haben könnten, selbst gegen die Verfügung Einsprache zu erheben. Es helfe dem Beschwerdeführer nichts, dass es für die Annahme einer Einsprache ausreiche, wenn der Wille feststehe, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren. Damit dies zur Anwendung gelange, müsse die Einsprache von einer legitimierten Personen oder von dem für den Sozialversicherer erkennbaren Vertreter verfasst sein. Eine Nachfrist sei nur anzusetzen, wenn das Vertretungsverhältnis für den Sozialversicherer erkennbar sei. Die Versicherung habe nicht überspitzt formalistisch gehandelt. Dem Beschwerdeführer sei die Rechtsmittelfrist (Einsprachefrist) bekannt gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe Dr. … am 21. Mai 2012 mitgeteilt, sie nehme das Schreiben vom 17. Mai 2012 nicht als Einsprache einer legitimierten Person entgegen. Er hätte erkennen müssen, dass eine weitere Handlung innert der Einsprachefrist notwendig gewesen wäre, um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Weil der Beschwerdeführer und sein Arzt fast einen weiteren Monat zugewartet hätten, könne nicht von übertriebenem Formalismus der Beschwerdegegnerin gesprochen werden. Das Argument, es habe ein Vertretungsverhältnis bestanden, sei eine Schutzbehauptung, um das Fristversäumnis zu überspielen. Auch eine form- und fristgerecht eingereichte Einsprache hätte im Übrigen materiell abgewiesen werden müssen. Am 12. September 2012 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik. 9. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung vom 3. Juli 2012
(Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Einsprache). Strittig und zu prüfen ist, ob gegen die ihr vorausgegangene Verfügung vom 30. April 2012 frist- und formgerecht Einsprache erhoben worden ist. 2. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beträgt die Frist zur Einsprache 30 Tage. Der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Entscheid datiert vom 30. April 2012 und ist vom Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 bei der Post abgeholt worden. Die Einsprachefrist begann somit am 3. Mai 2012 zu laufen und endete am 1. Juni 2012. Das Schreiben von Dr. …, dem Hausarzt des Beschwerdeführers, datiert vom 17. Mai 2012 und ist bei der Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2012 eingegangen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin somit vor Ablauf der Einsprachefrist zugestellt. Das identische Schreiben, welches vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde, ging am 18. Juni 2012 und damit nach Ablauf der Einsprachefrist bei der Beschwerdegegnerin ein. Sofern es sich also beim Schreiben vom 17. Mai 2012 um eine formgerechte Einsprache handelte, wäre sie rechtzeitig erfolgt und der angefochtene Nichteintretensentscheid insofern unbegründet. 3. a) Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für das Einspracheverfahren (Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., 2009, Art. 59 N 2). Neben der versicherten Person kommen hier insbesondere auch andere Versicherungsträger infrage. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, inwiefern Dr. … als Hausarzt des Beschwerdeführers von der Verfügung vom 30 April 2012 berührt wäre. Ihm kommt folglich keine Einsprachelegitimation zu. b) In sozialrechtlichen Angelegenheiten hat jede Partei grundsätzlich die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Ein Anwaltszwang
besteht in diesem Zusammenhang nicht, was heisst, dass die Partei frei wählen kann, durch wen sie sich vertreten lassen will (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 37 N 5). Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er sei durch Dr. … vertreten worden. Dessen Schreiben vom 17. Mai 2012 sei deshalb als Einsprache im Namen des Beschwerdeführers zu werten, welche überdies fristgerecht eingereicht worden sei. Die Vertretung eines Versicherten durch den Hausarzt im Rahmen des Einspracheverfahrens ist grundsätzlich möglich und nicht zu beanstanden. Damit bleibt zu prüfen, ob ein solches Vertretungsverhältnis insofern hätte berücksichtigt werden müssen, als dass das Schreiben von Dr. … vom 17. Mai 2012 als frist- und formgerechte Einsprache des (vertretenen) Beschwerdeführers hätte behandelt werden müssen. 4. a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vertretungsverhältnis wirksam ist, wird im ATSG nicht geregelt. In Anwendung von Art. 55 Abs. 1 ATSG ist deshalb zu prüfen, ob das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eine diesbezügliche Regelung enthält. Art. 11 VwVG trägt die Überschrift „Vertretung und Verbeiständung“, äussert sich aber nicht über die Frage nach der Wirksamkeit eines Vertretungsverhältnisses. Andere einschlägige Bestimmungen im VwVG sind nicht ersichtlich. Bei dieser Ausgangslage ist sinngemäss auf zivilrechtliche Grundsätze zurückzugreifen, namentlich auf die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Stellvertretung, welche in den Art. 32 ff OR geregelt sind (vgl. Nyffenegger, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2008, Art. 11 N 7). Danach tritt – Bevollmächtigung im Innenverhältnis grundsätzlich vorausgesetzt – eine Vertretungswirkung im Aussenverhältnis nur dann ein, wenn der Vertretene zu erkennen gibt, dass ein Vertretungsgeschäft und nicht ein Eigengeschäft abgeschlossen werden soll. Gibt der Vertreter dies nicht zu erkennen, so wird der Vertretene gemäss Art. 32 Abs. 2 OR nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der Dritte aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesst (vgl. zum Ganzen Watter, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Obligationenrecht, Art. 1-529 OR, 5. Aufl., 2011, Art. 32 N 12 ff). b) Im vorliegenden Fall erklärte Dr. … in seinem Schreiben vom 17. Mai 2012 offensichtlich und unbestrittenermassen nicht ausdrücklich, dass er im Namen und Interesse des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin beziehungsweise ihren Vertrauensarzt gelange. Aus diesem Grund ist zu prüfen, ob dem genannten Schreiben eine stillschweigende Erklärung zu entnehmen ist, die auf ein entsprechendes Vertretungsverhältnis schliessen liesse. Gemäss dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 OR ist für die Prüfung dieser Frage auf eine objektivierte Betrachtungsweise abzustellen. Das heisst, dass aus Sicht eines neutralen Dritten zu beurteilen ist, ob das Schreiben von Dr. … vom 17. Mai 2012 ein Vertretungsverhältnis erkennen lässt. Diese Frage kann und muss aufgrund der in den Akten geschilderten objektiven Umstände entschieden werden. Deshalb erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantrage Befragung von Dr. … als Zeugen bezüglich der Frage, ob er sein als Einsprache zu verstehendes Schreiben vom 17. Mai 2012 im Auftrag des Beschwerdeführers verfasst habe. Es würde sich dabei um eine subjektive Einschätzung handeln, die vorliegend ohne Belang ist. c) Was die Frage betrifft, ob das Schreiben von Dr. … vom 17. Mai 2012 als stellvertretende Einsprache im Namen und Auftrag des Beschwerdeführers zu erkennen war, gilt es zunächst, einige allgemeine für eine Einsprache geltende Formerfordernisse kurz zu thematisieren. In formeller Hinsicht werden an eine Einsprache nur minimale Anforderungen gestellt; es gilt das sogenannte Rügeprinzip. Demnach genügt es, wenn der Einsprecher den Willen zum Ausdruck bringt, die angefochtene Verfügung nicht hinnehmen zu wollen. Unter diesen Voraussetzungen gilt die Verfügung insgesamt als angefochten (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Art. 52 N 24).
Es erscheint bereits fraglich, ob im Schreiben von Dr. … vom 17. Mai 2012 überhaupt eine Einsprache zu erblicken ist. Dieses als „Bericht zu Handen des Vertrauensarztes“ betitelte Schreiben kann mit guten Gründen auch dahingehend verstanden werden, dass Dr. … Dr. …, dem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, mitteilen wollte, dass er mit der medizinischen Einschätzung, die der genannten Verfügung zugrunde liegt, nicht einverstanden ist, er jedoch nicht gedenke – über diese entsprechende Mitteilung hinaus – irgendwelche rechtliche Schritte gegen die entsprechende Verfügung vorzunehmen. Dafür spricht, dass sich Dr. … nicht an diejenigen MitarbeiterInnen der Beschwerdegegnerin wendete, welche die Verfügung zeichneten, sondern an den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin. Das lässt – wie auch der Titel des Schreibens von Dr. … („Bericht …“) andeutet – auf eine medizinische Fachdiskussion zwischen Ärzten bezüglich einer konkreten Diagnose, nicht jedoch auf einen Protest gegen die mit dieser Diagnose zusammenhängenden rechtlichen Konsequenzen schliessen. Dr. … schreibt nach seinen medizinischen Ausführungen denn auch selbst, dass er nicht glaube, „dass sich die Versicherung hier entziehen kann“. Mithin handelt es sich vorliegend um eine von Dr. … vertretene Einschätzung in medizinischer Hinsicht, die der Diagnose, auf welcher die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2012 beruht, gegenübergestellt werden soll. Untermauert wird dies dadurch, dass Dr. … mit diesem Schreiben an die bisherige Korrespondenz zwischen ihm und Dr. … anknüpft, deren Gegenstand, wie aufgrund der Akten zu vermuten ist, ebenfalls medizinische und nicht rechtliche Aspekte der Diagnose waren. d) Bereits aus diesen Gründen war im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, dass sich Dr. … im Namen und Interesse des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin beziehungsweise deren Vertrauensarzt gerichtet hatte. Dafür spricht im Weiteren die Tatsache, dass das Schreiben von Dr. … vom 17. Mai 2012 durchwegs in der „Ich“-Form verfasst wurde und auch sonst nicht zu erkennen war, inwiefern es sich bei den darin enthaltenen Ausführungen nicht um seine persönliche (medizinische) Einschätzung handelte.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, der Umstand, dass Dr. … den Inhalt der Verfügung vom 30. April 2012 gekannt habe, beweise, dass der Beschwerdeführer ihn aufgesucht und gebeten habe, ihm gegen die Leistungseinstellung zur Seite zu stehen. Inwiefern dieser Umstand ein Vertretungsverhältnis beweisen sollte, ist jedoch nicht ersichtlich und wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht näher begründet. Denkbar ist ebenso gut, dass der Beschwerdeführer Dr. … nur den ärztlichen Bericht zukommen liess und dieser gegenüber dem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin zum medizinischen Befund Stellung nehmen wollte. Aufgrund der zuvor dargelegten Eigenschaften des von Dr. … am 17. Mai 2012 verfassten Schreibens liegt der Schluss nahe, dass er darin weder die Ansicht des Beschwerdeführers schilderte noch dass er oder der Beschwerdeführer sich gegen die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin wehrten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. … kein eigenes Interesse hatte, sich gegen die Leistungseinstellung zu wehren. Dies allein indiziert noch kein Vertretungsverhältnis beziehungsweise eine stellvertretende Einsprache. Es ist nicht unüblich, dass Hausärzte zu anderen Arztberichten Stellung nehmen – ohne damit eine Einsprache zu bezwecken. Dr. … wehrte sich denn auch nicht gegen die Leistungseinstellung, sondern brachte zum Ausdruck, dass er den medizinischen Befund des behandelnden Arztes nicht teilte. Ein solches Vorgehen kann durchaus im eigenen Interesse eines Arztes gründen, weshalb aus der Tatsache, dass Dr. … mit Schreiben vom 17. Mai 2012 dem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin seine eigene medizinische Einschätzung derjenigen des behandelnden Arztes gegenüber stellte, kein Handeln in fremdem Interesse und damit auch kein Vertretungsverhältnis abgeleitet werden kann. Nichts anderes ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Schreiben von Dr. … vom 17. Mai 2012 unterzeichnete und als Einsprache einsendete. Massgeblich ist, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt, als sie das genannte Schreiben von Dr. … erhielt, erkennen konnte und musste, dass es sich dabei um eine Einsprache im Namen des Beschwerdeführers handelte. Da das vom Beschwerdeführer unterzeichnete
Schreiben erst am 18. Juni 2012 und damit nachträglich (und überdies nach Ablauf der Beschwerdefrist) bei der Beschwerdeführerin einging, konnte es vorliegend keinen Einfluss auf die Frage haben, ob im von Dr. … verfassten Schreiben vom 17. Mai 2012 ein Vertretungsverhältnis zu erkennen war. Demzufolge war im vorliegenden Fall aufgrund der gesamten Umstände nicht zu erkennen, dass das von Dr. … am 17. Mai 2012 verfasste Schreiben als Einsprache im Auftrag des Beschwerdeführers gedacht gewesen wäre. e) Das Erfordernis einer Legitimation für die Einsprache lässt als solches bereits erkennen, dass nicht jede Personen zur Einsprache berechtigt sind. Wenn nur diejenigen Personen einspracheberechtigt sein sollen, die von einer Verfügung betroffen sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (vgl. oben Erw. 3a), so schliesst dies schon von Gesetzes wegen aus, dass der Versicherung die Identität des Einsprechers gleichgültig sein kann. Die Möglichkeit einer gültigen Intressenvertretung ohne ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Vertretungsverhältnisses analog Art. 32 Abs. 2 OR ist somit nicht denkbar und muss für den vorliegenden Fall denn auch nicht geprüft werden. Ferner ergibt sich anhand der gesetzlichen Bestimmungen auch sonst nicht, dass im konkreten Fall ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Hausarzt zu vermuten ist. f) Somit ergibt sich insgesamt, dass das Schreiben von Dr. … vom 17. Mai 2012 nicht als Einsprache im Namen und Interesse des Beschwerdeführers angesehen werden konnte. 5. Insofern richtig hat die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben von Dr. … vom 17. Mai 2012 reagiert, indem sie ihn auf die ihm fehlende Legitimation zur Einsprache hinwies. Damit brachte sie (konkludent) auch zum Ausdruck, dass sie das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. … nicht erkannt hatte. Danach hätte der Beschwerdeführer noch bis am 1. Juni 2012
und damit 10 Tage Zeit für eine überarbeitete Einsprache gehabt (wobei diese dann erst am 18. Juni 2012 eingereicht wurde). Der Ansetzung einer Nachfrist bedurfte es schon deswegen nicht. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf Art. 10 Abs. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSV; SR 830.11), wonach bei mangelhaften Einsprachen eine Nachfrist anzusetzen und gleichzeitig anzudrohen sei, dass ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Diese Bestimmung kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn die Einsprache kein Rechtsbegehren oder keine Begründung enthält (Art. 10 Abs. 1 ATSV), nicht jedoch dann, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um eine Einsprache von einer nicht legitimierten Person handelt. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen bei einer analogen Anwendung von Art. 61 lit. b ATSG. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt keine Nachfrist beantragt hat, obwohl es an ihm gewesen wäre, vor Ablauf der Einsprachefrist ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Kieser, a.a.O., Art. 40 N 10). Er machte vielmehr erst im Beschwerdefahren geltend, dass ihm eine Nachfrist hätte angesetzt werden müssen, legte diesbezüglich aber nicht dar, warum ihm die übrige Zeit bis zum Ablauf der ordentlichen Einsprachefrist nicht gereicht habe. 6. Aus den genannten Gründen ist die Einsprache des Beschwerdeführers erst mit dem Schreiben vom 18. Juni 2012 und damit nicht mehr fristgerecht bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Da es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist der Einsprecher oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist die Einsprache zu erheben, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Auch hier wäre es am Beschwerdeführer gelegen, ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Das hat er jedoch nicht getan. Es wäre auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Frist hätte wiederhergestellt
werden müssen. Damit trat die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2012 in formelle Rechtskraft. 7. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft kann ein Fall materiell nur noch dann behandelt werden, wenn Revisions- oder Wiedererwägungsgründe im Sinne von Art. 53 ATSG vorliegen. Weder verlangte der Beschwerdeführer ein Revisions- oder Wiedererwägungsverfahren, noch ist anderweitig ersichtlich, warum ein solches im vorliegenden Fall hätte durchgeführt werden müssen. 8. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2012, in welchem sie Dr. … mitteilte, sein Schreiben vom 17. Mai 2012 nicht als Einsprache anzuerkennen, nicht (nur) diesem, sondern (auch) ihm selbst hätte zugestellt werden müssen. Eine solche Pflicht besteht von Gesetzes wegen jedoch nicht. Der Hinweis auf die Mangelhaftigkeit der Einsprache aufgrund der fehlenden Legitimation von Dr. … genügte im vorliegenden Fall; überspitzter Formalismus ist hierin jedenfalls nicht zu erblicken. Da der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 30. April 2012 ordnungsgemäss über die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel belehrt wurde, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin vorliegend ihre Aufklärungspflichten gemäss Art. 27 ATSG verletzt hätte. Demgegenüber erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers widersprüchlich, wenn er einerseits ein Vertretungsverhältnis geltend macht, andererseits vorbringt, es sei nicht rechtens, eine Mitteilung nur an seinen (angeblichen) Vertreter und nicht (auch) an ihn zu adressieren. 9. Aus all den genannten Gründen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin nicht fristgerecht Einsprache gegen die Verfügung vom 30. April 2012 erhoben hat. Im Weiteren ist kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdegegnerin auf die zwar formgerechte, aber verspätete Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2012 hätte eintreten müssen. Ihre Verfügung vom 3. Juli 2012 (Nichteintretensentscheid) erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde vorliegend abzuweisen ist.
10. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.