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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.07.2012 S 2012 37

2. Juli 2012·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,162 Wörter·~11 min·7

Zusammenfassung

Rückforderung von Leistungen nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 12 37 Versicherungsgericht URTEIL vom 2. Juli 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG 1. Am 2. Februar 2011 meldete der Beschwerdeführer …, geboren 1962, gelernter Landwirt und angelernter Chauffeur sowie Sanitärinstallateur EFZ, einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungtaggeld im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. Die Arbeitslosenkasse … eröffnete dem Beschwerdeführer eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 2. Februar 2011 und zahlte ihm für die Kontrollperiode Februar 2011 Arbeitslosenversicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 1‘156.30 aus. Dabei war ein bei der Firma ... AG erzielter Zwischenverdienst im Betrag von Fr. 1‘620 berücksichtigt worden. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer im Februar 2011 ein weiteres Zwischenverdiensteinkommen bei der Firma … erzielt hatte. Die Arbeitslosenkasse ... kam zum Schluss, dass das Einkommen des Beschwerdeführers somit höher war als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 forderte sie vom Beschwerdeführer die zu viel ausbezahlten Leistungen von Fr. 1‘156.30 zurück. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Am 14. Oktober 2011 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung. Er machte geltend, er habe Schulden in der Höhe von Fr. 40‘000 und die Rückzahlung der ausbezahlten Leistungen würde für ihn eine grosse Härte bedeuten.

3. Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 überwies die Arbeitslosenkasse … dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Frage zum Entscheid, ob dem Erlassgesuch entsprochen werden könne. 4. Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 lehnte das KIGA das Erlassgesuch ab. Es sei der gute Glaube zu verneinen, weil der Beschwerdeführer der Arbeitslosenkasse … seinen zusätzlichen Zwischenverdienst in der Kontrollperiode Februar 2011 nicht angegeben und somit seine Melde- und Auskunftspflicht verletzt habe. Mit dem Einspracheentscheid vom 2. März 2012 bestätigte das KIGA die ablehnende Verfügung vom 17. Februar 2012. 5. Am 8. März 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das KIGA um nochmalige Prüfung seiner Anliegen. Das KIGA teilte ihm mit Schreiben vom 13. Februar 2012 mit, dass er, falls er mit dem Entscheid vom 2. März 2012 nicht einverstanden sei, fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Beschwerde einreichen könne. 6. Am 23. März 2012 reichte ... Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer, nach Aufforderung durch die Instruktionsrichterin, am 4. April 2012 eine verbesserte Eingabe mit sinngemässem Antrag um Aufhebung des Einspracheentscheids ein. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm die Arbeitslosenentschädigung vom Februar 2011 zustehe. Er verdeutlichte, dass er bis Mitte Februar 2011 bei der Firma … AG und ab dem 15. Februar 2011 als Chauffeur bei der Firma ... gearbeitet und insgesamt einen Verdienst von Fr. 3‘200 erzielt habe. Es sei Tatsache, dass er nicht angekreuzt habe, dass er im Februar 2011 bei mehreren Arbeitgebern tätig gewesen sei. Dies stelle allerdings lediglich einen Flüchtigkeitsfehler seinerseits dar. Sowohl die Gemeinde … als auch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … hätten gewusst, dass er wie jedes Jahr am ... gearbeitet habe. Er sei davon ausgegangen, dass sie seine Angaben wie jedes Jahr überprüfen würden. Seit

2007 habe er erhebliche Schulden und sein erwirtschaftetes Geld genüge gerade zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes. Die Rückzahlung des ausbezahlten Arbeitslosengeldes würde für ihn eine besondere Härte darstellen. 7. Am 18. April 2012 reichte der Beschwerdegegner seine Stellungnahme ein, in welcher er die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers mangels gutem Glauben beantragte. Es sei unbestritten und aufgrund der entsprechenden Formulare „Bescheinigung über den Zwischenverdienst“ bzw. aufgrund der Lohnabrechnungen erwiesen, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Februar 2011 für die ... AG und die Firma … AG gearbeitet und einen Zwischenverdienst von insgesamt Fr. 4‘217.20 (Fr. 1‘620.-- plus Fr. 2‘597.20) brutto erwirtschaftet habe. Andererseits sei aufgrund des Formulars „Angaben der Versicherten Person für den Monat 2011“ erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er in der relevanten Kontrollperiode bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, am 24. Februar 2011 mit „Nein“ beantwortet habe. Weil aber die im Formular gestellte Frage klar und unmissverständlich formuliert sei, erscheine die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er sich seiner Anstellungen im Februar 2011 bei der Formularausfüllung nicht bewusst gewesen sei, undenkbar. Entsprechend müsse sich der Beschwerdeführer zumindest durch sein Verschweigen der Zwischenverdienste vom Februar 2011 grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Er habe seine Melde- und Auskunftspflicht verletzt und sei im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht gutgläubig gewesen. 8. Mit Replik vom 27. April 2012 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt und bestritt die Berechnung seines gesamten Bruttoverdienstes für die Kontrollperiode Februar 2011 seitens des Beschwerdegegners. 9. Mit Duplik vom 3. Mai 2012 begründete der Beschwerdegegner seine Einkommensberechnungen damit, dass unabhängig von welchem Bruttolohn man ausgehe, der Beschwerdeführer keinesfalls einen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung gehabt habe. Sein Einkommen sei in jedem Fall höher gewesen als sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 10. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend Fr. 1‘156.30 beträgt und auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben wird, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid vom 2. März 2012. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner den guten Glauben zu Recht verneint und das Erlassgesuch deshalb abgelehnt hat. 3. a) Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i. V. m. Art. 95 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen durch den Empfänger grundsätzlich zurückzuerstatten. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Unrechtmässigkeit der bezogenen Versicherungsleistungen aus der Rückforderungsverfügung vom 12. Oktober 2011. Diese Verfügung – und damit der Rückforderungsbetrag von Fr. 1‘156.30 und die Rückforderung als solche - blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

b) Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG i. V. m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen werden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Nach Art. 4 Abs. 2 ATSV ist für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine grosse Härte vorliegt, der Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückforderungsverfügung massgebend. Die zuständige kantonale Amtsstelle darf gemäss Art. 95 Abs. 3 AVIG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 ATSV dem Erlassgesuch eines Versicherten somit nur dann stattgeben, wenn kumulativ Gutgläubigkeit des Empfängers beim Bezug der Leistung und grosse Härte für den Fall der Rückerstattung vorliegen. 4. a) Die schweizerische Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens aus. Dieser Grundsatz folgt aus Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und hat für die gesamte schweizerische Rechtsordnung Gültigkeit. Wer sich auf den guten Glauben beruft, muss diesen nicht beweisen. Gemäss Art. 8 ZGB ist vielmehr beweispflichtig, wer die gesetzliche Vermutung von Art. 3 Abs. 1 ZGB stürzen will. Daher muss im konkreten Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob Gründe vorliegen, welche die Gutgläubigkeit ausschliessen. Nach der Rechtsprechung ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob jemand bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (ARV 1998 Nr. 41, S. 237). Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Der gute Glaube ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., 2009, Rz 33 zu Art. 25). Mit anderen Worten: Leichte Fahrlässigkeit vermag den guten Glauben nicht auszuschliessen (vgl. Ueli

Kieser, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR-XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., 2007, N 86 S. 264). Der gute Glaube fehlt noch nicht, wenn nur in leicht schuldhafter Weise gegen Meldepflichten verstossen wurde (vgl. BGE 110 V 180). Die Annahme, dass Nachlässigkeit die Vermutung des guten Glaubens aufhebe, darf nur mit Zurückhaltung getroffen werden (SVR 2007 ALV Nr. 5 E. 2). b) Guter Glaube liegt beim Bezug einer Leistung jedenfalls dann nicht vor, wenn die unrechtmässige Auszahlung auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Leistungsbezügers zurückzuführen ist. Bei nachweisbar absichtlichem, böswilligem Bezug von unrechtmässigen Leistungen entfällt der gute Glaube von vornherein (ZBJV 1995 S. 474). Somit kann sich nicht auf den guten Glauben berufen, wer bei der Anmeldung von Leistungsansprüchen und der Abklärung der Verhältnisse vorsätzlich oder grobfahrlässig Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht hat, eine Meldepflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder als unrechtmässig erkennbare Leistungen vorsätzlich oder grobfahrlässig entgegengenommen hat. Grobfahrlässig handelt, wer bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhältnisse, bei der Erfüllung der Meldepflicht oder bei der Entgegennahme der unrechtmässigen Leistung nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt angewendet hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] S 99 30 vom 13. April 1999; vgl.auch Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band II, N 41 zu Art. 95). 5. a) Unbestritten und aufgrund der Lohnabrechnungen und der entsprechenden Formulare „Bescheinigung über Zwischenverdienst“ ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer im Monat Februar 2011 für die ... AG und die Firma …. AG gearbeitet hat. Der Zwischenverdienst bei der ... AG wurde bei der Bezahlung der Arbeitslosenentschädigung berücksichtigt. Ebenfalls ist unbestritten und es lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer im Formular „Angaben zur

versicherten Person für den Monat Februar 2011“ die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, am 24. Februar 2011 mit „Nein“ beantwortet hat. Somit stellt sich die Frage, ob und in welchem Grad der Beschwerdeführer durch Verschweigen seines Zwischenverdienstes seine Melde- und Auskunftspflicht verletzt hat. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei sich nicht bewusst, dass er die Frage mit „Nein“ beantwortet habe. Da dies aber offensichtlich der Fall sei, müsse es sich um einen groben Flüchtigkeitsfehler seinerseits handeln, weil sowohl das RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) ... als auch die Gemeinde … gewusst hätten, dass er in dieser Zeit gearbeitet habe. Es mag zutreffen, dass sowohl das RAV als auch die Gemeinde gewusst haben, dass der Beschwerdeführer wie jedes Jahr in der Wintersaison bei demselben Arbeitgeber arbeitet. Dies ist in vorliegendem Fall jedoch irrelevant. Der Beschwerdeführer allein ist für die richtigen Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung verantwortlich und nicht das RAV oder die Gemeinde. Er war somit verpflichtet, das Formular betreffend „Angaben der Versicherten Person für den Monat Februar 2011“ korrekt ausfüllen. Dies hat er nicht getan und ist somit seiner Melde- und Auskunftspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer füllte das Formular betreffend „Angaben der Versicherten Person für den Monat Februar 2011“ am 24. Februar 2011 aus. Dabei musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass er in der massgeblichen Kontrollperiode Februar 2011 bei mehreren Arbeitgebern unter Vertrag stand. Zu diesem Zeitpunkt war er – wie sich aus den Akten ergibt bereits seit mehreren Tagen, nämlich seit dem 14. Februar 2011, als Chauffeur bei der Firma … AG angestellt und seine Tätigkeit bei der … AG dauerte bis zum 13. Februar 2011. Da er die Frage, ob er bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern in der Kontrollperiode Februar 2011 tätig war, mit „Nein“ beantwortete, gab er somit an, überhaupt nicht zu arbeiten respektive nicht gearbeitet zu haben. Es ist undenkbar, dass der Beschwerdeführer, welcher in der massgeblichen Kontrollperiode nachweislich bei zwei Arbeitgebern tätig

war, sich nicht bewusst gewesen und nicht bemerkt haben soll, dass er überhaupt gearbeitet hat. Beim Ausfüllen des Anmeldeformulars hat der Beschwerdegegner folglich nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, welches von einer pflichtbewussten Person in dieser Situation verlangt werden darf. Somit liegt zumindest eine nicht leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit vor, welche die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst. c) Die Berechnungen der im Februar 2011 erzielten Zwischenverdienste des Beschwerdeführers sind seitens des Beschwerdegegners in der Stellungnahme vom 3. Mai 2012 korrekt ausgeführt worden und nicht zu beanstanden. Es kann darauf verwiesen werden. Ob es sich beim erzielten Zwischenverdienst um Fr. 3‘968.80 brutto (Beschwerdeführer) oder um Fr. 4‘217.20 brutto (Beschwerdegegner) handelt spielt keine Rolle. Denn unabhängig von welchem Bruttolohn man ausgegangen wäre, hätte der Beschwerdeführer im Februar 2011 – wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält - keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gehabt, womit die Rückerstattung rechtens ist. Diese wurde vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht in Zweifel gezogen (vgl. vorne Erw. 3a).

d) Zusammengefasst ergibt sich, dass zumindest eine nicht leicht wiegende, mithin grobfährlässige Pflichtverletzung vorliegt, weswegen sich der Beschwerdeführer nach der eingangs zitierten Rechtsprechung auch nicht auf seinen guten Glauben berufen kann. Der weiter geltend gemachte Einwand der grossen Härte für den Beschwerdeführer (laut Art. 4 ATSV für Erlassgesuch) muss bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr gesondert geprüft werden, da das Scheitern an der kumulativ erforderlichen Erlassvoraussetzung (guter Glaube) bereits für sich genügt, um den Einspracheentscheid vom 2. März 2012 als rechtmässig zu qualifizieren. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

e) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario nicht zu. Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2012 37 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.07.2012 S 2012 37 — Swissrulings