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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.04.2013 S 2012 26

11. April 2013·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·7,107 Wörter·~36 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 12 26 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 30. Oktober 2012 / 11. April 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … (1965) war als Schichtarbeiter bei der Firma … AG in … angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Am 22. Dezember 2000 reinigte … eine Maschine und schlug beim Aufrichten den Kopf an einer Eisenplatte an, was zu einer Rissquetschwunde führte. Anamnetisch war unklar, ob posttraumatisch eine Bewusstlosigkeit bestanden hatte. Ebenfalls unklar war, ob Schwindelbeschwerden nach dem Unfall vorhanden waren. … war in der Folge während einigen Tagen arbeitsunfähig, bevor ab dem 1. Januar 2001 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. Nachdem im September 2004 bei … plötzlich Schwindelbeschwerden mit Falltendenz nach rechts aufgetreten waren, erfolgte eine Rückfallmeldung an die SUVA. Die veranlassten medizinischen Abklärungen ergaben keine Hinweise auf eine unfallbedingte otoneurologische Pathologie. Stattdessen wurde die Diagnose einer Depression mit chronischen rechtsseitigen Kopfschmerzen und einem phobischen Schwankschwindel gestellt. Daraufhin stellte die SUVA mit Verfügung vom 15. März 2005 die Versicherungsleistungen per 31. März 2005 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei … keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Die noch geklagten Beschwerden seien organisch als Folgen des erlittenen Unfalls nicht mehr erklärbar. Verantwortlich dafür seien psychische Gründe, welche zum Unfall nicht in einem rechtserheblichen Zusammenhang stünden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Januar 2006 bestätigte das Verwaltungsgericht

des Kantons Graubünden die Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 31. März 2005 (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2006 S 05 124). 2. In der Zwischenzeit, am 11. März 2005, meldete sich … bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen wegen Schwindel und Kopfschmerzen an. Mit Verfügung vom 11. Juli 2007 verneinte die IV-Stelle den Anspruch von … auf IV-Leistungen, da er in einer adaptierten Tätigkeit seit jeher als zu 100 % arbeitsfähig gegolten habe. Vom 23. September 2004 bis 19. Juni 2005 sei ihm vom Hausarzt eine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Somit sei erstellt, dass er kein Jahr und länger ununterbrochen zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für IV- Leistungen (berufliche Massnahmen und Rentenleistungen) nicht erfüllt seien. 3. a) Am 15. Oktober 2008 ereignete sich erneut ein Unfall, als … – mittlerweile bei der … AG als Monteur angestellt und obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert – zu Hause beim Treppenhochsteigen auf der untersten Stufe stolperte, nach vorne stürzte und mit der linken Kopfseite an einer Treppenstufe anschlug. Anlässlich der Erstbehandlung vom 16. Oktober 2008 diagnostizierte Dr. med. … ein Schädeltrauma mit Jochbogenfraktur links, chronische Schwindelbeschwerden (wahrscheinlich posttraumatischer Genese mit initialem Lagerungsschwindel, später phobischem Schwindel, Besserung unter Betaserc) und ein chronisches lumbovertebrales und cervicovertebrales Schmerzsyndrom bei leichter Spondylose. Daraufhin war … bis zum 26. Oktober 2008 vollständig arbeitsunfähig; am 27. Oktober 2008 nahm er die Arbeit teilweise (50 %) wieder auf. Später bestand ab dem 8. Mai 2009 wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit, bevor … ab dem 8. Februar 2010 die Arbeit wieder teilweise (50 %) aufnahm. b) Mit Verfügung vom 15. März 2010 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen auf den 31. März 2010 ein, da die noch geklagten Beschwerden organisch nicht

hinreichend nachweisbar seien und eine Adäquanz zwischen dem Unfallereignis vom 15. Oktober 2008 und den Beschwerden zu verneinen sei. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine IV-Rente oder eine Integritätsentschädigung. Mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Januar 2011 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 31. März 2010 (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2011 S 10 142). 4. Am 7. Mai 2009 meldete sich … erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von IV- Leistungen an. Mit Gutachten vom 4. April 2011 (IV-act. 96) stellte das ärztliche Begutachtungsinstitut Basel (ABI) aufgrund einer Untersuchung vom 4. Januar 2011 aus psychiatrischer (Dr. med. …) und neurologischer (Dr. med. …) Sicht bei … für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten, was auch für die angestammten Arbeiten zutreffe, eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vollschichtig realisierbar, fest. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, was durch die leichte depressive Episode mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung bedingt sei. Weiter liegt den Akten ein Case Report des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Januar 2012 bei (IV-act. 117). Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2011 wurde … mitgeteilt, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Ebenso hielt ein Vorbescheid vom 1. Juli 2011 fest, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Der Vorbescheid vom 29. Juni 2011 betreffend die beruflichen Massnahmen wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2012 bestätigt. 5. Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 wurde auch am Vorbescheid betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente festgehalten. Die IV-Stelle hielt darin fest, dass die Gutachter des ABI in ihrem Bericht vom 4. April 2011 festgehalten hätten, dass die Arbeitsfähigkeit von … ab 4. Januar 2011 infolge psychischer Beschwerden um 20 % eingeschränkt sei. Dr. med. …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe am 8. Februar 2010 (IV-act. 75) zwar eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, worauf jedoch nicht abgestellt werden könne, da er

diese Einschätzung aufgrund der subjektiven Angaben von … übernommen habe; zudem bestünden nicht-medizinische Hintergründe, die verhinderten, den Arbeitsumfang zu steigern. Somit sei auf das Gutachten des ABI vom 4. April 2011 abzustellen und es stehe fest, dass seit Januar 2011 aus medizinischer Sicht eine Einschränkung von 20 % vorliege, weshalb die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Invalidenrente nicht erfüllt seien. Auch die von … vorgebrachte Verschlechterung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes seit Ende Januar 2011 sei auszuschliessen. Bezüglich der pauschal geltend gemachten physischen Verschlechterung habe … keine Belege eingereicht, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern diesbezüglich nicht mehr auf das ABI-Gutachten vom 4. April 2011 abgestellt werden könne. Dies gelte umso mehr, als der Hausarzt Dr. med. … den Beschwerdeführer bereits vor der Untersuchung im ABI als andauernd zu 50 % arbeitsunfähig erachtete (vgl. den Arztbericht von Dr. med. … vom 29. Juni 2010 [IV-act. 83]), mithin also den gleichen Sachverhalt offensichtlich anders beurteile. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Verschlechterung sei festzustellen, dass im äusserst kurzen Schreiben der Psychiatrischen Klinik … vom 20. September 2011 keine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes von … festgehalten werde (vgl. den ärztlichen Bericht von Dr. med. …, Oberärztin der Klinik …, und Assistenzärztin … vom 20. September 2011 [IV-act. 113-5/6]). In diesem Schreiben würden keine Anamnese und keine Untersuchungsbefunde festgehalten und es sei offensichtlich, dass die Klinik … keine Kenntnis der Akten gehabt habe. Dem Schreiben liessen sich einzig die (Verdachts-) Diagnosen entnehmen, welche sich praktisch mit den Erkenntnissen des ABI anlässlich der Untersuchung Anfangs Januar 2011 deckten. Bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung im ABI sei eine depressive Symptomatik mit Schlafstörungen festgehalten worden. Weitere medizinische Untersuchungen seien somit nicht angezeigt, da von ihnen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden könnten. 6. Mit Beschwerde vom 7. Februar 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, die Verfügung vom 5. Januar

2012 sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 15. Oktober 2009 mindestens eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter seien mindestens ein orthopädischchirurgisches Gutachten sowie ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer beantragte überdies die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. In der Beschwerde wurde festgehalten, es stelle sich primär die Frage, ob die Ausführungen in den Teilgutachten der Dres. med. … und … (vgl. das Gutachten des ABI vom 4. April 2011) zur rückwirkenden, aktuellen und zukünftigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als schlüssig und nachvollziehbar zu taxieren seien sowie die darin gezogenen Schlussfolgerungen als begründet betrachtet werden könnten. Auf das neurologische Teilgutachten von Dr. med. … könne nicht abgestellt werden, da dieser entgegen anderer relevanter ärztlicher Berichte von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Überdies sei Dr. med. … ein Neurologe, wohingegen es sinnvoller gewesen wäre, den Beschwerdeführer durch einen orthopädischen Chirurgen für die Beurteilung der vorliegenden somatischen Beschwerden untersuchen zu lassen. Deshalb sei es unabdingbar, dass ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten eingeholt werde. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor der Untersuchung vom 4. Januar 2011 durch das ABI mehr als 40 % betragen habe. Die IV-Stelle hätte mindestens abklären müssen, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit dem Unfall vom 15. Oktober 2008 bestanden habe. Aus den SUVA- Akten betreffend das Ereignis vom 15. Oktober 2008 gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer bereits damals an psychischen Problemen gelitten habe, welche jedoch nicht als unfallbedingt taxiert worden seien. Die IV-Stelle hätte folglich bezüglich der rückwirkenden psychiatrischen und somatischen Arbeitsunfähigkeit unbedingt noch weitere Abklärungen machen müssen. Erst aufgrund dessen hätte beurteilt werden können, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer mindestens seit 15. Oktober 2008 arbeitsunfähig gewesen sei. Somit müsse für die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit mindestens für die Zeit vom 15. Oktober 2008 bis zum 3. Januar 2011 ein orthopädischchirurgisches sowie ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten eingeholt werden. Seit der Begutachtung durch das ABI vom 4. Januar 2011 habe sich nicht nur der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert, sondern auch die Arbeitsunfähigkeit zugenommen. Deshalb sei auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. … und Assistenzärztin … vom 26. Januar 2012 (IV-act. 121) abzustellen – wonach der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei – oder ein psychiatrisches Obergutachten oder zumindest ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten einzuholen. Auf das ABI-Teilgutachten von Dr. med. … vom 4. April 2011 (IV-act. 96) könne nicht abgestellt werden, berücksichtige dieses doch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit nicht. Ebenso wenig seien das Ausmass und die Dauer der rückwirkenden psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit festgelegt sowie ein Teil der somatischen Beschwerden mit Ausmass und Dauer von einem falschen Spezialisten beurteilt worden, was heisse, dass vorliegend auch noch ein orthopädischer Chirurg den Gesundheitszustand hätte beurteilen müssen. Das Vorgehen der IV-Stelle müsse folglich als unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie als Ermessensmissbrauch taxiert werden. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie nicht anerkannt werde. Grundsätzlich sei vorliegend auf das ABI-Gutachten vom 4. April 2011 abzustellen. Aufgrund der Akten könne entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers medizinischtheoretisch nach Ablauf des Wartejahres aus somatischer Sicht nicht von einer längerdauernden 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Bezüglich der psychiatrischen Arbeitsfähigkeit habe der fachärztlich psychiatrische Gutachter des ABI, Dr. med. …, im Teilgutachten vom 4. April 2011 zwar festgehalten, dass sich aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine psychiatrisch begründete, höhergradige Arbeitsunfähigkeit im früheren Verlauf ergeben habe (vgl. das Gutachten des ABI vom 4. April 2011 [IV-act. 96]). In der Gesamtbeurteilung werde diesbezüglich aber festgehalten, dass der den

Beschwerdeführer im Jahr 2010 behandelnde Psychiater, Dr. med. …, die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als nicht eingeschränkt gesehen habe (vgl. den ärztlichen Bericht von Dr. med. … vom 26. März 2010 [IV-act. 76]). Mithin sei damit festzuhalten, dass sich zwar Hinweise auf höhere Arbeitsunfähigkeiten im Verlauf ergeben hätten, dem Beschwerdeführer allerdings fachärztlich keine psychiatrische Arbeitsunfähigkeit bis Januar 2011 attestiert worden sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ab 16. August 2011 wurde in der Vernehmlassung festgehalten, dass aufgrund des mit der Beschwerde eingereichten Schreibens von Dr. med. … und Assistenzärztin … der Klinik … vom 26. Januar 2012 nicht mehr ohne Weiteres auf das früher erstellte ABI- Gutachten abgestellt werden könne. Deshalb werde die IV-Stelle unter Berücksichtigung ihrer Untersuchungspflicht weitere Abklärungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 16. August 2011 vornehmen. 8. Mit Replik vom 21. März 2012 hielt der Beschwerdeführer fest, dass der letzte psychiatrische Bericht vor der ABI-Abklärung vom 4. Januar 2011 von Dr. med. … stamme und vom 26. März 2010 datiere (vgl. den ärztlichen Bericht von Dr. med. … vom 26. März 2010 [IV-act. 76]). Für die Zeit zwischen dem 26. März 2010 und 4. Januar 2011 würden keine Abklärungen betreffend den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und die Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit vorliegen. Der Beschwerdeführer sei seit 16. August 2011 bei der Assistenzärztin … in psychiatrischer Behandlung. Diese habe im Bericht vom 20. September 2011 ab dem 16. August 2011 den Verdacht auf eine posttraumatische Störung sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode diagnostiziert (vgl. den ärztlichen Bericht von Dr. med. … und Assistenzärztin … vom 20. September 2011 [IVact. 113, S. 5]). Eine mittelgradige Depression entstehe bekanntlich nicht von heute auf morgen. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die erwähnte mittelgradige Depression schon einige Zeit vor dem 16. August 2011 eingetreten sei. Um dies eruieren zu können, müsse die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 5. Januar 2011 bis 16. August 2011 unbedingt einen

ausführlichen Bericht über den psychischen und somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Dr. med. … einholen. Erst dann könne die Beschwerdegegnerin abschliessend beurteilen, ab wann die mittelgradige Depression bestanden und welche Auswirkungen sie in der genannten Zeit auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gehabt habe. Folglich sei das ABI-Gutachten für die Zeit vom 26. März 2010 bis 16. August 2011 weder schlüssig noch nachvollziehbar, weshalb für die erwähnte Zeit unbedingt ein psychiatrisches Obergutachten, mindestens jedoch ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müsse. 9. Mit Duplik vom 30. März 2012 verwies die IV-Stelle auf ihre Vernehmlassung vom 27. Februar 2012, an welcher vollumfänglich festgehalten werde. Es sei nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter des ABI für die Zeit zwischen dem Arztbericht von Dr. med. … vom 26. März 2010 und der ABI- Untersuchung vom 4. Januar 2011 in der Gesamtbeurteilung keine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit festgehalten habe, sei doch der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht in fachärztlich psychiatrischer Behandlung gewesen, was Grundvoraussetzung für die Annahme eines erheblichen psychischen Gesundheitsschadens mit dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Das Gleiche gelte auch für den Zeitpunkt zwischen der Begutachtung im ABI und dem Beginn der psychiatrischen Behandlung bei der Assistenzärztin … im August 2011. Eine erhebliche psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht vor Behandlungsbeginn angenommen werden. Mithin sei das ABI-Gutachten schlüssig, weitere medizinische Abklärungen seien – was den Zeitraum bis 15. August 2011 betreffe – nicht angezeigt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV- Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 5. Januar 2012 betreffend IV-Rente stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich überdies aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die zudem fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch auf eine IV-Rente zu Recht verneint hat. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die IV- Stelle bezüglich der rückwirkenden somatischen und psychischen Arbeitsunfähigkeit noch weitere Abklärungen hätte tätigen müssen, wie dies der Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 15. Oktober 2008 (zweites Unfallereignis, siehe Sachverhalt Ziff. 3a) bis 3. Januar 2011 (Begutachtung durch das ABI in Basel) respektive bis 15. August 2011 (Beginn der Behandlung bei Assistenzärztin …) fordert. Für die Zeit ab dem 16. August 2011 anerkennt die IV-Stelle gestützt auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. … und Assistenzärztin … vom 26. Januar 2012 (IV-act. 121) weiteren Abklärungsbedarf, insoweit wurde die Beschwerde folglich anerkannt. 2. a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E.3.4.2, mit Hinweisen). b) Für die Ermittlung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E.2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der prozentualen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (Zumutbarkeitsprofil als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV- Grad) indes von vorneherein gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E.4, 122 V 160 f. E.1c, 115 V 134 E.2). Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (vgl. BGE 125 V 352 E.3a). Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 352 E.3a). 3. a) In Bezug auf die somatischen Beschwerden rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2012, dass es sinnvoller gewesen wäre, ihn durch einen orthopädischen Chirurgen für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden untersuchen zu lassen. Deshalb könne nicht auf die Beurteilung von Dr. med. …, Neurologe am ABI Basel, vom 4. April 2011 abgestellt werden. Es sei deshalb unabdingbar, dass ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten eingeholt werde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat diesbezüglich bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 2011 betreffend Versicherungsleistungen nach UVG festgehalten, dass die beim Beschwerdeführer nachweisbaren Unfallfolgen, welche die geklagten Beschwerden in Form von Kopf-, Nacken- und Halsschmerzen mit Ausstrahlungen und Schwindel erklären könnten, zu verneinen seien. Die Jochbogenfraktur links sei folgenlos abgeheilt und die bildgebenden Abklärungen (Röntgenaufnahmen, CT, MRI) hätten keine Hinweise auf posttraumatische Läsionen ergeben (vgl. den kreisärztlichen Bericht von Dr. med. … vom 28. Dezember 2009 [IV-act. 74], den ärztlichen Bericht von Dr. med. …, Rehaklinik …, vom 27. Juli 2009 [IV-act. 53], sowie den ärztlichen Bericht von Dr. med. … vom 22. Januar 2009 [IV-act. 41]). Die beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Beschwerden würden gemäss den medizinischen Akten (vgl. den neuropsychologischen und psychopathologischen Bericht der Rehaklinik … vom 28. Mai 2009 [IV-act. 53]

sowie den Bericht von Dr. med. … vom 19. Oktober 2009 [IV-act. 73]) übereinstimmend nicht mit dem Unfallereignis vom 15. Oktober 2008, sondern mit einer Extrembelastung (Inhaftierung in Konzentrationslager, Kriegserlebnisse) und dadurch bewirkter posttraumatischer Belastungsstörung in Zusammenhang gebracht. Zudem entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein gewöhnlicher Sturz beim Treppenhochsteigen nicht zu psychischen Beschwerden führe. Zusammenfassend hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2011 somit festgehalten, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten physischen (organisch nicht nachweisbaren) und psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 15. Oktober 2008 fraglich beziehungsweise zu verneinen sei (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts S 10 142 vom 31. Januar 2011 E.3b). Auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 15. Oktober 2008 sei nach der Psycho-Praxis (vgl. BGE 115 V 133) zu verneinen; unabhängig davon, ob es sich beim Ereignis vom 15. Oktober 2008 um einen leichten Unfall oder um einen mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten gehandelt habe (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts S 10 142 vom 31. Januar 2011 E.3e). b) Aufgrund des infolge des Unfallereignisses vom 15. Oktober 2008 geklagten Beschwerdebildes und der vorhandenen ärztlichen Berichte, war es somit naheliegend, dass der Beschwerdeführer durch das ABI neurologisch und nicht orthopädisch-chirurgisch untersucht worden ist, da bereits vorgängig – wie das Urteil des Verwaltungsgerichts S 10 142 vom 31. Januar 2011 deutlich aufgezeigt hat – keine organisch hinreichend nachweisbaren Befunde festgestellt werden konnten. Dies lässt sich überdies durch die Vorakten, welche auch dem ABI hinsichtlich seiner Untersuchung vom 4. Januar 2012 als Grundlage dienten und von diesem berücksichtigt wurden, aufzeigen. So wurde in den ärztlichen Berichten der Rehaklinik … vom 28. Mai 2009, vom 8. Juni 2009 und vom 27. Juli 2009 (IV-act. 53) zusammenfassend festgehalten, dass sich nicht wahrscheinlich machen lasse, dass das in Rede stehende Unfallereignis mindestens zu einer leichten traumatischen Hirnverletzung

geführt habe. Es fänden sich auf neurologischem Fachgebiet keine somatischpersistierende Unfallfolgen. Insgesamt seien die vom Beschwerdeführer gezeigten Leistungen nicht durch somatisch-strukturelle Verletzungen des Nervensystems erklärbar. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geht aus den Berichten der Rehaklinik … nicht hervor. Auch dem ärztlichen Bericht der Dres. med. … und … der Klinik … vom 2. November 2009 (IV-act. 66) kann nebst den chronischen unspezifischen Schwindelbeschwerden keine Diagnose entnommen werden. Die Ärzte der Klinik … beurteilten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit für die dem Klinik-Aufenthalt folgenden 4 Wochen um höchstens 50 % eingeschränkt. Der Kreisarzt Dr. med. … hielt in seinem Bericht vom 28. Dezember 2009 (IVact. 74) ebenfalls fest, dass die ausführlichen und ausgedehnten fachmedizinischen Abklärungen keine strukturell fassbaren Verletzungssubstrate ergeben hätten. Gestützt auf die quantitativen Funktionsprüfungen, die Gehtestanalyse und den aktuellen Körperbefunden seien dem Beschwerdeführer bei den geklagten gesundheitlichen Beschwerden vorerst halbtags leichte Arbeiten mit geringen Hebe- und Tragbeschäftigungen (repetitiv höchstens bis zu 10 kg) und ausgeglichenen Körperpositionen, vorwiegend jedoch in sitzender Stellung und kurzen (repetitiven) gehenden Beschäftigungen bis zu 100 Meter zumutbar. Nach erfolgter Arbeitsaufnahme und Angewöhnung an die Arbeitsplatzsituation sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit und eine ganztägige Beschäftigung 4 – 6 Wochen später prüfbar. Der Hausarzt Dr. med. … hielt schliesslich in seinem Bericht vom 29. Juni 2010 (IV-act. 83) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 8. Februar 2010 fest. c) In seiner Gesamtbeurteilung vom 4. April 2011 (IV-act. 96, S. 24) hat das ABI aufgrund der Untersuchung vom 4. Januar 2011 und in Kenntnis der soeben in E.3a und b erwähnten Vorakten aus neurologischer Sicht (Dr. med. …) festgehalten, der Beschwerdeführer klage subjektiv vor allem Beschwerden im HWS-Bereich, eine „Drümmligkeit und Übelkeit“ sowie Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich. Diesbezüglich stehe die neurologische Untersuchung im Vordergrund. Diagnostisch könnten die chronischen, multifaktoriell bedingten

Kopfschmerzen festgestellt werden bei Status nach zweimaligen Kontusionen im Jahr 2000 und 2008. Phänomenologisch könne von einem chronischen Spannungstypkopfweh gesprochen werden, ein Medikamentenübergebrauchskopfweh sei möglich. Zudem bestünden ein chronisches Zervikalsyndrom mit muskulärer Dysbalance im Schultergürtelbereich bei bildgebend degenerativen Veränderungen und ein chronischer Trümmel, zum Untersuchungszeitpunkt ohne Hinweise auf eine zentrale oder peripher vestibuläre Funktionsstörung. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit resultiere, dass aufgrund der Kopfschmerzproblematik grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten sei, qualitativ sollten Arbeiten in lauten Räumen vermieden werden. Aufgrund des Zervikalsyndroms seien körperlich schwere Tätigkeiten und Arbeiten in Zwangshaltungen, vor allem mit den Armen über der Schulterhöhe, nicht zumutbar. Eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit, ohne repetitives Lastenheben über 10 und vereinzelt 15 kg, ohne Überkopfarbeiten, sei jedoch uneingeschränkt möglich. Aufgrund des Trümmels gebe es derzeit wenig Evidenz auf Befundebene, dass Einschränkungen bestünden. Vorsichtshalber sollten Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an das Gleichgewichtssystem, wie Arbeit in Höhe oder auf unebenem Boden, vermieden werden. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. d) Die IV-Stelle ist in Kenntnis der soeben in Erwägung 3a und b erwähnten Vorakten und aufgrund des Gutachtens des ABI vom 4. April 2011 (IV-act. 96; vgl. vorstehende E.3c) in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2012 zum Schluss gekommen, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers medizinisch-theoretisch nach Ablauf des Wartejahres aus somatischer Sicht nicht von einer längerdauernden 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Dem Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 5. Januar 2012 zugrunde liegt, kann denn auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig gegolten hat.

Die SUVA hat folglich die Taggeldleistungen per 31. März 2010 eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 31. Januar 2011 vom Verwaltungsgericht abgewiesen (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2011 S 10 142). Folglich stellt sich für das Gericht vorliegend die Frage, ob die IV-Stelle auch nach Ablauf des Wartejahres (ab 1. April 2011) zu Recht davon ausgegangen ist, dass aus somatischer Sicht nicht von einer längerdauernden 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden konnte beziehungsweise ob die IV-Stelle zu Recht auf die Beurteilung durch das ABI vom 4. April 2011 (IVact. 96) abgestellt hat. e) Wie vorstehend in Erwägung 3a gezeigt, hat das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 2011 sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den geklagten physischen (organisch nicht nachweisbaren) Beschwerden und dem Unfallereignis vom 15. Oktober 2008 verneint (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts S 10 142 vom 31. Januar 2011 E.3b). Auch den vorstehend in Erwägung 3b zitierten Vorakten können weder somatisch-persistierende Unfallfolgen noch andere strukturell fassbare Verletzungssubstrate mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Deshalb hat das ABI den Beschwerdeführer zu Recht neurologisch und nicht orthopädisch-chirurgisch untersuchen lassen. Grundsätzlich obliegt es denn auch der Gutachterstelle, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 343/02 vom 10. September 2003 E.2.2). Wie vorstehend in Erwägung 3c erläutert, ist das ABI zum Schluss gekommen, dass aufgrund der geklagten somatischen Beschwerden grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten sei. Das Gutachten des ABI ist insofern schlüssig und nachvollziehbar und entspricht zudem den vorstehend in Erwägung 2b aufgeführten Kriterien, es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein. Die IV-Stelle hat somit

zu Recht auf das Gutachten des ABI vom 4. April 2011 (IV-act. 96) abgestellt und von weiteren Abklärungen hinsichtlich der somatischen Beschwerden abgesehen. 4. a) In Bezug auf die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers hat das ABI in seiner Gesamtbeurteilung vom 4. April 2011 (IV-act. 96, S. 24) aufgrund der Untersuchung vom 4. Januar 2011 aus psychiatrischer Sicht (Dr. med. …) festgehalten, es könne beim Beschwerdeführer eine leichte depressive Episode mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt werden. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei leichtgradig, aus psychiatrischer Sicht um 20 % ab dem Untersuchungszeitpunkt vermindert. Diese Beurteilung ist grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar, zumal auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seinem Bericht vom 23. Mai 2011 (Dr. med. …; IVact. 117, S. 13) festgehalten hat, dass – aufgrund der zusätzlichen psychischen Beschwerden, die sich seit Januar 2011 quantitativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten – seit Januar 2011 nur noch von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden könne. Aufgrund der Beschreibung der aktuellen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei diese Tätigkeit als optimal adaptiert zu bezeichnen. Die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. … (vgl. den ärztlichen Bericht vom 29. Juni 2010 [IV-act. 83]) einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit werde damit erklärt, dass dieser die Einschätzung des Beschwerdeführers selbst vollständig übernommen habe, zudem bestünden nicht-medizinische Hintergründe, den Arbeitsumfang zu steigern. Dass das ABI erst ab Untersuchungsdatum vom 4. Januar 2011 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % festhält, ist entgegen der Rüge des Beschwerdeführers, dass für die Zeit zwischen dem 26. März 2010 und 4. Januar 2011 keine Abklärungen betreffend den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und die Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit vorliegen würden, nicht zu beanstanden. Für den Zeitraum vom 26. März 2010 (ärztlicher Bericht von Dr. med. … vom 26. März 2010 [IV-act. 76]) bis 4. Januar 2011 (medizinische Untersuchung durch das ABI) als auch für die Zeit davor sind weder fachärztlich psychiatrische Behandlungen noch diesbezügliche

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig. Dr. med. … erwähnt zwar (vgl. das Gutachten des ABI vom 4. April 2011 [IVact. 96, S. 17]), dass sich aufgrund der Akten und der eigenen Untersuchung Hinweise auf eine psychisch begründete höhergradige Arbeitsunfähigkeit im früheren Verlauf ergäben, hält aber auch korrekterweise fest, dass Dr. med. … in seinem ärztlichen Bericht vom 26. März 2010 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht attestiert habe (vgl. den ärztlichen Bericht von Dr. med. … vom 26. März 2010 [IV-act. 76, S. 2]). Insgesamt ist aus den Akten somit kein fachärztlicher Hinweis auf eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit bis Januar 2011 ersichtlich. So hat auch die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 30. März 2011 zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor Januar 2011 nicht in fachärztlich psychiatrischer Behandlung gewesen sei, was Grundvoraussetzung für die Annahme eines erheblichen psychischen Gesundheitsschadens mit dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. In dem von der IV-Stelle zitierten Entscheid des Bundesgerichts wird denn auch festgehalten, dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraussetze (vgl. BGE 130 V 396 E.5.3 und 6). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (vgl. BGE 132 V 65 E.3.4 mit weiteren Hinweisen). Mangels eines fachärztlichen Hinweises auf eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit bis 4. Januar 2011 (Untersuchung durch das ABI) kann vorliegend nicht von einer erheblichen psychiatrischen Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Demnach ist das ABI-Gutachten vom 4. April 2011 (IV-act. 96) in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bis zum Zeitpunkt der ABI- Untersuchung vom 4. Januar 2011 schlüssig und nachvollziehbar und weitere medizinische Abklärungen sind – was die Zeit bis zum 4. Januar 2011 betrifft – nicht angezeigt. Das ABI ist also zu Recht zum zusammenfassenden Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für

körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten, was auch für die angestammten Arbeiten zutreffe, eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (vgl. das Gutachten des ABI vom 4. April 2011 [IVact. 96, S. 27]). Das ABI hält diesbezüglich noch fest, das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit etwas erhöhtem Pausenbedarf von 5 – 10 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement (vgl. das Gutachten des ABI vom 4. April 2011 [IV-act. 96, S. 25]). Dieser Feststellung des ABI kann vorliegend vollumfänglich gefolgt werden. b) Auch betreffend den Zeitraum zwischen der Begutachtung des ABI vom 4. Januar 2011 und dem Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung in der Klinik … bei der Assistenzärztin … am 16. August 2011 – welche beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hat (IVact. 121, S. 2 f.) – ist den Akten kein fachärztlicher Hinweis auf eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Gemäss der Auffassung des Beschwerdeführers sei allerdings davon auszugehen, dass die mittelgradige depressive Episode schon einige Zeit vor dem 16. August 2011 bestanden habe. Aus den Akten ergeben sich jedoch hierfür keine Hinweise, dass eine erhebliche psychische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bereits vor Behandlungsbeginn am 16. August 2011 bestanden haben soll. Somit gilt auch für diesen Zeitraum, dass mangels eines fachärztlichen Hinweises nicht von einer erheblichen psychiatrischen Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Damit sind auch für den Zeitraum zwischen der Begutachtung des ABI vom 4. Januar 2011 bis zum Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung in der Klinik … bei der Assistenzärztin … am 16. August 2011 keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt und es ist folglich bis zum 15. August 2011 vollumfänglich auf das Gutachten des ABI vom 4. April 2011 (IV-act. 96) abzustellen. c) Für die Zeit nach dem 15. August 2011 kann – wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2012 zu Recht festgehalten hat – aufgrund des Schreibens von Dr. med. … und Assistenzärztin … der Klinik … vom

26. Januar 2012 (IV-act. 121) nicht mehr auf das ABI-Gutachten vom 4. April 2011 (IV-act. 96) abgestellt werden. Gemäss diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer seit 16. August 2011 in der Klinik … ambulant psychiatrisch behandelt und es wurde eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ABI-Untersuchung vom 4. Januar 2011 festgestellt (vgl. IV-act. 121, S. 3). So wurde im genannten Schreiben eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, welche laut dem Bericht der Klinik … seit Behandlungsbeginn am 16. August 2011 bestehe (vgl. IV-act. 121, S. 2 f.). Im Gutachten des ABI vom 4. April 2011 ist demgegenüber noch von einer leichtgradigen depressiven Episode mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung die Rede (vgl. IV-act. 96, S. 23). Die IV- Stelle anerkannte folglich in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2012 zu Recht, dass sie weitere Abklärungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 16. August 2011 vornehmen werde. Für die Zeit nach dem 16. August 2011 ist die Beschwerde somit infolge Anerkennung gegenstandslos geworden. 5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt bis zum 15. August 2011 vollständig abgeklärt ist und in Bezug auf die medizinische Beurteilung vollumfänglich auf das Gutachten des ABI vom 4. April (IV-act. 96) abgestellt werden kann. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die IV-Stelle ihr Ermessen missbraucht haben sollte. Die vom Beschwerdeführer beantragte Edition der SUVA-Akten ist nicht erforderlich, zumal die massgeblichen Unfallakten im IV-Dossier enthalten sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht infolge Anerkennung – Abklärungsbedarf für die Zeit nach dem 16. August 2011 in psychischer Hinsicht – gegenstandslos geworden ist. 6. a) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 der IV-Stelle zu überbinden. Allerdings hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2012 den prozessualen Antrag gestellt, es sei ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser Antrag ist folglich zu prüfen. b) Das Gericht kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen (Art. 76 Abs. 1 VRG). Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 – 3 VRG sowie Art. 61 lit. f ATSG). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 125 V 201 E.4a mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 102 ff. zu Art. 61).

Vorliegend erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein als aussichtslos. Auch ist die Vertretung durch einen Anwalt notwendig oder doch zumindest geboten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt. c) Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 4. August 2008 festgehalten, dass sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteile. Dazu gehörten einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei der Ermittlung des notwenigen Lebensunterhaltes solle nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege liege jedoch höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei sei mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtsund Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend sei zudem, ob die Gesuch stellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage sei, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.4 mit weiteren Hinweisen). d) Der Beschwerdeführer reichte mit dem Gesuchsformular um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung die Steuererklärung 2010, die provisorische Steuerrechnung für das Jahr 2011, den Kaufvertrag über das Auto Marke … vom 5. Juli 2011 in der Höhe von Fr. 32‘016.--, eine Leasing-Offerte betreffend das Auto mit monatlichen Raten in der Höhe von Fr. 501.10 sowie entsprechende Einzahlungsbelege, eine Zinsbestätigung für das Jahr 2011,

welche eine Nettokapitalschuld von Fr. 12‘142.10 per Ende 2011 ausweist, Kontoauszüge der …bank per Ende 2011, eine Zusammenstellung der Krankenkassenprämien betreffend die Grund- und Zusatzversicherungen für die Eheleute und die beiden jüngeren Söhne gültig ab 1. Januar 2012 in der Höhe von Fr. 870.80 monatlich, eine Mitteilung für die Bezugsberechtigung der Prämienverbilligung für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 6‘134.--, seinen Lohnausweis für das Jahr 2011, welcher einen Nettolohn von Fr. 61‘916 ausweist, eine Lohnabrechnung der Ehefrau für Januar 2012, welche einen Nettolohn von Fr. 3‘086.85 ausweist, seinen Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 2011 mit der … AG für einen Beschäftigungsgrad von 50 % und einem monatlichen Bruttogehalt von Fr. 2‘525.--, den Lehrvertrag von Sohn … mit der Genossenschaft … Ostschweiz, eine Produktevereinbarung „Festhypothek“ mit der …bank vom 18. August 2011, einen Kapital- und Zinsausweis vom 31. Dezember 2011 der …bank, den Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft an der … 1 in der Höhe von Fr. 120‘000.--, eine Offerte vom 10. Oktober 2011 betreffend Malerarbeiten am Haus in der Höhe von Fr. 16‘500.-- sowie einen Beleg für eine Kombiversicherung für den Privathaushalt mit den … Versicherungen mit einer Jahresprämie in der Höhe von Fr. 645.30 ein. Die Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens mit den monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers ergibt für den Stichmonat Januar 2012 folgendes Bild (vgl. das Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009, schriftlich mitgeteilt am 14. September 2009 [nachfolgend Kreisschreiben vom 14. September 2009]; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltiche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 90 f.): Monatliches Einkommen Erwerbseinkommen Beschwerdeführer Fr. 2‘860.75 (inkl. Kinder- und Ausbildungszulage sowie 1/12 des Bonus) Erwerbseinkommen Ehefrau Fr. 3‘086.85 Prämienverbilligung Krankenkasse Fr. 511.15 Anteil Sohn … (1992) an Wohnkosten und Verköstigung Fr. 300.--

Total Fr. 6'758.75 Prozessualer Notbedarf Grundbetrag Ehepaar Fr. 1’700.-- Unterhalt Sohn … (1998) Fr. 600.-- Zuschlag von 20 % zum Grundbedarf Fr. 460.-- Nettomietzins Fr. 648.40 Krankenkasse (Grundvers.) für Ehepaar, … und … Fr. 770.10 Steuern Fr. 213.30 Privathaushaltversicherung Fr. 53.80 Total Fr. 4‘445.60 Gegenüberstellung Monatliches Einkommen Fr. 6‘758.75 Prozessualer Notbedarf Fr. – 4‘445.60 Total Überschuss Fr. 2‘313.15 Wie obenstehender Zusammenstellung zu entnehmen ist, beläuft sich der prozessuale Notbedarf des Beschwerdeführers auf Fr. 4‘445.60. Nicht berücksichtigt wurden die Leasingraten für das Auto in der Höhe von Fr. 501.10 monatlich. Gemäss dem Kreisschreiben vom 14. September 2009 kann nur die Abzahlung von geleasten Kompetenzstücken zum prozessualen Notbedarf hinzugerechnet werden. Da der Kompetenzcharakter des Autos vorliegend nicht ausgewiesen ist, können auch die diesbezüglichen Leasingraten nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig können die monatlichen Leasingraten in der Höhe von Fr. 684.60, welche angeblich für die Unterstützung von Verwandten dienen, berücksichtigt werden (vgl. BÜHLER in: SCHÖBI [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 142). Das monatliche Einkommen in der Höhe von Fr. 6‘758.75 setzt sich aus dem Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau, der Prämienverbilligung für die Krankenkasse sowie dem Anteil des Sohnes (1992) an Wohnkosten und Verpflegung in der Höhe von Fr. 300.-zusammen. Sohn … erzielte in seinem zweiten Lehrjahr einen Nettolohn von Fr. 908.05 und wohnt bei seinen Eltern, weshalb es gerechtfertigt ist, dass er seinen Anteil an die Wohnkosten und Verpflegung den Eltern abgibt (vgl. das

Kreisschreiben vom 14. September 2009 in Bezug auf Art. 323 Abs. 2 ZGB sowie BÜHLER, a.a.O., S. 142 f.). Dem Beschwerdeführer bleibt somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 2‘313.15, was ihm erlaubt, 3/4 des Honorars seines Rechtsvertreters gemäss Honorarnote vom 16. April 2012 in der Höhe von Fr. 4‘391.70 sowie 3/4 der Prozesskosten in Raten innerhalb eines Jahres zu bezahlen (vgl. die vorstehend in E.6c zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, sowie BÜHLER, a.a.O., S. 181 f.). Die zusätzlich geltend gemachten Berufsauslagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau für die Fahrkosten und die auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 640.-- können mangels Nachweis des Kompetenzcharakters des Autos und der Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung der Ehefrau im prozessualen Notbedarf nicht berücksichtigt werden. Auch die Unterstützung des volljährigen Sohnes (1989) in der Höhe von Fr. 500.-- pro Monat kann im prozessualen Notbedarf nicht berücksichtigt werden, da gemäss dem Kreisschreiben vom 14. September 2009 die Eltern nicht mehr für ihre volljährigen Kinder mit Verdienst aufzukommen haben. Ein monatlicher Überschuss würde allerdings selbst dann resultieren, wenn man sowohl die geltend gemachten Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 640.-- sowie die freiwillige monatliche Unterstützung des Sohnes … in der Höhe von Fr. 500.-- im prozessualen Notbedarf berücksichtigen würde. Der prozessuale Notbedarf würde dann Fr. 5‘585.60 betragen, womit ein Überschuss von Fr. 1‘173.15 resultieren würde. Auch damit wären sowohl 3/4 des Honorars des Rechtsvertreters als auch der Prozesskosten innerhalb eines Jahres in Raten bezahlbar. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht gegeben ist, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden kann. e) Die teilweise obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Gemäss dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens hat die IV-Stelle 1/4 der Parteientschädigung des Beschwerdeführers gemäss der Honorarnote vom 16. April 2012, nämlich Fr. 1‘097.90, zu übernehmen.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Anerkennung gegenstandlos geworden ist. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zu 3/4 zulasten von … und zu 1/4 zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 1‘097.90 (inkl. MWST).

S 2012 26 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.04.2013 S 2012 26 — Swissrulings