S 12 20 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 4. September 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. …, geboren im Jahre 1967, hatte vor einigen Jahren eine Chemotherapie aufgrund einer Krebserkrankung im Jahre 1992. Am 15. Februar 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Kostenübernahme für eine Perücke, da sie aufgrund der Krebserkrankung 1992 seit 1997 an Haarverlust sowie an Haarvolumenverlust leide. Gemäss Anmeldeformular verfügt sie bereits seit 1994 über eine Echthaarperücke, welche sie sich bis anhin selbst finanzierte. Mit Vorbescheid vom 10. März 2011 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, im Rahmen der Besprechung vom 23. November 2010, habe man keine Kahlköpfigkeit bzw. kahle Stellen feststellen können, welche das Aussehen der Beschwerdeführerin unvorteilhaft verändert hätten. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht gewesen, dass sich die Struktur ihrer Haare verändert hätte. Die Haare seien nicht mehr so schön, wie vor ihrer Erkrankung. Aufgrund dieser Tatsachen seien die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache für Perücken jedoch nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch darauf bestehe. Am 6. April 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen IV-Vorbescheid Einwand und beantragte eine Beurteilung der Kopfhaut und Haarqualität durch einen Facharzt resp. durch einen Haarspezialisten. Am 4. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin zur Ergänzung ihres Einwandes einen Arztbericht von Dr. med. …, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, vom 22. April 2011 zu den Akten. Mit Schreiben vom 10. November 2011 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht von Dr. med. … von der dermatologischen Klinik des
Universitätsspitals Zürich vom 29. September 2011 ein und am 14. November 2011 ein solcher von Prof. Dr. med. …, Facharzt für Dermatologie, Allergologie und Immunologie FMH. 2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid gemäss Vorbescheid vom 10. März 2011 fest, wonach die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Kostengutsprache für Perücken habe. Begründet wurde dies damit, dass der Haarausfall der Beschwerdeführerin nicht auf einen akuten Gesundheitsschaden oder dessen Behandlung zurückzuführen sondern hormonell anlagebedingt sei und demnach eine Voraussetzung für eine Kostenübernahme der Hair Extensions nicht vorliege. Unter diesen Umständen könne im Übrigen offen bleiben, ob bei der Beschwerdeführerin eine Kahlköpfigkeit im Sinne des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmittel durch die Invalidenversicherung (KHMI) vorliege. 3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei alle eingereichten ärztlichen Stellungnahmen zu berücksichtigen seien. Die widersprüchlichen Aussagen in der ärztlichen Stellungnahme von Prof. Dr. med. … vom 4. November seien zu klären. In der Folge sei die Kahlköpfigkeit zu prüfen und ihr sodann die Kosten für die Perücke bzw. Hair Extensions gutzusprechen. Ihre Kahlköpfigkeit sei nämlich Folge der Chemotherapie im Jahre 1992/1994. 4. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. Der Haarausfall bei der Beschwerdeführerin sei hormonell anlagebedingt und nicht Folge eines akuten Gesundheitsschadens bzw. Folge von dessen Behandlung. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Arztbericht von Prof. Dr. med. …
vom 4. November 2011 und auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz vom 5. Dezember 2011. Unter diesen Umständen könne offenbleiben, ob bei der Beschwerdeführerin eine Kahlköpfigkeit vorliege oder nicht. Ferner bestehe ohnehin keine Kausalität zwischen der (allfälligen) Kahlköpfigkeit und den psychischen Beschwerden. 5. Auf die weiteren Ausführung der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV- Stelle Graubünden vom 19. Dezember 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die Kosten für die Perücke zu übernehmen hat. 2. Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben die Versicherten im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen (Satz 1). Als Hilfsmittel gilt ein Gegenstand, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag. Es muss also ohne strukturelle Änderung abzulegen und wieder zu verwenden sein (BGE 115 V 191 E. 2c). Gestützt auf Art. 8 Abs. 3 lit. d und Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat der Bundesrat bzw. das Departement eine Hilfsmittelliste im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) erlassen. Gemäss Ziffer 5.06 des HVI-Anhangs werden Kostengutsprachen für Perücken erteilt, dabei beträgt der
jährliche Höchstbetrag der Kostengutsprache Fr. 1‘500.--. Zu Perücken wird im KHMI ausgeführt, dass Versicherte, deren Kahlköpfigkeit die äussere Erscheinung unvorteilhaft beeinträchtige und zu erheblichen psychischen Belastungen führe, Anspruch auf Perücken hätten, wenn die Haare als Folge eines akuten Gesundheitsschadens oder dessen Behandlung (z.B. Bestrahlung oder Chemotherapie) ausgefallen seien (vgl. 5.06.1). Die Versicherten könnten die Preiskategorie und die Anzahl der anzuschaffenden Perücken selbst bestimmen, wobei die genannte Preislimite als Höchstbetrag für die Anschaffung (einschliesslich Färben, Frisieren, Reinigen und allfällige Reparaturkosten) pro Kalenderjahr gilt. In diesem Rahmen könne auch ein anderer Haar-Ersatz, welcher dem gleichen Zweck dient, vergütet werden. Im Jahr der erstmaligen Abgabe könne der Höchstbetrag voll ausgeschöpft werden. 3. Für die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall ein Anspruch auf eine solche Kostengutsprache der Invalidenversicherung besteht, ist somit zunächst festzustellen, ob der Haarausfall der Beschwerdeführerin Folge eines akuten Gesundheitsschadens oder dessen Behandlung ist. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin an Krebs erkrankt war und aufgrund dessen in den Jahren 1992 und 1994 in Chemotherapie war und ihr während dieser Zeit Haare ausfielen. Die Beschwerdeführerin stellt sich nun auf den Standpunkt, dass sich ihr Haarvolumen und ihre Haarqualität seit der Chemotherapie verändert hätten und dass somit diese Haarprobleme die Folge davon seien. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Arztbericht von Prof. Dr. med. … und die Stellungnahme des RAD-Arztes, Dr. med. … auf den Standpunkt, dass der Haarausfall beziehungsweise die Veränderung der Haarstruktur der Beschwerdeführerin hormonell anlagebedingt sei. Der behandelnde Dermatologe der Beschwerdeführerin Dr. med. … attestiert in seinem Schreiben vom 6. April 2011 eine androgenetische Alopezie nach Chemotherapie und überweist mit demselben Schreiben die Beschwerdeführerin an Prof. Dr. med. … für eine Expertenmeinung. In seinem Arztbericht vom 4. November 2011 hält Prof. Dr. med. … zunächst fest, die
Beschwerdeführerin habe zwei Jahre nach der Chemotherapie-induzierten Alopezie gelockte Haare entwickelt. Seither klage sie über eine sukzessive Abnahme des Haarvolumens, die Haare seien trocken und gerade geworden. Seit fünfzehn Jahren sei die Patientin auf Hair Extensions angewiesen und behandle seit vier bis fünf Jahren den Haarausfall mittels Regaine 2 %. Sodann beurteilte Prof. Dr. med. … seine objektiven klinischen Befunde, welche eine zentroparientale Ausdünnung des Kapillitiums mit auflichtmikroskopischer Anisotrichose (Diversität der Haarschaftdurchmesser) ergaben. Diese aufgrund der klinischen Präsentation und des auflichtmikroskopischen Nachweises ermittelte Anisotrichose sei als Marker für die androgenetische Alopezie respektive als hormonell anlagebedingten Haarausfall zu interpretieren. Demgegenüber führt Dr. med. … in seinem Arztbericht aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine diffuse Alopezie und strukturelle Haarveränderungen, diese seien erstmals nach der Polychemotherapie 1992 aufgetreten. Es bestehe jedoch keine Anisotrichose. Die Anamnese und der stabile Verlauf sprächen für die Chemotherapie als Ursache der Beschwerden. Weil nach Angaben der Beschwerdeführerin bereits mehrfach nach anderen Ursachen für die Haarprobleme gesucht worden sei (inkl. Eisenmangel oder Schilddrüsenpathologien), dabei aber alle Untersuchungen negativ ausgefallen seien, habe er daher auf die Durchführung von erneuten Abklärungen verzichtet. Ebenfalls Dr. med. … hält in seinem Arztbericht fest, dass die Beschwerdeführerin seit 1996 nach der Chemotherapie bei einem St. n. Non- Hodgkin-Syndrom im Jahre 1994 an Haarverlust leide. Bezüglich der Arztberichte von Dr. med. … und Dr. med. … ist festzuhalten, dass diese weitgehend die Darlegungen der Beschwerdeführerin wiedergeben, fundieren diese doch vorwiegend auf der von der Beschwerdeführerin erzählten Anamnese. Entsprechend haben diese Einschätzungen nur eine beschränkte Aussagekraft. Der Arztbericht von Prof. Dr. med. … beruht hingegen nicht nur in der Beurteilung der Anamnese sondern fundiert auch auf eigener ärztlicher Untersuchung (auflichtmikroskopischer Nachweis), zu welcher nachvollziehbar Stellung genommen wurde. Der Arztbericht von Prof. Dr. med. … vom 4. November 2011 stellt entsprechend eine vollständige und lückenlose
Abklärung dar, welche in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet. Darüber hinaus entspricht seine Beurteilung des objektiven Befundes, wonach die Haarprobleme als Marker für die androgenetische Alopezie zu interpretieren seien, der Einschätzung des behandelnden Dermatologe der Beschwerdeführerin, Dr. med. Kühne, welcher in seinem Schreiben vom 6. April 2011 ebenfalls eine androgenetische Alopezie attestiert. Auch der RAD-Arzt Dr. med. … vertritt in seiner Stellungnahme von 5. Dezember 2011 die Einschätzung von Prof. Dr. med. … Inwiefern der Arztbericht von Prof. Dr. med. … widersprüchlich sein soll, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin dargelegt. Die Arztberichte von Dr. med. … und Dr. med. … vermögen in einer Gesamtbetrachtung weniger zu überzeugen, fundieren diese doch insbesondere auf der von der Beschwerdeführerin geschilderten Anamnese und erscheinen somit als unvollständig. Sie sind auch nicht geeignet um die Einschätzung von Prof. Dr. med. … und des RAD-Arztes, Dr. med. … in Zweifel zu ziehen und erschüttern zu können. Das Gericht gelangt zur Überzeugung, dass der Beurteilung der Vorinstanz zu folgen ist. 4. Unter diesen Umständen kann - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält offen bleiben, ob bei der Beschwerdeführerin eine Kahlköpfigkeit im Sinne der Rz 5.06.1 KHMI vorliegt oder nicht, weil der Haarausfall der Beschwerdeführerin eben gerade nicht Folge eines akuten Gesundheitsschadens oder dessen Behandlung ist, womit bereits eine nötige Voraussetzung für die Kostengutsprache für Perücken nicht gegeben ist. 5. Die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember ist demnach rechtmässig, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend setzt
das Gericht die Kosten auf Fr. 500.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.