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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.01.2013 S 2012 135

15. Januar 2013·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·544 Wörter·~3 min·7

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 12 135 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 15. Januar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. Zwischen … und der IV-Stelle des Kantons Graubünden wurde am 22. Oktober 2012 ein Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG betreffend einer IV-Rente abgeschlossen. Dieser sah insbesondere vor, dass … nach erfülltem Wartejahr mit Wirkung ab 1. März 2013 eine halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zustehe. Dieser Vergleich wurde der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gemäss deren eigenen Angaben am 28. November 2012 zugestellt. 2. Gegen den Vergleich erhob die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2012 (vorsorgliche) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte, der Vergleich vom 22. Oktober 2012 sei aufzuheben. Im Weiteren sei ihr eine angemessene Frist zur Überprüfung ihrer allfälligen Leistungspflicht zu gewähren. Zu diesem Zwecke seien ihr die gesamten Akten zur Einsichtnahme zuzustellen. 3. Der zuständige Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 mit, dass das Verwaltungsgericht (noch) nicht im Besitz von Verfahrensakten sei. Diese seien bei der Vorinstanz (IV-Stelle) einzuholen. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist nach Art. 60 ATSG nicht möglich sei. Der Beschwerdeführerin wurde im Weiteren mitgeteilt, dass ihre Eingabe

den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. b ATSG, wonach eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine Begründung sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts zu enthalten habe, nicht genüge. Die Eingabe der Beschwerdeführerin enthalte nebst der fehlenden kurzen Darstellung des Sachverhalts insbesondere keine Begründung. Der Beschwerdeführerin wurde hierauf Gelegenheit gegeben, innert einer Nachfrist von 10 Tagen ihre Eingabe zu verbessern, d.h. mit einer Begründung zu ergänzen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei unbenutztem Fristablauf gemäss Art. 61 lit. b ATSG auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 4. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin innert Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift nach. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) stellt Formvorschriften für Beschwerdeschriften auf. Demzufolge muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so wird der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Nachbesserung angesetzt mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. 2. Im vorliegenden Verfahren reichte die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2012 eine den Formvorschriften nicht entsprechende Beschwerde ein. Wie die Beschwerdeführerin darin ausführte, würden ihr zurzeit nicht sämtliche für eine Überprüfung der Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen vorliegen, weshalb ihr unter anderem eine Nachfrist von 30 Tagen ab Aktenzustellung zur Einreichung einer Begründung zu gewähren sei. Die Beschwerdeführerin gab damit selbst zum Ausdruck, dass ihre Beschwerde unbegründet war. Mit

Schreiben vom 6. Dezember 2012 forderte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, die Mängel innerhalb der gesetzten Nachfrist zu beheben und drohte ihr an, auf ihre Beschwerde ansonsten nicht einzutreten. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegenüber der Beschwerdeführerin erhoben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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