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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.11.2013 S 2012 104

5. November 2013·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·12,864 Wörter·~1h 4min·6

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 104 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 5. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Gehring, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente (Einstellung)

- 2 - 1. A._____ arbeitete seit dem 1. Oktober 1998 als Betriebsmitarbeiterin bei der B._____ AG. Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis war sie obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Nach einem ersten (nicht bei der SUVA versicherten) Verkehrsunfall vom 15. Oktober 1992 erlitt sie am 26. Januar 1999 einen zweiten Verkehrsunfall. Dabei zog sie sich jeweils ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zu. Am 26. Dezember 2001 erlitt sie einen weiteren Verkehrsunfall, bei welchem sie wiederum ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitt. Dazu traten Beschwerden im Bereich des Kiefers, des Kopfs und der Schulter auf. Zudem bestanden Schwindel sowie Seh-, Hör- und Konzentrationsprobleme. Am 2. Juli 2002 meldete sich A._____ wegen gesundheitlichen Beschwerden (Bewegungseinschränkung, Kopfschmerzen, HWS/LWS beschädigt, Konzentrationsschwierigkeiten, Depressionen, Schwindel, Seh- und Hörprobleme) bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Rente) an. Bei der Anmeldung gab sie an, seit dem 21. Januar 2002 erwerbsunfähig zu sein. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. November 2003 sprach ihr die IV-Stelle vom 1. Februar bis 31. Mai 2002 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zu. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. Dezember 2003 wurde A._____ eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2002 zugesprochen. 2. Am 7. März 2005 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Anlässlich der Anmeldung gab sie an, in vier der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Aufgrund der Hilflosenentschädigungsanmeldung wurde eine Abklärung vor Ort veranlasst, welche am 11. Juli 2005 durchgeführt wurde. Dem daraufhin erstellten Abklärungsbericht der IV-Stelle vom

- 3 - 15. August 2005 ist zu entnehmen, dass A._____ einzig in der alltäglichen Lebensverrichtung „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen sei. In den Bereichen „An/Auskleiden“, „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“, „Essen“, „Körperpflege“ sowie „Verrichten der Notdurft“ sei - auch in Anbetracht der möglichen Abgabe von Hilfsmitteln (Badehilfe, Closomat) - keine beziehungsweise keine erhebliche Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen. Ebenso bedürfe A._____ keiner persönlichen Überwachung. Weil nicht bei mindestens zwei Lebensverrichtungen eine erhebliche und regelmässige Hilflosigkeit ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Am 28. September 2005 nahm der behandelnde Arzt, Dr. med. C._____, zum Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 15. August 2005 Stellung. In der entsprechenden Beurteilung bezeichnete er diesen als mit seinen Befunden vereinbar. 3. Parallel zur Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung wurde eine Rentenrevision durchgeführt. Dabei gab A._____ der IV-Stelle im „Fragebogen für Rentenrevision“ am 18. August 2005 bekannt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit einer Operation im März 2005 verschlimmert habe. Nachdem die IV-Stelle vom behandelnden Arzt, Dr. med. C._____, einen Arztbericht angefordert und erhalten hatte, teilte sie A._____ am 15. März 2006 mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente. 4. Aufgrund der Mitteilung einer anonymen Drittperson vom 29. November 2008, wonach A._____ zu Unrecht eine Rente der Invalidenversicherung beziehe, nahm die IV-Stelle unter anderem bei der Krankenkasse und beim Strassenverkehrsamt Graubünden Abklärungen vor. Daraufhin wur-

- 4 de A._____ im Zeitraum vom 12. Mai bis 21. August 2009 im Auftrag der IV-Stelle an acht Tagen observiert. Am 14. September 2009 wurde A._____ zum aktuellen Gesundheitszustand befragt sowie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit den Ergebnissen der Observation konfrontiert. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2010 wurde die ganze Invalidenrente vorsorglich per sofort (31. August 2010) eingestellt. 5. Am 22. Oktober 2009 liess die IV-Stelle die Observationsunterlagen der SUVA zukommen, welche daraufhin am 16. April 2010 ein interdisziplinäres Gutachten bei der Academy of Swiss Insurance Medicine Basel (asim Basel) veranlasste. Im entsprechenden Gutachten der asim Basel vom 9. August 2011 wurde basierend auf den neurologischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen vom 7. September 2010 sowie der internistischen und der HNO-Untersuchung vom 8. September 2010 festgehalten, dass A._____ aus polydisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig sei. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung respektive ab Oktober 2007 (psychiatrische Exploration durch Dr. med. D._____) eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Diese Tätigkeit könne entweder während 7.5 Stunden pro Tag (= 90 % Pensum) oder während 8.2 Stunden pro Tag mit einer Leistungsfähigkeit von 90 % ausgeübt werden. 6. Mit Verfügung vom 8. November 2011, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012, verneinte die SUVA hinsichtlich der Verkehrsunfälle vom 26. Januar 1999 und vom 26. Dezember 2001 den Anspruch von A._____ auf weitere Versicherungsleistungen nach dem 31. Mai 2003. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012 erhob A._____ am 9.

- 5 - September 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (vgl. Verwaltungsgerichtsverfahren S 12 95). 7. Mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 27. September 2011 wurde A._____ angekündigt, dass sie - unabhängig des Entscheides der SUVA - keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe. Gleichzeitig wurde ihr mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 28. September 2011 in Aussicht gestellt, dass die ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. Oktober 2009 aufgehoben werde und sie die vom 1. Oktober 2009 bis dato zu Unrecht bezogene Invalidenrente zurückzuerstatten habe. Sie erhalte darüber eine separate Verfügung. 8. Gegen diese Vorbescheide erhob A._____ am 1. November 2011 Einwand mit den Anträgen um Verzicht auf den Erlass der vorgesehenen Verfügungen, weiterer Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente und Sistierung des Verfahrens betreffend Hilflosenentschädigung, bis ein Entscheid der SUVA vorliege. 9. Mit Verfügung vom 21. August 2012 wurde die rückwirkende Einstellung der Invalidenrente per 1. Oktober 2009 bestätigt und einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. Da für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis dato eine Verletzung der Meldepflicht vorliege, seien die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. Hierfür werde eine separate Verfügung ausgestellt. In der Verfügung wurde ausgeführt, dass sich der psychische Gesundheitszustand von A._____ im Vergleich zu 2003 wesentlich verbessert habe, und daher ein Revisionsgrund vorliege. Die Einarbeitungs- oder Angewöhnungs- beziehungsweise Anpassungszeit für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit könne nicht a priori gewährt werden. Die IV-Stelle werde

- 6 den Anspruch auf berufliche Massnahmen (wie beispielsweise eine Arbeitsvermittlung) aber noch prüfen. Der Anfangsverdacht sowie die übrigen Voraussetzungen für eine Überwachung seien gegeben, sodass die IV-Stelle die Überwachungsdokumente zu Recht zu den Akten genommen habe. Es könne auf das Gutachten der asim Basel vom 9. August 2011 abgestellt werden, zumal die asim Basel auch das auf der Grundlage von falschen oder unvollständigen Angaben von A._____ verfasste Gutachten des SIVM vom 8. Februar 2008 sowie die Observationsunterlagen berücksichtigt habe. Basierend auf den Tabellenlöhnen ergebe sich ein für das Jahr 2011 relevantes Invalideneinkommen von Fr. 47‘929.75. Der Vergleich dieses Invalideneinkommens mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 51‘929.05 führe seit Oktober 2007 zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 7.7 %. Durch ihre falschen Angaben habe A._____ zumindest billigend in Kauf genommen, dass die IV- Stelle ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente ausrichte, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür objektiv nicht mehr erfüllt gewesen seien. Es liege ein fahrlässiges (wohl sogar ein absichtliches) Fehlverhalten vor, weshalb die ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. Oktober 2009 aufzuheben sei. Dementsprechend habe A._____ die vom 1. Oktober 2009 bis 31. August 2010 zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten zurückzuerstatten. Mit Verfügung vom 22. August 2012 wurde das Leistungsbegehren von A._____ hinsichtlich einer Hilflosenentschädigung abgewiesen. Es gebe keinen Grund, das Verfahren hinsichtlich Hilflosenentschädigung bis zum Entscheid der SUVA zu sistieren, da die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung weder 2005, noch 2009 noch heute gegeben seien. Dementsprechend habe A._____ unabhängig vom Entscheid der SUVA keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung.

- 7 - 10. Gegen die Verfügungen vom 21. und 22. August 2012 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 21. September 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: „1. Die Verfügungen vom 21. und 22. August 2012 (betreffend Einstellung der Invalidenrente sowie keine Hilflosenentschädigung) seien aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei, allenfalls nach Durchführung erneuter medizinischer Abklärungen, ab Oktober 2009 respektive September 2010 weiterhin die ganze Invalidenrente auszurichten sowie eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, durch die nicht gewährte Einsichtnahme in das Denunziationsschreiben sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör respektive auf Akteneinsicht in schwerwiegender Weise verletzt worden. Die Voraussetzungen für die Observation seien nicht erfüllt gewesen, weshalb die Überwachungsunterlagen aus den Akten hätten verwiesen werden müssen und den asim- Gutachtern nicht zur Verfügung hätten gestellt werden dürfen. Es sei fraglich, ob die IV-Stelle die 90-tägige Frist seit Kenntnis des Revisionsgrundes, innert welcher die Rentenrevision hätte vorgenommen werden müssen, eingehalten habe. Ein Revisionsgrund, insbesondere eine Verbesserung des Gesundheitszustands, sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Das asim-Gutachten vom 9. August 2011 sei keine genügende Grundlage für eine Rentenrevision. Auch eine Verletzung der Meldepflicht liege nicht vor. Sie habe ihre Beschwerden und Einschränkungen lediglich so geschildert, wie sie sie erlebe. Dementsprechend bestehe kein Rückforderungsanspruch der IV-Stelle. Selbst wenn aber ein solcher bestünde, wäre dieser verwirkt. Schliesslich sei ihr Anspruch auf eine Hilflosenent-

- 8 schädigung ungenügend abgeklärt worden. Die Invalidenversicherung hätte den definitiven Entscheid über die Hilflosenentschädigung der SUVA abwarten müssen. 11. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe Einsicht in den sie betreffenden Teil des anonymen Schreibens vom 29. November 2008 erhalten. Ein Anfangsverdacht für eine Überwachung habe vorgelegen, weshalb die Überwachungsdokumente zu Recht zu den Akten genommen wurden. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zu 2003 entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen wesentlich verbessert, sodass ein Revisionsgrund vorliege. Auch sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 14. September 2009 nicht wahrheitsgemäss Auskunft gegeben habe. Es liege zumindest ein fahrlässiges Fehlverhalten der Beschwerdeführerin vor, welches eine Rentenrevision mit Wirkung ex tunc rechtfertige. Der von der Beschwerdeführerin angesprochene Grundsatz „Eingliederung vor Rentenaufhebung“ finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Sie werde jedoch den beschwerdeführerischen Anspruch auf berufliche Massnahmen noch prüfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei der Rückforderungsanspruch nicht verwirkt. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin unabhängig vom Entscheid der SUVA keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. 12. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und ergänzten und vertieften ihre Argumentation.

- 9 - 13. Nach Abschluss des Schriftenwechsels stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht am 16. Januar 2013 ihre Kostennote mitsamt einer Stellungnahme zur Duplik der Beschwerdegegnerin zu. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2013 nochmals Stellung. 14. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht noch einen Bericht über eine am 28. Januar 2013 im Diagnose Zentrum E._____ durchgeführte radiologische Untersuchung zukommen. Bezugnehmend auf diesen Bericht nahm die Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2013 erneut Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtenen Verfügungen vom 21. und 22. August 2012 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 21. und 22. August 2012 betreffend Einstellung der Invalidenrente und Verneinung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung stellen demnach taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich überdies aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen sind die Fragen, ob die ganze Invalidenrente der Be-

- 10 schwerdeführerin zu Recht rückwirkend per 30. September 2009 eingestellt wurde, ob die Beschwerdeführerin die vom 1. Oktober 2009 bis 31. August 2010 bezogenen Invalidenrenten zurückzuerstatten hat und ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Nicht substantiiert bestritten und damit nicht streitig ist demgegenüber das relevante Valideneinkommen des Jahres 2011 von Fr. 51‘929.05. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen Anspruch auf berufliche Massnahmen noch prüfen wird (vgl. IV-act. 146 S. 6). 2. a) In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive auf Akteneinsicht, indem sie was folgt ausführt: • Gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) stehe den versicherten Personen und den Parteien die Einsicht in die Daten zu, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine aufgrund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen. Ausgangspunkt für die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs sei vorliegend ein anonymes Denunziationsschreiben gewesen, welches offenbar am 2. Dezember 2008 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sei. Daraus sei zu entnehmen, dass völlig unspezifisch mehrere invalide Personen denunziert worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe ihr die Einsicht in dieses Schreiben nur auszugsweise gewährt, obwohl mehrfach um vollständige Akteneinsicht ersucht worden sei. Der Grund dafür sei, dass die Denunziation verschiedene Fragen aufwerfe, die im Zusammenhang mit der Beurteilung des Anfangsverdachts relevant seien. Aus dem ihr vorliegenden Auszug werde ersichtlich, dass mindestens in vier Fällen Versicherte denunziert worden seien. Dies setze voraus, dass der Verfasser des Schreibens Kenntnis darüber gehabt haben müsse, dass die erwähnten Personen Invalidenrenten beziehen würden. • In Anbetracht der geringen Missbrauchsquote müsse davon ausgegangen werden, dass der Verfasser systematisch Invalidenrentner

- 11 überwache. Dazu benötige er jedoch Kenntnis davon, wer überhaupt eine Rente beziehe. Da es sich dabei nicht um öffentlich zugängliche Daten handle, stelle sich die Frage, woher der Verfasser die Kenntnis gehabt habe. Aus dem Auszug sei sodann nicht ersichtlich, ob die Anzeige wirklich anonym verfasst worden sei. Dies könne nur überprüft werden, wenn Einsicht in das vollständige Schreiben gewährt werde. Dies könne relevant sein, da allenfalls persönliche Gründe oder Feindschaften Anlass für die falschen Vorwürfe gewesen seien. Aufgrund der generellen Formulierung der Vorwürfe sei es unverhältnismässig, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sowohl als Ausfluss des Akteneinsichtsrechts als auch zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestehe der Anspruch auf Einsichtnahme in das vollständige Denunziationsschreiben. Den beschwerdeführerischen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften entgegen: • Sie habe der Beschwerdeführerin vollumfänglich Einsicht in die sie betreffenden Teile des anonymen Schreibens vom 29. November 2008 gewährt. Die nicht die Beschwerdeführerin betreffenden Textpassagen seien vollständig abgedeckt worden. Dieses Vorgehen sei mit Blick auf die in Art. 33 ATSG stipulierte Schweigepflicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin habe kein Recht auf Bekanntgabe von Daten, welche nicht sie, sondern andere Personen betreffen würden. Folglich sei das rechtliche Gehör nicht verletzt. • Das Schreiben vom 29. November 2008 sei anonym verfasst worden, weise doch weder das Schreiben noch das Couvert einen Absender auf. Der Verfasser des Schreibens habe die Informationen, dass die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente beziehe, nicht von ihr erhalten. Woher er diese Informationen habe, wisse die Beschwerdegegnerin nicht. Es sei grundsätzlich jedoch nicht unüblich, dass Verwandte und Bekannte einer eine Rente beziehenden Person über den Rentenbezug Bescheid wüssten. Bezüglich des Vorwurfs der Verletzung des rechtliches Gehörs respektive des Akteneinsichtsrechts ist damit nachfolgend die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vollständige Einsicht in das Denunziationsschreiben vom 29. November 2008 (IV-act. 37) hätte gewähren müssen, beziehungsweise ob durch die bloss auszugsweise

- 12 gewährte Einsicht in erwähntes Denunziationsschreiben das rechtliche Gehör respektive das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin verletzt wurde. b) Der sowohl durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) als auch durch Art. 16 f. VRG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher auch in Art. 42 ATSG verankert ist, dient der Sachaufklärung und garantiert der von einem Entscheid Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1673 f.). Die Betroffene soll sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 I 53 E.4a mit weiteren Hinweisen). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind nach der Gerichtspraxis in der Regel aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfrage uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 E.5.1). Wesentlicher Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unter anderem der Anspruch auf Akteneinsicht, welcher in Art. 47 ATSG sowie in Art. 17 VRG explizit verankert ist. Aus In-

- 13 halt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressatin vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar (BGE 132 V 387 E.3.1). c) Vorliegend ist unbestritten und erstellt, dass bei der Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2008 ein anonymes Denunziationsschreiben vom 29. November 2008 (Poststempel) eingegangen ist, aus welchem hervorgeht, dass angeblich mehrere Personen - darunter die Beschwerdeführerin - zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung beziehen würden. Weiter ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Einsicht in dieses Denunziationsschreiben gewährt hat, wenn auch nur auszugsweise in den sie betreffenden Teil unter Anonymisierung der anderen denunzierten Fälle. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist in keiner Weise zu beanstanden. Insbesondere vor dem Hintergrund von Art. 33 ATSG, wonach Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren haben, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass die

- 14 - Beschwerdeführerin bloss in den sie betreffenden Teil unter Anonymisierung der anderen denunzierten Fälle Einsicht erhalten hat, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen sollte. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zu einem Nachteil für die Beschwerdeführerin hätte führen können. Sodann kann und darf davon ausgegangen werden, dass Denunziationsschreiben, wie das vorliegend zur Diskussion stehende, in der Regel und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anonym erfolgen. Dafür spricht auch die Tatsache, dass dem Couvert des Denunziationsschreibens keinerlei Hinweise auf dessen Verfasser zu entnehmen ist (vgl. IV-act. 37/2). Schliesslich darf aufgrund der in Art. 33 ATSG verankerten Schweigepflicht auch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin nicht Dritte mit Angaben über Rentenbezüger bedient. Viel wahrscheinlich ist es, dass der Verfasser des Denunziationsschreibens seine Informationen bezüglich Rentenbezug der betroffenen Personen auf privatem Wege erlangt hat. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin das Akteneinsichtsrecht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs durch die auszugsweise Gewährung der Einsicht in das fragliche Denunziationsschreiben nicht verletzt worden ist. Damit ist die Beschwerdeführerin mit ihrer formellen Rüge nicht zu hören. 3. a) Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch-

- 15 führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2 mit Hinweisen). b) Für die Ermittlung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 393 E.2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der prozentualen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (Zumutbarkeitsprofil als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsgrad) indes von vorneherein gar nicht möglich (BGE 125 V 256 E.4, 122 V 157 E.1c, 115 V 133 E.2). Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne

- 16 das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). c) Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu ist nicht nur eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern auch eine Veränderung der erwerblichen Komponente bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand zu zählen. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5, 117 V 198 E.3b, 109 V 108 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2011 vom 12. April 2011 E.4.1; vgl. auch URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der

- 17 - Invalidenversicherung, Dissertation 2003, S. 133 N. 486). Eine Revision betrifft jedoch stets Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person. Geringfügige Änderungen statistischer Daten führen dagegen nicht zu einer Revision von Invalidenrenten, selbst wenn durch solche Veränderungen ein Schwellenwert über- oder unterschritten wird (BGE 133 V 545 E.7; ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 372 zu Art. 30/31). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet jeweils die letzte, der versicherten Person eröffnete, rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands – beruht (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 108 E.5.4). 4. a) Es gilt nun die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Renteneinstellung und damit zunächst die Frage, ob im vorliegenden Verfahren ein Revisionsgrund vorliegt, zu prüfen (vgl. Art. 17 ATSG, Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 134 V 131, 133 V 108; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 17). Dabei ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen der letzten rechtskräftigen Verfügung und der angefochtenen Verfügung betreffend Einstellung der Invalidenrente verändert hat. Im konkreten Fall datiert die letzte, der Beschwerdeführerin eröffnete, rechtskräftige Verfügung, welche den zeitlichen Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet, vom 25. November 2003 (altIV-act. 49 [halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % vom 1. Februar bis 31. Mai 2002]) beziehungsweise vom 18. Dezember 2003 (altIV-act. 51 [ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2002]). Mithin ist für die

- 18 - Beurteilung der anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse der Zeitraum zwischen dem 25. November beziehungsweise dem 18. Dezember 2003 und dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2012 (IV-act. 146 [rückwirkende Einstellung der Invalidenrente per 1. Oktober 2009 gestützt auf das Gutachten der asim Basel vom 9. August 2011]) massgebend. Nach der Rechtsprechung hat das Gericht für die Beurteilung einer Streitsache den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (hier 21. August 2012) verwirklichten Sachverhalt zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 1 E.1.2 mit Hinweisen). Im speziellen Fall einer Rentenrevision ist aber - wie soeben dargelegt - insbesondere der Zeitraum zwischen der letzten rechtskräftigen und der angefochtenen Verfügung massgebend. Vor diesem Hintergrund kann der von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Mai 2013 eingereichte Bericht über die am 28. Januar 2013 im Diagnose Zentrum E._____ durchgeführte radiologische Untersuchung der Beschwerdeführerin nichts Entscheidendes zu den hier relevanten Fragen beitragen, da erwähnter Bericht erst nach dem massgeblichen Zeitraum entstanden ist. Somit ist der Bericht vom 28. Januar 2013 beziehungsweise die darin erwähnte neue Diskushernie L5/S1 mit Kompression der rechten Nervenwurzel und die zunehmende Diskusprotrusion im Segment L4/5 sowie die flache Hernie L3/4 für die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse während besagtem Zeitraum nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E.5.2.5). b) Fraglich und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der anspruchserheblichen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse - und damit des Revisionsgrundes - zu Recht auf das Gutachten der asim Basel vom 9. August 2011 abgestellt hat. Dem genannten Gutachten liegen der Observationsbericht vom 14. September 2009 (IV-act. 68) und die entsprechenden Videos der Observation zugrunde, welche die Be-

- 19 schwerdegegnerin in Auftrag gegeben hat. Bevor im Folgenden auf das erwähnte Gutachten der asim Basel und die weiteren ärztlichen Stellungnahmen und Berichte zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin näher eingegangen werden kann, muss daher die Berücksichtigung und Verwertbarkeit der erstellten Observationsberichte als Beweismittel überprüft werden. 5. a) Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich der Observation einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Privatsphäre, indem sie folgende Rügen erhebt: • Der Umstand, dass sie sich innerhalb von fünfeinhalb Monaten (zwischen September 2008 und März 2009) insgesamt sieben Mal im Fitnessstudio aufgehalten habe, begründe keinen ausreichenden Anfangsverdacht für eine Observation. Sie leide aktenkundig an somatischen Beschwerden im Nacken und im Rücken, weshalb sie regelmässig Physiotherapien mache. Dabei seien ihr ergänzende Kräftigungsübungen empfohlen worden, welche sie im Fitnesszentrum mache. • Auch die Tatsache, dass auf ihren Namen beim Strassenverkehrsamt zwei Fahrzeuge eingelöst gewesen seien, begründe keinen Anfangsverdacht. Dies habe versicherungstechnische Gründe. Auch invalide Personen seien berechtigt, ein Fahrzeug zu besitzen und zu benützen. Sie sei überdies für die Arzt- und Therapiebesuche auf ein Fahrzeug angewiesen. • Weder aufgrund des am 2. Dezember 2008 eingegangenen Denunziationsschreibens noch aufgrund der in der Folge getätigten Abklärungen beim Fitnessstudio und beim Strassenverkehrsamt habe ein genügender Anfangsverdacht für eine Observation bestanden. Der Eingriff in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin sei ungerechtfertigt gewesen. Entsprechend hätten die Überwachungsberichte aus den Akten gewiesen werden müssen. Jedenfalls hätten sie den asim- Gutachtern nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen, weshalb das asim-Gutachten auf unrechtmässig erlangten Grundlagen beruhe und deshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin:

- 20 - • In Berücksichtigung des Denunziationsschreibens vom 29. November 2008 und der darauf getätigten Abklärungen habe ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen, dass das von der Beschwerdeführerin gegenüber den Ärzten und der Beschwerdegegnerin beschriebene Verhalten nicht ihrem tatsächlich gelebten Verhalten im Alltag entspreche. Der Anfangsverdacht für eine Überwachung sei demnach gegeben gewesen, sodass sie die Überwachungsdokumente zu Recht zu den Akten genommen habe. An diesem Resultat vermöge die Tatsache, dass im Schreiben vom 29. November 2008 noch andere Personen denunziert worden seien, nichts zu ändern. b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsdarstellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (vgl. BGE 137 I 327 E.7.1 mit weiteren Hinweisen auf SVR 10 UV Nr. 17 S. 63; Urteile des Bundesgerichtes 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E.7 und 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E.5.2). Die Verwertung von Ergebnissen einer von einer Sozialversicherungsanstalt veranlassten Observation ist der wiederholten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge als Beweismittel im Sozialversicherungsrecht verwertbar, wenn die Überwachung rechtmässig im Sinne von Art. 28 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) war und die Voraussetzungen von Art. 13 (Schutz der Privatsphäre) und von Art. 36 BV erfüllt sind (BGE 137 I 327 E.5.6 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_807/2008 vom 15. Juni 2009 insb. E.4 und 5 sowie 8C_806/2007 vom 7. August 2007 E.4.2; LUCIEN MÜLLER, Observation von IV-Versicherten: Wenn der Zweck die Mittel heiligt, in: Jusletter 19. Dezember 2011). Die vorliegenden Aufnahmen der Beschwerdeführerin (vgl. das separate Observationsdossier in den IV-Akten) sind nicht widerrechtlich, sondern durch ein überwiegendes privates und öffentliches Interesse im Sinne von

- 21 - Art. 28 Abs. 2 ZGB gerechtfertigt: Weder die Versicherung noch die dahinter stehende Versichertengemeinschaft sollen zu Unrecht Leistungen erbringen müssen (JdT 1998 I 763 E.2b = SJ 1998 S. 303 f. E.2b, bestätigt durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Juni 2001, VPB 65 [2001] Nr. 134 S. 1381). Zudem ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch erhebt, der sich auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit abstützt, so dass diesbezüglich Eingriffe in die Persönlichkeit zu erdulden sind, was das Interesse der Beschwerdeführerin geringer erscheinen lässt. Damit sind die im Verhältnis Sozialversicherungsanstalt – Beschwerdeführerin erhobenen Beweismittel rechtmässig erlangt worden (vgl. zum Ganzen: BGE 129 V 323 E.3.3.3). In der privatdetektivlichen Beobachtung der Beschwerdeführerin ist indes auch ein Eingriff in die Privatsphäre im Sinne von Art. 13 BV zu sehen (BGE 136 I 87 E.8.1, 135 I 169 E.4.4, 133 I 77 E.3.2 mit Hinweisen). Eine Einschränkung des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV; nachfolgend lit. aa), muss im öffentlichen Interesse liegen (Abs. 2; nachfolgend lit. bb), verhältnismässig sein (Abs. 3; nachfolgend lit. cc) und den Kerngehalt des Grundrechts wahren (Abs. 4; nachfolgend lit. dd). Wie es sich vorliegend damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. aa) Für die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Observation begründet Art. 59 Abs. 5 IVG eine genügende gesetzliche Grundlage (vgl. BGE 137 I 327 E.5.2). bb) Das öffentliche Interesse an der Einschränkung des Schutzes der Privatsphäre liegt darin, keine nicht geschuldeten Leistungen zu erbringen,

- 22 um die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen (BGE 129 V 323 E.3.3.3). Dieses Interesse an einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung und der Aufdeckung beziehungsweise Verhinderung von Versicherungsbetrug, welches im Privatversicherungsbereich als Rechtfertigungsgrund der mit einer Observation verbundenen Persönlichkeitsverletzung (vgl. Art. 28 ZGB) anerkannt ist (vgl. JdT 1998 I 763 E. 2b = SJ 1998 S. 303 f. E.2b, bestätigt durch Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Juni 2001, VPB 65 [2001] Nr. 134 S. 1381), gilt gleichermassen auch im Sozialversicherungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 8C_807/2008 vom 15. Juni 2009 E.5.5). cc) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass der Grundrechtseingriff zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet (nachfolgend lit. aaa) und erforderlich (nachfolgend lit. bbb) ist und dass das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, den zu seiner Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen, steht (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; nachfolgend lit. ccc; Urteil des Bundesgerichts 2P.52/2001 vom 24. Oktober 2001). aaa) Die Anordnung einer Observation durch einen Privatdetektiv ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um die versicherte Person bei der Ausübung alltäglicher Verrichtungen zu sehen. Die unmittelbare Wahrnehmung kann bezüglich der Arbeitsfähigkeit einen anderen Erkenntnisgewinn bringen als eine weitere Begutachtung, was dem Ziel einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung dienen kann (BGE 137 I 327 E.5.4.1). bbb) Zur von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, die Observation sei unverhältnismässig, da nicht auf einem begründeten Anfangsverdacht beruhend, führte das Bundesgericht in BGE 136 III 410 E.4.2 aus, dass der Begriff „Anfangsverdacht“ die Strafverfolgung betreffe, die bei Vorlie-

- 23 gen eines hinreichenden Anfangsverdachts zu eröffnen sei und im Zusammenhang mit dem privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz regelmässig nicht verwendet werde. Vielmehr sei die objektive Gebotenheit der Observation als wichtiges Element der Interessenabwägung im Persönlichkeitsschutz zu beachten. Dies habe gleichfalls für den verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz zu gelten. Die Observation müsse demnach objektiv geboten sein, womit gemeint sei, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssten, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen liessen. Solche Anhaltspunkte könnten beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der versicherten Person, oder wenn Zweifel an der Redlichkeit derselben bestünden (eventuell durch Angaben und Beobachtungen Dritter), bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggravation, Simulation oder Selbstschädigung. Diese Elemente könnten einzeln oder in Kombination zureichende Hinweise liefern, die zur objektiven Gebotenheit der Observation führten (BGE 137 I 327 E.5.4.2.1 mit weiteren Hinweisen, 136 III 410 E.4.2.1). Vorliegend gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Anmeldung für die Hilflosenentschädigung am 7. März 2005 (IV-act. 6) an, in vier der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege, Fortbewegung) regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Dr. med. C._____ hielt im Arztbericht vom 28. September 2005 (IV-act. 16) fest, die Situation der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Jahr 2002 sowohl hinsichtlich HWS wie LWS deutlich verschlechtert. Wegen einer neu aufgetretenen Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L4 rechts und dementsprechender Schwäche im rechten Oberschenkel sei am 14. März 2005 eine Mikrodysketomie erfolgt. Es würden nach wie vor belastungsabhängige lumbale Restschmerzen bestehen. In den letzten Monaten seien wieder vermehrt zervikale Beschwerden im Sinne von Nacken-

- 24 - Hinterkopfschmerzen und einer Bewegungseinschränkung des Kopfes aufgetreten. Weiterhin bestehe ein Taubheitsgefühl im linken Arm betont in den Dig I bis III der linken Hand. Die Beweglichkeit der LWS sei allseits stark eingeschränkt. Im Denunziationsschreiben vom 29. November 2008 (IV-act. 37) wurde die Beschwerdeführerin sodann bezichtigt, zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung zu beziehen. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne tanzen und ausserdem fände kaum ein Fest ohne sie statt. Die aufgrund des erwähnten Denunziationsschreibens von der Beschwerdegegnerin bei der Krankenversicherung vorgenommenen Abklärungen haben unter anderem ergeben, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer vom 2. September 2008 bis 1. September 2009 ein Abonnement für das Fitnessstudio gelöst und dort zwischen dem 23. September 2008 und dem 5. März 2009 insgesamt sieben Mal - ohne dass dabei eine objektive Einschränkung festgestellt worden wäre - trainiert hat (vgl. IV-act. 49, 51). Bei dieser Sachlage bestanden aber offenkundig genügend Anhaltspunkte, die Zweifel an den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beeinträchtigungen aufkommen liessen, weshalb der Anfangsverdacht und damit die objektive Gebotenheit der Observation - und damit auch die Erforderlichkeit - zu bejahen ist (vgl. zum Anfangsverdacht auch das Schreiben der IV-Stelle an die SUVA vom 22. Oktober 2009 [IV-act. 81]). ccc) Hinsichtlich der Zumutbarkeit hat eine Interessenabwägung zu erfolgen. Die von der Observation betroffene Person erhebt gegenüber der Versicherung einen Anspruch und ist deshalb verpflichtet, an Abklärungen ihres Gesundheitszustands, ihrer Arbeitsfähigkeit usw. mitzuwirken, und sie hat zu dulden, dass allenfalls auch ohne ihr Wissen von der Versicherung die objektiv gebotenen Untersuchungen durchgeführt werden (BGE 136 III 410 E.2.2.3, 129 V 323 E.3.3.3). Zu berücksichtigen ist dabei auch die Höhe des geltend gemachten Anspruchs, welche vorliegend mit Blick

- 25 auf die ganze Invalidenrente als erheblich zu bezeichnen ist. Nicht überschritten wurde sodann das Ausmass der Observation in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht, wurden doch einzig für die Anspruchsbeurteilung relevante Alltagsverrichtungen im Freien oder öffentlich zugänglichen Räumen gefilmt, und dies auch nur während acht Tagen im Zeitraum vom 12. Mai bis 21. August 2009, wobei die Beschwerdeführerin dabei nur an fünf Tagen beobachtet werden konnte (vgl. das separate Observationsdossier in den IV-Akten). Damit bestand ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Ziel der Verhinderung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs und dem durch die Observation erfolgten Eingriff in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin. Die durchgeführte Observation ist als zumutbar und damit verhältnismässig im engeren Sinne zu bezeichnen. Dementsprechend erweist sich der Grundrechtseingriff zur Erreichung des angestrebten Zieles als geeignet und erforderlich. Zudem steht das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den zu seiner Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen. Die Verhältnismässigkeit ist somit gewahrt. dd) Die Verwertung der aus der beschränkten Überwachung durch einen Privatdetektiv erlangten Beweismittel greift zudem den Kerngehalt des Schutzes auf Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV nicht an, zumal im Zuge der Konfrontation der Beschwerdeführerin mit den Erkenntnissen der Observation deren rechtliches Gehör gewahrt wurde (vgl. Befragungsprotokoll vom 14. September 2009, IV-act. 67). Damit ist die Verwertung der Observationsergebnisse im vorliegenden Verfahren zulässig (vgl. zum Ganzen: BGE 129 V 323 E.3.3.3). Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung, die Observationsunterlagen aus den Akten zu verweisen. Die IV-Stelle hat damit zu Recht auf die Ob-

- 26 servationsunterlagen abgestellt. Auch die Weitergabe erwähnter Observationsunterlagen an die SUVA, welche daraufhin ein interdisziplinäres Gutachten bei der asim Basel veranlasste, erscheint vor diesem Hintergrund als rechtens. 6. a) Nach dem Gesagten ist daher zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen einer Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 87 ff. IVV - mithin eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands - gegeben sind (vgl. zu den Voraussetzungen einer Rentenrevision vorstehend Erwägung 3c und 4a). b) Die Beschwerdeführerin rügt in ihren Rechtsschriften hinsichtlich allfälliger Revisionsgründe was folgt: • Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Revision von Renten müsse diese innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes vorgenommen werden. Es bestehe der Verdacht, dass diese Frist von der Beschwerdegegnerin nicht eingehalten worden sei. Selbst wenn aber die 90-tägige Revisionsfrist eingehalten worden wäre, könnte das asim-Gutachten vom 9. August 2011 aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht Grundlage eines Revisionsentscheides bilden. • Im asim-Gutachten sei im Wesentlichen die gleiche Diagnose gestellt worden wie bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprechung. Lediglich bezüglich der psychiatrischen Beurteilung finde sich eine Abweichung in dem Sinne, dass nun eine rezidivierende depressive Episode zurzeit leichten Grades (anstelle von mittleren Grades) attestiert worden sei. Diesbezüglich sei indes zu beachten, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sehr schwankend sei und die asim bloss eine auf einen Zeitpunkt fokussierte Beurteilung habe vornehmen können. Während der Hospitalisation in der Klinik F._____ im Juni 2012 sei eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion mittleren Grades diagnostiziert worden. Dies zeige deutlich, dass die depressive Symptomatik im Zeitpunkt der renteneinstellenden Verfügung bestanden habe und von der Beschwerdegegnerin hätte berücksichtigt werden müssen.

- 27 - • In somatischer Hinsicht sei im asim-Gutachten kein verbesserter Gesundheitszustand postuliert worden. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass mittelgradige depressive Zustände in der Regel eine Arbeitsunfähigkeit von rund 50 % begründen würden, müsse davon ausgegangen werden, dass bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprechung mindestens 50 % der attestierten Arbeitsunfähigkeit somatisch bedingt gewesen sei. Da in somatischer Hinsicht keine Verbesserung des Gesundheitszustands postuliert worden sei, müsse weiterhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in somatischer Hinsicht ausgegangen werden. Dies zeige, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im asim-Gutachten nicht nachvollziehbar sei. • Die Schmerzsituation sei von der Beschwerdeführerin nicht richtig eingeschätzt worden. Es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Aggravation und somit auch nicht von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Den beschwerdeführerischen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin dagegen, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine Rentenrevision vorliegend erfüllt seien: • Es handle sich nicht um eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG, sondern um eine Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, weshalb die Prüfung der von der Beschwerdeführerin erwähnten 90tägigen Frist entfalle. • Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zu 2003, als sie an einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode gelitten habe, wesentlich gebessert, womit ein Revisionsgrund vorliege. Es könne keine Rede davon sein, dass im asim-Gutachten im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie im Jahr 2003 gestellt worden seien. Die Verbesserung des Gesundheitszustands ergebe sich auch aus dem Observationsbericht vom 14. September 2009. c) In Bezug auf die Frage einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sind die dem Gericht vorliegenden Berichte und Gutachten zu analysieren: Als Ausgangslage dienen dabei folgende, den Verfügungen vom 25. November und 18. Dezember 2003 zugrunde liegenden, Berichte: Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie

- 28 und Rehabilitation des Bewegungsapparates G._____ vom 12. August 2002 (altIV-act. 19), der Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 21. August 2002 (altIV-act. 18) sowie der Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 22. Juli 2003 (altIV-act. 36, 37). • Im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates G._____ vom 12. August 2002 (altIV-act. 19) wurde der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für die bisherige Tätigkeit mit ständiger Zwangshaltung der Halswirbelsäule eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Für eine leichte wechselbelastete Tätigkeit sei sie aus rheumatologischer Sicht anfänglich 50 % arbeitsfähig mit Steigerung im Verlauf auf 100 %. Aktuell bestehe wegen der Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion mittleren Grades aber eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. • Dr. med. C._____ diagnostizierte im Arztbericht vom 21. August 2002 (altIV-act. 18 ) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes: „1. Zervikozephales Syndrom mit/bei - St. n. 3-maligem HWS-Distrosionstrauma zwischen 1992 und 2001 MRI der HWS vom 19. April 2002 ▪ Kyphosierung Segment C4-C7 ▪ Geringe degenerative Diskopathie C4-C6 2. Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion mittleren Grades F43.28 - maladaptiv-suppressives Krankheits-/Lebensbewältigungsmuster 3. Rezidivierende Lumboischialigie links bei/mit - 2 kleinen Diskushernien L4-S1 im Segment L4/5 mit Tangierung der Wurzel L5 links 4. Sternokostalysyndrom 4. Rippe links 5. Beidseitiges mässig demyelinisierendes Karpaltunnelsyndrom.“ Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde die Diagnose „St. n. Ovarialzysten-OP links 1995, St. n. Tonsillektomie 2000“ erstellt. Erläuternd führte Dr. med. C._____ aus, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Für eine leichte wechselbelastete Tätigkeit ohne ergonomisch ungünstige Haltung (das heisst vor allem ohne Zwangshaltung der Halswirbelsäule), ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne repetitive Bewegungsabläufe könne medizinisch theoretisch eine momentane Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehen (4 Stunden pro Tag), wobei sich diese Angaben rein auf das rheumatologische Problem beziehen würden. Hinsichtlich der zusätzlichen psychischen Probleme müsse allenfalls der behandelnde Facharzt noch befragt werden. • Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 22. Juli 2003 (altIV-act. 36, 37) wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom mit Nebendiagnose (ICD-10: F32.11) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) diagnostiziert, wobei beide Diagnosen einen schwerwiegenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Seit Februar 2003 sei überdies eine deutliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik feststellbar. Infolgedessen sei auch die Somatisierungsstörung eindeutig verstärkt, so dass die Beschwerdeführerin trotz Morphinpflaster weiterhin Schmerzen habe. Aufgrund der mittelschweren depressiven Episode mit Somatisierung sei die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt bis auf Weiteres

- 29 - 100 % arbeitsunfähig. Unter der jetzigen Verfassung seien ihr keine Tätigkeiten zumutbar. Die asim Basel diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 9. August 2011 aufgrund der neurologischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen vom 7. September 2010 sowie der internistischen und der HNO-Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. September 2010 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit was folgt: „1. Leicht bis mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom 2. Leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom 3. Rezidivierende depressive Episoden zurzeit leichten Grades (ICD-10: F33.0) 4. Anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4).“ Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende weiteren Diagnosen gestellt: „1. Leicht ausgeprägte kognitive Störung bei möglicher Schmerz- und seelischer Interferenz 2. Leicht ausgeprägte Neuropathie des Nervus ulnaris im Sulcus links möglich 3. Verdacht auf dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10: F44.6) 4. Verdacht auf psychogenen Schwindel 5. Leichtes Übergewicht 6. Leichte Varikosis beidseits rechts betont 7. Status nach Mikrodiskektomie L4/5 rechts wegen Diskushernie am 14. März 2005 8. Status nach Radiusköpfchen-Stauchungsfraktur links am 11. Januar 2002 9. Status nach Operation einer Ovarialzyste links 1995 10. Zustand nach möglicher peripherer vestibulärer Funktionsstörung links 11. Sakkulusunterfunktion links.“ Zusammenfassend wurde im Gutachten der asim Basel festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit (fliessbandähnliche Tätigkeit mit Kopfzwangshaltung, fast ausschliesslich sitzend) 100 % arbeitsunfähig sei, wobei hierfür die neurologischen Gründe massgebend seien. Hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit sei aber aus gesamtmedizinischer Sicht unter Berücksichtigung einerseits der erhobenen Befunde, dann aber auch der Inkonsistenzen, des filmischen Überwachungsmaterials und der Aktenlage davon auszu-

- 30 gehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit aktuell zu 10 % beeinträchtigt sei. Im Haushalt sei die Einschränkung etwas höher, nämlich 20 %, da der Haushalt teilweise schwerere Tätigkeiten (wie z.B. Putzen und Waschen für eine vierköpfige Familie) beinhalte (vgl. asim-Gutachten S. 26 f.). Im Vergleich zur Beurteilung der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 22. Juli 2003 (altIV-act. 36, 37) ergibt sich aus dem asim-Gutachten vom 9. August 2011 somit eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands hauptsächlich aus psychiatrischer Sicht. So wurde im Jahr 2003 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom mit Nebendiagnose (ICD-10: F32.11) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) diagnostiziert, wobei beide Diagnosen einen schwerwiegenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Dr. med. H._____ von der asim Basel stellte hingegen bloss noch eine leichte depressive Verstimmung (ICD-10: F32.0), eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie den Verdacht auf eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (ICD-10: F44.6) und auf psychogenen Schwindel fest. Hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führte Dr. med. H._____ im psychiatrischen Fachgutachten aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der leichten depressiven Verstimmung, der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den dissoziativen Phänomenen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt, wobei diese Einschränkung aufgrund der objektiven Befunde und unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengungen maximal 10 % betrage. Auf dem Hintergrund der vorliegenden Symptomatik sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, eine ihren körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit im Rahmen von 90 % zu verrichten. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung nicht beeinträchtigt. Sie könne ihre Arbeit frei einteilen und entsprechend Pausen einlegen. Die Limitierung der Tätigkeit im

- 31 - Haushalt sei durch die körperlichen Befunde bestimmt, nicht aber aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auch unter Berücksichtigung der Observationsakten erfolgt. Aus psychiatrischer Sicht könne auf dem Video kein Hinweis für eine gravierende psychiatrische Erkrankung gesehen werden, wobei naturgemäss psychiatrische Beeinträchtigungen selten bildlich festgehalten werden könnten (psychiatrischen Gutachten S. 8 f.). Aus den einschlägigen Arztberichten und medizinischen Gutachten ergibt sich demzufolge eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Jahr 2003. Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch in somatischer Hinsicht gegenüber dem Jahr 2003 wesentlich geändert hat, ist indessen fraglich. Im neurologischen Fachgutachten der asim beschreibt Dr. med. I._____, dass die Befunderhebung durch den SUVA-Kreisarzt Dr. med. K._____ vom 2. Mai 2003 und die Befundbeschreibung in dessen Beurteilung vom 6. Juli 2004 weitestgehend vergleichbar seien mit den anlässlich der aktuellen Begutachtung erhobenen Befunden. Dr. med. I._____ hält aber auch fest, dass die erhobenen klinisch-neurologischen Befunde nicht durchgehend konsistent seien. So habe während der Untersuchung bei aktiver Gegeninnervation eine ausgeprägte Beeinträchtigung der Halswirbelsäule festgestellt werden müssen, während die Beschwerdeführerin während der Anamnese und in unbeobachteten Momenten eine deutlich bessere Halswirbelsäulenbeweglichkeit aufgewiesen habe. Insbesondere im Vergleich zu den Videoaufnahmen, welche im Rahmen der Überwachungsmassnahmen angefertigt worden seien, sei eine deutliche Diskrepanz festzustellen. Die Videoaufnahmen würden keinerlei Beeinträchtigung erkennen lassen, insbesondere würden sie wiederholt eine nicht eingeschränkte Rotationsfähigkeit in Neutral- Stellung mit jeweils demonstrierter guter Inklinationsfähigkeit zeigen.

- 32 - Wenn eine wie von der Beschwerdeführerin geklagte Beeinträchtigung der Halswirbelsäule vorläge, wäre diese auch mit der offensichtlich gegebenen Fähigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht vereinbar. Diese Diskrepanz könne nur im Sinne einer erheblichen Verdeutlichungstendenz/Aggravation verstanden werden. Sodann müssten auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen während der Anamnese und der Untersuchung in Zweifel gezogen werden, da die bei derartigen Schmerzen zu erwartenden Begleitphänomene nie hätten beobachtet werden können. Die beobachteten Diskrepanzen würden zusammen mit den spärlichen klinischen Befunden die von der Beschwerdeführerin angegebenen quantitativen Beeinträchtigungen und die von ihr gezogenen Schlüsse im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit relativieren (vgl. neurologisches Fachgutachten S. 8-10). Auch Dr. med. L._____ kommt im orthopädischen Fachgutachten zum Schluss, dass der während der Untersuchung präsentierte Zustand im deutlichen Gegensatz zum Erscheinungsbild in den Videoaufnahmen stehe. So könnten die geschilderten und in der Untersuchung demonstrierten Bewegungseinschränkungen (gebeugte Haltung, verlangsamtes Gehen) in den Videoaufnahmen nicht gesehen werden. Vielmehr bewege sich die Beschwerdeführerin in den Filmdokumenten ungehindert und zeige keine Mühe beim Bücken, Niederknien und beim Tragen und Heben von Lasten (orthopädisches Fachgutachten S. 6 f.). Da - wie vorstehend dargestellt - zumindest in psychiatrischer Hinsicht in der Zeit zwischen der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 18. Dezember 2003 und der angefochtenen Verfügung betreffend Einstellung der Invalidenrente vom 21. August 2012 eine Verbesserung des Gesundheitszustands festzustellen und dementsprechend ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 87 ff. IVV gegeben ist, braucht an dieser Stelle die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde-

- 33 führerin auch in somatischer Hinsicht gegenüber dem Jahr 2003 wesentlich geändert hat, nicht abschliessend beantwortet zu werden, auch wenn die bei den Akten liegenden Observationsunterlagen dies vermuten lassen. Jedenfalls erweist sich vor dem Hintergrund der vorstehend zitierten Ausführungen der Ärzte Dres. med. I._____ und L._____ der beschwerdeführerische Einwand, wonach die Schmerzsituation nicht richtig eingeschätzt worden sei und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Aggravation ausgegangen werden könne, als unbegründet. Vielmehr sind die zitierten ärztlichen Ausführungen in Verbindung mit den Observationsunterlagen durchaus geeignet, die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen richtig einzuordnen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht von einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgegangen ist. d) An diesem Ergebnis vermag der unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 erhobene beschwerdeführerische Einwand, wonach die Rentenrevision nicht innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes erfolgt und damit der Anspruch der Beschwerdegegnerin verwirkt sei, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich vorliegend nicht um eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG handelt, wo das Revisionsbegehren gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG innert der in Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) enthaltenen relativen 90-tägigen beziehungsweise absoluten 10-jährigen Frist einzureichen ist, sondern um eine Revision gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 87 ff. IVV. Während der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 53 Abs. 1 ATSG die Ausgangslage betrifft, dass der Entscheid anfänglich unrichtig war, bezieht sich Art. 17 Abs. 1 ATSG auf eine nachträgliche Änderung des massgebenden Sachverhalts (UELI KIESER,

- 34 a.a.O., Art. 17 N. 4). Dementsprechend kommt auf vorliegendes Revisionsverfahren die 90-tägige Frist von Art. 67 Abs. 1 VwVG nicht zur Anwendung. Vielmehr sind anlässlich eines gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG durchzuführenden Revisionsverfahrens die in Art. 88bis IVV enthaltenen spezifischen Anpassungsregelungen, welche die zeitlichen Wirkungen für die einzelnen Sachverhalte festlegen, zu beachten (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 17 N. 30 ff.). Im von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 ging es - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - um die Einstellung und Rückforderung von Taggeldern der Unfallversicherung. Taggelder der Unfallversicherung stellen jedoch, im Gegensatz zu Renten der Invalidenversicherung, keine Dauerleistungen dar, weshalb sie auch nicht von Art. 17 ATSG erfasst werden. Dem zitierten Bundesgerichtsentscheid liegt somit eine gänzlich andere Ausgangslage zugrunde, welche mit vorliegendem Fall nicht zu vergleichen ist. 7. a) Die Beschwerdeführerin ist mit der Beurteilung durch die asim Basel nicht einverstanden. Sie rügt insbesondere: • Die Frage der Verbesserung des Gesundheitszustands sei vom asim gar nicht geprüft worden, weil das Gutachten von der SUVA in Auftrag gegeben worden sei und die Beschwerdegegnerin keine diesbezüglichen Ergänzungsfragen gestellt habe. • Die von den asim-Ärzten vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtige die Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung bereits mit. Da eine Änderung der Rechtsprechung nicht genüge, um eine Rentenrevision vorzunehmen, dürfe im Rahmen der Rentenrevision die Schmerzrechtsprechung nicht angewendet werden. • Die Beschwerdeführerin sei lediglich während eines kurzen Zeitraums vom 12. Mai bis 21. August 2009 überwacht worden. Sie habe nie gesagt, sie könne das Haus für kleinere Einkäufe oder um ihr Auto zu tanken überhaupt nicht mehr verlassen. Allein aufgrund der Umstände, dass sie während eines Zeitraums von dreieinhalb Monaten einmal

- 35 zusammen mit ihrer Tochter einkaufen gegangen und nach den Ferien in einem Café gesessen habe, könne nicht ernsthaft der Schluss gezogen werden, sie sei nicht mehr relevant eingeschränkt, zumal sie nur an „besseren“ Tagen aus dem Haus gegangen und überwacht worden sei. Jedenfalls könne aus den kurzen Beobachtungen an neun von 101 Tagen nicht abgeleitet werden, dass es ihr besser gehen würde als früher und sie 90 % arbeiten könne. Rückschlüsse auf ihren psychischen Zustand könnten aus den Überwachungsakten ohnehin nicht gezogen werden. • Da das asim-Gutachten noch nicht im nach BGE 137 V 210 definierten Verfahren angeordnet worden sei, komme dem Gutachten beweisrechtlich nicht die Beweiskraft eines Gutachtens, sondern bloss jene einer versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlage zu. In solchen Fällen genügten schon relativ geringe Zweifel an der Zulässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellung, um eine neue Begutachtung anzuordnen. • Da im Verfügungszeitpunkt die Untersuchungen des asim bereits zwei Jahre zurückgelegen hätten und die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses berücksichtigen müsse, wäre es unabdingbar gewesen, dass bei den behandelnden Ärzten vor Verfügungserlass noch aktuelle Berichte eingeholt worden wären, was die Beschwerdegegnerin unterlassen und damit die Untersuchungspflicht verletzt habe. b) Hinsichtlich der Rüge, wonach die Frage der Verbesserung des Gesundheitszustands im asim-Gutachten gar nicht geprüft worden sei, weil das Gutachten von der SUVA in Auftrag gegeben worden sei und die Beschwerdegegnerin keine diesbezüglichen Ergänzungsfragen gestellt habe, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den asim-Gutachtern in der Tat keine konkrete Fragestellung hinsichtlich der Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 bis zur asim-Begutachtung gestellt hat. Vielmehr bezogen sich die von der Beschwerdegegnerin gestellten Ergänzungsfragen auf die Frage, ob, und falls ja, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin die angestammte oder eine adaptierte Tätigkeit wieder hätte aufnehmen können und in welchem Umfang (asim-Gutachten S. 35 f.). Hingegen ergibt sich die Verän-

- 36 derung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus den Ausführungen zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit auf S. 27 und 28 des asim-Gutachtens, wo explizit was folgt festgehalten wurde: „Aus Gesamtsicht (krankheits- und unfallbedingte Aspekte nicht differenziert) gehen wir in Übereinstimmung mit der IV-Berentung davon aus, dass [die Beschwerdeführerin] im Zeitraum 2001 bis spätestens 19. Oktober 2007 (psychiatrische Exploration durch Dr. D._____) infolge der wechselnden depressiven Episode, des Zervikalsyndroms wie insbesondere auch der exarzerbierenden lumbalen Problematik mit Diskushernienoperation im März 2005 in wechselndem Ausmass, das zwischen 50 % und 100 % gelegen habe dürfte, arbeitsunfähig war. Da wir heute der Beurteilung der 2006 erhobenen Befunde einer Ruptur der Ligamente alaria nicht zustimmen können, dieser Befund [die Beschwerdeführerin] 2006 aber weiter in ihrer Schmerzchronifizierung bestärkt haben dürfte, stützen wir uns retrospektiv auf die durch Dr. D._____ (Psychiater) und Dr. M._____ (Neurologe) Ende 2007 durchgeführte Exploration. Spätestens mit diesem Zeitpunkt liegt keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende depressive Entwicklung mehr vor und wir haben weder aktenmässig noch aus der Anamnese Hinweise auf eine schwerere depressive Episode seither. Gemäss unserer Beurteilung liegt dann zumal auch keine unüberwindbare Schmerzstörung nach Försterkriterien vor. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit stützt sich damit ab diesem Zeitpunkt primär auf die neurologischen Befunde. Unsere heute erhobenen objektiven neurologischen Befunde decken sich weitgehend mit den Befunderhebungen wie sie von, Dr. N._____, Kreisarzt Suva Chur am 02.04.2002, Dr. K._____ Kreisarzt Suva am 02.05.2003, Klinik G._____ am 12.04.2004 und Dr. M._____ am 6.11.2007 gestellt wurden.“ Vor dem Hintergrund der vorstehend zitierten Ausführungen kann aber auch wenn die Beschwerdegegnerin den asim-Gutachtern wie gesehen

- 37 keine konkrete Fragestellung hinsichtlich der Veränderung des Gesundheitszustands gestellt hat - keine Rede davon sein, dass die Frage der Verbesserung des Gesundheitszustands vom asim nicht geprüft worden sei. Allein die „unterlassene“ Frage betreffend Veränderung des Gesundheitszustands führt denn auch nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Der beschwerdeführerische Einwand zielt somit ins Leere. c) Gleiches gilt für den von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BGE 135 V 201 erhobenen Einwand, wonach im Rahmen der Revision die Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung nicht angewendet werden dürfe, da die Rente vor Begründung dieser Rechtsprechung zugesprochen worden sei. Es trifft zwar zu, dass die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung grundsätzlich keinen hinreichenden Anlass bildet, um unter dem Titel der Anpassung an eine geänderte Gerichtspraxis auf Renten zurückzukommen, welche zu einem früheren Zeitpunkt mittels formell rechtskräftiger Verfügung zugesprochen wurden (BGE 135 V 201 E.7.3). Dies gilt jedoch bloss für Fälle, bei denen zwischen dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung und der Verfügung, mit welcher die bisher ausgerichtete Rente gekürzt oder eingestellt wurde, keine erheblichen Veränderungen des rechtserheblichen Sachverhalts eingetreten sind und dementsprechend eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht in Betracht kommt. Liegt hingegen - wie dies vorliegend der Fall ist - ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist die von der Beschwerdeführerin erwähnte neue Rechtsprechung in Bezug auf die sogenannten organisch nicht nachweisbaren Beschwerden bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen (vgl. zum ganzen BGE 130 V 352, 135 V 201). d) Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund des wechselhaften Beschwerde- und Krankheitsverlaufs das Haus nur an guten Tagen ver-

- 38 lassen, während sie an schlechteren Tagen stets zu Hause geblieben sei. Dementsprechend zeige die Observation nur die guten Tage. Wie den Observationsunterlagen indes zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin während des Zeitraums vom 12. Mai bis 21. August 2009 an insgesamt acht Tagen überwacht, wobei die Beschwerdeführerin lediglich an fünf dieser acht Tage auch beobachtet werden konnte. Dass sie genau an diesen fünf Tagen in guter Verfassung gewesen sein will und sie bloss deshalb einen guten Eindruck vermittelt habe, vermag nicht zu überzeugen und erscheint wenig glaubhaft. Vielmehr erscheint die vorliegende periodische Überwachung an acht Tagen über einen Zeitraum von rund dreieinhalb Monaten als aussagekräftig und verhältnismässig, um sich ein zuverlässiges Bild über die Aktivitäten der Beschwerdeführerin zu machen. Eine permanente Observation durch die Beschwerdegegnerin wäre demgegenüber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit weder sachlich, noch zeitlich noch kostenmässig gerechtfertigt gewesen (vgl. BGE 137 I 327 E.5.6), weshalb die Beschwerdeführerin auch unter diesem Gesichtspunkt nichts zu ihren Gunsten herzuleiten vermag. e) Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Nichtberücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs seit den gutachterlichen Untersuchungen im September 2010 beziehungsweise die Nichteinholung von aktuellen ärztlichen Berichten vor Verfügungserlass. aa) Bei den Akten finden sich - wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt - in der Tat keine aktuellen Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt (August 2012). Zwischen den asim-Untersuchungen vom 7. und 8. September 2010 und dem Erlass der angefochtenen Verfügungen im August 2012 liegen beinahe zwei Jahre und aus dem mit der Replik eingereichten Austrittsbericht der Klinik F._____ vom 13. Juli 2012, wo die Beschwerdeführerin vom 4. Juni bis

- 39 - 1. Juli 2012 hospitalisiert war, ergeben sich Hinweise für eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustands. Demzufolge ist nachfolgend zu prüfen, ob erwähnter Austrittsbericht der Klinik F._____ das asim-Gutachten vom 9. August 2012 in Zweifel zu ziehen vermag. Dabei ist - wie die Beschwerdeführerin mit Recht vorbringt - zu beachten, dass das asim-Gutachten vom 9. August 2011 noch nach altem Standard, das heisst vor dem Leiturteil BGE 137 V 210 und somit noch nicht nach den gemäss BGE 137 V 210 geltenden Verfahrensregeln in Auftrag gegeben wurde. Zwar führt dieser Umstand nicht zwangsläufig zu einer neuen Begutachtung; denn es wäre unverhältnismässig, wenn nach den alten Regeln eingeholte Gutachten ungeachtet ihrer jeweiligen Überzeugungskraft den Beweiswert einbüssten (BGE 137 V 210 E.6 Ingress). Allerdings ist dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage bildet, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E.5.2 und 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E.3.3). In dieser Übergangssituation lässt sich die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vergleichen (BGE 134 V 465 E.4), wo selbst schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E.2.3). bb) Dr. med. O._____ diagnostizierte in erwähntem Austrittsbericht der Klinik F._____ vom 13. Juli 2012 in psychiatrischer Hinsicht eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion mittleren Grades (ICD-10: F43.2). In somatischer Hinsicht sind dem Austrittsbericht keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit den asim- Untersuchungen im September 2010 zu entnehmen, stimmen die somati-

- 40 schen Diagnosen doch mit jenen im asim-Gutachten weitestgehend überein. Bezüglich Arbeitsfähigkeit wurde im Austrittsbericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei bis am 15. Juli 2012 100 % arbeitsunfähig. Die weitere Arbeitsunfähigkeit müsse durch den behandelnden Arzt neu beurteilt werden. cc) Gegenüber dem asim-Gutachten lässt sich dem Austrittsbericht in psychiatrischer Hinsicht somit eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustands entnehmen, wurde im asim-Gutachten doch noch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode zurzeit leichten Grades (ICD-10: F33.0) gestellt. Dass gegenüber dem Zeitpunkt der Untersuchungen der asim im September 2010 eine Veränderung des psychiatrischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist, erscheint jedoch aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Hinweise auf den labilen psychischen Zustand durchaus nachvollziehbar. Bereits im psychiatrischen Fachgutachten der asim wurde diesbezüglich festgehalten, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der affektiven Gestimmtheit, eine Besorgtheit, ein vermindertes Interesse, eine bedrückte Stimmung, verbunden mit Insuffizienz- und Schuldgefühlen gegenüber der Familie, insgesamt eine Symptomatik, die gemäss ICD-10- Kriterien als eine leichte depressive Episode diagnostisch erfasst werden müsse. Die Akten zeigten indes, dass es in der Vergangenheit auch schon zu depressiven Verstimmungen gekommen sei, weshalb aus gutachterlicher Sicht rezidivierende depressive Episoden zur Zeit leichten Grades diagnostiziert werden müssten (psychiatrisches Fachgutachten S. 7). Aufgrund des bereits im asim-Gutachten vom 9. August 2011 erwähnten labilen psychischen Zustands der Beschwerdeführerin ist der erwähnte Austrittsbericht beziehungsweise die darin enthaltene Diagnose (Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion mittleren Grades [ICD-10: F43.2]) somit nicht geeignet, ernsthafte Zweifel am asim-Gutachten vom

- 41 - 9. August 2011 zu begründen, zumal es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht geboten ist, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E.5.2). dd) Im Gegensatz zum asim-Gutachten finden sich sodann im Austrittsbericht der Klinik F._____ keinerlei Hinweise darauf, wie sich die diagnostizierten psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Die im Bericht erwähnte, befristete 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 15. Juli 2012 wurde denn auch mit keinem Wort begründet. Demgegenüber wurde die im asim-Gutachten attestierte 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten (= körperlich leichten, wechselbelasteten) Tätigkeit seit Oktober 2007 polydisziplinär ausführlich und nachvollziehbar begründet und in zwei Konsensbeurteilungen eingehend diskutiert. Auch vor diesem Hintergrund ist der Austrittsbericht der Klinik F._____ vom 13. Juli 2012 nicht geeignet, das asim-Gutachten vom 9. August 2011 in Zweifel zu ziehen und eine neue Begutachtung zu veranlassen. An diesem Ergebnis vermag sodann auch die Tatsache, dass es sich beim asim-Gutachten vom 9. August 2011 noch um ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten handelt, nichts zu ändern, zumal dieser Umstand, wie gesehen, nicht zwangsläufig zu einer neuen Begutachtung führen muss. f) Dementsprechend spricht vorliegend nichts Stichhaltiges dagegen, auf das interdisziplinäre Gutachten der asim Basel vom 9. August 2011 abzustellen, welches den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Beurtei-

- 42 lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet (vgl. vorstehend Erwägung 3b sowie BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Damit kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu. g) Vor diesem Hintergrund ist in Berücksichtigung des interdisziplinären Gutachtens der asim Basel davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten (= körperlich leichten, wechselbelasteten) Tätigkeit seit Oktober 2007 über eine 90%ige Arbeitsfähigkeit verfügt, deren zumutbare Verwertung auf dem Arbeitsmarkt ohne Weiteres zu bejahen ist. Zur Ermittlung des dabei erzielbaren Verdienstes hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2010 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei Frauen im Jahr 2010 auf Fr. 4‘225.--. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden ergibt dies in Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011 bei der vorliegenden Arbeitsfähigkeit von 90 % ein für das Jahr 2011 relevantes Invalideneinkommen von Fr. 47‘929.75 (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.9 x 1.01). Der Vergleich dieses Invalideneinkommens von Fr. 47‘929.75 mit dem von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestrittenen Valideneinkommen von Fr. 51‘929.05 ergibt einen Invaliditätsgrad von 7.7 %, welcher nach Art. 28 Abs. 2 IVG nicht zur Begründung eines Rentenanspruchs genügt. 8. a) Zu prüfen bleibt, ob die Revision ihre Wirkung im vorliegenden Fall „ex tunc“ oder „ex nunc“ zu zeitigen hat, also ob die Aufhebung der ganzen Invalidenrente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 1. Okto-

- 43 ber 2009 oder gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV für die Zukunft zu erfolgen hat. Die Beantwortung dieser Frage hängt entscheidend davon ab, ob die Beschwerdeführerin ihrer Auskunfts- und Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV nachgekommen ist oder nicht. b) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe nicht derart falsche Angaben gemacht, dass eine Verletzung der Meldepflicht zu bejahen sei. Im Einzelnen führt sie dazu was folgt aus: • Sie sei während der gesamten Überwachungszeit nur ein einziges Mal in einem Einkaufszentrum einkaufen gegangen und das auch nur in Begleitung ihrer Tochter an einem „sehr guten“ Tag. Dies könne - obwohl sie gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben habe, nicht mehr wie andere Frauen „lädele“ zu können - nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht erachtet werden. • Im Übrigen seien die Seiten 2, 4, 6, 8 und 10 des Befragungsprotokolls weder von ihr noch von den sonst Anwesenden unterzeichnet worden. Die entsprechenden Angaben auf diesen Seiten würden als nicht zutreffend bezeichnet, weshalb diesbezüglich keine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Die dort gemachten Ausführungen dürften nicht verwertet werden. Überdies seien die im Befragungsprotokoll gemachten Ausführungen nachvollziehbar und würden sich auch mit den Überwachungsdokumenten decken, habe sie doch angegeben, dass sie kleinere Einkäufe noch selber erledigen könne und regelmässig in die Physiotherapie sowie gelegentlich ins Fitnesscenter gehe. • Selbst wenn die eine oder andere ihrer Angaben nicht ganz klar gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen werde, dass eine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Zudem würden die angeblich falschen Angaben nur die Fortbewegung ausser Haus und das Einkaufen betreffen, weshalb diese Angaben höchstens für die Beurteilung ihres Anspruchs auf Hilflosenentschädigung, nicht jedoch für den Rentenanspruch, relevant seien. • Sie habe ihre Beschwerden so geschildert, wie sie sie erlebe. Es könne nicht von ihr erwartet werden, ihrerseits die Überwindbarkeitsprüfung aus eigenem Antrieb vorzunehmen.

- 44 - Die Beschwerdegegnerin hält den beschwerdeführerischen Ausführungen entgegen: • Aus den Akten gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl „lädele“, sich stundenlang in grösserer Gesellschaft aufhalten, tagsüber spazieren, in Einkaufszentren gehen, mehr als drei Kilogramm pro Arm tragen, in die Stadt gehen, sich bücken, sich ohne Walkingstöcke und ohne Begleitung fortbewegen sowie längere Zeit sitzen könne, wobei sie sich bei allen Aktivitäten unauffällig bewegt habe. Den Observationsunterlagen seien weder körperliche Einschränkungen noch Anzeichen von Schmerzen zu entnehmen. Das von der Beschwerdeführerin am 14. September 2009 beschriebene Verhalten habe nicht ihrem tatsächlich gelebten Verhalten im Alltag entsprochen. Durch diese unwahren respektive unvollständigen Angaben habe die Beschwerdeführerin zumindest billigend in Kauf genommen, dass ihr die Beschwerdegegnerin weiterhin die ganze Invalidenrente auszahle. • Es gebe keinen vernünftigen Grund, an der Richtigkeit der Seiten 2, 4, 6, 8 und 10 des Befragungsprotokolls zu zweifeln, könne doch ausgeschlossen werden, dass die Angaben auf diesen Seiten nicht von der Beschwerdeführerin stammten, sondern von der Beschwerdegegnerin erfunden worden seien, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift am Ende des Protokolls die Richtigkeit des gesamten Protokolls bestätigt habe. Im Übrigen fänden sich aber auch auf den von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Seiten unwahre Angaben. Somit liege sicherlich ein fahrlässiges (wohl sogar absichtliches) Fehlverhalten der Beschwerdeführerin vor, weshalb die Revision ihre Wirkung ex tunc zu zeitigen habe und die ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. Oktober 2009 aufzuheben sei. c) Die Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. Erwägung 3c vorstehend). Dabei erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; BGE 136 V 45 E.6.2). Nach Art. 77 IVV hat

- 45 die Anspruchsberechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie des Zustands der Hilflosigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, a.a.O., Art. 31 N. 2 ff.). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (SVR 2012 IV Nr. 12 S.61; Urteile des Bundesgerichts 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E.4.2.1, 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E.3; BGE 118 V 214 E.2a). d) Die Beschwerdeführerin wurde vorliegend am 14. September 2009 im Zusammenhang mit der Beurteilung der Hilflosenentschädigung sowie zur Eruierung des aktuellen Gesundheitszustands von der Beschwerdegegnerin befragt (vgl. IV-act. 66). Dabei führte sie hinsichtlich ihrer seit 2005 dazugekommenen Beschwerden aus, sie könne nicht mehr „lädele“ gehen und sich nicht mehr unter grosse Menschenansammlungen begeben, da sie dann Konzentrationsschwierigkeiten habe. Auch der Lärm störe sie, weshalb sie nur noch abends spazieren gehe, wenn es ruhiger sei. Sie könne nicht mehr ins Einkaufszentrum, sondern nur noch in kleine Läden gehen, wo alles am selben Ort sei. Schwere Sachen trage sie nicht (vgl. IV-act. 66, 14. Frage S. 4). Beim An- und Ausziehen benötige sie die Hilfe ihres Mannes und ihrer Kinder. Alles im unteren Bereich (Hosen, Unterhosen, Socken, etc.) könne sie wegen dem Bücken nicht selbst anziehen. Zur Fortbewegung im Freien bediene sie sich der Walkingstöcke als Hilfe. Sie gehe dann langsam. Wenn sie sich ohne Stöcke ins Freie begebe, stütze sie ihr Mann oder ihre Kinder. Sie benötige eine Begleitung wegen des Schwindels (vgl. IV-act. 66, 18. Frage, S. 5 f.). Auf die Frage, bei welchen körperlichen Bewegungen sie besonders eingeschränkt sei, führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne sich nur eingeschränkt bü-

- 46 cken, wobei sie dabei in die Knie gehen müsse. Nach vorne neigen könne sie den Oberkörper nicht. Aufheben könne sie lediglich Kleinigkeiten. Wenn sie beispielsweise zwei Liter Milch kaufe, müsse sie diese verteilen, das heisst einen Liter links und einen Liter rechts tragen. Einkaufstaschen könne sie nicht einseitig tragen. Sie müsse jeweils zwei Taschen mit einem Maximalgewicht von je drei Kilogramm daraus machen (vgl. IVact. 66, Frage. 28 S. 9). Demgegenüber wurde im Observationsbericht vom 14. September 2009 zusammenfassend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wiederholt beim Autofahren, aber auch zu Fuss, beim Einkaufen, beim mehrmaligen Beaufsichtigen eines circa zwei Jahre alten Kindes und längere Zeit auch in einem Gartenrestaurant habe beobachtet werden können. Bei all diesen Aktivitäten habe sich die Beschwerdeführerin unauffällig bewegt und verhalten. Sowohl beim Gehen, beim Manövrieren und bei Fahrten von gegen 40 km am Stück mit ihrem Auto, beim Tragen von schwereren Gegenständen, beim Aufheben des Kindes und auch beim längeren Sitzen auf einem Stuhl seien bei ihre weder körperliche Einschränkungen noch Anzeichen von Schmerzen oder sonstigen Beschwerden zu erkennen gewesen. Die Beschwerdeführerin mache durchs Band einen gesunden und vitalen Eindruck. Auch habe sie Kontakt zu anderen Leuten, sei es beim „Lädelen“ oder in Gesellschaft mit mehreren Leuten, als sie stundenlang im Gartenrestaurant gesessen und sich gut gelaunt mit ihnen unterhalten habe. Es sei nichts davon zu bemerkt gewesen, dass sie Hilfe von Dritten benötigen würde und in mehreren alltäglichen Verrichtungen eingeschränkt sein solle. Im Gegenteil sei sie in der Lage, ein kleines Kind zu beaufsichtigen und dabei mit ihm zu Fuss und ohne Hilfe von anderen Personen im circa 300 m entfernten Denner einkaufen zu gehen.

- 47 - Vor diesem Hintergrund kann aber - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine Rede davon sein, dass die im Befragungsprotokoll gemachten Ausführungen nachvollziehbar seien und sich diese auch mit den Überwachungsdokumenten decken würden. Vielmehr geht aus den Observationsunterlagen einschliesslich der DVD-Aufzeichnungen deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen vom 14. September 2009 ohne ersichtliche körperliche Einschränkungen und ohne Anzeichen von Schmerzen „Lädelen“, sich über einen längeren Zeitraum in grösserer Gesellschaft aufhalten und dabei längere Zeit sitzen, tagsüber spazieren, sich ohne Walkingstöcke und ohne Begleitung fortbewegen, ins Einkaufszentrum und in die Stadt gehen, sich bücken sowie mehr als drei Kilogramm pro Arm tragen kann. Demnach entsprach aber das von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 14. September 2009 beschriebene Verhalten nicht ihrem tatsächlich gelebten Verhalten im Alltag. Dadurch hat sie zumindest in Kauf genommen, dass ihr die Beschwerdegegnerin weiterhin eine ganze Invalidenrente ausrichtet, obwohl die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt waren. Somit liegt aber zumindest ein fahrlässiges Fehlverhalten der Beschwerdeführerin vor, weshalb die Revision ihre Wirkung ex tunc zu zeitigen hat und die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin somit zu Recht gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 1. Oktober 2009 aufgehoben worden ist. e) An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass die Seiten 2, 4, 6, 8 und 10 des Befragungsprotokolls vom 14. September 2009 von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet wurden, nichts zu ändern. Einerseits bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift am Ende des Protokolls (vgl. IV-act. 66 S. 12), dass sie die Aussagen aus freiem Willen gemacht habe und diese in Form des unterzeichneten Protokolls bestätige. Damit hat die Beschwerdeführerin aber die Richtigkeit des gesamten

- 48 - Protokolls, und nicht nur einzelner Seiten, bestätigt. Andererseits finden sich - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt - auch auf den von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Seiten des Befragungsprotokolls Angaben, die nicht mit den Überwachungsdokumenten übereinstimmen. So gab die Beschwerdeführerin beispielsweise auf der von ihr unterzeichneten Seite 5 des Befragungsprotokolls an, dass sie alles im unteren Bereich (Hosen, Unterhosen, Socken, etc.) wegen dem Bücken nicht selbst anziehen könne. Auf der ebenfalls unterzeichneten Seite 9 führte sie sodann aus, dass sie höchstens drei Kilo links und drei Kilo rechts tragen könne. Dass diese Angaben nicht dem tatsächlich gelebten Verhalten im Alltag entsprechen, wurde vorstehend (vgl. Erwägung 8d) bereits dargestellt. Dementsprechend erweist sich das beschwerdeführerische Vorbringen hinsichtlich der fehlenden Unterzeichnung einzelner Seiten des Befragungsprotokolls als reine Schutzbehauptung. Um derartige Schutzbehauptungen in Zukunft zu vermeiden, ist der Beschwerdegegnerin indessen zu empfehlen, inskünftig auf die vollständige Unterzeichnung sämtlicher Seiten solcher Befragungsprotokolle zu achten. 9. a) Vor dem Hintergrund des vorstehend unter Erwägung 8 Ausgeführten ist die Beschwerdeführerin - da die Meldepflichtverletzung wie gesehen zu bejahen ist - für die ab dem 1. Oktober 2009 bis 31. August 2010 zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis darauf, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch bereits verwirkt wäre. Im Einzelnen führt sie dazu aus: • Der Rückforderungsanspruch erlösche nach Art. 25 Abs. 2 ATSG mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon

- 49 - Kenntnis erhalten habe. Die Beschwerdegegnerin habe schon am 14. September 2009 Kenntnis von den Aussagen der Beschwerdeführerin, den Überwachungsakten sowie dem Gutachten des SIVM gehabt. Erst ein Jahr später habe sie gestützt auf die genau gleichen Unterlagen die Rente vorsorglich eingestellt. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie schon damals von einem unrechtmässigen Leistungsbezug ausgegangen sei. Die einjährige Frist zur Rückforderung habe deshalb am 14. September 2009 zu laufen begonnen und sei am 14. September 2010 abgelaufen. • Selbst wenn für die Fristauslösung auf den Eingang des asim- Gutachtens vom 11. August 2011 abgestellt würde, wäre die einjährige Verwirkungsfrist am 11. August 2012 abgelaufen und somit die mit Verfügung vom 21. August 2012 geltend gemachte Rückforderung verwirkt. • Aus dem Vorbescheid vom 28. September 2009 sei sodann nicht ersichtlich gewesen, in welchem Umfang und in welcher Höhe eine Rückforderung erhoben werden solle. Dies obwohl bereits damals die Rückforderung näher hätte beziffert werden können. Darin liege eine Verletzung der Begründungspflicht. b) Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 138 V 74 E.4.1, 133 V 579 E.4.1). Massgeblich für die Auslösung der relativen Frist von einem Jahr ist der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (SVR 2011 BVG Nr. 25 S. 93; Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2010 vom 15. Dezember 2010 E.3; BGE 124 V 380 E.1, 122 V 270 E.5a mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber einer

- 50 bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Es genügt nicht, dass blosse Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatze nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E.4a). Verfügt die Versicherungseinric

S 2012 104 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.11.2013 S 2012 104 — Swissrulings