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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.04.2013 S 2011 70

16. April 2013·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,371 Wörter·~27 min·5

Zusammenfassung

IV-Kinderrente | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 11 60/70 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin Christen URTEIL vom 16. April 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherung, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG bzw. IV-Kinderrente

- 2 - 1. A._____ arbeitete von 1992 bis 2001 als Versicherungsagent bei der B._____ Versicherung, von 2001 bis 2004 bei der C._____ Versicherung und ab 2004 als Kundenberater im Aussendienst bei der D._____ Versicherung. 1993 erlitt er als Opfer eines Auffahrunfalls ein Schleudertrauma. Ein zweiter Unfall ereignete sich 2002, als A._____ mit dem Motorrad mit einem Auto kollidierte. Von diesen beiden Unfällen erholte er sich weitgehend. Bei einem weiteren Motorradunfall am 23. Juni 2004 erlitt er ein Schleudertrauma und war zunächst zu 100% und dann zu 75% arbeitsunfähig. Am 9. August 2005 verunfallte er erneut mit dem Motorrad. Er erlitt ein Quetschtrauma und Verbrennungen I. bis III. Grades am rechten Vorderarm und an der rechten Hand, eine Radiusstyoidfraktur rechts, eine Luxation des Daumensattelgelenks rechts, ein schweres Kontusionstrauma an der linken Hand, eine beidseitige Schambeinfraktur und eine traumatische Hirnverletzung. Ab dem 29. Oktober 2005 weilte er für rund einen Monat in der Rehaklinik Bellikon. 2. Am 19. Oktober 2005 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle holte einen Bericht des Hausarztes ein, welcher am 7. Februar 2006 ausführte, A._____ sei wegen der komplexen Handverletzung nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig. 3. Im Auftrag des Unfallversicherers wurde A._____ vom 27. November bis 1. Dezember 2006 am Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) stationär untersucht. Mit Gutachten vom 17. April 2007 wurden zahlreiche Diagnosen gestellt, unter anderem Schmerzen im Handgelenk und in der Hand rechts nach massiver Traumatisierung, milde traumatische Hirnschädigung mit mässiger kognitiver Störung, HWS-Distorsionstrauma mit Zervikalsyndrom, leichte Anpassungsstörung mit leichter depressiver Entwicklung und dem Verdacht auf psychogene Überlagerung organisch begründbarer

- 3 - Schmerzen, anhaltende Schmerzen nach doppelter os pubis Fraktur, muskuläre Dysbalance, Verdacht auf Instabilität des lateralen Bandes am rechten Kniegelenk, lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei diskreten degenerativen Veränderungen. Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Versicherungsberater wurde aus gesamtmedizinischer Sicht mit 30% angegeben. 4. Nachdem die D._____ Versicherung A._____ das Anstellungsverhältnis auf Ende Februar 2007 gekündigt hatte, arbeitete dieser ab März 2007 im Rahmen eines Vermittlervertrages auf Provisionsbasis. 5. Am 18. März 2007 wurde A._____ als Beifahrer in einem Personenwagen Opfer eines leichten Auffahrunfalls. Dieser Unfall bewirkte eine Exazerbation seiner Beschwerden. Daraufhin wurde A._____ vom 10. bis 14. März 2008 erneut am ZMB untersucht. Mit Gutachten vom 8. Mai 2008 wurde eine noch persistierende Anpassungsstörung mit chronischem, multifokalem Schmerzsyndrom diagnostiziert, ohne Vorhandensein von neuen objektiv fassbaren Befunden, zudem unsystematische Schwindelbeschwerden ohne Nachweis einer vestibulären Funktionsstörung. Aus psychiatrischer Sicht habe der Unfall vom 18. März 2007 zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung der Beschwerden geführt, dies im Sinne einer Retraumatisierung mit erneuter Aktivierung vegetativer Symptome und einer Vermehrung des Schmerzerlebens. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit liege aktuell bei 25%; sie werde sich sukzessive auf die früher vorhandene Arbeitsfähigkeit von 30% erhöhen. A._____ weise aufgrund seiner verschiedenen Unfälle heute ganz erhebliche körperliche Behinderungen auf, welche sich nicht wesentlich verbessern liessen. 6. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gab in seiner Abschlussbeurteilung an, synoptisch bestünden Beschwerden des Bewegungsapparates, in ge-

- 4 ringem Ausmass durch degenerative Schäden, überwiegend als Unfallfolgen, betreffend Knie, Beckenknochen, Handgelenke und Hände. Darüber hinaus diffuse, teils kognitive Beschwerden in zeitlichem Zusammenhang mit den HWS-Distorsionen und psychische Beschwerden im Sinne einer Anpassungsstörung. Die Ansprüche könnten auf der Basis der beiden ZMB-Gutachten beurteilt werden. 7. Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne A._____ seine Restarbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit bei der D._____ Versicherung optimal verwerten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 8. Mit Verfügung vom 16. November 2010 sprach der Unfallversicherer A._____ eine Integritätsentschädigung und ab dem 1. Januar 2010 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43% zu. Gegen diese Verfügung erhob A._____ Einsprache. 9. Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 25. März 2011 für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 31. August 2010 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% und ab dem 1. September 2010 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 62% zu. Das Valideneinkommen wurde gestützt auf die Einkommen der Jahre 1994 bis 2001 sowie des Jahres 2003 auf Fr. 46'813.-- festgelegt, eventuell auf Fr. 54'472.50 gestützt auf die Einkommen der Jahre 2002 und 2003. Das Invalideneinkommen wurde auf Fr. 17'948.-- festgelegt, dies ausgehend von einem möglichen Verdienst bei einem 100% Pensum von Fr. 69'566.-- gemäss Angaben der D._____ Versicherung, einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30 % und einem Leidensabzug von 14%.

- 5 - 10. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 26. April 2011 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm für die Zeit ab dem 1. September 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Rente neu zu berechnen, und es sei ein weiteres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich ausführlich zur seiner Arbeitsfähigkeit äussern solle. Er reichte einen Bericht vom 8. Dezember 2010 ein, in welchem ihm sein Hausarzt Dr. med. E._____ eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestierte, und machte geltend, die ZMB-Gutachten stünden in krassem Widerspruch zu diesem Bericht. Er habe in den letzten beiden Jahren nur ein äusserst bescheidenes Einkommen von nicht einmal Fr. 1'000.-- erzielt und sei nach wie vor nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da er unter ständigen Schmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten leide. Erachte man trotzdem die ZMB-Gutachten als massgebend, so erscheine eine Restarbeitsfähigkeit von höchstens 25% gerade noch vertretbar. Beim Valideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass er eine Randregion betreut habe; es sei gestützt auf die Angabe der D._____ Versicherung auf Fr. 69'566.-- festzulegen. Das Invalideneinkommen sei ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 25% bei einem Leidensabzug von 5% auf Fr. 10'435 und bei einem Leidensabzug von 10% auf Fr. 13'913.-- festzulegen. In beiden Fällen resultiere ein Invaliditätsgrad über 70%. 11. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2011, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius in dem Sinne anzudrohen, dass ihm ab dem 1. September 2010 eine Viertelsrente zugesprochen werde. Der Beschwerdeführer zeige nicht ansatzweise auf, inwiefern das Arztzeugnis von Dr. med. E._____ die ZMB-Gutachten erschüttern könnte.

- 6 - Gestützt auf die RAD-Abschlussbeurteilung sei von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit gemäss ZMB-Gutachten auszugehen. Das Valideneinkommen sei angesichts des IK-Auszugs nicht zu beanstanden. Den Eventualantrag einer reformatio in peius begründete die IV-Stelle damit, dass analog zum Unfallversicherer gemäss dessen Verfügung vom 16. November 2010 auch ein Invaliditätsgrad von 43% angenommen werden könnte. 12. Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2011 entgegnete der Beschwerdeführer, seiner Ansicht nach sei es angezeigt, das Verfahren zu sistieren. Der Unfallversicherer habe auf seine Einsprache gegen die Verfügung vom 16. November 2010 hin zugesichert, die Verfügung werde aufgehoben und es würde ein drittes Gutachten beim ZMB in Auftrag gegeben. Das Ergebnis dieses Gutachtens sei auch für das vorliegende Verfahren von entscheidender Bedeutung. 13. Nach Einholung einer Stellungnahme der IV-Stelle sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren mit Verfügung vom 16. November 2011 bis zum Vorliegen des ZMB-Gutachtens. 14. Vom 26. bis 29. Juni 2012 wurde A._____ im Auftrag des Unfallversicherers zum dritten Mal am ZMB untersucht. Mit Gutachten vom 29. November 2012 wurde ausgeführt, Hauptbefund seien die Folgen der Handverletzung mit chronischen und belastungsabhängigen Schmerzen, erheblichen Bewegungseinschränkungen und Hypästhesien. Es resultiere eine weitgehende Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand. Es bestünden sodann nach wie vor Beschwerden in der linken Hand, den Knien, den Beinen, dem Nacken und dem Kopf, für welche keine organische Grundlage festgemacht werden könne. Psychiatrisch liege eine Neurasthenie vor, neuropsychologisch eine leichte bis mittelschwere Funktionsstörung. Die Arbeitseinschränkung als Kundenberater bei der Versicherung liege wegen der weit-

- 7 gehenden Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand bei 70%. Von handchirurgischer Seite wäre in einer adaptierten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erzielen. Aus psychischer Sicht müsse aber in einer adaptierten Tätigkeit eine zusätzliche Einschränkung angenommen werden, so dass auch in Verweisungstätigkeiten eine Einschränkung von gesamthaft 70% bestehe. 15. Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 erklärte die IV-Stelle, sie habe das neue ZMB-Gutachten dem RAD vorgelegt und halte an ihren Anträgen und an ihrer Begründung fest. 16. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2013 den Antrag auf eine weitere Begutachtung fallen. Das neue ZMB-Gutachten sei in formeller Hinsicht korrekt. In materieller Hinsicht sei die Diagnose korrekt, der daraus gezogenen Schlussfolgerung bezüglich der Restarbeitsfähigkeit könne er aber nicht folgen. Er sei praktisch einhändig und bereits deswegen zu 70% eingeschränkt. Die zahlreichen übrigen Beschwerden wirkten sich in ihrer Summe zusätzlich negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus. Das Valideneinkommen sei auf Fr. 69’566.-- festzulegen. Das Abstellen auf die tatsächlich erzielten, unterdurchschnittlichen Einkommen sei falsch. Er sei als Versicherungsberater verschiedenen Versicherungsfusionen zum Opfer gefallen und habe jeweils mit der Kundenakquisition wieder von vorne beginnen müssen. Zudem habe er Einbussen wegen einer Hepatitis erlitten. Beim Invalideneinkommen sei von den arbeitgeberlich bestätigten Fr. 69'566.-- auszugehen, und es sei ein Leidensabzug von mindestens 10% vorzunehmen. 17. In ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2013 führte die IV-Stelle aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, dass auch gesundheitliche Gründe

- 8 für seinen Minderverdienst vor dem Unfall im Jahre 2004 verantwortlich seien, sei offensichtlich eine pauschale Schutzbehauptung. 18. Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 hatte die IV-Stelle A._____ für seine Tochter eine IV-Kinderrente zugesprochen, für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 31. August 2010 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100%, ab dem 1. September 2010 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 62%. Gegen diese Verfügung hatte A._____ am 24. Mai 2011 ebenfalls Beschwerde ans Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit sie die Zeit nach dem 1. September 2010 betreffe und es sei ihm auch für diese Zeit eine IV-Kinderrente zuzusprechen, welche auf einem Invaliditätsgrad von mehr als 70% basiere. Dieses Verfahren (S 11 70) wurde vom Gericht mit dem vorstehend geschilderten Verfahren über die Invalidenrente (S 11 60) vereinigt. Auf die weiteren Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 6 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Eingaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (BGE 128 V 124 E.19). Dies trifft vorliegend bei den beiden Verfahren S 11 60 betreffend die Invalidenrente

- 9 und S 11 70 betreffend die IV-Kinderrente zu, so dass sie zu vereinigen sind. 2. Anfechtungsobjekt ist einerseits die Verfügung vom 25. März 2011, mit welcher die IV-Stelle dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 31. August 2010 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% und ab dem 1. September 2010 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 62% zugesprochen hat. Anfechtungsobjekt ist sodann auch die Verfügung vom 16. Mai 2011, mit welcher die IV-Stelle dem Beschwerdeführer für seine Tochter eine entsprechende IV-Kinderrente zugesprochen hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2010 zu Recht für sich und für seine Tochter je eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es bestehe auch ab dem 1. September 2010 Anspruch auf ganze Renten. 3. Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente wenn er zu mindestens 60% invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn er zu mindestens 50% invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn er zu mindestens 40% invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

- 10 erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rentenleistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 4. a) Für die Bestimmung des Invalideneinkommens, das heisst des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens, ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit aus, bei der anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, so ist ein hypothetisches Invalideneinkommen festzulegen (BGE 135 V 297 E.5.2). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer nach dem Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens am 23. Juni 2004 nur in einem äusserst geringen Rahmen erwerbstätig, so dass die IV-Stelle zu Recht ein hypothetisches Invalideneinkommen ermittelte. b) Die IV-Stelle zog als Basis für das Invalideneinkommen den Verdienst heran, den der Beschwerdeführer 2010 als Versicherungsberater hätte erzielen können. Dies ist korrekt, kann doch die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kundenberater einer Versicherung gemäss dem Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 29. November 2012 (Beilage des Beschwerdeführers, S. 50) als adaptierte Tätigkeit gelten. Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorgehen einverstanden und beanstandet das ZMB-Gutachten in diesem Punkt nicht.

- 11 c) Die D._____ Versicherung gab am 11. November 2005 im Arbeitgeberfragebogen an, ohne Kinderzulagen, allfällige Incentive-Zahlungen und Beiträge an Infrastruktur oder Ähnliches erscheine ein Bruttoeinkommen zwischen Fr. 60'000.-- und Fr. 70'000.-- als möglich. Die IV-Stelle ging vom Mittelwert von Fr. 65'000.-- aus, wertete diesen auf das Jahr 2010 auf und erhielt so Fr. 69'566.-- als möglichen Verdienst bei einem 100% Pensum. Dies ist korrekt und wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. 5. a) Streitig ist hingegen die für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens zentrale Frage der Arbeitsfähigkeit. Diese Frage kann nur gestützt auf medizinische Experten beantwortet werden, welche zu beurteilen haben, inwiefern ein Versicherter in seinen wesentlichen körperlichen und geistigen Funktionen durch sein Leiden eingeschränkt ist, und welche Arbeitsleistungen ihm in welchem Umfang noch zugemutet werden können, beziehungsweise wie gross die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist (BGE 132 V 93 E.4). Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle gestützt auf das ZMB-Gutachten vom 8. Mai 2008 (Beilage der Beschwerdegegnerin, Nr. 44, S. 37 [Bg/44-37]) eine Restarbeitsfähigkeit von 30% angenommen. Dies ist - aus den nachstehend dargelegten Gründen - korrekt. b) In einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren unterliegen sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Gutachten, der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist somit entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

- 12 einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Nach der Rechtsprechung kann bei der Beweiswürdigung allerdings auf gewisse Richtlinien abgestellt werden. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4; 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Der Bericht eines behandelnden Arztes hat somit nicht den gleichen Rang wie ein von der IV-Stelle nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Er verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter zu prüfen, ob der Bericht des behandelnden Arztes die Auffassungen und Schlussfolgerungen der förmlich bestellten Gutachter derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E.3c). c) Vor dem Hintergrund dieser Beweiswürdigungsregeln kann dem ZMB-Gutachten vom 8. Mai 2008 (Bg/44) eine uneingeschränkte Beweiskraft beigemessen werden. Das Gutachten wurde aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie sowie nach Einsicht in sämtliche relevanten Vorakten erstattet, es gelangte bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, und es finden sich keine konkreten Indizien, die gegen seine Zuverlässigkeit sprechen würden. Es baut widerspruchslos auf dem vorangehenden ZMB-Gutachten vom 17.

- 13 - April 2007 (Bg/38) auf und wird vom dritten ZMB-Gutachten vom 29. November 2012 (Beilage des Beschwerdeführers) vollumfänglich bestätigt. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) erachtete die beiden ersten ZMB- Gutachten in seinem Abschlussbericht (Bg/89-7) als umfassend und konsistent. Eine abweichende Einschätzung äusserte einzig der Hausarzt Dr. med. E._____. Mit zahlreichen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Bg/70-20 ff.), Arztzeugnissen (Bg/70-174, 70-219) und mit seinem Bericht vom 8. Dezember 2010 (Beilage des Beschwerdeführers) attestierte er dem Beschwerdeführer für die hier relevante Zeit ab dem 1. Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Dr. med. E._____ Berichte vermögen aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Einschätzung des ZMB zu wecken. Dies zur Hauptsache deshalb, weil diesen Berichten eine nachvollziehbare Begründung fehlt. Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse enthalten ihrem Zweck entsprechend nur die Bescheinigung einer gewissen Arbeitsunfähigkeit für einen gewissen Zeitraum ohne Angabe von Befunden, Diagnosen und Begründung. Der Bericht vom 8. Dezember 2010 enthält zwar eine umfangreiche Liste von Diagnosen, begründet aber ebenfalls in keiner Weise, weshalb die diagnostizierten Störungen seiner Ansicht nach zu einer 100%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Der Beweiswert der Einschätzung von Dr. med. E._____ wird sodann auch dadurch gemindert, dass die hauptsächlich invalidisierenden Gesundheitsschäden gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen im ZMB-Gutachten vom 29. November 2012 (Bg/0-43ff) einerseits handchirurgischer und andererseits psychiatrischer Natur sind. Damit sind zwei Fachgebiete betroffen, für welche Dr. med. E._____ als Facharzt FMH für Allgemeine Medizin nicht vollumfänglich qualifiziert ist. Entsprechend gab Dr. med. E._____ selber in seinem Arztzeugnis vom 27. Juli 2009 (Bg/70-219) an, er befürworte dringend eine vertrauensärztliche Untersuchung; als Hausarzt sei er in dieser Situation überfordert.

- 14 d) Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen seiner Beschwerden sei er nicht in der Lage, konzentriert zu arbeiten, so dass er in den letzten zwei Jahren nur eine äusserst bescheidenes Einkommen von nicht einmal Fr. 1'000.-- erzielt habe. Dabei verkennt er, dass bei der Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens nicht auf die tatsächlich realisierte Arbeitsleistung, sondern auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit abgestellt wird (vgl. vorne E.4a). e) Der Beschwerdeführer macht geltend, die IV-Stelle habe die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit im ZMB-Gutachten vom 8. Mai 2008 falsch interpretiert, sie hätte daraus nur eine 25%ige und nicht eine 30%ige Arbeitsfähigkeit ableiten dürfen. Er bezieht sich dabei auf folgende Textstelle: „Unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 18. März 2007 bestand keine Arbeitsfähigkeit, heute schätzen wir diese wieder auf 25%, wir sind der Ansicht, dass nach dem Unfallereignis vom 18. März 2007 wieder eine sukzessive Annäherung an die früher vorhandene Arbeitsfähigkeit (von 30%) erfolgte, heute liegt diese Arbeitsfähigkeit des Versicherten geschätzt bei circa 25%“ (Bg/44- 37). Diese in der Tat etwas verwirrend formulierte Textstelle darf nicht isoliert interpretiert werden. Zunächst ist zu beachten, dass mit diesem Text die Frage nach der Arbeitsunfähigkeit während der Heilungsphase beantwortet wurde. Sodann ist zu berücksichtigen, dass als Antwort auf die Frage nach der dauernden, mithin nach Abschluss der Heilungsphase verbleibenden Arbeitsfähigkeit folgendes ausgeführt wurde: „Wie oben ausgeführt erachten wir den Versicherten heute aufgrund des Unfallereignisses vom 18. März 2007 als zusätzlich aktuell noch zu zirka 5% zusätzlich eingeschränkt. Wir erwarten, dass diese Einschränkung sich noch verringern kann, insofern erwarten wir keine zusätzliche berufliche Einschränkung aufgrund des Unfallereignisses vom 18. März 2007“ (Bg/44-38). Dies hat die IV-Stelle zu Recht in dem Sinne interpretiert, dass die ZMB-Gutachter die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Begutachtung im März 2008 auf 25%

- 15 schätzten, und dass sie annahmen, die Arbeitsfähigkeit werde sich sukzessive auf 30% erhöhen. Diese Prognose erscheint angesichts der Tatsache, dass der Unfall vom 18. März 2007 keine objektivierbaren Verletzungen bewirkt hatte, nachvollziehbar. Die IV-Stelle hat deshalb zu Recht darauf abgestellt, dass in dem vorliegend interessierenden Zeitraum nach dem 1. Juni 2010 eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 30% anzunehmen sei. Diese Annahme wird bestätigt durch das aktuelle ZMB-Gutachten vom 29. November 2012, welches dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kundenberater einer Versicherung sowie in einer anderen adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30% attestiert (Beilage des Beschwerdeführers, S. 49 f.). f) Der Beschwerdeführer kritisiert das ZMB-Gutachten vom 29. November 2012. Zwar seien die Diagnosen korrekt, doch könne den daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht gefolgt werden. Er sei praktisch einhändig, und allein deswegen sei die Arbeitsfähigkeit als Kundenberater zu 70% eingeschränkt. Die zahlreichen weiteren Beschwerden würden, im Einzelnen betrachtet, die Arbeitsfähigkeit vielleicht nicht zusätzlich einschränken, in ihrer Summe wirkten sie sich aber ohne Zweifel aus. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Das ZMB-Gutachten wurde aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Medizin, Innere Medizin, Orthopädie, Handchirurgie, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie und Neuroradiologie sowie nach Einsicht in sämtliche relevanten Vorakten erstattet, es legt anhand der sorgfältig erhobenen Befunde schlüssig und nachvollziehbar dar, inwieweit der Beschwerdeführer durch die zahlreichen diagnostizierten Gesundheitsschäden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird, und es finden sich keine konkreten Indizien, die gegen seine Zuverlässigkeit sprechen würden. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik vermag keine Zweifel daran zu wecken, dass die

- 16 - ZMB-Gutachter ihre Schlussfolgerung sachgemäss und unter Berücksichtigung sämtlicher Einschränkungen getroffen haben. g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die beiden ZMB-Gutachten vom 8. Mai 2008 und vom 29. November 2012 für die hier relevante Zeit ab Juni 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 30% in der angestammten Tätigkeit als Kundenberater einer Versicherung oder in einer anderen adaptierten Tätigkeit beizumessen ist. 6. Die IV-Stelle hat einen Leidensabzug von 14% vorgenommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer damit einverstanden ist, verwendet er doch für seine Berechnungsbeispiele in der Beschwerdeschrift (S. 5) einen Leidensabzug von 5% und von 10%, und führt er in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2013 (S. 3) aus, bei dieser geringen Restarbeitsfähigkeit sei ein Leidensabzug von mindestens 10% vorzunehmen. 7. Damit sind alle Faktoren für die Berechnung des Invalideneinkommens geklärt. Ausgehend von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 69'566.- - für eine Tätigkeit als Versicherungsberater im 100% Pensum im Jahr 2010 (vgl. vorne E.4c), einer Arbeitsfähigkeit von 30% (vgl. vorne E.5) und einem Leidensabzug von 14% (vgl. vorne E.6) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 17'948.-- (Fr. 69'566.-- x 0.3 x 0.86 = Fr. 17'948.--). Die IV-Stelle hat somit das Invalideneinkommen korrekt ermittelt. Nicht gefolgt werden kann der Berechnungsweise des Beschwerdeführers, der den Leidensabzug von der Arbeitsfähigkeit in Abzug bringt und dieses Ergebnis dann mit dem Wert für ein 100% Pensum multipliziert (Beschwerde S. 5). Durch diese Berechnungsweise erhält der Leidensabzug ein übermässiges Gewicht und das so errechnete Invalideneinkommen fällt zu tief aus.

- 17 - 8. a) Zu untersuchen ist im Folgenden das Valideneinkommen. Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte, ist entscheidend, was er im massgebenden Zeitpunkt aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 135 V 58 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2009 vom 11. November 2009 E.3.3). Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle das Valideneinkommen somit zu Recht nach dem Verdienst bemessen, den der Beschwerdeführer 2010 als gesunder Versicherungsberater hätte erzielen können. b) Massgebend für die Höhe der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Einkünfte ist nach der Rechtsprechung der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der zuständigen Sozialversicherungsanstalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E.5.1). Dies weil gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG grundsätzlich mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen gelten, von denen AHV-Beiträge erhoben würden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 316/04 vom 23. Dezember 2004 E.4.3.1). c) Nach der Rechtsprechung ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wenn der zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte Verdienst starke Schwankungen aufweist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 316/04 vom 23. Dezember 2004 E.5.1.1.1). Im vorliegenden Fall trat die invalidisierende Gesundheitsschädigung mit dem Unfall vom 23. Juni 2004 ein. Als Versi-

- 18 cherungsberater bezog der Beschwerdeführer damals und auch in der Zeit davor keinen festen Lohn, sondern seine Einkünfte waren abhängig von den abgeschlossenen Versicherungsverträgen und variierten entsprechend. Gemäss IK-Auszug hatte er 2003 Fr. 44'290.--, 2002 Fr. 54'843.--, 2001 Fr. 44'810.-- und 2000 Fr. 39'331.-- verdient. Dass die IV-Stelle einen Durchschnittsverdienst ermittelte, ist somit vom Vorgehen her korrekt. Falsch ist indessen, dass die IV-Stelle bei der Ermittlung des Durchschnittsverdienstes der Jahre 1994 bis 2003 das verhältnismässig hohe Einkommen des Jahres 2002 ohne Angabe von Gründen unbeachtet liess und so mit Fr. 46'813.-- ein zu niedriges Valideneinkommen errechnete. Überzeugender ist dagegen, dass die IV-Stelle alternativ auf die Einkünfte der Jahre 2002 (Fr. Fr. 54'843.--) und 2003 (Fr. 44'290.--) abstellte und so, aufgewertet auf das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 54'472.50 festlegte. d) Der vom Beschwerdeführer vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Lohn lag tiefer als der branchenübliche Lohn. Der Beschwerdeführer ist deshalb der Ansicht, das Valideneinkommen sei nicht nach dem konkret erzielten Lohn zu bemessen, sondern es sei auf die Angabe seitens der Arbeitgeberin abzustellen, wonach er bei guter Gesundheit einen Jahreslohn von Fr. 60'000.-- bis Fr. 70'000.-- hätte erzielen können (Bg/11-3), aufgewertet auf 2010 Fr. 69'566.--. Dem kann – wie nachstehend dargelegt wird - nicht gefolgt werden. aa) Nach der Rechtsprechung sind bei unterdurchschnittlichem Verdienst zwei verschiedene Szenarien zu unterscheiden. Ist der unterdurchschnittliche Verdienst auf invaliditätsfremde, persönliche Faktoren wie zum Beispiel geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung oder mangelnde Deutschkenntnisse zurückzuführen, welche vermuten lassen, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise keinen durchschnittlichen Verdienst erzielen könnte, ist im Rahmen der so genannten Einkommens-

- 19 parallelisierung ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen oder ist auf Seiten des Valideneinkommens das effektiv erzielte Einkommen entsprechend heraufzusetzen (BGE 135 V 58 E.3.1). Ist der nicht branchenübliche oder unterdurchschnittliche Verdienst auf andere Gründe zurückzuführen, wie zum Beispiel die Tatsache, dass der Versicherte sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügt hatte oder dass die Erwerbstätigkeit wirtschaftlich nicht optimal einträglich war, so ist keine Einkommensparallelisierung vorzunehmen (BGE 135 V 58 E.3.4). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind (BGE 135 V 58 E.3.4.3). Nutzte der Versicherte im Gesundheitsfall sein wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Entsprechend ist das zumutbare Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E.3.4.3). bb) Auf dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall keine Einkommensparallelisierung angebracht. Der Beschwerdeführer weist keine persönlichen Eigenschaften auf, welche dazu führen würden, dass er als Invalider im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit nicht in der Lage wäre, ein durchschnittliches Einkommen zu erzielen; er ist gut ausgebildet, hat einwandfreie Sprachkenntnisse (rätoromanisch und deutsch) und langjährige Berufserfahrung als Versicherungsberater. Dass er vor

- 20 dem Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens das branchenübliche Durchschnittseinkommen nicht erreichte, hat deshalb Gründe, die bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht relevant sind. Welche Gründe dies konkret sind, kann offen bleiben. Es kann sein, dass er sich, wie die IV-Stelle geltend macht, aus freien Stücken mit dem geringeren Einkommen zufrieden gegeben hatte, da er als Kundenberater im Aussendienst die Möglichkeit der freien Zeiteinteilung hatte. cc) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe unterdurchschnittlich verdient, weil er verschiedenen Versicherungsfusionen zum Opfer gefallen sei und jeweils mit der Kundenakquisition wieder habe von vorne beginnen müssen. Diesem Vorbringen kann insofern gefolgt werden, als dass ein Abstellen auf den Durchschnittslohn der Jahre 1994 bis 2003 eventuell ein verzerrtes Bild geliefert hätte. Wie gezeigt (vgl. vorne E.8c) ist dieses Vorgehen aber ohnehin nicht angebracht. Stellt man, wie dies die IV-Stelle alternativ gemacht hat, auf die Einkommen der Jahre 2002 und 2003 ab, erhält man ein unverzerrtes Bild. Während dieser beiden Jahre arbeitete der Beschwerdeführer bei der C._____ Versicherung, und der Wechsel zu diesem Arbeitgeber hatte bereits im Sommer 2001 stattgefunden. dd) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei in einer Randregion tätig gewesen und habe trotz vollem Einsatz nicht mehr verdienen können. Auch aus diesem Vorbringen lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie gezeigt, ist nach der Rechtsprechung von den effektiv erzielten Einkommen auszugehen, wenn wie vorliegend die Voraussetzungen für eine Einkommensparallelisierung nicht erfüllt sind. Dass der Beschwerdeführer im O._____ und nicht in einer städtischen Gegend tätig war, hat sein Einkommen möglicherweise beeinflusst. Dies ist indessen im Bezug auf das Valideneinkommen unerheblich, ist dessen Basis doch das Einkommen, das konkret erzielt wurde, und nicht dasjenige, das hypothetisch unter an-

- 21 deren Umständen beziehungsweise bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials hätte erzielt werden können. Dass der Beschwerdeführer in einer Randregion lebt, ist somit für das Valideneinkommen nicht weiters relevant, hat indessen Bedeutung für das Invalideneinkommen, welches danach zu bemessen ist, was der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner konkreten Lebensumstände als Invalider verdienen könnte. Im vorliegenden Fall wurde das Invalideneinkommen, wie gezeigt (vgl. vorne E. 4c), gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen (Bg/11) festgelegt. Diese Angaben lassen darauf schliessen, dass die ehemalige Arbeitgeberin mit einem möglichen Jahresverdienst von Fr. 60'000.-- bis Fr. 70'000.-- nicht einen schweizweiten Durchschnittswert angab, sondern auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers abstellte und dessen Tätigkeitsgebiet berücksichtigte, so dass dieser Wert als realistische Verdienstmöglichkeit angesehen werden kann. e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer ein Valideneinkommen von Fr. 54'472.50 anzurechnen ist. 9. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'472.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 17'948.-- (vgl. vorne E.7) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 67% und ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die IV-Stelle hat somit dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2010 zu Recht für sich und für seine Tochter je eine Dreiviertelsrente zugesprochen. 10. a) Die IV-Stelle beantragt eventualiter, es sei eine reformatio in peius vorzunehmen, indem analog zum Unfallversicherer gemäss dessen Verfügung vom 16. November 2010 ein Invaliditätsgrad von 43% angenommen werde. b) Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich eine volle Überprüfungsbefugnis (Art. 61 lit. c ATSG) und ist gemäss Art. 61 lit. d ATSG an die Begehren der

- 22 - Parteien nicht gebunden; es kann eine Verfügung zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (reformatio in peius), wobei der Beschwerde führenden Person vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. Nach der Rechtsprechung ist von der Möglichkeit einer reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen, sie ist auf Fälle zu beschränken, wo der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (Urteil des Bundesgerichts H 161/06 vom 6. August 2007 E.5.6; BGE 119 V 241 E.5, Urteil des Verwaltungsgerichts S 11 118 E.6c). Im vorliegenden Fall hat sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erwiesen. Und ein Abstellen auf die Verfügung des Unfallversicherers kommt nicht in Frage, weil diese Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 11. a) Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich somit als rechtmässig, und die Beschwerden sind abzuweisen. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt. Diese Kosten hat der unterliegende Beschwerdeführer zu übernehmen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

- 23 - 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2011 70 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.04.2013 S 2011 70 — Swissrulings