S 11 56 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. November 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG / Vermittlungsfähigkeit 1. …, geboren am … 1953, ist von Beruf Gipser und heute wohnhaft in ... Zuletzt war er bis zu deren Konkurs im April 2009 bei der Firma … AG in … als Inhaber bzw. Mitglied des Gipsergeschäfts tätig. Von der Invalidenversicherung bezieht der Versicherte aufgrund eines Unfalls im Jahre 1989 mit Verletzung des linken Handgelenkes und Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose des Radiocarpalgelenkes seit dem 1. November 1992 eine halbe IV-Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50%. Am 1. Januar 2010 meldete der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. 2. Infolge eines Langlauf-Unfalls vom 17. März 2008, bei dem sich der Versicherte eine Kontusion des rechten Schultergelenks zuzog, richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) dem Versicherten vom 1. Januar 2010 bis zum 2. Mai 2010 Unfallversicherungstaggelder im Umfang von 100% und vom 3. Mai 2010 bis zum 30. Juni 2010 solche im Umfang von 50% aus. Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden aufgrund der von der SUVA ausbezahlten Unfalltaggelder die Anspruchsberechtigung des Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 2. Mai 2010 ab bzw. verfügte die Verrechnung von den zu Unrecht erhaltenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit fälligen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 sprach die SUVA dem Versicherten ab dem 1. Juli 2010 für die verbliebene Beeinträchtigung aus
dem versicherten Unfallereignis eine monatliche IV-Rente von Fr. 1'317.60 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 23% sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- bei einer Integritätseinbusse von 10% zu. Nachdem der Versicherte dagegen am 2. September 2010 Einsprache erhoben hatte, bestätigte die SUVA ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2010. Dagegen erhob der Versicherte am 22. November 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Ausrichtung einer vollen IV-Rente. Mit Urteil S 10 158 vom 29. März 2011, mitgeteilt am 6. Mai 2011, hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die SUVA zurück. Das Verwaltungsgericht beanstandete dabei weder das von der SUVA berechnete Valideneinkommen noch die der Rentenberechnung zugrunde gelegte Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer adaptierten Tätigkeit von 100% noch den von der SUVA vorgenommenen Leidensabzug von 10%. Lediglich in der Frage, inwieweit das in die Bemessung des Valideneinkommens einbezogene Zusatzeinkommen aus Nebenerwerbstätigkeit als Hauswart bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen sei, folgte das Verwaltungsgericht der SUVA nicht. Die SUVA ging davon aus, dass die Nebentätigkeit als Hauswart dem Versicherten trotz des Unfalls uneingeschränkt zumutbar sei. Der Versicherte stellte sich auf den Standpunkt, die Hauswarttätigkeit sei ihm infolge der unfallbedingten Einschränkungen grösstenteils nicht mehr zumutbar. Aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. … in seinem Arztbericht vom 28. April 2010 sowie der Tatsache, dass auch den weiteren medizinischen Berichten und Beurteilungen keine Aussagen zur Zumutbarkeit der Hauswarttätigkeit zu entnehmen war, wies das Verwaltungsgericht die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die SUVA zurück, um anschliessend je nach Ergebnis dieser Abklärungen gegebenenfalls das Invalideneinkommen und den beschwerdeführerischen Rentenanspruch neu zu berechnen. 3. Vom 27. April 2010 bis 29. Oktober 2010 absolvierte der Versicherte auf Anweisung des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (nachfolgend: RAV) im Einsatzprogramm IIZ … ein kontrolliertes
Arbeitspensum im Umfang von 50%. Gemäss Zwischenbericht des Einsatzprogramms … vom 3. August 2010 arbeitete der Versicherte dabei ruhig und fleissig und führte die ihm aufgetragenen Arbeiten zuverlässig aus. Aufgrund der verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten erschien der genaue Umfang seiner Vermittelbarkeit indes unklar, weshalb er mit Verfügungen des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) vom 19. November 2010 angewiesen wurde, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. med. … sowie bei Dr. med. … zu unterziehen. 4. Mit Schreiben des RAV vom 19. November 2010 wurde der Versicherte aufgefordert, sich bei der Firma … für eine Stelle als Raumpfleger im Umfang von 20-40 Stellenprozent zu bewerben. 5. a) Mit ärztlichem Zeugnis vom 23. November 2010 zuhanden des RAV attestierte der Hausarzt, Dr. med. …, dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfalls, gesamthaft somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. November 2010. b) Der beauftragtet Vertrauensarzt, Dr. med. …, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Psychiatrische Dienste Graubünden, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2010 eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1). Es müsse deshalb von einer verminderten Durchhaltefähigkeit, verminderten Belastbarkeit für Stressspitzen und zwischenmenschlichen Konflikten ausgegangen werden. Für Tätigkeiten ohne ausgeprägte Stressspitzen in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht zu 50% arbeitsfähig. c) Der ebenfalls beauftragte Vertrauensarzt, Dr. med. …, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Departement Chirurgie des Kantonsspitals Graubünden, führte in seinem Gutachten vom 10. Dezember 2010 aus, im somatischen Bereich sei der Patient, zumindest medizinisch-theoretisch, in
einer adaptierten Tätigkeit arbeits- und vermittlungsfähig. Die somatische Beschwerdesymptomatik dürfte indes durch die Depression überlagert sein. Bei der Untersuchung habe der Versicherte ein deutlich depressives Zustandsbild gezeigt. Eine Arbeit in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Gipser könne ihm nicht mehr zugemutet werden. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sei rein praktisch lediglich von einer 50%igen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit auszugehen. d) Mit Arztzeugnis vom 13. Dezember 2010 bestätigte Dr. med. … sein ärztliches Zeugnis vom 23. November 2010, wonach der Versicherte seit dem 23. November 2010 wegen Unfalls und Depression zu 100% arbeitsunfähig sei. 6. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 verneinte das KIGA den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenversicherungstaggeld aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit ab dem 23. November 2010. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies das KIGA mit Einspracheentscheid vom 10. März 2011 ab. Begründend führte das KIGA aus, der Versicherte sehe sich aufgrund der gesamten Umstände subjektiv nicht in der Lage, seine Arbeitskraft entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Damit aber fehle es ihm schon an der subjektiven Bereitschaft, eine allfällige Restarbeitsfähigkeit einzusetzen. Unter diesen Umständen sei die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zu verneinen. 7. Dagegen erhob der Versicherte am 11. April 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. März 2011 sowie der zugrunde liegenden Verfügung vom 23. Dezember 2011 (recte: 2010). Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei gemäss Arztzeugnis von Dr. med. … vom 23. November 2010 sowie vom 13. Dezember 2010 seit dem 23. November 2010 vorübergehend (objektiv) zu 100% arbeitsunfähig gewesen, 50% wegen des Unfalls und 50% wegen Krankheit. Die vom KIGA angeordneten Gutachten von Dr. med. … und Dr. med. … würden in ihrem jeweiligen Fachbereich die Beurteilung von Dr. med. … stützen. Er habe vom
27. April 2010 bis zum 29. Oktober 2010 im Umfang von 50% am Einsatzprogramm IIZ … teilgenommen. Ein höheres Pensum sei ihm gemäss Arztbericht vom 13. Dezember 2010 aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Dieses Programm habe er ruhig und fleissig absolviert und die ihm aufgetragenen Aufgaben im Rahmen seiner körperlichen Möglichkeiten zuverlässig zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt. Zudem habe er sich bereitwillig den vom KIGA angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchungen unterzogen. Damit habe er seinen Arbeitswillen und seine Vermittlungsfähigkeit unter Beweis gestellt. Bei der ihm vom RAV zugewiesenen Arbeitsstelle habe er sich aufgrund des Arztzeugnisses von Dr. med. … vom 23. November 2010 (100%ige Arbeitsunfähigkeit) am 23. November 2010 abgemeldet. Dies habe er gleichentags dem RAV … mitgeteilt, weshalb ihm diesbezüglich keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Von weiteren Arbeitsbemühungen sei er aufgrund seiner 100%igen Arbeitsunfähigkeit befreit gewesen. Er habe sich als medizinischer und rechtlicher Laie auf die Gutachten verlassen dürfen. Gegenüber der Personalberaterin habe der Beschwerdeführer lediglich die Inhalte seiner Arztberichte wiedergegeben ohne auszudrücken, dass er nicht arbeiten wolle oder dass er sich subjektiv nicht dazu in der Lage fühle. Aus alldem sei jedenfalls keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit ersichtlich. Da er sich überdies auch bei anderen Versicherungen angemeldet habe, gelte er gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV bis zum Entscheid der anderen Sozialversicherungen als vermittlungsfähig. Ausserdem sei ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht betreffend IV-Rente der SUVA nach UVG und eines bei der Sozialversicherungsanstalt Graubünden betreffend IV-Rente nach IVG hängig. Beide Versicherungen, die SUVA sowie die Sozialversicherungsanstalt, seien Versicherungen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIV. Demnach hätte das KIGA die Frage der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht beurteilen dürfen. Es hätte den Entscheid des Verwaltungsgerichts abwarten müssen. Dem Beschwerdeführer dürften wegen seiner Arbeitsunfähigkeit keine Nachteile entstehen.
8. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2011 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Die Bestimmung von Art. 15 Abs. 3 AVIV enthalte eine Vermutung zugunsten der Vermittlungsfähigkeit auch gerade dann, wenn Zweifel über letztere bestehen. „Offensichtlich“ vermittlungsunfähig bedeute, dass die Vermittlungsunfähigkeit aufgrund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls anderer Sozialversicherungsträger oder aufgrund anderer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich sei. Ebenfalls offensichtlich sei die Vermittlungsunfähigkeit, wenn sich die behinderte Person bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als nicht arbeitsfähig erachte und weder eine zumutbare Arbeit suche noch eine solche annehme. Das KIGA bestreite nicht, dass die Frage der Vermittlungsfähigkeit – soweit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im objektiven Sinne betreffe – gestützt auf Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht durch das KIGA zu beantworten sei, solange kein rechtskräftiges Urteil über den Anspruch des Versicherten über eine Invalidenrente der SUVA vorliege. Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei denn auch nicht aufgrund eindeutiger medizinischer Akten abgelehnt worden. Vorliegend würden sich die Ansichten der beurteilenden Ärzte widersprechen. Die durch das KIGA beauftragten Vertrauensärzte seien übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass unter Berücksichtigung sämtlicher physischer und psychischer Beeinträchtigungen der Gesundheit des Beschwerdeführers von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50% auszugehen sei. Diese Beurteilung entspräche auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zum 29. Oktober 2010 in einem Arbeitspensum von 50% im Einsatzprogramm IIZ … tätig gewesen sei. Demgegenüber addiere Dr. med. … in seinem Arztzeugnis vom 7. Dezember 2010 (recte: 13. Dezember 2010) zur Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50% infolge des Unfalls, eine weitere Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit von ebenfalls 50% und erkläre damit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. November 2010. Aufgrund der uneinheitlichen Arztberichte sei daher nicht von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit auszugehen. Vielmehr sprächen die unabhängig voneinander erstellten Berichte der Vertrauensärzte dafür, dass im relevanten Zeitraum eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50% bestanden habe. Mangels offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit aus medizinischen Gründen habe die
Vermittlungsfähigkeit jedoch abgelehnt werden müssen, weil sich der Beschwerdeführer selbst als nicht arbeitsfähig erachtet habe. Bis zum Abschluss des Einsatzprogramms IIZ … sei die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers unbestritten. Relevant sei die Zeit ab dem 23. November 2010, während der sich der Beschwerdeführer aufgrund der pauschalen Beurteilung seines Hausarztes als nicht mehr arbeitsfähig erachtet habe. Dies obwohl die vertrauensärztlichen Gutachten übereinstimmend eine Restarbeitsfähigkeit von 50% festhielten und auch keine weiteren Arztberichte vorgelegen hätten, welche bestätigten, dass sich die Arbeitsfähigkeit nach der Teilnahme am Einsatzprogramm verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe sich entgegen der erwähnten Gutachten als zu 100% arbeitsunfähig erachtet, was er anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1. März 2011 seiner Personalberaterin auch mitgeteilt habe. Demzufolge stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig und damit als nicht in der Lage erachtet habe, auch nur in reduziertem Umfang zu arbeiten. Zudem habe er während der zu beurteilenden Dauer keine zumutbare Arbeit gesucht und auch keine Bereitschaft gezeigt, eine solche anzunehmen. Damit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer an der subjektiven Bereitschaft fehle, eine allfällige Restarbeitsfähigkeit einzusetzen. 9. Replicando ergänzte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2011 seine beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen dahingehend, dass das Verwaltungsgericht seine Beschwerde betreffend Invalidenrente der SUVA mit Entscheid vom 29. März 2011 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen habe. Ein Entscheid betreffend Invalidenrente der SUVA sei daher weiterhin ausstehend. Folglich dürfe das KIGA, da auch die Ausnahme der offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit nicht vorliege, gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilen. Die angefochtene Verfügung des KIGA vom 23. Dezember 2010 sowie der diese stützende Einspracheentscheid vom 10. März 2011 seien demnach zu Unrecht ergangen. Die Arbeitsbereitschaft betreffend führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit seinem Unfall vom 17. März 2008 stets nur
teilweise arbeitsfähig gewesen. Dr. med. …, leitender Arzt des Kantonsspitals Graubünden, habe laut Arztbericht vom 9. August 2010 beim Beschwerdeführer keine geistigen oder psychischen Erkrankungen feststellen können. Dieser halte in seinem Arztbericht fest: „…Bei nicht belastenden Tätigkeiten in Bauchhöhe sollte stufenweise wieder eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Wie weit die Belastbarkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erlaubt, muss in einem Versuch herausgefunden werden.“ Demzufolge sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am 9. August 2010 für die Zukunft ungewiss gewesen. Danach bestehe bis zum 23. November 2010 kein Arztbericht mehr. Die Annahme des KIGA, dass keine anderen Arztberichte vorlägen, welche die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nach Absolvierung des Einsatzprogramms IIZ … erklären könnten, widerspreche den Tatsachen. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 6. Dezember 2010 von Dr. med. … liege beim Beschwerdeführer eine rezidivierend depressive Störung vor. Zwar bestehe diese anamnestisch seit Mitte 2009, doch in der Untersuchung vom 9. August 2010 sei sie nicht aufgefallen. Somit habe sich der Gesundheitszustand zwischen dem 9. August 2010 und dem 23. November 2010 offenbar verschlechtert. Zudem sei der Beschwerdeführer laut Arztbericht vom 23. November 2010, welcher am 13. Dezember 2010 bestätigt worden sei, seit dem 23. November 2010 arbeitsunfähig. Weitere Arztberichte seien vom Beschwerdeführer nicht zu verlangen. Er habe seine Mitwirkungspflicht mit dem Einreichen der Arztberichte vom 23. November bzw. 13. Dezember 2010 erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, warum sich der Beschwerdeführer als Laie nicht auf die Arztberichte, insbesondere diejenigen vom 23. November bzw. vom 13. Dezember 2010 sowie vom 6. Dezember 2010, stützen dürfe. Beide würden eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zwischen dem 9. August 2010 und dem 23. November 2010 beweisen. Des Weiteren erachte sich der Beschwerdeführer auch nicht als arbeitsunfähig. Er habe sich lediglich auf die ärztlichen Gutachten gestützt. Die Absprechung der subjektiven Vermittlungsfähigkeit entbehre einer sachlichen Grundlage und widerspreche den Tatsachen.
10. Mit Eingabe vom 7. Juni 2011 verzichtete das KIGA auf die Einreichung einer Duplik. 11. Auf die Mitteilung der Instruktionsrichterin an die Parteien, dass in vorliegender Angelegenheit bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden die IV- Akten des Beschwerdeführers beigezogen wurden, ging weder vom Beschwerdeführer noch vom Beschwerdegegner eine Stellungnahme beim Verwaltungsgericht ein. 12. Mit Schreiben vom 14. November 2011 verzichtete der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Beschwerde vom 11. April 2011 sowie die Replik vom 27. Mai 2011 auf eine Stellungnahme zu den ihm am 2. November 2011 von der Instruktionsrichterin zugestellten Kopien der beim KIGA einverlangten ergänzenden Akten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 10. März 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ab dem 23. November 2010 zu Recht wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit abgesprochen worden ist. 2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er vermittlungsfähig ist. Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Demnach gehört zur Vermittlungsfähigkeit die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne,
sowie subjektiv die Bereitschaft des Versicherten, seine Arbeitskraft entsprechend seiner persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 120 V 388 E. 3a). b) Bei körperlich oder geistig behinderten Personen kann sich die Frage der Koordination zwischen Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung stellen. Der Gesetzgeber hat die Regelung der Koordination gemäss Art. 15 Abs. 2 letzter Satz AVIG an den Bundesrat delegiert. Dieser erliess gestützt darauf Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02), wonach ein Behinderter, der unter Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Abs. 2 angemeldet hat, bis zum Entscheid der Invalidenversicherung bzw. der betreffenden anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. Die genannte Verordnungsbestimmung enthält damit eine Vermutung zugunsten der Vermittlungsfähigkeit auch und gerade wenn Zweifel über diese bestehen. „Offensichtlich vermittlungsunfähig“ bedeutet, dass die Vermittlungsunfähigkeit auf Grund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder auf Grund anderer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Die Vermittlungsunfähigkeit ist ebenfalls offensichtlich, wenn sich die behinderte Person bis zum Entscheid des entsprechenden Sozialversicherungsträgers als nicht arbeitsfähig erachtet und weder eine zumutbare Arbeit sucht noch eine solche annimmt (AVIG-Praxis 2005/31 zu Art. 15 AVIG; Bundesgerichtsentscheid C 272/02 vom 17. Juni 2003 E. 2.3). Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche nicht durchgeführt oder ergibt sich keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, dann kommt – auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen – die Vermutung zum Tragen, wonach diese zu bejahen ist (SVR 1997 ALV Nr. 95 S. 292 f. E. 5; Th. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 148 f.; Th.
Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: U. Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, Rz. 279 ff. S. 2264 f.). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einem Gesundheitsschaden leidet, welcher seine Arbeitsfähigkeit und demzufolge auch seine Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt. Demnach beurteilt sich seine Anspruchsberechtigung nach Art. 15 Abs. 2 AVIG. Ebenfalls zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nicht als offensichtlich vermittlungsunfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV zu betrachten ist. Der vom KIGA mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beauftragte Vertrauensarzt, Dr. med. …, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Psychiatrische Dienste Graubünden, hielt im Gutachten vom 6. Dezember 2010 fest, es müsse von einer verminderten Durchhaltefähigkeit, verminderter Belastbarkeit für Stressspitzen und zwischenmenschlichen Konflikten ausgegangen werden. Für Tätigkeiten ohne ausgeprägte Stressspitzen in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 50% arbeitsfähig sei. Der ebenfalls vom KIGA mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beauftragte Vertrauensarzt, Dr. med. …, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Departement Chirurgie des Kantonsspitals Graubünden, bestätigte in seinem Gutachten vom 10. Dezember 2010 die 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Im somatischen Bereich sei er, zumindest medizinisch theoretisch, in einer adaptierten Tätigkeit arbeits- und vermittlungsfähig. Eine Arbeit in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Gipser könne ihm nicht mehr zugemutet werden. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sei rein praktisch nur von einer 50%igen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit auszugehen. Die Arztzeugnisse des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. …, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 23. November 2010 und vom 13. Dezember 2010 zuhanden der Arbeitslosenversicherung weisen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfalls, gesamthaft somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. November 2010 bis auf weiteres aus. Demgegenüber attestierte der Schulterspezialist des Kantonsspitals Graubünden, Dr. med. …, im
Arztbericht vom 9. August 2010 zuhanden der Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. Mai 2010. Die ärztlichen Gutachten und Berichte können demnach so zusammengefasst werden, dass der Hausarzt ab dem 23. November 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, während die vom KIGA beauftragten Vertrauensärzte sowie Dr. med. … sowohl aus somatischer wie auch psychiatrischer Sicht zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit im Umfang von 50% bejahten. Aufgrund der erwähnten uneinheitlichen Arztberichte ist daher - wie schon die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - nicht von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit auszugehen. Diese Einschätzung wird zudem durch die Tatsache bestätigt, dass der Versicherte vom 27. April 2010 bis 29. Oktober 2010 in einem Arbeitspensum von 50% im Einsatzprogramm IIZ … tätig war (H.-U. Stauffer/B. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Aufl., Zürich 2008, S. 79 f. mit Hinweisen; ARV 2002 Nr. 33 S. 238). Vorliegend bestreitet die Vorinstanz nicht, dass die Frage der Vermittlungsfähigkeit - soweit sie die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne betreffe - gestützt auf Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht durch sie zu beantworten sei, solange kein rechtskräftiges Urteil über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der SUVA vorliegt (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Mai 2011; S. 8 Ziff. 3). Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde durch die Vorinstanz denn auch nicht aufgrund der vorliegenden medizinischen Gutachten und Arztberichte abgelehnt, sondern aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen einzusetzen. 4. a) Zu prüfen bleibt demnach die subjektive Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Diese verlangt in subjektiver Hinsicht die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während den üblichen Arbeitszeiten einzusetzen. Bei körperlichen oder geistig Behinderten werden gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV einzig an die Arbeitsfähigkeit als eines der beiden objektiven Elemente der Vermittlungsfähigkeit geringere Anforderungen gestellt, um dieser Personengruppe die
Anspruchsberechtigung im System der Arbeitslosenversicherung zu sichern. Das subjektive Element der Vermittlungsbereitschaft ist demgegenüber auch bei der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen zu beachten. Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer (Th. Nussbaumer, a.a.O., Rz. 270 S. 2261). Eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Organe der Unfall- oder Invalidenversicherung als nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist deshalb nicht vermittlungsfähig (Bundesgerichtsentscheid C 160/06 vom 19. März 2007 E. 3.2.1, ARV 2004 S. 124 E. 2.3; H.-U. Stauffer/B. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 80). b) In der Beschwerde vom 11. April 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich auf die ärztlichen Zeugnisse seines Hausarztes, Dr. med. …, vom 23. November 2010 sowie vom 13. Dezember 2010, welche ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. November 2010 attestierten, verlassen dürfen. Daher habe er sich bei der ihm am 19. November 2010 vom RAV zugewiesenen Arbeitsstelle als Raumpfleger mit einem Arbeitspensum von 20 - 40 Stellenprozent abgemeldet und dies am 23. November 2010 auch dem RAV … mitgeteilt. Aufgrund der erwähnten Arztberichte sei er auch von weiteren Arbeitsbemühungen befreit gewesen. Diesen Ausführungen vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen. Zum einen sind die Arztzeugnisse des Hausarztes, Dr. med. …, vom 23. November 2010 sowie vom 13. Dezember 2010, auf welche sich der Beschwerdeführer stützt, äusserst pauschal. Zur um 50% verminderten Arbeitsfähigkeit wegen Krankheit (Depression) addierte der Hausarzt des Beschwerdeführers eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Unfalls zu einer gesamthaften Arbeitsunfähigkeit von 100%. Eine Begründung für diese Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit enthalten die Arztberichte jedoch nicht. Zum anderen war der Beschwerdeführer – wie er selber replicando einräumte und sich im Übrigen insbesondere auch aus den Akten der Invalidenversicherung ergibt – seit dem Unfall vom 17. März 2008 zumindest teilweise arbeitsfähig. Sowohl der Arztbericht von Dr. med. … vom Kantonsspital Graubünden vom 25. Mai 2010, der den Beschwerdeführer ab dem 17. Mai 2010 in einer adaptierten
Tätigkeit für 100% arbeitsfähig erachtete, als auch der kreisärztliche Abschlussbericht von Dr. med. … vom 28. April 2010, der auf eigenen Untersuchungen beruhte und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und dem Beschwerdeführer ab anfangs Mai 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, ab Mitte Juni 2010 sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, wie auch der Austrittsbericht der Rehaklinik … vom 1. Dezember 2009, welcher ab Januar 2010 eine ganztätige Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten mit speziellen Einschränkungen hinsichtlich der rechten Schulter statuierte, gingen mindestens von einer Teilarbeitsfähigkeit, mehrheitlich sogar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch nach dem Langlaufunfall vom 17. März 2008 aus. Vom 27. April 2010 bis 29. Oktober 2010 absolvierte der Beschwerdeführer denn auch im Rahmen von 50% das Einsatzprogramm IIZ …, was ebenfalls für eine Teilarbeitsfähigkeit spricht. Wie den beigezogenen IV-Akten weiter zu entnehmen ist, wurde das psychische Leiden in Form einer depressiven Episode mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F 32.1, Z.56, Z.63) bereits im Dezember 2009 in der Rehaklinik … diagnostiziert (vgl. Austrittsbericht Rehaklinik … vom 1. Dezember 2009). Sodann diagnostizierte auch der Kreisarzt Dr. med. … in seinem Bericht vom 28. April 2010 eine depressive Stimmungslage. Schliesslich ist auch im Arztbericht von Dr. med. …, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. September 2010 von einer reaktiven Depression die Rede. Dass Dr. med. …, leitender Arzt der Chirurgie des Kantonsspitals Graubünden, die Depression in seinem Arztbericht vom 9. August 2010 nicht erwähnte, vermag daran nichts zu ändern, wurde ein psychisches Leiden doch - wie aufgezeigt - bereits früher von Dr. med. M Bürge sowie der Rehaklinik … diagnostiziert. Offensichtlich lagen Dr. med. … die bisherigen Arztberichte und Gutachten nicht vor; jedenfalls finden sich in seinem Arztbericht vom 9. August 2010 keine diesbezüglichen Hinweise. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach Beendigung des Einsatzprogramms IIZ … am 29. Oktober 2010 bzw. eine Gesundheitsverschlechterung zwischen dem 9. August 2010 und dem 23. November 2010, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ergibt sich aus den erwähnten Arztberichten und Gutachten jedenfalls nicht. Bestätigt wird dies auch durch die nachvollziehbar begründeten und in
Kenntnis der Vorakten erstellten Gutachten von Dr. med. … sowie Dr. med. … vom 6. Dezember 2010 und vom 10. Dezember 2010, welche dem Beschwerdeführer im zu beurteilenden Zeitraum, d.h. ab dem 23. November 2010, übereinstimmend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierten. Inwiefern der Beschwerdeführer ab dem 23. November 2010 100% arbeitsunfähig sein soll, wie dies sein Hausarzt Dr. med. … in den Arztzeugnissen vom 23. November 2010 bzw. vom 13. Dezember 2010 entgegen sämtlichen übrigen ärztlichen Berichten und Gutachten auswies, ist nicht ersichtlich und aufgrund der rudimentären Arztzeugnisse von Dr. med. … auch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat seit Ende November 2010 keinerlei Arbeitsbemühungen im Hinblick auf einen Stellenantritt mehr unternommen, was von ihm auch nicht bestritten wird. Auch hat er keine Bereitschaft gezeigt, eine Stelle anzutreten, hat er doch die Aufforderung des KIGA vom 19. November 2010, sich bei der Firma Gross Arbeit AG für eine Stelle als Raumpfleger im Umfang von 20 - 40 Stellenprozent zu bewerben, abgelehnt. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer, wie dem bei den Akten liegenden Gesprächsprotokoll zu entnehmen ist, anlässlich des Beratungsgespräches vom 1. März 2011 gegenüber seiner Personalberaterin des RAV ausdrücklich und wiederholt, er sei zu 100% arbeitsunfähig, 50% aus psychischen Gründen und 50% wegen des Unfalls. Dies entgegen den ihm bekannten vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. med. … vom 6. Dezember 2010 und Dr. med. … vom 10. Dezember 2010, welche übereinstimmend eine verbleibende 50%ige Restarbeitsfähigkeit attestierten. Insgesamt steht damit fest, dass sich der Beschwerdeführer selber als nicht arbeitsfähig und damit als nicht in der Lage erachtet, auch nur in reduziertem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Unter diesen Umständen ist seine Vermittlungsbereitschaft zu verneinen und der angefochtene Entscheid damit nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb
vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.