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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.07.2011 S 2011 40

5. Juli 2011·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,565 Wörter·~18 min·7

Zusammenfassung

AHV-Beiträge | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Volltext

S 11 40 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 5. Juli 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend AHV-Beiträge 1. a) … war der … Ausgleichskasse (nachfolgend Ausgleichskasse) vom 3. Januar 2002 bis 19. Juli 2010 als Selbständigerwerbender für das Restaurant zum Goldenen Wagen in Oberkirch angeschlossen. Am 11. Februar 2008 stellte die Ausgleichskasse gestützt auf die Angaben aus dem Vorjahr dem Versicherten die Akontobeiträge für das Jahr 2008 auf einem voraussichtlichen Einkommen von Fr. 24'100.-- in Rechnung. Dabei wies die Ausgleichskasse den Versicherten ausdrücklich darauf hin, dass die Faktoren gemäss definitiver Steuerveranlagung massgebend seien und deshalb wesentliche Abweichungen gemeldet werden müssten. Am 5. Januar 2009 korrigierte die Ausgleichskasse die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Versicherten für die Jahre 2006, 2007 und 2008 sodann provisorisch auf den gesetzlichen Mindestbeitrag hinunter, wiederum unter Hinweis auf die Verbindlichkeit der Einkommenszahlen der Steuerbehörden. Aufgrund der „AHV-Meldung über Erwerbseinkommen und Betriebskapital Selbständigerwerbender“ (nachfolgend: AHV-Meldung) der Steuerbehörden des Kantons L. vom 2. September 2009 für das Jahr 2007 hat die Ausgleichskasse mittels Verfügung vom 20. Oktober 2009 die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Versicherten für das Jahr 2007 auf einem beitragspflichtigen Erwerbseinkommen von Fr. 91'800.-- und einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 944'526.-- definitiv festgesetzt. Daraus resultierte eine Beitragsnachforderung von Fr. 8'504.40. Auf ein E-Mail des Versicherten vom 21. Oktober 2009, indem er ausführte, kein Einkommen sondern einen Verlust von Fr. 100'000.-- bis Fr. 150'000.-- erzielt zu haben, wurden sowohl ihm als auch seiner Ehegattin das

Beitragsfestsetzungsverfahren sowie die Verbindlichkeit der Einkommensmeldung der Steuerbehörden telefonisch erläutert. Nachdem die erwähnte Beitragsverfügung der Beitragsperiode 2007 der Ausgleichskasse vom 20. Oktober 2009 unangefochten blieb und auch die Zahlungsfrist unbenutzt verstrich, wurde am 30. November 2009 die gesetzliche Mahnung erstellt, am 6. Januar 2010 die Betreibung für die Forderung eingeleitet und am 10. Februar 2010 das Fortsetzungsbegehren in erwähnter Betreibung gestellt. Nach einem Fax der Ehegattin des Versicherten vom 18. März 2010 wurde ihr zuerst telefonisch am 19. März 2010 die Sachlage erläutert und sodann die schriftliche Stellungnahme am 22. März 2010 ausgefertigt. Darin wurde erneut auf die Verbindlichkeit der steuerlichen Ermessenstaxation hingewiesen. Am 18. Oktober 2010 erhielt die Ausgleichskasse ein weiteres Schreiben der Ehegattin des Versicherten, worin sie ausführte, ihr Einkommen betrage laut Veranlagungsverfügung des Jahres 2007 vom 3. Juni 2009 Null Franken. Mit Antwortschreiben der Ausgleichskasse vom 19. Oktober 2010 wurde dem Versicherten erneut das Beitragsfestsetzungsverfahren der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge wie auch die Verbindlichkeit der steuerlichen Einkommensmeldung erläutert. Dieses Schreiben enthielt unter anderem auch Erläuterungen betreffend der Abweichung zwischen der Veranlagungsverfügung des Jahres 2007, welche ein Einkommen von Null Franken ausweist, und der AHV-Beitragsverfügung vom 20. Oktober 2009, welche das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 91'800.-- festsetzt. Die Abweichung resultiere aus der im Steuerrecht möglichen Verrechnung von Geschäftsverlusten, welche im AHV-Recht nicht zulässig sei. b) Am 1. November 2010 erhielt die Ausgleichskasse von den Steuerbehörden des Kantons L. die AHV-Meldung der Periode 2008 des Ehepaars … vom 26. Oktober 2010. Danach wurde im Jahre 2008 ein massgebendes Einkommen von Fr. 169'607.-- bei einem investierten Eigenkapital von Fr. 1'442'436.-erzielt. Bemessungsgrundlage dafür bildete die Steuerveranlagung, vorliegend eine Ermessenstaxation, über die direkte Bundessteuer der Periode 2008. Die Ausgleichskasse forderte gestützt darauf mit Beitragsverfügung vom 2. November 2010 vom Versicherten die für die

Beitragsperiode vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit geschuldeten persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 11'668.15. Mit beigelegten Begleitschreiben der Ausgleichskasse vom 2. November 2010 wurden dem Versicherten das Vorgehen und die Beweggründe zur Beitragsverfügung abermals erläutert. 2. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 Einsprache und machte unter Einreichung der Bilanz und Erfolgsrechnung des „Goldenen Wagens“ des Jahres 2008 sowie der Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern der Gemeinde Oberkirch des Jahres 2008 vom 8. Oktober 2010 geltend, das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit habe in der Beitragsperiode 2008 Null Franken betragen. Dies könne der Schlussrechnung der Gemeinde Oberkirch entnommen werden. Vielmehr habe der „Goldene Wagen Oberkirch“ seit Jahren nur Verluste erlitten. Wie der Bilanz und der Erfolgsrechnung des Jahres 2008 zu entnehmen sei, sei dies auch im Jahre 2008 nicht anders gewesen. Er beantragte daher, die Beitragsverfügung der Periode 2008 vom 2. November 2010 den effektiven Zahlen anzupassen. 3. Aufgrund der Einsprache des Versicherten vom 1. Dezember 2010 ersuchte die Ausgleichskasse die Steuerbehörden des Kantons L. am 3. Dezember 2010, ihr sowohl die Richtigkeit des gemeldeten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Versicherten des Jahres 2008, als auch die Rechtskraft der entsprechenden Bundessteuerveranlagung 2008 zu bestätigen oder eine neue Einkommensmeldung zuzustellen. Am 22. Dezember 2010 erhielt die Ausgleichskasse sodann von der kantonalen Steuerbehörde L. die Bestätigung, wonach die von ihr zu Anwendung gebrachten Faktoren der Wirklichkeit entsprechen und die Bundessteuerveranlagung des Jahres 2008 in Rechtskraft erwachsen sei. Dies teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Schreiben vom 24. Dezember 2010 mit, worauf dieser am 4. Januar 2011 erneut Einsprache erhob und auf die anderslautenden Faktoren der Steuerveranlagung der Periode 2008 vom 7. September 2010 hinwies. Aus diesem Grund ersuchte die Ausgleichskasse die kantonale Steuerverwaltung L. am 10. Januar 2011

erneut, ihr die Richtigkeit der gemeldeten Faktoren sowie die Differenz zwischen der Steuerveranlagung des Jahres 2008 vom 7. September 2010 mit einem Einkommen von Null Franken einerseits sowie der AHV- Einkommensmeldung vom 26. Oktober 2010 mit ausgewiesenem Einkommen von Fr. 169'607.-- andererseits zu erläutern. Daraufhin stellte die kantonale Steuerverwaltung L. der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 19. Januar 2011 sämtliche Unterlagen für die Beurteilung der Angelegenheit ab Periode 2002 bis 2008 sowie am 25. Januar 2011 überdies die Aufstellung der Verlustverrechnung zu. Im Begleitschreiben vom 19. Januar 2011 wies die Steuerbehörde darauf hin, dass es sich bei den Steuerveranlagungen der Jahre 2006, 2007 sowie 2008 um Ermessensveranlagungen handle. 4. Gestützt auf die von der Steuerverwaltung des Kantons L. erhaltenen Informationen und Auskünfte wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 22. Februar 2011 die Einsprache des Versicherten vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie aus, sie habe, nachdem die rechtskräftige Bundessteuerveranlagung des Jahres 2008 erheblich von der ihr zugestellten AHV-Meldung desselben Jahres abgewichen sei, nähere Abklärungen bei der Steuerverwaltung L. getätigt und dabei festgestellt, dass die von den Steuerbehörden gemeldeten Faktoren auf einer steuerlichen Ermessenstaxation beruhten. Überdies habe im Jahre 2008 ein Verlustvortrag von Fr. 260'512.-- bei der Steuerveranlagung berücksichtigt werden können, während dies bei den für die AHV-Beitragspflicht massgebenden Faktoren nicht möglich sei. Der Unterschied zwischen der steuerlichen Veranlagungsverfügung von Null Franken und der AHV-Meldung der Steuerbehörde von Fr. 169'607.-- ergebe sich somit aus der Verrechenbarkeit der Vorjahresverluste bei den Steuerbehörden. Gemäss Art. 18 Abs. 1bis AHVV würden Geschäftsverluste nur dann bei der Einkommensberechnung berücksichtigt werden können, wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden seien. Da es sich in dieser Angelegenheit jedoch um einen Geschäftsverlust herrührend aus dem Jahre 2005 handle, könne der steuerlich in Abzug gebrachte Verlustvortrag bei der Ermittlung des für die AHV-Beitragspflicht massgebenden Einkommens nicht berücksichtigt werden. Die von den

Steuerbehörden ermittelten und gemeldeten Faktoren seien für die Ausgleichskasse verbindlich, wobei diese Verbindlichkeit höchstrichterlich auch für steuerliche Ermessenstaxationen bestätigt worden sei. Da die Ausgleichskasse an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sei und das Sozialversicherungsgericht gegebenenfalls nur die Kassenverfügungen auf ihre grundsätzliche Gesetzmässigkeit zu überprüfen habe, dürfe das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen nur dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam seien. Von diesem Tatbestand könne in dieser Angelegenheit jedoch keine Rede sein, sei es doch auch für die Steuerveranlagung alles andere als belanglos gewesen, dass der Verlustvortrag von mehr als Fr. 250'000.-- habe berücksichtigt werden können. Somit sei die Verlustverrechnung nicht bloss sozialversicherungsrechtlich von grosser Tragweite gewesen. Des Weiteren habe dem Versicherten bereits spätestens seit den telefonischen Erläuterungen der rechtlichen Grundlagen für das Vorgehen der Ausgleichskasse vom 22. Oktober 2009 klar sein müssen, welche Folgen eine steuerliche Ermessenstaxation für die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge haben könne, habe doch schon der Beitragsverfügung für das Jahr 2007 vom 20. Oktober 2009 eine steuerliche Ermessensveranlagung zu Grunde gelegen. Auch mit Schreiben vom 22. März 2010 sei der Versicherte darauf hingewiesen worden, dass seine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge auf einer Einschätzung der Steuerbehörden basieren und lediglich anhand einer rektifizierten Einkommensmeldung seitens der Steuerbehörden korrigiert werden können. 5. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben der Versicherte sowie seine Ehegattin … am 23. März 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz. Sie führten aus, ihre Treuhandfirma hätte am 8. Juli 2010 die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2008 erhalten. Daraus sei klar ersichtlich, dass das Einkommen Null Franken betragen habe, weshalb sie gegen diese Veranlagung keine Einsprache erhoben hätten. Am

3. November 2010 hätten sie sodann eine Rechnung der Ausgleichskasse für die persönlichen AHV-Beiträge für das Jahr 2008 über Fr. 11'655.60 erhalten. Gegen diese Beitragsverfügung hätten sie Einsprache erhoben. Weiter führten sie aus, sie hätten mit Schreiben vom 22. März 2011 erstmals die AHV-Meldung der Steuerverwaltung des Kantons L. bekommen. Vorher hätten weder sie noch ihre Treuhandfirma diese Meldung je erhalten. Wäre auf der Veranlagungsverfügung 2008 diese Summe (massgebendes Einkommen von Fr. 169'607.--) erwähnt gewesen, hätten sie selbstverständlich Einsprache erhoben. 6. In der Vernehmlassung vom 27. April 2011 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen mit den bereits im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2011 vorgebrachten Überlegungen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in dem angefochtenen Entscheid vom 22. Februar 2011 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat sowie Adressat des Einspracheentscheids erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich. Schliesslich war er als selbständig Erwerbender für das Restaurant Goldener Wagen der Ausgleichskasse angeschlossen und somit AHV-beitragspflichtig. Die Frage der Beschwerdelegitimation der Ehefrau des Beschwerdeführers kann offen bleiben, da der Ausgang dieses Verfahrens davon nicht beeinflusst wird und - wie soeben ausgeführt - die Legitimation des Beschwerdeführers vorliegend jedenfalls gegeben ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2011. Streitig und zu prüfen sind die AHV-Beiträge auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das Jahr 2008. Umstritten ist dabei die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens. 3. a) Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Die erwerbstätigen Versicherten schulden auf dem aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen Beiträge (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Die Beiträge werden dabei für jedes Kalenderjahr festgesetzt (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Für die Bemessung der Beiträge ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital massgebend (Art. 22 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (Art. 23 Abs. 5 AHVV).

b) Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den kantonalen Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskasse an die Angaben der kantonalen Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigen Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 370 f. E. 2a., 106 V 130 E. 1, 102 V 30 E. 3a, AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). c) Der Grundsatz, wonach die versicherte Person ihre Rechte im Steuerjustizverfahren zu wahren hat, erfährt unter anderem dann eine Einschränkung, wenn die in der Vernehmlassung festgesetzte Steuer nur einen niedrigen Betrag ausmacht und deshalb mangels relevanten Streitwertes kein Anlass für die Erhebung eines Rechtsmittels bestand (BGE 110 V 373 E. 3b, ZAK 1992 S. 36 E. 5a). In dieser Konstellation ist nach der Rechtsprechung eine selbständige Prüfung der den angefochtenen Beitragsverfügungen (hier: dem Einspracheentscheid vom 22. Februar 2011)

zu Grunde liegenden Steuerfaktoren möglich (ZAK 1992 S. 36 E. 5a). Dies muss erst recht gelten, wenn die Veranlagung ergab, dass keine Steuer geschuldet ist; denn diesfalls hat die steuerpflichtige Person nicht nur wenig Interessen, sondern in aller Regel mangels Beschwer überhaupt keine Möglichkeit, den steuerlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten (Bundesgerichtsurteil H 38/05 vom 10. Juni 2005, E. 2.4). 4. a) Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass als Grundlage der Beitragsfestsetzung die Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2008 des kantonalen Steueramtes L. vom 7. September 2010 massgebend ist. Daran ändert nach der Rechtsprechung auch die Tatsache nichts, dass die Steuerzahlen mittels einer Ermessenstaxation ermittelt worden sind (ZAK 1992 S. 32 ff., 1988 S. 298 f.). b) Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde vom 23. März 2011 geltend, seine Treuhandfirma habe am 8. Juli 2010 die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2008 erhalten. Daraus gehe offensichtlich hervor, dass das Einkommen im Jahre 2008 Null Franken betragen habe, weshalb er gegen die erwähnte Veranlagungsverfügung keine Einsprache erhoben habe. Demnach erwuchs die Veranlagungsverfügung des Jahres 2008 30 Tage nach deren Zustellung beim Versicherten in Rechtskraft, was die kantonale Steuerverwaltung L. mit Schreiben vom 19. Januar 2011 bestätigte. Wie vorstehend unter Erwägung 3b ausgeführt, begründet nach der Rechtsprechung jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskasse an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Das Gericht hat demnach zu prüfen, ob ein solcher Tatbestand, bei dem es von der

rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2008 vom 7. September 2010 abweichen darf, vorliegend gegeben ist. c) Nachdem die Vorinstanz eine erhebliche Divergenz zwischen der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuern des Jahres 2008 vom 7. September 2010 mit einem ausgewiesenen steuerbaren Einkommen von Null Franken und der AHV-Meldung vom 26. Oktober 2010 mit einem massgebenden Einkommen von Fr. 169'607.-- festgestellt hat, hat sie nähere Abklärungen zu den der angefochtenen Beitragsverfügung vom 2. November 2010 zu Grunde liegenden Faktoren bei der kantonalen Steuerverwaltung L. vorgenommen. Solch eine selbständige Prüfung der den angefochtenen Beitragsverfügungen zu Grunde liegenden Steuerfaktoren ist nach der Rechtsprechung in Konstellationen möglich, in denen die in der Steuerveranlagung festgesetzte Steuer nur einen niedrigen Betrag ausmacht und deshalb mangels relevanten Streitwertes kein Anlass für die Erhebung eines Rechtsmittels bestand (BGE 110 V 373 E. 3b; ZAK 1992 S. 36 E. 5a). Erst recht ist eine solche Prüfung möglich, wenn die Steuerveranlagung ergab, dass keine Steuer geschuldet ist; denn diesfalls hat die steuerpflichtige Person nicht nur wenig Interesse, sondern in aller Regel mangels Beschwer überhaupt keine Möglichkeit, den steuerlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten. Vorliegend wies die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers des Jahres 2008 vom 7. September 2010 einen Einkommenssteuerbetrag von Null Franken aus, weshalb die selbständige Prüfung der der angefochtenen Beitragsverfügung zu Grunde liegenden Steuerfaktoren durch die Vorinstanz korrekterweise erfolgte, hatte doch der Beschwerdeführer wenig Grund, gegen eine solche Veranlagung mit einem Steuerbetrag von Null Franken den Rechtsmittelweg zu beschreiten. Im Zuge der erwähnten Prüfung ersuchte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 10. Januar 2011 die Steuerverwaltung des Kantons .., ihr die Abweichungen zwischen der Bundessteuerveranlagung des Jahres 2008 vom 7. September 2010 und der AHV-Meldung vom 26. Oktober 2010 zu erläutern. Daraufhin stellte die Steuerverwaltung L. der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Januar 2011 sämtliche Steuerveranlagungen und AHV-Meldungen des Beschwerdeführers ab Periode 2002 bis 2008 sowie am 25. Januar 2011 eine

Verlustverrechnung zu. Aus erwähnter Verlustverrechnung ergibt sich nun, dass bei der steuerlichen Ermessensveranlagung der Jahre 2006, 2007 sowie auch 2008 ein Geschäftsverlust in der Höhe von Fr. 552'289.--, herrührend aus dem Jahre 2005, berücksichtigt wurde. Für das Jahr 2008 weist die Verlustlustverrechnung dabei noch einen Verlustvortrag von Fr. 260'512.-aus, welcher bei der Ermessensveranlagung des Jahres 2008 berücksichtigt wurde. Solche steuerrechtlich gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) abziehbare Geschäftsverluste können AHV-rechtlich jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind (Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1bis AHVV). Da der Verlust gemäss Verlustverrechnung vorliegend aus dem Geschäftsjahr 2005 resultiert, sind die Voraussetzungen gemäss der zitierten Gesetzesbestimmung nicht gegeben, weshalb der Verlust für die AHV-Beitragsberechnung des Jahres 2008 nicht berücksichtigt werden kann. Die Diskrepanz zwischen der rechtskräftigen Steuerveranlagungsverfügung des Jahres 2008 vom 7. September 2010 mit einem Einkommen von Null Franken und der AHV- Meldung vom 26. Oktober 2010 mit einem massgebenden Einkommen von Fr. 169'607.-- erklärt sich demnach aus der Verrechenbarkeit der Vorjahresverluste bei den Steuerbehörden. Ein Tatbestand, bei dem das Gericht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen darf, weil sachliche Umstände zu würdigen sind, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, liegt in vorliegender Angelegenheit demzufolge nicht vor, war doch die Verlustverrechnung nicht bloss sozialversicherungsrechtlich, sondern auch für die Steuerverwaltung von grosser Tragweite. d) Auch aus der Berechnung des massgebenden Einkommens und der daraus folgenden Beitragsbemessung für das Jahr 2008 durch die Vorinstanz lassen sich keine offensichtlichen Unrichtigkeiten feststellen. Ausgehend vom Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Ermessenstaxation des Jahres 2008 von Fr. 169’607.--, zuzüglich Aufrechnung der persönlichen Beiträge von Fr. 340.-und abzüglich des Zinses

von 3.5% im Umfang von Fr. 50’505.-- für das per 31. Dezember 2008 investierte Eigenkapital von Fr. 1'443’000.--, resultiert das massgebende gerundete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 2008 von Fr. 119’400.--. Auf der Basis dieses Einkommens sind die noch ausstehenden persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 11'668.15 zu erheben (Beitragsverfügung vom 2. November 2010). Klar ausgewiesene Irrtümer die ohne weiteres richtig gestellt werden können, welche der Ausgleichskasse ein Abweichen von einer rechtskräftigen Steuertaxation erlauben würde, sind vorliegend somit nicht ersichtlich. e) Für das Gericht besteht demnach aus erwähnten Gründen kein Anlass, von der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2008 vom 7. September 2010 abzuweichen, enthält die Veranlagungsverfügung doch weder klar ausgewiesene Irrtümer, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, noch sind sachliche Umstände zu würdigen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. 5. An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätten die AHV-Meldung der Dienststelle für Steuern des Kantons L. erstmals mit dem Einspracheentscheid vom 22. Februar 2011 erhalten, nichts zu ändern. Dem Versicherten war seit dem 22. Oktober 2009 aufgrund eines ersten Telefongesprächs mit der Ausgleichskasse, spätestens aber seit dem 22. März 2010 aufgrund des Schreibens der Ausgleichskasse bekannt, welche Folgen eine steuerliche Ermessenstaxation für seine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge haben kann. Schliesslich lag bereits der Beitragsverfügung vom 20. Oktober 2009, in der die persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge für das Jahr 2007 festgesetzt wurden, eine steuerliche Ermessenstaxation zu Grunde. Auch im Schreiben vom 19. Oktober 2010 betreffend AHV-Beiträge für das Jahr 2007 wurde der Beschwerdeführer nochmals ausführlich über die Folgen der steuerlichen Ermessensveranlagung aufgeklärt. Dabei hielt die Ausgleichskasse fest, dass sich die Verfügungen über die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge jeweils auf die entsprechenden Meldungen über das selbständige Erwerbseinkommen der kantonalen Steuerbehörden stützen. Dabei sei es möglich, dass die

steuerliche Veranlagungsverfügung kein steuerbares Einkommen ausweise, die Meldung an die Ausgleichskasse jedoch schon. Dies könne sich aus der im Steuerrecht möglichen Verrechnung von Geschäftsverlusten über mehrere Jahre hinweg ergeben, welche im AHV-Recht nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer war sich demnach über die Folgen der steuerlichen Ermessenstaxation im Klaren. Was er mit seinem Vorbringen, er hätte die AHV-Meldung der Steuerverwaltung L. erst am 22. Februar 2011 zusammen mit dem Einspracheentscheid erhalten, ableiten möchten, ist nicht ersichtlich. 6. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2011 erweist sich demzufolge als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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