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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.08.2011 S 2011 38

23. August 2011·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,283 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Hilflosenentschädigung der AHV | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Volltext

S 11 38 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. August 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Hilflosenentschädigung der AHV 1. … aus …, geboren am 9. Februar 1924, meldete sich am 23. April 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden für den Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an. Anlässlich der Anmeldung für die Hilflosenentschädigung gab sie an, in fünf der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Zudem benötige sie seit zwei Jahren tagsüber eine dauernde Überwachung, welche von ihrer Tochter … besorgt werde. 2. Am 12. Juli 2010 ging bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden der Arztbericht betreffend Hilflosenentschädigung der AHV/IV des behandelnden Arztes, Dr. med. …, ein, welcher bei der Versicherten eine mittelschwere Demenz, Amaurose Auge rechts sowie eine beidseitige Altersschwerhörigkeit diagnostizierte. Der Anlässlich der Untersuchung vom 7. Juli 2010 beim erwähnten Arzt durchgeführte Mini-Mental-Test ergab 20 Punkte, der Uhrentest 0 Punkte. 3. Aufgrund der Hilflosenentschädigungsanmeldung wurde eine Abklärung vor Ort, welche am 8. Oktober 2010 durchgeführt wurde, veranlasst. Dem daraufhin erstellten Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung der AHV (nachfolgend Abklärungsbericht) vom 13. Oktober 2010 ist zu entnehmen, dass die Versicherte in den alltäglichen Lebensverrichtungen An/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte seit Januar 2010 regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen sei. In den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen sowie Verrichten der Notdurft

sei keine beziehungsweise keine erhebliche Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin bedürfe zwar seit zwei Jahren einer medizinischpflegerischen Hilfe, welche von ihrer Tochter übernommen werde, einer persönlichen Überwachung bedürfe sie jedoch nicht. Die Abklärungsperson beantragte daher, die Hilflosenentschädigung abzulehnen, da die gesetzlichen Bestimmungen für eine mittlere Hilflosenentschädigung nicht erfüllt seien. 4. Mit Verfügung vom 3. November 2010 wurde der Versicherten aufgrund eines versicherungsinternen Fehlers (Verwechslung von Akten) fälschlicherweise eine Hilflosenentschädigung zugesprochen (vom 1. Mai 2010 bis 31. Juli 2010 für eine mittelschwere Hilflosigkeit und ab dem 1. August 2010 für eine schwere Hilflosigkeit). Als der Fehler bemerkt wurde, ersetzte die AHV- Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie in Graubünden/Glarus (nachfolgend Ausgleichskasse) am 22. Dezember 2010 die Verfügung vom 3. November 2010 und verfügte neu, dass die Versicherte bis zum 31. Dezember 2010 keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe. In ihrer Verfügung führt die Ausgleichskasse sodann aus, mit der neuen Pflegefinanzierung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sei, werde neu für versicherte Personen im AHV-Alter die Hilflosenentschädigung leichten Grades eingeführt. Daher werde die Ausgleichskasse das Gesuch um Hilflosenentschädigung nach dem 1. Januar 2011 erneut prüfen und demzufolge den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab 1. Januar 2011 neu verfügen. Mit Rückerstattungsverfügung vom 23. Dezember 2010 wurde die Versicherte sodann angewiesen, die fälschlicherweise ausbezahlten Hilflosenentschädigungen in der Höhe von Fr. 6'270.-- zurückzuerstatten. 5. Am 31. Januar 2011 erhob die Versicherte Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügungen vom 22. Dezember 2010 sowie der Rückerstattungsverfügung vom 23. Dezember 2010 und die Ausrichtung einer rückwirkenden IV-Hilflosenentschädigung mindestens für mittlere Hilflosigkeit ab dem 1. Januar 2009. Als Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte sei entgegen den Ausführungen im Abklärungsbericht und in der angefochtenen Verfügung in allen sechs Lebensverrichtungen regelmässig

und in erheblicher Weise hilfsbedürftig, weshalb die angefochtene Verfügung mit der Verweigerung der Hilflosenentschädigung zu Unrecht ergangen sei. 6. Mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2011 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Begründet wurde der Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass es zwar unbestritten sei, dass die Versicherte in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Körperpflege sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte in erheblicher Weise seit Januar 2010 auf Dritthilfe angewiesen sei. Bezüglich der drei anderen Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Verrichten der Notdurft sei dies jedoch nicht der Fall. Die Versicherte könne weiterhin selbständig aufstehen, absitzen und abliegen und brauche dazu keine Hilfe Dritter. Auch hinsichtlich des Essens sei der Abklärungsbericht, welcher festhalte, dass die Versicherte zum Essen zwar regelmässig Hilfeleistungen benötige, diese jedoch nicht erheblich genug seien, nachvollziehbar. Gleiches gelte für das Verrichten der Notdurft, zumal die Beschwerdeführerin ja alleine in der Wohnung lebe. 7. Am 16. März 2011 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 14. Februar 2011. Beantragt wurde die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 14. Februar 2011 und der Rückerstattungsverfügung vom 23. Dezember 2010 sowie die Ausrichtung einer IV-Hilflosenentschädigung mindestens für mittlere Hilflosigkeit (Fr. 570.--/Monat) rückwirkend ab dem 1. Januar 2009. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass der im Abklärungsbericht umschriebene Beginn sowie das Ausmass der Beschwerden der Versicherten schlicht und einfach nicht zutreffend seien. Das Beginndatum der Beschwerden fehle in der Anmeldung keineswegs. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe in der Anmeldung angegeben, dass sie ihre Mutter seit zwei Jahren pflege. Ausserdem leide die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen im Abklärungsbericht an einer starken Sehschwäche (auf dem rechten Auge sehe sie nur noch 5%, auf dem linken maximal 40%), was auch das Arztzeugnis von Dr. … vom 27. Januar 2011 bestätige. Die Feststellung im Abklärungsbericht, wonach eine Hilfestellung aufgrund einer Sehbehinderung

nicht nachvollziehbar sei, sei angesichts der schon seit Jahren bescheinigten Sehschwäche deshalb unzulässig. Des weiteren sei die Hilfsbedürftigkeit zu Unrecht nur in drei Lebensverrichtungen als bestehend qualifiziert worden, denn auch bezüglich der Verrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Verrichten der Notdurft bestehe, wie aus der Beurteilung des Hausarztes klar hervorgehe, eine Hilfsbedürftigkeit. In Bezug auf die Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen könne nicht von einer Selbständigkeit gesprochen werden, da sich die Beschwerdeführerin beim Eintreffen ihrer Tochter um 11:00 Uhr vielfach noch im Bett befände. Auch bezüglich der Lebensverrichtung Essen werde im Einspracheentscheid die Hilfsbedürftigkeit zu Unrecht als nicht erheblich qualifiziert. Die Einnahme von Getränken und Speisen sei für die Beschwerdeführerin nur noch unter Anleitung und mit Unterstützung möglich. Zu diesem Zwecke setze sich die Tochter täglich neben die Versicherte, zerkleinere das Essen und lege ihr dieses vielfach auf ihr Besteck. Zudem habe die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren mindestens 20 kg abgenommen und erst seit der Pflege durch ihre Tochter wieder etwas zunehmen können. Auch dass die Beschwerdeführerin Zwischenmahlzeiten selbständig zu sich nehme, treffe nicht zu. Entgegen den Äusserungen im Abklärungsbericht reduziere sich die Hilfestellung der Tochter nicht bloss auf das Zubereiten der Mahlzeiten, sondern auch auf deren Einnahme, weshalb die Hilfsbedürftigkeit entgegen der angefochtenen Verfügung offensichtlich erheblich sei. Zudem hätte richtigerweise auch bezüglich der Lebensverrichtung Verrichten der Notdurft eine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit festgestellt werden müssen, da die Beschwerdeführerin erstmals beim Eintreffen ihrer Tochter um 11:00 Uhr auf die Toilette gehe, und zwar immer in Begleitung der Tochter. Auch die Reinigung des Intimbereichs inklusive Einlegen einer Slipeinlage sowie die Kontrolle und Wechseln derselben sei tägliche Arbeit der Tochter. Die Beschwerdeführerin sei demgemäss entgegen den Ausführungen im Abklärungsbericht und im angefochtenen Einspracheentscheid in allen sechs Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise hilfsbedürftig. Um die tatsächlichen Vorgänge ein weiteres mal richtig feststellen zu können, beantragte die Beschwerdeführerin deshalb die Durchführung einer neuen

Abklärung durch eine unbefangene Person, allenfalls unter Beizug von Dr. med. ... 8. In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2011 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung wurde auf den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2011 verwiesen. Überdies führte die Ausgleichskasse aus, dass gemäss dem Arztbericht von Dr. med. … vom 2. Februar 2011 offenbar eine Verschlechterung im Vergleich zum vorliegend zu beurteilenden Zeitraum eingetreten sei. So könne dem Arztzeugnis von Dr. med. … vom 8. Juli 2010 noch ein Mini-Mental-Status von 20 Punkten entnommen werden. 9. Mit Replik vom 13. April 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Versicherte verwies insbesondere darauf, dass der im Juli 2010 abgehaltene Mini-Mental-Test über 20 Punkte an sich einer leichten Demenz entspreche. Das Ergebnis des Tests sei jedoch von der Tagesform der Patientin abhängig. Der am gleichen Tag bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Uhrentest hätte demgegenüber ein Ergebnis von 0 Punkten gezeigt. Dr. med. … sei daher in seiner Beurteilung vom 8. Juli 2010 zum Schluss gekommen, dass bereits im Juli 2010 eine mittelschwere Demenz vorgelegen habe. Überdies sei die Beschwerdeführerin, wie Dr. med. … im Schreiben vom 2. Februar 2011 an die Beschwerdegegnerin festhalte, in allen Lebensverrichtungen in einer erheblichen Weise hilfsbedürftig. 10. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Duplik vom 21. April 2011 ihr Abweisungsbegehren. Die Ausgleichskasse kritisiere den von Dr. med. … erfassten Mini-Mental-Status nicht. Bereits im Einspracheentscheid vom 14. Februar 2011 habe sie festgehalten, dass es richtig sei, dass die Versicherte im vorliegend relevanten Zeitraum gemäss Arztbericht von Dr. med. … vom 8. Juli 2010 unter anderem an einer mittelschweren Altersdemenz leide. Im Vergleich der beiden Arztzeugnisse von Dr. med. … vom 8. Juli 2010 und 2. Februar 2011 könne eine objektive Verschlechterung festgestellt werden. Dementsprechend sei die Ansicht von Dr. med. … im Schreiben vom 12. April 2011 richtig, dass bereits seit Beginn des Jahres 2011 nicht mehr auf den

Abklärungsbericht der Ausgleichskasse vom 13. Oktober 2010 abgestellt werden könne. Was jedoch den relevanten Zeitraum bis Ende des Jahres 2010 betreffe, könne keine klar feststellbare Fehleinschätzung der fachlich kompetenten Abklärungsexpertin festgestellt werden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2010 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV hat. Nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet demgegenüber der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung ab dem 1. Januar 2011, da die Ausgleichskasse den Anspruch der Versicherten für eine Hilflosenentschädigung ab dem 1. Januar 2011 neu verfügen wird. 2. a) Bis zum 31. Dezember 2010 hatten Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, [ATSG; SR 830.1]), die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos waren, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Für die Bemessung der Hilflosigkeit laut AHVG ist gemäss Art. 66bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Art. 37 Abs. 1 und 2 lit. a und b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskasse obliegt dabei den IV-Stellen (vgl. Art. 43bis Abs. 5 AHVG und Art. 66bis Abs. 1 AHVV).

b) Die Voraussetzungen für eine schwere oder mittlere Hilflosigkeit lauten wie folgt (Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b IVV in Verbindung mit Art. 66bis Abs. 1 AHVV): Abs. 1: „Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.“ Abs. 2: „Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden und persönlichen Überwachung bedarf.“ In den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV ist eine Person in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen, wenn sie mindestens in vier der sechs Lebensverrichtungen hilfsbedürftig ist (vgl. BGE 107 V 152 E. 2c; A. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1. Aufl., 1985, S. 424 Fn. 1092). Nicht anwendbar bei Personen im AHV-Alter ist Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV (vgl. Art. 66bis Abs. 1 AHVV; Bundesgerichtsurteil H 161/06 E. 5 vom 6. August 2007). c) Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a.) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen zur Beurteilung der Hilflosigkeit massgebend (vgl. Rz 8010 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 22. März 2011 [KSIH]): - Ankleiden, Auskleiden - Aufstehen, Absitzen, Abliegen - Essen

- Körperpflege - Verrichten der Notdurft - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. d) Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremde Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (vgl. Rz. 8011 KSIH; BGE 107 V 141 E. 1d, 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen). Andererseits dürfen bei der Bemessung der Hilflosigkeit die Teilfunktionen einer Lebensverrichtung, für welche der Versicherte bei mehreren Verrichtungen der Hilfe Dritter bedarf, grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden (vgl. ZAK 1983 S. 72). Die Dritthilfe im Sinne von Art. 37 IVV kann direkt oder indirekt sein. Direkt ist sie, wenn die Drittperson bei der Vornahme der Lebensverrichtung unmittelbar mitwirkt. Die indirekte Dritthilfe besteht darin, dass die Drittperson die behinderte Person auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, was sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung gar nicht tun würde (ZAK 1990 S. 45 E. 2b). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV entsteht am ersten Tag des Monats, im dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). 3. Unstreitig ist im vorliegenden Verfahren, dass die Versicherte im interessierenden Zeitraum, das heisst bis am 31. Dezember 2010, unter anderem an einer mittelschweren Altersdemenz leidet und in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist (vgl. dazu Abklärungsbericht und die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2010). Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, auch beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Essen und beim

Verrichten der Notdurft auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist. 4. a) In der alltäglichen Lebensverrichtung „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ gilt eine versicherte Person dann als hilfsbedürftig, wenn sie ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Inwiefern die Beschwerdeführerin in dieser Lebensverrichtung hilfsbedürftig ist, wird nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin wohnt viel mehr alleine in ihrer Wohnung und wird nach Angaben der Tochter (vgl. Abklärungsbericht vom 13. Oktober 2010) lediglich über Mittag von 11:00 - 12:30 Uhr und am Abend kurz von ihr besucht. Schon daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin selbständig Aufstehen, Absitzen sowie Abliegen kann, ist doch nicht davon auszugehen, dass sie während der Zeit, in der sie alleine zu Hause ist, sich nie auf einen Stuhl setzt, von einem Stuhl aufsteht oder sich ab und an hinlegt. Auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin vielfach beim Eintreffen der Tochter um 11:00 Uhr noch im Bett befindet, weist nicht auf eine Hilfsbedürftigkeit hin, liegt die Versicherte doch um 11:00 Uhr nicht noch im Bett, weil sie nicht aufstehen kann, sondern weil sie jeweils noch schläft. Auch anlässlich der Abklärung vom 8. Oktober 2010 in der Wohnung der Beschwerdeführerin wurde erkennbar, dass sie noch selbständig aufstehen, absitzen und abliegen kann, zeigte doch die Versicherte der Abklärungsperson, nachdem sie sich von ihrem Stuhl erhob, wie sie die Treppen zum Schlafzimmer meistern kann. Auch die Gegebenheit, dass die Tochter die Beschwerdeführerin schon um 16:45 Uhr im Bett vorgefunden hat (vgl. Einsprache vom 31. Januar 2011, S. 7 lit. m) belegt die These, dass die Beschwerdeführerin selbständig und ohne Hilfe Dritter ins Bett gehen kann. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen bedarf die Beschwerdeführerin demzufolge keiner regelmässigen und erheblichen Hilfe Dritter. b) Als hilflos in Bezug auf die Lebensverrichtung „Essen“ gilt, wer nicht mehr selbständig eine normal zubereitete Mahlzeit und Getränke zu sich nehmen kann, wobei sich die Nahrungsaufnahme aus den verschiedenen Teilfunktionen Zerkleinern der Speisen, Zuführen der Nahrung sowie Kauen und Schlucken zusammensetzt (vgl. R. Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes

Risiko in der Sozialversicherung, 1. Aufl., Freiburg 1998, S. 119). Des Weiteren liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person die Speisen nur mit den Fingern zum Munde führen kann (ZAK 1981, S. 387). Gemäss Abklärungsbericht vom 13. Oktober 2010 sei zwar in dieser Lebensverrichtung eine regelmässige Hilfeleistung der Tochter gegeben, welche jedoch nicht erheblich sei. Die Tochter bereite zwar der Beschwerdeführerin, da diese seit zwei Jahren keine warmen Mahlzeiten mehr koche, alle Mahlzeiten zu. Zudem müsse die Tochter ihre Mutter zum Essen ermuntern, da diese eine allgemein Unlust am essen verspüre. Ohne diese Hilfe würde die Beschwerdeführerin nach Angaben der Tochter verhungern. Überdies stelle die Tochter für den Nachmittag oder den Abend Gläser mit Getränken oder kleine Mahlzeiten bereit, welche die Beschwerdeführerin selbständig esse. Wie dem Abklärungsbericht in Ziff. 2.3 zu entnehmen ist, bestehen körperlich im Bereich Hände/Arme/Finger keine Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin kann demzufolge rein funktionell Essen und Trinken. Zwar muss die Tochter der Beschwerdeführerin die Mahlzeiten zubereiten und ihre Mutter zum Essen ermuntern. Die Zubereitung der Mahlzeiten gehört jedoch nicht zur Lebensverrichtung Essen, sondern zur allgemeinen Haushaltsführung. Nach der Rechtsprechung gehören jedoch Einschränkungen bei der Erledigung von Haushaltarbeiten nicht zu den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne der Regelung über die Hilflosigkeit (vgl. Bundesgerichtsurteil H 299/03 E. 3.4 vom 7. Juni 2004; R. Ettlin, a.a.O., S. 120f). Die Zubereitung der Mahlzeiten durch die Tochter ist daher in Bezug auf die Hilfsbedürftigkeit irrelevant. Die Ermunterung zum Essen durch die Tochter der Beschwerdeführerin stellt zwar eine regelmässige Hilfestellung dar, deren Erheblichkeit allerdings sehr gering ist. Hinzu kommt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, nach dem Mittagsbesuch von 11:00 - 12:30 Uhr, bevor sie die Wohnung derselben verlässt, der Beschwerdeführerin noch kleine Mahlzeiten sowie Gläser mit Getränken bereit stellt. Dies erlaubt den Schluss, dass die Beschwerdeführerin diese Zwischenmahlzeiten sowie die Getränke im Verlaufe des Nachmittags/Abends selbständig zu sich nimmt. Würde sie dies nicht tun, würde ihr die Tochter die Mahlzeiten und Getränke kaum jeden Tag bereit stellen. Zusammenfassend kann demzufolge gesagt

werden, dass im Bereich Essen zwar eine regelmässige Hilfeleistung vorliegt, welche jedoch nicht als erheblich zu betrachten ist. c) In der alltäglichen Lebensverrichtung „Verrichten der Notdurft“ liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung beziehungsweise das Überprüfen der Reinlichkeit oder für das Ordnen der Kleider der Hilfe Dritter bedarf. Ferner ist Hilflosigkeit bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben (zum Beispiel Topf ans Bett bringen und entleeren, Urinflasche reichen, mit dem Urinal ausrüsten, regelmässige Hilfe beim Urinieren usw.). In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie erstmals beim Eintreffen ihrer Tochter um 11:00 Uhr auf die Toilette gehe und zwar immer in deren Begleitung. Auch die Reinigung des Intimbereichs inklusive Einlegen einer Slipeinlage sowie die Kontrolle und Wechseln derselben sei tägliche Arbeit der Tochter. Grundsätzlich werden jedoch solche Teilfunktionen einer Lebensverrichtung, für welche die versicherte Person unter Umständen bei mehreren Verrichtungen die Hilfe Dritter benötigt, nur einmal berücksichtigt. Davon macht die Rechtsprechung zur Notdurftverrichtung eine Ausnahme. Danach gehören zu den Teilfunktionen dieser Lebensverrichtung auch das Ordnen der Kleider, die Begleitung zur Toilette, die dortige Hilfe beim Absitzen und Aufstehen sowie die Reinigung des Intimbereichs, ungeachtet der Tatsache, ob diese Teilfunktionen schon bei der Lebensverrichtung „Ankleiden/Auskleiden“ oder „Körperpflege“ berücksichtigt wurden (vgl. Rz. 8027 KSIH; Bundesgerichtsentscheid I 214/03 vom 3. September 2003 E. 3.2, BGE 121 V 93 E. 6; R. Ettlin, a.a.O., S. 121ff.). Demnach sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie bedürfe der täglichen Hilfe bei der Reinigung des Intimbereichs inklusive Einlegen einer Slipeinlage sowie beim Wechseln der Unterwäsche, bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung „Verrichten der Notdurft“ einzubeziehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist dabei die Hilfeleistung der Tochter, im Speziellen die Reinigung des Intimbereichs sowie die Kontrolle und das Wechseln der Unterwäsche, durchaus als erheblich zu erachten. Da für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen nicht verlangt ist, dass die versicherte Person bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen

fremder Hilfe bedarf, genügt vorliegend die tägliche Reinigung des Intimbereichs sowie die Kontrolle und das Wechseln der Unterwäsche durch die Tochter zur Bejahung der erheblichen Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung „Verrichten der Notdurft“. Demzufolge ist zu prüfen, ob diese erhebliche Hilfeleistung auch regelmässig erfolgt. Dabei ist das Erfordernis der Regelmässigkeit als erfüllt zu betrachten, wenn die Hilfeleistung für die jeweilige Lebensverrichtung in bestimmten Zeitabständen immer wieder benötigt wird (vgl. R. Ettlin, a.a.O., S. 150, Rz. 8025 KSIH). Vorliegend benötigt die Beschwerdeführerin bei der Intimreinigung sowie beim Wechseln der Unterwäsche die tägliche Hilfe durch ihre Tochter. Demzufolge ist das Erfordernis der Regelmässigkeit aufgrund der täglichen Wiederholungen der geleisteten Hilfeleistung offensichtlich zu bejahen. Zusammenfassend ist somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Lebensverrichtung „Verrichten der Notdurft“ regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist. 5. a) Nach dem Gesagten geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in vier alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sowie Verrichten der Notdurft) regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist. Die Voraussetzungen für eine mittlere Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV sind demnach gegeben. Eine Prüfung, ob die Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2010 einer dauernden persönlichen Überwachung bedurfte, was in Kombination mit einer regelmässigen und erheblichen Hilfsbedürftigkeit in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen ebenfalls zur Annahme einer mittelschweren Hilflosigkeit ausreichen würde (Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV), erübrigt sich demzufolge. b) Ebenfalls erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 16. März 2011 beantragte Durchführung einer neuen Abklärung durch eine unbefangene Person, allenfalls unter Beizug von Dr. med. … zur Feststellung der tatsächlichen Vorgänge. Nach Ansicht des Gerichts sind

vorliegend die relevanten Vorgänge vollständig und korrekt abgeklärt worden, weshalb eine erneute Abklärung nicht erforderlich ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 II 469 Erw. 4a). 6. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Februar 2011 sowie die Rückforderungsverfügung vom 23. Dezember 2010 sind demnach zu Unrecht ergangen. Im hier zu beurteilenden Zeitraum bestand eine mittelschwere Hilflosigkeit und demzufolge ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Aufgrund dieser Tatsache ist vorliegend noch der Beginn der Hilflosigkeit zu prüfen. Gemäss Art. 43bis Abs. 2 AHVG entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Im Einspracheentscheid vom 14. Februar 2011 brachte die Vorinstanz den umstrittenen Beginn der Hilflosigkeit betreffend vor, dass die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung unter Ziffer 4.1 nicht festgehalten habe, wann in den einzelnen Lebensverrichtungen jeweils eine Hilflosigkeit eingetreten und eine Dritthilfe notwendig geworden sei. Lediglich unter Ziffer 4.2 sei angegeben worden, dass eine Pflegebedürftigkeit seit zwei Jahren bestehe. Es sei zwar vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin beim Ausfüllen der Anmeldung damit eigentlich die Dritthilfe bei den Lebensverrichtungen (Ziffer 4.1) meinte. Eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen An/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei aber erst seit Januar 2010 ausgewiesen. Dies erscheine auch vor dem Hintergrund, dass die Versicherte erst im April 2010 für eine Hilflosenentschädigung der AHV angemeldet worden sei und dass bei der Versicherten erst im Juli 2010 eine Behandlung der Demenz eingeleitet worden sei, als nachvollziehbar. Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 16. März 2011 aus, ein genaues Beginndatum der Hilfsbedürftigkeit fehle in der Anmeldung zu Hilflosenentschädigung keineswegs. Die Tochter der Beschwerdeführerin, welche mit IV- Anmeldungen wie der Grossteil der Bevölkerung nicht bewandert sei, habe in der Anmeldung angegeben, dass sie die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren

pflege. Sie habe lediglich den ersten Tag ihrer Pflege nicht mehr genau ausfindig machen können. Dieser Sichtweise der Beschwerdeführerin vermag sich das Gericht anzuschliessen. Es kann der Tochter der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den genauen Beginn ihrer Pflegeleistung nicht mehr ausfindig machen konnte. In der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom 23. April 2010 gab die Tochter der Beschwerdeführerin denn auch lediglich pauschal an, die Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin bestehe in diesem Umfang seit zwei Jahren, ohne dabei den Beginn der Hilfsbedürftigkeit für jede einzelne Lebensverrichtung gesondert darzutun. Diese Ansicht wird durch den Arztbericht von Dr. med. … vom 2. Februar 2011, in welchem er bestätigt, dass die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin seit drei Jahren bestehe, noch untermauert. Dem Vorbringen der Vorinstanz, die Behandlung der Demenz sei erst im Juli 2010 eingeleitet worden ist zu entgegnen, dass eine Demenzbehandlung aufgrund des fehlenden Wirkungsnachweises der Behandlung beziehungsweise der fehlenden Heilbarkeit der Krankheit nicht zwingend sofort nach Ausbrechen der Krankheit eingeleitet werden muss. Viel eher obliegt die Entscheidung, ob und wann eine solche Behandlung eingeleitet werden soll, jeweils den Betroffenen respektive den behandelnden Ärzten. Demnach ist davon auszugehen, dass die Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin seit April 2008 bestand, weshalb gemäss Art. 43bis Abs. 2 AHVG seit dem 1. April 2009 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gegeben ist, da ab diesem Tag die Hilflosigkeit während mindestens eines Jahres bestanden hat. Auf welche Grundlage sich der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr rückwirkend eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit seit dem 1. Januar 2009 auszurichten, stützen soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat somit rückwirkend ab 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine mittlere Hilflosigkeit. Dabei beträgt die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades gemäss Art. 43bis Abs. 3 AHVG 50 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Abs. 5 AHVG. Die Vorinstanz hat demnach die entsprechenden Berechnungen vorzunehmen die die Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit zu verfügen.

7. a) Das führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und der Rückforderungsverfügung. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2009 bis 31. Dezember 2010 Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. b) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, welche vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weshalb die Parteientschädigung nach Ermessen festzulegen ist. Vorliegend erachtet das Gericht eine solche in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) als angemessen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Februar 2011 sowie die Rückforderungsverfügung vom 23. Dezember 2010 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2010 einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades hat. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse hat … aussergerichtlich mit Fr. 3’000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

S 2011 38 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.08.2011 S 2011 38 — Swissrulings