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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.08.2011 S 2011 3

16. August 2011·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,981 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

BVG-Beiträge | berufliche Vorsorge

Volltext

S 11 3 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. August 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend BVG-Beiträge 1. a) Die Beklagte, damals noch Firma … SA, schloss sich mit Vertrag vom 30. Mai 2008 beziehungsweise 29. Juli 2008 der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Stiftung der beruflichen Vorsorge BVG per 1. April 2008 als Arbeitgeberin an. Versichert waren zu Beginn 28 Personen, für welche ein versicherter Lohn in der Höhe von gesamthaft Fr. 250'280.-- gemeldet wurde. b) Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 stellte die Klägerin der Beklagten die Beitragsabrechnung 2008 inklusive der Vorsorgeausweise der Angestellten zu. Da die Prämienzahlung nicht erfolgte, mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 6. März 2009 den Prämienausstand 2008 im Umfang von Fr. 15'814.40 zuzüglich einer Mahngebühr von Fr. 50.-- ab, mit der Aufforderung, den Prämienausstand bis spätestens 20 März 2009 zu begleichen. Am 23. März 2009 stellte die Klägerin der Beklagten sodann die Beitragsabrechnung 2009 inklusive der Vorsorgeausweise der Angestellten zu. In erwähntem Schreiben wurde die Beklagte erneut aufgefordert, den bereits aufgelaufenen Prämienausstand 2008 in der Höhe von Fr. 15'814.40 innert 14 Tagen zu begleichen. Mit Schreiben vom 24. März 2009 wurde sodann der Prämienausstand 2008 einschliesslich einer Entschädigung für die erste sowie die zweite Mahnung ein weiteres mal angemahnt mit der Aufforderung um Begleichung bis spätestens 30. März 2009 sowie mit dem Hinweis, dass der Anschlussvertrag bei nicht fristgerechter Zahlung per 31. März 2009 gekündigt werde.

c) Da auch darauf keine Prämienzahlung der Beklagten verbucht werden konnte, kündigte die Klägerin am 31. März 2009 dementsprechend den Anschlussvertrag per 31. März 2009. Mit Schreiben vom 9. November 2009 stellte die Klägerin der Beklagten sodann die Schlussabrechnung über den Betrag von Fr. 29'472.10 zu, mit der Aufforderung um Begleichung des Ausstands bis spätestens 27. November 2009. Am 4. Dezember wurde der Ausstand inklusive einer weiteren Mahngebühr über Fr. 50.-- noch einmal angemahnt mit der Aufforderung um Bezahlung innert zehn Tage. d) Da auch in der Folge keinerlei Prämienzahlungen verbucht werden konnten, setzte die Klägerin den Ausstand im Umfang von Fr. 33'381.40 per 16. April 2010 in Betreibung, worauf der Beklagten am 12. Mai 2010 der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Die Beklagte erhob sodann am 14. Mai 2010 Rechtsvorschlag. Am 21. Mai 2010 räumte die Klägerin der Beklagten noch einmal Gelegenheit zur Begleichung des Ausstands und zum Rückzug des Rechtsvorschlages ein. Eine Zahlung erfolgte jedoch nicht. 2. Mit Statutenänderung vom 13. Dezember 2010 wechselte die Beklagte ihre Firma von … SA zu … SA. Im Zuge dieser Statutenänderung wurde zudem der Sitz der Gesellschaft von … (TI) nach … (GR) verlegt. 3. Die Pensionskasse … beantragte mit Klage vom 7. Januar 2011 beim Verwaltungsgericht Graubünden, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 33'381.40 plus Zins zu 6% seit 31. März 2009 sowie Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6% seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 266.90 zu bezahlen. Dementsprechend sei in der Betreibung Nr. 735894 des Betreibungsamts … in gleichem Umfang der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren. Zur Begründung führte die Klägerin aus, die Beklagte habe die Berechtigung der Forderung zu keinem Zeitpunkt bestritten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte die berechtigte Prämienforderung nicht begleiche. Die geltend gemachten Mahngebühren von Fr. 50.-- beziehungsweise Fr. 150.-- sowie die Gebühr für die eingeleitete Betreibung von Fr. 500.-- seien gemäss Ziff. 2.2 des Kostenreglements vertraglich vereinbart. Nebst diesen Verwaltungskosten seien zudem Fr. 500.-

- für die Rechtsöffnung sowie Fr. 750.-- für die Klageeinreichung geschuldet. Diese Kosten seien ebenfalls vertraglich vereinbart und damit über die in der Betreibung geltend gemachte Forderung hinaus geschuldet. Vorliegend werde sowohl die Rechtsöffnung als auch die richterliche Beurteilung der Klageforderung anbegehrt, weshalb die vereinbarten Kosten von der Beklagten zu tragen seien. Überdies sei aufgrund des Verhaltens der Gegenpartei davon auszugehen, dass seitens der Beklagten mutwillige Prozessführung vorliege. Es sei von der Beklagten alles unternommen worden, um die Bezahlung der geschuldeten Prämien hinauszuschieben. Auch der erhobene Rechtsvorschlag habe lediglich dazu gedient, sich der vorliegenden Verbindlichkeit möglichst lange zu entziehen. Es gehe der Beklagten nicht darum, eine Klärung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen. Vielmehr diene die Prozessverursachung dem Herauszögern der Zahlungspflicht. 4. In ihrer Klageantwort vom 21. Februar 2011 beantragte die Beklagte die Zustellung der von der Klägerin eingereichten Dokumente. Diesem Begehren entsprach das Verwaltungsgericht am 25. Februar 2011. Weiter seien die Spesen der Klägerin zu belasten. Für den eventuell geschuldeten Betrag sei eine Ratenzahlung anzuordnen. Ihre Anträge begründete die Beklagte damit, dass die Forderung der Klägerin nie geltend gemacht worden sei. Die Formalitäten seien nicht eingehalten worden und es seien ihr keinerlei Dokumente eingereicht worden. Per Telefon sei die Beklagte am 20. November 2010 informiert worden, dass ein Betrag von Fr. 83'201.-- zu bezahlen sei. Dies habe sie bestritten. Eine genaue Aufstellung der eventuellen Schuld hätte sie nie erhalten. Aufgrund all dieser Formfehler sei sie für die diversen Spesen nicht zu verurteilen. Weiter sei die Gesellschaft in einen deutschsprachigen Kanton verlegt worden, um die Sanierung besser vornehmen zu können. Einen eventuell geschuldeten Betrag könne sie erst per 31. Dezember 2011 begleichen. Sie habe wegen des tiefen Euros Verluste erlitten, weshalb die Eigenproduktion eingestellt werden musste. 5. In ihrer Replik vom 9. März 2011 hielt die Klägerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Daneben führte sie aus, dass die Behauptung, wonach die

Forderung nie geltend gemacht worden sei, nicht nachvollziehbar sei. Es hätte der Beklagten bewusst sein müssen, dass Prämien für die Pensionskasse fällig seien. Diese Prämien seien unabhängig von der Kenntnisnahme durch die Beklagte geschuldet. Spätestens seit der Betreibung und des unbegründet erhobenen Rechtsvorschlages habe die Beklagte Kenntnis vom Prämienausstand gehabt. Das Vorbringen der Beklagten, die Forderung sei nie geltend gemacht worden, sei daher unglaubwürdig. Ausserdem sei, falls den Arbeitnehmern die BVG-Prämien vom Lohn abgezogen worden seien, die Nichtweiterleitung der Prämien strafbar. Zur Vervollständigung der Akten würden zudem weitere Dokumente nachgereicht, welche belegten, dass die Korrespondenz zunächst vollumfänglich an den zuständigen Versicherungsmakler …, Insurance Brokers, zu Handen Herrn …, versandt worden sei. Dieser habe die Korrespondenz jeweils an die Beklagte weitergeleitet. Ab November 2008 sei die Zustellung sodann gemäss Weisung von Herrn … an den Sitz der Beklagten, an Frau …, nach … erfolgt. Falls diesbezüglich Zweifel über die Zustellung der Akten bestehen sollten, werde die Einvernahme von Herrn … und Frau … als Zeugen beantragt. Weiter führte die Klägerin aus, die Vorbringen der Beklagten, sie habe keine Aufstellung der eventuellen Schuld erhalten, die Formalitäten seien nicht eingehalten und die Dokumente nicht eingereicht worden, seien unbegründet und nicht nachvollziehbar. Auch das angebliche Telefonat vom 20. November 2010 sei nicht nachvollziehbar, zumal der von der Beklagten angegebene Betrag zu keiner Zeit ausstehend gewesen sei. Des Weiteren brachte die Klägerin vor, sie sei kein Kreditinstitut sondern eine Pensionskasse, welche auf die rechtzeitige Begleichung der Prämien angewiesen sei. Unter den gegebenen Umständen verbleibe kein Raum für eine Ratenzahlung, zu deren Akzept sie weder vertraglich noch per Gesetz verpflichtet werden könne. Verhandlungen über Ratenzahlungen könnten allenfalls nach dem Urteil geführt werden. 6. Die Beklagte reichte trotz Aufforderung des Gerichts keine Duplik innert Frist ein.

7. Die Instruktionsrichterin forderte mit Schreiben vom 30. März 2011 die Klägerin auf, nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf die bereits eingereichten und/oder allenfalls noch einzureichenden Dokumente im Detail aufzuzeigen und zu erläutern, wie sich die eingeklagte Beitragsforderung von Fr. 33'381.40 zusammensetze. Daraufhin reichte die Klägerin mit Stellungnahme vom 27. Mai 2011 weitere Unterlagen nach. Auch zu dieser Eingabe nahm die Beklagte trotz Aufforderung keine Stellung, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Juni 2011 für abgeschlossen erklärt wurde. 8. Am 22. Juni 2011 reichte die Klägerin sodann eine Honorarnote ein mit dem Hinweis, dass die Beklagte ihren Sitz der Gesellschaft zwischenzeitlich nach … verlegt habe. Zudem sei Herr … aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden. Herr … sei neu Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Das Schreiben der Klägerin vom 22. Juni 2011 samt der Honorarnote und der Verfügung vom 20. Juni 2011 wurden in der Folge am 24. Juni 2011 an die neue Adresse der Beklagten verschickt, welche das Schreiben jedoch nicht entgegen nahm. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten über Beiträge aufgrund des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (7. Januar 2011) befand sich der Sitz der Beklagten in … (GR). Aus klägerischem Schreiben vom 22. Juni 2011 sowie dem Handelsregisterauszug der … SA ist ersichtlich, dass die Gesellschaft mit Statutenänderung vom 16. Juni 2011 ihren Sitz nach Zürich verlegt hat. Da die Klage vorliegend jedoch schon am 7. Januar 2011

beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden rechtshängig gemacht wurde (vgl. Art. 64 VRG), ändert die erwähnte Sitzverlegung nach Eintritt der Rechtshängigkeit nichts an der bereits begründeten Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (vgl. R. Rhinow /H. Koller/C. Kiss/D. Thurnherr/D. Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2010, Rz. 940). b) Betreibungsrechtlich hat die Sitzverlegung nach der Zustellung des Zahlungsbefehls sowie nach Erhebung des Rechtsvorschlags, jedoch vor der Konkursandrohung gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) die Änderung des Betreibungsortes zur Folge (vgl. E. F. Schmid, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg.: A Staehelin/Th. Bauer/D. Staehelin, Basel/Genf/München 1998, N. 1 ff. zu Art. 53 SchKG). Gemäss Art. 79 SchKG ist das Verwaltungsgericht zudem befugt, den in einer Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag direkt zu beseitigen, ohne dass ein separates Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt werden muss. 2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, entweder eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Alsdann ist der Arbeitgeber der alleinige Schuldner der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, deren Höhe von der Vorsorgeeinrichtung in deren reglementarischen Bestimmungen bzw. Beitragsordnungen festgelegt wird (vgl. E. Murer/H.-U. Stauffer, Die berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 21 ff.). 3. a) Die Beklagte war im Zeitraum vom 1. April 2008 bis zur Kündigung des Anschlussvertrages per 31. März 2009 unstreitig der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Stiftung der beruflichen Vorsorge BVG angeschlossen und hatte daher für ihre Angestellten Beiträge aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Anschlussvertrag zu entrichten. Vorliegend sind der Anschluss als solcher sowie die Berechtigung der Beitragsforderung an sich unbestritten. Zu Recht unbestritten ist zudem die Tatsache, dass die Beklagte

zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Zahlungen geleistet hat. Die Beklagte bringt in der Klageantwort jedoch vor, die Forderung Seitens der Klägerin sei nie geltend gemacht worden, es seien ihr keine Dokumente eingereicht worden und sie hätte keine genaue Aufstellung der Schuld erhalten. Diesen Vorbringen der Beklagten fehlt jedoch augenscheinlich die Substantiierung. Weder erläutert die Beklagte, welche Forderung bestritten wird, noch in welcher Höhe. Im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge gehört nun aber die Substantiierungspflicht zu den Mitwirkungspflichten der Parteien. Danach müssen wesentliche Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtschriften enthalten sein. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist. In diesem Sinne liegt die Substantiierungslast für Bestand und Umfang der streitigen Beitragsforderung bei der Vorsorgeeinrichtung, die Bestreitungslast für deren Unrichtigkeit oder Unbegründetheit hingegen beim Arbeitgeber (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 2.1.2 und 2.1.3 in fine mit Hinweis). Vorliegend hat die Beklagte neben ihren nicht substantiieren Vorbringen in der Klageantwort auch zur nachgereichten Stellungnahme der Klägerin betreffend der Zusammensetzung der in Betreibung gesetzten Forderung, trotz Aufforderung durch die Instruktionsrichterin, keine Stellung genommen. Die Beklagte kann daher mit ihren nicht substantiierten Vorbringen nicht gehört werden. Aus den umfangreichen Unterlagen ergibt sich zudem, dass die Klägerin die Korrespondenz sowie Unterlagen zunächst vollumfänglich an den gemäss Anschlussvertrag zuständigen Versicherungsmakler … zu Handen von Herrn … schickte. Ab November 2008 erfolgte die Zustellung sodann gemäss Weisung von Herrn … direkt an den Sitz der Beklagten nach ... Die diesbezüglichen Einwände der Beklagten sind demnach insgesamt nicht stichhaltig und wenig glaubwürdig. b) Die Höhe der ausstehenden Beitragsforderung ergibt sich denn auch ohne Weiteres aus den eingereichten Unterlagen. Mit Schreiben vom 9. November

2009 erhielt die Beklagte die Schlussrechnung mit einem ausgewiesenen Ausstand von Fr. 29'472.10. Am 4. Dezember 2009 wurden dem Konto sodann Fr. 50.-- als Mahngebühren für die Mahnung desselben Tages belastet. Am 18. Dezember 2009 erfolgte zudem die reglementarische Belastung der Betreibungsspesen im Umfang von Fr. 500.--. Die Mahngebühr sowie die Kosten für das Betreibungsbegehren ergeben sich dabei aus Ziff. 2.2 des Kostenreglements. Aufgrund der während der gesamten Anschlussvertragsdauer ausgebliebenen Beitragsleistungen der Beklagten durfte sich die Klägerin durchaus zur Einleitung des Betreibungsbegehrens veranlasst sehen, weshalb die geforderte Umtriebsentschädigung nicht zu beanstanden und zuzusprechen ist. Per 31. Dezember 2009 erfolgte schliesslich die Belastung des Kontos der Beklagten mit dem vereinbarten Zins von 6% (Fr. 126.85). Dieser ergibt sich aus Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen der Klägerin und ist demnach ebenfalls vertraglich geschuldet. Nachträglich mussten per 16. April 2010 die Ein-/Austritte von 12 Versicherten verbucht werden, welche durch die Beklagte fälschlicherweise an die Stiftung Auffangeinrichtung gemeldet wurden. Die Versicherten waren jedoch bereits während der Laufzeit des Anschlussvertrages eingetreten, weshalb die Stiftung Auffangeinrichtung die entsprechenden Lohnmeldungen an die Klägerin zur Verarbeitung weiterleitete. Die entsprechenden Belastungen (Fr. 8'556.35) und Gutschriften (Fr. 5'323.90) wurden auf dem Konto vorgenommen. Nach den erwähnten, nachträglichen Buchungen ergab dies die eingeklagte Forderung von Fr. 33'381.40. Die Klägerin verlangt zudem 6% Verzugszinsen seit dem Kündigungsdatum des Anschlussvertrages (31. März 2009). Auch diesem Antrag ist stattzugeben. Nach der Rechtsprechung gelten reglementarische und statutarische Leistungsansprüche als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag. Daher gerät der Arbeitgeber grundsätzlich in Verzug, ohne dass eine Mahnung der Vorsorgeeinrichtung nötig wäre. Dies gilt auch im Falle einer Kündigung des Anschlussvertrages, wobei die Verzinsung ab dem Kündigungstermin zu laufen beginnt (vgl. I. Vetter-Schreiber, Kommentar zum BVG, N. 14 zu Art. 11). Dabei richtet sich die Höhe der Verzugszinsen in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und, wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. des

Obligationenrechts (OR; SR 220) (I. Vetter-Schreiber, a.a.O. N. 21 zu Art. 66). Vorliegend ergibt sich die Höhe des Zinses von 6% ohne weiteres aus Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen der Klägerin. c) Ausserdem verlangt die Klägerin die Erstattung von Fr. 1'250.-- nebst 6% Zins seit der Klageeinreichung. Der Betrag von Fr. 1'250.-- setzt sich dabei aus Fr. 500.-- für die Rechtsöffnung und Fr. 750.-- für die Einreichung der Klage zusammen. Die Tatsache, dass die Beklagte ihrer Zahlungspflicht zu keiner Zeit nachgekommen ist, hat die Klägerin geradewegs dazu gezwungen, die entsprechende Klage einzureichen. Zudem sind diese Kosten vertraglich vereinbart und demnach über die in der Betreibung geltend gemachte Forderung hinaus geschuldet. Die vertragliche Grundlage hierfür findet sich in Ziff. 2.2 des Kostenreglements. d) Weiter fordert die Klägerin die Bezahlung der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 266.90. Dieser von ihr für den Zahlungsbefehl verauslagte Betrag, der gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG von der Schuldnerin zu tragen, von der Gläubigerin aber vorzuschiessen ist, steht der Klägerin zweifelsohne zu. Hier sei darauf hingewiesen, dass die Gläubigerin schon von Gesetzes wegen gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG befugt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners zu erheben. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus der Kostenersatzpflicht des Schuldners; zu seiner Durchsetzung bedarf es grundsätzlich weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids (vgl. F. Emmel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg.: A Staehelin/Th. Bauer/D. Staehelin, Basel/Genf/München 1998, N. 16 zu Art. 68 SchKG; PVG 1994 Nr. 67; PKG 2000 Nr. 27). e) Schliesslich beantragt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlags. Gemäss Art. 79 SchKG hat eine Gläubigerin, gegen deren Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, ihren Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Der Rechtsvorschlag ist im Urteil ausdrücklich zu beseitigen. Da vorliegend die klägerischen Anträge vollumfänglich geschützt werden, ist gemäss Art. 79 SchKG auch der

Rechtsvorschlag aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG zu erteilen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist. Da das Gericht keine Ratenzahlung anordnen kann, ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 33'381.40 nebst 6% Zins seit dem 31. März 2009 sowie Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6% seit dem 7. Januar 2011 sowie Betreibungskosten von Fr. 266.90 zu bezahlen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die von der Klägerin beantragte Einvernahme der genannten Zeugen. 5. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 72 Abs. 1 VRG ist das Verfahren betreffend BVG-Beiträge in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können indessen einer Partei die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegt werden (BGE 128 V 323 E. 1a; I. Vetter- Schreiber, a.a.O., N. 40 zu Art. 73). Die Beklagte hat es über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge für ihre Angestellten zu bezahlen und damit die Klägerin durch dieses Verhalten geradezu mutwillig zur Klageanhebung gezwungen. Rechtlich relevante Gründe für dieses mutwillige Verhalten sind nicht ersichtlich. Daher rechtfertigt es sich, der Beklagten die Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht sowie eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu Gunsten der Klägerin aufzuerlegen. Dabei erscheint dem Gericht die von der Klägerin mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 5'072.80 inkl. MWST als angemessen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die … SA verpflichtet, der Pensionskasse … Fr. 33'381.40 zuzüglich 6% Zins seit dem 31. März 2009, Fr. 1'250.-zuzüglich 6% Zins seit dem 7. Januar 2011 sowie die Betreibungskosten von Fr. 266.90 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 735894 des Betreibungsamts … wird im gleichen Umfang aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 314.-zusammen Fr. 1'314.-gehen zulasten der … SA und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. Die … SA hat die Pensionskasse … aussergerichtlich mit Fr. 5'072.80 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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