S 11 18 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 24. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … ist am 2. November 1953 in Serbien geboren und Mutter zweier erwachsener Kinder. Sie arbeitete in verschiedenen Bereichen im Hotel- und Zimmerservice, als Verkäuferin und Kassiererin und zuletzt im Bistrobereich eines Kaufhauses in ... Aufgrund einer betrieblichen Umstrukturierung verlor die Versicherte per 30. Juni 2009 ihre Arbeitsstelle. Krankheitsbedingt (psychische Beschwerden) verlängerte sich die Kündigungsfrist bis zum 10. Dezember 2009. Weiter leidet die Versicherte seit einem Hörsturz ca. im Jahr 2000 an einer mittelgradigen beidseitigen Schwerhörigkeit rechtsbetont mit hochgradigem Hochtonabfall. In diesem Zusammenhang unterzog sie sich am 29. Mai 2008 sowie am 8. Januar 2009 im Kantonsspital Graubünden operativen Eingriffen. Nach diesen Eingriffen war die Versicherte jeweils während ca. zweier Wochen zu 100% arbeitsunfähig. 2. Aufgrund der Hörverminderung meldete sich die Versicherte am 17. November 2009 erstmals zum Bezug von IV-Leistungen an und beantragte Hörgeräte als Hilfsmittel. Die IV-Stelle erteilte in der Folge der Jäggi Optik und Hörberatung AG den Auftrag zur Hörgeräteanpassung und sprach für eine monaurale Versorgung gemäss Indikationsstufe 2 den Maximalbetrag von Fr. 2‘168.15 zu. Am 15. Januar 2010 folgte die IV-Anmeldung der Versicherten um Gewährung einer Rente bzw. einer beruflichen Integration. Begründet wurde das Gesuch damit, dass sie durch den Arbeitsplatzverlust psychisch belastet sei und seit dem 22. Juni 2009 bis auf weiteres an einer Erschöpfung leide. Sie befinde sich deswegen bei Dr. med. … in … in Behandlung. Im Zusammenhang mit der Prüfung des Leistungsanspruchs reichte die IV-Stelle
im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) bei der Krankentaggeldversicherung der Versicherten eine Anfrage zur Abklärung der bestehenden Arbeitsunfähigkeit ein und verlangte Akteneinsicht. Aus dem bei den Akten liegenden Arztbericht von Dr. med. … vom 30. November 2009 geht hervor, dass die Versicherte ihn erstmals am 4. März 2009 aufgesucht hat. Sie habe das Bild einer agitierten depressiven Serbin mit Realitätsverlust, starker innerer Unruhe sowie psychosomatischer Auffälligkeit gezeigt. Er diagnostizierte in der Folge ein agitiert depressives Zustandsbild bei Verdacht auf dydyomische Persönlichkeit und starker Schwerhörigkeit. 3. Mit Schreiben vom 15. März 2010 der IV-Stelle wurden Untersuchungen durch den Regional Ärztlichen Dienst (RAD) in Chur angeordnet. Die Versicherte wurde sodann am 20. April 2010 durch Dr. med. … hinsichtlich einer allfälligen psychischen Störung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hin abgeklärt. Aus psychiatrischer Sicht wurde eine Anpassungsstörung mit überwiegender Störung anderer Gefühle sowie eine akzentuierte Persönlichkeit diagnostiziert, welche sich allerdings nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus fachspezifischer Sicht sei die Versicherte per sofort zu 100% arbeitsfähig in ihrer angestammten Tätigkeit. Als sinnvoll erachtet werde bei der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ein Beginn mit 50% für einen Vorlauf von vier Wochen aufgrund der aktuellen Dekonditionierung. Es sei aber davon auszugehen, dass die Versicherte spätestens innert zwei Monaten wieder in einem Pensum von 80% einsatzfähig sei mit Steigerungsmöglichkeit auf 100% im Folgemonat. Es dürfe somit von einer vollständigen beruflichen Reintegration in eine der vorgängigen Tätigkeiten entsprechenden Tätigkeit innert drei Monaten ausgegangen werden. Abschliessend hielt Dr. med. … nochmals fest, dass auf keinen Fall von einem die Arbeitsfähigkeit „verunmöglichenden“ Gesundheitszustand ausgegangen werden könne. 4. Mit Vorbescheid vom 8. November 2010 wurde der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt. Begründet wurde diese damit, es habe sich aufgrund der medizinischen Abklärungen ergeben, dass sowohl die Ausübung der angestammten als auch jede
leidensangepasste Tätigkeit ab Januar 2010 zu 50%, ab Februar 2010 zu 80% und ab März 2010 zu 100% zumutbar sei. Demnach sei die Versicherte nicht während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen, womit kein Rentenanspruch begründet werde. Dagegen erhob die Versicherte am 29. November 2010 Einwand und machte geltend, die Abklärungsergebnisse würden nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen, denn sie sei zu 100% arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 5. Januar 2011 wurde an der Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten. Ergänzend zur Begründung des Vorbescheids wurde angeführt, dass dem Einwand und den zusammen mit diesem eingereichten Unterlagen keinerlei neue medizinische Gesichtspunkte hätten entnommen werden können und sich daraus lediglich das ergebe, was sich ohnehin schon bei den Akten befunden habe. 5. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus am 9. Februar 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragte sie die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 5. Januar 2011 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine IV-Rente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 70% auszurichten. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die umfangreichen medizinischen Akten klar dokumentierten, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowohl aus körperlicher wie auch aus psychischer Sicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer mittel- bzw. hochgradigen Schwerhörigkeit, die es ihr verunmögliche in ihrer angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu arbeiten. Abschliessend könne eine diesbezügliche Beurteilung ohnehin erst nach erfolgter Hörgeräteanpassung erfolgen, was im jetzigen Zeitpunkt noch ausstehend sei. Weiter führte sie aus, aus psychiatrischer Sicht sei sie nicht belastbar und im ersten Arbeitsmarkt nicht einsetzbar. Es stehe ihr damit auch aus psychiatrischer Sicht eine Rente zu.
6. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verwies primär auf die Akten, insbesondere auf den ärztlichen Bericht der psychiatrischen RAD-Untersuchung vom 20. April 2010 sowie auf den RAD-Abschlussbericht vom 21. April 2010 und auf den Case Report vom 5. Januar 2011 sowie auf die angefochtene Verfügung. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin könne hinsichtlich ihrer Vorbringen, sie sei seit mindestens 2008 wegen ihrer mittelbzw. hochgradigen Hörstörung in ihrer angestammten wie in jeder angepassten Verweistätigkeit stark behindert bzw. mindestens 70% arbeitsunfähig, nicht gefolgt werden. Bis anhin sei die Beschwerdeführerin einzig von einer psychischen Problematik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen. So habe sie denn auch im Rahmen ihres Einwandes gegen den Vorbescheid vom 8. November 2010 vorgebracht, sie sei aus medizinischer Sicht zu 100% arbeitsunfähig, wobei sie dies mit Arztzeugnissen ausschliesslich von Dr. med. … belegt habe, bei dem sie sich ausschliesslich wegen ihrer psychischen Beschwerden in Behandlung befinde. Die nun neue Argumentation, sie sei wegen den Hörproblemen in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig, sei daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Überdies ergebe sich aus dem Bericht der Jäggi Optik und Hörberatung AG vom 1. Juli 2010, dass die Beschwerdeführerin es selbst zu vertreten habe, dass sie nicht vor Ablauf des Wartejahres am 23. Juni 2010 mit einem geeigneten Hörgerät versorgt worden sei. Es wäre ihr unter Berücksichtigung ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar gewesen, ihre Hörprobleme mit einer zurzeit auf dem Markt erhältlichen Bi-Cross Hörlösung zu mindern respektive zu beheben. Selbst wenn man die Schadenminderungsplicht ausser Acht liesse, wäre dennoch das wirtschaftliche Element des Invaliditätsbegriffs nicht erfüllt, da sich die Hörprobleme eindeutig nicht auf eine behinderungsgeeignete Tätigkeit auswirkten und es ihr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumutbar sei, ein Einkommen zu erzielen, das zumindest so hoch wäre, wie das von ihr in ihrer angestammten Tätigkeit erzielbare Einkommen. Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, dass sie der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich deren Vorbringen, sie sei seit dem 22. Juni 2009 aus psychiatrischer Sicht 100% arbeitsunfähig, nicht Folge leisten könne.
Einerseits würde für die Beurteilung dieser Frage das Gutachten der RAD- Untersuchung vom 20. April 2010 vorliegen und andererseits diverse Arztberichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. …, insbesondere die Berichte vom 30. November 2009 und vom 20. Februar 2010. Vergleiche man diese Berichte von Dr. med. … mit dem RAD-Gutachten, so falle auf, dass das Gutachten die Akten berücksichtige, eine detaillierte Anamnese enthalte, eigene Befunde erhebe und festhalte sowie aus diesen eine nachvollziehbare Diagnose und Beurteilung ableite. Demgegenüber enthielten die Berichte von Dr. med. … lediglich eine rudimentäre Anamnese und gäben überdies auch die eigenen Befunde nur rudimentär wieder. Daraus werde sodann eine nicht nachvollziehbare vollständige Arbeitsunfähigkeit abgeleitet. Es sei daher festzustellen, dass dem RAD-Gutachten ein vorliegend klar höherer Beweiswert zukomme. Abschliessend führte die Beschwerdegegnerin aus, selbst wenn das medizinische Element erfüllt wäre und ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würde, so wäre das wirtschaftliche Element der dauerhaften oder länger dauernden Erwerbsunfähigkeit dennoch nicht gegeben. Es liege somit keine Invalidität im Sinne des IVG vor und die angefochtene Verfügung erweise sich zumindest im Ergebnis als rechtens. 7. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. März 2011 eine Replik ein mit den Anträgen, die Vernehmlassung sei vollumfänglich abzuweisen und die Beschwerde sei gutzuheissen. In ihrer Begründung bestritt die Beschwerdeführerin die Verletzung der Schadenminderungspflicht und führte aus, sie habe sich zwei Operationen unterzogen und sei seither auf der Suche nach einer geeigneten Hörgeräteversorgung. Die erwähnte Funk Bi-Cross Lösung von Phonak sei erst seit Januar 2011 auf dem Markt. Diese teste sie seit Februar 2011. Es sei daher aktenwidrig zu behaupten, dass sie sich nicht aktiv um eine Lösung bemühe. Bis eine Lösung allerdings gefunden sei, sei sie jedoch zu 70% arbeitsunfähig. Weiter rügt sie, der RAD-Psychiater habe die bestehenden Akten betreffend ihre Schwerhörigkeit nicht beigezogen und demnach auch nicht in die Untersuchung einfliessen lassen können. Dies habe dazu geführt, dass er ihr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiere, was
sowohl aus psychiatrischer Sicht wie auch aus Sicht des Spezialisten für Ohrenerkrankungen klar verneint werde. 8. Die IV-Stelle hielt in ihrer Duplik vom 4. April 2011 unverändert an ihren Anträgen fest und fügte an, das Argument der 70%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der mittel- bzw. hochgradigen Hörstörung der Beschwerdeführerin finde in den Akten keinerlei Stütze. Es finde sich weder im Arztbericht vom 21. Januar 2011 noch vom 31. Januar 2011 von Dr. med. … ein Attest, welcher auf eine Arbeitsunfähigkeit hindeute, dies insbesondere nicht im Hinblick auf eine adaptierte Tätigkeit. Selbst wenn der Schutzbehauptung gefolgt würde und man von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgehen würde, so fehlte es dennoch am wirtschaftlichen Element für die Begründung eines rentenrelevanten Anspruchs der Beschwerdeführerin. Denn gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE-Tabelle 2008) wäre im Anforderungsniveau 4, ein Invalideneinkommen von Fr. 51‘367.68 für das Jahr 2008 zu ermitteln, womit es im Vergleich zu dem bisher erzielten Einkommen zu keinem iv-relevanten Einkommensunterschied komme und auch kein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gegeben sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Januar 2011. Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Begehren um Zusprechung einer IV-Rente zu Recht abgelehnt hat. 2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG und Art. 4 IVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht nach Ablauf eines Jahres, sofern
ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% vorgelegen hat und anschliessend eine rentenbegründete Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtige trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter hiernach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E. 2.1; PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte – als Beurteilungsgrundlage – ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum Voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c). b) Um den Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG ermitteln zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht zunächst auf die Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4, 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Mai 2003, I 640/02 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Im Zentrum stehen hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung vorliegend der RAD-Untersuchungsbericht vom 21. April 2010 sowie diverse Arztzeugnisse des behandelnden Psychiaters Dr. med. …, insbesondere die Berichte vom 30. November 2009 und 20. Februar 2010. Überdies liegt in Bezug auf die Hörstörung ein Arztbericht von Dr. med. …, Spezialarzt FMH, Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten sowie Hals- und Gesichtschirurgie, vom 21. Januar 2011 vor. c) Anlässlich der RAD-Begutachtung vom 20. April 2010 wurde die Beschwerdeführerin eingehend psychiatrisch untersucht. Nach erfolgter psychiatrischer Abklärung hielt Dr. med. … in seinem Bericht vom 21. April 2010 fest, dass die Beschwerdeführerin unter psychopathologischen Gesichtspunkten bis zum Jahr 2009 keine Besonderheiten aufzuweisen habe. Die Kündigung ihrer letzten Arbeitsstelle aufgrund von Umstrukturierungen im Gastrobereich hätten den mit Stolz erfüllten Berufsjahren bei der gleichen Unternehmung ein abruptes Ende gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine existenzielle Kränkung erfahren, was sie in eine depressive Stimmungslage versetzt habe. Allerdings nicht im Sinne einer Depression sui generis sondern vielmehr im Sinne einer Anpassungsstörung mit überwiegender Störung anderer Gefühle, bei denen auch aggressive Anteile spürbar seien. In einer Art Verweigerungshaltung gegen sich selbst, falle es der Beschwerdeführerin schwer, sich in ihrer sozialen Umwelt unbefangen zu bewegen und eine berufliche Neuausrichtung zu erwägen oder gar in Angriff zu nehmen. Gemäss Ausführungen von Dr. med. …, ist diese Ich-strukturelle Problematik (Ich-Schwäche) zu bearbeiten ausschliesslich Sache der Psychotherapie. Weiter hält er fest, dass diese Anpassungsstörung keine überdauernde Arbeitsunfähigkeit bedinge. Im Gegenteil äussere die Beschwerdeführerin selbst den Wunsch, wieder in die Erwerbstätigkeit zurückzufinden, was als Anteil der akzentuierten Persönlichkeit zu
interpretieren sei, da sie selbst spüre, dass nur dadurch eine Verbesserung ihrer Lage eintreten könne. Aufgrund der eingehenden Untersuchung und der daraus erlangten Erkenntnissen und Befunden diagnostizierte Dr. med. … eine Anpassungsstörung mit überwiegend anderen Gefühlen sowie eine akzentuierte Persönlichkeit, wobei diese ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte nicht diagnostiziert werden. Er begründete die gestellte Diagnose damit, dass kein überdauernder Gesundheitsschaden vorliege, der eine längere oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. Eine Anpassungsstörung bedinge – insbesondere in der vorliegenden Ausprägung – keine überdauernde bzw. bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zur Eingliederungsfähigkeit und Indikation beruflicher Massnahmen, hielt Dr. med. … ferner fest, dass die Beschwerdeführerin aus fachpsychiatrischer Sicht per sofort zu 100% in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Allerdings erachte er es als sinnvoll aufgrund der aktuellen Dekonditionierung die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50% zu beginnen für einen Vorlauf von vier Wochen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin innert zwei Monaten aus gesundheitlicher Sicht wieder einem Pensum im Umfang von 80% nachgehen könne und für den Folgemonat ein Steigerungspotenzial von auf 100% möglich sei. Es könne somit von einer vollständigen beruflichen Reintegration in eine der von der Beschwerdeführerin ausgeübten vorgängigen Tätigkeiten innert dreier Monate ausgegangen werden. Nach dem oben Ausgeführten bleibt festzuhalten, dass sich das RAD- Gutachten objektiv mit den Vorakten auseinandersetzt und der Untersuchungsbefund denn auch sachlich, nachvollziehbar und schlüssig dargelegt wird. Dem RAD-Gutachten kommt folglich volle Beweiskraft zu. d) Demgegenüber sind die Atteste von Dr. med. … vom 30. November 2009 sowie vom 20. Februar 2010 teils pauschal und rudimentär gehalten. Die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ist denn auch nicht nachvollziehbar begründet. Diagnostisch erwähnt er ein agitiert depressives Zustandsbild bei
dydyomischer Persönlichkeit. Damit diagnostiziert er keine sich von einer Anpassungsstörung unterscheidende spezifische Störung, wie beispielsweise eine depressive Episode oder eine Angststörung. Läge eine ausgeprägtere Symptomatik der psychischen Beeinträchtigung bei der Beschwerdeführerin vor, so wäre an sich eine der vorgenannten spezifischen Diagnosen zu stellen (Hell et al. Kurzes Lehrbuch der Psychiatrie, 2. Aufl. 2007, S. 137 ff.). Auch das RAD-Gutachten hält fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine akzentuierte Persönlichkeit vorliege, womit sich die Fachspezialisten in diesem Punkt einig zu sein scheinen. Darüber hinaus fällt auf, dass sich die Diagnose der beiden Ärzte auch ansonsten nicht sehr unterscheiden. Erwähnt doch das RAD-Gutachten im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Beurteilung und Diagnose ebenfalls eine depressive Stimmungslage der Beschwerdeführerin. Dr. med. … führt dazu jedoch differenziert aus, dass diese depressive Stimmungslage nicht als eine Depression sui generis zu qualifizieren sei, sondern als eine Anpassungsstörung. So vielseitig die Ausgestaltung von Anpassungsstörungen auch sein kann, so ist doch gerade bei der Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung der Gefühle ein depressiver Anteil in diesem Zusammenhang typisch. e) Aufgrund der obigen Ausführungen kann festgehalten werden, dass dem RAD-Gutachten volle Beweiskraft zukommt (vgl. Erwägung 3. c), wohingegen die Atteste von Dr. med. … die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig zu begründen vermögen (vgl. Erwägung 3. d). Demnach muss vorliegend dem RAD-Gutachten vom 21. April 2010 ein erhöhter Beweiswert zuerkannt werden. 4. a) Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, dass die mittel- bzw. hochgradige Schwerhörigkeit an der sie leide, es ihr sowohl in ihrer angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit verunmögliche zu arbeiten. Dieses Vorbringen einer aufgrund der Schwerhörigkeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit ist in der Tat neu, wurde doch in der IV-Anmeldung vom 15. Januar 2009 im Rahmen der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschliesslich auf die psychische Belastung
hingewiesen und auch im Einwand der Beschwerdeführerin fand die Schwerhörigkeit keinen Eingang. Der im Sozialversicherungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz besagt, dass das Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen feststellt, die notwendigen Beweise erhebt und in der Beweiswürdigung frei ist (Art. 61 lit. c ATSG). Folglich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Schwerhörigkeit vorliegendenfalls gleichwohl zu prüfen. b) Den Arztberichten von Dr. med. … lässt sich indes weder für die angestammte Tätigkeit noch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine attestierte Arbeitsunfähigkeit entnehmen. In seinem Arztbericht vom 21. Januar 2011 schreibt er wohl unter dem Titel Antrag, er empfehle wegen der beidseitigen Gehörsverminderung und den erheblichen Verständigungsschwierigkeiten trotz der unvollständigen Diskrimination im Sprachaudioprogramm die binaurale Hörgeräteversorgung, damit eine einwandfreie Verständigung auch in akustisch ungünstiger Situation erzielt werden könne. Er hält überdies fest, dass mit der Wahl dieser Lösung auch die Arbeitseingliederung bzw. die Arbeitsvermittlung verbessert werden könne. Dass sich Dr. med. … gegenüber der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin mündlich dahingehend geäussert haben soll, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit gegeben sei, ist nicht belegt. Somit ist das Argument der Beschwerdeführerin, Dr. med. … attestiere in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, nicht stichhaltig und sie ist damit nicht zu hören. Gestützt auf die Aktenlage darf in Bezug auf die Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sie zumindest in einer adaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Aufgrund dieses Umstandes, dass die bei den Akten liegenden fachärztlichen Berichte keine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Gehörsverminderung ausweisen, ist denn auch nicht zu beanstanden, dass das RAD-Gutachten die Hörprobleme nicht miteinbezogen hat. Wie dargelegt wurde eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die Hörprobleme erstmals mit Einreichung der Beschwerde geltend gemacht. Im Zeitpunkt als die IV-Stelle dem RAD den Auftrag zur medizinischen Abklärung (psychiatrische Untersuchung) erteilt hat, war eine bidisziplinäre Abklärung
ohnehin nicht angezeigt und aufgrund der eindeutigen Aktenlage konnte auch in der Folge auf eine entsprechende Untersuchung verzichtet werden. c) Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Beschwerdeführerin, die sich gemäss ihren Ausführungen mit den vor 2011 auf dem Markt befindlichen Bi- Cross Lösungen „nicht anfreunden“ und „zuwarten wollte“, wird durch das Schreiben der Jäggi Optik und Hörberatung AG vom 1. Juli 2010 belegt. Insbesondere steht fest, dass bereits vor dem Jahr 2011 Funk Bi-Cross Lösungen auf dem Markt verfügbar waren, weshalb der Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Beschwerdeführerin nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist. Letztlich kann der Verletzungsvorwurf jedoch offen gelassen werden, da ohnehin weder das wirtschaftliche noch das medizinische Element, welche für die Bejahung einer Invalidität im Sinne des IVG gegeben sein müssten, erfüllt sind. 5. Zusammenfassend kann deshalb abschliessend festgehalten werden, dass weder in Bezug auf die psychische Beeinträchtigung noch hinsichtlich der unbestrittenermassen vorliegenden Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin das für das Vorliegen eines invaliditätsrelevanten Gesundheitsschadens notwendige medizinische Element gegeben ist und es überdies auch am wirtschaftlichen Element fehlt. Wäre doch in einer adaptierten Tätigkeit gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE-Tabelle 2008, Anforderungsniveau 4, Total aller Wirtschaftszweige) für das Jahr 2008 ein Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 51‘367.68 zu ermitteln, welches sogar über demjenigen liegt das sie im gleichen Jahr erwirtschaftet hat (bei einem Pensum von 70% verdiente sie im Jahr 2008 Fr. 34‘189.00, was aufgerechnet auf 100% Fr. 48‘841.40 ergibt). Die Beschwerdegegnerin hat somit gestützt auf die bei den Akten liegenden fachärztlichen Beurteilungen zu Recht keine IV-Leistungen zugesprochen. 6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten vollumfänglich zulasten der Beschwerdeführerin bzw. der Gerichtskasse (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
b) Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht kann nach Art. 76 Abs. 1 VRG einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin öffentlich unterstützt. Zudem kann ihre Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird der Beschwerdeführerin Fürsprecherin Cordula E. Niklaus bestellt. Die Kosten des Verfahrens und der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin werden durch die Gerichtskasse übernommen. Mit Schreiben vom 21. April 2011 reichte Fürsprecherin Niklaus ihre Honorarnote ein. Darin macht sie einen Aufwand von total 20.2 Stunden à Fr. 280.-- zuzüglich Spesen in der Höhe von Fr. 85.-- und MwSt. zu 8% geltend, was einen Betrag von total Fr. 6‘200.30 ergibt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) wird der Rechtsanwältin für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Der vorliegend geltend gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht der geringen Komplexität des Falles sowie des Umstandes, dass sich die unentgeltliche Rechtsbeiständin bei den Ausführungen zum Rechtlichen in der Beschwerde lediglich auf eine halbe Seite beschränkte, als zu hoch und nicht gerechtfertigt, weshalb er angemessen zu reduzieren ist. Die überschaubare Aktenlage, die rechtlich einfach zu erfassende Materie und die quantitativ beschränkten materiellen
Vorbringen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin rechtfertigen eine nach Ermessen festgesetzte Entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2‘000.-- (inkl. MwSt.). 7. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin bzw. einstweilen der Gerichtskasse Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von …, wobei diese unter Vorbehalt von Art. 77 VRG durch die Gerichtskasse übernommen werden. 3. a) Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und ein Rechtsbeistand in der Person von Fürsprecherin … bestellt. b) Das Honorar von Fr. 2‘000.-- (inkl. MwSt.) wird durch die Gerichtskasse ausgerichtet. c) Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin verbessern, so steht dem Kanton Graubünden gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG ein Rückforderungsrecht zu.