S 11 136 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 24. April 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. ... wurde 1955 in Bosnien geboren. Seit 1973 lebt sie in der Schweiz, seit 1985 in .... Sie ist verwitwet und Mutter von 4 erwachsenen Kindern. Einen Beruf hat sie nicht erlernt. Seit 1987 ist sie im Hausdienst im Spital ... tätig, zunächst als Küchenhilfe, dann im Reinigungsdienst. Ab 2008 verstärkten sich die bereits zuvor aufgetretenen Rückenbeschwerden, so dass das Arbeitsverhältnis per 1. Oktober 2009 von 100 auf 50 % reduziert wurde. 2. Am 31. Juli 2009 beantragte ... Leistungen der Invalidenversicherung. Ihr Hausarzt, Dr. med. ..., gab mit Arztbericht vom 29. Oktober 2009 an, es liege ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom vor bei leichter Kompression L5 links teils ossär, teils durch Diskopathie L5/S1, sowie bei Atrophie der Haltemuskulatur infolge Schonhaltung. Zudem leide die Patientin unter einer leichten depressiven Störung. Die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst sei nur noch halbtags zumutbar und sie sei nicht mehr für körperlich anstrengende Arbeiten einsetzbar. Die IV-Stelle beauftragte darauf die Klinik ... mit der Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens. Dieses wurde gestützt auf Untersuchungen der Versicherten Ende Januar und anfangs Februar 2010 am 15. Juni 2010 vom Hauptgutachter Dr. med. ... abgefasst. Dabei wurde die von Dr. med. ... gestellte Diagnose sinngemäss bestätigt; im Vordergrund stünden Überlastungssymptome des lumbalen Wirbelsäulenabschnitts auf dem Boden degenerativer Veränderungen, statischer Belastungen des Achsenskeletts und
vor allem einer muskulären Haltungsinsuffizienz bei Muskelatrophie der Rückenstrecker und fehlender Stabilität ventral nach mehreren bauchchirurgischen Eingriffen. Zusätzlich habe sich laborchemisch ein relevanter Vitamin D Mangel gefunden. Das Gutachten kommt zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. In der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Versicherte „mindestens für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mindestens zu 50 % arbeitsfähig.“ 3. Mit Schreiben vom 18. April 2011 forderte die IV-Stelle die Klinik ... auf, die Angabe der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit zu präzisieren und dabei invaliditätsfremde Faktoren wie Alter, mangelnde Schulbildung und sprachliche Probleme auszublenden. Mit Schreiben vom 28. April 2011 erklärte Dr. med. ..., leider habe die durch fehlende Leistungsbereitschaft, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen gekennzeichnete EFL nicht für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden können. Aufgrund der klinischen Untersuchung und der radiologischen Befunde müsse aus seiner rheumatologischen Fachkenntnis und Erfahrung aber davon ausgegangen werden, dass der Explorandin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ganztags zugemutet werden könne. Aufgrund der vorhandenen Dekonditionierung und der muskulären Dysbalancen bestehe ein vermehrter Kurzpausenbedarf, zusätzlich sei von einer etwas verlangsamten Arbeitsweise auszugehen. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit schätze er auf 20 bis 30 % ein. Somit bestehe aus medizinisch-theoretischer interdisziplinärer Sicht eine 70 bis 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten leichten wechselbelastenden Tätigkeit, wobei längeres Sitzen, Treppensteigen und vorgeneigte Körperhaltungen nur selten vorkommen und Rotationen in der Wirbelsäule nach rechts vermieden werden sollten. Dr. med. ... vom RAD empfahl, auf das präzisierte Gutachten der Klinik ... sei abzustellen.
4. Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. August 2011 ab. Gestützt auf das Gutachten der Klinik ... und die dazugehörige Erläuterung sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80% ab dem 21. Dezember 2008 auszugehen. Gestützt auf die LSE ergebe sich bei einer 75%igen Tätigkeit im Anforderungsniveau 4 und bei einem Abzug von 5% für leichte Arbeiten ein Invalideneinkommen von Fr. 37'335.15. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 48'559.25 resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 23.11%. 5. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 30. September 2011 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr eine halbe unbefristete Rente zuzusprechen, und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie machte geltend, das Gutachten der Klinik ... attestiere eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, darauf sei abzustellen. Die Klinik ... habe grosse Erfahrung mit der Erstellung von Gutachten für Sozialversicherungen und wisse, wie die gestellten Fragen zu beantworten seien. Die Klinik ... und die IV- Stelle müssten sich auf die ursprüngliche Beurteilung behaften lassen. Es habe keine Veranlassung bestanden, bei der Klinik ... eine Rückfrage vorzunehmen. Es sei völlig unverständlich, ja geradezu widersprüchlich und inakzeptabel, dass die Klinik ein Jahr später eine um 20-30% höhere Arbeitsfähigkeit attestiere. Dem Gutachten in Verbindung mit dem Ergänzungsbericht sei jeglicher Beweiswert abzusprechen. Falls nicht alleine auf das ursprüngliche Gutachten abgestellt werde, sei ein neues Gutachten einzuholen. 6. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. 7. Am 8. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Verfügung des KIGA vom 27. Februar 2012 betreffend Vermittlungsfähigkeit ein. In dieser Verfügung ist folgende Passage aus der vertrauensärztlichen Beurteilung durch Dr. med.
... vom 15. Februar 2012 zitiert: „Rein medizinisch-theoretisch besteht sicher eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende manuelle Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg.“ Die IV-Stelle führte dazu aus, massgeblich sei der zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 29. August 2011 gegebene Sachverhalt. Die Einschätzung von Dr. med. ... beziehe sich nicht auf diesen Sachverhalt und sei deshalb nicht zu berücksichtigen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 29. August 2011, worin der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wird. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit richtig beurteilt und das Invalideneinkommen korrekt bemessen hat. 2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat eine Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Der Invaliditätsgrad wird gestützt auf Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ermittelt, indem das Erwerbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
3. Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2010 auf Fr. 48'559.25 festgelegt (Sektor 3, Anforderungsniveau 4). Dies ist korrekt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. 4. a) Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen der Versicherten in welchem Umfang noch zugemutet werden können. Für die Beantwortung dieser Frage sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte auf medizinische Experten angewiesen (BGE 132 V 393 E. 3.2.). Vorliegend stehen folgende ärztliche Beurteilungen zur Verfügung: Dr. med. ..., Hausarzt, 29. Oktober 2009: Die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst sei nur noch halbtags zumutbar und die Patientin sei nicht mehr für körperlich anstrengende Arbeiten einsetzbar. Klinik ..., Dr. med. ...: • Gutachten, 15. Juni 2010: Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. In der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Versicherte „mindestens für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mindestens zu 50% arbeitsfähig.“ • Erklärungsschreiben, 28. April 2011: Aus medizinisch-theoretischer interdisziplinärer Sicht bestehe eine 70 bis 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten leichten wechselbelastenden Tätigkeit, wobei längeres Sitzen, Treppensteigen und vorgeneigte Körperhaltungen nur selten vorkommen und Rotationen in der Wirbelsäule nach rechts vermieden werden sollten.
Dr. med. ..., RAD, 19. Juli 2010: Auf das präzisierte Gutachten der Klinik ... sei abzustellen. Dr. med. ..., Vertrauensarzt KIGA, 15. Februar 2012: Rein medizinisch-theoretisch bestehe sicher eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende manuelle Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg. b) Liegen wie im vorliegenden Fall verschiedene ärztliche Beurteilungen vor und widersprechen sich diese in wesentlichen Punkten, so kann dem einen Beweismittel nur dann der Vorrang gegeben werden, wenn sein Beweiswert klarerweise grösser ist als derjenige des anderen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1.; 125 V 351 E. 3.a.). Im Folgenden wird die Beweiskraft der zitierten ärztlichen Unterlagen im Lichte dieser Kriterien untersucht. c) Entscheidend für die Festlegung des Invalideneinkommens ist die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten, das heisst optimal leidensangepassten Tätigkeit. Ob diese auch tatsächlich ausgeführt wird, ist nicht relevant. Der Bericht von Dr. med. ... äussert sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der aktuellen Tätigkeit im Reinigungsdienst, er äussert sich jedoch nicht dazu, ob die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit optimal verwerten kann, oder ob es andere Tätigkeiten gäbe, bei welchen ihre Arbeitsfähigkeit grösser wäre. Der Bericht von Dr. med. ... kann deshalb im Bezug auf die sich vorliegend stellenden Fragen nicht herangezogen werden.
d) Die Beurteilung von Dr. med. ... gründet auf einer Untersuchung am 15. Februar 2012. Massgebend für die Bemessung der Vergleichseinkommen, und damit auch massgebend für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit, ist nach der Praxis des Bundesgerichts der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (BGE 134 V 322 E. 4.1.), vorliegend angesichts der im Juli 2009 erfolgten Anmeldung also Januar 2010 (Art. 29 IVG). Dr. med. ... Einschätzung bezieht sich somit auf einen Zustand, wie er sich rund zwei Jahre später als im hier relevanten Zeitpunkt präsentiert, so dass ihr nur eine äusserst geringe Beweiskraft beigemessen werden kann. Hinzu kommt, dass nach der Praxis des Bundesgerichtes für die Beurteilung der Frage, ob der Invaliditätsgrad korrekt festgelegt wurde, der Sachverhalt massgeblich ist, der sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses verwirklicht hatte (BGE 132 V 215 E. 3.1.1.). Dr. med. ... Beurteilung lag zu diesem Zeitpunkt, am 29. August 2011, noch nicht vor, so dass sie vorliegend keine Beachtung finden kann. e) Das Gutachten der Klinik ... vom 15. Juni 2010 kommt zum Schluss, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Versicherte „mindestens für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mindestens zu 50% arbeitsfähig.“ Diese Schlussfolgerung legt nur eine Untergrenze fest, besagt doch der Begriff „mindestens“ nach allgemeinem Sprachgebrauch soviel wie „nicht weniger, sondern eher mehr als“. Angesichts dieser Ungenauigkeit forderte die Beschwerdegegnerin die Klinik ... zu Recht auf, ihre Schlussfolgerung zu präzisieren. Betrachtet man nun das Gutachten und das erklärende Schreiben vom 28. April 2011 gesamthaft, so ergibt sich eine uneingeschränkte Beweiskraft. Das ergänzte Gutachten deckt die Frage der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit umfassend ab, beruht auf internistischen, rheumatologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen inklusive EFL, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten ausstrahlenden Kreuzschmerzen und sonstigen gesundheitlichen Probleme und wurde in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben. Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und
die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar begründet. Wie bereits mehrfach erwähnt, gab Dr. med. ... im Gutachten selber statt einer genau bezifferten Arbeitsfähigkeit nur eine Mindest-Arbeitsfähigkeit an. Dies ist zwar versicherungsmedizinisch ungenügend, beeinträchtigt das Gutachten aber nicht grundsätzlich in seiner Beweiskraft, weil es dafür nachvollziehbare Gründe gibt. So konnte Dr. med. ... nicht eins zu eins auf die Untersuchungsergebnisse abstellen. Einerseits weil er und die Ergonomietherapeutin die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin in der EFL als nicht zuverlässig beurteilt und weil die Beobachtungen bei den Tests auf eine deutliche Selbstlimitierung hingewiesen hatten. Andererseits weil er auch bei der körperlichen Untersuchung Hinweise auf Selbstlimitierungen wie zum Beispiel Gegenhalten festgestellt hatte. Es ist anzunehmen, dass Dr. med. ... im Gutachten nur die Untergrenze der Arbeitsfähigkeit angab, weil er sich im Bezug auf diese Untergrenze absolut sicher war. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin präzisierte Dr. med. ... seine Schlussfolgerung gestützt auf die klinische Untersuchung, die radiologischen Befunde und gestützt auf seine fachärztliche Erfahrung. Dabei war er gezwungen einzuschätzen, inwieweit die Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin die Untersuchungsergebnisse verfälscht hatte. Angesichts der fachärztlichen Kenntnisse und der Erfahrung von Dr. med. ... darf angenommen werden, dass diese Einschätzung korrekt ist. Dass die Präzisierung erst rund 10 Monate nach der Erstellung des Gutachtens erfolgte, ist sicher nicht ideal, vermindert die Beweiskraft aber nicht, da aus dem Ergänzungsschreiben hervorgeht, dass sich Dr. med. ... nochmals vertieft mit dem Fall auseinandergesetzt hatte. Weiter zeigt sich, dass die präzisierende Angabe einer 70- bis 80%igen Arbeitsfähigkeit mit der Angabe „mindestens 50%“ im Gutachten nicht im Widerspruch steht. Vielmehr finden sich im Gutachten selber bereits zahlreiche Hinweise darauf, dass Dr. med. ... die Einschränkungen aus rein medizinischer Sicht schon immer als relativ gering eingeschätzt hatte. So führt er im Gutachten zum Beispiel aus, die klinischen Befunde zur Situation der LWS seien nicht so ausgeprägt wie die gezeigte Beschwerdesymptomatik. Weiter gibt er an, die Explorandin unterschätze sich hinsichtlich Arbeitsfähigkeit. Und
an anderer Stelle erklärt er, die degenerativen Veränderungen seien nicht derart, dass zwingend erhebliche körperliche Beeinträchtigungen entstehen müssten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das ergänzte Gutachten als zeitlich aktuell gelten kann, finden sich doch weder in den Akten noch in den Rechtsschriften Hinweise darauf, dass im Zeitraum von der Begutachtung bis zum Verfügungserlass eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten wäre. f) Es ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. ... der Klinik ... abgestellt hat. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Argumente sind – wie nachstehend gezeigt wird - nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe angesichts der im Gutachten attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit keine Veranlassung bestanden, nochmals eine Rückfrage vorzunehmen. Dies trifft nicht zu; entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin attestiert das Gutachten keine exakt 50%ige, sondern eine in ihrer Ausweitung nach oben offene und damit unklare „mindestens 50%ige“ Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, im Gutachten sei angegeben, dass die gutachterliche Einschätzung mit der hausärztlichen Einschätzung korreliere. Dies trifft zwar zu, aber die Beschwerdeführerin kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Hausarzt Dr. med. ... gibt die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 50% an. Diese Einschätzung deckt sich mit derjenigen von Dr. med. ... Zu der vorliegend relevanten Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit äussert sich Dr. med. ... hingegen gar nicht. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Klinik ... und die Beschwerdegegnerin müssten sich auf der ursprünglichen Beurteilung behaften lassen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat den gesetzlichen Auftrag, die erforderlichen medizinischen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dabei müssen die Auskünfte der Experten ein medizinisches Dossier ergeben, welches ein umfassendes Bild der entscheiderheblichen gesundheitlichen Verhältnisse vermittelt (Urteil I 775/05
vom 6. März 2006, E. 4). Vorliegend lieferte das Gutachten kein umfassendes Bild über das Ausmass der Einschränkungen der Beschwerdeführerin und eine Nachfrage war deshalb geboten und notwendig. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, es seien in der Zwischenzeit keine neuen Erkenntnisse aufgetaucht, welche eine dermassen erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten. Auch damit liegt sie falsch; bei genauer Analyse des Gutachtens ergibt sich bereits aus dem Gutachten selber, dass Dr. med. ... die Arbeitsfähigkeit eigentlich deutlich höher einschätzt und die angegebenen „mindestens 50%“ einzig als Untergrenze zu verstehen sind (vgl. Erw. 4.e.). g) Weder aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) noch aus Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich ein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis. Unter anderem ist dann auf weitere Beweisvorkehren zu verzichten, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll (BGE 122 V 157 E. 1.d. und 2.). Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin die Einholung eines neuen Gutachtens. Dem kann nicht gefolgt werden, steht doch mit dem ergänzten Gutachten ... bereits ein uneingeschränkt beweiskräftiges Gutachten zur Verfügung. 5. Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen gestützt auf das ergänzte Gutachten der Klinik ... (Arbeitsfähigkeit von 75 %, Leidensabzug 5 %) und gestützt auf die LSE (Anforderungsniveau 4) für das Jahr 2010 auf Fr. 37'335.15 festgelegt. Dies ist korrekt, ebenso der daraus errechnete Invaliditätsgrad von 23.11%, welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend ergeben sich Kosten in der Höhe von Fr. 400.--. 7. Gemäss Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Gericht einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Vorliegend ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen und der Rechtsstreit ist weder mutwillig noch aussichtslos, so dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung bewilligt wird, und die Kosten von Fr. 400 auf die Gerichtskasse genommen werden. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Art. 76 Abs. 3 VRG präzisiert, dass die Behörde auf ihre Kosten einen Anwalt bestellt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Vorliegend wird der Beschwerdeführerin in der Person von RA Dr. iur. ... ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird. Gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG richtet sich die Entschädigung nach der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 16 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) setzt die mit der Sache befasste Instanz die Entschädigung des Anwaltes bei unentgeltlichen Rechtsvertretungen nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand fest. Vorliegend wird die Entschädigung auf Fr. 1'500.-- festgelegt. Diese Summe umfasst auch die Spesen und die Mehrwertsteuer. Dieser Betrag geht zu Lasten der Gerichtskasse. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. ... wird in der Person von RA Dr. iur. ... ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. Die Entschädigung wird im Betrag von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) auf die Gerichtskasse genommen.