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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.10.2012 S 2011 117

5. Oktober 2012·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,061 Wörter·~25 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 11 117 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 5. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren 1962, (türkischer Staatsangehöriger) absolvierte nach der Grundschule in der Türkei in der Schweiz eine Anlehre zum Gurtner (mit Fähigkeitszeugnis). Er reiste 1981 in die Schweiz ein. Vom 1. März 1995 bis zum 11. Oktober 2002 (letzter effektiver Arbeitstag) war der Beschwerdeführer bei der Fleischhandel … AG als Metzger zu 100 % tätig mit einem Monatslohn von Fr. 4'800.--. Er meldete sich am 2. Oktober 2003 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden für eine Invalidenrente an. Dieses Verfahren endete mit dem abschlägigen Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 30. August 2007. Für den Entscheid relevant war ein Gutachten des von der IV-Stelle beauftragten Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH (…) Basel vom 7. Dezember 2004, mit welchem ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bescheinigt wurde. Am 9. April 2009 meldete sich der Beschwerdeführer erneut für eine Invalidenrente an. Nach Rücksprache mit dem RAD Ostschweiz (Regionaler ärztlicher Dienst Ostschweiz) vom 15. April 2009 wurde auf die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers aufgrund der glaubhaft gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Als Nachweis für die Verschlechterung wurden Berichte des Dr. med. …, in …, vom 17. Februar 2009 und der Klinik … aus dem Jahr 2007 herangezogen. Auch sprach ein Bericht der Arbeitsgestaltung IMPULS Kombi, …, vom 26. Juni 2008 für eine negative Entwicklung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Infolgedessen ordnete die IV-Stelle Graubünden eine spezialärztliche Untersuchung an. Diese fand wiederum im … statt. Das … stellte in seinem

Gutachten vom 19. Januar 2010 keine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers gegenüber dem Jahr 2004 fest. Gestützt auf dieses Gutachten erging der Vorbescheid der IV-Stelle vom 15. Februar 2010. Mit Einwand vom 16. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer ein neues, umfassendes ärztliches Gutachten bei einem unabhängigen, neutralen Gutachter. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass wesentliche ärztliche Berichte im zweiten Gutachten des … nicht berücksichtigt worden seien, dass das … als wirtschaftlich orientiertes Unternehmen seinen öffentlichen Auftrag ohnehin nicht neutral wahrnehmen könne und dies insbesondere unter dem Aspekt der Vorbefassung infolge eines bereits erfolgten früheren Gutachtens. Mit Verfügung vom 10. August 2011 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid unter hauptsächlicher Berufung auf das Gutachten des … vom 19. Januar 2010. Die Versicherung gelangte zum Schluss, dass nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit vorliege. Die Erwerbsunfähigkeit betrage unter Berücksichtigung der massgebenden Faktoren lediglich 17.55 %. 2. Dagegen erhob … am 14. September 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine volle Invalidenrente auszurichten. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er, es sei ein neues, umfassendes ärztliches Gutachten zur Frage der Erwerbsunfähigkeit des Versicherten bei einem unabhängigen, neutralen Gutachter einzuholen. Der Beschwerdeführer machte geltend, bei der Erstellung des Gutachtens des … seien keine Arztberichte der behandelnden Psychiater des Versicherten (Dr. med. … und Dr. med. …, Psychiatrische Dienste Graubünden, und Dr. med. …) vorgelegen. Damit hätten wesentliche Entscheidgrundlagen gefehlt. Das … hätte auf die Zustellung dieser Berichte bestehen müssen. Das … sei eine private, gewinnstrebige Gesellschaft. Ihr Zweck sei der Betrieb eines Zentrums für Diagnostik, speziell zur Vornahme von medizinischen Abklärungen und Begutachtungen. Es handle sich somit nicht um eine öffentliche Einrichtung,

sondern um ein privates Wirtschaftsunternehmen. Diesem fehle es an der für öffentliche Einrichtungen nötigen Transparenz und Berichterstattung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 = BGE 137 V 210, Erw. 1.2.3). Es sei an Aufträgen der IV-Einrichtungen naturgemäss wirtschaftlich interessiert. Es erfülle damit die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine unabhängige Gutachtensinstanz nicht. Das … habe bereits im Jahre 2004 ein Gutachten erstellt. Die Auswahl dieses Unternehmens müsse daher unvermeidlich den Anschein erwecken, dass es beim zweiten Gutachtensauftrag im Jahr 2010 zum vornherein keine unbelastete Beurteilung habe geben können. Dafür spreche insbesondere, dass die IV-Stelle selbst und der RAD Ostschweiz eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkannt hätten. Ansonsten wären sie gar nicht auf die zweite IV-Anmeldung im Jahr 2009 eingetreten. Verschiedene zwischenzeitlich ergangene Arztberichte bestätigen eine Verschlechterung. Das Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, (BGE 137 V 210), stelle für die Vergabe von Gutachten umfassende Kriterien auf. Dazu zähle auch eine zufällige Vergabe von Gutachtensaufträgen an spezialärztliche Institute. Dieses Vorgehen solle die gesetzlich vorgesehene faire Beurteilung des Versicherten und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahren. Indem die IV-Stelle des Kantons Graubünden den Gutachtensauftrag über den Beschwerdeführer zweimal an dasselbe Institut vergeben habe, sei sein Anspruch auf eine objektive und faire Beurteilung verletzt worden. Insbesondere hätte sie die Aktenlage und die Vorbringen in der Stellungnahme vom 16. März 2010 umfassend berücksichtigen müssen. Demnach sei ein neues, umfassendes ärztliches Gutachten bei einem unabhängigen, neutralen Gutachter beinahe zwingend. Das … sei bei seiner Beurteilung vom 19. Januar 2010 nicht neutral, sondern vorbefasst gewesen. Das der Verfügung vom 10. August 2011 zugrunde liegende Gutachten des … vom 19. Januar 2010 sei aus obigen Gründen für den Entscheid betreffend Invalidenrente nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei zu 80 % oder mehr arbeitsunfähig. Ihm sei es nicht möglich, ein Einkommen gemäss der angefochtenen Verfügung zu erzielen. Sein mögliches Einkommen würde höchstens 20 %, wahrscheinlich aber

weniger, des Valideneinkommens betragen. Die Zusprechung einer ganzen IV- Rente sei daher die gesetzliche Folge. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach …-Gutachten grundsätzlich nicht zu beanstanden seien und jeweils im Einzelfall zu prüfen sei, ob auf dieses Gutachten abgestellt werden könne, mit BGE 137 V 210 keine Änderung erfahren habe. Es sei deshalb nach wie vor im Einzelfall zu prüfen, ob das …-Gutachten schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sei und als medizinische Beweisgrundlage ihre Legitimität habe. Da der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde lediglich vollständig allgemein gehaltene nicht substantiiert begründete Kritik gegenüber dem Gutachten des … vom 19. Januar 2010 vorbringe, vermöge er dieses Gutachten nicht zu erschüttern. Seien IV-Leistungen wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bzw. wegen fehlender Erwerbseinbusse verweigert worden, so werde eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 IVV nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt seien. Danach sei vom Versicherten im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Unter Glaubhaftmachen sei kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen seien vielmehr herabgesetzt. 4. In der Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest. Die Vorinstanz reichte keine Duplik ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der Invalidenversicherung vom 10. August 2011, mit welcher die Versicherung einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist dabei einzig, ob auf das Gutachten des … vom 19. Januar 2010 abgestellt werden kann. Trifft dies zu, steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, woraus auch bei Berücksichtigung eines Leidensabzuges kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Kann dagegen nicht auf das …- Gutachten abgestellt werden, ist durch das Gericht eine weitere Expertise anzuordnen. 2. a) Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant, gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten

Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte. Das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). b) Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

c) Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten (LSE) ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur noch beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Zu beachten ist aber, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2). d) Wurde eine Rente - wie dies vorliegend mit dem abschlägigen Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 30. August 2007 der Fall ist - bereits einmal wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur dann geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch

glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). 3. a) Das Versicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen

Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). In Bezug auf Berichte von Hausärzten hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 124 I 175 Erw. 4 mit Hinweisen). Parteigutachten haben sodann in der Regel (BGE 125 V 354 Erw. 3c) nicht den gleichen Rang wie eine von der IV- Stelle im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholte Expertise. b) Im Grundsatzurteil BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht zur erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS; Art. 72bis Abs. 1 IVV) unter konventions- und verfassungsrechtlichem Blickwinkel Stellung genommen. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits sah das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit als latent gefährdet an (E. 2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven auf administrativer Ebene, wie: a) Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip (E. 3.1); b) Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs (E. 3.2); c) Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und -kontrolle (E. 3.3) und d) Stärkung der Partizipationsrechte. Es wurden auch weitere Korrektive auf gerichtlicher [erstinstanzlicher] Ebene vorgeschlagen: bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit hat das kantonale Versicherungsgericht

oder das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung anzuordnen (E. 4.4.1.3 und 4.4.1.4; Änderung der Rechtsprechung gemäss ARV 1997 Nr. 18 S. 85, C 85/95 E. 5d mit Hinweisen, Urteil H 355/99 vom 11. April 2000 E. 3b), wobei die Kosten der Invalidenversicherung auferlegt werden können (E. 4.4.2). c) Schliesslich hält das Bundesgericht in BGE 137 V 2010 fest, dass die Anwendbarkeit justiziabler Korrektive (vgl. E. 3b) auf laufende Verfahren nicht bedeute, dass nach bisherigem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert per se verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen zu entscheiden, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (E. 6). Anhand dieser Rechtsprechung (bestätigt auch im Urteil des Bundesgerichtes 9C_120/2011 vom 25. Juli 2011) ist die geltend gemachte wirtschaftliche Abhängigkeit der … noch kein ausreichender Grund um auf deren Vorbefassung zu schliessen. Im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls ist entscheidend, ob das Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält. 4. a) Dem Argument, wonach eine Vorbefassung „infolge eines bereits früher gemachten Gutachtens“ bestehe, kann im konkreten Fall nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes begründet eine Vorbefassung des Arztes, der erneut zur Begutachtung beigezogen wird, nicht von vornherein den Anschein der Befangenheit (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn der Sachverständige andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise überprüfen soll (SVR 2009 IV Nr. 16 S. 41 E. 6.2, 8C_89/2007). Es darf z.B. einem Sachverständigen aufgegeben werden, sein erstes Gutachten zu vervollständigen und sich mit weiteren Arztberichten vertiefter

auseinanderzusetzen. Im vorliegenden Fall geht es hauptsächlich um die Prüfung der Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 30. August 2007 eingetreten ist oder nicht. Dazu war eine erneute Begutachtung nötig. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Aktualisierung der gesundheitlichen Beurteilung keine „neue Sicht“ auf die gesundheitlichen Anspruchsgrundlagen erfordert. Insoweit wirft die Vorbefassung von vornherein keine Probleme auf, womit diese Kritik ins Leere zielt. b) Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dem ... seien bei der Erstellung seines Gutachtens die Arztberichte seiner Psychiater (Dr. med. … und Dr. med. …, Psychiatrische Dienste Graubünden, und Dr. med. …) nicht vorgelegen. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten. Der Gutachter hat sich grundsätzlich im Rahmen seiner eigenen Beurteilung mit den wesentlichen Vorakten zu befassen, soweit die betreffenden Stellungnahmen - abhängig von ihrem Entstehungskontext - hinreichend substantiiert und nicht unter einem anderen Aspekt offenkundig vernachlässigbar sind. Dass und inwiefern der Sachverständige die Vorakten bei der Untersuchung in seine Überlegungen einbezieht, muss im Text des Gutachtens zum Ausdruck kommen. Die Ausführungen müssen umso ausführlicher ausfallen, je grösser allfällige Divergenzen sind und je unmittelbarer sie für die zu klärenden Belange von Bedeutung sind. Das …-Gutachten vom 26. Januar 2010 hält fest, dass „der behandelnde Psychiater in …, Dr. med. …, und die Klink … in … trotz schriftlicher Aufforderung keine aktuellen Berichte zukommen liessen“. Aus diesem Grund ist offensichtlich, dass das … diesbezüglich auch nicht Stellung nehmen konnte. Ohne den Inhalt dieser Berichte zu kennen, ist eine Befassung damit unmöglich. Es kann demnach auch nicht gesagt werden, dass erhebliche Differenzen zu den Berichten der behandelnden Ärzte bestanden hätten, welche zu diskutieren und gegeneinander abzuwägen gewesen wären. Immerhin ist festzustellen, dass auch der Beschwerdeführer diese Berichte hätte einfordern können, zumal er alle Auskünfte zu erteilen hat, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistung

erforderlich sind. Insofern besteht auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime für den Beschwerdeführer eine Auskunfts- und Mitwirkungsplicht. Relevante Berichte wurden jedoch auch nicht im Beschwerdeverfahren eingereicht. Es fehlten somit Dokumente beziehungsweise Beweise, welche allenfalls aus psychiatrischer Sicht die Argumentation des Beschwerdeführers untermauern würden, wonach das …-Gutachten in Widerspruch zur Beurteilung seiner behandelnden Ärzte steht. c) Formell macht der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend, dass die Stellungnahmen seines Hausarztes Dr. med. … unberücksichtigt geblieben seien, weil das … sehr wohl - wenn auch nicht eingehend - sich mit den Berichten des Hausarztes auseinandergesetzt hat (für die materielle Auseinandersetzung siehe Erw. 5c). Das … führt in seinem Gutachten aus, weshalb der Bericht des Hausarztes nicht nachvollziehbar sei und in welchen Punkten das … der Einschätzung von Dr. med. … zustimmt. Dass sich die Einschätzungen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeiten widersprechen, ist keine Ungewöhnlichkeit, und für sich alleine kein hinreichender Grund um den …- Bericht in Zweifel zu ziehen und als nicht nachvollziehbar zu taxieren, um dann gestützt darauf weiter Abklärungen zu verlangen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Dr. med. … bereits anlässlich der …-Abklärung im Jahre 2004 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging und dass sich das … entsprechend schon in Rahmen dieser Abklärung umfassend mit seiner Beurteilung auseinander gesetzt hat. Insofern musste das … in seinem Gutachten vom 19. Januar 2010 nicht nochmals eingehend dazu Stellung nehmen. 5. a) Zutreffend ist und wird im Übrigen auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, andernfalls wäre es der Verwaltung untersagt geblieben, auf sein Revisionsgesuch einzutreten und die neue Anmeldung zu prüfen. Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung seiner Invalidität wurden die Berichte des Dr. med. …, vom 28. April 2009, der

Klinik … aus dem Jahr 2007 und ein Bericht der beauftragen Arbeitsgestaltung IMPULS Kombi, …, vom 26. Juni 2008 zu den Akten gegeben. Der Beschwerdeführer ist nun der Auffassung, dass mit diesen Dokumenten gleichzeitig das Vorhandensein einer Verschlechterung seines Invaliditätsgrades bewiesen sei. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Neuanmeldung und der Rentenrevision zwar nicht um identische, aber um ähnliche Rechtsinstitute, nämlich insoweit als beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen (BGE 133 V 108 E. 5.2 S. 111). Entsprechend knüpft das Gesetz das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuchs gelten. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Nach der Rechtsprechung ist unter Glaubhaftmachung aber kein Beweis im Sinne des allgemein massgebenden Grades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen, welcher im Sozialversicherungsrecht verlangt wird. Vielmehr sind die Beweisanforderungen bei der Glaubhaftmachung herabgesetzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 294/98 vom 3. Januar 2000 E. 1). Nachfolgend gilt es somit zu prüfen ob die zu den Akten gegebenen Arztberichte das …-Gutachten zu erschüttern vermögen, sodass das Gericht eine neue Expertise anzuordnen hätte. b) Gemäss Bericht der beauftragen Arbeitsgestaltung IMPULS Kombi hätten die Auswertungen der Arbeitsversuche ergeben, dass lediglich eine gewerbliche Restleistungsfähigkeit von maximal 2-3 Stunden täglich möglich seien. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht entgegengehalten, dass dies kein Beweis für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes darstelle, zumal es nicht Aufgabe einer Stiftung für Arbeitsgestaltung respektive für berufliche Abklärung sei, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der

Beschwerdeführer arbeitsfähig sei. Diese Aufgabe ist der Ärzteschaft vorbehalten (vgl. BGE 107 V 20 E. b). Entsprechend kann der Bericht der beauftragten Arbeitsgestaltung IMPULS Kombi lediglich eine Verminderung der Leistungsfähigkeit glaubhaft machen, jedoch nicht ob diese infolge einer IVrechtlich relevanten Beeinträchtigung der Gesundheit besteht. Der …-Bericht vom 19. Januar 2010 kann damit nicht entkräftet werden. Auch die Berichte der Klinik … aus dem Jahr 2007 vermögen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu beweisen. Sie sprechen zwar von einer momentanen 50%igen Arbeitsfähigkeit, jedoch halten sie gleichzeitig fest, dass aus medizinisch-rheumatologischer Sicht keine Gründe ersichtlich seien, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen würden, weshalb eine rasche sukzessive Steigerung auf 100 % in den kommenden 4-5 Wochen möglich sei. Es ist somit klar, dass auch in Berufung auf die Berichte der Klinik … aus dem Jahr 2007 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in keiner Weise bewiesen ist. c) Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf den Bericht von Dr. med. … vom 14. Februar 2009. Darin bestätigt der behandelnde Arzt, dass sich die Situation des Patienten in den vergangenen zwei Jahren deutlich verschlechtert habe. Im nachgereichten Bericht vom 3. Juli 2009 hält Dr. med. … fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenprobleme, der Bauchschmerzen, der Tagesmüdigkeit, der Depression, seiner Adipositas, seiner Stuhl- und Windinkontinenz, seines Schlafapnoesyndroms und der momentanen Visuseinschränkung quantitativ und qualitativ stark in seiner Tätigkeit eingeschränkt sei. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten. Aus dem …- Gutachten vom 19. Januar 2010 kann entnommen werden, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden bezüglich des Bewegungsapparates anlässlich einer Untersuchung nur sehr eingeschränkt objektivieren liessen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass am unteren Teil des Rumpfes etwas schneller Schmerzen aufträten als bei der Durchschnittsbevölkerung, was aber im Wesentlichen durch das sehr ausladende Abdomen mit entsprechender Überbelastung der unteren Wirbelsäule bedingt

sein dürfte, ohne dass relevante Alterationen der osteoartikulären Strukturen dafür verantwortlich wären. Auch im Hinblick auf die Adipositas gebe es keine Hinweise, die auf eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit deuten würden. Nach wie vor sei dem Beschwerdeführer aufgrund der folgenden Diagnosen: chronisches lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80), leichtgradige degenerative Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule (M47.86/M51.2), Wirbelsäulenfehlhaltung mit spontan verstärkter Kyphose thorakal und Streckhaltung lumbal weitgehend funktionell bedingt bei ausgeprägter stammbetonter Adipositas (M40.04), eine Arbeitstätigkeit zumutbar, in welcher keine Gewichte grösser als 20 kg gehoben oder getragen werden müssten und keine länger dauernden Zwangshaltungen des unteren Rumpfes vorkämen. In diesem Sinne bestehe für adaptierte körperliche Tätigkeiten eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dies entspricht dem, was die Ärzte des … bereits in ihrem früheren Bericht im Jahre 2004 festhielten, sodass auch in dieser Hinsicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich ist. Bezüglich der Tagesmüdigkeit führt das … nachvollziehbar aus, dass die Tagesmüdigkeit respektive Schlafstörungen auf einen ungeregelten Tag-/Nachtrhythmus zurückzuführen seien. Aus psychiatrischer Sicht könne nach wie vor die Diagnose einer Somatisierungsstörung gestellt werden. Eine weitere psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Die leichten depressiven Verstimmungen und der geringgradige soziale Rückzug seien im Rahmen der Somatisierungsstörung zu sehen. Diese begründe jedoch nicht die eigenständige Diagnose einer depressiven Störung. Hinweise für eine mittelgradige oder schwere depressive Störung fehlten, zumal auch der behandelnde Psychiater in …, Dr. med. …, und die Klinik … in … trotz Aufforderung keine aktuellen Berichte diesbezüglich zukommen liessen. Der Beschwerdeführer berichtet des Weiteren über Bauchschmerzen, Stuhl- und Windinkontinenz und zwar besonders nach längeren Spaziergängen. Gemäss … wurde der Beschwerdeführer nach der Häufigkeit dieser Episoden gefragt, worauf er jedoch keine Angaben dazu machen konnte. Insofern kann nicht von einer Veränderung des

Gesundheitszustandes gesprochen werden. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass diese Beschwerden an sich bereits im Einspracheentscheid vom 30. August 2007 berücksichtigt wurden und dazu Stellung genommen wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass aus hygienischen Gründen die Arbeitstätigkeit in einer Metzgerei respektive Lebensmittelproduktion nicht mehr möglich sei, jedoch andere adaptierten Tätigkeiten schon, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 17 % ergebe. Damit wurde diesem Vorbringen bereits im Einspracheentscheid vom 19. August 2007 Rechnung getragen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat der Beschwerdeführer jedoch, wie bereits dargelegt, nicht genügend medizinisch dokumentiert um das polydisziplinäre Gutachten des … vom 19. Januar 2010 in Zweifel zu ziehen. Ebenfalls stellt die momentane Visuseinschränkung in einem geringen Ausmass keine Verschlechterung des Invaliditätsgrades dar, zumal der Beschwerdeführer selbst lediglich davon spricht, dass er beim Lesen von kleinen Buchstaben Schwierigkeiten habe (vgl. Bericht des … vom 19. Januar 2010). d) In Anbetracht des soeben Ausgeführten hielt das … in seinem Gutachten vom 19. Januar 2010 zu Recht fest, dass aufgrund der anamnestischen Angaben, seinen Untersuchungen, der vorliegenden Dokumente sowie der früheren attestierten Arbeitsunfähigkeit aus heutiger Sicht davon auszugehen sei, dass das medizinische Zustandsbild in den letzten Jahren immer in etwa identisch gewesen sei, wie es sich heute präsentiere und nie während längerer Zeit höhergradige Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgelegen hätten. Das polydisziplinäre Gutachten des … vom 19. Januar 2010 ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten erfolgt und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass kein Anlass besteht, weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass

weitere Untersuchungen eine abweichende Einschätzung ergäben (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 Erw. 1d S. 162). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf das Gutachten des … vom 19. Januar 2010 abgestellt. 6. Der ermittelte Invaliditätsgrad von 17.55 %, welcher gestützt auf das Gutachten des … vom 19. Januar 2010 und auf den Einkommensvergleich, nämlich ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 66‘783.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 55‘066.-- ermittelt wurde, ist somit nicht zu beanstanden und wird im Übrigen auch nicht moniert. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2011 erweist sich als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. a) Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht kann nach Art. 76 Abs. 1 VRG einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a mit Hinweisen). b) Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer öffentlich unterstützt. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache sind begrenzt und er ist mit dem Schweizerischen Rechtssystem nicht vertraut. Er bedarf deswegen zur Wahrung seiner Rechte eines Rechtsvertreters. Zudem kann seine Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird dem Beschwerdeführer Dr. iur. … bestellt. Die Kosten des Verfahrens und der

anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers werden durch die Gerichtskasse übernommen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) wird dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein. Darin macht er einen Aufwand von total 8.50 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Spesen in der Höhe von Fr. 20.-- und MWST zu 8 % geltend, was einen Betrag von total Fr. 1‘857.60 ergibt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von … von der Gerichtskasse übernommen. b) … wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. … ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1‘857.60 (inkl. MWST) entschädigt. c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von … gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. Januar 2013 nicht eingetreten (8C_928/2012).

S 2011 117 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.10.2012 S 2011 117 — Swissrulings