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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.08.2012 S 2011 113

22. August 2012·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,023 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 11 113 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 22. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren 1967, absolvierte keine Berufslehre, übte überwiegend wechselnde Tätigkeiten aus und arbeitete zuletzt als Pflegehelferin zwischen März 2003 und Mai 2006 in einem Pensum von 80 %. Im Jahr 2000 wurde der Beschwerdeführerin ein Magenband eingelegt und am 20. September 2005 erlitt sie ein Verhebetrauma. Am 2. August 2006 erlitt sie einen Treppensturz und am 12. Dezember 2009 wurde sie an den Bandscheiben operiert. 2. Am 27. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch für eine IV- Rente bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden ein. Am 29. Juni 2010 wurde anlässlich der Abklärungen für eine IV-Rente eine Untersuchung bei der Ärztin … des Regionalen Ärztlichen Diensts Ostschweiz (RAD) vorgenommen. 3. a) Daraufhin erliess die IV-Stelle am 27. August 2010 einen Vorbescheid, gegen welchen die Beschwerdeführerin am 20. September 2010 Einwand erhob. Nach Überprüfung der Stellungnahme vom 2. November 2010 und weiterer Arztberichte des Kantonsspitals … vom 6. Oktober 2010 und vom 8. Februar 2011 erliess die IV-Stelle am 9. Juni 2011 eine Verfügung bezüglich IV-Rente der Beschwerdeführerin. Darin hielt sie an ihren Ausführungen und Berechnungen des Vorbescheids fest. b) In dieser Verfügung wurde der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2009 bis 30. September 2010 eine 100%ige IV-Rente zugesprochen. Aus medizinischer

Sicht habe ihr infolge der Bandscheibenoperation keine Tätigkeit zugemutet werden können. Ab dem 1. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführerin eine halbe Rente (IV-Grad 57 %) zugesprochen, da sich ihr Gesundheitszustand seit der Untersuchung beim RAD vom 29. Juni 2010 kontinuierlich gebessert habe. Dabei sei die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit beginnend mit 50 % stufenweise innert drei Monaten aufzubauen. Ab dem 1. Januar 2011 könne ihr keine Rente (IV-Grad 31 %) mehr zugesprochen werden, weil ihr eine adaptierte Tätigkeit im Rahmen von 80 % bei einem Leidensabzug von 5 % für leichte Tätigkeiten zugemutet werden könne. Bei all diesen Berechnungen ging die IV-Stelle seit dem 2. August 2006 von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus. Die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin sei der Beschwerdeführerin unzumutbar, hingegen sei eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % seit 1. August 2007 bis 30. November 2009 zumutbar. In dieser Zeitspanne (nach Ablauf der einjährigen Wartezeit) verfüge sie über einen IV-Grad von 9 %, was nicht für die Zusprechung einer Rente genüge. Bei all diesen Berechnungen ging die IV-Stelle von einem Valideneinkommen (Einkommen ohne Behinderung) gemäss LSE 2010 von Fr. 57‘887.15 aus. Sie stützte sich primär auf den Arztbericht des RAD vom 9. August 2010. 4. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 13. September 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. Juni 2011 in dem Umfang, als dass das Gesuch um Ausrichtung von Rentenleistungen ab dem 1. Oktober 2010 im Umfang von mehr als 50 % abgewiesen worden sei. Per 1. August 2007 sei ihr eine IV-Rente mit einem IV-Grad von mindestens 80 % (ganze Rente) auszurichten. Die IV-Stelle solle verpflichtet werden, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Zudem beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung unter Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass es ihr immer noch gesundheitlich sehr schlecht ginge. Sie habe im Jahr 2000 ein Magenband erhalten. Aufgrund dauernder Probleme hiermit müsse sie sich am 21. Oktober 2011 einer Magenbypass-Operation unterziehen. Unter diesen Beschwerden habe sie

bereits im Oktober 2010 gelitten und sie sei seit ihrer Selbsteinweisung ins Spital seit dem 29. September 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Schon aus diesem Grund wären weitere medizinische Abklärungen vor Erlass der Verfügung zweifelsfrei angebracht gewesen. Aus dem Bericht von Dr. med. … vom 15. Januar 2009 gehe hervor, dass eine adaptierte Tätigkeit im Rahmen von 50 % bis 100 % zumutbar sei. Es hätte demnach von einem unabhängigen Gutachter festgestellt werden müssen, in welchem Umfang eine adaptierte Tätigkeit im Zeitverlauf möglich gewesen wäre. Die Einholung eines solchen Gutachtens seitens der IV-Stelle werde nach wie vor gefordert. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, dass Streitgegen- stand dieses Verfahrens die Frage sei, ob die Beschwerdeführerin vom 1. August 2008 bis 30. November 2009 und ab 1. Oktober 2010 einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Die Ereignisse, welche nach Erlass der Verfügung vom 9. Juni 2011 eingetreten seien (bevorstehende Magenbypass-Operation, orthopädische Untersuchungen vom 23. August und 2. September 2011), seien im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten. Die IV-Stelle hielt für die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. November 2009 an ihren Ausführungen in der Verfügung fest, wonach der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden eine adaptierte Tätigkeit im Rahmen von 100 % zugemutet werden könne. Es seien keine weiteren Abklärungen notwendig. Ebenfalls hielt die IV-Stelle an ihren Ausführungen in der Verfügung bezüglich der Renten ab 1. Oktober 2010 (IV-Grad von 57 %, halbe Rente) und ab 1. Januar 2011 (IV- Grad von 31,2 %, keine Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV) fest. Weitere Abklärungen seien bezüglich dieser Renten nicht nötig. 6. In der Replik vom 17. Oktober 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde geltend gemachten Anträgen und ihrer Begründung fest. Ergänzend hielt sie fest, dass es sich bei den Beschwerden, die zu den Untersuchungen vom August und September 2011 geführt hätten nicht um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle, sondern dass ihre

Gesundheitssituation schon lange als schlecht bezeichnet werden müsse und die Beschwerden schon lange vorliegen würden. 7. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik und verwies auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung vom 4. Oktober 2011. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 9. Juni 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. August 2007 bis 30. November 2009 und ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. 2. Vorab ist festzustellen, dass alle Vorbringen bezüglich des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin, welche nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2011 eingetreten sind (Vorbringen der bevorstehenden Magenbypass-Operation vom Oktober 2011 und den orthopädischen Untersuchungen vom 23. August und 2. September 2011), im vorliegenden Verfahren nicht beachtet werden können (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht nach Ablauf eines Jahres, sofern

ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % vorgelegen hat und anschliessend eine rentenbegründete Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtige trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter hiernach mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E. 2.1; PVG 2005 Nr. 11). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte – als Beurteilungsgrundlage – ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV- Grad) aber zum Voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c). b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ein Arzt, eine Ärztin und allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und anzugeben, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden eine wichtige Grundlage für die von der Verwaltung oder dem Gericht zu beantwortende Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person zugemutet werden können (vgl. SVR 2008 IV Nr. 40 S. 133 E. 3.2). c) Für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses die dem Gutachter gestellten Fragen umfassend beantwortet, auf allseitigen Untersuchungen beruht und auch die von der begutachteten Person geklagten

Beschwerden berücksichtigt, ob es in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde und sich mit diesen auseinandersetzt, ob es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in deren Beurteilung einleuchtet, und ob der Gutachter oder die Gutachterin ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründen, so dass sie für die Verwaltung und das Gericht überprüfbar sind (BGE 125 V 351 E. 3b; U. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 252; U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 32 zu Art. 44). 4. a) Die IV-Stelle stellte bei ihrer Einschätzung für die Rentenberechnung vom 1. August 2007 bis 30. November 2009 insbesondere auf den Abschlussbericht des RAD vom 17. August 2010 ab. In diesem wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin attestiert, eine adaptierte Tätigkeit sei aber im Umfang von 100 % zumutbar. Der RAD stützte sich neben der eigenen Untersuchung auf den Arztbericht von Dr. med. R. Schwarz vom 16. November 2006, wonach der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit zugemutet werden könne und auf den Arztbericht von Dr. med. H. Keller vom 23. Juni 2008, wonach der Beschwerdeführerin ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit zugemutet werden könne. Zudem stützte er sich auf den Arztbericht von Dr. med. … vom 15. Januar 2009, wonach der Beschwerdeführerin eine 50 - 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit zugemutet werden könne. Aufgrund letzteren Berichts machte die Beschwerdeführerin geltend, es könnte durchaus bereits für das Jahr 2009 zumindest eine Teilarbeitsunfähigkeit vorgelegen haben, wonach die IV-Stelle weitere Abklärungen zum Grad der adaptierten Arbeitsfähigkeit durch einen externen Gutachter hätte vornehmen müssen. Diese Aussage der Beschwerdeführerin stimmt allerdings nicht mit der Aussage im Arztbericht von Dr. med. … überein. Gemäss seinem Bericht vom 23. Juni 2008 könne er bezüglich der Arbeitsfähigkeit nur sagen, dass für eine adaptierte Tätigkeit eine 50 - 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Es ist

demnach, wie von der IV-Stelle in ihrer Verfügung richtig bemerkt, nicht die Rede davon, dass bei der Beschwerdeführerin zumindest eine Teilarbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Im Bericht des RAD wurden die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin (inkl. Magen- und Bandscheibenproblematik), die Akten der Vorbehandelnden Ärzte und seine eigenen Untersuchungen berücksichtigt. Sein Ergebnis erscheint dem Gericht als schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist er auch widerspruchsfrei zu den anderen oben zitierten Arztberichten, welche ebenfalls von einer adaptierten Arbeitsfähigkeit von 100 % bzw. von 50-100 % (Dr. med. …) ausgehen. Demnach sind die medizinischen Grundlagen ausreichend. Gegen diese hat die Beschwerdeführerin denn auch nichts Stichhaltiges vorgebracht. Eine weitere Abklärung im Rahmen eines retrospektiven externen Gutachtens erscheint dem Gericht als nicht angezeigt und es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. November 2009 eine 100%ige adaptierte Tätigkeit zugemutet werden konnte. b) Es sei noch kurz angemerkt, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades (vgl. Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG) durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen wurde. Bei einem Einkommensvergleich für das Jahr 2010 bei dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 57‘887.15 und dem Invalideneinkommen von Fr. 52‘400.20 entsteht eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘486.95, was einem Invaliditätsgrad von 9 % entspricht und gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu keiner IV-Rente berechtigt. 5. a) Die IV-Stelle stellte bei ihrer Einschätzung für die Rentenberechnung ab 1. Oktober 2010 insbesondere auf den Abschlussbericht des RAD vom 9. August 2010 ab. In diesem wird der Beschwerdeführerin ab Untersuchungsdatum (29. Juni 2010) eine 100%ige adaptierte Arbeitsfähigkeit mit um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit durch erhöhten Pausenbedarf, ab Untersuchungsdatum, beginnend mit 50 % stufenweise innert 3 Monaten aufbauend, attestiert. Demnach erreicht die Beschwerdeführerin wie von der IV-Stelle richtig

berechnet ab 1. Oktober 2010 einen IV-Grad von 57 % und somit eine halbe Rente. Ab 1. Januar 2011 (gestützt auf Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) erreicht sie einen IV-Grad von 31.2 %, welcher zu keiner Rente mehr berechtigt. b) Aus den Berichten des Kantonsspitals … vom 6. Oktober 2010 und 8. Februar 2011 wurden im Vergleich mit der Untersuchung des RAD vom 26. Juni 2010 keine neuen Befunde erhoben und auch keine neuen Diagnosen gestellt. Es wurde auch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Folglich kann nicht angenommen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in dieser Zeit verschlechtert hat, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird. Wie in Erwägung 2 festgestellt, können Veränderungen im Gesundheitszustand, welche sich auf den Zeitpunkt nach Erlass der Verfügung beziehen, im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. c) Die IV-Stelle wendete auf vorliegenden Fall Art. 88a Abs. 1 IVV an, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gestützt auf diesen Artikel habe die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2011 keinen Rentenanspruch, was von der Beschwerdeführerin beanstandet wurde. Es ist anzumerken, dass die IV-Stelle nirgends davon spricht, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2010 nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Korrekt ist, dass wie sie in ihrer Verfügung vom 9. Juni 2011 festhält, die Beschwerdeführerin ab Untersuchungsdatum (29. Juni 2010) grundsätzlich zu 80 % für eine adaptierte, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit

arbeitsfähig ist. Eine stufenweise Erhöhung von 50 % auf 80 % innert 3 Monate erfolgte nur, weil die Beschwerdeführerin jahrelang keiner Arbeitstätigkeit mehr nachging und so eine bessere Eingliederung in die Arbeitstätigkeit erreichen kann. Demnach hat die Beschwerdeführerin, wie von der IV-Stelle richtig ermittelt, ab dem 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2011 keinen Rentenanspruch mehr. d) Die Berechnung des Invaliditätsgrades (vgl. Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG) wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen. Bei einem Einkommensvergleich für das Jahr 2010 bei dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 57‘887.15 und dem Invalideneinkommen bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % und einem Leidensabzug von 5 % von Fr. 24‘890.10 entsteht eine Erwerbseinbusse von Fr. 32‘997.05, was einem Invaliditätsgrad von 57 % entspricht und gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu einer halben Rente für die Zeit ab 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 führt. Für die Zeit ab 1. Januar 2011 beläuft sich das Invalideneinkommen bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % und einem Leidensabzug von 5 % auf Fr. 39‘824.15, womit eine Erwerbseinbusse von Fr. 18‘063.00 (bei einem Valideneinkommen von Fr. 57‘887.15) entsteht, was einem Invaliditätsgrad von 31 % entspricht und gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu keiner Rente ab 1. Januar 2011 berechtigt. e) In Anbetracht der Erwägungen 5. a und b kann auf weitere medizinische Abklärungen bezüglich der Renten per 1. Oktober 2010 und 1. Januar 2011 verzichtet werden. 6. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) - bei Streitigkeiten um die Bewilligung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. b) Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die am 3. Januar 2012 beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist. Gemäss Art. 76 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 270.100) kann einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, falls ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Abs. 1). Die Bewilligung befreit von allen behördlichen Kosten und Gebühren, wobei die Bestimmungen über die Erstattung ausdrücklich vorbehalten bleiben (Abs. 2). Gemäss der vorgelegten Schreiben wird die Beschwerdeführerin von den Sozialen Diensten … unterstützt und verfügt abgesehen von der Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 1‘780.-- pro Monat über keinerlei Einnahmen. Demnach ist bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt. Auch war die Beschwerde im Ganzen nicht von vorneherein aussichtslos. Der Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. c) Nach Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Angesichts der Komplexität der Materie, erscheint vorliegend der Beizug einer Rechtsvertreterin notwendig und angemessen, weshalb auch deren Kosten grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen sind. Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach kantonalem Recht (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., 2009, Art. 61 RZ 102, S. 788; BGE 110 V 362 f.). Gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG richtet sich die Entschädigung nach der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 5 der Honorarverordnung gilt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Stundenansatz von Fr. 200.--. Die eingereichte Honorarnote vom 3. Februar 2012 ist somit nur zu einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- (statt Fr. 250.--) zu

genehmigen, woraus sich eine aussergerichtliche Entschädigung von total Fr. 1‘514.40 (6.8 Stunden x Fr. 200.-- zzgl. Auslagen Fr. 45.-- zzgl. 8 % MWST) ergibt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von … von der Gerichtskasse übernommen. 3. a) … wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. … eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1‘514.40 (inkl. MWST) entschädigt. b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von … gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde infolge Rückzugs mit Verfügung vom 10. Januar 2013 abgeschrieben (9C_923/2012)

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