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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.09.2010 S 2010 87

14. September 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,080 Wörter·~25 min·7

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 10 87 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 14. September 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren am … 1949, führt in … selbständig einen Landwirtschaftsbetrieb und arbeitete bis April 2007 im Nebenerwerb als Kassier bei den Bergbahnen ... Weitere Nebenerwerbstätigkeiten des Versicherten waren Störmetzger und Akkordholzer. Seit 1995 leidet der Versicherte an Rückenproblemen und wurde seit 2002 wegen Bandscheibenproblemen therapeutisch behandelt. Im Frühling 2008 verschlechterte sich der Gesundheitszustand, die Rückenschmerzen nahmen zu und strahlten ins linke Bein aus. Der Versicherte wurde in der Folge am 7. Mai 2007 an der Wirbelsäule operiert. Neben den Rückenproblemen leidet der Versicherte seit 1998 an Schwerhörigkeit. 2. Am 28. März 2008 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden an und stellte das Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente. Bereits 2003 hatte er von der IV-Stelle ein zinsloses Darlehen zur Anschaffung eines Mähapparates erhalten. In der Folge veranlasste die IV- Stelle diverse medizinische Abklärungen und gab beim … (LBBZ) einen Abklärungsbericht Landwirtschaft in Auftrag. 3. Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2010 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens. Zur Begründung führte sie aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Landwirt erheblich eingeschränkt sei, eine leichte Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg jedoch ganztägig zumutbar sei. Es sei davon auszugehen, dass er bei Ausübung einer zumutbaren leichten

Tätigkeit unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10% ein Invalideneinkommen von Fr. 54'218.-- (LSE 2006, Anforderungsniveau 4, leichte und repetitive Tätigkeit, angepasst an die Teuerung) erwirtschaften könnte. Als Landwirt erwirtschafte er heute aufgrund seines Gesundheitsschadens noch ein Jahreseinkommen von Fr. 9'012.--. Die Tätigkeit als Landwirt sei somit nicht optimal und die IV-Stelle erachte es als zumutbar, den Landwirtschaftsbetrieb aufzugeben, um einer adaptierten und lukrativeren Tätigkeit nachzugehen. Mit Einwand vom 23. Januar 2009 kritisierte er die festgelegte Restarbeitsfähigkeit. Er beantragte daher weitere Abklärungen betreffend seinen Gesundheitszustand und insbesondere den genauen Grad der Erwerbsfähigkeit ab Februar respektive Oktober 2008 vorzunehmen. 4. Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und lehnte den Anspruch auf eine IV-Rente ab. Ergänzend hielt sie in ihrer Stellungnahme zum Einwand des Versicherten vom 23. Januar 2009 fest, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine versicherte Person unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so behandelt werden könne, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende aufgäbe, d.h. sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen müsse, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Ein solcher Berufswechsel von der selbständigen in die unselbständige Erwerbstätigkeit sei gerade dann angezeigt, wenn die Diskrepanz zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit und dem möglichen Erwerbseinkommen auf Grund der Feststellungen im Rahmen der medizinischen Abklärungen beträchtlich sei. Der Berufswechsel sei heute häufiger und müsse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für Landwirte gelten. Der Versicherte sei noch über vier Jahre im Erwerbsalter, was für die Zumutbarkeit des Berufswechsels spreche. Auch würde die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit als Landwirt keinen derartigen sozialen Abstieg darstellen, weswegen es ausnahmsweise nicht zumutbar wäre unselbständig tätig zu sein. Aufgrund seiner Behinderung reduziere sich das landwirtschaftliche Erwerbseinkommen auf Fr. 9'012.-- pro Jahr, was nicht

existenzbegründend sei. Demgegenüber könnte der Versicherte seine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit verwerten und ein Einkommen von Fr. 45'092.30 erzielen. Unter Berücksichtigung der früher im Nebenerwerb ausgeübten Tätigkeiten als Störmetzger, Akkordholzer und Kassier bei den Bergbahnen, sei es durchaus möglich, dass der Versicherte eine „berufsfremde“ behinderungsgeeignete Tätigkeit finde. Damit seien die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels erfüllt. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens führte die IV- Stelle aus, dass dem Versicherten gestützt auf die Arztberichte von Dr. med. … vom 3. Juli 2008 und der Abschlussbeurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz vom 18. Juli 2008 die Ausübung einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit (rückenschonend, ohne erhöhte Anforderungen an das Gehör) spätestens seit Oktober 2008 und demnach vor Ablauf des Wartejahres wieder zu 100% zumutbar sei. Als behinderungsgeeignete Einsatzmöglichkeiten kämen leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf-, Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der (zum Teil maschinell, mit Hubstapler usw. unterstützten) Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung in Frage. Es sei trotz gegenteiliger Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt des Versicherten nicht angezeigt weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen, da die genannten Arztberichte von Spezialisten stammten, die den Gesundheitszustand des Versicherten und die IV-rechtliche Arbeitsfähigkeit objektiv beurteilten und kompetent seien sich aus versicherungsmedizinischer und funktioneller Sicht über die verbleibende Arbeitsfähigkeit zu äussern. So seien für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008) TA1 für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei Männern im Jahr 2008 beizuziehen, was ein monatliches Einkommen von Fr. 4'806.-- ergebe. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und in Gewährung des maximal zulässigen Leidensabzuges von 25% ergebe dies bei der vorliegenden Arbeitsfähigkeit von 100% im Jahr 2008 ein relevantes Invalideneinkommen von Fr. 45'092.30 (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.75). Im Vergleich mit dem Valideneinkommen des Jahres 2008

von Fr. 29'058.-- resultiere damit offensichtlich keine Erwerbseinbusse. Damit seien die Voraussetzungen für Rentenanspruch des Versicherten nicht gegeben. 5. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3. Juni 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Verfügung vom 4. Mai 2010 sei aufzuheben und es sei ihm ab 28. September 2009 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von … zu bestellen. Zur Begründung führte er aus, sein steuerbares Einkommen zusammen mit demjenigen seiner Ehefrau belaufe sich pro Jahr lediglich auf Fr. 14'066.--, womit die Kosten des Gerichts und des Rechtsvertreters unerschwinglich seien. Aufgrund der juristischen Komplexität des Falles sei ein Beizug eines Rechtsvertreters notwendig. Ferner sei die Beschwerde nicht aussichtslos, weshalb es sich aufdränge, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei als Bergbauer auf seinem eigenen Hof tätig und habe bis 2007 als Kassier bei den Bergbahnen … gearbeitet. Aus gesundheitlichen Gründen habe er die Nebenbeschäftigung aufgegeben, den Betrieb des Hofes von der Milchkuhhaltung auf Mutterkühe umstellen und die Fläche um ca. 2.4 ha reduzieren müssen, was zu einer Reduktion des Erwerbseinkommens von Fr. 29'058.-- auf Fr. 9'012.-- geführt habe und einer Erwerbseinbusse von 69% entspreche. Gemäss dem Abklärungsbericht des LBBZ vom 25. November 2008 setze er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem Hof optimal ein. Gemäss ständiger Rechtsprechung erscheine der berufliche Wechsel eines selbständig Erwerbenden in eine unselbständige Erwerbstätigkeit nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, Verwurzelung am Wohnort, persönliche Lebensumstände) und wenn darüber hinaus eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne, als zumutbar. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stütze sich in der Begründung ihrer Verfügung lediglich auf den Unterschied zwischen dem effektiv erzielten landwirtschaftlichen Einkommen und einem hypothetischen Tabellenlohn und erhebe dies zum beinahe einzig ausschlaggebenden

Kriterium. Damit verkenne sie, dass sämtliche Kriterien einzeln und eingehend geprüft werden müssten. Der vorliegende Fall unterscheide sich denn auch erheblich von demjenigen in I 640/05, womit die dort umschriebene Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragen werden könne. So stehe er nur noch vier Jahre vor der Pensionierung, was entgegen der Auffassung der Vorinstanz eher für die Unzumutbarkeit des Wechsels spreche. Er lebe überdies seit jeher in … und sei immer landwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgegangen, wozu auch diejenigen als Störmetzger und Akkordholzer zu zählen seien. Ein Wechsel in einen Industrie- oder Dienstleistungsbetrieb und somit zu einer Arbeit in geschlossenen Räumen, wäre für ihn mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden. Auch fehle es ihm an der Vertrautheit mit der modernen Technologie, welche heute bei fast jeder Arbeitsstelle vorhanden sei. Zudem habe das Bundesgericht erst kürzlich festgehalten, dass auch die subjektiven Schwierigkeiten für einen Bauern, sich an eine andere Tätigkeit anzupassen, für die Unzumutbarkeit des Stellenwechsels sprechen könne (Urteil 9C_589/2009 E. 4.3.2 vom 17. September 2009). Zu berücksichtigen gelte es auch, dass die Tierhaltung nach der Pensionierung ein - wenn auch geringes - Einkommen für den Beschwerdeführer ermögliche, womit allfällige Ergänzungsleistungen geringer ausfallen würden. Eine Neuaufnahme des Betriebes nach vier Jahren wäre mit exorbitanten Kosten verbunden. Daher dränge es sich auf, dem Beschwerdeführer für die kurze Übergangszeit die Fortführung des Hofes zu ermöglichen. Schliesslich sei ein Berufswechsel nur dann zumutbar, wenn daraus eine erhebliche Reduktion des Schadens resultieren würde. Während zehn Jahren habe der Beschwerdeführer als Kassier bei den Bergbahnen … gearbeitet. Diese Tätigkeit könne wohl als einfache, repetitive leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg qualifiziert werden. Trotzdem habe er diese Arbeit aufgeben müssen, weil sie ihm zu schwer gewesen sei. Es sei nicht anzunehmen, dass er eine noch leichtere Arbeit - sollte eine solche überhaupt existieren - finden würde, zumal er bereits in einem fortgeschrittenen Alter sei und an Schwerhörigkeit und Rückenproblemen leide. Es sei somit davon auszugehen, dass durch die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine noch grössere Einkommenseinbusse entstünde. Auch in dieser Hinsicht sei der

Stellenwechsel unzumutbar. Folglich sei für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das effektiv erzielte Einkommen als selbständiger Landwirt abzustellen, bei welchem die Restarbeitsfähigkeit optimal eingesetzt werde. Nach dem Einkommensvergleich (Valideneinkommen [Fr. 29'058.--] - Invalideneinkommen [Fr. 9'012.--]) resultiere ein Invaliditätsgrad von 69%, womit dem Beschwerdeführer ab dem 28. September 2008 eine Dreiviertelsrente zustehe. 6. Am 28. Juni 2010 beantragte die IV-Stelle des Kantons Graubünden im Rahmen der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2010, an welcher sie vollumfänglich festhalte. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. Juni 2010 keine neuen, rechtserheblichen Vorbringen anführe, verzichte sie im vorliegenden Verfahren auf die Wiederholung ihrer Begründung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 4. Mai 2010, welche einen Anspruch auf Invalidenrente ablehnt. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen zu Recht abgelehnt hat bzw. ob dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel zumutbar ist. 2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 4 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht nach Ablauf eines Jahres, sofern ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% vorgelegen hat und anschliessend eine rentenbegründete Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter hiernach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte - als Beurteilungsgrundlage – ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum Voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c). b) Um den Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG ermitteln zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht zunächst auf die Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4, 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Mai 2003, I 640/02 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). c) Zur Feststellung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der für die Beurteilung massgebenden Zeit und zur Beurteilung der verbleibenden Arbeitsunfähigkeit, insbesondere auch als selbständiger Landwirt, liegen dem Gericht folgende Arztberichte und Abklärungsberichte vor: • Arztbericht des Dr. med. …, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin vom 22. April 2008: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Lumboradikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links bei mediolateral bis intraforaminaler Diskushernie L4/5 links - Seit 2001 bekannte Multi-Etagen-Diskopathie mit multisegmentalen Osteochondrosen sowie multisegmentalen Diskushernien Th 12- L5 - Schwerhörigkeit Vorübergehend sei die bisherige Tätigkeit im Umfang von ca. 50% mit Hilfe der Familie noch knapp zumutbar. Aufgrund der gesundheitlichen Störungen müsse die Landwirtschaft jedoch aufgegeben werden. Ob und in welchem Umfang eine andere Tätigkeit zumutbar sei, müsse von der IV-Stelle abgeklärt werden. • Arztbericht des Dr. med. …, LA Allgemein- und Unfallchirurgie am Kantonsspital Graubünden, 7000 Chur: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Lumboradikuläre Schmerzen und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links bei mediolateraler und intraforaminaler Diskushernie L4/L5 links

- Status nach Dekompression L4/L5 beidseits mit Microdisektomie L4/L5 links und Einlage eines interspinösen U L4/L5 am 7. Mai 2008 - Lumbale Rückensymptomatik seit 1995 mit Verschlechterung im Jahre 2002 und insbesondere im Februar 2008 Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Tinnitus beidseits mit Hochtonminderung seit 1996. Der Patient ist Hörgerätträger - Status nach Leistenhernie rechts, 1982 In der bisherigen Tätigkeit als Bergbauer werde der Patient auch in Zukunft nicht mehr 100% arbeitsfähig sein. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule werde auch in Zukunft reduziert bleiben. Der Patient brauche inskünftig eine wechselbelastend sitzende, gehende, stehende Tätigkeit ohne das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 10 kg. Weiterhin seien dem Patienten auch keine Arbeiten in fixierter Körperhaltung zuzumuten. Demzufolge werde er auch in Zukunft nur noch in reduziertem Umfange Tätigkeiten auf seinem Bergbauernbetrieb ausüben können. Die bisherige Tätigkeit dürfe dem Patienten in Zukunft nur noch teilweise (max. 50%) zugemutet werden in einem zeitlichen Rahmen von 6 bis max. 8 Stunden, aber mit reduzierter Leistung. Andere manuelle leichtere Tätigkeiten seien dem Patienten vollumfänglich zuzumuten, soweit diese kein repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg beinhalteten und wechselbelastend im Sitzen, Gehen, Stehen ausgeübt werden könnten und keine fixierte Körperhaltung bedingten. In einer adaptierten Tätigkeit sei dem Patienten in ca. 3 bis 4 Monaten eine Beschäftigung im Rahmen von 100% zuzumuten. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe denn auch keine verminderte Leistungsfähigkeit. • Arztbericht/Abschlussbericht des Dr. med. …, RAD Ostschweiz vom 18. Juli 2008: Die Abklärungen von Dr. med. … seien ausreichend. Bei SN DH Operation im Mai 2008 und der im Gutachten festgehaltenen Befunde resp. Beurteilung sei der Versicherte noch bis 3. Oktober 2008 zu 100% arbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit. Ab 4. Oktober 2008 sei er sehr wahrscheinlich definitiv nur noch zu 50% arbeitsfähig. Eine

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei evtl. durch eine Modernisierung des landwirtschaftlichen Betriebes möglich. Es empfehle sich daher, auch hinsichtlich einer allfällig zu erwartenden Verschlechterung (Recidive) eine landwirtschaftliche Betriebsabklärung. Dem Patienten seien andere manuelle leichtere Tätigkeiten zuzumuten. Kein repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, eine wechselbelastende Tätigkeit mit sitzen, gehen, stehen und keine Arbeiten in fixierter Körperhaltung. In der bisherigen Tätigkeit sei er von Februar 2008 bis 3. Oktober 2008 zu 100% arbeitsunfähig, ab 4. Oktober 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50%. In einer adaptierten Tätigkeit sei er zu 100% arbeitsfähig ab Februar 2008. • Abklärungsbericht Landwirtschaft des LLBZ vom 14. Oktober 2008: Der Betrieb des Versicherten liege auf 1000 m.ü.M. in der Bergzone 3. Es werde reine Graswirtschaft betrieben. Die landwirtschaftliche Nutzfläche umfasse 10.43 ha. Davon seien 1.38 ha Dauerweide und 4.78 ha lägen in Hanglage. Der Tierbestand umfasse seit diesem Herbst 8 Mutterkühe mit den Kälbern. Folgende Veränderungen bezüglich Bewirtschaftung und Infrastruktur seien behinderungsbedingt erfolgt: - 2002: Aufgabe der Jungviehaufzucht - 2002: Anschaffung eines hydrostatischen Motormähers - 2007: Aufgabe des Nebenerwerbs als Kassier bei den Bergbahnen - 2008: Umstellung von Milchkuhhaltung auf Mutterkühe. Infolge der Umstellung musste der Tierbestand um rund 3 GVE reduziert werden. - 2008: Reduktion der Fläche um 2.4 ha Der Versicherte habe die ihm zumutbaren Vorkehrungen in seiner Tätigkeit als Landwirt getroffen, um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen. Der Versicherte habe seinen Betrieb reduziert und so umgestellt, dass er seine Restarbeitsfähigkeit optimal einsetzen könne. Aufgrund der Abklärungen vor Ort betrage die Arbeitsunfähigkeit 59%. Durch die behinderungsbedingte Aufgabe des Nebenerwerbes bei den Bergbahnen erleide der Versicherte einen Erwerbsausfall von Fr. 11'150.-pro Jahr. Durch die Betriebsumstellung habe der Tierbestand reduziert werden müssen. Ebenfalls würden 2.4 ha Land weniger bewirtschaftet. Durch die Verkleinerung des Betriebes sinke das landwirtschaftliche

Einkommen um Fr. 10'228.-- pro Jahr. Aufgrund der Berechnungen resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 29'058.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 9'012.--. Die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse betrage Fr. 20'046.-- oder 69%. Dank der Betriebsumstellung und der Reduktion des Betriebes könne die Restarbeitsfähigkeit optimal eingesetzt werden. Eine andere Tätigkeit würde die Arbeitsfähigkeit kaum erhöhen. Das Gericht ist vorliegend der Auffassung, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schwerwiegend auf die Arztberichte von Dr. med. … und Dr. med. … abgestellt werden kann. Diese Berichte beurteilen die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in nachvollziehbarer Weise, beruhen auf der Vorgeschichte und den bisherigen Akten. Sie sind umfassend und berücksichtigen zudem die früheren Untersuchungen und operativen Eingriffen. Die geklagten Beschwerden sind berücksichtigt und beurteilt worden. Die Schlussfolgerungen der Ärzte sind begründet, schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Beide Ärzte kommen zum Schluss, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Landwirt zu 50 bis 100% arbeitsunfähig sei, in einer adaptierten Tätigkeit sei er jedoch zu 100% ohne verminderte Leistungsfähigkeit arbeitsfähig. Die IV-Stelle geht daher zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ab Oktober 2008 zu 100% arbeitsfähig sei. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wird denn auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht beanstandet. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im konkreten Fall dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel vom selbständigen Landwirt hin zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar ist und der Anspruch auf eine IV-Rente im Hinblick darauf zu Recht abgelehnt worden ist. 3. a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass ihm nicht zuzumuten sei, seinen bisherigen Beruf als selbständiger Landwirt aufzugeben und aufgrund seiner Schadensminderungspflicht eine neue adaptierte Tätigkeit als unselbständig Erwerbender aufzunehmen. Die subjektiven Gründe wie das Alter, die Verwurzelung am Ort und die unüberwindbare Schwierigkeit als Landwirt plötzlich einer Tätigkeit in

geschlossenen Räumen nachgehen zu müssen sprächen gegen die Zumutbarkeit eines Berufswechsels. Sogar in objektiver Hinsicht sei ein Berufswechsel nicht zumutbar, da nicht erstellt sei, dass er in einer adaptierten Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könnte, vielmehr bestehe die Gefahr einer noch grösseren Einkommenseinbusse bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit. b) Der Invaliditätsgrad errechnet sich gemäss Art. 16 ATSG durch einen Vergleich des Einkommens, welches der Versicherte ohne den Eintritt der Invalidität voraussichtlich erzielen könnte (Valideneinkommen) mit demjenigen Einkommen, das ihm durch die Verrichtung einer zumutbaren Tätigkeit unter Berücksichtigung seines Gesundheitsschadens zu erzielen möglich wäre (Invalideneinkommen). Beim Invalideneinkommen wird von einer Tätigkeit ausgegangen, welche der versicherten Person trotz Gesundheitsschaden zumutbar ist. Die Erwerbsmöglichkeiten werden in erster Linie durch ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bestimmt. Der Arzt soll sagen, inwiefern die versicherte Person in ihrer wesentlichen körperlichen und geistigen Funktionen durch ihr Leiden eingeschränkt ist (vgl. BGE 125 V 261 E. 4, 115 V 134 E. 2; PVG 1982 Nr. 80; ZAK 1982 S. 34). Im Hinblick auf die Festlegung des Invalidenlohns kann - wie bereits aufgeführt - auf die Arztberichte von Dr. med. … und Dr. med. … vom RAD Ostschweiz abgestellt werden. Diese halten fest, dass dem Versicherten eine adaptierte, manuell leichtere Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, die wechselbelastend sitzend, gehend, stehend sei und keine Arbeiten in fixierter Körperhaltung beinhalte, im Umfang von 100%, ohne verminderte Leistungsfähigkeit, zuzumuten sei. Die Bemessung des Invalideneinkommens hat nach dem Kriterium der Zumutbarkeit zu erfolgen. Die Zumutbarkeit muss sowohl objektiv wie auch subjektiv verstanden werden. Zu berücksichtigen sind mithin etwa Kriterien wie der objektive Zugang zum in Betracht gezogenen Verweisungsberuf und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer oder in subjektiver Hinsicht die verbliebene Leistungsfähigkeit, das Alter, der bisherige Beruf, die soziale Stellung oder die Verwurzelung am Wohnort (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Art. 16 Rz. 23 m.w.H.; BGE 109 V 25 E. 3c S. 28 m.w.H.). Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtssprechung besteht kein Rentenanspruch, wenn der Versicherte selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21 m.w.H.). Zu prüfen bleibt deshalb noch die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Schadensminderungspflicht die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. An die Schadensminderungspflicht sind hohe Anforderungen zu stellen, weil der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 22 E. 4 d S. 33). c) Gemäss der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Berufswechsel in der Regel und auch für Landwirte zumutbar (ZAK 1983 256, Urteil I 224/01 E. 3b bb mit weiteren Hinweisen vom 22. Oktober 2001, I 640/05 vom 18. Mai 2006, I 38/06 vom 7. Juni 2006, 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009). Vorliegend ist auch der objektive Zugang zu einer adaptierten Tätigkeit klarerweise gegeben. Zwar lebte der Beschwerdeführer bisher immer in …, was jedoch nicht bedeutet, dass er bei der Stellensuche nur auf seinen Wohnort beschränkt ist. Er könnte mit dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln jeweils an einen anderen Arbeitsort reisen, ohne dass er den Wohnort verlegen müsste, was er bereits in all den Jahren, in denen er einer Nebenerwerbstätigkeit nachgegangen ist ebenfalls tat. Zur Frage, ob das vorgerückte Alter die erwerbliche Verwertung einer an sich verbleibenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausschliesst, hat sich eine reiche Rechtsprechung entwickelt. Offen ist jedoch nach der Rechsprechung derzeit die Frage, welcher Zeitpunkt (gesundheitliche Verbesserung, Verfügungsdatum usw.) für die Prüfung der Verwertbarkeit massgeblich ist (vgl. Meyer, IVG-Rechtsprechung, 2010, S. 272 f.). Der Beschwerdeführer war vorliegend im massgeblichen Zeitpunkt 59 bzw. 61jährig, je nach dem, ob von der gesundheitlichen Verbesserung - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit wird spätestens ab Oktober 2008 attestiert - oder dem Verfügungsdatum ausgegangen wird. Damit beträgt die noch zu erwartende Aktivitätsdauer noch 6 bzw. 4 Jahre. Im Sinne eines Grenzfalles verneinte das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid bei einem 57jährigen Landwirt die Zumutbarkeit eines Berufswechsels, wobei in

diesem Entscheid nicht das vorgerückte Alter entscheidend für die Verneinung der Zumutbarkeit des Berufswechsels war, sondern vielmehr die Tatsache, dass dieser nie in einem anderen Betätigungsfeld tätig war, was eine Umschulung vorausgesetzt hätte und aufgrund seiner fehlenden Anpassungsfähigkeit bezweifelt werden musste, dass er sich einer solchen beruflichen Herausforderung stellen konnte (vgl. Urteil 9C_578/2009 vom 29. Dezember 2009). Sind jedoch aus medizinischer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten ohne weitreichende Einschränkungen generell zumutbar und geht aus den ärztlichen Abklärungen und Beschreibungen hinreichend klar hervor, dass der versicherten Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen, ist beispielsweise eine berufsberaterische Einschätzung nicht erforderlich (Urteil I 797/05 vom 29. August 2006 E. 3). Vorliegend trifft dies zu, wurde dem Beschwerdeführer doch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, welche wechselbelastend im Sitzen, Gehen oder Stehen ausgeübt werden kann attestiert. Überdies wurden als Einsatzmöglichkeiten eine leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf-, Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der (zum Teil maschinell, mit Hubstapler usw. unterstützten) Lagerund Ersatzteilbewirtschaftung aufgezeigt. In einem weiteren Fall hat das Eidgenössische Versicherungsgericht einen 60jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (vgl. Urteil I 376/05 E. 4.2 vom 5. August 2005). Gerade im Hinblick auf diese von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten hohen Hürden für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen wurde in einem jüngeren Entscheid die Zumutbarkeit des Berufswechsels für einen 60jährigen Offsetdrucker vor dem Hintergrund des weiten Spektrums der zumutbaren

(Hilfs-) Tätigkeiten bejaht (Urteil 9C_918/2008 E. 4.3 vom 28. Mai 2009). Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist denn auch das in casu vorgerückte Alter des Beschwerdeführers nicht derart zu gewichten, dass dieses per se gegen die Zumutbarkeit des Berufswechsels spricht. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung aller subjektiven und objektiven Umstände vorzunehmen. Vorliegend ging der Beschwerdeführer während vieler Jahre verschiedenen Nebenerwerbstätigkeiten nach, welche sich aus finanzieller Sicht gar als Haupterwerb qualifizieren lassen. So war er als Akkordholzer, Störmetzger und lange Jahre als Kassier bei den Bergbahnen … tätig. Damit ist der Beschwerdeführer in Abweichung des von ihm vorgebrachten Entscheides des Bundesgerichts zum Berufswechsel (Urteil 9C_578/2009 vom 29. Dezember 2009) also nicht nur auf den Bereich der Landwirtschaft fokussiert. Weshalb es ihm an der Vertrautheit mit der modernen Technologie, wie er vorbringt, fehlen sollte ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Auch bringt der Beschwerdeführer keine eigentlichen psychischen Gründe vor, die gegen eine Zumutbarkeit sprechen würden. Seine Begründung, eine Tätigkeit in geschlossenen Räumen würde für ihn unüberwindbare Schwierigkeiten mit sich bringen, erscheint ebenfalls im Lichte seiner langjährigen Nebenerwerbstätigkeit als Kassier bei den Bergbahnen als unglaubwürdig und ist nicht stichhaltig. Für eine Zumutbarkeit spricht ferner die grosse Diskrepanz zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit (Fr. 9'012.-- pro Jahr) und dem möglichen Einkommen aufgrund der Feststellungen im Rahmen der medizinischen Abklärungen, welche dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestieren. Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen aufgrund der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt. Der Invalidenlohn wurde aufgrund der Tabelle TA1 der LSE 2008 für einfache und repetitive Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im privaten Sektor bei Männern unter Berücksichtigung des Abzuges von 25% berechnet und hat ein Gehalt von Fr. 45'092.30 ergeben. Gemäss dem Abklärungsbericht Landwirtschaft des LBBZ vom 14. Oktober 2008 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 29'058.--. Die

Gegenüberstellung des zumutbaren Invalideneinkommens von Fr. 45'092.30 mit dem Valideneinkommen von Fr. 29’058.-- macht deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht invalid im Sinne des Invalidenversicherungsrechts ist. Die grosse Diskrepanz zwischen dem heute erzielten Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 9’012.-- und dem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 45'092.30 spricht ebenfalls klarerweise für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels des Beschwerdeführers, sind doch die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger zu gewichten, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Es bleibt somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nach dem Ausgeführten keine Invalidenrente zusteht und die Beschwerde somit abzuweisen ist. 4. a) Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich hier, dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden. b) Der Beschwerdeführer beantragt ausserdem für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgewiesen. Das erweiterte

Existenzminimum des Beschwerdeführers liegt bei Fr. 2'662.10, wobei das monatliche Gesamteinkommen (inkl. 13. Monatslohn, Gratifikation) Fr. 2'475.- - beträgt, damit übersteigt das Existenzminimum das monatliche Gesamteinkommen um Fr. 187.10. Der Beschwerdeführer verfügt bei den Vermögenswerten unter anderem über eine Lebensversicherung (Rückkaufwert) in der Höhe von Fr. 19'300.--. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einem Gesuchsteller, der über ein Vermögen verfügt, zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag, den sog. „Notgroschen“, nicht übersteigt (Urteil 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009). Bei dessen Festsetzung ist nach Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen. So haben das Bundesgericht und frühere Eidgenössische Versicherungsgericht in besonderen Fällen Vermögensfreibeträge von Fr. 20'000.-- und mehr zuerkannt (Urteil I 362/05 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen vom 9. August 2005). Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein Altersguthaben einer 2. Säule. In Anbetracht dieses Umstandes sowie des Alters des Beschwerdeführers, der heute 61jährig ist, rechtfertigt es sich davon abzusehen, diese Lebensversicherung für die Finanzierung des Prozesses aufzulösen. Zudem kann seine Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird dem Beschwerdeführer … bestellt. Die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers werden somit durch die Staatskasse übernommen. Dabei ist hinsichtlich der durch die Staatskasse übernommenen Parteientschädigung zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV) für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Vertretung der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt ein reduzierter Stundensatz von Fr. 200.-- zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet wird. Es kann dabei auf die am 13. Juli 2010 eingereichte Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'828.70 (inkl. MwST [8.25h x 200.-- = Fr. 1'650.-- zuzüglich Spesen Fr. 49.50 zuzüglich 7.6% MwST]) abgestellt werden. In diesem Umfang gilt der

Vorbehalt von Art. 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), wonach das Erlassene zu erstatten ist, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern und er dazu finanziell in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von … von der Gerichtskasse übernommen. 3. a) … wird in der Person von … ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'828.70 (inkl. MWST) entschädigt. b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von … gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

S 2010 87 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.09.2010 S 2010 87 — Swissrulings