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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.09.2010 S 2010 75

7. September 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,455 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 10 75 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 7. September 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren am 1. November 1974, ist portugiesische Staatsangehörige, verheiratet und Mutter zweier Kinder. Seit dem Jahre 1993 lebt sie in der Schweiz. Die Versicherte, welche nach der Grundschulausbildung in Portugal keinen Beruf erlernt hat, arbeitete seit ihrer Einreise in die Schweiz in Hotelund Restaurationsbetrieben. Seit 1999 war sie im Restaurant … als Serviceangestellte tätig. 2. Am 23. Dezember 2003 erlitt die Versicherte nach einem Sturz auf vereister Strasse einen Unfall, bei welchem sie eine Kontusion des rechten Ellbogens erlitt, was eine Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit nach sich zog. Für die Zeit ab dem 26. Dezember 2003 wurden seitens der Unfallversicherung SWICA Taggelder entrichtet. Mit Datum vom 15. März 2004 wurde die Wartezeit eröffnet. Am 29. April 2004 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. 3. Nach diversen ärztlichen Berichten sowie einem neurologischen Gutachten von Dr. med. … im Jahre 2005 beziehungsweise einem Gutachten der Klinik … vom 2. Januar 2007 beauftragte die … im Februar 2008 das Schweizerische Institut für Versicherungsmedizin (nachfolgend SIVM) mit der Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens betreffend die Versicherte. 4. In seinem Gutachten vom 10. Juli 2008 beziehungsweise in der Ergänzung vom 27. Januar 2009 diagnostizierte das SIVM aus orthopädischer Sicht ein

Myofasziales Schmerzsyndrom des rechten Schulter-, Nacken- und Armbereiches bei Status nach Kontusion des rechten Ellbogens und Kontusion des Nervus ulnaris rechts, Status nach Vorverlagerungsoperation des Nervus ulnaris. Neurologisch wurde ein chronisches rechtsseitiges zervikobrachiales und zephales Zervikalsyndrom festgestellt. Aus psychiatrischer Sicht wurde schliesslich eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) bei einem chronischen rechtsseitigen zervikothorakalen und zephalen Syndrom diagnostiziert. Aus orthopädischer und neurologischer Sicht sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte zu 100% arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit sei jedoch eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Aus psychiatrischer Sicht liege hingegen keine Arbeitsunfähigkeit vor. Weiter stellte das SIVM auf Anfrage der SWICA hin fest, dass sich die aktuellen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 23. Dezember 2003 zurückführen liessen. Aufgrund der fehlenden Kausalität entschied die SWICA mit Verfügung vom 11. Februar 2009 aus der obligatorischen Unfallversicherung ab 1. Mai 2008 keine Leistungen mehr für die Folgen des Unfalls vom 23. Dezember 2003 zu erbringen. 5. Im beruflichen Massnahmebericht der EVAL der Klinik … vom 27. Februar 2009 wurde die Leistung der Versicherten – welche in der Zeit vom 2. Februar 2009 bis 27. Februar 2009 erprobt worden war - als massiv eingeschränkt beurteilt. Diese sei momentan in der freien Wirtschaft nicht verwertbar. 6. Am 29. Juni 2009 erliess die IV-Stelle ihren Vorbescheid, gegen welchen die Versicherte in Bezug auf das angenommene Validen- und Invalideneinkommen und den gestützt darauf errechneten Invaliditätsgrad ab dem 1. Dezember 2007 Einwände erhob. Mit Verfügung vom 14. April 2010 erkannte die IV-Stelle auf eine ganze Rente ab dem 1. März 2005 bis zum 30. November 2007. Ab dem 1. Dezember 2007 lag gemäss Berechnung der IV- Stelle ein Invaliditätsgrad von 46% vor, so dass die Versicherte noch Anspruch auf eine Viertelsrente hatte. Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, dass aus ärztlicher Sicht die Ausübung der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Hingegen könne die Versicherte ab September 2007 in

einer adaptierten Tätigkeit zu 50% arbeiten. Das Valideneinkommen betrage Fr. 47'081.--. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens stellte die IV auf die Tabellenlöhne (schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik), Niveau 4 ab und ermittelte entsprechend bei einer Leistungsfähigkeit von 50% ein Invalideneinkommen von Fr. 25'582.--. Für die Frage der Arbeitsfähigkeit könne insbesondere auf das SIVM- Gutachten vom 26 Juni 2008 (inkl. Ergänzung vom 27.01.2009) abgestellt werden. Der berufliche Massnahmebericht der EVAL der Klinik … vom 27. Februar 2009 vermöge das SIVM-Gutachten nicht zu erschüttern, würden doch deren Abklärungen nicht auf einer medizinisch-theoretischen Einschätzung beruhen, sondern im Wesentlichen auf die subjektive Überzeugung der Versicherten selbst abstellen. In Bezug auf den Entscheid des KIGA beziehungsweise des ärztlichen Berichtes von Dr. med. … vom 21. Januar 2008 sei festzuhalten, dass sich diese klar zur arbeitslosenrechtlichen Vermittlungsfähigkeit äussern würden, weshalb sie – entgegen der Ansicht der Versicherten – die Erkenntnisse aus dem SIVM-Gutachten ebenfalls nicht erschüttern könnten. Schliesslich könne auch nicht auf die hausärztliche Stellungnahme von Dr. med. … vom 13. August 2009 abgestellt werden, zumal sich der Hausarzt ausschliesslich auf den beruflichen Massnahmebericht der EVAL der Klinik … abstütze und er sich entsprechend nicht mit dem SIVM-Gutachten auseinandergesetzt habe. 7. Gegen diese Verfügung reichte die Versicherte am 14. Mai 2010 beim Verwaltungsgericht von Graubünden Beschwerde ein. Darin beantragte sie die Aufhebung der Verfügung betreffend IV-Rente ab dem 1. Dezember 2007 und gesetzliche Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 50% rückwirkend ab dem 1. Dezember 2007 zuzüglich 5% Zins. Die Beschwerdeführerin rügte – unter Hinweis auf die beruflichen Abklärungen der EVAL der Klinik … vom 27. Februar 2009 – die Annahme einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Die sich widersprechenden Berichte der SIVM und der EVAL … hätten die IV-Stelle zumindest dazu veranlassen müssen, das SIVM mit den Erkenntnissen der EVAL … zu konfrontieren, zumal sich das SIVM schon einmal von der Annahme einer 100%-igen zu einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit habe korrigieren müssen.

Hinzu komme, dass vier Stunden pro Tag zumutbare Arbeit nicht einer 50%igen Arbeitsfähigkeit entsprechen würden. Schliesslich rügte die Beschwerdeführerin auch das zugrunde gelegte Valideneinkommen. Dieses weiche um 8% vom LSE-Tabellenlohn ab, was eine Parallelisierung erforderlich mache. 8. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verwies primär auf die angefochtene Verfügung, an welcher sie vollumfänglich festhalte. Ergänzend führte sie aus, dass die Gleichsetzung einer Leistungsfähigkeit von vier Stunden pro Tag mit einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des SIVM nicht zu beanstanden sei. Es könne die Tatsache berücksichtigt werden, dass bei einem durchschnittlichen Arbeitstag von ca. 8.5 Stunden zwei Pausen von 15 Minuten inbegriffen seien, was einer Nettoarbeitszeit von 8 Stunden entspreche. Auch könne – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – keine Rede davon sein, dass das von der IV-Stelle aufgewertete tatsächliche Einkommen im Branchenvergleich unterdurchschnittlich sei. Eine Parallelisierung sei daher nicht angezeigt. 9. In ihrer Replik vom 14. Juli 2010 bekräftigte die Beschwerdeführerin nochmals ihren Standpunkt. Neu brachte sie vor, dass sich das SIVM-Gutachten nur zur unfallkausalen Arbeitsfähigkeit äussere. Die diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung sei nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen. 10. In der Duplik vom 5. August 2010 führte die IV-Stelle aus, dass im SIVM- Gutachten die Arbeitsfähigkeit gesamthaft betrachtet eingeschätzt und differenziert dazu Stellung genommen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des SIVM-Gutachtens psychiatrisch abgeklärt worden. Dabei hätten sich die Gutachter auch zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht geäussert. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der IV-Stelle vom 14. April 2010. Streitig und zu prüfen ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und insbesondere das seitens der IV- Stelle angewandte Valideneinkommen und damit einhergehend die Feststellung des Invaliditätsgrades beziehungsweise des Rentenanspruches ab dem 1. Dezember 2007. 2. Eine IV-Rente kann nur gewährt werden, wenn eine Invalidität vorliegt. Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat eine Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens 50% oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens 40% invalid ist. Für die Bestimmung des IV-Grades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 3. a) Vorweg zu prüfen, ist die strittige Frage nach dem hypothetischen Invalideneinkommen, beziehungsweise die für die Bemessung des Invalideneinkommens entscheidende Frage, welche Arbeitsleistung die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2007 noch erbringen kann. Von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird der Umstand, dass die Vorinstanz zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die Lohntabelle der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, Basis 2006, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), weiblich, abgestellt hat. b) Um die Arbeitsfähigkeit bemessen zu können, sind die Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99; 125 V 256 E. 4 S. 261). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen der Berichte oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 478 S. 345 E. 5.1). c) Zur Beurteilung der seit dem 1. Dezember 2007 verbliebenen Arbeitsfähigkeit der Versicherten liegen dem Gericht folgende massgeblichen Arztberichte und Gutachten vor, die sich wie folgt zu der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern: • Interdisziplinäres Gutachten des SIVM vom 26. Juni 2008 mit Ergänzung vom 27. Januar 2009: Die behandelnde Fachärztin für Orthopädie diagnostizierte ein Myofasziales Schmerzsyndrom des rechten Schulter-, Nacken- und Armbereichs bei Status nach Kontusion des rechten Ellbogens und

Kontusion des Nervus ulnaris rechts, Status nach Vorverlagerungsoperation des Nervus ulnaris. Aus neurologischer Sicht wurde ein chronisches rechtsseitiges zervikobrachiales und zephales Zervikalsyndrom festgestellt. Der behandelnde Psychiater diagnostizierte eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54). Auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit, erkannten die Gutachter, dass unfallkausal eine volle Arbeitsfähigkeit besteht, da keine wahrscheinlichen, somatisch begründeten Unfallfolgen vorliegen würden. Hingegen kamen die Gutachter zum Schluss, dass unter Berücksichtigung sämtlicher heute vorliegenden Beschwerden die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Buffet-Service-Mitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig sei. Unter detaillierter Angabe, welche Tätigkeiten der Versicherten heute noch zugemutet werden könnten, hielten die Gutachter fest, dass die Versicherte in einer solchen angepassten Tätigkeit und aufgrund der somatischen Beschwerden vier Stunden pro Tag arbeiten könne. Allein aus psychiatrischer Sicht könnten der Versicherten unter Beachtung allfälliger körperlicher Limitationen alle Tätigkeiten vollumfänglich zugemutet werden. Insgesamt hielten die Gutachter fest, dass in einer angepassten Tätigkeit eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit der Versicherten bestehe. • Beruflicher Massnahmebericht vom 27. Februar 2009 des EVAL der Klinik …: Gemäss den beiden Berichterstattern des EVAL, Frau …, Bereichsleitung Elektrotechnik/Elektronik und Herr …, Dipl. Sozialpädagoge HFS, Leiter EVAL, hatte die Versicherte – wegen der starken Schmerzen in beiden Armen – bereits bei leichtesten Tätigkeiten Mühe gehabt, diese auszuführen. Generell hätten die Schmerzen im Zentrum gestanden und sie hätten sich im Verlauf der beruflichen Massnahmen verstärkt. Zur Leistungsfähigkeit der Versicherten hielten die Berichterstatter fest, dass diese massiv eingeschränkt und momentan in der freien Wirtschaft nicht verwertbar sei.

• Beurteilung Dr. med. …, RAD Ostschweiz, vom 10. Oktober 2008 und vom 9. Juni 2009 im Case Report vom 22. April 2010: In ihrer Abschlussbeurteilung vom 10. Oktober 2008 nahm Dr. … zum interdisziplinären Gutachten des SIVM Stellung und hielt fest, dass das Gutachten zwar primär zuhanden der Unfallversicherung erstellt worden sei und zwischen unfallbedingten und unfallfremden Beschwerden differenziere. Es enthalte aber auch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit/unfähigkeit aufgrund sämtlicher Beschwerden. Daher könne auf diese Beurteilung und entsprechend auf die 50%-ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit abgestellt werden. In Bezug auf die Einschätzung der berufspraktischen Arbeitsfähigkeit der EVAL der Klinik … hielt Dr. … am 9. Juni 2009 fest, dass diese Beurteilung nicht auf der medizinischtheoretischen Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit beruhe. Vielmehr stelle sie im Wesentlichen auf die subjektive Überzeugung der Versicherten selbst ab, welche aufgrund der bekannten Beschwerden das Bild vermittle, nicht einsatzfähig zu sein. • Stellungnahme zum Vorbescheid der IV-Stelle von Dr. med. … vom 13. August 2009: In seiner Stellungnahme hielt Dr. med. … fest, dass der Bericht der EVAL der Klinik … vom 27. Februar 2009 die Belastbarkeit der Versicherten – auch bei sehr geringen körperlichen Anstrengungen – als sehr gering bewertet habe. Eine Integration in einen Arbeitsprozess sei demnach nicht möglich. Berufliche Perspektiven und eine Aussicht auf Steigerung der Leistungsfähigkeit würden nicht bestehen. Das im Vorbescheid der IV-Stelle attestierte Einkommen mit Behinderung von Fr. 25'582.-- könne die Versicherte nicht erzielen. d) In Würdigung der soeben erwähnten Berichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es inhaltlich keine triftigen Gründe gibt, nicht auf das umfassende und schlüssige Gutachten des SIVM vom 26. Juni 2008, beziehungsweise auf die Ergänzung des Gutachtens des SIVM vom 27. Januar 2009 abzustellen. Die Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte im Rahmen einer persönlichen, zweitägigen Abklärung (24. April und 25. April

2008) in orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht mit jeweils eigenen Teilgutachten. Darin wurden sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführerin abgeklärt und beurteilt. Da das Gutachten ursprünglich für die Unfallversicherung SWICA erstellt wurde, haben sich die Gutachter mit der Frage der Unfallkausalität auseinandergesetzt und entsprechend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gesamthaft beurteilt. Wie oben dargelegt, gelangten die Gutachter zum Schluss, dass unfallkausal eine volle Arbeitsfähigkeit der Versicherten bestehe. Unter Berücksichtigung sämtlicher heute bestehender Beschwerden sei die Versicherte hingegen in der angestammten Tätigkeit zu 100% und in einer adaptierten Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig. Angesichts dessen ist die Kritik der Beschwerdeführerin – das Gutachten spreche sich nur zur unfallkausalen Arbeitsfähigkeit aus – nicht nachvollziehbar. Es kann ohne Weiteres auf die Feststellungen im SIVM- Gutachten abgestellt werden. Wie Dr. … in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2009 zu Recht feststellte, wurde die zumutbare Arbeitsfähigkeit der Versicherten durch die EVAL der Klinik … – im Gegensatz zum SIVM- Gutachten – nicht medizinisch-theoretisch eingeschätzt. Vielmehr wurde in diesem Bericht im Wesentlichen auf die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin selbst, nicht einsatzfähig zu sein, abgestellt. Damit wird deutlich, dass der berufliche Massnahmebericht der EVAL der Klinik … die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das SIVM-Gutachten nicht zu erschüttern vermag. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. … vom 13. August 2009. Er gelangte – allein unter Bezugnahme auf den Bericht der EVAL der Klinik … – zur Ansicht, dass die Versicherte das von der IV-Stelle berechnete Invalideneinkommen nicht erzielen könne. Eine eingehende Begründung oder eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem SIVM-Gutachten fehlte in seinem Bericht. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, dass vier Stunden pro Tag zumutbare Arbeit nicht einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit entsprechen würden, wenn gleichzeitig bei einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit von 8.2 Stunden pro Tag ausgegangen werde. Vorweg ist festzuhalten, dass das SIVM in seinem Gutachten vom 26. Juni 2008, S. 33, Ziffer 13.3, letzter Absatz – in Bezug auf die 100%-ige Arbeitsfähigkeit oder 8.2 Stunden pro Tag – klarerweise ein

Schreibfehler unterlaufen ist, was sich allein schon aus dem Gutachten selbst ergibt. Tatsächlich ist einige Zeilen vorher zu lesen: „Frau … kann Tätigkeiten, die diese Vorgaben berücksichtigen, zu vier Stunden pro Tag ausführen“. In diesem Gutachten ist zudem diverse Male die Rede von der 50%-igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dass sich die Gutachter betreffend diesem Punkt tatsächlich verschrieben haben, ergibt sich im Übrigen mit aller Deutlichkeit aus der Ergänzung des SIVM vom 27. Januar 2009 auf Seite 4. Darin wird der fragliche Absatz gestrichen und wie folgt korrigiert: „In einer angepassten Tätigkeit, wie oben beschrieben, besteht eine 50% Arbeitsfähigkeit, d.h. eine angepasste Tätigkeit ist Frau … zu 4 Stunden pro Tag zumutbar“. Massgebend ist somit diese korrigierte Beurteilung des SIVM, worin eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit mit einer Tätigkeit von vier Stunden pro Tag gleichgesetzt wird. Angesichts dessen, dass ein durchschnittlicher Arbeitstag 8.5 Stunden dauert und zwei Pausen von je 15 Minuten beinhaltet, ist die Berechnung der SIVM (4 Stunden = 50% Arbeitsfähigkeit) vertretbar und daher nicht zu beanstanden. Die Kritik der Beschwerdeführerin geht somit ins Leere. e) Dem Gesagten nach ergibt sich, dass dem SIVM-Gutachten vom 26. Juni 2008 samt Ergänzung vom 27. Januar 2009 volle Beweiskraft zukommt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente vermögen dieses nicht zu entkräften. An der festgestellten Höhe der noch verwertbaren Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 50% – und demzufolge am berechneten Invalideneinkommen von Fr. 25'582.-- – kann festgehalten werden. 4. a) Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin das für die Ermittlung des Invaliditätsgrades angewandte Valideneinkommen. Für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist entscheidend, was die Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da

es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte bei Erlass ihrer Verfügung auf das Einkommen ab, welches die Beschwerdeführerin bei ihrem letzten Arbeitgeber als Buffet-Service-Angestellte erzielt hatte. Dementsprechend wurde angenommen, dass sie ein hypothetisches Valideneinkommen (aufindexiert für das Jahr 2008) von Fr. 47'081.-- erzielen könnte. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und entspricht der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung. b) Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, die Parallelität der Einkommen sei nicht gewährleistet. Die Beschwerdegegnerin habe das zuletzt von ihr erzielte Erwerbseinkommen auf zwölf Monate umgerechnet, der Teuerung angepasst und sodann diesem Einkommen ein ungekürztes Invalideneinkommen gegenüber gestellt. Hierbei habe sie nicht berücksichtigt, dass es sich um ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen handle, was eine Parallelisierung erforderlich mache. Dieser Argumentation kann vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht gefolgt werden. c) Die Parallelisierung der Vergleichseinkommen soll dem Umstand Rechnung tragen, dass eine versicherte Person bereits aus invaliditätsfremden Gründen nur ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielen kann; da die Invalidenversicherung die invaliditätsbedingte Einkommensbusse versichert, sind die invaliditätsfremden Aspekte ausser Acht zu lassen. Eine solche Parallelisierung kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens, durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Werts erfolgen (BGE 134 V 326 E. 4.1 mit Hinweisen; SVR 2009 IV Nr. 7 [9C_488/2008] E. 6.1 und 6.4). Gemäss Rechtsprechung ist eine Parallelisierung nur vorzunehmen, wenn das

Valideneinkommen vom branchenüblichen Durchschnitt „deutlich“ abweicht. Weicht der tatsächliche erzielte Verdienst mindestens 5% vom branchenüblichen Tabellenlohn ab, so ist er deutlich unterdurchschnittlich und kann eine Parallelisierung rechtfertigen. Es ist jedoch nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitswert von 5% übersteigt (BGE 135 V 297 Erw. 6.1.2 und 3). d) Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist als Vergleichswert - wie gesehen - nicht etwa der allgemeine LSE-Tabellenlohn, sondern der branchenübliche LSE-Tabellenlohn heranzuziehen. Im konkreten Fall sind daher die Zahlen des Gastgewerbes massgebend. Gemäss LSE 2008, Tabelle 55 Gastgewerbe, hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2008 im Anfoderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) einen Lohn von Fr. 46’061.60 verdient. Damit wird deutlich, dass das von der Beschwerdeführerin auf das Jahr 2008 aufindexierte tatsächliche Einkommen von Fr. 47'081.-- im Branchenvergleich keinesfalls unterdurchschnittlich ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf erkannt, dass eine Parallelisierung nicht angezeigt ist. e) Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, dass beim Valideneinkommen der Monatslohn von Fr. 3'800.-- nicht mit zwölf, sondern richtigerweise mit elf hätte multipliziert werden müssen, zumal ihr jeweils seitens des Arbeitgebers effektiv nur 11 Monatslöhne pro Jahr ausbezahlt worden seien. Inwiefern die Beschwerdeführerin aus ihrer Begründung, beziehungsweise Berechnung, etwas für sich ableiten möchte, kann nicht nachvollzogen werden. Tatsächlich würde sich eine solche Berechnungsmethode – wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung richtig aufzeigte – klar zu ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen zu Recht von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50% ausgegangen ist. Da auch gegen das vorliegend berechnete Valideneinkommen nichts einzuwenden ist, erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 14. April 2010 in jeder

Hinsicht als rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festgelegt. Aufgrund des Ausganges dieses Verfahrens rechtfertigt es sich hier, der unterliegenden Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 700.- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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