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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.06.2010 S 2010 58

3. Juni 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,220 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Anspruchsberechtigung nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 10 58 Versicherungsgericht URTEIL vom 3. Juni 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruchsberechtigung nach AVIG 1. …, geboren 1961, ist verheiratet und war zuletzt in seinem angestammten Beruf als Koch tätig. Am 31. März 2008 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab dem 21. April 2008 an. Seit dem 23. November 2009 nahm er am Einsatzprogramm IIZ Mittelbünden teil. Weil er gemäss der AM-Bescheinigung vom 19. Januar 2010 am 18. Januar 2010 und am 25. Januar 2010 während des ganzen Tages, am 14. Januar 2010, am 21. Januar 2010 und am 28. Januar 2010 jeweils am Nachmittag fehlte, lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden mit Verfügung vom 2. März 2010 seine Anspruchsberechtigung für diese Tage bzw. Halbtage wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass er zufolge Teilnahme an einer persönlichen Weiterbildung an diesen Tagen nicht in der Lage gewesen sei, eine andere Beschäftigung anzunehmen. Dagegen erhob der Versicherte am 4. März 2010 Einsprache. Er führte im Wesentlichen aus, ihm fehle der theoretische Teil der Berufsprüfung als Koch. Deren Nachholung sei für ihn von grösster Wichtigkeit, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Seitens des kantonalen Amtes für Berufsbildung (Herr …) sei ihm kurzfristig der Besuch einer Probe- und Evaluationszeit an der Gewerblichen Berufsschule ermöglicht worden, welche als Grundlage für eine entsprechende Klasseneinteilung (Kursbeginn Anfang Februar, Prüfung im Mai/Juni) gedient habe. Die Zulassung zum Kurs sei im Januar noch nicht gewährleistet gewesen. An den ihm entgegen gehaltenen Tagen sei er voll vermittlungsfähig gewesen, weil es sich um Probelektionen

gehandelt habe, welche unterbrochen hätten werden können, auch wenn damit eine Verzögerung des Kursbeginns einher gegangen wäre. Der Kursbesuch sei ihm sodann in den Monaten Februar und März vom KIGA bewilligt worden. Hingegen seien ihm die der Probe und Evaluation dienenden Halbtage in Abzug gebracht worden. Er habe im Übrigen alle Beteiligten, insbesondere die Herren … und …, vorweg über sein Vorhaben informiert, ohne dass ihn jemand auf den drohenden Abzug von Taggeldern hingewiesen hätte. Mit Entscheid vom 16. März 2010 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden die Einsprache ab. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass der geltend gemachte Besuch der Probe- und Evaluationszeit nicht als entschuldbarer Grund nach Art. 25 der Verordnung zum AVIG qualifiziert werden könne. Dem Einsprecher fehle es entsprechend an der erforderlichen Einwilligung des Amtes. Folgerichtig habe daher die Kasse für diese Zeit keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet. 2. Dagegen reichte … am 13. April 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die bereits seiner Einsprache zugrunde liegenden Überlegungen, dass er insbesondere den für ihn zuständigen Leiter des Einsatzprogrammes, Herrn …, vorweg über das Vorhaben orientiert habe. Durch dessen Einverständnis habe er Grund zur Annahme haben dürfen, dass die Angelegenheit in Ordnung sei. 3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit liess in Bestätigung seiner Darlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde beantragen. Ergänzend führte es aus, unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer an den entsprechenden Tagen im Einsatzprogramm gefehlt habe. Fest stehe ferner auch, dass dieser kein den Regeln entsprechendes Dispensationsgesuch eingereicht habe. Entsprechend sei er dann auch unentschuldigt dem Einsatzprogramm ferngeblieben, weshalb ihm der Anspruch für diese Zeit habe abgesprochen werden müssen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5'077.-- und wird ihm im Umfang von 80% entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 187.20. Mit der mitangefochtenen Verfügung vom 2. März 2010 wurde der Beschwerdeführer während der Kontrollperiode Januar 2010 für 3,5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 655.20 (Fr. 187.20 x 3.5 Tage) entspricht. Da sich vorliegend zudem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid vom 16. März 2010 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 2. März 2010. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Januar 2010 zu Recht wegen Nichteinreichens eines den Regeln nach Art. 25 AVIV entsprechenden Dispensationsgesuches bzw. Fehlens eines entschuldbaren Grundes für 3,5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Dabei steht fest, dass der Beschwerdeführer vorgängig des kurzfristig anberaumten Besuches der Probe- und Evaluationstage an der Gewerblichen Berufsschule - mit welchem die Voraussetzungen für den in der Folge vom Amt bewilligten Kurs „Qualifikationsverfahren nach Art. 32 BBV als Koch“ geschaffen werden - kein

formelles Dispensationsgesuch bei der zuständigen Amtsstelle eingereicht hat. 3. a) Der Beschwerdeführer stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie im Übrigen bereits im vorangegangenen Einspracheverfahren – auf den Standpunkt, dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 25 AVIV vorliegen würden. Die Vorinstanz habe sich aber mit seinen Einwänden und Überlegungen nicht auseinandergesetzt. Mit seinen Vorbringen macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 100) geltend. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar (BGE 126 V 130 E. 2). Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt er, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 112 Ia 109 E. 2b mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, N. 1672 ff). Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Zudem kann durch die Verpflichtung zur Offenbarung der Entscheidgründe verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Anforderungen an eine Begründung sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzulegen und zu prüfen. Jedenfalls müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 109 f. E. 2b; VGU 00 374). b) Art. 42 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nimmt diese Vorgaben auf,

indem darin festgelegt ist, dass die Parteien im Sozialversicherungsverfahren - zu welchen auch das vorliegende zählt - Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert zudem die Begründungspflicht für den Versicherungsträger, wenn die Verfügung den Begehren der Parteien nicht voll entspricht. Dem Gehörsanspruch wird nicht Genüge getan, wenn der Versicherungsträger die Stellungnahme der Partei lediglich „pro forma“ zur Kenntnis nimmt. Ausfluss aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist vielmehr, dass ein Versicherter Anspruch darauf hat, dass alle seine rechtserheblichen Anträge und Stellungnahmen geprüft und die angebotenen Beweise abgenommen werden, soweit sie sich auf Tatsachen erstrecken, die für die Entscheidfindung wesentlich sind (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 5 zu Art. 42 ATSG). Der Versicherungsträger ist entsprechend verpflichtet, sich mit den Vorbringen der Partei inhaltlich auseinanderzusetzen, was etwa ausschliesst, dass er stillschweigend über Einwendungen hinweggeht (SVR 1994 IV Nr. 10) oder die in einem Vorbescheidsverfahren bereits gemachten Ausführungen im nachfolgenden Entscheid bloss wiederholt (SVR 1999 IV Nr. 29). Vielmehr hat er die Gründe anzugeben, weshalb er allfälligen Einwänden der Partei nicht folgt oder diese nicht berücksichtigt (BGE 124 V 183; Kieser, a.a.O., N 5 zu Art. 42 ATSG). Die Einführung eines Einspracheverfahrens im Arbeitslosenrecht erfolgte daher denn auch - wie generell im Sozialversicherungsrecht - u.a. aus Gründen des Gehörsanspruches. Es dient der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Transparenz. Gleichzeitig sollen die aktive Teilnahme und das Vertrauen der versicherten Personen gefördert werden und deren Rechtsschutz erweitert werden, weil im Verwaltungsverfahren bei der grossen Zahl der Geschäfte ungenügende Abklärungen, Fehlbeurteilungen oder Missverständnisse nicht auszuschliessen sind, weswegen aber nicht gleich die Gerichte angerufen werden müssten. Mit der Einsprache wird entsprechend eine nochmalige, einlässlichere Beurteilung durch die entscheidende Behörde verlangt (Kieser, a. a. O., N 1 ff zu Art. 52 ATSG). c) Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich beim Gehörsanspruch um einen Anspruch formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt

damit ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 126 V 132). Immerhin lässt die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung eine Heilung einer nicht besonders schwer wiegenden Gehörsverletzung zu, wo die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Jedoch soll auch hier die Heilung der Gehörsverletzung die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132). Auf jeden Fall ist dort eine Heilung ausgeschlossen, wo im Verwaltungsverfahren die Gehörsgewährung überhaupt unterblieben ist und mithin die entsprechenden Vorschriften zu blossen Ordnungsvorschriften degradiert wurden (SVR 2000 AHV Nr. 7). Zulässig ist selbstverständlich die Rechtsprechung, bei jeder Gehörsverletzung den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur korrekten Gehörsgewährung an den Versicherungsträger zurückzuweisen (SVR 1994 UV Nr. 12; Kieser, a. a. O., N 10 zu Art. 42 ATSG). 4. a) Vorliegend ist offenkundig, dass die Vorinstanz die Einwände und Überlegungen des Beschwerdeführers lediglich „pro forma“ zur Kenntnis genommen hat. Von einer Prüfung derselben bzw. einer Abnahme der von ihm angebotenen Beweise hat sie unverständlicherweise abgesehen. Und dies obwohl nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist, dass sie sich auf Tatsachen erstrecken könnten, welche für die Entscheidfindung und den Ausgang derselben wesentlich sind. Jedenfalls hat der Versicherte bereits im Einspracheverfahren glaubhaft geltend gemacht hat, dass er vorgängig (des Fernbleibens) alle Beteiligten, insbesondere den Leiter des Einsatzprogramms, über die äusserst kurzfristig anberaumte, in Absprache mit dem kantonalen Amt für Berufsbildung erfolgte Probe- und Evaluationszeit an der Gewerblichen Berufsschule informiert habe, und dass er aufgrund dessen (stillschweigendem?) Einverständnis, wie auch dessen fehlendem Hinweis (auf eine diesfalls drohende Einstellung in der Anspruchberechtigung) berechtigten Grund zur Annahme gehabt habe, dass mit der Information die Angelegenheit in Ordnung sei. Die Vorinstanz ist weder im angefochtenen Entscheid noch in ihrer im vorliegenden Verfahren eingereichten Vernehmlassung darauf eingegangen. Ebenso wenig hat sie

den Umstand gewürdigt, dass dem Versicherten gerade aufgrund des positiven Ausgangs der Probe- und Evaluationszeit seitens des kantonalen Amtes für Berufsbildung mit Schreiben vom 28. Januar 2010 die Zulassung zum Qualifikationsverfahren als Koch im Sommer 2010 erteilt und gestützt darauf vom KIGA mit Entscheid vom 25. Februar 2010 der Kursbesuch für das Qualifikationsverfahren als Koch bis zum Ablauf der Rahmenfrist (Ende März) bewilligt worden ist. Letzterer war im Übrigen gar mit dem Hinweis verbunden, dass im Falle der Beantragung einer neuen Rahmenfrist ab 1. April 2010 der ganze Kurs bewilligt werden könne. Wobei die Bewilligung mit der Begründung erfolgte, dass die mit dem Kurs verfolgte Nachholung der ihm noch fehlenden theoretischen Berufsprüfung als Koch zu einer Verbesserung seiner Vermittlungsfähigkeit führen werde. b) Mit all seinen Einwänden und Überlegungen, mit welchen der Beschwerdeführer nachträglich entschuldbare Gründe aufzuzeigen versuchte, welche wiederum das Absehen von der rechtzeitigen Einreichung eines formellen Gesuches i.S. von Art. 25 AVIV und damit seine (formell unbewilligte) Absenz rechtfertigen könnten, hat sich die Vorinstanz weder im Einspracheentscheid noch in der im vorliegenden Verfahren eingereichten Vernehmlassung auch nur im Ansatz auseinander gesetzt. Unverständlicherweise hat sie zudem auch von den angebotenen, sich aufgrund der gemachten Vorbringen aufdrängenden Beweisabnahmen (so z.B. mittels Rückfragen bei den Herren … und …) abgesehen. Unverständlich auch deshalb, weil der Versicherte angesichts der Kurzfristigkeit des Antritts zur Probe- und Evaluationszeit nachvollziehbar geltend machte, er habe aufgrund der Auskunft bzw. der (stillschweigenden) Zustimmung des Leiters des Einsatzprogrammleiters berechtigten Grund zur Annahme gehabt, mit dessen Information seinen arbeitslosenrechtlichen Pflichten genügend nachgekommen zu sein. Eine vertieftere Prüfung dieses Einwandes wäre bereits unter dem Aspekt von Treu und Glauben (Art. 9 BV; Schaffung einer Vertrauensgrundlage) ohne weiteres geboten gewesen; ebenso eine entsprechende Begründung des Für und Widers im angefochtenen Entscheid. Dass den Akten sodann nichts über den bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwand der ungenügenden amtlichen Information (Art. 76

Abs. 1 lit. a - d AVIG in Verbindung mit Art. 19a AVIV, Aufklärungspflicht der Durchführungsstellen) entnommen werden kann, bestätigt im konkreten Fall das Bild der ungenügenden Sachverhaltsermittlung und fehlenden Begründung. c) Insgesamt betrachtet ist die Angelegenheit noch nicht spruchreif. Der vorinstanzliche Entscheid und die diesem zugrunde liegende Verfügung sind in offenkundiger Verletzung des dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen. Eine nachträgliche Heilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist - angesichts der gravierenden, vorinstanzlichen Mängel - ausgeschlossen, zumal es auch nicht Sache des Gerichtes sein kann und darf, die noch erforderlichen Abklärungen vorzunehmen. Dieses ist Sache der Beschwerdegegnerin, welche entsprechend weitere Abklärungen zu treffen und dann neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben wird. - In Gutheissung der Beschwerde ist daher der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. März 2010 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2010 58 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.06.2010 S 2010 58 — Swissrulings