S 10 57 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 22. Juni 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. …, geboren 1969, beantragte mit Gesuch vom 14. November 2008 eine Rente der Invalidenversicherung (IV). Sie gab an, sie arbeite seit 2002 selbständig als Kiosk-Verkäuferin und leide unter Diabetes mellitus Typ I, Schilddrüsenüberfunktion und endokriner Orbitopathie. Dieses Rentengesuch ist noch pendent. 2. Mit Mitteilung vom 28. April 2009 gab die IV-Stelle des Kantons Graubünden … bekannt, aktuell seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich, da ihr Gesundheitszustand nicht stabil und der Ausgang des Heilverlaufes noch unklar sei. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle … mit, es seien nun berufliche Massnahmen vorgesehen, und lud sie zu einer Besprechung am 28. Oktober 2009 ein. … verfasste zu diesem Anlass ein Schreiben, in welchem sie die IV-Stelle über ihre gesundheitliche und berufliche Situation informierte. Unter anderen teilte sie mit, angesichts ihrer Krankheiten sei es nicht möglich, eine Anstellung als Verkäuferin zu finden. Die selbständige Tätigkeit im Kiosk verlange zwar eine sehr lange Präsenzzeit und bringe nur ein geringes Einkommen, doch erlaube sie ihr, die durch den Diabetes nötigen Pausen für das Spritzen des Insulins und das Essen selbst einzuteilen. 3. Mit Mitteilung vom 9. November 2009 bezog sich die IV-Stelle auf die Besprechung und hielt fest, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen, weil die Versicherte ihre Selbständigkeit im Moment nicht aufgeben wolle. Als Rechtsmittel war die Beschwerde ans Verwaltungsgericht angegeben.
Dementsprechend erhob … am 23. November 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte, dass die Mitteilung nicht als "Abschluss der Arbeitsvermittlung/Verzicht" tituliert werde. Sie hätte sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter auf eine Stilllegung der Arbeitsvermittlung geeinigt und nicht auf einen Verzicht. Angesichts ihrer gesundheitlichen Situation könne sie gar keine andere berufliche Tätigkeit ausüben. Am 14. Dezember 2009 hob die IV-Stelle die angefochtene Mitteilung auf. Sie gab an, sie habe … zu Unrecht auf den Beschwerdeweg verwiesen, sie hätte sie darauf aufmerksam machen müssen, dass sie den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangen könne. Sie werde nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens eine neue beschwerdefähige Verfügung erlassen. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 schrieb darauf der Instruktionsrichter die Beschwerde als gegenstandslos ab. 4. Mit Vorbescheid vom 14. Januar 2010 teilte die IV-Stelle … mit, sie beabsichtige den Erlass einer Verfügung mit dem Titel "Stilllegung der Arbeitsvermittlung" und der Begründung, sie sei auf das Einkommen als Selbständigerwerbende angewiesen und könne somit ihre jetzige Arbeit nicht aufgeben. Mit Einwand vom 22. Januar 2010 entgegnete …, es sei nicht so, dass sie ihre jetzige Tätigkeit nicht aufgeben wolle, vielmehr sei für ihre gesundheitliche Situation diese Lösung zur Zeit am besten. Mit Verfügung vom 1. März 2010 legte die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung still. In der Begründung ergänzte sie gegenüber dem Vorbescheid, dass die Versicherte angebe, für ihren Gesundheitszustand und ihre gesamte Verfassung sei es zur Zeit am besten, die bisherige selbständige Tätigkeit fortzuführen. Mit Schreiben vom 9. März 2010 erklärte sich … erneut nicht einverstanden und verlangte, dass auch erwähnt werde, dass es für die IV-Stelle gar nicht möglich sei, sie unter den gegebenen Umständen zu vermitteln. Mit Verfügung vom 22. März 2010 ersetzte die IV-Stelle die Verfügung vom 1. März 2010. In der Begründung ergänzte sie, es sei für sie unter diesen Umständen momentan nicht möglich, der Versicherten eine Arbeitsstelle zu vermitteln. Zudem wies die IV-Stelle darauf hin, dass die Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt Unterstützung im Rahmen der Arbeitsvermittlung beantragen könne.
5. Gegen diese Verfügung erhob … am 8. April 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei zu korrigieren; es sei nämlich nicht so, dass sie auf die Arbeitsvermittlung der IV- Stelle verzichte, sondern so, dass es auch der IV-Stelle nicht möglich sei, sie unter den gegebenen Umständen zu vermitteln. 6. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2010, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, es fehle am schutzwürdigen Interesse. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als schutzwürdig gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Zu prüfen ist dabei, ob durch die Einwände gegen die Begründung nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird (Entscheid des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009).
2. Im vorliegenden Fall fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG. Das Dispositiv lautet: "Die Arbeitsvermittlung wird stillgelegt." Und erklärend ist hinzugefügt, dass zu einem späteren Zeitpunkt Unterstützung im Rahmen der Arbeitsvermittlung beantragt werden kann. Mit diesem Dispositiv ist die Beschwerdeführerin absolut einverstanden. Es sind auch keine Nachteile ersichtlich, welche dieser Entscheid für die Beschwerdeführerin mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin beanstandet lediglich die Begründung der angefochtenen Verfügung, ohne damit sinngemäss eine Abänderung des Dispositivs anzustreben. Durch eine Gutheissung ihrer Beschwerde würde sich überhaupt nichts an ihrer sozialversicherungsrechtlichen Situation ändern, und es ergäbe sich keinerlei praktischer Nutzen. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. 3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festgelegt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 200.-- zu übernehmen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.