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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.06.2010 S 2010 53

3. Juni 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,256 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Anspruch nach AVIG/Vermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 10 53 Versicherungsgericht URTEIL vom 3. Juni 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG/Vermittlungsfähigkeit 1. …, geboren am … 1986, ledig, war zuletzt als Praktikantin in einer Galerie in … tätig. Mit Datum vom 1. Januar 2010 meldete sie ab selbigem Datum einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggelder im Umfang von 100% an. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 28. Januar 2010 teilte die Versicherte ihrem Personalberater mit, dass sie sich per Ende Januar 2010 zufolge Wegzugs nach … in … abmelden werde. Mit Verfügung vom 16. Februar 2010 lehnte das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab, weil sie dem Arbeitsmarkt aufgrund des Wegzugs lediglich während einem Monat zur Verfügung stand. Dagegen erhob … am 22. Februar 2010 Einsprache. Zur Begründung führte sie an, zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung hätten sie und ihr Partner aufgrund eines auf mehrere Monate hinaus abgeschlossenen Mietvertrages noch nicht gewusst, ob und dass sie in den nächsten Monaten nach … ziehen könnten. Sie habe sich im Januar 2010 bewusst in beiden Kantonen beworben und hätte auch eine Stelle in Graubünden angenommen, wenn sie eine erhalten hätte. Mit Entscheid vom 3. März 2010 wies das KIGA die Einsprache ab. Unbestritten sei, dass die Versicherte dem Arbeitsmarkt nur während einem Monat zur Verfügung gestanden habe. Auch wenn sie eine gewisse Flexibilität an den Tag gelegt habe, sei es faktisch doch ausgeschlossen, dass sich ein Arbeitgeber gefunden hätte, welcher sie für die kurze verbleibende Zeit noch eingestellt hätte. Der Einwand, dass sie im Kanton verblieben wäre, wenn sie

eine Stelle gefunden hätte, sei nicht beweisbar. Keine Bedeutung spiele, zu welchem Zeitpunkt der Entscheid, nach … zu ziehen, gefallen sei. 2. Dagegen reichte … am 31. März 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern für den Januar 2010. Zur Begründung wiederholte sie die bereits ihrer Einsprache zugrunde liegenden Überlegungen. Ergänzend hielt sie fest, weil die Aussichten auf eine Arbeitsstelle in … besser gewesen seien, sei sie mit ihrem Lebenspartner am 1. Februar 2010 dorthin gezogen. 3. Das KIGA beantragte unter Ergänzung und Vertiefung seiner bereits im angefochtenen Einspracheentscheid gemachten Darlegungen die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 2'100.-- und wird ihr im Umfang von 80% entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 77.40 (Fr. 2’100.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 16. Februar 2010, bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. April 2010, wurde der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit

für den Januar 2010 abgesprochen, was einem Streitwert von Fr. 1’625.40 (Fr. 77.40 x 21 Tage) entspricht. Da sich vorliegend zudem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. a) Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 3. März 2010. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern für den Monat Januar 2010 zu Recht wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit abgesprochen worden ist. b) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIG ist vermittlungsfähig und damit anspruchsberechtigt, wer bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Nach bestätigter Rechtsprechung (BGE 126 V 522 Erw. 3a, 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a; ARV 1993/94 Nr. 8 S. 54 Erw. 1) gilt eine versicherte Person zu Beginn in der Regel dann nicht als vermittlungsfähig, wenn sie auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Das Bundesgericht hat wiederholt die Vermittlungsfähigkeit bei Versicherten verneint, welche nur wenige Wochen (bis mind. 10 Wochen) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung standen (BGU C 169/06 vom 09.03.2007; BGE 126 V 520 E. 3b, VGU S 08 91 und S 02 238). Auch das Verwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vermittlungsfähigkeit verneint, sofern eine versicherte Person lediglich 5 bis 7 Wochen dem Arbeitsmarkt zur freien Disposition stand (VGU S 09 101). Abgesehen von der eigenen Flexibilität und Disponibilität der Stellensuchenden ist dabei von zentraler Bedeutung, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (so bereits BGE 110 V 208 Erw. 1; SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1 Erw. 2b; ARV 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b, 1990

Nr. 14 S. 84 Erw. 2a; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2259, Rz 266). Die umschriebene Rechtsprechung ist in der Praxis dahingehend konkretisiert worden, als eine versicherte Person dann als grundsätzlich vermittlungsfähig gilt, wenn sie dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung steht. E contrario bedeutet dies, dass bei einer Verfügbarkeit unter drei Monaten die Vermutung der fehlenden Vermittlungsfähigkeit gilt. Diese Vermutung wiederum kann im Einzelfall umgestossen werden und zwar dann, wenn aufgrund der Arbeitsmarktsituation, der Disponibilität und Flexibilität der versicherten Person (z.B. aufgrund deren Bereitschaft einer Annahme für Tätigkeiten auch ausserhalb des erlernten Berufes oder von Temporärstellen) eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese von einem Arbeitgeber angestellt wird (Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE] des SECO vom Januar 2007, B227). c) Vorliegend sind aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben keine Gründe ersichtlich, welche einzelfallweise ein Umstossen der umschriebenen Vermutung der fehlenden Vermittlungsfähigkeit rechtfertigen würden. Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass sie der Arbeitswelt ihrer Wohnsitzregion … lediglich während rund vier Wochen (im Januar 2010) zur Verfügung stand. Ferner ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin schon vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit praktisch ausschliesslich nach … ausrichtete; jedenfalls bemühte sie sich weder im Zeitraum ihres Praktikums vor Beginn der Arbeitslosigkeit im zweiten Semester 2009 noch während der Kontrollperiode Januar 2010 - mit zwei Ausnahmen - um Arbeit in … oder Umgebung. Angesichts dieser Gegebenheiten und in Würdigung der umschriebenen Rechtsprechung ist die Vorinstanz im konkreten Fall zu Recht zur Erkenntnis gelangt, dass die der Beschwerdeführerin für eine allfällige Vermittlung zur Verfügung stehende Zeit von vier Kalenderwochen zu kurz war, um mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass diese noch von einem anderen Arbeitgeber angestellt worden wäre. Entsprechend blieb ihr denn auch nichts anderes übrig, als die Vermittlungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin während der Kontrollperiode Januar 2010 angesichts der kurzen, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Dauer zu verneinen und den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2010 abzulehnen. - Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 3. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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