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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.04.2010 S 2010 33

13. April 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,297 Wörter·~11 min·13

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 10 33 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 13. April 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, portugiesische Staatsangehörige, geboren 1976 und wohnhaft in …, war bei der … AG als Mitarbeiterin im Bereich Office angestellt, als sie sich am 19. Januar 2006 im Spital … einer Leistenhernie-Operation unterziehen musste. Nach der Operation traten Schmerzen im rechten Bein auf, welche sich trotz verschiedener Behandlungen und Therapien chronifizierten. Vom 18. Januar bis zum 30. September 2006 war sie zu 100% arbeitsunfähig, vom 1. Oktober bis zum 15. November 2006 zu 50%, vom 19. Dezember 2006 bis zum 15. Juli 2007 wieder zu 100%, und ab dem 16. Juli 2007 zu 50%. Ihre Arbeitstätigkeit hat sie bis heute nicht wieder aufgenommen. 2. Am 3. Juli 2007 ersuchte … die IV-Stelle des Kantons Graubünden um Leistungen, worauf die IV-Stelle die Berichte der involvierten Ärzte einholte: • Der Hausarzt, Dr. …, Facharzt für Innere Medizin, gab in verschiedenen Schreiben an, er habe Schmerzmittel und Cortisoninjektionen verschrieben und versucht, die Patientin für Physiotherapie zu motivieren. • Dr. …, Facharzt für Neurologie, gab an, die Ursache für die anhaltenden Schmerzen bliebe ungeklärt (Bericht vom 20. Juni 2006). • Vom 19. bis 30. Dezember 2006 war … zur stationären Rehabilitation in der Klinik ... Im Austrittsbericht vom 7. Januar 2007 wurden folgende Diagnosen angegeben: 1. Periarthropathia coxae rechts mit Schmerzausstrahlung ins gesamte Bein, erstmalig nach Leistenoperation aufgetreten. 2. Lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit Hyperelastizität, erstmals vor 5 Jahren. 3. Mittelgradige depressive

Episode mit somatischem Syndrom. 4. Verdacht auf Sulcus ulnaris Syndrom links. Die Arbeitsfähigkeit wurde aus rheumatologischer medizinisch-theoretischer Sicht für eine leichte sitzende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen mit 100% angegeben, aus psychiatrischer Sicht mit 50%. • Dr. …, Facharzt für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, teilte mit Bericht vom 22. Januar 2007 mit, die Beschwerden könnten als weichteil- und muskulärbedingt betrachtet werden. Die Inkongruenz zwischen den Angaben der Patientin und dem objektiven Befund sprächen für eine erhebliche funktionelle Komponente. • Am 7. Februar 2007 wurde im Spital … eine operative Revision der Leiste rechts gemacht. • Dr. …, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin der Psychiatrischen Klinik …, teilte mit Bericht vom 7. Februar 2007 mit, aktuell bestehe eine leichte depressive Episode, aber eine ausgeprägte Schmerzproblematik. Differenzialdiagnostisch müsse auch von einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden. Mit Bericht vom 21. August 2007 diagnostizierte sie eine Anpassungsstörung mit dysfunktionaler Schmerzverarbeitung und depressiver Reaktion nach Leistenhernie-Operation. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bezifferte sie mit 50% seit Mitte Juli 2007 und die Prognose beurteilte sie als schlecht. Sie gab an, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der diagnostischen Evaluation wäre eine stationäre Begutachtung aus psychiatrischer Sicht indiziert. • Mit Arztbericht vom 14. September 2007 gab Dr. … an, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik … vom 8. Januar 2007 sei immer noch aktuell. Er beantrage einen Arbeits-/Reha-Aufenthalt als einzige Chance, irgendwie bei dieser Patientin weiter zu kommen. • Am 22. Februar 2008 fand eine RAD-Untersuchung durch Dr. …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Allgemeinmedizin, statt. Im Bericht hält Dr. … fest, aufgrund der durchgeführten Untersuchung könne er eine psychiatrische Störung objektiv nicht feststellen. Die von der Versicherten angeführten psychischen Befindlichkeitsstörungen lägen eindeutig nicht im pathologischen Bereich

und seien im Rahmen der langjährigen konstanten Schmerzsymptomatik nachvollziehbar. Es sei Sache eines chirurgischen Sachverständigen, die somatische Problematik abschliessend zu beurteilen. • Mit Bericht vom 15. März 2008 gab Dr. … an, der Zustand der Patientin habe sich in keiner Weise verbessert. Aus somatischer Sicht sei die Patientin nach wie vor 50% arbeitsunfähig. • Mit Gutachten vom 10. September 2008 kam Prof. Dr. …, Chefarzt der Chirurgie im Ospedale Regionale di …, zum Schluss, es sei sehr schwierig, die geklagten Beschwerden objektiv einzuschätzen. Aufgrund des psychischen Zustands sei keine adaptierte Tätigkeit denkbar. • Am 16. September 2008 nahm der RAD Stellung zum Bericht von Prof. ... Die Versicherte werde zu 100% arbeitsunfähig eingeschätzt. Die Schmerzsymptomatik habe aber weder chirurgisch noch neurologisch gesichert werden können. Es sei deshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. 3. Mit Vorbescheid vom 22. September 2008 teilte die IV-Stelle mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Rente. Der Invaliditätsgrad liege bei 0%, das Valideneinkommen bei Fr. 39'172.--, das Invalideneinkommen bei Fr. 51'165.- -. Hiergegen liess … am 1. Oktober 2008 Einwand erheben. Sie beantragte eine pluridisziplinäre Begutachtung in der MEDAS ... Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid und wies das Leistungsbegehren ab. Sie stützte sich auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt Dr. med. ... Dieser Einschätzung komme volle Beweiskraft zu, und sie gebe ein ausreichend klares Bild über den Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 4. Gegen diese Verfügung erhob … am 22. Februar 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die IV-Stelle sei zu verpflichten, sie einer pluridisziplinären Begutachtung, eventuell einer funktionalen Eingliederung zu unterziehen und anschliessend die Invalidität neu festzulegen. Zur Begründung machte sie geltend, die IV habe sich bis heute nicht die Mühe genommen, sie "auf Herz und Nieren" zu prüfen. Eine Begutachtung in der MEDAS Bellinzona sei nötig.

5. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtene Verfügung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat eine Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente wenn sie zu mindestens 60% invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein; sie ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Für die Beurteilung der Rentenfrage ist der Sachverhalt massgeblich, der sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 20. Januar 2010 verwirklicht hatte (BGE 121 V 366).

2. Das Valideneinkommen von Fr. 39'172.-- wurde gestützt auf das Einkommen bemessen, das die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Stelle als Officemitarbeiterin bei der … AG erzielt hatte. Dies ist korrekt und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. 3. Streitig ist das hypothetische Invalideneinkommen, beziehungsweise die für die Bemessung des Invalideneinkommens entscheidende Frage, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin in welchem Umfang noch zugemutet werden können. Für die Beantwortung dieser Frage sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte auf medizinische Experten angewiesen. Vorliegend stehen folgende ärztliche Beurteilungen zur Verfügung: • Klinik …, 7. Januar 2007: Die Patientin sei aus rheumatologischer medizinisch-theoretischer Sicht für eine leichte sitzende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen zu 100% arbeitsfähig. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose sei sie aktuell in diesem Rahmen nur zu 50% arbeitsfähig. • Dr. …, Oberärztin der Psychiatrischen Klinik …, 21. August 2007: Die Patientin leide unter einer Anpassungsstörung mit dysfunktionaler Schmerzverarbeitung und depressiver Reaktion nach Leistenhernie- Operation im Januar 2006 (ICD-10 F 43.2). Aus psychiatrischer Sicht sei sie ab dem 16. Juli 2007 bis auf weiteres zu 50% arbeitsfähig. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der diagnostischen Evaluation sei eine stationäre Begutachtung aus psychiatrischer Sicht indiziert. Im Verhalten der Patientin fielen immer wieder widersprüchliche Angaben und Verhaltensweisen auf. Ebenso auffällig seien das eigene Krankheitskonzept und die Schmerzverarbeitung. • Dr. …, Hausarzt, 14. September 2007: Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik … vom 8. Januar 2007 sei immer noch aktuell. • Dr. … / RAD, 22. Februar 2008:

In Synopsis aller Daten sei bei der Versicherten in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100% gegeben. Auch in leidensadaptierter Tätigkeit liege derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vor. Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht psychiatrisch ausgelöst. • Dr. …, 15. März 2008: Der Zustand der Patientin habe sich in keiner Weise verbessert. Aus somatischer Sicht sei die Patientin nach wie vor 50% arbeitsunfähig. • Prof. Dr. …, Chefarzt der Chirurgie im Ospedale Regionale di …, 10. September 2008: Die Ursache der Schmerzen sei unklar. Es sei sehr schwierig, die geklagten Beschwerden objektiv einzuschätzen. Seiner Ansicht nach bestehe eine psychogene Komponente. Es sei äusserst verwirrend und verdächtig, dass die Patientin eine gewisse Bewegungsfreiheit zeige, wenn sie sich unbeobachtet glaube. Prognostisch sei es schwierig, sie wieder zu einer Arbeitstätigkeit hinzuführen, da sie seit November 2005 nicht mehr gearbeitet habe und von ihrer Arbeitsunfähigkeit überzeugt sei. Die Patientin sei zu 100% arbeitsunfähig in angestammter und adaptierter Tätigkeit. • Dr. … / RAD, 16. September 2008: Prof. Dr. … habe die Schmerzsymptomatik weder chirurgisch noch neurologisch sichern können. Aus psychiatrischen Gründen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei deshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 4. Diese ärztlichen Einschätzungen weichen stark voneinander ab. Aus rheumatologischer medizinisch-theoretischer Sicht wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit von der Klinik …, von Dr. … (Sept. 2007) und von Dr. … (Sept. 2008) mit 100% angegeben, von Dr. … (März 2008) mit 50%, und schliesslich von Dr. … (Feb. 2008) und Prof. Dr. … mit 0%. Auch bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer

Sicht sind die Unterschiede gross, gemäss der Klinik … und Dr. … liegt sie bei 50%, gemäss Dr. … bei 100%. 5. Liegen mehrere ärztliche Beurteilungen vor und widersprechen sich diese in wesentlichen Punkten, so kann dem einen Beweismittel nur dann der Vorrang gegeben werden, wenn sein Beweiswert klarerweise grösser ist als derjenige der übrigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 159). 6. Vorliegend ist den Einschätzungen der Klinik …, der behandelnden Psychiaterin Dr. … und des Prof. Dr. … voller Beweiswert beizumessen. Ihre Berichte beruhen alle auf eigenen Untersuchungen und auf vollständiger Kenntnis der Vorakten und sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation je für sich betrachtet ein. Die offensichtlichen Widersprüche zwischen diesen ärztlichen Beurteilungen zu klären, ist für das Gericht ohne medizinische Fachkenntnisse nicht möglich. Keinem der Berichte kann ein so überragender Beweiswert beigemessen werden, dass auf ihn alleine abgestellt werden könnte. 7. Der Einschätzung des Hausarztes Dr. … ist wegen seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung gegenüber der Beschwerdeführerin ein leicht reduzierter Beweiswert beizumessen (BGE 124 I 175 Erw. 4). Der Einschätzung von Dr. … vom RAD kann ebenfalls kein voller Beweiswert beigemessen werden. Seine Darlegung der medizinischen Zusammenhänge erscheint in sich widersprüchlich und seine Schlussfolgerungen sind nur ungenügend begründet. Noch im Februar 2008 nahm Dr. … eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht an und erachtete eine Begutachtung bei einem Facharzt als angezeigt. Der beauftragte Chirurge Prof. Dr. med. … bestätigte schliesslich in seinem Gutachten ebenfalls eine 100%-ige

Arbeitsunfähigkeit. Die vor diesem Hintergrund vollzogene Kehrtwende in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD im September 2008 – mithin im Widerspruch zu seiner eigenen, einige Monate vorher gemachten Einschätzung – ist nicht nachvollziehbar. Auch die Beurteilung des RAD aus psychiatrischer Sicht vermag nicht vollständig zu überzeugen. Gemäss Dr. … liegen die von der Versicherten angeführten psychischen Befindlichkeitsstörungen eindeutig nicht im pathologischen Bereich. Dieser Schluss steht indes im Widerspruch zur Diagnose von Dr. … (Anpassungsstörung mit dysfunktionaler Schmerzverarbeitung und depressiver Reaktion) und zur Diagnose des Psychosomatischen Dienstes der Klink … (mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom). Die Abweichung von diesen beiden Diagnosen anerkannter Fachpersonen vermag der RAD nicht genügend zu begründen. Insbesondere kann er sich nicht auf objektive Testergebnisse (Beck-Depression-Inventory, Hamilton- Depressionsskala) stützen, da keine psychometrischen Tests durchgeführt wurden bzw. durchgeführt werden konnten, was angesichts der mehrfach attestierten psychiatrischen Problematik jedoch angezeigt gewesen wäre. 8. Für die Notwendigkeit weiterer Abklärungen spricht auch, dass mehrere der involvierten Ärzte ausdrücklich darauf hinwiesen, die Beurteilung sei wegen der widersprüchlichen Aussagen und wegen des demonstrativ selbstlimitierenden Verhaltens der Beschwerdeführerin sehr schwierig gewesen, so dass eine stationäre Begutachtung indiziert sei. 9. Die vorliegenden ärztlichen Beurteilungen genügen somit nicht, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin korrekt einzuschätzen. Die IV-Stelle hat deshalb die medizinische Situation durch eine multidisziplinäre Begutachtung zu klären. Ob die IV-Stelle diese Begutachtung wie von der Beschwerdeführerin beantragt in der MEDAS … oder in einer anderen geeigneten Institution durchführen will, bleibt ihr freigestellt. Allerdings hat sie die sprachlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

10. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtswidrig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen. Die Angelegenheit wird zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200- 1000 Franken festgelegt. Vorliegend hat die unterliegende IV-Stelle Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- zu übernehmen. Zudem hat die IV-Stelle die obsiegende Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 864.45 zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 864.45 (inkl. MWST).

S 2010 33 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.04.2010 S 2010 33 — Swissrulings