Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.05.2010 S 2010 19

18. Mai 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,546 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 10 19 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 18. Mai 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG 1. …, geboren am … 1970, ist ledig und gelernte Pharma-Assistentin. Sie meldete sich am 22. Januar 2009 beim Gemeindearbeitsamt … zur Arbeitsvermittlung an. Am 30. April 2009 stellte sie beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2009. Am 16. Februar 2009 erfolgte ein Beratungsgespräch beim RAV. Mit Schreiben vom 3. März 2009 forderte dieses die Versicherte auf, die anlässlich des Beratungsgesprächs besprochenen Unterlagen bis am 13. März 2009 einzureichen. Gleichentags teilte das RAV der … Arbeitslosenkasse telefonisch mit, dass die Versicherte die geforderten Unterlagen nicht abgegeben habe. 2. Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 forderte die … Arbeitslosenkasse die Versicherte unter Fristansetzung bis am 19. Mai 2009 zur Einreichung diverser Unterlagen, die für die Anspruchsprüfung benötigt würden, auf. Da diese jedoch nicht fristgerecht beigebracht wurden, wurde die Versicherte mit einem als „letzte Mahnung“ bezeichneten Schreiben vom 24. Juni 2009 erneut zur Einreichung der Unterlagen bis am 1. Juli 2009 aufgefordert. In der Folge beantragte die Versicherte eine Fristerstreckung bis am 31. Juli 2009. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 wurde der Versicherten eine allerletzte Frist bis am 17. Juli 2009 zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen gewährt. 3. Am 21. Juli 2009 verfügte die … Arbeitslosenkasse das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2009, da die Versicherte diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht habe. Die von der

Versicherten am 6. September 2009 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 17. Dezember 2009 abgewiesen. 4. Dagegen erhob die Versicherte am 1. Februar 2010 „Einsprache“ (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Dezember 2009, die Rückerstattung der Fahrspesen für die Beratungsgespräche beim RAV, die Retournierung der Bewerbungsunterlagen sowie die Bezahlung eines Zinses von 5% wegen verspäteter Auszahlung der Taggelder. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie die von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 7. Juli 2009 verlangten Unterlagen dieser am 17. Juli 2009 per A-Post zugesandt habe, so die Kopie des AHV-Ausweises, die Arbeitgeberbescheinigung Altersheim … vom 1. November 2006 bis 30. November 2007, die Arbeitgeberbescheinigung Alterszentrum … vom 1. Dezember 2007 bis 31. Juli 2008 samt Kündigungsschreiben, die Arbeitgeberbescheinigung Facharztpraxis vom 31. August 2008 bis 31. Januar 2009 sowie die „Bescheinigungen über Zwischenverdienst“ Facharztpraxis von Mai bis Juni 2009; die „Bescheinigungen über Zwischenverdienst“ von Februar bis April 2009 seien dem RAV bereits früher zugestellt worden. Ferner habe ihr damaliger Arbeitgeber, Dr. …, neben der Beschäftigung in seiner Praxis keinen Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung geduldet, was die Ausstellung der Formulare „Bescheinigung über Zwischenverdienst“ sehr erschwert habe. 5. In der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung die zur Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe. Zwar habe die Beschwerdeführerin ab Februar 2009 bis Juni 2009 „Bescheinigungen über Zwischenverdienst“ eingereicht, diese seien indessen nicht vom Arbeitgeber, sondern von ihr selbst ausgestellt worden, weshalb sie nichtig seien. Eine telefonische Abklärung in der Praxis von Dr. … hätte zudem ergeben, dass die

Beschwerdeführerin nie dort gearbeitet habe. Daher müsse der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2009 auch nach erneuter Prüfung der Sachlage abgelehnt werden. Bezüglich der Fahrspesen brachte die Beschwerdegegnerin vor, diese seien vollumfänglich von der Beschwerdeführerin zu tragen. Hinsichtlich der nicht retournierten Bewerbungsunterlagen solle sie sich direkt an den für sie zuständigen Personalberater beim RAV wenden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2009 samt der diesem zugrunde liegenden Kassenverfügung vom 21. Juli 2009. Streitig und zu beurteilen ist nachfolgend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2009 und hierbei die Frage, ob die Verwirkungsfolge (Untergang des Entschädigungsanspruchs) gemäss Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) aufgrund der Nichteinreichung der für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen eingetreten ist. b) Im Rechtsmittelverfahren ist immer der Entscheid der Vorinstanz Gegenstand der Anfechtung, vorliegend also der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2009 (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz 1913, S. 407). Im Einspracheverfahren brachte die Beschwerdeführerin keine Beanstandungen bezüglich der Rückerstattung der Fahrspesen vor, weshalb mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2009 auch nicht darüber entschieden wurde. Mangels Anfechtungsobjekt ist auf diesen Antrag im vorliegenden Verfahren somit nicht einzutreten. Auf den Antrag um Rücksendung der Bewerbungsunterlagen ist ebenfalls nicht einzutreten, da auch dieser nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bildete. Mangels Zuständigkeit der … Arbeitslosenkasse hätte sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich ohnehin an das RAV zu wenden.

2. a) Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat, für den die versicherte Person Entschädigungsansprüche geltend macht (Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG gesetzt Frist ist eine Verwirkungsfrist, die weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung, aber einer Wiederherstellung zugänglich ist. Mit Ablauf der Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – hier gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies (Eintritt der Verwirkungsfolge) gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat. Bei der in Art. 29 Abs. 3 AVIV geregelten Verpflichtung der Arbeitslosenkasse, die Versicherte auf den Untergang ihres Entschädigungsanspruchs im Säumnisfall hinzuweisen, handelt es sich um eine Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Aus diesem verfassungsrechtlichen Grundsatz folgt für das Sozialversicherungsrecht ganz allgemein, dass schwere Rechtsverletzungen als Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens nur Platz greifen dürfen, wenn die Versicherte vorgängig ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 167/06 vom 7. November 2006; ARV 2005 Nr. 11 S. 135 ff.; ARV 1993/94 Nr. 33; Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Hrsg. Erwin Murer und Hans- Ulrich Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 20 Abs. 3 AVIG, S. 103 f.).

b) Zur Geltendmachung des Anspruchs für die erste Kontrollperiode hat die versicherte Person nach Art. 29 Abs. 1 AVIV der Arbeitslosenkasse folgende Dokumente einzureichen: Vollständig ausgefüllter Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), den Ausdruck des Datensatzes „Kontrolldaten“ oder das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. d), alle weiteren Angaben, welche die Kasse zur Beurteilung ihres Anspruchs verlangt (lit. d). Für die weiteren Kontrollperioden hat die Versicherte zusätzlich die Arbeitgeberbescheinigungen für Zwischenverdienste vorzulegen (Art. 29 Abs. 2 lit. b AVIV). Die versicherte Person trägt die Beweislast für die rechtzeitige Abgabe der Unterlagen und muss allenfalls die Folgen der Beweislosigkeit tragen. Das Erfordernis, zur Geltendmachung des Anspruchs die in Art. 29 AVIV aufgeführten Unterlagen einzureichen, ist darin begründet, dass die Kasse ausreichend über alle wesentlichen Elemente informiert sein muss, die sie zur Anspruchsbeurteilung benötigt (vgl. VGU S 07 105; BGE 113 V 68 f. E. 1b). 3. a) Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, dass sie die mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2009 zum letzten Mal eingeforderten Unterlagen dieser fristgerecht am 17. Juli 2009 per A-Post zugestellt habe. So habe sie folgende Unterlagen eingesandt: Kopie AHV- Ausweis; Arbeitgeberbescheinigung Altersheim Lindenhof vom 1. November 2006 bis 30. November 2007; Arbeitgeberbescheinigung Alterszentrum Senesca vom 1. Dezember 2007 bis am 31. Juli 2008 samt Kündigungsschreiben; Arbeitgeberbescheinigung Facharztpraxis vom 31. August 2008 bis am 31. Januar 2009; „Bescheinigungen über Zwischenverdienst“ Facharztpraxis von Februar bis April 2009 habe sie dem RAV abgegeben, diejenigen von Mai bis Juni 2009 habe sie geschickt. Der Anspruch auf Entschädigungsleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG sei somit nicht erloschen. b) Dazu ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Mai 2009 aufforderte, ihr die zur Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen zuzustellen sowie die Frage

zu beantworten, wo sie im Zeitraum vom 1. August 2008 bis am 31. Januar 2009 gearbeitet habe. Da die Beschwerdeführerin in der Folge untätig blieb, wurde ihr mit Schreiben vom 24. Juni und vom 7. Juli 2009 erneut eine Frist zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen (Betagtenheim …: Arbeitgeberbescheinigung für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis am 30. November 2007 inklusive Kopien der Lohnabrechungen; … AG Chur: Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Juni 2008 inklusive Kopien der Lohnabrechungen; Angaben zu den Arbeitsstellen vom 1. August 2008 bis am 31. Januar 2009; rechtsgültig unterzeichnete und vollständig ausgefüllte Formulare betreffend Zwischenverdienst ab Februar 2009) sowie zur Beantwortung der Frage bis am 1. Juli beziehungsweise bis am 17. Juli 2009 eingeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der in Art. 29 Abs. 3 AVIV festgehaltenen Pflicht zur Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur vollständigen Einreichung der Unterlagen nachgekommen ist. Dies hat umso mehr zu gelten, als das Schreiben vom 24. Juni 2009 ausdrücklich mit „fehlende Angaben/Unterlagen – letzte Mahnung“ und dasjenige vom 7. Juli 2009 mit „Fristverlängerung“ bezeichnet wurden. c) Aus den Akten ist ferner ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die zur Anspruchsbeurteilung benötigten Unterlagen (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIV) trotz dreimaliger Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin nicht vollständig eingereicht hat. Mithin fehlen die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Mai und 7. Juli 2009 verlangten Arbeitgeberbescheinigungen und Lohnabrechungen des Betagtenheim … und der … AG Chur, die Kopie des Kündigungsschreibens des letzten Arbeitsverhältnisses sowie die Beantwortung der Frage, bei welchem Arbeitgeber die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. August 2008 bis am 31. Januar 2009 gearbeitet hat. Andererseits sind den Akten die von der Beschwerdeführerin eingereichten „Bescheinigungen über Zwischenverdienst“ für die Monate Februar bis Juni 2009 sowie eine Arbeitgeberbescheinigung zu entnehmen, jedoch sind diese Dokumente nicht vollständig ausgefüllt und nicht durch den jeweiligen Arbeitgeber unterzeichnet. Mithin ist diesen Formularen weder die vollständige Adresse noch die rechtsgültige Unterschrift oder der Firmenstempel des Arbeitgebers

zu entnehmen. Vielmehr sind die eingereichten Dokumente mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin oder mit dem Vermerk „verweigert NB“ versehen. Somit kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass die eingereichten Formulare nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, durch den jeweiligen Arbeitgeber (Art. 88 Abs. 1 lit. b AVIG und Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), sondern durch die Beschwerdeführerin selbst ausgestellt worden sind. Dadurch entstehen gewisse Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben. Diese Zweifel wiegen umso schwerer, zumal sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des angeblichen Anstellungsverhältnisses bei Dr. … falsche Angaben gemacht hat. So hat laut den Akten eine telefonische Abklärung in der Praxis von Dr. … ergeben, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung nie dort gearbeitet hat (vgl. Aktennotiz vom 26. Juni 2008, act. 5). Im Weiteren geht aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitgeberbescheinigung weder der Arbeitgeber und die Dauer des Arbeitsverhältnisses noch die Modalitäten der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (wer hat gekündigt?, wann?, auf welchen Zeitpunkt?; vgl. Ziff. 10 Arbeitgeberbescheinigung) hervor. Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Beweis für die rechtzeitige Abgabe der verlangten Unterlagen nicht zu erbringen vermag. Die von ihr eingereichten Formulare betreffend Zwischenverdienst und die Arbeitgeberbescheinigung können trotz rechtzeitiger Beibringung nicht verwertet werden, da erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Der Anspruch auf Entschädigungsleistungen der Arbeitslosenversicherung wäre somit grundsätzlich erloschen (Art. 20 Abs. 3 AVIG), da der Anspruch nicht innert der Verwirkungsfrist von drei Monaten geltend gemacht worden ist. 4. a) Zu prüfen ist indes noch, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, wie von der Rechtsprechung gefordert, ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat. Im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2009 werden am Schluss unter dem Titel „Rechtsgrundlagen“ die Art. 28 Abs. 2

sowie Art. 43 Abs. 3 ATSG kleingedruckt im Wortlaut aufgeführt. Diese Bestimmungen machen die Beschwerdeführerin zwar auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht aufmerksam, jedoch nicht auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs im Falle der nicht rechtzeitigen Einreichung der zur Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AVIV. Einen ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweis auf die erwähnte Verwirkungsfolge enthält dieses Schreiben demnach nicht. Im Mahnschreiben vom 24. Juni 2009 wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen über den Entschädigungsanspruch entschieden werde, falls die geforderten Dokumente nicht fristgerecht (1. Juli 2009) eingereicht würden. Dieser Hinweis entspricht der in Art. 29 Abs. 3 AVIV geregelten Verpflichtung der Kasse, die Versicherte im Säumnisfall auf den Untergang des Entschädigungsanspruchs hinzuweisen, nicht. Die Beschwerdeführerin wird damit nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Weise auf die im Falle ihrer Säumnis eintretende, einschneidende Rechtsfolge des Anspruchsuntergangs hingewiesen. Am Schluss des Mahnschreibens werden im Weiteren unter dem Titel „Rechtsgrundlagen“ die Art. 20 Abs. 3 AVIG, Art. 29. Abs. 2 und 3 AVIV sowie Art. 28 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG kleingedruckt im Wortlaut wiedergegeben. Mit dem Hinweis auf Art. 20 Abs. 3 AVIG ist für die Beschwerdeführerin zwar erkennbar, dass ihr Anspruch, falls er nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird, erlischt. Dass diese Verwirkungsfolge gemäss der Rechtsprechung auch eintritt, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt, geht durch den Verweis auf Art. 20 Abs. 3 AVIG indes nicht ausdrücklich hervor. Ferner führt die Auflistung von sechs gesetzlichen Bestimmungen zu einer Unübersichtlichkeit, die es einem Laien erschwert, die für seinen Fall massgebende Bestimmung zu erkennen. Von einem unmissverständlichen und ausdrücklichen Hinweis auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs wegen nicht rechtzeitiger Beibringung der

geforderten Unterlagen kann somit nicht gesprochen werden. Dem als „Fristverlängerung“ bezeichneten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2009 fehlt schliesslich jeglicher Hinweis auf die Säumnisfolgen bei nicht rechtzeitiger Einreichung der geforderten Unterlagen. b) Nachdem die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der nicht rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nicht ausdrücklich und unmissverständlich im Sinne der Rechtsprechung angedroht hat, ist die Verwirkung nicht eingetreten und der Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin somit nicht erloschen. Da jedoch einerseits bestimmte zur Anspruchsprüfung benötigte Unterlagen nicht bei den Akten liegen und die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente andererseits nicht verwertet werden können (vgl. Erw. 3.c), ist vorliegend eine Prüfung eines allfälligen Entschädigungsanspruchs nicht möglich. Unter diesen Umständen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche der Beschwerdeführerin unter erneuter Fristansetzung und korrekter Androhung der Säumnisfolgen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 2.a) nochmals die Gelegenheit einzuräumen hat, die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin erneut über den streitigen Entschädigungsanspruch zu verfügen haben. 5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens steht der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Entschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2010 19 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.05.2010 S 2010 19 — Swissrulings