Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.03.2011 S 2010 164

22. März 2011·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,498 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 10 164 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 22. März 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Die heute 21-jährige … (Jahrgang 1990) leidet an einer kombinierten Entwicklungsstörung mit im Vordergrund stehender Lernbehinderung, distanzlosem Sozialverhalten und Adipositas per magna. Am 27. Juni 1994 wurde sie von ihren Eltern erstmals zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige angemeldet. In der Folge besuchte die Versicherte das Schulheim Chur, wobei ihr die Sonderschulmassnahmen bis zum 31. Juli 2008 verlängert wurden. Im Case Report des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD/Ostschweiz - mit Ausdruck vom 14. Oktober 2010) hielt Dr. med. … fest, dass zum Zeitpunkt Februar 2010 die Leistungsfähigkeit der Versicherten bei 50% eines Mitarbeitenden in der Privatwirtschaft liege. Auf dieser Basis sollte eine weitere Beurteilung stattfinden. Im Verlaufsprotokoll vom 26. Juni 2008 des Berufsberaters der Invalidenversicherung wurde festgehalten, dass der Wunschberuf der Versicherten eine Tätigkeit im Gastgewerbe sei und sie daher gerne eine Ausbildung im …, absolvieren würde. Gemäss Auskunft des Wohnheims ARGO … verweilte die Versicherte öfters auch am Wochenende in ... Zu den Kosten für die Schnupperlehre seien die Eltern darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihnen Fr. 120.-- pro Tag in Rechnung gestellt werde. Laut neuropsychologischem Bericht vom 5. März 2007 von lic. phil. … wurde bei der Versicherten ein konstantes aber langsames Arbeitstempo beobachtet. Sie habe meist ein langsames und vorsichtiges Umsetzen von Instruktionen gezeigt. Fehler seien zudem häufig nicht erkannt und nur selten korrigiert worden. Ihre Intelligenz-Testung habe einen GesamtIntelligenzquotienten (IQ) von 71 ergeben.

b) Mit Schreiben vom 7. September 2010 hielt lic. phil. … noch präzisierend fest, dass er zur Arbeitsfähigkeit der (mittlerweile 20-jährigen) Versicherten keine Stellung nehmen könne, da sich die kognitiven Voraussetzungen im Gehirn zwischen 17 und 20 Jahren – sowohl negativ wie positiv – erheblich verändern könnten. Wie diesbezüglich der aktuelle Stand sei, könne nur durch eine dezidierte neuropsychologische Verlaufsuntersuchung eruiert werden. c) Mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) der Versicherten ab dem 1. August 2010 eine halbe Rente (bei IV-Grad 56%) zu. In der Begründung machte sie dazu geltend, dass die Versicherte seit dem 1. August 2008 eine erstmalige Ausbildung zur Hauswirtschaftsmitarbeiterin absolviere, welche sie dann per 31. Juli 2010 erfolgreich abschliessen werde. Hiernach sei eine Anstellung in der ARGO vorgesehen. Die berufsberaterischen wie medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sie auch in der freien Wirtschaft noch zu 50% arbeitsfähig sei, womit sie noch ein Jahreseinkommen trotz Behinderung (sog. Invalideneinkommen) von Fr. 23'214.-- erzielen könnte. Die Vorinstanz stellte dabei auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE), Sektor Gastgewerbe, Anforderungsniveau 4, bei einer Leistungsfähigkeit von 50% ab. Das mutmassliche Jahreseinkommen ohne Gesundheitsschaden (sog. Valideneinkommen) errechnete die Vorinstanz dabei auf Fr. 52'500.-- (Medianwert nach LSE 70% bei Alter 21 Jahre), woraus der erwähnte IV-Grad von 56% resultierte. Während der Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2010 seien berufliche Massnahmen und Taggelder ausgerichtet worden, weshalb damals kein Anspruch auf Rentenleistungen bestanden habe. Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginne somit per 1. August 2010. Ein weiterer (separater) Leidensabzug von 25% sei nicht gerechtfertigt, weil das Anforderungsniveau 4 gerade eine einfache Tätigkeit voraussetze. Der Abschlussbericht der ARGO Werkstätte vom 25. Februar 2010 halte zwar fest, dass eine Integration zurzeit nicht möglich sei; dies aber vor allem aus praktischen Überlegungen heraus (Unterstützung der Weiterbeschäftigung im geschützten Rahmen). Im Bericht werde aber ebenfalls klar festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft bereits heute 50% betragen würde.

2. Dagegen liess die Versicherte am 26. November 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben, mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. August 2010; eventuell um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz für weitere medizinische und berufspraktische Abklärungen; subeventuell um Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2010. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. … zu gewähren. Zur Hauptsache wurde die Höhe und Ermittlung des Invalideneinkommens kritisiert. Die Beschwerdeführerin sei noch nicht in der freien Wirtschaft einsetzbar, weshalb auch nicht auf die Lohnstrukturerhebungen abgestellt werden dürfe. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD/Ostschweiz) äussere sich nicht dazu, ob der Versicherten eine adaptierte Tätigkeit zu 50% im ersten Arbeitsmarkt zugemutet werden könne und er stütze sich dafür allein auf die früheren Berichte aus dem Jahre 2007. Im Abschlussbericht der ARGO Werkstätte vom 25. Februar 2010 werde hingegen erwähnt, dass eine Integration im 1. Arbeitsmarkt zurzeit gerade nicht möglich sei. Gemäss Standortbestimmung vom 12. Februar 2010 sei festgehalten worden, dass ein sofortiger Eintritt in den jetzigen Arbeitsmarkt nicht sinnvoll sei, sondern je nach Entwicklung erst in zwei oder drei Jahren. Selbst der IV-Berufsberater habe in den Gesprächsberichten vom 12. Februar und 16. Juni 2010 eine Notwendigkeit anerkannt, den Übertritt in den 1. Arbeitsmarkt mit längeren Schnupperlehren vorzubereiten. Mit Beschluss vom 12. Juli 2010 sei nur mitgeteilt worden, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen worden seien und nun weitere Entwicklungsschritte in der ARGO Werkstätte … zwecks Integration in den 1. Arbeitsmarkt folgen müssten. Im Folgejahr seien dazu mehrere längere Praktika in der freien Wirtschaft vorgesehen. Beim Invalideneinkommen sei auf das effektiv in der ARGO erzielte Jahreseinkommen von Fr. 7'200.-abzustellen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 52'500.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 45'300.-- bzw. einen IV-Grad von 86% und somit Anspruch auf eine ganze IV-Rente ergäbe. Der Neuropsychologe lic. phil. … habe ferner im Schreiben vom 7. September 2010 noch erwähnt, dass der IQ-

Test wiederholt werden müsste, da eine erhebliche Entwicklung des Gehirns im Alter zwischen 17 und 20 Jahren möglich sei. Sollte aber tatsächlich auf die LSE-Werte abgestellt werden, so sei beim Invalideneinkommen noch mindestens ein separater Leidensabzug von 15% zuzulassen. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz (IV-Stelle GR) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen nochmals auf die bereits in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Ausführungen hingewiesen, worauf hier – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen wird. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter danach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c).

2. a) Umstritten ist vorliegend zur Hauptsache, ob die Beschwerdeführerin bereits über eine Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft (1. Arbeitsmarkt) verfügt und ob hier von der Vorinstanz zu Recht auf die statistischen Tabellenlöhne für den Schweizerischen Arbeitsmarkt (Lohnstrukturerhebungen [LSE]) für die Ermittlung des IV-relevanten Validen- und vor allem Invalideneinkommens abgestellt wurde. Folgende medizinische und berufspraktische Berichte sind dazu aktenkundig und für die Entscheidfindung im konkreten Fall von Bedeutung: • Im Untersuchungsbericht vom 8. Februar 2007 stellte Dr. med. …, Leitender Arzt im Kantonsspital Chur, Abteilung Kinderklinik, folgende Diagnosen: Kombinierte Entwicklungsstörung mit im Vordergrund stehender Lernbehinderung; distanzloses Sozialverhalten; Adipositas per magna. In Beantwortung des Beiblatts wurde festgehalten: Aktuell besuche die Versicherte weiterhin die heilpädagogische Schule in …, sei dort in der Berufsfindungsklasse und mache bisher diverse Schnupperlehren. Das Hauptproblem sei die Lernbehinderung, die gesundheitlichen Probleme beträfen eher das chronische Problem der Adipositas. Aktuell sei sie Schülerin. Die Leistungsfähigkeit sei gut, sie benötige aber häufig einen strukturierten Rahmen. Zurzeit werde eine entsprechende berufliche Ausbildungsstelle gesucht. Dafür benötige sie wegen ihrer Lernbehinderung berufliche Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung. Mit diesen Massnahmen dürfte später eine Selbstständigkeit der Jugendlichen möglich sein. Mit medizinischen Massnahmen oder Hilfsmitteln liessen sich keine eigentlichen Verbesserungen erzielen. Welche Tätigkeit die Versicherte letztlich ausüben werde, könne momentan nicht gesagt werden. Dies sei derzeit noch in weiterer Abklärung. Klar sei aber, dass sie dafür auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung angewiesen sein werde. Aktuell erfolge auch noch eine Begleitung durch den KJPD wegen psychischer Probleme. Die Versicherte habe bis auf die Adipositas (Übergewicht) keine eigentlichen gesundheitlichen Probleme und benötige keine medizinischen Massnahmen im strengen Sinn. Hauptproblem sei ihre hirnfunktionelle Problematik resp. ihre Lernbehinderung mit daraus resultierenden psychischen Problemen. • Im neuropsychologischen Bericht vom 5. März 2007 wurden die schon bekannten Diagnosen bestätigt. In der Beurteilung (S. 4-5) wurde ein inhomogenes Gesamtleistungsprofil im direkten Vergleich mit hirngesunden weiblichen Altersgenossinnen festgestellt. Gesamthaft bestehe eine neuropsychologische Funktionsstörung. Davon seien einerseits grosse Bereiche der linken Hemisphäre, anderseits auch frontale und parietale Teile der rechten Hirnhälfte betroffen. Der Intelligenztest habe einen Gesamt-IQ von 71 (Spanne: 65-77), Verbal-IQ 65 (Spanne: 55-81) und Figural-IQ 77 (Spanne: 68-85) ergeben. Die besten Leistungen könnten bei ihr generell bei Aufgabenstellungen mit

wenig sprachlichen Anforderungen und ohne Zeitdruck sowie mit sequenziellen Teilaufgaben erreicht werden. In der Schule und später in einer allfälligen beruflichen Ausbildung werde es sinnvoll sein, wenn die Versicherte überwiegend unter solchen Bedingungen lernen und später arbeiten könnte. • Im Beiblatt für spezielle Fragen (Psychotherapie) vom 12. März 2007 bestätigte die Oberärztin des KJPD, Dr. med. …, dass die durchgeführte Psychotherapie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sonderschuldung der Versicherten stehe und wegen des schweren erworbenen psychischen Leidens notwendig sei. Die eruierte Verhaltsstörung sei bei der jugendlichen Patientin noch gut durch erzieherisches und beraterisches Wirken beeinflussbar. Die Ausbildung und Erwerbstätigkeit könnten nicht im normalen Rahmen verlaufen; allenfalls werde die Versicherte eine Attestanlehre machen können. • Im Verlaufsprotokoll (Ausdruck vom 26. Juni 2008) des Berufsberaters (…) wurde festgehalten, dass der Wunschberuf der Versicherten eine Tätigkeit im Gastgewerbe wäre. Den Gesprächsprotokollen (Zeitspanne 2007- 2008) ist zu entnehmen, dass die Versicherte mehrere „Schnupperlehren“ (zeitlich befristete Arbeitsversuche) absolvierte. Die Besprechung in der Institution … ergab in diesem Zusammenhang, dass es der Versicherten im Back-Office gut gefallen hat. Aufgefallen sei jedoch, dass sie in der Wäscherei und im Office langsam arbeite und gründliche Anweisungen benötige. Sie könne auch keine Strategien entwickeln und man könne ihr jeweils nur einen Auftrag erteilen. Sie werde auf Niveau IV-Anlehre eingestuft. Es sei aufgrund der Feststellungen in dieser (Schnupper- )Woche fraglich, ob die Versicherte nach einer Anlehre in die freie Wirtschaft vermittelt werden und danach einen Lohn (mit einer Teilrente) verdienen könnte. • Im Abschlussbericht vom 25. Februar 2010 der ARGO Werkstätte … (Werkstätteleiter …; Ausbildner/Praxisbegleiter …) wurde festgehalten, dass die Versicherte als junge, sympathische, sehr zurückhaltende Person in Erscheinung getreten sei, welche bei allen sehr beliebt gewesen sei. In der Umsetzung der verschiedenen Arbeiten sei das Arbeitstempo zu Beginn langsam und gemütlich gewesen, was sich teils in der Leistung und Qualität der zu verrichtenden Arbeiten widergespiegelt habe. Nach einer kurzen Einstiegsphase habe sie aber das nötige Interesse an der Arbeit entwickelt. Sie bringe eine gute Auffassungsgabe mit, die es ihr ermögliche, sich an den vorgegebenen Strukturen zu orientieren. Sie habe sich zu einer Persönlichkeit entwickelt, die ihre Fähig- und Fertigkeiten in der täglichen Arbeit umsetzen könne, sofern die nötige Sicherheit und eine klare Führung gewährleistet seien. Sie brauche daher eine Führungsperson auf die sich verlassen könne und die ihr klare Rahmenbedingungen vorgebe. Sei dies sichergestellt, so könne sie einfache Arbeiten, die mehrere Arbeitsschritte beinhalten würden, gut und sauber ausführen. Zur Leistungsbeurteilung wurde bestimmt: Die Leistungsfähigkeit liege bei ca. 50% im Vergleich zu einem Mitarbeiter in der Privatwirtschaft. Die Leistungsfähigkeit sei durch unklare Rahmenbedingungen und bei komplexeren Aufgaben eingeschränkt.

Selbständiges Arbeiten sei bei einfachen, gelernten Arbeiten möglich. Gleichbleibende repetitive Arbeiten seien vorteilhaft. Länger andauernder Stress und Termindruck seien möglichst zu vermeiden. Die Versicherte benötigte eine Vertrauensperson (Führungskraft), die sich für ihre Anliegen Zeit nehme, ihr die Rahmenbedingungen klar aufzeige und sie dabei unterstütze (S. 2). Zusammenfassend wurde gesagt (Fazit S. 3): Aufgrund der bis anhin gewonnenen Erkenntnisse seien die Ausbilder der Meinung, dass eine Integration der Versicherten in den 1. Arbeitsmarkt zurzeit nicht möglich sei, da sich ihre positiven Entwicklungsschritte nun noch weiter entwickeln und festigen sollten. Gelinge dies, wäre eine Integration in den 1. Arbeitsmarkt allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt denkbar. Im Falle einer Rentensprechung würde die Versicherte eine Anstellung im Bereich Hauswirtschaft in der ARGO Davos erhalten. • Aus der Standortbesprechung vom 12. Februar 2010, IV-Berufsschule …, geht hervor, dass die Versicherte zur Hauptsache in der Kantine als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin (inkl. Reinigungsdienst) ausgebildet werde. Ihr Arbeitstempo sei jeweils ein Indikator für ihr Lerninteresse. Nach Abschluss der Ausbildung sei für sie (mit einem Motivationsschub) einiges möglich. Ab sofort in den jetzigen Arbeitsmarkt einzutreten, sei nicht sinnvoll; je nach Entwicklung sei dies in zwei oder drei Jahren denkbar/möglich. Im Unterricht habe sie im Umgang mit Computer Fortschritte gemacht. Dies, nachdem mit Druck nachgeholfen worden sei. Nun schreibe sie selbständig, manch-mal sogar freiwillig. Ihre Eigendynamik sei mässig. In der Schule sei sie – mit einigen Absenzen – dabei. Die Aufgaben mache sie gut und ruhig. Die persönliche Hygiene sei nicht immer einwandfrei. Im Umgang mit Mitlernenden habe sie manchmal einige Probleme gemacht. Der schulische Abschluss werde für sie im Juni 2010 stattfinden. • In der Fortsetzung des Verlaufsprotokolls (Ausdruck 12. Juli 2010) des Berufsberaters wurde festgehalten (S. 2), dass noch eine Vertiefung des Gelernten (speziell im Teilbereich Kantine) sicherlich positiv wäre. Die Versicherte werde noch ein weiteres Jahr in der ARGO eingesetzt mit der Verpflichtung, dass sie während diesem Jahr rund 2-3 längere Schnupperlehren (jeweils 3 Wochen) in der freien Wirtschaft absolvieren sollte. Die Versicherte werde eine Anstellung im ARGO-Wohnheim … per 1. August 2010 erhalten. Der hypothetische Leistungslohn (bei einer Leistungsfähigkeit von 50%) würde Fr. 1'756.-- betragen. Einen solchen Lohn werde die Versicherte in der ARGO jedoch nicht erhalten. Aus berufsberaterischer Sicht werde die Vertiefung unterstützt, wobei eine Rentenrevision in 1 - max. 2 Jahren vorgeschlagen werde. • Im Bericht der Procap Grischun vom 13. September 2010 wurde (S. 2) erwähnt, dass schon Dr. med. E. Keller im Attest vom 26. August 2010 festgestellt habe, dass die Versicherte auf einen geschützten Rahmen bei ihren Tätigkeiten angewiesen sei und die ARGO diese Verhältnisse biete. In der freien Wirtschaft würde die Versicherte auch bei einer leidensangepassten Tätigkeit überfordert sein. Weiter sei ein Leidensabzug von 25% auf das ermittelte Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Eine Leistungsfähigkeit von 50% in der freien Wirtschaft

sei zum heutigen Zeitpunkt nicht realistisch und nicht nachvollziehbar. Die Versicherte müsse ihre Entwicklungsschritte noch weiter vertiefen. Es müsse folglich noch abgewartet werden, ob überhaupt längere Praktika in der freien Wirtschaft möglich sein würden und die Versicherte den Anforderungen in der freien Wirtschaft wirklich gewachsen wäre. • Aus dem RAD-Bericht Ostschweiz (Ausdruck 14. Oktober 2010) geht hervor, dass auch Dr. med. … am 28. September 2010 noch ärztlich Stellung bezog. Sie erkannte dabei, dass eine quantitative Einschätzung der Leistungsfähigkeit auf medizinisch-theoretischer Basis in dieser Situation nicht möglich sei. Die junge Frau leide an einem kombinierten Entwicklungsrückstand, der sich vor allem in Form einer Lernbehinderung samt Verhaltensauffälligkeit äussere. Demgegenüber stünden relativ gute Leistungen im Bereich der Daueraufmerksamkeit/Konzentration auf sequentielle Handlungen und ein gutes Gedächtnis sowie relativ gute Leistungen in der Planung neuer Bewegungsabläufe. Daraus folge, dass Ressourcen und Defizite vorlägen, die die Arbeitsfähigkeit qualitativ erheblich beeinflussten, die aber keine Rückschlüsse auf die quantitative Leistungsfähigkeit resp. Verwertbarkeit in der freien Wirtschaft zuliessen (S. 8). Festzuhalten sei, dass die Schätzungen der ARGO auf einem 2jährigen Beobachtungszeitraum gründeten. Die weitere Beurteilung (durch Berufsberater) sollte daher auf der Basis einer Leistungsfähigkeit von 50% eines Mitarbeiters in der Privatwirtschaft ab Februar 2010 erfolgen (S. 9). b) In Würdigung der soeben aufgezählten berufspraktischen und medizinischen Berichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die bestehende Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (zumindest derzeit) noch nicht ausreicht, um in der freien Wirtschaft (1. Arbeitsmarkt) tatsächlich reüssieren zu können. Diese Beurteilung drängt sich besonders aufgrund des Abschlussberichtes der ARGO Werkstätte vom 25. Februar 2010 auf, worin zwar von einer ca. 50%-igen Leistungsfähigkeit im Vergleich zu einem Mitarbeiter in der Privatwirtschaft die Rede ist; in der Zusammenfassung (Fazit S. 3) aber dann dennoch klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass eine Integration der Beschwerdeführerin in den 1. Arbeitsmarkt zurzeit nicht möglich sei, da sich ihre positiven Entwicklungsschritte nun noch weiter vertiefen und festigen müssten. Eine Integration sei allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt denkbar. Dieselbe Auffassung geht auch aus der Standortbesprechung vom 12. Februar 2010 mit der IV-Berufsschule hervor, wurde darin doch ebenfalls gesagt, dass ein sofortiger Übertritt der Beschwerdeführerin in den jetzigen Arbeitsmarkt nicht sinnvoll wäre, da sie sowohl quantitativ (zu hohes Arbeitstempo) als auch qualitativ (lediglich einfache und repetitive Tätigkeiten ohne Anleitung [Führungsperson] in

geschütztem Rahmen möglich) noch nicht selbständig in der Lage wäre, in der freien Privatwirtschaft zu bestehen (hinzu kämen Probleme mit der Körperhygiene). Je nach weiterer Entwicklung bzw. ihrer geistigen und beruflichen Fortschritte könnte ein solcher Zustand in zwei oder drei Jahren (also ca. Februar 2012/13) eintreten. Nichts anderes ist auch der Fortsetzung des Verlaufsprotokolls des Berufsberaters vom 12. Juli 2010 zu entnehmen, worin bestätigt wurde, dass eine Vertiefung des Gelernten (speziell im Teilbereich Kantine) sicher positiv wäre und die Beschwerdeführerin noch mehrere Schnupperlehren (jeweils 3 Wochen) absolvieren sollte, ehe sie allenfalls definitiv in die Privatwirtschaft entlassen werden könnte. Im Bericht der Procap Grischun vom 13. September 2010 wurde mit aller Deutlichkeit ebenfalls klargestellt, dass die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft auch bei einer leidensangepassten Tätigkeit überfordert wäre und eine Leistungsfähigkeit von 50% in einem solchen Umfeld zum heutigen Zeitpunkt weder realistisch noch nachvollziehbar sei. Selbst im RAD-Bericht Ostschweiz – gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. … vom 28. September 2010 – wurde erkannt, dass eine quantitative Einschätzung der Leistungsfähigkeit auf medizinisch-theoretischer Grundlage in dieser Situation nicht möglich sei. Ferner leide die Beschwerdeführerin an einem kombinierten Entwicklungsrückstand (Lernbehinderung mit Verhaltensauffälligkeit), womit Defizite vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit auch qualitativ erheblich beeinflussten. Hinzu kommt, dass 3½ Jahre zuvor bereits fast die genau gleichen Diagnosen und Befunde erhoben wurden. Im damaligen Untersuchungsbericht vom 8. Februar 2007 zog Dr. med. E. Keller (KSC/Kinderklinik) daraus den Schluss, dass das Hauptproblem der Beschwerdeführerin ihre hirnfunktionelle Problematik resp. ihre Lernbehinderung mit daraus resultierenden psychischen Problemen sei. Im neuropsychologischen Bericht vom 5. März 2007 wurde sodann eine neuropsychologische Funktionsstörung mit einem Gesamt-IQ von (tiefen) 71 noch fachlich bestätigt. Schliesslich erwog danach im Beiblatt vom 12. März 2007 selbst die Oberärztin und Psychotherapeutin des KJPD, Dr. med. Fry, noch ausdrücklich, dass die Ausbildung und Erwerbstätigkeit der dann zumal erst 17-jährigen Beschwerdeführerin nicht im normalen Rahmen verlaufen werde und sie allenfalls zu Beginn eine Attestanlehre absolvieren müsste. In

Anbetracht der schlüssigen Aktenlage erachtet es das Gericht daher von fachlicher Seite als hinreichend nachgewiesen, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft (noch) nicht zumutbar ist. c) Bei diesem Resultat des massgebenden Entwicklungs- und Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist für das Gericht somit aber ebenfalls klar, dass ein Abstellen auf die statistischen Tabellenlöhne (LSE) für die Ermittlung des Invaliditätsgrads (Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen) nicht korrekt bzw. sachgerecht sein kann. Namentlich bei der Festsetzung des Invalideneinkommens kann angesichts der ärztlich attestierten Entwicklungsrückstände offensichtlich nicht von einem mutmasslichen Jahreseinkommen trotz Behinderungen von Fr. 23'214.-ausgegangen werden (vgl. strittige Verfügung vom 29. Oktober 2010). Viel realistischer und plausibler wird dazu die Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin effektiv noch erzielten Jahresverdienstes bei der ARGO (Fr. 7'200.--) sein. In diesem Sinne ist die Berechnung des Invaliditätsgrads nochmals (mit Wirkung ab 1. August 2010) neu vorzunehmen. 3. a) Die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2010 wird nach dem Gesagten folgerichtig aufgehoben, die Beschwerde vom 26. November 2010 gutgeheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und zu neuem Rentenentscheid zurückgewiesen. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Vorinstanz Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden. c) Die Vorinstanz hat die anwaltlich vertretene, obsiegende Beschwerdeführerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG überdies aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen, wobei vorliegend unverändert auf die dazu eingereichte

Honorarnote des Rechtsanwalts Dr. iur. … vom 18. Januar 2011 abgestellt werden kann, was letztlich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'350.40 inklusive Mehrwertsteuer (Aufwand 8.83 Std. x Fr. 240.-- = Fr. 2'119.20 plus Barauslagen Fr. 63.60 [= Fr. 2'182.80] und 7.6% MWST [auf Fr. 1'759.20] Fr. 133.70 bzw. 8.0% MWST [auf Fr. 423.60] Fr. 33.90; zusammen Fr. 2'350.40) ergibt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrads an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

S 2010 164 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.03.2011 S 2010 164 — Swissrulings