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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.01.2011 S 2010 144

12. Januar 2011·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,087 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

S 10 144 Versicherungsgericht URTEIL vom 12. Januar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. …, geboren am 2. April 1973, leidet seit der Geburt an einer hereditären spastischen Spinalparalyse. Er ist aufgrund seiner Erkrankung auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 teilte die IV-Stelle des Kantons Graubünden dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls, Modell Küschall K-Serie, übernehme. Nach vier Jahren Gebrauch wies der Rollstuhl massive Schäden auf. Die durchgeführte Abklärung des SAHB Hilfsmittel-Zentrums St. Gallen vom 22. April 2010 ergab, dass eine sinnvolle und dauerhafte Reparatur nicht möglich sei und das Hilfsmittel ersetzt werden müsse. Weiter seien die Schäden nicht auf normalen Gebrauch zurückzuführen. 2. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden erliess am 23. Juni 2010 einen Vorbescheid, in welchem sie festhielt, dass der Versicherte eine Kostenbeteiligung von 25% an der Neuanschaffung seines Rollstuhls zu übernehmen habe, weil die aufgetretenen Schäden auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen seien. Mit dem Vorbescheid war der Versicherte insoweit nicht einverstanden, als er eine Verletzung der Sorgfaltspflicht begangen haben solle, weshalb er dagegen Einwand erhob. Er machte geltend, dass er von Ende November 2009 bis Ende Februar 2010 in Neuseeland gelebt habe, um seine Englischkenntnisse zu verbessern. Dort sei der Rollstuhl zu Bruch gegangen. Zudem brachte der Versicherte vor, dass der Rollstuhl überdurchschnittlich viel benutzt worden sei, weil er sein Leben aktiv verbringe. Die Sorgfaltspflicht habe er aber immer eingehalten.

3. Augrund des Einwandes erfolgte eine weitere Nachfrage beim SAHB Hilfsmittel-Zentrum St. Gallen. Es kam in seinem Bericht vom 25. August 2010 zum Schluss, dass im Einwand zu Recht geltend gemacht worden sei, dass der Rollstuhl nicht generell stark abgenutzt sei. Die vorhandenen massiven Schäden (Stauchung Vorderrahmen, Bruch einer Rückenstrebe, Bruch der Sitzfederung) könnten aber nicht von einer „normalen“, starken Nutzung herrühren. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Schäden von einem einmaligen Ereignis (Unfall) stammen würden. In seinem Einwand schreibe der Versicherte lediglich, dass der Rollstuhl in Neuseeland „zu Bruch gegangen“ sei. Bis heute habe er keine weiteren Angaben gemacht, weshalb nicht klar sei, ob ein Dritter oder der Versicherte selbst den Schaden herbeigeführt habe. 4. Mit Verfügung vom 17. September 2010 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid. Die versicherte Person habe bei Hilfsmitteln, die infolge der Verletzung der Sorgfaltspflicht oder mit unklarer, nicht nachvollziehbarer Begründung vorzeitig ersetzt werden müssten, einen im Einzelfall festzulegenden Kostenbeitrag zu übernehmen. In der Regel betrage dieser im ersten Drittel der Amortisationszeit 75%, im zweiten Drittel 50% und im letzten Drittel 25%. Bei einem Rollstuhl werde von einer Amortisationszeit von fünf Jahren ausgegangen, weshalb im vorliegenden Fall ein Kostenbeitrag von 25% festgelegt werde. 5. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 20. Oktober 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte er, dass auf eine Kostenbeteiligung zur Neuanschaffung des Rollstuhls zu verzichten sei. Dementsprechend sei die IV-Stelle anzuhalten, die Anschaffungskosten des Rollstuhls von Fr. 4'881.55 vollumfänglich zu übernehmen. Der Beschwerdeführer brachte neu vor, dass die Schäden einzeln und nacheinander aufgetreten seien. Er sei bereits im Dezember 2009 nach Neuseeland geflogen, währenddem die Sitzstange erst Mitte Januar 2010 zu Bruch gegangen sei. Rund zwei Wochen später sei schliesslich die rechte

Federung gebrochen. Deshalb sei es unwahrscheinlich, dass der Rollstuhl während des Fluges beschädigt worden sei. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass vorliegend offen bleiben könne, ob die massiven Schäden durch ein einmaliges oder durch mehrere Ereignisse zustande gekommen seien. Aufgrund der Art der vorhandenen Schäden sei klar, dass sie nicht auf die übliche, intensive Nutzung durch den Beschwerdeführer zurückgehen, sondern von einem oder auch mehreren ausserordentlichen Ereignissen stammen würden. Diesbezüglich mache der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren keine genaueren Angaben, so dass nicht ersichtlich sei, ob ein Dritter oder der Beschwerdeführer selbst (jeweils) die Schäden verursacht habe. Nebenbei beantragte die IV-Stelle dem Gericht explizit, keine reformatio in peius anzudrohen. 7. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels wies der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 19. November 2010 darauf hin, dass weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus der Vernehmlassung vom 9. November 2010 hervorgehe, inwiefern er seine Sorgfaltspflicht in schwerer Weise verletzt haben solle. Allenfalls sei ein Verschulden eines Dritten möglich, doch es würden konkrete Anhaltspunkte fehlen. Deshalb sei es auch nicht möglich, eine Drittperson für die aufgetretenen Schäden haftbar zu machen. 8. Die IV-Stelle nahm zu diesen Vorbringen in ihrer Duplik vom 26. November 2010 Stellung. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers werde keine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht gefordert, sondern „lediglich“ eine Verletzung der Sorgfaltspflicht oder eine unklare, nicht nachvollziehbare Begründung. Die IV-Stelle werfe dem Beschwerdeführer gar nicht eine mangelnde Sorgfaltspflicht vor, sondern primär, dass sein Hilfsmittel vorzeitig mit einer unklaren, nicht nachvollziehbaren Begründung ersetzt werden müsse.

Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Da der Streitwert vorliegend Fr. 1'220.40 (Kostenbeteiligung im Umfang von 25% an der Neuanschaffung des Rollstuhls) beträgt und sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 17. September 2010. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer an der Neuanschaffung seines Rollstuhls eine Kostenbeteiligung von 25%, was Fr. 1'220.40 entspricht, zu übernehmen hat. 3. a) Gemäss Art 6 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) sind von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sorgfältig zu gebrauchen. Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat die versicherte Person eine angemessene Entschädigung zu leisten (Abs. 2). Art. 6 HVI wurde am 22. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (AS 2007 6039), geändert. Die ältere Fassung sah vor, dass die versicherte Person nur dann eine Kostenbeteiligung übernehmen muss, wenn sie die Sorgfaltspflicht in schwerer Weise verletzt hat.

b) Die HVI enthält keine Anhaltspunkte zur Frage der angemessenen Entschädigung im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 HVI. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) hat entschieden, dass sich im Rahmen der invaliditätsbedingten Anpassung von Fahrzeugen die Invalidenversicherung bei vorzeitiger Neuanschaffung anteilsmässig zum Ablauf der Amortisationsdauer an den Kosten einer erneuten invaliditätsbedingten Anpassung zu beteiligen hat (BGE 119 V 255). Auf dieser grundsätzlichen Überlegung beruht auch Rz. 1056 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2008). Danach hat die versicherte Person bei fahrlässig verlorenen oder durch ihr Verschulden unbrauchbar gewordenen Hilfsmitteln sowie Hilfsmitteln, die infolge Verletzung der Sorgfaltspflicht oder mit unklarer, nicht nachvollziehbarer Begründung vorzeitig ersetzt werden müssen, einen Kostenbeitrag von 75% im ersten Drittel der Amortisationszeit, von 50% im zweiten Drittel und von 25% im letzten Drittel zu übernehmen. 4. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Rollstuhl zwar überdurchschnittlich viel benutzt worden sei, dass er aber die Sorgfaltspflicht nie verletzt habe. Während seinem Auslandaufenthalt in Neuseeland seien die Schäden einzeln und nacheinander aufgetreten. Er sei bereits im Dezember nach Neuseeland geflogen. Die Sitzstange sei jedoch erst am 12. Januar 2010 zu Bruch gegangen. Rund zwei Wochen später sei die rechte Federung gebrochen. Deshalb sei es unwahrscheinlich, dass der Rollstuhl während des Fluges beschädigt worden sei. b) Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren fachtechnischen Beurteilungen der SAHB vom 22. April 2010 und vom 25. August 2010 steht fest, dass die vorhandenen massiven Schäden (Stauchung Vorderrahmen, Bruch einer Rückenstrebe, Bruch der Sitzfederung) nicht von einer „normalen“, starken Nutzung herrühren. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Schäden von einem ausserordentlichen Ereignis (beispielsweise von einem Transportunfall) stammen, was anfänglich auch vom Beschwerdeführer als Möglichkeit eingeräumt worden ist. Dabei ist es

aber auch grundsätzlich vorstellbar, dass mehrere solche Ereignisse nacheinander eingetreten sind. Aufgrund der Art der vorhandenen Schäden ist klar, dass die Schäden eben gerade nicht auf die übliche, intensive Nutzung durch den Beschwerdeführer zurückgehen, sondern von einem oder auch mehreren ausserordentlichen Ereignissen stammen. Der Beschwerdeführer macht auch im vorliegenden Verfahren keine näheren Angaben dazu, wie die Schäden entstanden sind. Deshalb ist nicht ersichtlich, ob er selbst oder ein Dritter sie verursacht hat. c) Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wird in Art. 6 Abs. 2 HVI keine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht gefordert, sondern „lediglich“ eine Verletzung der Sorgfaltspflicht. Diese Bestimmung wurde am 22. November 2007, in Kraft sei dem 1. Januar 2008, geändert. Die ältere Fassung sah noch vor, dass die versicherte Person nur dann eine angemessene Entschädigung leisten muss, wenn sie die Sorgfaltspflicht in schwerer Weise verletzt hat (vgl. dazu vorn E. 3b). Zudem ist vorliegend gar nicht klar, ob der Beschwerdeführer selbst die Schäden herbeigeführt hat. Es könnte auch sein, dass sie von einem Dritten zu verantworten sind. Da der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben zur Entstehung der Schäden tätigen kann oder will, ist ihm primär nicht eine mangelnde Sorgfaltspflicht vorzuwerfen, sondern dass sein Hilfsmittel vorzeitig mit einer unklaren, nicht nachvollziehbaren Begründung ersetzt werden musste. Die angefochtene Verfügung vom 17. September 2010 erweist sich in dieser Hinsicht als widersprüchlich. Einerseits wird festgehalten, dass nicht klar sei, ob ein Dritter oder der Beschwerdeführer selbst die Schäden herbeigeführt habe und andererseits wird dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Last gelegt. Aufgrund ihrer Ausführungen in der Duplik können aber keine Zweifel daran bestehen, dass die IV-Stelle von einer ungeklärten und nicht nachvollziehbaren Sachlage ausgeht. d) Gemäss Rz. 1056 KHMI hat die versicherte Person bei Hilfsmitteln, die infolge Verletzung der Sorgfaltspflicht oder mit unklarer, nicht nachvollziehbarer Begründung vorzeitig ersetzt werden müssen, bei der Neuanschaffung einen Kostenbeitrag zu übernehmen. Kreisschreiben sind jedoch wie alle

Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nicht verbindlich. Nach bundesgerichtlicher Praxis soll das Gericht sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Anderseits soll es insoweit von den Weisungen abweichen, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 125 V 377 E. 1c S. 379 mit Hinweisen). Rz. 1056 KHMI entspricht dem Sinn und Zweck von Art. 6 HVI, welcher vorsieht, dass die versicherte Person eine angemessene Entschädigung zu leisten hat, wenn ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich wird. Deshalb ist diese Bestimmung im Kreisschreiben nach Ansicht des Gerichts angemessen und somit anwendbar. Wenn nämlich – wie im konkreten Fall – angenommen werden darf, dass ein Schaden nicht auf normalen und somit sorgfältigen Gebrauch des Hilfsmittels zurückzuführen ist und kein Dritter haftbar gemacht werden kann, muss die versicherte Person eine Kostenbeteiligung übernehmen. Würde man in einem solchen Fall verlangen, dass die IV-Stelle die Verletzung der Sorgfaltspflicht nachzuweisen hätte, würde dies bedeuten, dass die versicherte Person praktisch nie eine angemessene Entschädigung leisten müsste. Sie könnte immer vorbringen, dass der Schaden evtl. auch von einer Drittperson zu verantworten sei. Für die IV-Stelle ist es nahezu unmöglich, eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zu beweisen. Durch den Nachweis, dass die Schäden am Rollstuhl nicht auf normalen Gebrauch zurückzuführen sind, hat die IV-Stelle bewirkt, dass der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, falls er nicht beweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft (vgl. dazu U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 43 N. 39). Im konkreten Fall liegt primär eine ungeklärte und nicht nachvollziehbare Sachlage vor. Da die Schäden jedoch nicht auf eine „normale“, starke Nutzung zurückgeführt werden können, darf zudem von einem unsorgfältigen Gebrauch des Rollstuhls ausgegangen werden, zumal unbestritten keine Drittpersonen dafür haftbar gemacht werden können. e) Gemäss SAHB-Begutachtung vom 22. April 2010 wird bei Handrollstühlen von einer Amortisationszeit von fünf Jahren ausgegangen. Damit befand sich

der Rollstuhl des Beschwerdeführers im letzen Drittel der Amortisationszeit, als er ersetzt werden musste. Gestützt auf Rz. 1056 KHMI erweist sich somit der vom Beschwerdeführer zu übernehmende Kostenbeitrag von 25% als gerechtfertigt. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung vom 17. September 2010 als rechtmässig erweist. Die Beschwerde wird damit abgewiesen. Gemäss Art. 61 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend hat der unterliegende Beschwerdeführer Kosten von Fr. 500.-- zu übernehmen. Die IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

S 2010 144 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.01.2011 S 2010 144 — Swissrulings