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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.07.2009 S 2009 57

7. Juli 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,533 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Prämienverbilligung | Krankenversicherung

Volltext

S 09 57 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 7. Juli 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämienverbilligung 1. Das Ehepaar … und … erhielt am 11. Februar 2008 eine Verfügung der AHV- Ausgleichskasse betreffend die individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2008. Diese Verfügung basierte auf der definitiven Steuerveranlagung 2006 (steuerbares Einkommen von Fr. 61'400.- und steuerbares Vermögen von Fr. 0.-) und die Ausgleichskasse sprach dem Ehepaar für das Jahr 2008 einen Beitrag an die Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung in der Höhe von Fr. 720.- zu (Gesamtanspruch der Eltern mit Kind …). Am 27. März und 20. Juli 2008 erfolgten die entsprechenden Auszahlungen (jeweils Fr. 360.-). 2. Im November 2008 erhielt … (nachfolgend Beschwerdeführerin) von der Steuerverwaltung Graubünden die Erlaubnis, ihre Steuererklärung für das Jahr 2007 unabhängig von jener ihres seit dem 1. Januar 2008 von ihr getrennt lebenden Ehemanns einzureichen, was die Beschwerdeführerin in der Folge auch tat. Am 5. Dezember 2008 erhielt sie dann ihre definitive Veranlagungsverfügung für das Jahr 2007, welche von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 29'200.- ausging. 3. Mit Schreiben vom 2. März 2009 (Poststempel) teilte die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse mit, dass die Berechnung der Prämienverbilligung für das Jahr 2008 komplett falsch sei, da sie seit dem 1. Januar 2008 von ihrem Mann getrennt lebe. Das steuerbare Einkommen gemäss definitiver Veranlagungsverfügung für das Jahr 2007 beliefe sich auf Fr. 29'200.-, während das geschätzte steuerbare Einkommen für das Jahr 2008 gemäss

den ersten Rechnungen der Steuerverwaltung Fr. 27'200.- sei. Sie sei der Auffassung, dass sie mit einem so niedrigen Einkommen auch berechtigt sei, eine Prämienverbilligung zu erhalten, und nicht nur ihr Sohn ... 4. Dieses Schreiben vom 2. März 2009 nahm die Ausgleichskasse als Einsprache entgegen und trat mit Einspracheentscheid vom 18. März 2009 wegen Nichteinhaltens der Einsprachefrist nicht darauf ein. 5. Am 23. März 2009 erhob die Beschwerdeführerin dagegen frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. März 2009 und bringt im Wesentlichen vor, dass es ihr gar nicht möglich gewesen sei, gegen die Verfügung vom 11. Februar 2008 rechtzeitig Einsprache zu erheben, da sie erst im November 2008 von der Steuerverwaltung erfahren habe, dass sie für das Jahr 2007 gesondert von ihrem getrennt lebenden Ehemann besteuert werde. Ihre definitive Veranlagungsverfügung für das Jahr 2007 habe sie erst am 5. Dezember 2008 erhalten und sie habe erst im Januar 2009 Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Februar 2008 betreffend IPV 2008 erheben können. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2009 verlangt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, es sei zu Recht auf die Einsprache wegen Missachtung der gesetzlichen Fristen nicht eingetreten worden. Sie bringt zusätzlich vor, dass die Prämienverbilligung aufgrund der aktuell verfügbaren Steuerdaten berechnet worden sei und dass der Gegenbeweis im Einspracheverfahren möglich sei. Im Kanton Graubünden sei es auch möglich, eine Neuberechnung zu verlangen, deren Antrag aber innert einer bestimmten Frist zu erfolgen habe. Dieses Gesuch der Beschwerdeführerin sei aber zu spät eingereicht worden. Im Übrigen habe sich das Gesamteinkommen des Ehepaares nicht verringert, sondern es sei nur getrennt versteuert worden. Das Getrenntleben führe hiermit zu keiner Änderung des anrechenbaren Einkommens im Sinne von Art. 8c KPVG. Die Verfügung vom 11. Februar 2008 sei nach dem Ablauf von 30 Tagen rechtskräftig geworden. Auch eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 41

ATSG sei nicht möglich, da die Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Die Beschwerdegegnerin ist auch der Ansicht, dass kein Revisionsgrund nach Art. 67 VRG gegeben sei und die Beschwerde damit abzuweisen sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 18. März 2009 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 11. Februar 2008. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Nichteinhaltens der gesetzlichen Frist auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. 2. a) Nach Art. 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) sind für die Prämienverbilligung eines Kalenderjahres das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen gemäss den aktuellen verfügbaren Steuerdaten massgebend. Sind diese Steuerfaktoren nicht bekannt, setzt die Ausgleichskasse das Verfahren aus. Liegen genügend zuverlässige Grundlagen vor, setzt die Ausgleichskasse gestützt darauf die Prämienbeiträge fest. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Steuerfaktoren des Vorjahres und des laufenden Jahres grundsätzlich die Gleichen sind oder nur geringfügig voneinander abweichen. Wie das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang bereits mehrfach entschieden hat (VGU S 03 106; S 01 223 und 229), wird dadurch bloss die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass die letzte Steuerveranlagung die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse am 1. Januar des Bezugsjahres richtig widerspiegle. Diese gesetzliche Vermutung kann auf Antrag der Betroffenen mittels Gegenbeweis gestürzt werden (Art. 8a Abs. 3 und Art. 8b KPVG). Treffen die Annahmen der Ausgleichskasse, die sie anhand der ihr zur Kenntnis gebrachten Steuerfaktoren der Verfügung zugrunde gelegt hat, aufgrund von Änderungen der familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger der IPV nicht oder nur teilweise zu, obliegt es dieser, im Einspracheverfahren

nachzuweisen oder zumindest vorläufig glaubhaft darzutun, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ab 1. Januar des Bezugsjahres nicht mehr so präsentieren, wie sich dies aus der letzten Steuerveranlagung ergibt, bis die definitive Steuerveranlagung vorliegt (PVG 1997 Nr. 18; VGU S 03 106; S 01 223 und 229). b) Im Kanton Graubünden besteht gemäss Art. 8c KPVG die Möglichkeit der Neuberechnung. Bei Änderung des anrechenbaren Einkommens von mindestens 20 % oder bei einer Änderung der persönlichen und familiären Verhältnisse kann eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs verlangt werden. In Art. 17 der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung (VOzKPVG; BR 542.120) ist die Frist geregelt: im ersten Fall muss das Gesuch innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung des anspruchsbegründenden Jahres eingereicht werden. Im zweiten Fall muss der Antrag gemäss Abs. 3 innert des anspruchsbegründenden Jahres gestellt werden. c) Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. März 2009 die Ausgleichskasse über ihre neuen persönlichen und familiären Verhältnisse informiert. Es handelt sich gleichzeitig um einen Antrag um Neuberechnung der IPV für das Jahr 2008, der jedoch nicht innert der vorgeschriebenen Frist bis zum 31. Dezember 2008 eingereicht wurde. Zu Recht trat die Beschwerdegegnerin daher wegen Fristversäumnisses auf das Gesuch um Neubeurteilung des Prämienverbilligungsanspruchs nicht ein. 3. Art. 19 Abs. 1 KPVG bestimmt, dass gegen Verfügungen der AHV- Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit Zustellung bei der gleichen Instanz eine schriftliche und begründete Einsprache erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerin hat es in casu verpasst, innert der 30-tägigen Frist Einsprache gegen die Verfügung einzureichen. Erst am 2. März 2009 hat sie der Ausgleichskasse ein Schreiben abgegeben mit dem Antrag auf Neuberechnung. Die Verfügung vom 11. Februar 2008 war dannzumal schon in Rechtskraft erwachsen und sie konnte nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden.

4. a) Es muss somit geprüft werden, ob eine Wiederherstellung der Einsprachefrist möglich ist oder ob ein Revisionsgrund vorliegt, damit auf die rechtskräftige Verfügung der Ausgleichskasse zurückgekommen werden kann. b) Nach Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann die Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung kann 30 Tage nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes gestellt werden. Anerkannte Wiederherstellungsgründe sind Situationen, in denen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnissmässigen Aufwands möglich ist, die Frist zu wahren. Vorliegend wurde die Verfügung der Ausgleichskasse am 11. Februar 2008 erlassen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie seit dem 1. Januar 2008 getrennt von ihrem Mann lebe. Sie hätte deshalb voraussehen können, dass ihr Getrenntleben mögliche Auswirkungen auf die IPV- Anspruchsvoraussetzungen haben könnte. Es war ihr zuzumuten, mittels rechtzeitiger Einsprache ihre veränderten persönlichen und familiären Verhältnisse darzulegen. Im Übrigen kann man aus den Akten nicht auf eine unverschuldete Verhinderung schliessen. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin auch die 30-tägige Frist zur Gesuchsstellung nach Art. 41 ATSG, beginnend mit dem Erhalt der definitiven Steuerveranlagung 2007, am 5. Dezember 2008 unbenutzt verstreichen lassen. Demzufolge ist hiermit kein Wiederherstellungsgrund gegeben. c) Es muss schliesslich noch geprüft werden, ob ein Revisionsgrund gemäss Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegt. Diese Bestimmung besagt, dass die Behörde, die zuletzt entschieden hat, rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag revidiert, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung nicht möglich war (lit. a), oder durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war (lit. b), eine von der Behörde beurteilte zivil- oder strafrechtliche Vorfrage zum

zuständigen Zivil- oder Strafgericht anders entschieden worden ist (lit c.), die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen oder gar nicht auf irrtümliche Weise gewürdigt hat (lit. d) . Im vorliegenden Fall ist keine der genannten Voraussetzungen für eine Revision gegeben, weshalb eine Neubeurteilung des IPV-Anspruchs auch aufgrund dieses Rechtstitels nicht möglich ist. 5. Zusammenfassend ist die Ausgleichskasse zu Recht wegen Fristversäumnisses auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat demzufolge keine materielle Neuüberprüfung des IPV- Anspruchs für das Jahr 2008 vorgenommen. Die Beschwerde ist folglich unbegründet und abzuweisen. 6. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Beschwerdeverfahren in Sachen IPV gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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