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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.12.2009 S 2009 47

2. Dezember 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,488 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

S 09 47 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. Dezember 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. Die am … 1955 geborene … wurde aufgrund eines Mammakarzinoms am 12. April 2004 an der linken Brust operiert, wobei eine Teilamputation vorgenommen wurde. Am 13. Juni 2008 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Übernahme einer Brustprothese als Hilfsmittel. Dr. med. …, Oberärztin …, hielt in ihrem Arztbericht vom 11. November 2008 fest, dass keine Indikation für eine Brustprothese bestehe. Es seien ausserdem keine Hinweise für ein Rezidiv oder Zweitkarzinom zu finden. Gestützt auf diese Angaben lehnte auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) einen Leistungsanspruch ab. 2. Mit Vorbescheid vom 26. November 2008 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, dass keine Indikation für eine Prothese bestehe. Dagegen erhob die Versicherte am 8. Dezember 2008 bzw. am 14. Januar 2009 Einwand. Sie führte aus, dass sie ca. einen Drittel ihrer Brust verloren habe und daher zum Ausgleich der Brust eine Brustprothese und einen Spezialbüstenhalter benötige. Ferner wies sie darauf hin, dass die Krankenkasse die Prothese nicht bezahle, da sie noch nicht im AHV-Alter sei. Diesem Einwand legte die Versicherte ein Rezept von Dr. med. …, Allgemeine Medizin FMH bei. Dieser hielt darin die Diagnose St. n. Mamma-Ca mit Teilamputation von einem Drittel der linken Brust fest. Ferner gab er an, dass die Patientin einen Spezialbüstenhalter und Silikonprotheseneinlage benötige.

3. Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und gewährte demnach keine Kostengutsprache für die Brustprothese links. Begründend führte sie aus, dass Brustprothesen lediglich nach einer Mamma- Amputation oder bei Vorliegen eines Poland-Syndroms (Fehlender Brustmuskel) oder Agnesie (recte Agenesie) der Mamma (vollständiges Fehlen der Brust) von der Invalidenversicherung übernommen werden können. In casu sei die linke Brust nicht amputiert worden, sondern es sei nach der brusterhaltenden Operation eines Mammakarzinoms links keine Indikation für eine Brustprothese gegeben. 4. Dagegen erhob … (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 24. Februar 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Übernahme der Kosten durch die Invalidenversicherung für eine Brustprothese links sowie einen Spezialbüstenhalter. Sie führte aus, dass sie vor fünf Jahren operiert worden sei und während über zwei Jahren versucht habe, mit der massiv kleineren linken Brust klarzukommen. Durch die Operation fehle ein grösserer Teil der Brust und ihr Erscheinungsbild habe sich stark verändert, was sie psychisch sehr belaste. Es sei ihr nicht möglich gewesen, eine Bluse oder ein T-Shirt zu tragen, ohne dass die ungleich grossen Brüste aufgefallen wären. Die Beschwerdeführerin führte ferner aus, dass sie auf Anraten von Dr. med. … am 13. September 2006 eine Brustprothese mit Zubehör und am 21. Mai 2008 Spezialbüstenhalter bezogen habe. Es gehe ihr seither viel besser und sie fühle sich in der Öffentlichkeit wieder als Frau. 5. Mit Stellungnahme vom 1. April 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Begründend machte sie geltend, dass gemäss dem Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung Kostengutsprachen nur für definitive Brust- Exoprothesen nach Mamma-Amputation (operative Entfernung der Brust) oder bei Vorliegen eines Poland-Syndroms (fehlender Brustmuskel) oder Agenesie der Mamma (fehlende Anlage der Brust) erteilt werden, wobei der Höchstbetrag pro Kalenderjahr bei Fr. 500.-- für einseitige und Fr. 900.-- für

beidseitige Versorgung betrage. Es werde nicht bestritten, dass in casu eine brusterhaltende Tumorektomie links vorliege, woraus asymmetrische Mammae resultieren können. Jedoch sei der Beschwerdeführerin nicht die Brust operativ entfernt worden, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme der Kosten für die Brustprothese durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt seien. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn aus medizinischer Sicht eine Indikation für eine Brustprothese bestehe, weshalb es im vorliegenden Fall offen bleiben könne, ob eine solche Brustprothese medizinisch indiziert sei oder nicht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV- Stelle Graubünden vom 13. Februar 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die Kosten für die Teilbrustprothese zu übernehmen hat. 2. Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben die Versicherten im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Ausund Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen (Satz 1). Als Hilfsmittel gilt ein Gegenstand, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag. Er muss also ohne strukturelle Änderung abzulegen und wieder zu verwenden sein (BGE 115 V 191 E. 2c). Gestützt auf Art. 8 Abs. 3 lit. d und Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat der Bundesrat bzw. das Departement die Hilfsmittelliste im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) erlassen. Gemäss Ziffer 1.03 des HVI-Anhangs werden Kostengutsprachen

für definitive Brust-Exoprothesen nach Mamma-Amputationen, beim Vorliegen eines Poland-Syndroms oder bei Agenesie der Mamma erteilt. 3. a) Für die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall ein Anspruch auf eine solche Kostengutsprache der Invalidenversicherung besteht, ist abzuklären, ob unter der Formulierung „Mamma-Amputation“ lediglich die komplette Amputation, das heisst eine vollständige Wegnahme der Brust zu verstehen ist, oder ob auch eine Teilamputation, wie sie im vorliegenden Fall vorgenommen wurde, darunter subsumiert werden kann. Da die Antwort mittels des Wortlauts der Bestimmung nicht gefunden werden kann, ist die teleologische Auslegung heranzuziehen, wonach auf die Zweckvorstellung abgestellt wird, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist. Vorausgesetzt ist, dass der Zweck in der Norm selbst enthalten sein muss und es ist demnach unzulässig, normfremde Zwecke in die Norm hineinzulegen. b) Der Sinn und Zweck von solchen Brustprothesen ist vergleichbar mit jenem von Perücken, zumal beide Hilfsmittel die benachteiligte äussere Erscheinung der betroffenen Person aufheben soll. Im Gegensatz zur Brustprothese handelt es sich bei Perücken um ein Hilfsmittel, welches oftmals nur zeitweilig in Anspruch genommen werden muss. Zu Perücken wird in dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) ausgeführt, dass Versicherte, deren Kahlköpfigkeit die äussere Erscheinung unvorteilhaft beeinträchtige und zu erheblichen psychischen Belastungen führe, Anspruch auf Perücken hätten, wenn die Haare als Folge eines akuten Gesundheitsschadens oder dessen Behandlung (z.B. Bestrahlung oder Chemotherapie) ausgefallen seien (vgl. Ziffer 5.06.1). Es ist folglich auch bei der Beurteilung der Kostenübernahme für Brustprothesen nach denselben Kriterien vorzugehen wie bei den Perücken. Im Hinblick auf die äussere Erscheinung ist es durchaus möglich, dass bei einer Vollamputation einer kleinen Brust die Beeinträchtigung in der Erscheinung kleiner ist als bei einer Frau mit grossen Brüsten, bei der das Fehlen eines Drittels einer Brust unter Umständen eben vergleichsweise grössere Auswirkungen in der Erscheinung hat. Nach Auffassung der IV-

Stelle wären diese Fälle jedoch so zu behandeln, dass bei der Vollamputation eine Kostenübernahmepflicht zu bejahen wäre und bei der Teilamputation, obwohl diese grössere optische Auswirkungen hätte, nicht. Daraus kann geschlossen werden, dass nicht allein zwischen dem Kriterium Voll- und Teilamputation unterschieden werden kann. Es muss stattdessen auf ein anderes quantitatives Kriterium abgestellt werden, nämlich wie gross das Mass der Brustentfernung bzw. der äusseren unvorteilhaften Beeinträchtigung ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine sinn- und zweckmässige Auslegung der Kostenübernahmepflicht beim Hilfsmittel Brustprothese, nämlich mittels den Kriterien des Masses der optischen Beeinträchtigung und dem Zweck der Verminderung der psychischen Belastung, dazu führt, dass für die Übernahme der Kosten nicht eine Vollamputation der Brust verlangt werden kann. In diesem Sinne hat eine Teilamputation somit auch zu einem Ersatz durch eine Teilprothese zu führen. c) Für den vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass die IV-Stelle die Kosten für die Hilfsmittel aufgrund der Teilamputation der linken Brust zu übernehmen hat, sofern die äussere Erscheinung der Beschwerdeführerin unvorteilhaft beeinträchtigt wird und dies bei ihr zu einer erheblichen psychischen Belastung führt. Das Gericht gelangt zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin mittels Arztrezept und ihren Ausführungen in der Beschwerde genüglich darlegt, dass sie der Volumenverlust von einem Drittel psychisch erheblich belastet. Ferner ist ein Drittel Brustverlust auch unter dem quantitativen Kriterium nicht derart vernachlässigbar, dass die Ansicht vertreten werden könnte, es liege keine unvorteilhafte Beeinträchtigung der äusseren Erscheinung vor. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es

sich vorliegend, der unterliegenden Vorinstanz Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Übernahme der Kosten für die Teilbrustprothese inklusive Spezialbüstenhalter an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde noch hängig.