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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.06.2009 S 2009 35

16. Juni 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,694 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 09 35 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. Juni 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Der heute 41-jährige … (geb. ...1968) ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Er besuchte die Hilfsschule und machte danach eine Anlehre als Fahrzeugwart. Im Berufsleben war er in der Folge wenig konstant und wechselte häufig seine Arbeitsstellen. Bis 1999 arbeitete er als Automechaniker, danach war er bis 2001 als Chauffeur/Verkäufer bei der … AG in … tätig. Im November 2001 erlitt er einen Sportunfall mit einer Kniedistorsion. Darauf folgte eine depressive Episode beim Versicherten, woraus Fehler und Unkonzentriertheiten bei der Arbeit resultierten, welche per Februar 2002 die Kündigung nach sich zogen. Nach erfolglosen Arbeitsversuchen bzw. stellenlosen Zeiten, arbeitete der Versicherte von März 2005 bis Januar 2006 neu als LKW-Belader bei der Müllabfuhr im Dienste der … AG, ... Wegen erneuter Knieprobleme war ihm diese Arbeitsstelle aber auf Dauer nicht mehr zumutbar, weshalb ihm – nach neuerlichen Depressionen im Dezember 2005 - abermals gekündigt wurde. Im Oktober 2006 wurde der Versicherte durch die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) an eine … vermittelt, was beim Versicherten wegen Zeitdrucks und des Arbeitsklimas erneut zu Depressionen und zur Stellenaufgabe führte. Seit dem 17.03.2008 ist der Versicherte nunmehr bei der „… SA in …“ zu einem Monatlohn von Fr. 3'450.-- angestellt. b) Bereits im März 2003 hatte sich der Versicherte ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung (IV) Graubünden wegen seiner unfallbedingten Knieprobleme (seit Nov. 2001) für berufliche Massnahmen angemeldet. Jenes Gesuch wurde seitens der IV mit Verfügung vom 26.07.2004 indes mit der

Begründung abgelehnt, dass keine Invalidität vorliege und daher auch keine Leistungen der IV beansprucht werden könnten. Eine hiergegen erhobene Einsprache wurde mit IV-Entscheid vom 21.01.2005 abgewiesen. c) Am 26.11.2006 meldete sich der Versicherte ein zweites Mal bei der IV wegen seiner arbeitsrelevanten Depressionen an, wobei er diesmal eine Umschulung und/oder eine Rente beantragte. Es folgten darauf mehrere fachärztliche Untersuchungen und Abklärungen über den Gesundheitszustand sowie die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (vgl. Gutachten der Psychiatrischen Klinik … 26.01./23.03./12.10.2007 [Dr. …]; Neuropsychologische Begutachtung durch Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD] 25.04.2008 [Psychologin lic. phil. …]) des Versicherten. d) Gestützt auf diese Erkenntnisse erliess die IV am 16./17.06.2008 einen Vorbescheid, worin sie einen Anspruch auf (berufliche) Umschulung zwar ablehnte, indes eine ganze Rente ab 01.10.2006 (IV-Grad 100%) und befristet eine halbe Rente ab 01.10.2007 bis 31.10.2007 (IV-Grad 55%) für gerechtfertigt erachtete und dem Versicherten so gewähren wollte.

e) Mit diesem Vorgehen konnte sich der Versicherte nicht einverstanden erklären, weshalb er sich dagegen mit Einwandschreiben vom 14.07.2008 zur Wehr setzte. Mit Verfügung vom 26.11.2008 bestätigte die IV dennoch ihren Vorbescheid vom Juni 2008. Es sollte aber noch die Gesamtwürdigung im Case Report des RAD [Dr. …] abgewartet werden. f) Mit Verfügung vom 23.01.2009 gewährte die IV (Vorinstanz) dem Versicherten eine ganze IV-Rente (ab 01.10.2006 bis 30.09.2007) auf der Basis eines IV-Grads von 100% und befristet eine halbe Rente (01.10.2007 bis 31.10.2007) auf der Basis eines IV-Grads von 55%. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 20.02.2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Rentenverfügung vom 23.01.2009 sowie Gewährung einer ganzen IV-Rente ab 01.10.2006 bis

Ende März 2008 und einer Dreiviertel-IV-Rente ab April 2008 bis Juni 2008; evtl. um Rentenausrichtung nach Ermessen des Gerichts. Zur Begründung wurde hauptsächlich vorgebracht, dass das Valideneinkommen (VAEK; Einkommen ohne Gesundheitsschaden), die Arbeitsfähigkeit (AF) und die Befristung der Rente bis 31.10.2007 nicht richtig ermittelt worden seien. Zum kritisierten VAEK wurde geltend gemacht, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Einkommen bei der … AG (als LKW-Belader) anstatt auf das viel höhere Einkommen bei der … AG (als Chauffeur/Verkäufer) abgestellt habe. Ohne Gesundheitsschäden wäre er nämlich immer noch dort tätig. Die Aufgabe jener guten Stelle sei wegen der Depressionen erfolgt. Mit der Müllabfuhrtätigkeit (LKW-Belader) habe er erst später begonnen und wegen der Knieprobleme wieder aufhören müssen. Bei der … AG habe er schon im 2001 Fr. 50'744.-- pro Jahr verdient, was umgerechnet auf 2007 ein VAEK von Fr. 54'753.-- ergeben hätte. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei auf das psychiatrische Fachgutachten vom Oktober 2007 (Klinik …) abzustellen, worin unbestritten vom 18.10.2006 bis 31.05.2007 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (AUF) bescheinigt worden sei. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass ein stufenweiser Anstieg der AF von 20% pro Monat möglich gewesen sein solle. Im Fachgutachten sei die Rede von einer Steigerung der AF auf 30-40% innert 2 Monaten, erst danach könne die Arbeitsbelastung auf max. 50% erhöht werden. In der Zeit ab 01.06.2007 bis Mitte Oktober 2007 sei darin auf eine 80%-ige AUF erkannt worden. Die Vorinstanz habe also zu Unrecht auf den Case Report des RAD [Dr. …] abgestellt, zumal jene Beurteilung ohne eigenständige Untersuchung erfolgt sei und die besagte Ärztin über keine Fachausbildung in Psychiatrie verfüge. Auch treffe es nicht zu, dass der Versicherte seit Mitte März 2008 (Stellenantritt bei …) wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen sei, da jener Neustart nur dem Verständnis der Arbeitgeberin zu verdanken sei, was zu einer Stabilisierung der AF geführt habe. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden des Beschwerdeführers hielt sie darin zur Hauptsache entgegen, dass bei der Ermittlung des VAEK mit Grund nicht auf das ehemalige Jahreseinkommen bei der … AG

(Beschäftigungsdauer vom 01.05.1999 bis 28.02.2002) abgestellt worden sei. Kündigungsgrund seien damals Fehllieferungen sowie nicht erbrachte Arbeitsleistungen, und nicht etwa gesundheitliche Probleme gewesen. Im Einspracheentscheid vom 21.01.2005 sei zudem rechtskräftig festgestellt worden, dass keine bestehende oder unmittelbar drohende Invalidität vorliege. Danach habe der Beschwerdeführer zuletzt als LKW-Belader (Müllabfuhr) gearbeitet, ehe er sich dann erneut zum Bezug von IV- Leistungen angemeldet habe. Die Kündigung bei der … AG sei somit eindeutig aus IV-fremden Gründen erfolgt; ohne Gesundheitsschaden würde er immer noch bei der Levy AG als Kehrichtmitarbeiter tätig sein, wo er im Jahr 2008 rund Fr. 48'218.-- verdient hätte. Diese Annahme stimme zudem mit dem IK-Auszug überein, woraus hervorgehe, dass der Durchschnittslohn in der Vergangenheit über längere Zeit ebenfalls nicht höher gewesen sei. Zur AF gelte es festzuhalten, dass der RAD [Dr. …] rückblickend aufgrund aller Umstände und in Kenntnis des Zeitpunkts der vollen Arbeitswiederaufnahme (März 2008) geurteilt habe, während im Klinikgutachten [Dr. …] lediglich Prognosen aufgestellt worden seien, was naturgemäss zu viel ungenaueren Resultaten über die tatsächliche AF führe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter danach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60%

auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c). 2. a) Folgende ärztliche Befunde sind hier (2. Anmeldung vom 26.11.2006 wegen Depressionen) aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung: • In den Berichten vom 26.01.2007 und 23.03.2007 der Psychiatrischen Klinik … [Dr. …] wurden dem Versicherten eine leichte Intelligenzminderung, eine Anpassungsstörung (Angst und Depression gemischt; bei Ersterkrankung mit ähnlicher Symptomatik im Sept. 2001), eine rezidierende depressive Episode und unzulängliche soziale Fähigkeiten diagnostiziert. Ursächlich dafür wurden Ereignisse in der Kindheit genannt, die bei ihm einen Verlust des Selbstwertgefühls verursacht hätten. Seit 18.10.2006 bis voraussichtlich Ende April 2007 wurde der Versicherte als zu 100% arbeitsunfähig taxiert. Die im Okt. 2006 aufgenommene Arbeit in einer … sei ihm - gleich wie andere Tätigkeiten mit Stressspitzen, Hektik und Konfliktpotential - unzumutbar. In einer adaptierten Tätigkeit wurde ihm bei gleichmässiger reduzierter Belastung jedoch noch eine Arbeitsfähigkeit von mind. 6 Stunden pro Tag als möglich und zumutbar erachtet. Nach weiteren 2 Monaten könnte eine Arbeitssteigerung auf 8 Std. pro Tag getestet werden, wobei von einer reduzierten Leistungsfähigkeit (40-50%) auszugehen sei. • Im psychiatrischen Fachgutachten vom 12.10.2007 der Klinik … [Dr. …] wurden erneut folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die AF gestellt: Zurzeit leichtgradige rezidierende depressive Episode; leichte Intelligenzminderung (Grenze leicht-mittel) seit Geburt ohne Verhaltensstörung; rez. Gonalgien rechts, links nach Menikus-OP (2002). Die Anfälligkeit für die reduzierte Erwerbsfähigkeit könne mit der leichten Intelligenzminderung erklärt werden. Emotionale und soziale Schwierigkeiten entstünden, falls die Anpassung an erhöhte Anforderungen verlangt würde. Unter günstigen Rahmenbedingungen habe er zuvor eine Anlehre gemacht. Bei veränderten äusseren Bedingungen (mehr Leistung, Flexibilität, Druck) komme es zur Entwicklung einer depressiven Episode. Wegen der Intelligenzminderung sei aber eben auch langfristig mit Anpassungsschwierigkeiten und einer reduzierten Erwerbsfähigkeit zu rechnen. Die Stimmungsschwankungen seien abhängig vom psychosozialen Umfeld. Fakt sei, dass bei intelligenzverminderten Menschen eine psychische Comorbidität drei- bis viermal häufiger auftrete. 75% der Depressionen verliefen rezidivierend, dazwischen lägen weitgehend symptomfreie Intervalle. Während der

letzten depressiven Episode sei der Versicherte zunächst zu 100% AUF (18.10.2005-31.05.2007) und dann noch zu 80% AUF (01.06.2007 bis dato [Okt. 2007]) gewesen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Versicherte lange krank geschrieben worden sei und verminderte Fertigkeiten aufweise, werde jetzt die Wiederaufnahme einer Tätigkeit zu 20% empfohlen. Eine Steigerung des Arbeitspensums um 10-20% werde sodann alle 2 Monate bis max. 50% empfohlen. Bezüglich weiterer Belastungssteigerungen werde eine Neubeurteilung mit Belastungsversuchen empfohlen. Zusammengefasst wurde zur AF in einer adaptierten Tätigkeit festgehalten: Nach depressiver Episode sei die schrittweise Wiedereingliederung mit Beginn von zuerst 20% über 2 Monate möglich. Anschliessend sei eine Steigerung von 30-40% innert den folgenden 2 Monaten denkbar, wobei die Arbeitsdauer 6 Std./Tag nicht überschreiten sollte. Danach sei eine Belastungssteigerung bis maximal 50% möglich. Im Rahmen eines Arbeitspensums zu 50% seien die ermittelten Leistungseinschränkungen zu vernachlässigen. Eine allfällige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit müsse nochmals geprüft werden, falls das Arbeitspensum die 50%-Marke überschreiten würde. • Im neuropsychologischen Gutachten vom 25.04.2008 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Psychologin lic. phil. …) wurde folgende Diagnose gestellt: Störung der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen mit leichter kognitiver Verlangsamung und sektorieller Störung der Aufnahmefähigkeit von Neuinformationen ins Gedächtnis. Dies sei jedoch nicht invalidisierend. Die kognitiven Defizite seien nicht derart gross, dass keine volle AF in einer angepasster Tätigkeit mehr möglich wäre. Die Begutachtung in der Klinik … (IQ-Testung) sei nicht kritisch hinterfragt worden, obwohl beim Test klare Anhaltspunkte für Aufmerksamkeitsprobleme vorgelegen hätten. Ein IQ von 46% bzw. eine leichte bis mittelgradige Intelligenzminderung sei nicht nachgewiesen und die erfolgte Testinterpretation ebenfalls nicht nachvollziehbar. Seit März 2008 absolviere der Versicherte denn auch wieder einen Arbeitsversuch bei der „…“ in … als Fahrzeugwart und Allrounder. • Im Case Report [Ausdruck 26.11.2008] wurde vom RAD [Dr. …] in chronologischer Reihenfolge festgehalten, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Belader (von März 2005 bis Januar 2006) dem Versicherten nicht mehr zumutbar sei; derselbe in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit indes noch voll arbeitsfähig sei. Wegen depressiver Episoden sei hiernach eine psychiatrische Begutachtung (in der Klinik …) erforderlich geworden. Im Januar 2008 seien dann weitergehende neuropsychologische Abklärungen – unabhängig von der depressiven Episode – beschlossen worden. Anlässlich der Abklärung vom 03.06.2008 wurden folgende Erkenntnisse gemacht: Seit Februar 2008 seien keine Auswirkungen mehr auf die AF wegen Depressionen ersichtlich, weshalb sofort eine neue Tätigkeit zu 100% begonnen werden könnte. Für den Zeitraum dazwischen sei entsprechend der Formulierung der Gutachterin [Dr. …] von einem stufenweisen Anstieg der AF in angepasster Tätigkeit von 20% pro Monat (ohne Limitierung bei 50%, sondern bis zur aktuellen AF von 100%) auszugehen. Auf dieser Basis sei die Rentenfrage zu prüfen und zu entscheiden.

b) In Würdigung der soeben erwähnten Arzt- und Klinikberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass seit März 2008 zweifelsfrei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (d.h. ohne grössere Stressfaktoren; ohne Bewältigung ständig neuer Arbeitsanforderungen im Betrieb) ausgegangen werden kann, da der Beschwerdeführer seither aktenkundig auch eine auf ihn optimal zugeschnittene Erwerbsstelle (mit Monatslohn Fr. 3'450.-- als Fahrzeugwart/Allrounder) gefunden hat und dort uneingeschränkt arbeits- und einsatzfähig ist. Offensichtlich entspricht das jetzige Arbeitsumfeld den Bedingungen an einen geeigneten Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer einfach viel besser als bei seinen früheren Arbeitgebern, womit er auch seine gesundheitlichen Probleme (Anfälligkeit auf psychische Stresssituationen mit markantem Leistungsabfall) in den Griff brachte. Diese Beurteilung widerspricht zudem auch nicht dem Gutachten der Klinik …, in welchem – nebst zeitweiligen Depressionsschüben – ebenso unmissverständlich von Episoden mit voller Leistungsfähigkeit die Rede ist. Allerdings ist für den früheren Zeitraum (vom Juni 2007 bis März 2008) nicht einfach linear und kontinuierlich von einem monatlichen Leistungsanstieg von 20% auszugehen. Eine solche zu positive Einschätzung steht im Widerspruch zur eigenen Formulierung der RAD Ärztin Dr. …, die sich auf die Gutachterin Dr. … (Klinik …) abstützen wollte. Nach jenem psychiatrischen Fachgutachten vom Okt. 2007 sollte nur eine schrittweise Eingliederung möglich sein und auch stattfinden (zuerst 20% für 2 Monate, dann Erhöhung bis 30-40% innert den nächsten 2 Monaten, und dann erst eine Steigerung bis max. 50%). In jenem Punkt kann einzig auf die komplette und plausible Expertise von Dr. … (Klinik …) abgestellt werden, ein anderweitiges Vorgehen wäre sowohl gutachterlich als auch echtzeitlich nicht abgestützt. Daraus ergibt sich in zeitlicher Hinsicht, dass entsprechend dem genannten Fachgutachten bis Ende 2007 von einer 20%-igen AF, ab Januar 2008 von einer 40%-igen AF, ab Februar 2008 mit dem Beschwerdeführer von einer 50%-igen AF und ab März 2008 wie erwähnt sogar wieder von einer 100%-igen AF auszugehen ist. Unter Berücksichtung der gesetzlich festgelegten Karenzfrist von 3 Monaten für Anpassungen in der Rentenbezugsberechtigung (Art. 88a IVV) aufgrund wesentlicher Gesundheitsveränderungen mit (hier positiven)

Auswirkungen auf die AF, ist somit vorliegend erstellt, dass der Anspruch auf eine Rente erst Ende Mai 2008 geendet hat. Die Vorinstanz hat die Rentenbezugsberechtigung daher noch entsprechend zu staffeln (bis Ende März 2008: 20% AF; April 2008: 40% AF; Mai 2008: 50% AF; danach wieder 100% AF) und neu festzulegen. In diesem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen und die Vorinstanz zur nochmaligen Prüfung der genauen Rentenansprüche verpflichtet. c) Zum wirtschaftlichen Element für die Bemessung des Invaliditätsgrads sei an dieser Stelle lediglich noch klargestellt, dass der Beschwerdeführer bei der Anmeldung für Leistungen der Unfallversicherung im Dez. 2005 (im Zusammenhang mit dem Sportunfall vom Nov. 2001) einzig Knieprobleme anführte, die später aufgetretenen Depressionen waren damals aber noch kein Thema. Die Vorinstanz stellte für die Ermittlung des Valideneinkommens (VAEK) damit aber zu Recht auf das mutmassliche Jahreseinkommen für 2008 bei der Levy AG als LKW-Belader (Fr. 48'218.--) und nicht auf das höhere Einkommen bei der … AG (Fr. 54'753.--) ab, da der damalige Stellenverlust bei letzterer Arbeitgeberin eindeutig nicht wegen der psychischen Problematik, sondern allein wegen der unfallbedingten Knieprobleme erfolgte. Am ermittelten Zahlenmaterial für die Berechnung des IV-Grads (VAEK; IVEK) gäbe es folglich nichts auszusetzen. 3. a) Die angefochtene Verfügung vom 23.01.2009 ist somit aus den unter Ziff. 2b erwähnten Gründen (andere Abstufung Rentenansprüche) nicht rechtmässig, was zu ihrer Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen führt. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Erhöhung) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Jene Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festgelegt. Aufgrund des Ausganges dieses Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.-- der Vorinstanz aufzuerlegen.

c) Dem Beschwerdeführer steht nach Art. 61 lit. g ATSG noch eine aussergerichtliche Entschädigung zu, wobei die am 18.03.2009 dazu eingereichte Honorarnote von Fr. 1'994.-- (inkl. MWST) übernommen werden kann. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, zur weiteren Behandlung und zu neuem Entscheid zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Vorinstanz (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Vorinstanz (IV-Stelle) hat … aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 1'994.90 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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