S 09 191 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. September 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren 1953, ist in zweiter Ehe verheiratet und hat zwei Kinder aus erster Ehe (geb. 1975 und 1978). Er ist gelernter Kaufmann und diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling. Seit 1975 ist er beim Treuhandbüro … tätig und wurde 2004 zum Teilhaber. 2. a) Am 27. November 2001 wurde … als Fussgänger von einem PW seitlich angefahren und erlitt dabei Muskelprellungen und –zerrungen lumbal und im Bereich des Beckenkamms. Seither bestanden Schmerzen in beiden Schultern sowie im Nacken, wobei trotz medizinischer Behandlung keine Besserung erzielt werden konnte. Seit 2006 nahmen die Beschwerden weiter zu. Vom 13. Juli bis 10. August 2007 befand sich … deshalb in stationärer Behandlung in der Uniklinik Balgrist. Im Arztbericht vom 26. September 2007 wird als Diagnose erstmals festgehalten, dass … an einem residuellen zervikospondylogenen und zervikozephalen Schmerzsyndrom beidseits leide bei einem HWS-Distorsionstrauma nach seitlicher Kollision und degenerative Veränderungen sowie eine zusätzliche Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule bei ausgeprägter Dysbalance vorliegen würden. b) Der beratende Arzt der …, Dr. med. …, beurteilte die Beschwerden mit Schreiben vom 24. Juli 2007 jedoch nicht mehr durch den Unfall verursacht und bezweifelte die Diagnose eines Schleudertraumas. In der Folge stellte die … mit Verfügung vom 23. Januar 2008 die Leistungen rückwirkend per 30. April 2002 ein und verneinte ihre Leistungspflicht für die seit 2006 als Rückfall gemeldeten HWS-Beschwerden. Die Einsprache seitens … vom 10. Februar
2008 wurde mit Entscheid vom 7. August 2008 abgewiesen. In der Folge meldete sich … am 8. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. 3. a) Vom 7. Mai bis 27. Mai 2008 befand sich … erneut in stationärer Behandlung in der Klinik … Im Austrittsbericht vom 4. Juni 2008 wurde dieselbe Diagnose gestellt wie im Bericht der Uniklinik Balgrist vom 26. September 2007. Im Arztbericht vom 29. Juli 2008 der Klinik … an die IV-Stelle wurde die Arbeitsfähigkeit seit Mitte März 2008 auf 0% und ab dem 28. Mai 2008 auf 50% eingeschätzt, wobei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. Trotz Behandlung hatte sich die Schmerzsymptomatik nur begrenzt gebessert und … konnte die 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht umsetzen. Gemäss Arztbericht des Hausarztes Dr. med. … vom 16. August 2008 bestehe mit kurzem Unterbruch seit dem 22. April 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. b) Sowohl am 23. September 2008 als auch am 16. Dezember 2008 wurde … erneut in der Uniklinik Balgrist untersucht. Aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik wurde eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) veranlasst. Gemäss Arztbericht vom 13. Oktober 2008 bestünde ab Mitte Oktober 2008 aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50%. 4. Das zur Anspruchsabklärung durch die IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten der Klinik … vom 2. Juni 2009 beinhaltet eine zusammenfassende Beurteilung der rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen sowie der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Das Gutachten kam zur selben Diagnose wie sie bereits mehrfach gestellt wurde (zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom), ging hingegen nicht von einem HWS- Distorsionstrauma aus. Aus interdisziplinärer Sicht wurde … für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab Datum des gutachterlichen Berichts zu 70% arbeitsfähig erachtet. Aufgrund der funktionellen Defizite und der muskulären Ermüdung benötige er für einen 8-Stunden-Arbeitstag vermehrt Pausen. So sei die 70%ige Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Arbeitsplatzpräsenz umsetzbar. Eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit in
Wechselbelastung ohne lang andauernde Tätigkeit im Sitzen bzw. ohne konzentriertes Arbeiten am Computer sei momentan in einem 80%-Pensum möglich. 5. Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2009 lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch aufgrund eines Invaliditätsgrades (IV-Grad) von 30% ab. … erhob mit Schreiben vom 19. August 2009 Einwand gegen den Vorbescheid mit der Begründung, die Berechnung des Invalideneinkommens habe das überdurchschnittlich hohe Einkommen, welches nur mit überdurchschnittlichem Einsatz erzielt werden konnte, nicht beachtet. Die IV- Stelle bestätigte in der Folge den Vorbescheid mit Verfügung vom 12. November 2009. 6. … erhob mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden mit den Anträgen die angefochtene Verfügung vom 12. November 2009 sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. April 2009 mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur näheren Abklärung, insbesondere zur genauen Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die IV-Stelle habe bei Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens lediglich auf die Auszüge der Individuellen Konten (IK) abgestellt und keine detaillierten betrieblichen Abklärungen getroffen. Den Lohnabrechnungen könne entnommen werden, dass Bonus und Überzeitentschädigung jeweils erst im darauffolgenden Jahr ausgerichtet würden. Damit würde sich für die Jahre 2005, 2006 und 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 227'644.-- anstelle der von der IV-Stelle berechneten Fr. 207'216.-- ergeben. Aufgrund des erheblichen Wachstums von 10% in den 3 Jahren erschiene es angezeigt, lediglich auf das letzte Jahr abzustellen, d.h. ein Valideneinkommen von Fr. 246'653.-- anzunehmen, da davon ausgegangen werden könne, dass die positive Entwicklung angedauert hätte. Gemäss medizinisch-gutachterlicher Einschätzung könne er keine Überzeiten mehr leisten und lediglich noch eine Arbeitsleistung von 70% eines 8-Stundentages erbringen, d.h. nur noch 70% eines normalen Jahresumsatzes generieren. Damit werde der für die Bonusausschüttung massgebende Gesamtumsatz der AG reduziert und
demzufolge werde er künftig keine Boni und mangels geleisteter Überstunden keine Überstundenentschädigungen mehr erhalten. Er könne damit höchstens noch 70% seines normalen Monatslohnes generieren. Zumal er häufig Pausen einlegen müsse, an schmerzbedingten Konzentrationsstörungen leide und damit nicht mehr über Stunden ununterbrochen und konzentriert arbeiten könne, werde sein Tätigkeitsbereich auf einfachere treuhänderische Tätigkeiten eingeschränkt. Wenn von 70% des normalen Monatslohns und 70% des 13. Monatslohns ausgegangen werde, ergäbe sich ein hypothetisches Invalideneinkommen für das Jahr 2008 von Fr. 118'327.--. Der IV-Grad müsse daher über 50% liegen. Auch deshalb, weil sich bereits bei einer 80%igen Tätigkeit gestützt auf die Salärempfehlungen 2006 des kaufmännischen Verbandes Schweiz (Kaufmann mit zusätzlicher Ausbildung im selben Alter) ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 73'082.-- ergäbe und somit einen IV-Grad von mindestens 68%. Wie ein Quervergleich zeige, gehöre er jedoch einer ganz anderen Einkommenskategorie an. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies für die Begründung auf die Verfügung vom 12. November 2009, an welcher sie vollumfänglich festhielt. Es sei ihr bekannt gewesen, dass die Bonuszahlungen sowie die Überstundenentschädigungen jeweils erst im nächsten Jahr ausbezahlt würden. Massgebend sei jedoch das Erwerbseinkommen, von welchem Beiträge gemäss AHVG erhoben würden. Sie habe zur Recht auf diese Beiträge abgestellt und auf das Jahr 2008 aufindexiert. Die anhaltende positive Entwicklung sei denn auch nicht konkret bewiesen. Diese Frage könne vorliegend jedoch offen gelassen werden, da der IV-Grad durch einen Prozentvergleich zu ermitteln sei. Der vom Beschwerdeführer erzielte Bonus werde zwar reduziert, aber entfalle nicht gänzlich. Bei einem Umsatzrückgang von 30% eines einzelnen Mitarbeiters würde der gesamte Umsatz der Holding nicht um 30% sinken, sondern nur um einen Bruchteil. Ohne weiteres könne zumindest mit einem Bonus in der Höhe von 70% des Bisherigen gerechnet werden. Somit sei die Berechnung des IV-Grades zu Recht mittels Prozentvergleich vorgenommen worden. Bezüglich der Leistung von
Überstunden sei den Ärzten der Klinik … die Motivation und Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers bekannt gewesen. Trotzdem hätten sie dem Beschwerdeführer ganztätige Erwerbstätigkeit in einem 70%- Pensum in der angestammten Tätigkeit zugemutet, wobei der Pausenbedarf zu berücksichtigen sei. Auch die Leistungsfähigkeit für Überstunden betrage nur noch 70%, wobei der Beschwerdeführer auch zuvor nicht in jedem Jahr Überstunden erarbeitet habe. Dass beim Beschwerdeführer von einer ganz anderen Einkommenskategorie auszugehen sei, werde durch den Prozentvergleich berücksichtigt. Das Einkommen könne eben gerade nicht mittels Tabellenlöhnen ermittelt werden. 8. Am 19. Januar 2010 reichte … seine Replik mit unverändertem Rechtsbegehren ein. Die Beschwerdegegnerin habe sich in keiner Weise zu den Ausführungen zu den Bonuszahlungen und den Lohnabrechnungen der Jahre 2005 – 2007 geäussert, sondern weiterhin auf die IK-Auszüge und die Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin verwiesen. Bezüglich der positiven Lohnentwicklung sei entscheidend, welche hypothetische Entwicklung die überwiegend wahrscheinliche sei. Sämtliche relevanten Indikatoren würden eine steile jährliche Einkommensentwicklung von mindestens 9.04% anzeigen. Für 2008 ergäbe sich ein hypothetisches Valideneinkommen von mindestens Fr. 268'950.--. In der Beschwerdeschrift sei hingegen von der bescheidenen durchschnittlichen Lohnentwicklung ausgegangen worden. Aufgrund der faktischen Stellung als Selbständigerwerbender sei es bezüglich der Leistung von Überstunden keine Frage des Müssens sondern des Wollens, als Gesunder wären weiterhin Überstunden geleistet worden. Die Ausrichtung des Bonus habe sich zudem nicht proportional zum Umsatzrückgang entwickelt, sondern stark überproportional. Des Weiteren würdige die Beschwerdegegnerin das Gutachten aus … nicht richtig. Im Gutachten werde ausgeführt, dass bezogen auf einen 8-Stunden-Arbeitstag vermehrt Pausen benötigt würden. Es sei unzweifelhaft klar, dass die Gutachter aufgrund der Pausen lediglich von 6 bis 6 ½ Stunden täglicher Arbeitsleistung ausgingen. Die normale Arbeitszeit vor dem Unfall habe jedoch deutlich über 40 Stunden pro Woche gelegen. Der faktischen selbständigen Erwerbstätigkeit und der höchst qualifizierten Arbeit könne nur
Rechnung getragen werden, wenn entweder das ausserordentliche Bemessungsverfahren für Selbstständigerwerbende angewandt werde oder dem hypothetischen Invalideneinkommen das Einkommen zugrunde gelegt werde, das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielt werden könnte. 9. Die IV-Stelle verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 25. Januar 2010 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Art. 7 ATSG bezeichnet Erwerbsunfähigkeit als den durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (allgemeine Methode - Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei dieser Methode ist sowohl das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen als auch jenes, welches die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln und einander gegenüberzustellen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ausgangspunkt sind die Zahlen im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall gekannten
Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 E. 1). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der IV-Grad ergibt (BGE 114 V 312 E. 3b, 104 V 136 E. 2b; BG-Urteil I 850/05 E. 4.2 vom 21. August 2006 und I 375/05 E. 3.2 vom 2. Dezember 2005). Eine Gegenüberstellung von Prozentzahlen unterliegt jedoch zusätzlich den Voraussetzungen, dass die Ermittlung der Vergleichseinkommen nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand möglich ist und zudem angenommen werden kann, dass die blosse Schätzung der Einkommen ein ausreichend zuverlässiges Resultat ergibt. Die letztere Voraussetzung darf insbesondere in „Extremfällen“ als erfüllt betrachtet werden, in welchen die Differenz zwischen den geschätzten Vergleichseinkommen die für den Rentenanspruch massgebenden Grenzwerte (70, 60, 50 oder 40% [Art. 28 Abs. 2 IVG]) eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 114 V 312 E. 3b, 104 V 136 E. 2b). Im konkreten Fall ist bis zuletzt strittig geblieben, welche Berechnungsmethode anzuwenden ist und welche Werte für die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens herangezogen werden können. 2. a) Das Valideneinkommen ist immer hypothetisch zu ermitteln (Art. 16 ATSG: „erzielen könnte“). Als Ausgangspunkt wird in der Praxis jeweils das Einkommen vor der Invalidität gewählt, wobei das tatsächlich bezogene Einkommen massgebend ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2009, 2. Aufl., Art. 16 N 12). Es sind sämtliche Erwerbseinkommen zu berücksichtigen für welche eine AHV-Beitragspflicht besteht, somit auch Nebeneinkünfte, Überstundenentschädigungen und Bonus-Zahlungen (Art. 25 Abs. 1 IVV; Ueli Kieser, a.a.O. Art. 16 N 13; BG-Urteil I 357/01 vom 17. Dezember 2001). Ebenfalls sind die bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns eingetretenen
Entwicklungen zu berücksichtigen, worunter unter anderem die Teuerung und Reallohnentwicklung fallen (BG-Urteil U 66/02). b) Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die IK-Auszüge und die Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin abgestützt, denn es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin in seiner bisherigen Tätigkeit als Berater im Bereich Treuhand/Steuern etc. beim Treuhandbüro … tätig geblieben wäre. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte auch, dass das Einkommen des Beschwerdeführers vor der Arbeitsunfähigkeit stark angestiegen ist und ging demzufolge von einem Mittelwert aus. Dafür, dass das Einkommen auch in den folgenden Jahren stetig erheblich angestiegen wäre, lagen hingegen keine genügenden Anhaltspunkte vor. Auch vermag der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf den Aktionärsbindungsvertrag nicht überzeugend darzutun, dass das Einkommen auch zukünftig derart angestiegen wäre. Unter diesen Umständen hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Nominallohnentwicklung abgestützt. Gemäss Ansicht des Gerichts ist hingegen das erste Jahr nach Übernahme der Firma (2005) als Übergangs- und Aufbaujahr und damit als ausserordentliches Geschäftsjahr bei der Ermittlung des Durchschnittwertes nicht zu berücksichtigen. Folglich ist zur Berechnung auf den Durchschnitt der gemäss Lohnentwicklung auf das Jahr 2008 aufindexierten Einkommen von 2006 und 2007 abzustellen. Im Weiteren berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zu Recht sowohl die Boni als auch die Überstundenentschädigungen, welche ebenfalls der AHV- Beitragspflicht unterliegen. Dem Umstand, dass die Boni und die Überstundenentschädigung jeweils erst im darauf folgenden Jahr ausbezahlt wurden, ist jedoch nicht Rechnung getragen worden. Ebenfalls in die Berechnung des Valideneinkommens einzubeziehen ist das Einkommen aus dem Nebenerwerb des Beschwerdeführers. 3. a) Bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf die Ermittlung verzichtet und ging stattdessen davon aus, dass das Invalideneinkommen 70% des hypothetischen Valideneinkommens betragen würde. Aufgrund der spezialisierten Tätigkeit bei einer langjährigen Arbeitgeberin, bei welcher der Beschwerdeführer
mittlerweile mitbeteiligt sei, erweise es sich als unmöglich, das Invalideneinkommen ziffernmässig aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Es gebe einerseits kein statistisches Zahlenmaterial für Treuhänder in der LSE und andererseits seien solche qualifizierten, langjährigen Tätigkeiten mit Beteiligung bei der Arbeitgeberin sowie Bonuszahlungen in der LSE schlichtweg nicht separat ermittelt. b) Dass die Beschwerdegegnerin vorliegend aufgrund der gegebenen Konstellation ein Prozentvergleich zur Ermittlung des IV-Grades vorgenommen hat, erscheint dem Gericht als sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. So stellt es vorliegend die einzige Möglichkeit dar, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung und Ausbildung in einem von der Statistik nicht erfassten Einkommenssegment befindet. Gemäss unbestrittenem Gutachten der Klinik … vom 2. Juni 2009 sei der Beschwerdeführer für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Experte im Rechnungswesen und Controlling bei ganztägiger Präsenz zu 70% arbeitsfähig, benötige jedoch bezogen auf einen 8 Stunden- Arbeitstag vermehrt Pausen zur Lockerung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann in casu nicht davon ausgegangen werden, dass sich die 70%ige Arbeitsfähigkeit auf das früher tatsächlich geleistete Pensum bezieht. Die Gutachter nahmen trotz Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer früher einen überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz leistete, wozu in der Regel auch Überstunden gehörten, ausdrücklich Bezug auf einen 8-Stunden-Arbeitstag und damit auf ein normales Arbeitspensum eines vollzeitlich tätigen Angestellten. Bei dieser Formulierung kann kaum gefolgert werden, der Beschwerdeführer könne generell 70% des früheren Einsatzes leisten, unabhängig davon, wie gross dieser zeitliche Einsatz tatsächlich gewesen ist. Unter diesen Umständen hat eine Überstundenentschädigung bei der Berechnung des Invalideneinkommens unberücksichtigt zu bleiben. Dasselbe gilt für den Nebenverdienst. Indem davon ausgegangen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich ist Überstunden zu leisten, wird es ihm in Zukunft auch nicht mehr möglich sein, zusätzlich einem Nebenerwerb nachzugehen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
und in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch davon auszugehen, dass Bonuszahlungen im reduzierten Umfang nach wie vor zu berücksichtigen sind. Da die Bonuszahlungen nur indirekt von einem überdurchschnittlichen Einsatz des einzelnen Mitarbeiters abhängig sind, kann davon ausgegangen werden, dass diese entsprechend weiterhin fliessen werden. Durch eine Reduktion der Bonuszahlung auf 70% wird der Leistungsrückgang angemessen berücksichtigt. c) Unter Würdigung dieser Erwägungen sind für die Berechnung des Invalideneinkommens die Jahreslöhne (12 Monatslöhne inkl. 13. Monatslohn) von 2006 und 2007 inklusive Bonus ohne Überzeitenentschädigung und Nebenerwerbseinkommen auf das Jahr 2008 aufzurechnen. 70% davon stellt das mögliche Invalideneinkommen des Beschwerdeführers dar. 4. a) Aus dem Dargelegten folgt, dass die Sache zur Neuberechnung des Validenund des Invalideneinkommens sowie des IV-Grades unter Berücksichtigung der in den Erwägungen genannten Kriterien an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Beschwerde wird somit gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. b) Das Beschwerdeverfahren ist – in Abweichung zu Art. 61 lit. a ATSG – gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Daher hat die unterlegene Beschwerdegegnerin die Kosten von Fr. 700.-- zu tragen. Dem Beschwerdeführer steht nach Art. 61 lit. g ATSG eine aussergerichtliche Entschädigung zu, wobei die am 27. Januar 2010 dazu eingereichte Honorarnote von Fr. 5'338.35 (inkl. MWST) übernommen werden kann. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) hat … aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 5'338.35 (inkl. MWST) zu entschädigen.