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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.02.2010 S 2009 160

16. Februar 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,589 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 09 160 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. Februar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … wurde am … 1986 geboren. Sie ist verheiratet und hat gesetzlichen Wohnsitz in ... Zurzeit ist sie als Wochenaufenthalterin in … angemeldet. Die Versicherte leidet seit Jahren an Migräne. Nach Abschluss der Sekundarschule hat sie das Abitur im Fernstudium begonnen. Nach eigenen Angaben musste sie dieses aufgrund ihres Gesundheitszustandes jedoch abbrechen. In der Folge arbeitete sie bis am 31. Januar 2009 als Aushilfe im Bereich Visual Merchandising bei der … AG. 2. Am 24. April 2009 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen an. Mit Schreiben vom 20. September 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD genannt) sie hinsichtlich des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung untersuchen werde. Mit ärztlichem Bericht vom 18. August 2009 diagnostizierte Dr. … vom RAD bei der Versicherten eine chronische Migräne mit Verdacht auf Migräne mit Aura. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Versicherten hielt der RAD fest, die zuvor begonnene Ausbildung im Sinne der Fernmatura sei als eine den Beschwerden angepasste Ausbildung zu betrachten, da sie überwiegend im Selbststudium erfolge und in diesem Rahmen akute, durch einzelne Migräneattacken verursachte Ausfälle kompensiert werden könnten. Zur ausgeübten Tätigkeit als Aushilfe sei festzuhalten, dass die Versicherte selbst diese Tätigkeit als angemessen empfunden habe. Im Weiteren hätten gemäss Stundenprotokoll des Arbeitgebers und unter Berücksichtigung des erwirtschafteten Einkommens in den drei Monaten um den Jahreswechsel

keine langen Fehlzeiten bestanden. Generell sei zu vermerken, dass bei chronischen Kopfschmerzen schwere körperliche Tätigkeiten nicht zumutbar seien, ebenso wenig solche, die ausschliesslich im Sitzen und mit stundenlanger Bildschirmarbeit sowie mit hohen Ansprüchen an die Daueraufmerksamkeit und das Konzentrationsvermögen verbunden seien. Als angepasste Tätigkeiten würden hingegen Arbeiten gelten, die leicht bis mittelschwer sind und die wechselbelastend ausgeführt werden könnten. Ebenso sollte die Möglichkeit vorhanden sein, in regelmässigen Abständen kurze Entlastungspausen einzulegen. In solchen adaptierten Tätigkeiten bestehe in neurologischer Sicht somit keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 3. Mit Abschlussbericht vom 20. August 2009 hielt die untersuchende Ärztin fest, es sei zwar davon auszugehen, dass aufgrund der Migräneattacken an einzelnen Tagen eine Arbeitsunfähigkeit eintreten könne. Jedoch läge keine überdauernde, anhaltende Arbeitsunfähigkeit vor. Gleichwohl müssten aufgrund der Kopfschmerzen gewisse qualitative Einschränkungen bei der Beurteilung einer angepassten Tätigkeit beachtet werden. Solche Eingrenzungen respektierend seien Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar. Dazu zähle sicher auch die begonnene Ausbildung mit dem Ziel der Fernmatura. 4. Mit Vorbescheiden vom 7. und 8. September 2009 lehnte die IV-Stelle sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung) als auch den Anspruch auf Invalidenrente ab. Dagegen erhob die Versicherte am 30. September 2009 Einwand bei der IV-Stelle. 5. Am 6. und 7. Oktober 2009 erliess die IV-Stelle jeweils eine Verfügung, wodurch die Vorbescheide bestätigt wurden. Zur Begründung führte sie aus, die verbliebene Leistungsfähigkeit der Versicherten sei sowohl in der bisherigen (Aushilfe) als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (Fernstudium) gleich hoch. Daher sei keine Ausbildung/Umschulung auf eine neue Tätigkeit notwendig. Im Weiteren hätten die medizinischen Abklärungen ergeben, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Versicherten wie auch

während des Fernstudiums keine überdauernde, anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Mangels Vorliegen einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit sei auch kein Rentenanspruch gegeben. Diesbezüglich lieferten auch die mit Einwand eingereichten Unterlagen keine neuen medizinischen Gesichtspunkte. Hingegen seien aus ärztlicher Sicht gewisse qualitative Einschränkungen zu beachten. So seien insbesondere schwere körperliche Tätigkeiten sowie solche, die ausschliesslich im Sitzen, mit stundenlanger Bildschirmarbeit und mit hohen Ansprüchen an die Dauerkonzentration und an das Konzentrationsvermögen verbunden seien, zu vermeiden. 6. Dagegen erhob die Versicherte am 26. Oktober 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 2009 sowie die Zusprechung einer Invalidenrente. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie hätte während des Fernstudiums aufgrund der Krankheit maximal 40% des erforderten 95%-Pensums erfüllen können. Dies sei denn auch der Grund gewesen, weshalb sie das Fernstudium kurz vor dem regulären Ende habe abbrechen müssen. Die Arbeitsunfähigkeit sei somit eindeutig höher gewesen als 40%. Im Weiteren erlaube es ihre Krankheit, die mit Übelkeit, Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie neurologischen Ausfällen verbunden sei, kaum, einer normalen Tätigkeit nachzugehen. Dies habe umso mehr zu gelten, als dass noch kein präventives Medikament gefunden worden sei, auf welches sie anspreche. 7. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2009 liess die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung stellte sie im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. … vom 18. August 2009 ab. Darin werde festgehalten, dass sowohl die Anstellung als Aushilfe als auch das Fernstudium als adaptierte Tätigkeiten zu gelten hätten, weshalb keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit und somit auch kein Anspruch auf die Ausrichtung einer Invalidenrente bestehe. Im Weiteren vermöge das Argument der Beschwerdeführerin, es sei in den bisherigen Abklärungen noch kein präventives Medikament gefunden worden, auf das sie anspreche, das

RAD-Gutachten nicht zu erschüttern. So berücksichtige das Gutachten durchaus, dass für die Beschwerdeführerin bislang noch keine wirksame Basistherapie gefunden worden sei. Auch habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Umschulung, da sie in den angestammten Tätigkeiten nicht als anhaltend arbeitsunfähig zu gelten habe. 8. Am 14. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ein. Ergänzend brachte sie vor, im RAD-Gutachten sei festgehalten, dass im Rahmen einer akuten Attacke an einzelnen Tagen mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei. Da es den Passus "einzelne Tage" nicht definiere, möchte sie nochmals darauf hinweisen, dass es sich dabei fast um jeden Tag handle. Zudem habe sie weder gegenüber Dr. … noch gegenüber der IV-Stelle jemals ausgesagt, dass sie den Haushalt für zwei Personen alleine besorge. Ersterer habe sie mitgeteilt, dass sie lediglich einige wenige Arbeiten im Haushalt verrichten könne, während ihr Ehemann den grössten Teil (zirka 70%) der Hausarbeit besorge. Auch den im RAD-Gutachten erwähnten Freizeitbeschäftigungen (skifahren, biken, kochen, lesen, malen) könne sie nur beschränkt nachgehen. Die Ausführungen im RAD-Gutachten sowie in der Vernehmlassung der Beschwerdeführerin seien daher falsch, weshalb auf sie nicht abgestellt werden könne. 9. Mit Duplik vom 20. November 2009 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren in der Vernehmlassung gestellten Anträgen fest. Ergänzend machte sie geltend, gemäss objektiver, medizinischer Beurteilung führten die Migräneanfälle eben nur an vereinzelten Tagen zu einer Arbeitsunfähigkeit. Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin vermöge daran nichts zu ändern. Zudem würden die im RAD-Gutachten und in der Vernehmlassung festgehaltenen, angeblich falsch wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin lebensecht erscheinen und es sei nicht ersichtlich, weshalb sie erfunden sein sollten. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdeführerin lediglich die Prüfung der Verfügung der IV-Stelle vom 7. Oktober 2009 betreffend "Invalidenrente". Im Weiteren sind der Beschwerdeschrift keine Ausführungen zu entnehmen, die darauf hinweisen würden, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober 2009 betreffend "Umschulung" beantragte. Letztere Verfügung hat demnach als nicht angefochten zu gelten. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet somit lediglich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2009 betreffend "Invalidenrente". Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen zu Recht abgelehnt hat. 2. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Anspruch auf Invalidenrente entsteht nach Ablauf eines Jahres, sofern ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% vorgelegen hat und anschliessend eine rentenbegründete Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3. a) Gemäss ärztlichem Bericht vom 18. August 2009 sowie gemäss Abschlussbericht des RAD vom 20. August 2009 besteht weder in der Tätigkeit als Aushilfe noch in der Ausbildung in Sinne des Fernstudiums eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Sollte darauf abgestellt werden können, hätte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt. In diesem Sinne stellt sich die Frage, welcher Beweiswert dem RAD-Gutachten zugemessen werden kann. b) Um den Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG ermitteln zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht zunächst auf die Unterlagen

angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4, 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1; EVG-Urteil vom 6. Mai 2003, I 640/02 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212 E. c). Das besagte Gutachten vom 18. August sowie der Abschlussbericht vom 20. August 2009 wurden von Dr. …, Fachärztin für Neurologie und zertifizierte medizinische Gutachterin des SIM, erstellt. Als Neurologin hat sie demnach als kompetent zu gelten, eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit Migräneattacken abzugeben. Die Berichte geben umfassend Aufschluss darüber, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Aushilfe und in der Ausbildung im Sinne des Fernstudiums noch arbeitsfähig ist. Zudem weisen sie darauf hin, dass bei der Beurteilung von leidensangepassten Tätigkeiten gewisse qualitative Einschränkungen zu beachten sind. Im Weiteren ermittelte Dr. … die Vorgeschichte der Patientin (Anamnese) in

Bezug auf ihre Kopfschmerzen und ging bei der medizinischen Beurteilung auf die bisherigen Akten ein. So berücksichtigte sie insbesondere die Ambulanzberichte der Kopfwehsprechstunde der Klinik ... Das RAD- Gutachten sowie der Abschlussbericht sind für die streitigen Belange somit umfassend, beruhen auf der Vorgeschichte, den bisherigen Akten sowie einer persönlichen Untersuchung. Im Übrigen erscheinen die Berichte im Ergebnis schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Den RAD-Berichten kommt daher grundsätzlich voller Beweiswert zu. Nachfolgend bleibt hingegen zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente, die RAD-Berichte zu erschüttern vermögen. c) Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass entgegen den Ausführungen im RAD-Gutachten von einer anhaltenden Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Zur Begründung führte sie aus, dass sie während des Fernstudiums aufgrund der Erkrankung maximal 40% des erforderten 95%-Pensums habe erfüllen können. Somit sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40% auszugehen. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin eine Liste mit Einsendeaufgaben als Beweismittel zu den Akten. Dieser ist zu entnehmen, wann sie welche Arbeiten in den entsprechenden Prüfungsfächern eingereicht hat und zu welchem Zeitpunkt die Arbeiten jeweils benotet wurden. Die zahlreichen unbenoteten Fächer verdeutlichen zudem, dass die Beschwerdeführerin nicht allen Einsendeaufforderungen nachgekommen ist. Jedoch kann aufgrund der Einsendeaufgaben nicht der Schluss gezogen werden, dass die Arbeiten nur aufgrund von Migräneanfällen nicht eingereicht wurden. Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Arbeit am 21. September 2007 einreichte und die Vertragsdauer bis am 7. September 2008 lief, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die unbenotet gebliebenen Kurse - zumindest teilweise auf ihren frühen Abbruch des Fernlehrgangs zurückzuführen sind. Ob der verfrühte Abbruch des Fernstudiums indessen auf die Migräneanfälle oder auf andere Gründe zurückzuführen ist, hat vorliegend als unbewiesen zu gelten. Die Übersicht über die eingereichten und einzureichenden Einsendeaufgaben ist demnach für den Beweis, dass eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Migräneanfällen vorgelegen hat, ungeeignet.

d) Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, es wäre ihr bei täglichen Migräneanfällen kaum möglich, einer normalen Tätigkeit nachzugehen, zumal in den bisherigen Abklärungen noch kein Medikament gefunden worden sei, auf welches sie anspreche. Diesbezüglich hielt das RAD-Gutachten fest, unter synoptischer Würdigung könne nicht von einer anhaltenden Auswirkung der Migräne auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Zweifelsohne sei im Rahmen einer akuten Attacke an einzelnen Tagen mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, jedoch nicht mit einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit im Längsschnitt. Daher hätten sowohl die Stelle als Aushilfe als auch die Ausbildung im Sinne des Fernabiturs als angepasste Tätigkeiten zu gelten haben. Zudem seien bei den bislang durchgeführten und umfangreichen Behandlungsversuchen sämtliche Medikamente für eine Basistherapie erfolglos ausprobiert worden. Somit drängt sich der Schluss auf, dass die RAD-Gutachterin ihre "Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit" unter Berücksichtigung der Erkenntnis, dass bislang keine präventiven Medikamente gefunden wurden, verfasst hat. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag das RAD-Gutachten somit nicht zu erschüttern. e) Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, die im RAD-Gutachten und in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wiedergegebenen Ausführungen zur Haushaltsbesorgung sowie zu den Freizeitbeschäftigungen seien falsch. Vielmehr habe sie die Gutachterin darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie lediglich einige wenige Arbeiten im Haushalt verrichten könne, während ihr Mann den grössten Teil erledige. Auch den erwähnten Freizeitbeschäftigungen könne sie nur sehr eingeschränkt nachgehen. Gemäss dem RAD-Gutachten sagte die Beschwerdeführerin jedoch aus, sie besorge den Haushalt der 4½-Zimmerwohnung alleine. Aufgrund der Kopfschmerzen habe sie für dessen Verrichtung gelegentlich länger. Sie koche gerne und lese viel. Als regelmässige sportliche Aktivitäten wurden Skifahren und Biken angegeben. Zudem singe und male sie gerne. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese im RAD-Gutachten festgehaltenen Ausführungen falsch sein sollten. So sind denn auch keine Gründe ersichtlich,

weshalb die RAD-Gutachterin die Aussagen der Beschwerdeführerin verzerren sollte. Zudem stehen die Aussagen bezüglich der Haushaltsverrichtung und der Freizeitbeschäftigung im Einklang mit anderen Ausführungen der Beschwerdeführerin. So äusserte sie sich beispielsweise dahingehend, dass, falls es keine Medikamente gäbe, man sich an alles gewöhnen könne. Dann gäbe es halt einfach weniger Lebensqualität. Zudem fände ihr Ehemann diese Situation schlimmer als sie. Diese Aussagen verdeutlichen, dass die Leiden der Beschwerdeführerin nicht dermassen schwer sein konnten, als dass sie den Haushalt nicht alleine besorgen konnte und in der Ausübung ihrer Freizeitaktivitäten sehr eingeschränkt war. Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes ist somit keineswegs nachvollziehbar, weshalb die Ausführungen im RAD-Gutachten falsch sein sollten. f) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass den RAD-Berichten volle Beweiskraft zukommt und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente diese nicht zu entkräften vermögen. Daher hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf das RAD-Gutachten und den Abschlussbericht zu Recht weder eine IV-Rente noch eine Kostengutsprache für eine Umschulung zugesprochen. 4. Wie in Erwägung 1 festgehalten, sind der Beschwerde keine Hinweise zu entnehmen, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2009 betreffend "Umschulung" beantragte. Doch selbst dann, wenn diese als Anfechtungsobjekt zu gelten hätte, wäre die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Nach Art. 17. Abs. 1 IVG hat die Versicherte nur Anspruch auf Umschulung, wenn diese infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Gemäss dem RAD-Gutachten besteht indessen weder in der Tätigkeit als Aushilfe noch im Bereich des Fernstudiums eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit.

5. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 200.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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