S 09 157 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Mai 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. a) Der 48-jährige … (Jrg. 1962) ist verheiratet und Vater dreier Kinder (Jrg. 1986, 1990 und 1997). Zuletzt arbeitete der aus Bosnien (Ex-Jugoslawien) stammende und gelernte Automechaniker bei einer einheimischen Bauunternehmung (… AG, …) als Allrounder. Seit einigen Jahren litt der Versicherte an Rückenproblemen, wobei sich sein Gesundheitszustand seit dem Jahre 2007 verschlechterte. b) Anlässlich der radiologischen Untersuchung (MRI) im Kantonsspital Chur am 18.10.2007 wurde beim Genannten eine Spondylolisthesis bei Spondylolyse beidseits mit Einengung und Kompromittierung der Nervenwurzel L5 beidseits festgestellt. Die weitere Spitalabklärung in der Neurochirurgie vom 14.05.2008 ergab das Beschwerdebild einer „claudicatio radicularis“ L5 bei Osteochondrose samt Anteriolisthese bei Spondylolyse L5/S1. c) Im Juli 2008 meldete die Arbeitgeberin den Versicherten bei der IV-Stelle Graubünden zwecks Früherfassung an. Im September 2008 meldete sich der Versicherte dort noch selbst für den Bezug von IV-Leistungen an. Zuvor war der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. …, am 19.03.2008 bzw. am 13.08.2008 schon zur Ansicht gelangt, dass eine angepasste Tätigkeit für den betreffenden Patienten nicht (mehr) in Frage komme. d) In der Folge wurde der Versicherte von verschiedenen Stellen mehrmals medizinisch abgeklärt und auf seine (Rest-) Arbeitsfähigkeit geprüft (vgl. IME- Gutachten vom 28.10.2008 [med.pract. …]; vorläufiger Austrittsbericht der
Reha-Klinik … vom 03.02.2009 [Dr. med. …] nach stationärem Abklärungsaufenthalt vom 22.01.-06.02.2009; Hausarztbericht vom 19.02.2009 [Dr. med. …]; definitiver Austrittsbericht Klinik … vom 03.03.2009 [Dr. med. …] und RAD-Bericht vom 30.03.2009 [Dr. med. …]). e) Gestützt auf die so gewonnenen Erkenntnisse erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 22.09.2009, worin sie dem Versicherten vom 01.11.2008 bis zum 31.05.2009 eine befristete ¾-Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads (IV-Grad) von 62% zusprach. Danach sollte aber infolge verbesserten Gesundheitszustands keine IV-Rente mehr gewährt werden. Zur Begründung wurde dabei festgehalten, dass der Versicherte seit dem 14.11.2007 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei und die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs 100% betragen habe. Zur Höhe des IV-Grads wurde ausgeführt, dass das Valideneinkommen für 2008 als gesunder Allrounder auf dem Bausektor mit Fr. 70'889.-- und das Invalidenkommen für 2008 mit Fr. 27'109.-- (50% arbeitsfähig in mittelschwerer wechselbelasteter Tätigkeit; ermittelt nach den statistischen Lohnstrukturerhebungen [LSE] für die Schweiz, Anforderungsniveau 4, mit Teilzeitabzug 10%) veranschlagt worden seien, was einen IV-Grad von 62% und somit Anspruch auf die ¾ -Rente bis 31.05.2009 (unter Berücksichtigung der 3-monatigen Anpassungsfrist) gegeben habe. Der Zustand des Versicherten habe sich aber per 05.02.2009 erheblich verbessert und seither sei er in einer adaptierten Tätigkeit wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen. Das Invalideneinkommen habe sich deshalb rechnerisch auf Fr. 54'218.-- erhöht, woraus lediglich noch ein IV-Grad von 24% resultiere, was eben nicht mehr zum Bezug einer Rente (erst ab 40%) berechtigt habe. Die Einstellung ihrer Leistungspflicht ab 01.06.2009 sei deshalb zu Recht erfolgt. Was die Gesundheitsverbesserung betreffe, so habe sie auf den vorläufigen Austrittsbericht der Klinik … vom 03.02.2009 abgestellt, worin dem Versicherten in der letzten (körperlich sehr schweren) Tätigkeit als Bauarbeiter eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit, in einer leichten Verweisungstätigkeit aber wieder eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Daran ändere auch der Bericht des Hausarztes Dr. med. … vom 13.08.2008 nichts, da dieser bloss pauschal festhalte, dass eine adaptierte
Tätigkeit nicht mehr in Frage komme. Seine Beurteilung könne das IME- Gutachten und den Klinikbericht jedenfalls nicht erschüttern. Richtig sei zwar, dass im IME-Gutachten vom Oktober 2008 noch von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit die Rede gewesen sei. Gleichzeitig sei darin aber festgehalten worden, dass die Arbeitsfähigkeit bei Durchführung der medizinischen Massnahmen zumindest mittelfristig (innert 6 Monaten) fast annähernd wieder auf 100% gesteigert werden könne. Diese Prognose habe sich laut vorläufigem Austrittsbericht der Klinik … vom 03.02.2009 bereits vier Monate später schon erfüllt, da dort wieder auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten Referenztätigkeit mit Wechselbelastung erkannt worden sei. 2. Dagegen liess der Versicherte am 21.10.2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit den Begehren um teilweise und kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22.09.2009 und um fortgesetzte Ausrichtung einer IV-Rente ab dem 01.06.2009. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente habe, wobei der IV-Grad mindest auf 62% festzulegen sei. Eventuell sei noch ein Gutachten zur beruflichen Leistungsfähigkeit durch einen neutralen Gutachter einzuholen. Die Arbeitsfähigkeit betrage gemäss Attest von Dr. med. … vom 13.08.2008 maximal noch 50% in einer leichten Tätigkeit, woraus realistischerweise nur noch ein Monateinkommen von Fr. 1'500.-- erzielbar sei. Die Vorinstanz habe (rein theoretisch) eine höhere Arbeitsfähigkeit konstruiert. Wer stelle schon einen Mann zu einem Monatslohn von Fr. 4'500.-- ein, der nicht Deutsch könne, keine Computerkenntnisse und keine andere Schulbildung habe. Im Gastgewerbe und Verkauf betrage das Gehalt im Schnitt Fr. 3'300.-- pro Monat. Tatsache sei, dass er an starken Schmerzen leide, welche nicht messbar seien. Der stationäre Rehabilitationsaufenthalt in … (22.01.- 06.02.2009) habe gesundheitlich keine Verbesserung gebracht. Es sei ihm unverständlich, wieso ihn Dr. med. … in der bisherigen Tätigkeit auf dem Bau zu 100% arbeitsunfähig, in einer adaptierten Tätigkeit jedoch wieder zu 100% arbeitsfähig einstufe. Das Valideneinkommen über Fr. 70'889.-- werde nicht bestritten, das Invalideneinkommen sei hingegen auf Fr. 27'109.-- zu senken,
was dem IV-Grad von 62% entspreche und somit weiterhin Anspruch auf eine ¾ -Rente gebe. Falls dieser Darstellung nicht gefolgt werde, sei noch ein Gutachten einzuholen. Aufgrund der aktenkundigen Schmerzen sei natürlich auch seine Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt, was es noch gebührend zu berücksichtigen gelte. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 30.10.2009 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung, wobei auf eine zusätzliche Begründung – unter Verweis auf die bereits in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Ausführungen – ausdrücklich verzichtet wurde. 4. Am 22.01.2010 erkundigte sich der zuständige Instruktionsrichter bei der Klinik … über den Verbleib des „definitiven Austrittsberichts“, welcher darauf innert gesetzter Frist (10 Tage) mit Ausstelldatum vom 03.03.2009 nachgereicht wurde und sofort an beide Parteien zur Stellungnahme weitergeleitet wurde. Die Vorinstanz verzichtete dabei am 01.02.2010 auf eine Stellungnahme, da der vorläufige Austrittsbericht vom 03.02.2009 erwartungsgemäss dem definitiven Austrittsbericht vom 03.03.2009 vollauf entsprochen habe. Die Anwältin des Beschwerdeführers liess sich hingegen mit Eingabe vom 08.02.2010 noch dahingehend verlauten, dass sich der Gesundheitszustand dannzumal massiv verschlechtert habe und ihr Mandant daher die Hilfe des Psychiaters Dr. med. … aufgesucht habe. Aus dem beigelegten Abklärungsbericht vom 24.01.2010 des Psychiaters geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 10.06.2009 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befand. Der Facharzt diagnostizierte dem Beschwerdeführer darin eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Akzentuierung von Persönlichkeitszügen. Für die somatischen Beschwerdebilder verwies der Genannte auf die Austrittsberichte der Klinik …, weshalb bis heute keine wesentliche Verbesserung des Allgemeinzustands auszumachen sei. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers schätzte der Psychiater auf insgesamt 70% seit Therapiebeginn im Juni 2009.
5. Mit Schreiben vom 09.02.2010 stellte das angerufene Gericht den Parteien die gegenseitigen Stellungnahmen vom 01.02.2010 sowie 08.02.2010 samt Beilagen noch zur Kenntnisnahme zu. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter danach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c). 2. a) Folgende ärztliche Befunde sind vorliegend aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung: • In den Berichten vom 19.03.2008 und 13.08.2008 hielt der Hausarzt Dr. med. … zur Arbeitsfähigkeit fest, dass seines Erachtens selbst eine angepasste Tätigkeit für den Versicherten nicht mehr in Frage komme. • Im Gutachten vom 28.10.2008 des Instituts für medizinische und ergonomische Abklärungen (IME-Gutachten) stufte med. pract. … die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf 50% ein, wobei aber mittelfristig (innert max. 6 Monaten) bei Vornahme verschiedener medizinischer Massnahmen und normalem Heilungsverlauf eine Steigerung auf mindestens annähernd 100% möglich sei. Weitere medizinische Massnahmen seien indiziert und kurzfristig sei auch eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit denkbar. Gewisse Unsicherheiten bestünden in Bezug auf die Zukunftsprognose. Diese hänge vor allem davon ab, ob es dem Versicherten gelinge, sein Verhalten im Umgang mit den Beschwerden zu ändern. Als medizinische Massnahmen wurden aufgeführt: Eine CT-gesteuerte Infiltration L5, suffiziente analgetische Basistherapie, schmerzdistanzierende Therapie mit niedrig bis mittelgradig dosiertem Antidepressivum, Neurodol-Pflaster und Beinlängenausgleich. • Im vorläufigen und im definitiven Austrittsbericht vom 02./03.03.2009 der Klinik … (Dr. med. …) wurde dem Versicherten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (körperlich schwere bis sehr schwere Arbeit bei Baufirma als Allrounder) bescheinigt. In einer leichteren Verweisungstätigkeit mit Wechselbelastung wurde er wieder als zu 100% arbeitsfähig eingestuft. Auf eine erneute CT-gesteuerte Infiltration der Nervenwurzel L5 rechts sei bewusst verzichtet worden, da die letzte Infiltration vom Versicherten sehr traumatisierend und die Symptomatik verschlechternd empfunden wurde. • Im Arztbericht vom 24.01.2010 hielt der den Versicherten bereits seit Juni 2009 behandelnde Psychiater Dr. med. … fest, dass er folgende Diagnosen gestellt habe: F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; Z 73.1 Akzentuierung von Persönlichkeitszügen. Für die somatischen Beschwerdebilder wurde auf den Bericht der Klinik … verwiesen. Trotz der konsequent durchgeführten Pharmakotherapie (Venlafaxin 225 mg/Tag, Trittico 50 mg/Tag und Demetrin 10 mg/Tag) und der unterstützenden Gesprächstherapie sei es beim Patienten bis heute zu keiner wesentlichen Verbesserung der Symptomatik gekommen. Er sei seit dem Beginn der Behandlung ab dem 10.06.2009 nach seiner Meinung zu 70% arbeitsunfähig. b) In Würdigung der soeben erwähnten medizinischen Gutachten, Hausarzt- und Facharztberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die psychische Problematik des Beschwerdeführers bisher nicht bzw. noch zu wenig durch die Vorinstanz in der Entscheidfindung berücksichtigt wurde. Diese Auffassung drängt sich namentlich durch die eindeutige Beurteilung im Arztbericht vom 24.01.2010 von Dr. med. … auf, worin derselbe dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 70% bereits seit Juni 2009 attestierte. In der Verfügung vom 22.09.2009 unterliess es die Vorinstanz aber gerade, auf die – offensichtlich schon damals existierenden psychischen Probleme beim Versicherten näher einzugehen und sie bezüglich ihrer
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch genauer zu prüfen. Dieses Versäumnis hat die Vorinstanz noch nachzuholen, wobei die zusätzlichen Abklärungen vorrangig die psychischen Fehlentwicklungen betreffen. Für die somatische Beurteilung kann grundsätzlich auf die fachärztlichen Vorgaben im IME-Gutachten vom 28.10.2008 (50% arbeitsfähig mit Steigerungspotential auf annähernd 100% innert 6 Monaten) und auf den Klinikbericht … vom 02./03.03.2009 (100% arbeitsfähig in einer körperlich leichten Verweisungstätigkeit mit Wechselbelastung) abgestellt werden. Inwiefern noch ergänzend Abklärungen betreffend der körperlichen Beschwerden notwendig sein könnten, bleibt der Vorinstanz überlassen. Diese Gesamtwürdigung des massgeblichen Sachverhalts widerspricht zudem auch nicht den im IME-Gutachten nachvollziehbar und differenziert gezogenen Erkenntnissen, wonach ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass gewisse Unsicherheiten bezüglich Zukunftsprognose bestünden und die Möglichkeit einer Verschlechterung des Allgemeinzustands des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen sei. Schon damals wurde festgehalten, dass sich die (Rest-) Arbeitsfähigkeit des Versicherten vor allem im Zusammenhang mit dem ungünstigen Umgang mit den Beschwerden und der Tendenz zur Schmerzchronifizierung und Symptomausweitung verschlechtern könnte. Die Zukunftsaussichten würden auch davon abhängen, ob eine Verhaltensänderung mit günstigem Umgang bewirkt werden könne. Die verlangten medizinischen Massnahmen (wie Optimierung der medikamentösen, ambulanten und physiotherapeutischen Massnahmen sowie CT-gesteuerte Infiltration der L5-Wurzel) wurden anschliessend mindestens teilweise in der Klinik … (sowie erfolglose Infiltration am 27.10.2008 im Kantonsspital in Chur) durchgeführt. Der Austrittsbericht der Klinik … bestätigte in der Folge die vom IME prognostizierte 100%-ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten. Andererseits lässt sich den Klinikberichten aber auch keine Gesundheitsverbesserung entnehmen, da sich die bezifferte Arbeitsfähigkeit ja lediglich auf (körperlich) leichte Referenztätigkeiten bezogen hat. c) Zusammengefasst ergibt sich, dass eine fachärztliche Untersuchung und Beurteilung für die Zeit ab Juni 2009 indiziert erscheint, was nach einer
zusätzlichen Abklärung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit – am besten erneut beim vorbefassten IME - verlangt. Weitere Erörterungen zum strittig gebliebenen Invalideneinkommen erübrigen sich damit an dieser Stelle, da die Festlegung des Invaliditätsgrads eine zuverlässige Grundlage der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit voraussetzt, woran es derzeit vorliegend gerade fehlt. 3. a) Die angefochtene Verfügung vom 22.09.2009 ist damit nicht rechtmässig, was zu ihrer Aufhebung sowie zur Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen führt. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Erhöhung oder Verlängerung) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Jene Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.- - bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausganges dieses Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. c) Die Beschwerdegegnerin hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer überdies aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen, wobei das Gericht nach Art. 61 lit. g ATSG die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festlegt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 22.09.2009 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden zurückgewiesen.
2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Vorinstanz hat … aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.