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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.02.2011 S 2009 135

22. Februar 2011·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,829 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Hospitalisationskosten | Krankenversicherung

Volltext

S 09 135 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 22. Februar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Hospitalisationskosten 1. …, geb. am … 1943, ist bei der Krankenversicherung … obligatorisch grundversichert. Wegen einer Darmkrebsoperation musste der Versicherte vom 27. Oktober bis zum 6. November 2008 stationär im Kantonsspital Graubünden behandelt werden. Im Vorfeld dieser Operation hatte der Versicherte, der bei der … nur allgemein nach KVG versichert war, aber privat liegen und behandelt werden wollte, einen Kostenvoranschlag für den Privatanteil nach VVG veranlasst, der ihm vom Kantonsspital am 15. Oktober 2008 zugestellt wurde. Danach stellte ihm das Kantonsspital für eine 12tägige Aufenthaltsdauer zu erwartende Kosten in der Höhe von Fr. 7'711.-- für eine Behandlung in der Pflegeklasse Halbprivat und Kosten in der Höhe von Fr. 9'763.-- für eine Behandlung in der Pflegeklasse Privat in Aussicht. Zugleich wies es darauf hin, dass die Grundpauschalen (allgemeine Abteilung) von der Krankenkasse übernommen würden, währenddem die Kosten für die halbprivate bzw. private Abteilung vom Patienten getragen werden müssten. Ein Depot in der Höhe der zu erwartenden Kosten für die privaten Leistungen sei 10 Tage vor dem Eintritt ins Kantonsspital einzubezahlen. Am 16. Oktober 2008 überwies der Versicherte das erforderliche Depot in der Höhe von Fr. 9'763.-- für eine Behandlung in der Pflegeklasse Privat, woraufhin er den stationären Aufenthalt am 27. Oktober 2008 antrat, eine entsprechende Klassenbestätigung unterzeichnete und am 6. November 2008 nach 11 Tagen ohne Komplikationen wieder entlassen werden konnte.

2. In Bezug auf die Kosten für den KVG-Anteil (Grundpauschale, allgemeine Abteilung) stellte das Kantonsspital ein Gesuch um Kostengutsprache an die ... Mit Schreiben vom 6. November 2008 teilte die … dem Kantonsspital jedoch mit, dass der Versicherungsvertrag des Patienten einer aufschiebenden Wirkung gemäss KVG unterliege, so dass es ihr nicht möglich sei, für den Aufenthalt eine Kostengutsprache zu erteilen (Leistungssperre gemäss Art. 64a KVG). Infolgedessen stellte das Kantonsspital dem Versicherten am 12. November 2008 die ganzen Kosten des 11-tägigen stationären Aufenthalts in Höhe von Fr. 14'053.-- in Rechnung (Fr. 4'880.-- KVG-Anteil für Grundpauschalen, Fr. 9'173.-- VVG-Anteil für Privatleistungen). Unter Anrechnung der vom Versicherten als Depot geleisteten Fr. 9'763.-- ergab sich schliesslich ein noch offener Rechnungsbetrag in der Höhe von Fr. 4'290.--. 3. In der Folge liess ihm das Kantonsspital am 15. Januar 2009 eine Mahnung zur Bezahlung des noch offenstehenden Rechnungsbetrags von Fr. 4'290.-zukommen. Daraufhin wandte der Versicherte mit Schreiben vom 4. Februar 2009 ein, dass der ihm zugestellte Kostenvoranschlag Gültigkeit haben müsse und nicht um 50% überschritten werden könne. Nach weiterer Korrespondenz mit dem Versicherten - unter anderem Erörterung des Grundes für den höheren Rechnungsbetrag - verpflichtete das Kantonsspital diesen schliesslich mit Verfügung vom 14. August 2009 zur Zahlung eines Gesamtbetrags von Fr. 4'320.-- (offener Rechnungsbetrag inkl. Fr. 30.-- an Mahngebühren). 4. Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Kantonsspital sei ein Richter in eigener Sache, wenn es ein Betreibungsbegehren stellen, den Rechtsvorschlag durch Verfügung aufheben und auch noch über eine Einsprache entscheiden könne, was nicht angehe. Er habe einen Kostenvoranschlag für den stationären Aufenthalt erhalten, diesen akzeptiert und den darin aufgeführten Betrag bezahlt (Fr. 9'763.--). In der Folge habe er noch eine zusätzliche Rechnung über Fr. 4'290.-- erhalten, die er nicht

akzeptieren könne. Eine unbegründete Kostenüberschreitung von 50% sei nicht zu rechtfertigen. 5. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2009 beantragte das Kantonsspital Graubünden die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei gemäss erlassener Verfügung zur Zahlung des ausstehenden Betrags zuzüglich Fr. 30.-- an Mahngebühren zu verpflichten. Der noch ausstehende Betrag von Fr. 4'290.-- betreffe die Kosten des allgemeinen Aufenthalts nach KVG, die vom Krankenversicherer nicht übernommen worden seien. In der vorliegenden Sache sei noch keine Betreibung am laufen. Das Bezirksgerichtspräsidium … habe zudem erst kürzlich eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung einem gerichtlichen Urteil i.S.v. Art. 80 SchKG gleichgestellt. 6. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Antrag auf Aufhebung der Verfügung fest. Er habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass der Kostenvoranschlag den umfassenden mutmasslichen Kosten des stationären Aufenthalts entspreche, sofern keine Komplikationen einträten. Bei ihm seien keine Komplikationen eingetreten und er habe das Kantonsspital sogar noch einen Tag früher verlassen können. 7. In seiner Duplik hielt auch das Kantonsspital am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Der Kostenvoranschlag habe sich, wie klar deklariert worden sei, nur auf den privaten Zusatz des Aufenthaltes bezogen. Da die Grundversicherung im Allgemeinen von Gesetzes wegen gedeckt sei und im stationären Aufenthalt direkt über die Krankenversicherung abgerechnet werde, müsse diese in einem Kostenvoranschlag auch nicht ausgewiesen werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nachweislich keine Deckung in der Grundversicherung, weshalb ihm auch dieser KVG-Anteil - von dem im Betrag des Kostenvoranschlags nie die Rede gewesen sei - in Rechnung gestellt worden sei. 8. Mit Stellungnahme vom 15. April 2010 bestätigte die …, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 1997 bei ihr obligatorisch

grundversichert sei. Bereits im Jahr 1999 hätten erste Betreibungen infolge Nichtbezahlung der Prämienrechnungen eingeleitet werden müssen. In der Folge seien zahlreiche weitere Betreibungen eingeleitet und durchgeführt worden, die in Verlustscheinen resultiert hätten. Deswegen habe sie eine Leistungssperre nach Art. 64a Abs. 2 KVG verhängen müssen. In der Zwischenzeit seien einige Betreibungen durch das Betreibungsamt oder durch die Gemeinde … im Rahmen der Sozialhilfe beglichen worden. Nach dem Umzug des Beschwerdeführers nach … habe sie die neue Wohngemeinde hinsichtlich der Übernahme von weiteren Ausständen angefragt. Auf deren Wunsch habe sie eine ausführliche Übersicht über alle Ausstände seit dem Jahr 2006 zusammengestellt und eine noch bestehende Forderung von insgesamt Fr. 5'687.-- ermittelt. Wie der Übersicht zu entnehmen sei, bestehe die Leistungssperre für die Rechnung des Kantonsspitals vom 12. November 2008 nach wie vor. Die … werde aber die Leistungssperre aufheben und die entsprechenden Leistungen übernehmen, wenn das Sozialamt … sich dazu bereit erkläre, die ausstehenden Beträge vollständig zu bezahlen. 9. Am 14. April 2010 reichte der Beschwerdeführer sodann noch eine Kopie der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums … vom 22. Dezember 2009 in Sachen … gegen die Krankenversicherung … nach. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung des Kantonsspitals vom 14. August 2009. Vorerst zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt befugt war, ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer auf dem Verfügungswege geltend zu machen, oder ob das Kantonsspital dafür den öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen

Klageweg zu beschreiten hat. Darauf beschränkt sich das vorliegende Verfahren (vgl. VGU S 09 54A und S 10 176). 2. Zur Prüfung der Frage der Verfügungsbefugnis des Kantonsspitals für erbrachte Leistungen in Form von Rechnungsverfügungen ist zunächst auf die Rechtsnatur des Behandlungsverhältnisses zwischen dem Kantonsspital und seinen Patienten einzugehen. Eine Verfügungsbefugnis des Kantonsspitals kann nur dann bestehen, wenn von einem öffentlichrechtlichen Verhältnis auszugehen ist. Läge dagegen ein privatrechtliches Verhältnis vor, schlösse dies öffentlich-rechtliche Rechtsakte aus (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, S. 222). Bei der Beurteilung dieses Behandlungsverhältnisses ist die kantonalrechtliche Qualifikation des Kantonsspitals als öffentliches oder privates Spital, seine Rechtsform und seine Trägerschaft zu berücksichtigen (vgl. BGE 122 I 156 E. 2e). Ergibt sich nach dieser Prüfung ein öffentlichrechtliches Behandlungsverhältnis zwischen Patienten und Kantonsspital stellt sich die Anschlussfrage nach der geeigneten Handlungsweise (Verfügung oder verwaltungsrechtlicher Vertrag). 3. Als öffentliche Spitäler gelten im Kanton Graubünden die nach dem kantonalen Krankenpflegegesetz (KPG) als beitragsberechtigt anerkannten Spitäler (Art. 17 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden [GesG]). Das KPG regelt die beitragsberechtigten Leistungserbringer in Art. 2 (kantonale Kliniken) und Art. 3 (nichtkantonale Leistungserbringer). Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a KPG unterstützt der Kanton die anerkannten Spitäler, die er in Art. 6 KPG in zwei verschiedene Spitaltypen (Zentrumsversorgung, Grundversorgung) unterteilt. Das Kantonsspital Graubünden wird dabei sowohl als Zentrumsversorger als auch als Grundversorger bezeichnet (Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 KPG). Daraus ergibt sich, dass das Kantonsspital nach derzeitigem kantonalen Recht als öffentliches Spital zu qualifizieren ist (vgl. zu den kantonalen Beiträgen auch Art. 6a, Art. 16 ff. KPG sowie den Anhang zum KPG). Im Übrigen beabsichtigt der Gesetzgeber, im Zuge der laufenden Teilrevision des KPG, die öffentlichen Spitäler des Kantons Graubünden - wozu auch das Kantonsspital

Graubünden zu zählen sein wird - in Art. 6 revKPG explizit aufzuführen (vgl. DJSG, Erläuternder Bericht zur Teilrevision des Krankenpflegegesetzes, Oktober 2010, S. 14; VGU S 09 54A E. 2). 4. a) Die Behandlung von Patienten in einem öffentlichen Spital gilt als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, wobei der Patient zum Spital in ein öffentlichrechtliches Verhältnis tritt (T. Poledna/B. Berger, a.a.O., S. 54). Das Rechtsverhältnis zwischen öffentlichem Spital und Patienten untersteht damit grundsätzlich dem öffentlichen Recht. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das Spital - wie vorliegend das Kantonsspital - nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich organisiert ist (W. Fellmann, a.a.O., S. 159). Denn soweit ein Verwaltungsträger unmittelbar Verwaltungsaufgaben erfüllt, ist er in seinem Handeln materiell und formell an das anwendbare Verwaltungsrecht gebunden - und zwar unabhängig davon, ob er öffentlich-rechtlich organisiert ist oder ein Privatrechtssubjekt verkörpert (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., S. 379). b) Mit der Aufnahme in ein öffentliches Spital wird entsprechend ein öffentlichrechtliches Benützungsverhältnis zwischen Patient und Spital (Anstaltsverhältnis, Sonderstatusverhältnis) begründet. Nach traditioneller Auffassung erfolgt diese Begründung durch Verfügung (W. Fellmann, a.a.O., S. 160, mit Hinweisen). Nach neuerer Lehre soll dagegen ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vorliegen, weil die Spitalbehandlung ein konstitutives Einverständnis des Patienten voraussetze. Daraus ergebe sich, dass der Vertrag das angemessene Handlungssystem für die ärztliche Behandlung darstelle, und zwar nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung der medizinischen Behandlung, sondern bereits für die Zulassung zum Spital (L. Brühwiler-Frésey, Medizinischer Behandlungsvertrag und Datenrecht, 1996, S. 33, zitiert nach: W. Fellmann, a.a.O., S. 160). Die Zulässigkeit solcher verwaltungsrechtlicher Verträge unter den folgenden kumulativen Voraussetzungen ist heute unbestritten (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., S. 331 ff.): (1) Das Gesetz muss die Vertragsform ausdrücklich oder stillschweigend zulassen: Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Vertragsform, wenn das

Gesetz zur Regelung eines Rechtsverhältnisses die Verfügung vorsieht. Ein stillschweigender Ausschluss liegt vor, wenn das Gesetz eine detaillierte abschliessende Regelung vorsieht und der Behörde keinen Handlungsfreiheiten belässt (kein Ermessen), oder wenn ein Ermessenstatbestand nach Sinn und Zweck des Gesetzes oder mit Rücksicht auf rechtsstaatliche Grundsätze einseitig konkretisiert werden muss. Das hier zu prüfende Rechtsverhältnis zwischen öffentlichem Spital und seinen Patienten wird im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung durch das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und im Falle von Zusatzversicherungen durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Beide Bundesgesetze sehen keine Verfügungsbefugnis für den Leistungserbringer gegenüber dem Versicherten vor, so dass insofern die Vertragsform nicht ausgeschlossen ist (vgl. VGU S 09 43 E. 3). Das kantonale bündnerische Recht enthält sodann keine Bestimmungen zur Rechtsbeziehung zwischen öffentlichem Spital und dessen Patienten. Wäre aber eine solche Bestimmung vorhanden, wäre zu prüfen, inwiefern der Kanton Graubünden in diesem bundesrechtlich geregelten Bereich überhaupt zur Normsetzung befugt ist. Denn das Bundesrecht regelt den Bereich des KVG abschliessend und sieht eine Verfügungsberechtigung nur für den Versicherer im Rahmen von Art. 80 KVG vor (vgl. hiernach E. 5). Dem Leistungserbringer hingegen steht bundesrechtlich aus dem KVG keine Verfügungsbefugnis zu. Im VVG-Bereich statuiert das Bundesrecht sodann weder für den Versicherer noch für den Leistungserbringer eine Verfügungskompetenz. (2) Es müssen sachliche Gründe bestehen, welche die Vertragsform gegenüber der Verfügung als die angemessenere Handlungsform ausweisen: Raum für einen Vertrag verbleibt nur dort, wo das Gesetz nach seinem Sinn und Zweck der einvernehmlichen Konkretisierung bedarf (zulässige Vertragsmotive). Drei Motive stehen dabei im Vordergrund: Dauerhafte Bindung, konsensuale Konkretisierung eines erheblichen Ermessensspielraums und einvernehmliche Beilegung eines Konflikts. Die Verwaltung besitzt somit keine Wahlfreiheit zwischen Verfügung und Verwaltungsvertrag. Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag kommt dort zum

Zuge, wo er seiner Struktur nach geeignet erscheint bzw. erforderlich ist, um eine Verwaltungsaufgabe optimal zu erfüllen (Vertragsbedarf, Erforderlichkeit; R.A. Rhinow, Verfügung, Verwaltungsrechtlicher Vertrag und privatrechtlicher Vertrag, in: Juristische Fakultät der Universität Basel (Hrsg.), Privatrecht Öffentliches Recht Strafrecht, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1985, S. 321; F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 131 f.). (3) Der Vertragsinhalt muss rechtmässig bleiben: Der Vertragsinhalt darf nicht gegen Verfassung, Gesetz oder Verordnung verstossen. Es dürfen keine Zugeständnisse gemacht werden, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. c) Bei einem Behandlungsverhältnis zwischen Patient und Spital bestehen zweifellos sachliche Gründe, die die Vertragform geeigneter als eine Verfügung erscheinen lassen (vgl. W. Fellmann, a.a.O., S. 160; T. Gächter/I. Vollenweider, a.a.O., S. 122). Massgebend für die Differenzierung zwischen der Vertrags- und der Verfügungsform staatlichen Handelns ist jedoch nicht alleine die Eignung der Vertragsform zur Regelung einer Verwaltungsaufgabe, sondern - weil gerade keine Wahlfreiheit der Verwaltung, sondern lediglich ein Ermessen besteht - die Erforderlichkeit, ein Rechtsverhältnis vertraglich zu regeln. Da bereits zur Einweisung in ein Spital das konstitutive Einverständnis des Patienten vorausgesetzt ist, ist von einem vertraglichen Verhältnis zwischen öffentlichem Spital und seinen Patienten und nicht von einem hoheitlichen Handeln seitens des öffentlichen Spitals auszugehen (R.A. Rhinow, a.a.O., S. 308; eingehend A. Abegg, Der Verwaltungsvertrag zwischen Staatsverwaltung und Privaten, 2009, S. 23 ff.). In Notfällen ist von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen (Quasikontrakt, Geschäftsführung ohne Auftrag; vgl. BSK OR I- Amstutz/Schluep, 4. Aufl. 2007, Einl. vor Art. 184 ff. N 359). Im Weiteren kann ein Patient die Beziehung zum Spital in verschiedener Hinsicht beeinflussen und gestalten (Selbstbestimmungsrecht des Patienten hinsichtlich Behandlung, Verpflegung, Betreuung, Abteilung etc.; vgl. W. Fellmann, a.a.O., S. 161). Entsprechend ist mit der neueren Lehre davon auszugehen, dass das Rechtsverhältnis zwischen Patient und öffentlichem Spital als

verwaltungsrechtlicher Vertrag ausgestaltet ist. Dass dieses vertragliche Verhältnis dabei rechtmässig bleiben und sich in den Grenzen des Gesetzes bewegen muss, versteht sich von selbst. d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Behandlungsverhältnis zwischen Patienten und dem Kantonsspital Graubünden dem öffentlichen Recht untersteht. Da eine konstitutive Einwilligung der Patienten für die Begründung und den Inhalt des Behandlungsverhältnisses vorauszusetzen ist und daher ein hoheitliches Handeln des öffentlichen Spitals mittels Verfügung nicht zulässig ist - gegenseitig übereinstimmende Willensäusserungen als zentrales Merkmal des Vertragsbegriffs und als zentrales Abgrenzungselement gegenüber der Verfügung (A. Abegg, a.a.O., S. 29) - , wird das Verhältnis zwischen den Patienten und dem Kantonsspital durch verwaltungsrechtlichen Vertrag begründet. Infolge fehlender Vertragstypen im öffentlichen Recht ist dabei auf die Vertragstypen des Privatrechts zurückzugreifen, die analog zur Anwendung zu bringen sind (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 67). Das vertragliche Verhältnis zwischen öffentlichem Spital und Patienten (Spitalaufnahmevertrag) ist insofern als Innominatvertrag mixti iuris sui generis mit Elementen aus Auftrag, Miete, Kauf und Werkvertrag zu qualifizieren (vgl. im Einzelnen BSK OR I-Amstutz/Schluep, 4. Aufl. 2007, Einl. vor Art. 184 ff. N 343 ff.; vgl. auch VGU S 09 43 E. 3). Infolgedessen ist das Kantonsspital nicht befugt, aus dem Behandlungsverhältnis hervorgehende umstrittene Ansprüche hoheitlich durch Verfügung festzustellen. Damit kann das Kantonsspital seine Patienten auch nicht durch Verfügung zur Bezahlung von offen stehenden Spitalrechnungen verpflichten. Vielmehr hat das Kantonsspital Ansprüche aus dem vertraglichen Behandlungsverhältnis zu seinen Patienten mit verwaltungsrechtlicher Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (Art. 63 Abs. 1 lit. b VRG; vgl. VGU S 09 54A E. 3 und 4). 5. a) Aufgrund der vertraglichen Natur des öffentlich-rechtlichen Behandlungsverhältnisses zwischen öffentlichem Spital und Patient ist das Kantonsspital nicht befugt, Rechte und Pflichten von Patienten hoheitlich durch Verfügung festzustellen. Die angefochtene Verfügung des

Kantonsspitals vom 14. August 2009 erweist sich daher insofern als fehlerhaft (vgl. Tschannen/Zimmerli/ Müller, a.a.O., S. 284). Fehlerhafte Verfügungen sind grundsätzlich genauso rechtswirksam wie fehlerfreie Verfügungen. Soll die Rechtswirksamkeit beseitigt oder deren Eintritt verhindert werden, so ist gegen die Verfügung fristgerecht Beschwerde zu führen. Unterbleibt die Anfechtung oder misslingt sie, werden auch fehlerhafte Verfügungen formell rechtskräftig. In seltenen Fällen bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung deren Nichtigkeit, so dass sie zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkungen entfaltet. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (Tschannen/Zimmerli/ Müller, a.a.O., S. 285). Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nach der bundesgerichtlichen Evidenztheorie nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwer wiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 132 II 27 E. 3.1, mit Hinweisen). b) Vorliegend hat der Beschwerdeführer die fehlerhafte Verfügung des Kantonsspitals mit Beschwerde fristgerecht angefochten, so dass diese ohne weiteres aufzuheben ist. Damit kann die Frage, ob die betreffende Verfügung mangels Verfügungsbefugnis (Unzuständigkeit) nichtig ist, offen bleiben (vgl. aber zur Nichtigkeit einer entsprechenden Verfügung VVGE 2003 und 2004 Nr. 26, S. 79, Entscheid des Regierungsrates des Kantons Obwalden vom 5. Mai 2003 [Nr. 543]: Trotz einer gesetzlichen Grundlage in der Spitalverordnung fehle dem Kantonsspital als Leistungserbringer die Kompetenz, die Rechnung für den stationären Aufenthalt autoritativ und rechtsverbindlich in Form einer Taxverfügung festzulegen. Im Bereich der sozialen Krankenversicherung komme den Leistungserbringern keine Verfügungskompetenz zu. Das Spital habe in einem Bereich verfügt, der kraft übergeordnetem Bundesrecht seiner Kompetenz entzogen sei. Dieser

Mangel sei so schwerwiegend, dass auf Nichtigkeit der Taxverfügung zu schliessen sei.). 6. Die Beschwerde ist somit - wenn auch aus anderen als den vorgebrachten Gründen - gutzuheissen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Stiftung Kantonsspital Graubünden vom 14. August 2009 aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben.