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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.10.2009 S 2009 119

14. Oktober 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,550 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Vermittlungsfähigkeit (AVIG) | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 09 119 Versicherungsgericht URTEIL vom 14. Oktober 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vermittlungsfähigkeit (AVIG) 1. a) Die heute 43-jährige … (geb. ...1966) ist verheiratet und von Beruf gelernte Coiffeuse. Zuletzt arbeitete sie als Serviceangestellte in einem Restaurant nahe ihres damaligen Wohnorts in ... Am 15.04.2009 meldete sich die Versicherte bei der zuständigen Arbeitslosenkasse zum Bezug einer Arbeitslosenentschädigung (ALE) an. b) Mit Verfügung vom 06.05.2009 wurde die Versicherte zunächst für 5 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgung von Weisungsvorschriften (unentschuldigter Nichtbesuch Informationstag vom 23.04.2009) eingestellt. Dagegen erhob die Versicherte am 12.05.2009 Einsprache mit der Begründung, dass sie ihr Postfach nicht täglich leere, weshalb sie die Einladung vom 21.04.2009 nicht erhalten und darum auch den fraglichen Info-Termin versäumt habe. Im Übrigen werde sie per 01.06.2009 definitiv in den Kanton Aargau umziehen. c) Mit Verfügung vom 29.05.2009 lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Graubünden die Vermittlungsfähigkeit der Gesuchsstellerin gänzlich mit der Begründung ab, dass sie dem Arbeitsmarkt nur während sechs Wochen zur Verfügung gestanden sei (Anmeldung 15.04.2009 bis Wegzug in den Kanton AG per 31.05.2009), was zu kurz gewesen sei, um sie realistischerweise vermitteln zu können. Ein Anspruch auf ALE entfalle damit für die gesamte Zeitspanne zwischen Anmeldung und Wegzug.

d) Dagegen erhob die Versicherte erneut Einsprache, welche mit Entscheid des KIGA vom 20.07.2009 vollständig abgewiesen wurde. 2. Hiergegen liess die Versicherte am 11.08.2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden erheben, worin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29.05.2009 (ersetzt Verfügung vom 06.05.2009) sowie die Zusprechung einer ALE (15.04.-31.05.2009) beantragt wurde. Zur Begründung wurde hauptsächlich vorgebracht, dass es von der Vorinstanz (KIGA) nicht statthaft gewesen sei, die Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit mit dem verpassten Informationstag (April 2009) zu begründen. Wäre sie rechtzeitig aufgeboten oder telefonisch (private Handy- Nummer bekannt gegeben) kontaktiert worden, hätte sie – auch wenn sie Termine im Kanton Aargau hätte absagen müssen – auf jeden Fall die Info- Veranstaltung besucht. Sodann treffe es nicht zu, dass die verbliebenen 6 Wochen zu kurz gewesen wären, um eine Stelle für sie zu finden, da sie doch bewiesen habe, dass sie bei der Arbeitsannahme sehr flexibel sei (gelernte Coiffeuse; zuletzt im Service tätig) und jederzeit auch als Verkäuferin oder Kassiererin bis zum Wegzug gearbeitet hätte. Im Übrigen sei einer Stellensuchenden ein täglicher Arbeitsweg von bis zu vier Stunden zumutbar, weshalb sie der Arbeitswelt in der Region Davos stets zur Verfügung gestanden sei. Würde die beantragte ALE verweigert, würde dies bei ihr zu einer finanziellen Härtesituation führen, da der Wegzug einzig mit den grösseren Chancen auf eine Arbeitsstelle zu tun habe. 3. Mit Stellungnahme vom 27.08.2009 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Begründet wurde der Antrag mit den gleichen Argumenten, wie sie schon in der angefochtenen Verfügung vom 29.05.2009 enthalten waren, weshalb darauf verwiesen werden kann. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das

Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Da der Streitwert vorliegend Fr. 3'036.-- (33 Arbeitstage x Fr. 92.-- Taggeld) beträgt und es keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden gilt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. f des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG; SR 837.0) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE), wenn sie vermittlungsfähig ist. Gemäss Art. 15 Abs. 1 AIVG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Art. 17 Abs. 1 AIVG schreibt vor, dass die versicherte Person, die ALE beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Nach Art. 17 Abs. 2 AIVG muss sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie ALE beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Nach Art. 17 Abs. 3 AIVG muss sie eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Sie hat ferner auf Weisung der zuständigen Amtsstelle (lit. a) an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern; (lit. b) an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen; und (lit. c) die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AIVG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

3. Zunächst gilt es festzuhalten, dass vorliegend einzig noch die Verfügung vom 29.05.2009 zur Diskussion stehen kann, weil die frühere Verfügung vom 06.05.2009 (Kürzung ALE um 5 Tage) offenkundig durch die spätere Einstellungsverfügung ersetzt wurde, in der für die gesamte in Frage stehenden Zeit (15.04.-31.05.2009) ein Anspruch auf ALE (wenn auch mit einer anderen Begründung) verneint wurde. Die aufgeworfene Problematik eines zu kurzfristig angesetzten Aufgebots (Einladung 21.04.2009) durch die Vorinstanz für den Besuch des Informationstags vom 23.04.2009 ist daher wegen der Hauptfrage einer allfällig fehlenden Vermittlungsfähigkeit für die genannte Zeitspanne sowie der daran geknüpften Sanktion (gänzliche Einstellung; nicht nur Kürzung) hinfällig geworden. Immerhin sei an dieser Stelle aber trotzdem noch erwähnt, dass jede arbeitslose Person nach ihrer Anmeldung bei den zuständigen Behörden zwecks Erhalts von ALE selbst die Gewähr dafür bieten muss, dass sie auch kurzfristig für Informationsveranstaltungen aufgeboten werden und diese besuchen kann, um so möglichst rasch ihre Arbeitslosigkeit beenden zu können. Mithin obliegt es also der arbeitslosen Person, den jederzeitigen Kontakt mit den zuständigen Behörden sicherzustellen und auf allfällige schriftliche Einladungen sofort zu reagieren oder notfalls eine zuverlässige Drittperson mit der Entgegennahme solcher Postmitteilungen zu beauftragen. Selbst bei gegenteiliger Meinung ist in tatsächlicher Hinsicht aber erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus dem Kanton Aargau und nach Leerung ihres Postfachs in Davos nicht unverzüglich mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzte, um ihr „Versäumnis“ möglichst rasch aufzuklären. Zu prüfen bleibt in der Hauptsache noch, ob die gänzliche Einstellung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit zu Recht erfolgte. 4. a) Von Vermittlungsunfähigkeit wird gemäss Praxis der gefestigten Rechtsprechung insbesondere dann gesprochen, wenn die Versicherte ihre Arbeitskraft aus persönlichen oder familiären Gründen nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (PVG 1996 Nr. 98). So kann die Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände bloss während einer verhältnismässig

kurzen Zeitspanne erwerbstätig sein will, nur noch sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden (VGE 67/97). Sind ihr bei der Auswahl des Arbeitsplatzes folglich so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer neuen Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Das Motiv für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 388). Das Bundesgericht hat wiederholt die Vermittlungsfähigkeit bei Versicherten verneint, welche nur wenige Wochen (bis mind. 10 Wochen) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung standen (BGE C 169/06 vom 09.03.2007; BGE 126 V 520 E. 3b, VGU S 08 91 und S 02 238). Auch das Verwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vermittlungsfähigkeit verneint, sofern eine versicherte Person lediglich 5 bis 7 Wochen dem Arbeitsmarkt zur freien Disposition stand (zuletzt S 09 101). Neben der eigenen Flexibilität und Disponibilität der Stellensuchenden ist ferner von zentraler Bedeutung, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde. Zu prüfen sind jeweils die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die Stellensuchenden in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände (VGE 714/96, mit weiteren Hinweisen). b) Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 12.05.2009 noch selbst darauf hingewiesen hat, dass sie den Kanton Graubünden verlassen und am 01.06.2009 in den Kanton Aargau umziehen werde, womit sie auf diesen Termin hin bereits anderweitig disponiert hat. Die Zeitspanne zwischen Anmeldung (15.04.2009) und Wegzug (31.05.2009) und somit auch die Dauer der zur Diskussion stehenden Vermittlungsfähigkeit hätte damit insgesamt lediglich 6 Wochen betragen. Hinzu kommt, dass in jener Zeit im Tourismusort Davos „Zwischensaison“ herrscht und damit offene Stellen erfahrungsgemäss im Gastronomiebereich kaum angeboten werden. Viele Betriebe sind geschlossen, aber auch in anderen Wirtschaftszweigen herrscht ein stark reduzierter Betrieb, was das Finden einer Stelle – selbst bei grosser Flexibilität der Stellensuchenden – erheblich erschwert. Im Weiteren haben sich die nachgewiesenen persönlichen Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin

seit März 2009 ausschliesslich auf die Region des Kantons Aargau bezogen, womit sie offensichtlich gar keine entsprechenden Anstrengungen im Kanton Graubünden unternommen hat. Eine Vermittlungsdauer von 6 Wochen ist alsdann zu kurz, um mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit realistisch davon ausgehen zu können, die Beschwerdeführerin wäre von einem Arbeitgeber angestellt worden. c) Aus all diesen Überlegungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20.07.2009 (samt Verfügung vom 29.05.2009) rechtmässig und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mitwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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