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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.05.2009 S 2009 1

12. Mai 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,470 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

S 09 1 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 12. Mai 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. a) Der heute 45-jährige … (geb. ...1964) besuchte in … die Schule ohne anschliessend einen Beruf zu erlernen. Im Jahre 1991 reiste er zu Erwerbszwecken in die Schweiz. Zuletzt arbeitete er als Hilfs-/Bauarbeiter bei einer grösseren Baufirma (… AG) in …/GR. Am 27.03.2008 meldete er sich bei der Invalidenversicherung (IV) Graubünden wegen einer Diskushernie (arbeitshinderlichen Rückenbeschwerden) zum Bezug von IV-Leistungen an. b) Es folgten ärztliche Untersuchungen über den Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Versicherten (vgl. Abklärungsberichte Dr. … 14.03. und 22.04.2008; Attest Dr. … 09.04.2008), worauf die Vorinstanz (IV-Stelle) am 20.10.2008 einen Vorbescheid erliess, indem sie festhielt, dass der Versicherte vorrangig eine Arbeitsvermittlung benötige und das dafür zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bereits in dieser Sache tätig sei, weshalb sich derzeit (noch) keine IV- Leistungen aufdrängten. Die angefangenen beruflichen Massnahmen würden abgeschlossen. Gegen diesen Vorbescheid wurden seitens des Versicherten keine Einwände erhoben. c) Mit Verfügung vom 01.12.2008 bestätigte die Vorinstanz den unangefochten gebliebenen Vorbescheid vom Oktober 2008. 2. Mit Beschwerde vom 30.12.2008 liess der Versicherte durch seinen Anwalt beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen; zudem sei die Vorinstanz zu

weiteren beruflichen Massnahmen bzw. einer umfassenden Abklärung für einen möglichen Berufswechsel zu verpflichten. Begründet wurden diese Anträge im Wesentlichen damit, dass die bisher geführten Gespräche offenbar ohne genügende Übersetzungsmöglichkeiten stattgefunden hätten und deshalb die Gesamtsituation von der Vorinstanz nicht richtig wahrgenommen bzw. erfasst worden sei. Der Hausarzt Dr. … habe erst kürzlich eine Einweisung in die Klinik … veranlasst, wobei die Details hierzu unbekannt seien. Leider unterstütze die Vorinstanz den stark (arbeits-) motivierten Versicherten nicht, sich beruflich wieder voll zu integrieren. Mit der Behandlung der Beschwerde sei zuzuwarten, bis der erwähnte Abklärungsbericht der Klinik … vorliege. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Argumenten des Beschwerdeführers hielt sie entgegen, dass ein Anspruch auf berufliche Massnahmen fraglich sei. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setze voraus, dass diese sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahmen, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die Person des Versicherten eigneten. Für den sinngemässen Antrag auf Umschulung sei der Versicherte aber gerade objektiv nicht eingliederungsfähig (fehlende Schulbildung; fehlende Sprachkenntnisse). Er könne sich dieser Massnahme deshalb nicht unterziehen. Die subjektiv ausgeprägte Eingliederungsbereitschaft ändere daran nichts, da ihn selbst eine Schadenminderungspflicht treffe. In Art. 18 IVG werde ferner noch ausdrücklich auf die Arbeitsvermittlung und die dafür erforderlichen Voraussetzungen hingewiesen. Gemäss Arztattest vom 22.04.2008 (Dr. …) sei der Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Beschäftigung mit Heben oder Tragen von Maximalgewichten bis 15 kg, ohne Extensions- und repetitive Arbeiten) voll arbeitsfähig, ohne verminderte Leistungsfähigkeit. Folglich stünden ihm auf dem ausgeglichen hypothetischen Arbeitsmarkt noch genügend Stellen zur Verfügung, um ohne die Fachkenntnisse der IV eine passende Stelle zu finden. Ein Aufschub der Beschwerdebehandlung sei nicht nötig, da vom Abklärungsbericht Klinik … keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Die Atteste des Hausarztes Dr. … seien in sich schlüssig und nachvollziehbar. Eine spätere

Gesundheitsverschlechterung sei weder geltend gemacht worden noch aktenkundig. Ferner sei bei der Besprechung am 07.07.2008 eine Dolmetscherin (…/Deutsch) anwesend gewesen und am 10.09.2008 habe die Ehefrau als Übersetzerin fungiert. Die Vorinstanz habe die strittige Anspruchsbeurteilung aufgrund aller notwendigen Unterlagen geprüft, und es sei darum für sie nicht ersichtlich, inwiefern die aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht umfassend wahrgenommen worden und gewürdigt sein sollte. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die Vorinstanz (IV-Stelle GR) hat die Voraussetzungen und Grundsätze für den Anspruch einer invaliden Person auf Arbeitsvermittlung im Grundsatz richtig dargestellt (Art. 18 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 80). Darauf kann vorliegend verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt dazu einzig noch, dass der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht – wie die Bemessung der Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG zwecks Erhalts einer Rente – von einem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgeht, sondern dafür auf den real existierenden Arbeits- und Stellenmarkt abzustellen ist. b) Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung (IV) nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist zudem von der Arbeitsvermittlung Behinderter durch die Arbeitslosenversicherung (ALV) laut Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 AVlG zu unterscheiden. Die IV ist für invalide Versicherte hinsichtlich der Arbeitsvermittlung vorrangig zuständig. Nach der Rechtsprechung wird die Arbeitsvermittlung in der ALV unabhängig von jener durch die IV beurteilt (BGE 116 V 85; Urteil BGE vom 15.07.2002 [I 421/01]). Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung nach Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), die im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 lit. a (aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes) bzw. lit. b (begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes) IVG bereits bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten erfüllt ist. Eine für die

Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle vorwiegend aus gesundheitlichen Gründen Integrationsschwierigkeiten hat. Es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 IVG also zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein klarer Kausalzusammenhang bestehen. Das trifft z.B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potentiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erklärt werden müssen, damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG ist überdies berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen besondere Anforderungen an den konkreten Arbeitsplatz (z.B. mit Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demnach aus invaliditätsbedingten Gründen das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und die entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Für die Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind dagegen invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche, wie z.B. Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache) oder schulische und berufliche Ausbildungsdefizite. Unter Beachtung jener Kriterien ist bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 IVG noch nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt gerade keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen. Es braucht diesfalls für die Bejahung einer Invalidität nach Art. 18 IVG zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche. Denn die IV-rechtliche Arbeitsvermittlung bezweckt, konkret eingetretene oder unmittelbar drohende IV-bedingte Einschränkungen bei der Stellensuche durch die Inanspruchnahme spezieller Fachkenntnisse der dazu kompetenten Versicherungsorgane auszugleichen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gegenüber der IV ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichtes vom 12.08.2002 [I 403/01]).

c) Im konkreten Fall besteht nach Ansicht des Gerichts keine Veranlassung, mit der Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuzuwarten bis die in Aussicht gestellte Abklärung in der Klinik … stattgefunden hat, zumal seit jenem Antrag im Dez. 2008 mittlerweile über vier Monate verstrichen sind und bis dato kein entsprechender Klinikbericht nachgereicht wurde. Zum heutigen Zeitpunkt kann vielmehr ohne weiteres auf die schlüssigen, einleuchtenden und zuverlässigen Arztberichte von Dr. … (März/April 2008) abgestellt werden, worin dem Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Beschäftigung ohne Heben/Tragen schwerer Lasten über 15 kg, ohne Extensions-/Repetitionsarbeiten) zweifelsfrei eine volle Arbeits- /Leistungsfähigkeit (100% AF) attestiert wurde. Bei dereinst geänderter medizinischer Situation kann der Beschwerdeführer natürlich erneut Ansprüche bei der IV anmelden. Bei der geschilderten Aktenlage und der oben angeführten Rechtsprechung (Ziff. 1b) ist indes offensichtlich, dass kein Anspruch auf Arbeitsmittlung gestützt auf Art. 18 IVG besteht, da die geltend gemachten (Integrations-)Schwierigkeiten bei der Stellensuche eindeutig nicht invaliditätsbedingte, sondern klarerweise invaliditätsfremde Faktoren (wie Sprach-/Verständigungsprobleme, sowie ungenügende schulische/berufliche Ausbildung bzw. fehlende Berufslehre) sind, wofür nicht die IV verantwortlich ist bzw. leistungsmässig gerade zu stehen hat. Selbst eine Umschulung kommt wegen der fehlenden objektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage. Daran ändert auch der weiter erhobene Einwand nichts, wonach die Behörden die gesamte Lebenssituation sowie die Anliegen des Beschwerdeführers nicht richtig verstanden bzw. nicht umfassend und seriös abgeklärt hätten, wurden die erforderlichen Abklärungsgespräche doch nachweislich einerseits von einer Übersetzerin (Juli 2008) und andererseits von der Ehefrau des Versicherten (Sept. 2008) gedolmetscht. Der betreffende Einwand ist daher als reine Schutzbehauptung zu werten. d) Die angefochtene Verfügung vom 01.12.2008 ist damit in jeder Beziehung rechtmässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt.

2. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich hier (kein doppelter Schriftenwechsel), dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten von Fr. 500.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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