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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.12.2008 S 2008 64

11. Dezember 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,427 Wörter·~22 min·7

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 08 64 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Dezember 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) …, geboren am … 1972 in Bosnien, ist verheiratet, Vater von zwei Kindern und seit dem Jahre 2004 im Besitz des Schweizer Bürgerrechts. Seit dem 1. Februar 2001 arbeitete der gelernte Schlosser in der … in … als erster Gehilfe ... Am 19. Juli 2001 verspürte er beim Auffangen einer Filzleitwalze im Betrieb seiner Arbeitgeberin in … durch die plötzliche, unerwartete Belastung einen starken Schmerz im Rücken. Es stellte sich heraus, dass er durch den Unfall eine mediolaterale Diskushernie L4/5 mit ev. L5 Reizung sowie eine mediane Diskusprotrusion L3/4 erlitten hatte. In der Folge bezog er bis am 30. Oktober 2003 Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Das Arbeitsverhältnis mit der … wurde per 31. Dezember 2004 aufgelöst. b) Am 19. Januar 2005 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug einer Rente an, wobei er angab, an chronischen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine zu leiden. Nachdem er von verschiedenen Ärzten bezüglich seines Leidens begutachtet wurde, beauftragte die IV-Stelle die medizinische Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) mit einer Untersuchung bezüglich seiner zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit. Der Versicherte wurde dort vom 25. bis 27. Oktober 2005 bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch) abgeklärt und begutachtet. Im Bericht vom 9. Januar 2006 wurde das chronische, therapierefraktäre lumbospondylogene Schmerzsyndrom beidseits, rechts betont etc. diagnostiziert, sowie eine aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom unter Therapie. Zudem wurde der Versicherte vom 18.

bis 29. September 2006 in der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Appisberg abgeklärt. Es wurde untersucht, ob er überhaupt arbeiten könne, wenn ja, wie viel und in welchen Arbeitsgebieten. Er brach die Abklärung aber vorzeitig ab, weil ihm sein Hausarzt gesagt hätte, eine Fortsetzung würde wenig Sinn machen, was seitens der BEFAS Appisberg bestätigt wurde. c) Mit Vorbescheid vom 27. März 2007 wurde dem Versicherten ab 1. März 2005, befristet bis 28. Februar 2006, eine ganze IV-Rente aufgrund eines IV- Grades von 100% zugesprochen. Gemäss MEDAS-Gutachten sei er bis 30. November 2005 zu 100% arbeitsunfähig gewesen, ab dann zu 70%. Ohne Behinderung hätte er im Jahre 2006 Fr. 67'003.00, mit Behinderung Fr. 41'088.00 verdienen können, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'915.00 bzw. ein IV-Grad von 38.68% resultiere. Für das Invalideneinkommen werde auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004, Niveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten, männlich, Resterwerbsfähigkeit 70%, ganztags, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, abgestellt. d) Gegen diesen Vorbescheid liess der Versicherte am 8. Mai 2007 Einwand erheben, worin er u.a. die Zusprechung einer Invalidenrente auch nach dem 28. Februar 2006 beantragte. Er machte darin im Wesentlichen geltend, dass die Erwerbsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ungenügend abgeklärt worden sei und verlangte, dass weitere Arztberichte eingeholt würden. Mit Verfügung vom 8. April 2008 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid und stützte sich bei ihren Ausführungen im Wesentlichen auf das MEDAS-Gutachten vom 9. Januar 2006 ab. 2. a) Dagegen liess der Versicherte am 7. Mai 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Zusprechung einer ganzen unbefristeten Invalidenrente ab 1. März 2005, eventualiter nach Ermessen des Gerichts. Sodann sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung seiner Beschwerde führte er im Wesentlichen aus, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung vom Oktober 2005 verschlechtert habe. Dass das Einsetzen eines Wallis-

Implantates am 7. April 2006 nicht den gewünschten Erfolg erbracht habe, sei auch von Dr. … in seinem Bericht vom 2. Oktober 2006 bestätigt worden. Ferner habe der behandelnde Psychiater Dr. … am 19. Mai 2007 wie auch am 4. Dezember 2007, nachdem er sich vom 15. bis 26. November 2007 in der Klinik Waldhaus aufgehalten habe, festgehalten, dass sich die Symptome im Lauf des Jahres deutlich verstärkt hätten. Der behandelnde Schmerztherapeut Dr. … habe am 14. Dezember 2007 ein somatoformes Schmerzsyndrom, ein chronisches Schmerzsyndrom bei Status nach Wirbelsäulentrauma und OP der LWS, sowie eine mittelgradige Depression und eine Ulnaris-Neuropathie diagnostiziert. Auch sei eine Opioidbehandlung angeordnet worden. Vom Januar bis März 2008 habe er sich zudem erneut in der Klink Waldhaus aufgehalten. Weiter würden die Abklärungen fehlen, inwieweit sich die Operation vom 7. April 2006 auf die adaptierte Arbeitsfähigkeit auswirke. Aufgrund der aktuellen medizinischen Akten sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Feststellung der IV-Stelle, sein Gesundheitszustand sei unverändert, sei nicht nachvollziehbar, nachdem medizinisch eine akute Suizidalität attestiert und eine Opioidbehandlung angesetzt worden sei. Auch das Valideneinkommen sei nur ungenügend abgeklärt worden. So gehe aus den Akten nicht hervor, ob Wochenend- und Nachtschichtzulagen im angegebenen Lohn schon enthalten seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er sich habe zum Maschinenführer ausbilden lassen wollen. Das Valideneinkommen habe im Jahre 2003 mindestens Fr. 66'340.20 betragen. Dies ergäbe für 2006 teuerungsbereinigt mindestens Fr. 68'397.00. Falls das Gericht von einer Arbeitsfähigkeit von 70% ausgehe, müsse vom an und für sich richtig errechneten Invalideneinkommen von Fr. 41'007.00 ein Leidensabzug von 20% vorgenommen werden. Ein Leidensabzug von 10% für Teilzeitbeschäftigung, ein ebenso hoher für die Einschränkung gemäss rheumatologischem Gutachten vom 21. November 2005, wonach er nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperposition ausführen könne. b) Am 5. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. … vom 17. Mai 2008 einreichen, wonach sich sein Gesundheitszustand seit Oktober 2005 massgeblich verschlechtert habe und einen Austrittsbericht der

Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 20. März 2008, worin ausgeführt wird, dass ein Besuch der Psychotherapie-Tagesklinik (PTTK) sinnvoll wäre. Am 10. Juni 2008 wurde ein weiterer Bericht der PDGR vom 9. Juni 2008 nachgereicht. Darin wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 30% resultiere. 3. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht anerkannt sei. Für die Zeit bis am 15. November 2007 werde an der Begründung gemäss angefochtenem Entscheid festgehalten. Aufgrund der Austrittsberichte der Klinik Waldhaus vom 7. Dezember 2007 und 20. März 2008 und dem Arztbericht von Dr. … vom 4. Dezember 2007 und 17. Mai 2008 könne, was den Zeitraum ab dem 15. November 2007 betreffe, nicht mehr ohne weiteres auf das MEDAS- Gutachten abgestellt werden. Deshalb werde die IV-Stelle, was die Arbeitsfähigkeit ab diesem Datum betreffe, weitere Abklärungen vornehmen. Bis zu diesem Datum gehe man aber weiterhin davon aus, dass der Versicherte zu 70% arbeitsfähig sei. Am 24. Juni 2008 bestätigte die IV-Stelle, dass sie für die Zeit ab 15. November 2007 weitere Abklärungen vornehmen werde. 4. In der Replik liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten. Im MEDAS- Gutachten habe der begutachtende Rheumatologe die Auffassung vertreten, die erhobenen Befunde seien leicht bis höchstens mässiggradig und aus rheumatologischer Sicht sei eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Dr. … habe aber am 3. September 2008 festgehalten, dass er aufgrund der Befunde seit Anfang 2006 zu keiner Zeit belastbar gewesen sei. Dies zeige auch das FMRI vom 6. März 2006. Die Operation vom 7. April 2006 sei indiziert gewesen. Sein Gesundheitszustand habe sich nach der Operation nicht wunschgemäss entwickelt, sodass er bereits ab Mai 2006 wieder an stärkeren Einschränkungen gelitten habe. Auch gemäss Bericht von Dr. … vom 17. Mai 2008 habe sich keine Verbesserung der Symptome der Depression ergeben. Es habe sich aus den Berichten der behandelnden Psychiater vielmehr eine konstante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes bis zum ersten stationären Aufenthalt in der Klinik im November 2007 ergeben. Sein

psychischer Gesundheitszustand habe sich spätestens ab Mai 2006 verschlechtert, ebenso der körperliche Zustand. Es sei somit auf die Berichte der behandelnden Fachärzte abzustellen. 5. Die IV-Stelle hielt in der Duplik an den Anträgen fest. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie die bereits der Stellungnahme zugrunde liegenden Überlegungen. Auf weitere Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 8. April 2008, worin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung festgelegt wurden. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, nach der teilweisen Anerkennung durch die IV-Stelle, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Rente vom 1. März 2006 bis 14. November 2007 verweigert wurde. 2. a) Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG der Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar. Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität (Art. 8 ATSG) wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der

Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, zum Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, in Beziehung gesetzt wird (Art. 16 ATSG). b) Im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 ATSG). Danach haben Versicherungsträger und Versicherungsgerichte die Beweise frei zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Was Berichte von Hausärzten angeht, muss die Erfahrungstatsache mitberücksichtigt werden, das Hausärzte aufgrund des Auftrags- und teilweise persönlichen Verhältnisses zu ihren Patienten eher dazu neigen, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (BG-Urteil vom 13. Juni 2001 [I 506/2000] E. 2b; vom 17. Juni 2004 [U 164/03] E. 3.3; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). c) Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien bezüglich der medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit (Gesundheitszustand) uneins geblieben. Folgende ärztliche Befunde, Facharzt-, Spitalarzt- und Hausarztberichte sind aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung: • Im MEDAS-Gutachten vom 9. Januar 2006 wird ausgeführt, dass der Versicherte aus rheumatologischer Sicht an einem chronischen, therapierefraktären lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit Schmerzen beidseits, deutlich rechtsbetont leide. Klinisch würde sich eine Fehlhaltung/Fehlform der Wirbelsäule mit ausgeprägter lumbaler

Streckhaltung und leichter Kyphosierung Th 12-L5 zeigen; es bestehe eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung. Die Untersuchung des Versicherten habe eine deutliche Diskrepanz zwischen den als völlig invalidisierend empfundenen, therapierefraktären Beschwerden und den insgesamt vom Rheumatologen als leicht bis höchstens mässiggradig beurteilten objektivierbaren Befunden gezeigt. Als einschränkend im Vordergrund stehe für den Rheumatologen vor allem das mittlerweile bereits jahrelange Schonverhalten mit allgemeiner muskulärer Dekonditionierung. Aus reiner Optik des Bewegungsapparates bestehe beim Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten und in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei eine aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert worden. Der Versicherte stehe in Psychotherapie, welche unbedingt weitergeführt werden sollte. Die Depression stelle einen wesentlichen, die Arbeitsfähigkeit resp. die entsprechende Motivation und Willensleistung limitierenden Faktor dar. Der behandelnde Psychiater sei nach vorgängiger Verschreibung diverser Antidepressiva in letzter Zeit auf ein Johanniskrautextrakt übergegangen. Es werde nun eine nochmalige intensivierte Pharmakotherapie vorgeschlagen. Laut psychiatrischer Beurteilung bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 30%. Aus psychiatrischer Sicht sei es wichtig, dass der Versicherte wieder in eine Tätigkeit einsteige, da er so sein Selbstvertrauen steigern könne. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Angestellter in der Papierfabrik sei dem Versicherten zu 50% zumutbar. Hierunter werde die Entlastung von den schweren und mittelschweren Anteilen einer solchen Tätigkeit, aber die Möglichkeit, die leichteren Anteile leisten zu können, verstanden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bei anderer Tätigkeit wird ausgeführt, dass eine körperlich leichte und eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit dem Versicherten aktuell zu 70% möglich sei. Unter „leicht bis mittelschwer“ werde verstanden, dass der Anteil der mittelschweren Arbeit maximal hälftig sein sollte. Unter den vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen bestehe die Option, dass mit der Zeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100% in solchen Tätigkeiten erreicht werden könne. Zur Schwerarbeit sei der Versicherte definitiv nicht mehr geeignet. Die Arbeitsfähigkeit werde ab dem 30. November 2005, dem Tag der Schlussbesprechung datiert und bis anhin sei der Versicherte aufgrund eines Arztzeugnisses ab dem 25. September 2004 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Bei diesem jungen Mann mit ursprünglich guten Ressourcen rechne man mit einer guten Prognose. • Der Regionale ärztliche Dienst, Ostschweiz (RAD), schätzte die Arbeitsfähigkeit des Versicherten, gestützt auf das MEDAS-Gutachten, auf 50% in der bisherigen Tätigkeit und auf 70% in einer adaptierten Tätigkeit bei voller zeitlicher Präsenz seit 30. November 2005. • Gemäss Abklärungen der BEFAS Appisberg vom 24. November 2006 seien dem Beschwerdeführer leichtere und optimal behinderungsadaptierte Tätigkeiten weiterhin zumutbar. Die Hauptproblematik werde im Schmerzverhalten des Versicherten gesehen. Eine berufliche Wiedereingliederung habe nur Erfolg, wenn der Versicherte trotz vorhandener Schmerzen unter behinderungsadaptierten

Arbeitsverhältnissen an einer Verringerung von Dekonditionierung und damit einhergehender Belastungsintoleranz arbeiten würde, durch Abbau des schmerzgeleiteten Schonverhaltens. Dies sei ihm aus rheumatologischer Sicht bei leichter und rückenadaptierter Tätigkeit zumutbar. Zumutbar seien leichte Verpackungs-, Montage- und Kontrollarbeiten. Psychische Befindlichkeitsstörungen im Zusammenhang mit dem Grundleiden seien nach wie vor vorhanden und die weitere ambulante psychotherapeutische Begleitung bei Dr. … erscheine als angezeigt und sinnvoll. Unter optimal behinderungsadaptierten Tätigkeiten sei im MEDAS-Gutachen die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychiatrisch begründet damals mit 30% beziffert worden. Soweit dies beurteilt werden könne, erscheine die psychische Situation wenig verändert, verglichen mit der Situation im Rahmen der MEDAS Untersuchung. Bezüglich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aber keine Verbesserung postuliert werden. • Am 6. März 2006 berichtete Dr. …, FMRI Zentrum, Zürich, dass im Vergleich zu den zwei MRI vom 18. Februar und 15. Oktober 2004, die im Liegen durchgeführt worden seien, der ventrale Höhenverlust der Bandscheiben L3/4 und L4/5 etwas zugenommen hätten. Auch erkenne man auf den liegenden Aufnahmen eine dünne Fettschicht zwischen Duralsack und Lig. Flava, die auf den aktuellen Aufnahmen kaum mehr erkennbar sei. Es sei nirgends zu einer neurochirurgischen relevanten Diskushernie gekommen. • Am 7. April 2006 wurde dem Versicherten ein Wallis-Implantat eingesetzt. Dem Bericht von Dr. … vom 27. April 2006 ist zu entnehmen, dass der bisherige postoperative Verlauf unauffällig gewesen sei. • Am 3. Oktober 2006 berichtete der Hausarzt Dr. … über eine Untersuchung des Versicherten vom 30. September 2006, nachdem dieser in der BEFAS Appisberg zur Abklärung gewesen sei. Er habe sich dort gemeldet, da er schmerzbedingt trotz Pausen nicht einmal für vier Stunden täglich zu arbeiten vermocht habe. Er sei der Ansicht, dass sich der Zustand des Patienten nicht bessern werde. Durch den neurochirurgischen Eingriff sei es weder zu einer Verbesserung noch zu einer Verschlechterung des Zustandes gekommen. • Am 19. Mai 2007 schrieb Dr. … dass sich die Symptome (einer Depression) im Verlauf des letzten Jahres deutlich verstärkt hätten. • Am 4. Dezember 2007 führte Dr. … aus, dass der Versicherte bei ihm in ambulanter Behandlung stehe und sich die Symptome der Depression im Verlauf des Sommers progredient verstärkt hätten. Wegen akuter Suizidalität sei eine stationäre Krisenintervention notwendig geworden. • Am 7. Dezember 2007 protokollierte Dr. …, PDGR, Chur, den Aufenthalt des Versicherten im Waldhaus vom 15. bis 26. November 2007. • Am 14. Dezember 2007 schrieb der Anästhesiologe Dr. … dass er den Versicherten seit 15. August 2007 mehrfach ambulant

schmerztherapeutisch behandelt habe. Eine OP-Indikation bestehe nicht. Eine Ulnaris-Neuropathie sei abgeklärt und mit Ellbogenschiene behandelt worden. Ansonsten sei die Behandlung konservativ, medikamentös, psychiatrisch, mittels Physiotherapie und durch Schmerzbewältigungstraining erfolgt. Zurzeit sei eine Opioidbehandlung erforderlich. Die psychiatrische Medikation sei unverändert weitergeführt worden. Der Versicherte sei im November zur stationären psychiatrischen Behandlung ins Waldhaus eingetreten. Kleinere Krisensituationen hätten mittels tagesklinischer Behandlungen und Kriseninterventionen beherrscht werden können. Er habe die Erfahrung gemacht, dass bei praktisch allen chronischen Schmerzpatienten die Therapie bis zum endgültigen Abschluss des Rentenverfahrens immer mehr oder weniger unbefriedigend sei. Der Versicherte erfülle die Voraussetzungen für einen höheren IV-Grad als 39% durch die diagnostizierte und therapierte LWS- Problematik und die Depression. Vor allem letztere sei noch nicht ausreichend gutachterlich gewürdigt. • Dr. … schrieb in seinem Bericht vom 17. Mai 2008 zur psychiatrischen Abklärung, dass sich die Symptome in der Intensität seit der Untersuchung im Oktober 2005 deutlich verstärkt hätten und der Versicherte am 15. November 2007 in die Klinik Waldhaus eingetreten sei. • Dr. … beurteilte den Versicherten in seinem Bericht vom 9. September 2008 seit Anfang 2006 zu keiner Zeit belastbar und für seinen zuvor ausgeübten Beruf permanent 100% arbeitsunfähig. Auch eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sei allenfalls nur in minimalem Umfang gegeben. Die im MEDAS-Gutachten vom Oktober 2005 attestierte Arbeitsfähigkeit von 70% werde vom Beschwerdeführer gegenwärtig sicherlich nicht erreicht. d) In Würdigung der erwähnten Berichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass keine triftigen Gründe vorliegen, um nicht von einer medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit von 50% in der Arbeit als Angestellter in der Papierfabrik (bei Entlastung von schweren und mittelschweren Arbeiten einer solchen Tätigkeit) und von 70% in einer leidensangepassten Tätigkeit (eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit) für die Zeit vom 30. November 2005 bis 14. November 2007 auszugehen. Das MRI vom 6. März 2006, das gemäss Bericht von Dr. … zum einen eine leichte Zunahme des ventralen Höhenverlusts der Bandscheiben L3/4 und L4/5, zum andern den Verlust einer einst bestehenden dünnen Fettschicht zwischen Duralsack und Lig. Flava zeigt, wurde vor der Operation durchgeführt und ist daher vorliegend nicht von Bedeutung. Auch den Berichten von Dr. … und Dr. … vom 27. April und 3. Oktober 2006 ist nichts zu entnehmen, was auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hindeutet, woraus folgt,

dass die Operation vom 7. April 2006 offensichtlich weder genützt noch geschadet hat. Die Berichte von Dr. … vom 19. Mai und 4. Dezember 2007 sprechen sehr unbestimmt von einer Verstärkung der Symptome. Dabei gilt auch zu beachten, dass sich Dr. … am 19. Mai 2007, indem er für 2006 eine Verstärkung diagnostizierte, in Widerspruch zu Dr. … setzte. Dieser stellte nämlich am 3. Oktober 2006 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest. Mit der am 4. Dezember 2007 von Dr. … erwähnten, notwendigen stationären Krisenintervention ist diejenige vom 15. November 2007 gemeint. Da für die vorliegenden Abklärungen nur Tatsachen relevant sind, die sich bis am 14. November 2007 ereignet haben, findet diese Bemerkung keine Berücksichtigung. Auch die von Dr. … am 4. Dezember 2007 angesprochene „derzeitige“ Opioidbehandlung betrifft erst den Zeitraum nach dem 14. November 2007. Da das MEDAS-Gutachten umfassend ist, diverse Arztberichte einbezieht und im Ergebnis schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, ist nicht ersichtlich, weshalb für die Zeit bis zum 14. November 2007 davon abgewichen werden sollte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. An der Gesamtbeurteilung der Vorinstanz gibt es daher aus Sicht des Gerichts nichts auszusetzen. 3. a) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Valideneinkommen sei ungenügend abgeklärt. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, ob die Wochenend- und Nachtschichtzulagen, welche einen Lohnbestandteil darstellten, im angegebenen Lohn schon enthalten seien. Zudem habe er sich zum Maschinenführer ausbilden lassen wollen, was bei der Festlegung des Valideneinkommens zu berücksichtigen sei. b) Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E. 3b). Die Einkommensermittlung hat so konkret wir möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen ist (BG-Urteil vom 4. April 2002 [I 446/01]). Dabei sind nach der Rechtsprechung theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann zu beachten, wenn sie mit hoher

Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Es müssen bereits im Zeitpunkt des Unfalles bzw. des Eintritts der Invalidität konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so z.B. wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen des Versicherten nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte, wie Kursbesuche etc. kundgetan worden sein (BG-Urteil vom 23. Juli 2002 [I 650/01] E. 2b). c) Dies ist vorliegend nicht der Fall. So bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er sich zum Maschinenführer habe ausbilden lassen wollen. Auch die Hinweise darauf, dass er bereits begonnen habe, sich durch seinen Schichtführer und den Maschinenführer an der Maschine instruieren zu lassen, um die Funktion eines Maschinenführers zu übernehmen und dadurch einen höheren Lohn zu erzielen, vermögen nicht zu überzeugen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Betriebsarbeiter/Gehilfe PH 1 tätig gewesen wäre, weshalb auf den von ihm zuletzt erzielten Lohn von monatlich Fr. 5'528.35 inkl. 13. Monatslohn (vgl. Arbeitgeberbericht vom 24. Januar 2005) bzw. den Jahreslohn von Fr. 66'340.20 (12 x 5'528.35) abgestellt werden kann. Wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt, ergibt dies im Jahre 2006, unter Berücksichtigung der Nominalentwicklung von 1%, ein Valideneinkommen von Fr. 67'003.00. Bezüglich der Frage, ob die Wochenend- und Nachtschichtzulagen im Validenlohn Berücksichtigung gefunden haben, gilt auf den IK-Auszug des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2005 zu verweisen, worin für das Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 66'020.00 inklusive Zulagen ausgewiesen wird. Vergleicht man dieses Einkommen mit dem zuletzt erzielten Lohn von Fr. 66'340.20 geht klar hervor, dass dieser inklusive Zulagen zu verstehen ist. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, das Valideneinkommen sei nicht genügend abgeklärt worden, kann daher nicht gefolgt werden.

4. a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Leidensabzug sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Nach seiner Ansicht wäre ein Abzug von 10% für die Teilzeitbeschäftigung, ein ebenso hoher für die Einschränkung gemäss rheumatologischem Gutachten vom 21. November 2005, wonach er nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperposition ausführen könne, zu berücksichtigen. b) Gemäss Rechtsprechung können zur Bestimmung des Invalideneinkommens Durchschnittslöhne gemäss LSE-Tabellen herangezogen werden, sofern kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vorliegt, mit welchem die Restarbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft wird (BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei kann dem Umstand, dass gesundheitlich eingeschränkte Personen aufgrund bestimmter Faktoren (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gegebenenfalls nur unterdurchschnittliche Löhne erzielen, mit einem Abzug vom statistischen Lohn Rechnung getragen werden (BGE 126 V 75 E. 5). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, d.h. dass nicht für jedes Merkmal der entsprechende Abzug zu quantifizieren ist und die einzelnen Abzüge zusammenzuzählen sind. Schliesslich ist der Abzug unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb und cc). Durch die Berücksichtigung eines Leidensabzuges bei Teilzeittätigkeit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Erfasst werden sollte mit diesem Abzug nur die eigentliche Teilzeittätigkeit, nicht aber eine vollzeitliche Tätigkeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit (vgl. BG-Urteil vom 19. Oktober 2005 [I 292/05] E. 5.3). Die Ursachen, weshalb Teilzeittätigkeiten in der Regel überproportional niedriger entlöhnt werden als Vollzeittätigkeiten, sind höchstens teilweise bekannt. Daher kann eine Gleichbehandlung der beiden Tätigkeitsarten beim Leidensabzug auch nicht damit begründet werden, bei Vollzeittätigkeiten mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit wirkten sich regelmässig dieselben

ökonomischen Gesichtspunkte aus wie bei Teilzeittätigkeiten. Zwar mag in Einzelfällen eine solche Vollzeittätigkeit tatsächlich mit einem überproportionalen Minderverdienst verbunden sein. Dass dies in gleicher Weise wie bei den Teilzeittätigkeiten den Regelfall darstellt, ist nicht nachgewiesen. So können nämlich auch Faktoren angeführt werden, welche eine Vollzeittätigkeit mit eingeschränktem Leistungsvermögen für einen Arbeitgeber attraktiver erscheinen lassen als eine Teilzeittätigkeit. Zu erwähnen ist hier etwa, dass eine vollzeitliche Anwesenheit grössere Flexibilität bei der Einsatzplanung bietet (BG-Urteil vom 2. November 2007 [I 69/07] E. 5.2). Zusammenfassend besteht folglich keine rechtsgenügliche Grundlage, um bei vollzeitlich mit reduzierter Leistungsfähigkeit tätigen Versicherten regelmässig eine über die Einschränkung der Leistungsfähigkeit hinaus gehende, überproportionale Lohneinbusse anzunehmen und beim Leidensabzug zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer gemäss Bericht des RAD Ostschweiz vom 28. Februar 2006 seine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen bzw. die 70%-ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bei voller zeitlicher Präsenz verwerten kann, fällt ein Leidensabzug wegen des verminderten Beschäftigungsgrades vorliegend ausser Betracht. c) Nach ärztlicher Auffassung ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit noch zu 50% möglich. Von schweren und mittelschweren Anteilen dieser Tätigkeit sollte er jedoch entlastet werden. Eine adaptierte Tätigkeit ist ihm im Umfang von 70% zumutbar, wobei es sich um eine körperlich leichte bis mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeit handeln sollte. Dazu gehören etwa leichte Verpackungs-, Montage- und Kontrollarbeiten. Solche Tätigkeiten sind im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) typischerweise zahlreich und keineswegs nur im untersten Bereich dieser Kategorie vertreten. Mit einer leidensbedingten Lohneinbusse lässt sich daher ein Abzug vom Tabellenlohn nicht begründen. 5. Aufgrund des Dargelegten ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'003.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'007.00 eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'996.00 und damit ein Invaliditätsgrad von rund 39%. Da dieser Invaliditätsgrad unter 40% liegt, besteht für die Zeit vor dem

15. November 2007 kein Anspruch auf eine Rente. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit, was die Zeit vor dem 15. November 2007 betrifft, als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 6. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 1. Juli 2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1’000.00 festgelegt. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels und der Tatsache, dass die Beschwerde zwar abgewiesen, von der Vorinstanz jedoch teilweise anerkannt wurde, rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von Fr. 300.00 aufzuerlegen. b) Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer, was die Zeit vor dem 15. November 2007 betrifft. Für die Zeit danach hingegen obsiegt er, da die IV-Stelle ihre Pflicht zu weiteren Abklärungen anerkennt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Vorinstanz dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten. Nach Einsichtnahme in die Honorarnote wird diese auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos geworden ist.

2. Die Kosten von Fr. 300.00 gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, hat den Beschwerdeführer aussergerichtlich reduziert mit insgesamt Fr. 3'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 30. März 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (9C_72/2009).

S 2008 64 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.12.2008 S 2008 64 — Swissrulings