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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.03.2009 S 2008 186

3. März 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,615 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Erlassgesuch | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 08 186 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 3. März 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Erlassgesuch 1. a) … wurde am 3. März 1969 geboren. Er ist verheiratet und gelernter technischer Kaufmann. Zuletzt war er als Verkaufsleiter bei der … AG in … angestellt. Am 4. Februar 2008 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggelder im Umfang von 100% ab gleichem Datum an. b) Auf den Formularen „Angaben der versicherten Person“ zuhanden der Arbeitslosenkasse gab der Versicherte für die Monate Februar 2008 sowie April bis Juni 2008 an, jeweils nach Arbeit im gleichen Umfang wie im Vormonat zu suchen. Auf dem Formular für den Monat März 2008 gab er an, vom 1. März bis 17. März 2008 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen zu sein und führte weiter an, ab dem 17. März nach Arbeit im Umfang von 40% zu suchen. Auf dem Formular für den Monat Juni 2008 führte er zudem auf, ab 1. Juli 2008 wieder zu arbeiten und nicht mehr arbeitslos zu sein. Die Arbeitslosenkasse leistete dem Versicherten bei einem Taggeld von Fr. 362.50 folgende Zahlungen: für den Monat Februar Fr. 7'015.00; für den Monat März Fr. 4'559.75 sowie für die Monate April und Mai je Fr. 7'716.55. 2. Am 11. Juli 2008 erliess die Arbeitslosenkasse Graubünden eine Verfügung, in welcher sie den Versicherten aufforderte, den Betrag in der Höhe von Fr. 11'494.65 zurückzubezahlen. Dabei werde der Betrag von Fr. 2'642.35 (Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juni 2008 bei einem Taggeld von Fr. 145.00) mit fälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung verrechnet. So stehe noch ein Restbetrag von Fr. 8'852.30 aus, der innert 30 Tagen

zurückbezahlt werden müsse. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass … ab 4. Februar 2008 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben habe und bis und mit Mai 2008 zu einer Leistung der Versicherung auf der Basis einer Vermittlungsbereitschaft von 100% gekommen sei. Bei der späteren Revision sei festgestellt worden, dass er ab dem 17. März 2008 im Umfang von 40% der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. 3. Der Versicherte stellte am 5. August 2008 bei der Arbeitslosenkasse ein Gesuch um Erlass der Rückforderung des Betrages von Fr. 8'852.30 und erklärte dabei, er habe nie falsche Angaben betreffend seiner Vermittlungsfähigkeit gemacht und die bezahlten Leistungen im guten Glauben erhalten. Die verlangte Rückforderung würde seine Familie in arge Bedrängnis führen und seine zukunftsgesicherte selbständige Erwerbstätigkeit gefährden. 4. Mit Entscheid des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) vom 1. Oktober 2008 wurde das Erlassgesuch abgewiesen. Zur Begründung wurde aufgeführt, der Versicherte hätte spätestens im April 2008 erkennen müssen, dass ihm zu hohe Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden seien, da er seine Vermittlungsbereitschaft ab dem 17. März 2008 von 100% auf 40% reduziert habe. 5. Dagegen erhob der Versicherte am 17. Oktober 2008 Einsprache. Darin führte er zusätzlich auf, er habe sich nach dem Verkauf seiner Eigentumswohnung in Chur im April 2008 finanziell sicher gefühlt, weshalb er die Zahlungseingänge der Arbeitslosenkasse nicht kontrolliert habe. Er sei davon ausgegangen, dass die jeweiligen Fachpersonen beim RAV und der ALK ihre Arbeit tadellos erfüllen würden. Zudem habe er seine Aufmerksamkeit in dieser Zeit auf die finanziellen Aspekte seiner neu gegründeten Firma gerichtet. 6. Das KIGA wies die Einsprache mit ihrem Entscheid vom 14. November 2008 ab.

7. Der Versicherte erhob am 11. Dezember 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Der Beschwerdeführer machte erneut geltend, er habe immer korrekte Angaben gemacht und zu jeder Zeit nach gutem Glauben gehandelt. 8. In der Vernehmlassung vom 13. Januar 2009 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das KIGA führt aus, der gute Glaube des Beschwerdeführers müsse verneint werden. Nachdem er seine Vermittlungsbereitschaft am 17. März 2008 von 100% auf 40% reduziert habe, hätte er spätestens im April 2008 erkennen müssen, dass, nachdem er im Februar 2008 bei einem Vermittlungsgrad von 100% Fr. 7'015.00 ausbezahlt erhalten habe, die im April und Mai ausbezahlten Beträge von je Fr. 7'716.55 zu hoch waren, zumal er seine Vermittlungsbereitschaft reduziert habe. Wenn der Beschwerdeführer schon seine Kontobewegungen nicht kontrolliere, so hätte er aufgrund der zugestellten Abrechnungen feststellen müssen, dass ihm zu hohe Arbeitslosenversicherungstaggelder ausbezahlt worden seien. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Entscheid des KIGA vom 14. November 2008 sowie die diesem Entscheid zu Grunde liegende Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 11. Juli 2008. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer die unbestrittenermassen zu Unrecht bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Umfang von Fr. 8'852.30 zurückerstatten muss. 2. Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 95 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) sind unrechtmässig bezogene Leistungen durch den Empfänger grundsätzlich zurückzuerstatten. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Unrechtmässigkeit der Versicherungsleistungen aus der Rückforderungsverfügung vom 11. Juli 2008. Diese Verfügung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen wird die Unrechtmässigkeit der empfangenen Leistungen im Umfang von Fr. 11'494.65 beziehungsweise nach Verrechnung noch im Betrag von Fr. 8'852.30 auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 3. a) Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) kann die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen auf Gesuch ganz oder teilweise erlassen werden, wenn kumulativ Gutgläubigkeit beim Bezug der Leistung sowie eine grosse Härte für den Fall der Rückerstattung vorliegen. b) Nach der Rechtsprechung liegt guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keine böswillige Absicht, sondern auch keine grobe Nachlässigkeit zu Schulden kommen lassen. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c; ARV 2003 Nr. 29 S. 260 Erw. 1.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Mai 2004 C 269/03). Der gute Glaube ist beim Bezug einer Sozialversicherungsleistung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die unrechtmässige Auszahlung auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Leistungsbezügers zurückzuführen ist. Somit kann sich nicht auf den guten Glauben berufen, wer bei der Anmeldung von Leistungsansprüchen und der Abklärung der Verhältnisse vorsätzlich oder grobfahrlässig Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben

gemacht hat, eine Meldepflicht arglistig oder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder als unrechtmässig erkennbare Leistungen vorsätzlich oder grobfahrlässig entgegengenommen hat. Grobfährlässig handelt, wer bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhältnisse, bei der Erfüllung der Meldepflicht oder bei der Entgegennahme der unrechtmässigen Leistung nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt angewendet hat (VGU S 99 30, Erw. 1; vgl. auch Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band II, N 41 zu Art. 95). 4. a) Wie das KIGA in seinem Entscheid vom 14. November 2008 selber festhält und sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, gab der Beschwerdeführer auf dem Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat März 2008“ nebst der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in Ziffer 9 zusätzlich an, dass er ab dem 17. März Arbeit im Umfang von 40% suche, mithin reduzierte er also seine Vermittlungsbereitschaft von vormals 100% auf 40%. In den Formularen für die Monate April und Mai 2008 führte er auf, Arbeit im gleichen Umfang wie im Vormonat, also im Umfang von 40% zu suchen. Wenn nun die Arbeitslosenkasse gestützt auf diese Unterlagen und Angaben für die Monate April und Mai 2008 Arbeitslosenunterstützung in vollem Umfang geleistet hat, so ist dies auf einen ausschliesslichen Fehler bei der Arbeitslosenkasse zurückzuführen. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Arbeitslosenkasse weder vorsätzlich noch grobfahrlässig Tatsachen verschwiegen, noch hat er unrichtige Angaben gemacht. b) Im vorliegenden Fall stellt sich somit die Frage, ob dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden kann, er habe in vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Weise unrechtmässige Leistungen der Arbeitslosenversicherung entgegengenommen und es unterlassen, der Kasse den Fehler zu melden und sie darauf hinzuweisen, dass ihm zu hohe Arbeitslosenversicherungstaggelder ausbezahlt wurden. Das ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer hätte anhand der ihm monatlich zugestellten Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse feststellen können und müssen, dass er für die Monate April und Mai 2008 zu hohe

Arbeitslosenversicherungstaggelder erhalten hatte. Nachdem ihm im Februar 2008 bei einem Vermittlungsgrad von 100% ein Betrag von Fr. 7'015.00 ausbezahlt wurde und er am 17. März 2008 seine Vermittlungsbereitschaft auf 40% reduziert hatte, hätte er ohne Zweifel bereits im April 2008, spätestens aber im Mai 2008 erkennen müssen, dass die ihm für die Monate April und Mai 2008 ausbezahlten Beträge von je Fr. 7'716.55 zu hoch waren. Sein Einwand, er habe sich nach dem Verkauf seiner Eigentumswohnung in Chur in finanzieller Sicherheit gefühlt und seine Aufmerksamkeit auf die finanziellen Aspekte seiner neu gegründeten Firma gerichtet, weshalb er die Zahlungseingänge der Arbeitslosenkasse nicht kontrolliert habe, ändert daran nichts. Die Leistungen der Arbeitslosenkasse sind nicht nur anhand der Kontobewegungen, sondern bereits anhand der Taggeldabrechnungen, welche der Beschwerdeführer monatlich erhalten hat, einfach und ohne spezielle Kenntnisse kontrollierbar, woraus der Beschwerdeführer die fehlerhaften Taggeldzahlungen ohne Weiteres hätte feststellen und die Arbeitslosenkasse auf den Fehler hätte hinweisen können und müssen. Der Beschwerdeführer hat sich vorwerfen zu lassen, dass er aufgrund seines Bildungsstandes – gelernter technischer Kaufmann - und seiner beruflichen Stellung – zuletzt als Verkaufsleiter tätig - nicht das ihm zumutbare Mindestmass an Sorgfalt aufgewendet hat. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer zumindest grobfahrlässig unrechtmässige Leistungen der Arbeitslosenkasse entgegengenommen hat, womit der gute Glaube zu verneinen ist. Gemäss den dargelegten Grundsätzen für den Erlass der Rückerstattung ist damit die Frage der grossen Härte nicht mehr zu überprüfen. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren – ausser hier nicht zutreffenden Ausnahmen – grundsätzlich kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

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