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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.06.2009 S 2008 174

16. Juni 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,175 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 08 174 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. Juni 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Die heute 54-jährige … (geb. ... 1955) ist unverheiratet und arbeitete zuletzt als Allrounderin bei der … AG, ... Am 17.03.2005 erlitt sie einen Unfall, als sie auf dem Weg zur Arbeit im Restaurant … ausrutschte und dabei auf die rechte Schulter/den rechten Arm fiel. Am 30.03.2005 wurde in einer Computer Tomographie (CT) der Brustwirbelsäule festgestellt, dass keine Wirbelkörperfraktur und keine spinale Stenose vorliege (Bericht 31.03.2005). Eine Röntgenaufnahme (MRI) vom 02.05.2005 im Kantonsspital Chur (KSC) ergab den Befund einer gelenkseitigen Teilruptur der Supraspinatussehne SLAP 1/2 mit Läsion. Ferner wurde ein auslaufendes sublabrales Foramen festgestellt. b) Es folgten weitere Fachabklärungen über den Gesundheitszustand sowie die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Versicherten (vgl. dazu: Bericht KSC [Dr. …] nach Sprechstunde 06.02.2004; Untersuchungsbericht KSC 14.07.2005 mit OP-Bericht 18.07.2005; Nachbehandlungsberichte KSC 13.09.2005 und 25.10.2005; Bericht SUVA-Kreisarzt [Dr. …] 11.11.2005; Bericht KSC 29.11.2005; Austrittsbericht Reha-Klinik … 30.01.2006 mit psychosomatischem Teilgutachten 09./12.01.2006). c) Am 17.01.2006 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung (IV) Graubünden an. Sie gab dazu an, unter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen an der rechten Schulter und an Brust-/Lendenwirbelsäulenbeschwerden zu leiden. Die Schmerzen an der

Schulter bestünden seit dem Ausrutschunfall im März 2005, die Wirbelsäulenbeschwerden hätten zum Teil schon früher bestanden. d) Am 08.03.2006 stellte die SUVA (Unfallversicherer) die Taggeldleistungen an die Versicherte mit der Begründung ein, dass sie ab Mai 2006 auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt für eine ganztätige Beschäftigung wiederum voll arbeits- und vermittlungsfähig sei. e) Am 14.06.2006 bescheinigte der Hausarzt der Versicherten, Dr. …, Innere Medizin, derselben immer noch eine 100% AUF bis auf weiteres. f) In den beiden Vorbescheiden vom 28.08.2006 stellte die Vorinstanz (IV) der Versicherten die Abweisung der Leistungsbegehren betreffend Rente und Kostengutsprache für eine berufliche Umschulung in Aussicht, da nur ein IV- Grad von 17% bestünde. Damit konnte sich die Versicherte nicht einverstanden erklären, was sie der Vorinstanz am 08.09.2006 schriftlich mitteilte, mit den Begehren, um erneute Prüfung des Anspruchs auf eine Rente oder berufliche Massnahmen, nach Zusatzabklärungen beim RAD. g) Daraufhin wurden zusätzliche ärztliche Untersuchungen durchgeführt (vgl. Ärztlicher Zwischenbericht Dr. … 27.11.2006; Attest Psychiater und Psychotherapeut Dr. … 04.07.2007; Bericht Dr. … 25.10.2007; zweites Attest Dr. … 27.11.2007; MRI-Befunde HWS 22.11.2007). h) In neuen Vorbescheiden vom 07.04.2008 hielt die Vorinstanz (IV) am bereits früher ermittelten IV-Grad von 17% fest, was erneut die Abweisung beider Leistungsbegehren (Rente/Umschulung) bedeutet hätte. Mit Einwandschreiben vom 30.05.2008 wehrte sich die Versicherte auch gegen jene neuen Vorbescheide, unter Verweis auf die bisher nicht im Verfahren liegenden ärztlichen Berichte des KSC von 1995 und vom Februar 2004 (Dr. …), sowie weiterer Atteste vom Oktober 2007 (Psychotherapeutin Dr. … – Praxis Dr. …) und 13.03.2008 (Neurochirurg Dr. …).

i) Am 26.09.2008 verfügte die SUVA, dass wegen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 11% bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 48'775.-- eine Rente und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 10% ausgerichtet werde. Einspracheweise wurde diese Rente mit Entscheid vom 22.10.2008 auf 18% erhöht bzw. korrigiert. 2. Mit Verfügung vom 20.11.2008 wies die Vorinstanz (IV) ihrerseits das Gesuch für eine IV-Rente zugunsten der Versicherten ab. Bezüglich Valideneinkommen [VAEK] werde auf den letzten tatsächlichen Verdienst 2003 als Serviceangestellte abgestellt. Nachher sei sie arbeitslos gewesen und habe lediglich noch kurze Zeit bei den … (Restaurant …) gearbeitet. Der Jahresverdienst sei nicht unterdurchschnittlich und betrage Fr. 47'029.--, aufindexiert auf 2007 Fr. 49'291.70. Auch das Invalideneinkommen [IVEK] sei so aufindexiert worden. Für die Arbeitsunfähigkeit [AUF] bis am 14.01.2008 werde auf den Austrittsbericht der Reha-Klinik Bellikon vom 30.01.2006, auf den Arztbericht von Dr. … vom 14.06.2006 und die Arztatteste von Dr. … vom 04.07. und 27.11.2007 abgestellt. Danach könne die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr, in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit aber noch voll arbeiten. Vom 16.04.2007 bis 27.11.2007 habe sie zwar an einer leichten depressiven Episode gelitten, mit 20%-iger AUF, nachher aber nicht mehr. Für die Zeit von Januar bis November 2007 sei - laut Abschlussbeurteilung RAD vom 07.03.2008 - von einer anrechenbaren Arbeitsfähigkeit (AF) in adaptierter Tätigkeit von 80% auszugehen. Die Reha- Klinik Bellikon habe auch die nicht unfallbedingte Kreuzproblematik in ihre Beurteilung der AF einbezogen und demnach nicht nur unfallkausale Befunde beurteilt. Bei den Diagnosen werde auch das nicht unfallkausale lumbovertebrale Syndrom aufgeführt. Auch ihr Hausarzt Dr. … halte am 14.06.2006 fest, dass die Versicherte in adaptierter Tätigkeit voll arbeitsfähig und ohne verminderte Leistungsfähigkeit sei. Es sei logisch, dass eine leichte depressive Episode innerhalb eines halben Jahres unter psychiatrischer Behandlung abklinge. Psychotherapeutin Dr. … habe sich am 09.10.2007 nicht zur Einschränkung der AF geäussert, was auch nicht ihre Aufgabe sei. Sie sei nicht Ärztin. Dr. … sei nicht Psychiater. Er treffe auch keine Aussagen zur AF. Die Arztberichte von Dr. … würden dadurch auf jeden Fall nicht

erschüttert. Bis zum 14.01.2008 sei die AF korrekt ermittelt worden. Ein Leidensabzug von 15% (zusammengesetzt aus: 10% für die nur noch möglichen leichten Tätigkeiten und 5% für keine Überkopfarbeiten) sei rechtens vorgenommen worden. Nach dem 14.01.2008 seien jedoch noch neue medizinische Abklärungen vorzunehmen und eine neue Rentenverfügung zu erlassen. Die Untersuchungen bei Dr. … ab Januar 2008 hätten u.a. die Degeneration der Bandscheibe HW6/7 und Kontakt zu neuralen Strukturen mit einer Nervenwurzelkompromittierung C7 ergeben. Am 28.03.2008 sei eine entsprechende Operation durchgeführt worden. Dem MRI der HWS vom 22.10.2007 seien hingegen noch keine Nervenwurzelkompromittierungen zu entnehmen gewesen. Erst nach Erlass der Vorbescheide am 11.04.2008 habe der Arztbericht des Dr. … vom 15.03.2008 mit MRT der HWS vorgelegen. Aufgrund der Untersuchungen von Dr. … könne nicht mehr ohne weitere medizinische Abklärungen von der vollen AF der Versicherten ausgegangen werden. Der Erlass der Verfügung betreffend Umschulung werde sistiert, bis der IV-Grad rechtskräftig festgestellt sei. Das Leistungsbegehren werde für den Zeitraum bis 31.12.2007 abgewiesen; über den Rentenanspruch ab 14.01.2008 werde noch eine neue Verfügung erlassen. Am Vorbescheid vom 28.08.2008 werde für die Zeit vor Januar 2007 und nach Oktober 2007 festgehalten. Vom Januar 2007 bis Oktober 2007 habe eine verminderte AF von 20% vorgelegen. Für jene Zeit resultiere aber nur ein IV-Grad von 30.81%, was noch keinen Anspruch auf eine IV-Rente ergebe. Für die Zeit bis Dezember 2006 und später wieder vom November bis Dezember 2007 liege ein IV-Grad von 17% vor, was ebenfalls keinen Rentenanspruch begründe. 3. Dagegen liess die Versicherte am 16.12.2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20.11.2008 sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (IV) zur Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens für die Zeit bis Dezember 2007 (Ziff. 1 u. 4). Die Vorinstanz sei anzuweisen, für die Berechung des VAEK den 13. Monatslohn mit zu berücksichtigen (Ziff. 2). Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um für die Zeit von März 2006 bis Juli 2006

eine befristete Rente zu bestimmen (Ziff. 3). Kritisiert wurde vornehmlich die ungenügende medizinische Abklärung vom 01.03.2006 bis Ende 2007. Seit dem Unfall im März 2005 habe die Versicherte keine Arbeit mehr aufnehmen können. Vorher habe sie trotz der ausgeprägten degenerativen Veränderungen der HWS immer gearbeitet. Ab 01.05.2006 sei der Unfallversicherer (SUVA) davon ausgegangen, die Versicherte könne aufgrund rein unfallkausaler Folgen adaptiert voll arbeiten. Das Schmerzsyndrom und die bereits deutlich erkennbare gedrückte Stimmung seien dabei nicht berücksichtigt worden. Schon im 2005 sei die Gefahr einer Symptomausweitung erkannt, aber nicht behandelt worden. Die Psychologin der Reha-Klinik Bellikon habe demnach wahrscheinlich zu Unrecht eine psychosomatische Erkrankung verneint. Ab März 2006 habe sich das Schmerzsyndrom chronifiziert und die AF negativ beeinflusst. Ob nur die psychosomatische Problematik oder auch die vorbeschädigte LWS die Schmerzen verursachten, lasse sich anhand der vorliegenden Abklärungen nicht bestimmen. Die Vorinstanz (IV) stütze sich nur auf die Abklärungen der SUVA und habe die Rückenbeschwerden samt psychischen Beeinträchtigungen ausgeklammert. Die Abklärungen der Psychologin Dr. … (Bericht 09.10.2007) und des Neurochirurgen Dr. … (Bericht 15.03.2008) hätten dazu aber ergeben, dass psychosomatische und physische Gegebenheiten die Erwerbsfähigkeit beeinflussten. Die Vorinstanz übersehe, dass der psychische und physische Gesundheitszustand der Versicherten durch den Unfall im März 2005 beeinträchtigt sei und sich seither deutlich verschlechtert habe. Deshalb sei ein interdisziplinäres Gutachten zu erstellen, um die Entwicklung seit beginn der Leistungspflicht beurteilen zu können. Beim zitierten Bericht der Reha-Klinik … handle es sich nur um einen Austrittsbericht für die Zeit vom 14.12.2005 bis 18.01.2006. die gesundheitliche Entwicklung ab dem relevanten Zeitpunkt vom März 2006 sei nicht berücksichtigt worden (akute Schmerzexazerbation vom 25.01.2006). Es sei nicht abgeklärt worden, welche Auswirkungen der Unfall auf die LWS hatte. Die Gefahr einer Symptomausweitung sei bloss festgestellt, jedoch nicht therapiert worden. Im März 2006 habe der SUVA-Kreisarzt die AF ohne krankheitsbedingte Beschwerden auf 75% ab Mai 2006 beziffert. Der Bericht des Hausarztes Dr. … sei dürftig und beziehe sich bloss auf die

Schulterverletzung und gebe keine Einschätzung der AF. Der Bericht desselben Arztes vom 27.11.2006, wonach die Physiotherapie kaum Linderung der unfallkausalen Beschwerden gebracht habe, sei nicht gewürdigt worden. Dr. … habe erst ein halbes Jahr später eine Einschätzung abgegeben. Sein Attest vom 04.07.2007 sei im Vergleich zur detaillierten Darstellung von Dr. … vom 09.10.2007 ebenfalls eher dürftig. Danach sei die Behandlung bis anhin unzureichend gewesen. Es sei schwer nachvollziehbar, dass Dr. … noch am 27.11.2007 feststelle, die depressive Episode sei abgeklungen, obwohl eine psychotherapeutische Behandlung nach wie vor indiziert gewesen sei. Noch sogar Ende Oktober 2007 habe Dr. … festgestellt, dass deutliche Symptome einer Depression vorlägen. Laut Art. 12 Abs. 1 des Landes-Gesamtarbeitsvertrags für’s Gastgewerbe (L-GAV), Stand Januar 2009, bestehe nach dem dritten Anstellungsjahr ein voller Anspruch auf den 13. Monatslohn. Diesen hätte die Versicherte somit erst im Mai 2004 zu 100% erhalten. Da die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin im Gastgewerbe tätig gewesen wäre, hätte sie diesen Anspruch gehabt, was die SUVA auch anerkannt habe. Die SUVA habe bis zum 30.04.2006 auf der Basis einer 100%-igen AUF ein volles Taggeld ausgerichtet. Danach sei sie von einer 100%-iger AF in adaptierter Tätigkeit ausgegangen. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV seien gesundheitliche Veränderungen erst nach Ablauf einer 3-Monatsfrist relevant, weshalb bis Ende Juli 2006 eine befristete IV-Rente zu gewähren sei. 4. Am 20.01.2009 beantragte die Vorinstanz (IV) dem Gericht die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung auf den Inhalt in der angefochtenen Verfügung samt der darin enthaltenen Abschlussbeurteilung des RAD vom 07.03.2008 verwies. Danach sei für die Zeit ab 01.05.2006 bis 14.01.2008 grundsätzlich von einer 100%-igen AF in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen, wobei korrekt von Januar bis Ende Oktober 2007 (recte: 26.11.2007) aufgrund einer depressiven Episode gesamthaft von einer AF in adaptierter Tätigkeit von 80% auszugehen wäre. Die Vorinstanz (IV) sei zudem nicht an den Entscheid des Unfallversicherers (SUVA) gebunden, weil nicht nur unfallbedingte Leiden mit Wirkung auf die AF im Spiele seien. Entscheidend sei hierzu allein, was die Versicherte im massgeblichen

Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie als Gesunde bestenfalls verdienen könnte. Dabei werde in der Regel an den der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, wenn die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Bis 2003 habe sie im Hotel … in … – das dann 2004 in Konkurs gefallen sei – gearbeitet. Es könne deshalb eigentlich nicht mehr auf jenes Einkommen abgestellt werden, sondern es müssten die LSE-Tabellen angewendet werden (LSE 2002, Sektor 55 Gastgewerbe, Anforderungsniveau 3, aufindexiert auf 2007 = Fr. 48'772.25). Sowohl mit diesem als auch dem von der SUVA ermittelten Valideneinkommen von Fr. 52'107.-- für 2008 würden jeweils rentenausschliessende IV-Grade von weit unter 40% entstehen, weshalb diese Frage (genaues VAEK) hier sogar offen gelassen werden könne. 5. Die Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik datiert vom 27.01.2009, worauf der Vorinstanz vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28.01.2009 mitgeteilt wurde, dass kein weiterer Schriftenwechsel in dieser Angelegenheit mehr stattfinde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist eine Versicherte hiernach mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf

eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte - als Beurteilungsgrundlage - ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c). Im konkreten Fall stellt sich die Frage, ob die bekannten Arzt- und Klinikberichte seit März 2005 (Sturzunfall mit Schulter-/Armverletzung rechts) in medizinischer Hinsicht ausreichend klar und vollständig waren, um für die von der Beschwerdeführerin kritisierte Zeitspanne von März 2006 bis Dezember 2007 eine Rentenberechtigung zu verneinen. b) Für die körperlichen Beschwerden liegen der Austrittsbericht der Reha-Klinik Bellikon vom 30.01.2006 und die Hausarztberichte von Dr. … vom 14.06.2006 und 27.11.2006 vor. In allen diesen Berichten wird die Versicherte übereinstimmend zu 100% arbeitsfähig (AF) für leichte Arbeiten betrachtet, mit gewissen Einschränkungen, d.h. ohne länger dauernde Tätigkeit über Schulterbereich und mit wiederholtem Krafteinsatz im rechten Arm (schulterbedingt). Die Bemerkung von Dr. … auf Seite 1 seines Arztberichts vom 14.06.2006, wonach eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (AUF) vom 17.03.2005 bis auf weiteres bestehe, kann sich nur auf die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte beziehen. Im späteren Bericht vom 27.11.2006 geht Dr. … von einem „unveränderten Verlauf“ aus, stellt also keine Veränderung seiner am 14.06.2006 abgegebenen Einschätzung (100% AUF) fest. Der nächste relevante Bericht vom Internisten Dr. … datiert vom 25.10.2007. Dieser stellt keine neuen Diagnosen für die körperlichen Einschränkungen bei der Versicherten; er schreibt aber, die Symptomatik werde durch eine ausgeprägte depressive Situation verschärft. Auch er geht daher von einer unveränderten Lebenssituation aus. Der Neurochirurg Dr. … attestierte am 15.03.2008 einen glaubhaften und hohen Leidensdruck, wobei seine Untersuchung der Versicherten vom 14.01.2008 datiert. Dr. … hatte in seinem

Bericht vom 14.06.2006 sodann auch das Rückenleiden der Versicherten miteinbezogen, entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin, die behauptet, jener Bericht habe sich lediglich mit der Schulterverletzung befasst. Der genannte Hausarzt hat die Versicherte letztmals am 12.06.2006 untersucht und daher auch die angeblich seit März 2006 entstandene Problematik miterfasst. Zudem enthält der besagte Bericht auch (retrospektiv) eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Aufgrund dieser Aktenlage erscheint es dem Gericht gerade noch vertretbar, für die Jahre 2006 und 2007 die körperlichen Beschwerden der Versicherten als genügend dokumentiert anzusehen und auf weitere Untersuchungen – speziell auf die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens – zu verzichten. c) Was die psychische Situation der Versicherten im fraglichen Zeitraum angeht, so liegt eine besser dokumentierte Entscheidungsgrundlage vor. Die Reha- Klinik … hat im Januar 2006 den Krankheitswert der psychischen Beschwerden der Versicherten klarerweise verneint. Die Beschwerdeführerin lässt es bei ihrer gegenteiligen Argumentation hierzu bei Vermutungen bewenden. Das Fehlen psychischer Probleme wird vom Hausarzt Dr. … in den Zwischenberichten vom 22.02.2006 und 27.11.2006 ebenfalls bestätigt, indem er die konkrete Frage „Spielen im Heilungsverlauf unfallfremde Faktoren mit?“ jeweils unmissverständlich mit „nein“ beantwortete (bzw. auf Fragebogen mit „nein“ ankreuzte). Der Psychiater und Psychotherapeut Dr. … ist in seinem Fachbericht vom 04.07.2007 sodann überzeugt, dass die psychische Störung bei der Versicherten seit April 2007 bestanden habe. Er bewertete sie mit einer 20%-igen AUF. Die seelische Beeinträchtigung dauerte bis im November 2007, was Dr. … im Attest vom 27.11.2007 bestätigte, indem er den Wegfall der 20%-igen AUF wieder feststellte. Auf jene widerspruchsfreien und einleuchtenden Beurteilungen des Spezialisten Dr. … darf ohne weiteres abgestellt werden. Demgegenüber müssen die Ausführungen von Dr. phil. … vom 09.10.2007 mit kritischer Distanz gewürdigt werden, da sie keine Medizinerin ist und auch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bezüglich Beschwerdeführerin abgegeben hat. Weil die Genannte in einer Praxisgemeinschaft mit Dr. … tätig ist, darf zudem davon ausgegangen werden, dass ihre Meinung vom Praxiskollegen Dr. … in

dessen Einschätzung vom 27.11.2007 sicherlich berücksichtigt wurde. Dasselbe gilt inhaltlich auch bezüglich der Ausführungen des Internisten Dr. … in seinem Bericht vom 25.10.2007. d) Aufgrund dieser Fakten ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Vorinstanz die medizinische Gesamtsituation bis Ende 2007 hinreichend abgeklärt hat, um gestützt darauf die strittige Verfügung erlassen zu können. Dementsprechend steht fest, dass sie aus medizinisch-theoretischer Sicht zu Recht von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in adaptierter Tätigkeit seit März 2006 bis Dezember 2007 (mit Unterbruch vom April 2007 bis November 2007, weil 20% AUF wegen psychischer Probleme) ausging, womit einzig noch die wirtschaftlichen Aspekte der betreffenden Verfügung zu überprüfen sind. e) Zu klären gilt es hierzu im Besonderen, ob das mutmassliche Einkommen ohne Behinderung (VAEK) von der Vorinstanz für die Ermittlung des IV-Grads richtig festgelegt wurde oder ob – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – dabei auch noch der 13. Monatslohn hätte berücksichtigt bzw. hinzugezählt werden müssen. Dies trifft gestützt auf den einschlägigen Art. 12 Abs. 1 L- GAV, Stand 2009, vorliegend insofern nicht zu, als dort ab dem Jahr 2003 folgende Regelung bezüglich der Ausbezahlung des 13. Monatlohns gelten sollte: 50% des Bruttolohnes ab Beginn des 7. Anstellungsmonats; 75% ab Beginn des 2. Anstellungsjahres; 100% ab Beginn des 3. Anstellungsjahres. Im konkreten Fall gewährte die Vorinstanz daher zu Recht nicht den vollständigen 13. Monatslohn, weil der Betrieb der damaligen Arbeitgeberin (Hotel …, …) vor Erreichung ihres dritten Dienstjahres in Konkurs fiel und sie demnach als Gesunde auch wieder bei einer neuen Arbeitgeberin hätte von vorne beginnen müssen. Hingegen wurden 75% des Bruttolohnes (für 2. Anstellungsjahr) korrekt durch die Vorinstanz bei der Ermittlung des VAEK mitberücksichtigt. Daran ändert nichts, dass der Unfallversicherer (SUVA) bis zum 30.04.2006 volle Taggelder ausrichtete, ist die Vorinstanz (IV) doch nicht an die Entscheide anderer Versicherungsträger gebunden. Es bleibt deswegen beim festgestellten IV-Grad von 17% für die Zeit bis Dezember 2006 (VAEK Fr. 48'368.--/IVEK Fr. 40'200.--; Verdienstausfall Fr. 8'168.--) inkl.

November 2007 bis Dezember 2007 sowie beim IV-Grad von 30.81% für die Zeitspanne vom Januar 2007 bis Oktober 2007 (VAEK Fr. 49'292.-/IVEK Fr. 34'106.--; Erwerbseinbusse Fr. 15’186.--), was in beiden Fällen nicht zum Bezug einer IV-Rente (Mindestgrenze 40%) berechtigt. 2. a) Die angefochtene Verfügung vom 22.11.2008 ist demnach rechtmässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Reduktionen) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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